{"status":"available","doknr":"OLD364483","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-14","aktenzeichen":"2 B 73/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 73/19 \n(VG: \n6 V 2918/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch das Landesinstitut A. \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 14. Mai 2019 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 28.02.2019 wird zu-\nrückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdever-\nfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer Streitwert wird auf 15.018,15 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung einer Referatsleiterstelle. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im Oktober 2018 die Stelle einer Referatsleiterin / eines Re-\nferatsleiters im Referat „Zentrale Dienste“ beim Landesinstitut A. (Bes.Gr. A 13) aus. \nDarauf bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene und ein weiterer Bewerber. \n \nDer 1961 geborene Antragsteller begann am 01.08.1992 bei der Antragsgegnerin eine \nAusbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Mit Wirkung zum 01.08.1995 wurde er in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 10.06.1998 zum Beamten auf Lebens-\nzeit ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung zum 01.10.2008 zum Verwaltungsoberinspek-\ntor (Bes.Gr. A 10) befördert. Seit dem 05.05.2010 war er bis zur Vorlage des Ergebnisses \neiner amtsärztlichen Untersuchung vom Dienst freigestellt. Hintergrund war eine Ausei-\nnandersetzung über eine Raumluftbelastung im Landesinstitut A. . Nachdem das Ver-\nwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 27.01.2015 die Freistellungsmitteilung aufgeho-\nben und die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, dem Antragsteller einen amtsangemes-\nsenen Dienstposten zuzuweisen, wurde er zum 02.09.2015 an das S. zentrum B. mit \ndem Ziel der Versetzung abgeordnet. Die Abordnung endete am 31.01.2017, ohne dass \nes zu einer Versetzung kam. Seitdem übt der Antragsteller erneut keinen Dienst aus. Für \ndie Tätigkeit am S. zentrum B. liegt eine dienstliche Beurteilung vom 08.06.2017 \n(Beurteilungszeitraum 07.09.2015 bis 31.01.2017) mit der Gesamtnote 3 „Entspricht voll \nden Anforderungen“ vor. Davor wurde der Antragsteller zuletzt am 31.07.2008 vor seiner \nletzten Beförderung beurteilt. \n \nDer 1970 geborene Beigeladene begann am 01.08.1996 bei der Antragsgegnerin eine \nAusbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Mit Wirkung zum 01.08.1999 wurde er in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe berufen und am 01.10.2002 zum Beamten auf Lebens-\nzeit ernannt. Zuletzt wurde er am 01.01.2011 zum Verwaltungsoberinspektor (Bes.Gr. \nA 10) und am 01.01.2013 zum Verwaltungsamtmann (Bes.Gr. A 11) befördert. Für den \nBeigeladenen liegt eine Beurteilung für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 28.02.2018 mit \nder Gesamtnote 4 „Übertrifft die Anforderungen“ vor. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Bescheid vom 14.11.2018 teilte das Landesinstitut A. dem Antragsteller mit, dass er \nnicht in die Vorauswahl für die ausgeschriebene Stelle aufgenommen worden sei, da er \ndie nach der Ausschreibung zwingend zu erfüllende Voraussetzung „Leitungserfahrung in \nOrganisationseinheiten“ nicht erfülle. Über den dagegen eingelegten Widerspruch wurde \nnoch nicht entschieden. \n \nIm Auswahlvermerk vom 04.12.2018 wird zum Antragsteller u.a. festgehalten: „Dienstli-\nche Beurteilung ohne die Beurteilung Führungsverhalten (…) die in der Ausschreibung \nformulierte „Leitungserfahrung in Organisationseinheiten“ wird nicht nachgewiesen. Auch \ndie geforderten Erfahrungen im Personalcontrolling und im Personalmanagement können \nmit den eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen werden. Herr C. ist nicht zum \nVerfahren zugelassen worden und kann bei der weiteren Auswahl nicht berücksichtigt \nwerden.“ \n \nDer Antragsteller suchte am 29.11.2018 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechts-\nschutz nach und beantragte, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anord-\nnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange \nnicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. \n \nDas Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 28.02.2019 ab. Es könne \ndahin gestellt bleiben, ob die Nichtberücksichtigung des Antragstellers aufgrund fehlen-\nder Leitungserfahrung dessen Bewerbungsverfahrensanspruch verletze. Denn seine \nAuswahl erscheine bei wertender und realistischer Betrachtung ausgeschlossen. Ob sei-\nne letzte Beurteilung rechtsfehlerfrei herangezogen werden könne, könne dahinstehen, \ndenn selbst bei einer fiktiven Fortschreibung der Leistungen des Antragstellers bei Neu-\nerstellung einer dienstlichen Beurteilung sei das Erreichen eines Leistungsgleichstandes \nmit dem Beigeladenen ausgeschlossen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Bei-\ngeladene in einem höheren Statusamt befinde und eine um eine Notenstufe bessere No-\nte als der Antragsteller erhalten habe. Eine fiktive Fortschreibung hätte sich an dem Leis-\ntungsniveau der in der Beurteilung vom 08.06.2017 beurteilten Leistungen zu orientieren. \nDiese seien zu berücksichtigen, weil sie ein Jahr des maßgeblichen Beurteilungszeit-\nraums umfassten. Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung beim Antragsteller lägen \nnicht vor. Selbst aber wenn die Fortschreibung eine Verbesserung der Gesamtnote um \neine Note zur Folge hätte, bestehe ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, der sich im \nhöheren Statusamt befinde. Eine Bewertung nach einer fiktiven Nachzeichnung mit der \nGesamtnote „5 – hervorragend“ erscheine ausgeschlossen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die \nzu seinen Ungunsten getroffene Auswahlentscheidung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG fol-\ngenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine \nBewerbung verletzt. \n \n1. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die fiktive \nFortschreibung müsse sich an dem Leistungsniveau der Beurteilung vom 08.06.2017 \norientieren; die dort beurteilten Leistungen seien zu berücksichtigen, weil sie ein Jahr des \nmaßgeblichen Beurteilungszeitraums umfassten. Diese Sichtweise lässt möglicherweise \naußer Acht, dass der Antragsteller auf Grund der rechtswidrigen Freistellung sein Fach-\nwissen und –können nicht in vergleichbarer Weise weiterentwickeln konnte wie ein im \nDienst befindlicher Beamter (vgl. zu dieser Problematik NdsOVG, Beschluss vom \n16.12.2015 – 5 ME 197/15 –, Rn. 21 ff., juris; BAG, Urteil vom 19.03.2003 – 7 AZR \n334/02 –, BAGE 105, 329-337, Rn. 31). Der Antragsteller wird allerdings nicht verlangen \nkönnen, so gestellt zu werden, als wäre er fortlaufend oder jedenfalls gleichermaßen wie \nder Beigeladene befördert worden. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch die Freistellung \ngehindert war, sich auf Beförderungsstellen zu bewerben. Der angefochtene Beschluss \nist aber im Ergebnis aus den unter 2. genannten Gründen richtig. \n \n2. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen des Fehlens von „Lei-\ntungserfahrung in Organisationseinheiten“ und „Erfahrungen in Personalplanungs-\nControlling und im Personalmanagement“ aus dem Bewerberfeld auszuscheiden, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n \nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der \nBestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidun-\ngen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eig-\nnung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Ermittlung des - \ngemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten \ngeeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. \nMaßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen \nBewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentschei-\ndung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \nkönnen vom Dienstherrn für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung \n\n- 5 - \n- 6 - \neines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert wer-\nden und so den Kreis der Bewerber einschränken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom \n09.08.2016 – 2 BvR 1287/16 –, Rn. 76 ff., juris; und Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR \n1958/13 –, BVerfGE 141, 56-81, Rn. 31 ff.). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Einengung des Be-\nwerberfeldes durch ein Anforderungsprofil aufgrund der besonderen Anforderungen eines \nbestimmten Dienstpostens grundsätzlich aber nicht mit dem sich aus Art. 33 Abs. 2 GG \nergebenden Grundsatz der Bestenauswahl vereinbar. Denn Bezugspunkt der Auswahl-\nentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten \nDienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein \nBeamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeig-\nnet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt \nentsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich \nerwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten \neinzuarbeiten (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-\n37, Rn. 28; vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –, Rn. 25, juris). Ausnahmen hiervon sind nur \nzulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besonde-\nre Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht \nmitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der \nAufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnah-\nmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachaus-\nbildungen ergeben (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, a.a.O., Rn. 31 \nff.; vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –, Rn. 26 ff., juris; grundlegend zu den unterschiedlichen \nBezugspunkten der Auswahlentscheidung: Beschluss des Senats vom 22.09.2016 – 2 B \n123/16 –, Rn. 35 ff., juris). \n \nGemessen an diesen Maßstäben erweist sich das Abstellen auf die Anforderungen des \nkonkreten Dienstpostens hier als rechtmäßig. Zulässigerweise hat die Antragsgegnerin \ndie Auswahlentscheidung an den geforderten Merkmalen „Leitungserfahrung in Organi-\nsationseinheiten“ und „Nachgewiesene Erfahrungen in Personalplanungs-Controlling und \nim Personalmanagement“ ausgerichtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einrich-\ntung und Gestaltung der Dienstposten dem Dienstherrn aufgrund der ihm zukommenden \nOrganisationsgewalt obliegt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu \nerledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist \nund welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und \nFunktionen für erforderlich ansieht, ist eine Frage seines Organisationsermessens \n\n- 6 - \n- 7 - \n(BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2/16 –, BVerwGE 161, 59-76, Rn. 40; Urteil \nvom 16.10.2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 m.w.N.). Die gerichtliche Prüfung, \nob die Anforderungen des Dienstpostens besondere Anforderungen an die Qualifikation \nder Bewerber rechtfertigen, ist daher anhand des dem Dienstposten vom Dienstherrn \nzugewiesenen Aufgabenbereichs vorzunehmen. \n \nGemäß der Stellenausschreibung ist das Referat „Zentrale Dienste“ zuständig für alle \nabteilungsübergreifenden verwaltungsfachlichen Aufgaben des Landesinstituts A. . Da-\nzu gehören die organisatorischen Angelegenheiten des Instituts, Personal- und Haus-\nhaltsangelegenheiten, die Inneren Dienste sowie die IT-Administration für das Landesin-\nstitut. Darüber hinaus erfolgt im Referat die Auswahl und Zulassung zum Vorbereitungs-\ndienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen. Als Aufgaben des zukünftigen Stellen-\ninhabers werden in der Ausschreibung u.a. Personalressourcenmanagement, Personal-\neinsatzplanung der Fachleitungen und Ausbildungsbeauftragten und deren Controlling, \nControlling des Lehrereinsatzes in der Lehrerausbildung, Steuerung und Koordinierung \nder Verwaltungsarbeit und der Verwaltungsabläufe im Institut benannt. Die Antragsgeg-\nnerin hat im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass die Leitung des Referats sicherstel-\nlen müsse, dass neben den typischen Aufgaben der Zentralen Dienste die Personalein-\nsatzplanung der Fachleitungen und Ausbildungsbeauftragten und deren Controlling \nebenso wie der Personaleinsatz in der Lehrerausbildung und dessen Controlling fortwäh-\nrend gewährleistet sei. Dies setze entsprechende laufende Abstimmungen mit der zu-\nständigen Senatorin und innerhalb des Landesinstituts voraus. Sie habe die Anforderun-\ngen Leitungserfahrung in Organisationseinheiten und Erfahrungen in Personalplanungs-\nControlling und im Personalmanagement aufgestellt, nachdem sich herausgestellt habe, \ndass der Amtsinhaber, der aufgrund einer ein Jahr zuvor erfolgten Ausschreibung aus-\ngewählt worden sei, nicht über Leitungserfahrungen in Organisationseinheiten und Erfah-\nrungen im Personalplanungs-Controlling und im Personalmanagement verfügt habe und \nsich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch nicht innerhalb angemessener \nZeit habe aneignen können und deshalb von dieser Funktion wieder zurückgetreten sei. \n \nVor diesem Hintergrund ist es nicht sachwidrig, dass die Antragsgegnerin den Nachweis \nvon Leitungserfahrung und Erfahrungen in Personalplanungs-Controlling und im Perso-\nnalmanagement verlangt. Die Tätigkeiten auf dem im besonderen Maße durch Leitungs-\naufgaben geprägten Dienstposten unterscheiden sich auch von Tätigkeiten auf Dienst-\nposten, auf denen allein oder ganz überwiegend fachliche Aufgaben wahrgenommen \nwerden. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass für den Dienstposten nur Bewerber \ngeeignet sind, die Leitungskompetenzen nachgewiesen haben, ist daher nicht zu bean-\n\n- 7 - \n- 8 - \nstanden. Es kann auch nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass ein Bewerber, \nder grundsätzlich für ein mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt geeignet ist, in \nangemessener Zeit die Befähigung erlangt, die geforderten Leitungsaufgaben wahrzu-\nnehmen. Die vorliegende Stelle ist für Bewerber geöffnet, die über die Laufbahnbefähi-\ngung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste \noder vergleichbarer Abschluss verfügen, so dass es sich bei der Stelle auch nicht für je-\nden Bewerber um eine dem gleichen Statusamt entsprechende oder dem nächsthöheren \nStatusamt zugeordnete Stelle handelt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom \n22.09.2016 (a.a.O.) auf die Gefahren für einen geordneten Dienstbetrieb hingewiesen, \nwenn die Verwaltung gezwungen wäre, einen Bediensteten mit überdurchschnittlicher \nFach-, aber unterdurchschnittlicher Führungseignung aufgrund des besseren Gesamtur-\nteils für einen Posten auswählen zu müssen, auf dem ausschließlich Führungstätigkeit zu \nverrichten sei. Ob in höheren Besoldungsgruppen die Wahrnehmung von Leitungsaufga-\nben keine Besonderheit darstellt und Leitungs- bzw. Führungskompetenz vorausgesetzt \nwerden kann (vgl. OVG M-V, Beschluss vom 20.01.2017 – 2 M 169/14 –, Rn. 15, juris \n(Bes.Gr. A 16)), bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Entscheidung. \n \nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass, wie der Antragsteller vermutet, die \nAntragsgegnerin mit der Stellenausschreibung das Ziel verfolgt, gerade ihn aus dem Be-\nwerberkreis auszuschließen. \n \nDie Kriterien „Leitungserfahrung in Organisationseinheiten“ und „Erfahrungen in Perso-\nnalplanungs-Controlling und im Personalmanagement“ haben konstitutiven Charakter. \nKonstitutiv sind diejenigen Merkmale, die zwingend zu erfüllen und anhand objektiv über-\nprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind (OVG NW, Beschluss vom \n24.07.2018 – 1 B 612/18 –, Rn. 31, juris; SächsOVG, Beschluss vom 02.09.2016 – 2 B \n95/16 –, Rn. 15, juris). \n \nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Merkmale erfüllt. Er ist nicht, \nwie er behauptet, Geschäftsführer des Zentrums D. gewesen. Ausweislich der E-Mail \ndes damaligen Direktors des Landesinstituts vom 18.03.2010 an den Prozessbevoll-\nmächtigten des Antragstellers handelte es sich bei dessen Einsatz im Zentrum D. um \neinen fachlichen Einsatz in einem zeitlich befristeten Projekt. Es kann dahingestellt blei-\nben, ob der Antragsteller am ersten Tag der Zuweisung am 15.03.2010 tatsächlich von \nFrau E. mit der Geschäftsführung beauftragt worden ist; dieser Vorgang wird lediglich in \neiner vom Antragsteller verfassten E-Mail vom 20.05.2010 geschildert. Jedenfalls will der \nAntragsteller am 05.05.2010, wie er in derselben E-Mail mitteilt, darauf hingewiesen wor-\n\n- 8 - \n \nden sein, dass bei der Arbeitsplatzeinweisung ein Fehler unterlaufen und er lediglich \nSachbearbeiter sei. Schließlich legt der Antragsteller für die tatsächliche Wahrnehmung \nvon Geschäftsführeraufgaben auch nichts dar. Die Leitungserfahrung bei der Bundes-\nwehr und der Nebentätigkeit des Antragstellers als Schiffsführer musste die Antragsgeg-\nnerin nicht berücksichtigen. Auch die Erfüllung des Merkmals „Erfahrungen in Personal-\nplanungs-Controlling und im Personalmanagement“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft \ngemacht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen \nsind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 \nSatz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-14/2-b-73-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-14/2-b-73-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364483","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.388026+00:00"}}