{"status":"available","doknr":"OLD364484","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-10","aktenzeichen":"1 B 32/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 32/19 \n(VG: \n3 V 2528/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 10. Mai 2019 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antraggegnerin gegen den \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 23. Januar \n2019 – wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen \nKosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben. \n \n \nG r ü n d e \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nI. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019, mit dem die aufschiebende Wirkung der \nKlage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2018 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 angeordnet wurde. Mit \nden vorgenannten Bescheiden hatte die Antragsgegnerin die vorläufige Inobhutnahme \ndes Antragstellers abgelehnt bzw. seinen Widerspruch hiergegen als unbegründet \nzurückgewiesen. \nDer Antragsteller meldete sich am 14. Dezember 2017 bei der Erstaufnahmeeinrichtung \nin Bremen und gab dort den aus dem Rubrum ersichtlichen Namen, als \nStaatsangehörigkeit die Guineische sowie als Geburtsdatum den 2001 an. Zwei \nJugendamtsmitarbeiter kamen nach einem am 19. Dezember 2017 unter Hinzuziehung \neines Dolmetschers geführten Gespräch zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller \nvolljährig sei. Mit Schreiben vom selben Tag forderte das Amt für Soziale Dienste den \nAntragsteller auf, sich zur Aufklärung von Zweifeln an seiner Altersangabe einer \närztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ein odontologisch-röntgendiagnostisches \nGutachten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) vom 15. Januar 2018 \nkam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit älter als \n18 Jahre ist. Daraufhin lehnte das Amt für Soziale Dienste mit Bescheid vom 17. Januar \n2018 die vorläufige Inobhutnahme ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein \nund beantragte beim Verwaltungsgericht Bremen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs. Die Antragsgegnerin setzte die Vollziehung des \nAblehnungsbescheides \nbis \nzum \nAblauf \neines \nMonats \nnach \nZustellung \ndes \nWiderspruchsbescheides aus, da das Gutachten des UKE nicht den inzwischen vom \nOberverwaltungsgericht Bremen aufgestellten Anforderungen an altersdiagnostische \nGutachten entsprach. Das gerichtliche Eilverfahren wurde daraufhin eingestellt. \n \nAm 21. Juni 2018 ordnete das Amtsgericht Bremen – Familiengericht – die \nVormundschaft für den Antragsteller an und bestellte das Jugendamt Bremen zum \nVormund. Innerhalb des Jugendamtes wurde die Ausübung der Aufgaben des Vormunds \nfür den Antragsteller nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Frau A. übertragen. Das \nAmtsgericht sah sich bei der Feststellung des Alters des Antragstellers gem. §§ 108, 109 \nFamFG an ein von diesem vorgelegtes „Jugement suppletif tenant lieu d’acte de \nnaissance“ des Tribunal de Première Instance de Conakry II gebunden, das den 2001 \nals Geburtsdatum für einen Herrn B. angibt. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nAm 19. Juli 2018 unterzeichnete eine Mitarbeiterin des Jugendamtes Bremen – \nFachdienst Amtsvormundschaft -, Frau C. , in der „Funktion als Notvertretung gem. § \n42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII“ für den Antragsteller eine Einverständniserklärung mit einer \nergänzenden medizinischen Begutachtung durch das Universitätsklinikum Münster \nzwecks Altersfeststellung. Am 1. August 2018 unterzeichnete auch der Antragsteller nach \nAufklärung unter Hinzuziehung eines Dolmetschers eine entsprechende Erklärung. Das \ndaraufhin erstellte Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29. August 2018 \nkommt für den Antragsteller zu einem absoluten Mindestalter von 19 Jahren und einem \nwahrscheinlichen Lebensalter von 22 Jahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. \nSeptember 2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen \ndie Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme zurück; zur Begründung bezog sie sich im \nWesentlichen \ndarauf, \ndass \ner \nnach \nden \nErgebnissen \ndes Gutachtens \ndes \nUniversitätsklinikums Münster volljährig sei. \n \nDer Antragsteller hat am 18. September 2018 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage \nerhoben und am 5. Oktober 2018 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 23. \nJanuar 2018 stattgegeben. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im \nWesentlichen aus, dass das Altersfeststellungsgutachten des Universitätsklinikums \nMünster wegen eines Mangels bei der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des \nAntragstellers unverwertbar sei. Die Jugendamtsmitarbeiterin Frau C. habe die \nEinwilligungserklärung vom 19. Juli 2018 ausdrücklich als Notvertretung gem. § 42a Abs. \n3 Satz 1 SGB VIII abgegeben; das Notvertretungsrecht berechtige aber nicht mehr zur \nAbgabe der Einwilligung wenn – wie hier – bereits vom Familiengericht ein Vormund \nbestellt sei. In der Funktion des Jugendamtes als Amtsvormund habe Frau C. nach \ndem Inhalt ihrer Erklärung nicht gehandelt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die \nAntragsgegnerin gegen diesen Beschluss und begehrt die Ablehnung des Antrags auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. \n \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), ist unbegründet. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, \ndass der Bescheid vom 17. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. \nSeptember 2018 bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. \n \n1. Allerdings ergibt sich für die Bedürfnisse des Verfahrens nach §§ 42a ff. SGB VIII nicht \nbereits aus dem „Jugement suppletif tenant lieu d’acte de naissance“ des Tribunal de \n\n- 4 - \n- 5 - \nPremière Instance de Conakry II und dem diese Entscheidung vollziehenden „Extrait du \nRegistre de l’Etat Civil“, dass der Antragsteller minderjährig ist. Vielmehr ist die Voll- oder \nMinderjährigkeit des Antragstellers nach wie vor ungeklärt. \n \nNach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen \nInobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit in erster Linie durch \nEinsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen. Als Ausweispapiere in diesem \nSinne kommen der Reisepass sowie sonstige Identitätsnachweise in Betracht. Sie \nmüssen – beispielsweise durch ein Lichtbild – hinreichend verlässlich die Identität \nzwischen dem Inhaber des Ausweispapiers und der in dem Ausweis bezeichneten \nPerson nachweisen (OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15 –, juris Rn. 12). \nDokumente, die mangels Lichtbild oder vergleichbarer Identifikationsmerkmale nicht \nerkennen lassen, ob der Antragsteller diejenige Person ist, für die in dem Dokument ein \nbestimmtes Geburtsdatum bezeugt wird, reichen als zweifelsfreier Beleg für die \nbehauptete Minderjährigkeit nicht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13.12.2016 – 12 CE \n16.2333 – juris Rn. 37). \n \nDie beiden vom Antragsteller vorgelegten Urkunden enthalten weder ein Lichtbild noch \nein anderes, vergleichbar verlässliches (z.B. biometrisches) Merkmal, das die Identität \nzwischen ihm und der Person, auf die sich die Urkunden beziehen, nachweist. Zweifel \ndaran werden durch den Umstand bestärkt, dass der Antragsteller im Rechtsverkehr \noffenbar schon einmal unter einer anderen Identität aufgetreten ist. Anhand eines \nFingerabdruck-Treffers im VISA-Informations-System ist belegt, dass er am 26.09.2017 \nunter den Personalien D. , geb. am 2000, ein italienisches Schengen-Visum für einen \ntouristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen beantragt hat und ihm dieses am \n26.10.2017 mit einer Gültigkeit bis zum 26.04.2018 auch ausgestellt worden war (vgl. 10 \nff. d. BA). Von den Mitarbeitern des Jugendamtes im Rahmen der qualifizierten \nInaugenscheinnahme mit diesem Umstand konfrontiert, hat der Antragsteller einen \nsolchen Vorgang pauschal bestritten. Eine alternative Erklärung für den Fingerabdruck-\nTreffer konnte er jedoch nicht liefern. Eine solche ist auch für den Senat nicht ersichtlich. \n \n2. Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass die am 19. Dezember \n2017 durchgeführte qualifizierte Inaugenscheinnahme die Zweifel an der Altersangabe \ndes Antragstellers weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt hat und \ndaher von der Antragsgegnerin eine ärztliche Untersuchung nach § 42f Abs. 2 Satz 1 \nSGB VIII von Amts wegen zu veranlassen war (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2018 \n– 1 B 82/18 – juris Rn. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ergebnisse der \n\n- 5 - \n- 6 - \nqualifizierten Inaugenscheinnahme objektiv betrachtet möglicherweise die Feststellung \nhätten tragen können, dass der Antragsteller volljährig ist. Die jugendhilferechtliche \nAlterseinschätzung hat nach dem einschlägigen Fachrecht (§ 42f SGB VIII) nicht durch \ndie Verwaltungsgerichte, sondern durch das Jugendamt zu erfolgen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.07.2016 – 1 B 150/16 – juris Rn. 7). Dem Jugendamt genügten die \nErgebnisse der qualifizierten Inaugenscheinnahme im vorliegenden Fall offenbar nicht, \num zu einer eindeutigen Feststellung der Volljährigkeit zu gelangen. Zwar endet die \n„Niederschrift zu dem behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung gemäß § 42f SGB \nVIII“ vom 19./20.12.2017 (Bl. 28 – 35 d. Verwaltungsvorgangs) mit dem Ergebnis, „[aus] \nden vorstehend skizzierten Wahrnehmungen, Angaben und Verhaltensweisen wird \ngeschlossen, dass Volljährigkeit vorliegt“. Das Jugendamt hielt das Ergebnis der \nqualifizierten Inaugenscheinnahme aber offenbar dennoch nicht für ausreichend, um eine \nInobhutnahme abzulehnen. Denn es forderte den Antragsteller mit Schreiben vom \n19.12.2017 zunächst auf, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, erließ \nden Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2018 erst nach Vorliegen des medizinischen \nGutachtens und stützte ihn maßgeblich auf dessen Ergebnis, setzte die Vollziehung des \nBescheides aus, als sich das Gutachten als unverwertbar erwies, und entschied erst \naufgrund eines zweiten altersdiagnostischen Gutachtens erneut. Vor diesem Hintergrund \nkann die Antragsgegnerin nicht damit durchdringen, wenn sie im Beschwerdeverfahren \nnun vorträgt, bereits die qualifizierte Inaugenscheinnahme sei „eindeutig“ zu dem \nErgebnis gelangt, dass der Antragsteller ein erwachsener Mann ist. \n \n3. Die Zweifel am Alter des Antragstellers sind durch die beiden medizinischen \nSachverständigengutachten nicht ausgeräumt, denn beide Gutachten sind nicht \nverwertbar. \n \na) Dass das Gutachten des UKE vom 15. Januar 2018 nicht verwertbar ist, weil es den \nAnforderungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 4.6.2018 – 1 B 82/18 – \njuris) nicht genügt, ist unstreitig. \n \nb) Aber auch das Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29. August 2018 ist \nnicht verwertbar, weil es an einer wirksamen Einwilligung in die Untersuchung durch den \ngesetzlichen Vertreter des Antragstellers fehlt. \n \nGemäß § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII darf die Untersuchung nur mit Einwilligung der \nbetroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Fehlt es daran, ist das \n\n- 6 - \n- 7 - \nUntersuchungsergebnis im Altersfeststellungsverfahren nicht verwertbar (OVG Bremen, \nBeschl. v. 4.6.2018 – 1 B 53/18 - juris Rn. 34 ff.). \n \naa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die von der Mitarbeiterin des \nJugendamtes (Fachdienst Amtsvormundschaft) Frau C. am 19. Juli 2018 abgegebene \nEinwilligungserklärung aber nicht schon deshalb unwirksam, weil sie ihrem Wortlaut nach \n„als Notvertretung gem. § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII“ abgegeben wurde und ein solches \nNotvertretungsrecht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 04.06.2018 – 1 B \n53/18 – juris Rn. 33) hier nicht mehr bestand, weil das Amtsgericht Bremen bereits im \nJuni 2018 das Jugendamt zum Vormund bestellt hatte. \n \nGemäß dem hier entsprechend heranzuziehenden § 133 BGB ist bei der Auslegung einer \nWillenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn \ndes Ausdrucks zu haften. Auch bei der Frage, ob jemand als Vertreter handelt, kommt es \nnämlich auf den objektiven Erklärungswert an, darauf also, wie sich die Erklärung nach \nTreu und Glauben für den Empfänger darstellt (BGH, Urt. v. 5.10.1961, VII ZR 207/60 - \nNJW 1961, 2251 [2253]). Es ist darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei \nvernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die von Frau C. \ngewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen (vgl. Wendtland, in: \nBamberger/ \nRoth/ \nHau/ \nPoseck, \nBeckOK \nBGB \n§ \n133 \nRn. \n27). \nDie \nEinverständniserklärung war unter dem Briefkopf des Jugendamtes - Fachdienst \nAmtsvormundschaft – abgegeben worden. Frau C. erklärt darin ihre Zustimmung zur \nmedizinischen Untersuchung, weil „die Wahrnehmung dieser Untersuchung [im] Sinne“ \ndes Antragstellers sei und es „aus Sicht der Personensorgeberechtigten keine Einwände \n[gebe], die gegen eine Teilnahme sprechen.“ Aus der Erklärung geht damit für den Leser \nhervor, dass Frau C. für das Jugendamt die Befugnis ausüben wollte, als gesetzliche \nVertretung des Antragstellers und Wahrer seiner Interessen der ärztlichen Untersuchung \nzuzustimmen. Eine solche Befugnis stand dem Jugendamt zum damaligen Zeitpunkt \nauch zu. Denn es war Vormund des Antragstellers und daher Inhaber des \nPersonensorgerechts sowie der gesetzlichen Vertretungsmacht (vgl. § 1793 Abs. 1 Satz \n1 GBG). Vor diesem Hintergrund ist es zweitrangig, dass die Vertretungsmacht im \nWortlaut der Erklärung aus einer anderen, nicht (mehr) zutreffenden Vorschrift (§ 42a \nAbs. 3 S. 1 SGB VIII) hergeleitet wurde. \n \nbb) Jedoch war Frau C. nicht befugt, das gesetzliche Vertretungsrecht des \nJugendamtes auszuüben. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nNach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII überträgt das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben \ndes Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. In dem durch die \nÜbertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher \nVertreter des Jugendlichen (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Das Jugendamt hatte die \nAusübung der Aufgaben des Amtsvormunds des Antragstellers nicht auf Frau C. , \nsondern auf die ebenfalls im Fachdienst Amtsvormundschaft beschäftigte Frau A. \nübertragen. \n \nOb auch ein anderer als der nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit der Ausübung der \nAufgaben des Amtsvormunds betraute Bedienstete im Außenverhältnis wirksame \nErklärungen für das Mündel abgegeben kann, ist in der Rechtsprechung bislang nicht \ngeklärt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1960 – 4 RJ 70/58 –, juris, Rn. 15 und KG, Beschl. \nv. 26.02.1974 – 1 W 60/74 – FamRZ 1976, 371, die dies jeweils ausdrücklich offen \nlassen). Nach Auffassung des Senats ist dies jedenfalls dann zu verneinen, wenn – wie \nhier – (1) der Rechtsträger des Jugendamtes Erklärungsempfänger ist und (2) der die \nErklärung abgebende Jugendamtsmitarbeiter sein Handeln nicht auf eine verbindliche \namtsinterne Vertretungsregelung stützen kann. \n \nZwar wird der nach § 55 Abs. 2 SGB VIII benannte Bedienstete durch die Übertragung \nnicht zum Vormund. Vormund und damit auch gesetzlicher Vertreter bleibt das \nJugendamt als Behörde (BGH, Beschl. v. 20.6.1966 – IV ZB 60/66 -, NJW 1966, 1808; \nBay. LSG, Urt. v. 13.02.2007 – L 15 VG 1/06 – juris Rn. 24; Hess. VGH, Beschl. v. \n22.11.2000 – 9 UZ 3294/00.A – juris Rn. 7; Veit, in: Staudinger, BGB (2014), § 1791b Rn. \n19). Jedoch wäre es mit Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VIII \nunvereinbar, wenn andere Bedienstete des Jugendamtes beliebig im Außenverhältnis \nwirksame Erklärungen für das Mündel abgeben könnten. § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nvermittelt dem Bediensteten, auf den die Ausübung der Vormundschaftsaufgaben \nübertragen \nwird, \neine \nstärkere \nStellung \nals \ndie \n„normalerweise“ \ndurch \ndie \ninnerbehördliche Geschäftsverteilung begründete Sachbearbeitungszuständigkeit. Die \nÜbertragung auf einen konkreten Bediensteten soll eine persönliche und individuelle \nBetreuung des Mündels gewährleisten (BGH, Urt. v. 17.06.1999 – III ZR 248/98 – juris \nRn. 11). Daher sind die Aufgaben des Amtsvormundes von dem Bediensteten des \nJugendamtes, dem sie übertragen wurden, grundsätzlich selbst wahrzunehmen (vgl. \nOLG Frankfurt, Beschl. v. 28.04.2000 – 20 W 549/99 – juris Rn 4). Der Bedienstete ist bei \nder Wahrnehmung dieser Aufgaben ausschließlich dem Interesse des Mündels \nverpflichtet und verfügt über einen eigenen Beurteilungsspielraum, in dessen Grenzen er \nWeisungen der Leitung des Jugendamtes nicht entgegenzunehmen braucht (BGH, Urteil \n\n- 8 - \n- 9 - \nvom 17. Juni 1999 – III ZR 248/98 –, juris Rn. 11). Dieser besonderen Verantwortung des \nnach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständigen Bediensteten würde es nicht gerecht, \nwenn auch jeder andere Mitarbeiter des Jugendamtes beliebig Willenserklärungen für \ndas Mündel abgeben könnte. Insbesondere die Weisungsfreiheit könnte dann faktisch \ndadurch umgangen werden, dass ein anderer Mitarbeiter eine Erklärung abgibt, die \nabzugeben sich der nach § 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zuständige Mitarbeiter geweigert hat. \n \nDer Schutz des Erklärungsempfängers, für den möglicherweise nicht erkennbar ist auf \nwelchen Bediensteten das Jugendamt die Ausübung der Vormundschaft intern \nübertragen hat, gebietet jedenfalls im vorliegenden Fall keine andere Betrachtung. Denn \ndie Einwilligungserklärung wurde vorliegend nicht gegenüber einem Außenstehenden, \nsondern gegenüber dem ebenfalls zur Verwaltung der Antragsgegnerin gehörenden \n„Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien – Erstversorgung unbegleiteter \nminderjähriger Ausländer*innen“ des Amts für Soziale Dienste abgegeben. Die Gründe \nder Rechtssicherheit und –klarheit, aus denen die Rechtsprechung bei der Zustellung von \nEntscheidungen des BAMF oder der Gerichte für die Passivvertretung des Mündels nur \nauf das Jugendamt als Behörde und nicht auf den Bediensteten im Sinne des § 55 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII abstellt (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 16.10.2018 A 5 K 7980/17 – juris Rn. \n15; Hess. VGH, Beschl. v. 22.11.2000 – 9 UZ 3294/00.A – juris Rn. 6 f.; BSG, Urt. v. \n23.6.1960 – 4 RJ 70/58 – juris Rn. 15; KG, Beschl. v. 26.02.1974 – 1 W 60/74 – FamRZ \n1976, 371), sind daher in der vorliegenden Konstellation nicht tangiert. Ob diese \nausdrücklich nur zur Passivvertretung ergangene Rechtsprechung überhaupt auf die \nAktivvertretung übertragbar ist, kann dahinstehen. \n \nDer nach § 55 Abs. 2 S. 1 SGB VIII zuständige Mitarbeiter kann im Verhinderungsfall \n(etwa bei Urlaub, Krankheit oder Dienstreise) durch eine andere Fachkraft des \nJugendamtes vertreten werden. Denn zum Schutz der Interessen des Mündels muss das \nJugendamt als Amtsvormund auch in diesen Fällen handlungsfähig sein. Solche \nVertretungsfälle müssen jedoch amtsintern verbindlich geregelt werden, damit die \nbesondere gesetzliche Stellung des nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit der Ausübung \nder Vormundschaft betrauten Bediensteten geschützt bleibt. Es sei nicht zulässig, dass \nbeliebige, von Fall zu Fall wechselnde Fachkräfte ihre Vertretung informell untereinander \nregeln (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 22.6.2016, Das Jugendamt 2016, 442 [443]; \nDIJuF-Rechtsgutachten vom 11.2.2013, Das Jugendamt 2013, 95 f.). \n \nVorliegend ist sowohl unklar, weshalb überhaupt ein Vertretungsfall vorlag, als auch, \nweshalb gerade Frau C. die Vertretung von Frau A. übernommen hat. \n\n- 9 - \n \n \nDer Vertretungsfall wurde von der Antragsgegnerin zunächst damit begründet, dass Frau \nA. im Urlaub gewesen sei. Später hat sie dies dahingehend korrigiert, dass Frau A. in \nder fraglichen Woche „überwiegend dienstlich unterwegs und während der regulären \nDienstzeiten nicht im Büro erreichbar“ gewesen sei. In der als Anlage zu diesem \nSchriftsatz vorgelegten E-Mail von Frau A. spricht diese allerdings lediglich davon, sie \nsei in dieser Woche „kaum“ erreichbar gewesen. Es ist für den Senat nicht erkennbar, \nwieso es erforderlich war, die Einwilligung in die ärztliche Untersuchung des \nAntragstellers ausgerechnet in jener Woche abzugeben, in der die mit der Ausübung der \nAmtsvormundschaft nach § 55 Abs. 2 SGB VIII betraute Fachkraft schwer zu erreichen \nwar. Der Antragsteller selbst, dessen Einwilligung nach § 42f Abs. 2 Satz 3 SGB VIII \nebenfalls erforderlich ist, hatte zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht eingewilligt, weil \ner sich erst mit seinem Rechtsanwalt besprechen wollte. Er hat die Einwilligung erst am \n1. August 2019, also knapp zwei Wochen später, unterschrieben. \n \nSelbst wenn man das Vorliegen eines Vertretungsfalls annähme, wäre immer noch nicht \nnachvollziehbar, wieso Frau A. gerade von Frau C. vertreten wurde. Nach dem \nGeschäftsverteilungsplan des Jugendamtes – Fachdienst Amtsvormundschaften -, den \ndie Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat (Bl. 35 f d. GA), wird Frau A. \nvon Herrn Hirscher und Frau Kettenburg vertreten. Ein Vertretungsverhältnis zwischen \nFrau C. und Frau A. ist dem Geschäftsverteilungsplan nicht zu entnehmen. Die \nAntragsgegnerin hat in der Beschwerde dazu vorgetragen, Frau C. nehme bei Bedarf \nfür alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Vertretungen wahr. Wie vom Senat oben \nausgeführt, ist es aber gerade nicht mit Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nvereinbar, wenn beliebige, von Fall zu Fall wechselnde Fachkräfte ihre Vertretung \ninformell untereinander regeln. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-10/1-b-32-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":13},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42f","ref_norm":"42f","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-10/1-b-32-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364484","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.412316+00:00"}}