{"status":"available","doknr":"OLD364482","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-21","aktenzeichen":"1 B 86/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 86/19 \n(VG: \n3 V 2247/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, \nIntegration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 21. Mai 2019 beschlossen: \n1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Han-\nsestadt Bremen – 3. Kammer – vom 13. März 2019 \nwird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer-\ndeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho-\nben. \n \n2. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfah-\nren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewil-\nligt und Rechtsanwalt Sürig beigeordnet. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n \nG r ü n d e \nI. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seiner vorläufigen Inobhutnahme \ndurch die Antragsgegnerin. Er gibt an, am . August 2001 geboren zu sein. Die Antrags-\ngegnerin hält den Antragsteller jedoch für volljährig und lehnte daher eine vorläufige In-\nobhutnahme ab. Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben \n(3 K 2246/18), über die bislang noch nicht entschieden ist, und zugleich die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsge-\nricht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. März 2019 abgelehnt. Dagegen wendet \nsich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes \nhat keinen Erfolg. \n \nDie rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde rechtfertigt auf der Grundlage des \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens \nkeine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Gutachten zur Altersschät-\nzung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 27.08.2018 \ndie Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bereits das 18. Lebensjahr \nvollendet, mit hinreichender Verlässlichkeit stütze. Diese Annahme wird durch das Be-\nschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Weder die vom Antragsteller \nzitierte australische Studie von Bassed u.a. aus dem Jahr 2011 noch die vom Antrag-\nsteller angeführte schwedische Studie von Mostad und Tamsen aus dem Jahr 2018 sind \ngeeignet, die Validität der im vorliegenden Gutachten angewandten Methode zur Alters-\nschätzung nachhaltig zu erschüttern: \n \n1. Das Altersfeststellungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklini-\nkums Münster vom 27.08.2018 gelangt in der Gesamtschau der vier am 09.08.2018 \ndurchgeführten Untersuchungen (allgemeine körperliche Untersuchung auf entwick-\nlungsbeschleunigende Erkrankungen, Röntgenuntersuchung der linken Hand, CT-Unter-\nsuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke, zahnärztliche Untersuchung mit Ortho-\npantomogramm), insbesondere unter Berücksichtigung der dritten Untersuchung, zu ei-\nnem Lebensalter von mindestens 19 Jahren am Untersuchungstag. Der Senat hat in sei-\nnem Beschluss vom 04.06.2018 (Az.: 1 B 53/18, veröffentlicht bei juris) festgestellt, dass \n\n- 3 - \n- 4 - \ndiese vier Untersuchungen, die auch den „Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Le-\nbenden im Strafverfahren“ der AGFAD der DGRM entsprechen, Stand der Fachwis-\nsenschaft und damit geeignet sind, das Mindestlebensalter hinreichend verlässlich fest-\nzustellen. Daran hält der Senat auch weiterhin fest (vgl. z.B. Beschl. des Senats vom \n10.05.2019 – 1 B 56/19). \n \n2. Der Verweis des Antragstellers auf die australische Studie von Bassed u.a. aus dem \nJahr 2011 (Forensic Science Medicine and Pathology (2011) 7, 148-154) vermag die \ndem streitgegenständlichen Altersfeststellungsgutachten zugrunde liegende Annahme, \ndas Stadium 3c der Claviculaossifikation belege die Vollendung des 19. Lebensjahres, \nnicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. \n \nDie gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen müssen im Hinblick auf \nGrundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den aktuellen Stand der anerkannten \nwissenschaftlichen Erkenntnis in dem Fachgebiet widerspiegeln. Ein solcher Stand wis-\nsenschaftlicher bzw. vorliegend medizinischer Erkenntnisse liegt vor, wenn die große \nMehrheit der einschlägigen Wissenschaftler und Ärzte die von dem Gutachter herange-\nzogene Methode befürwortet und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstim-\nmen abgesehen, über die Methode Konsens besteht. Zusätzlich ist insoweit von Bedeu-\ntung, inwieweit sich unter Fachleuten konsensfähige medizinische Erkenntnisse bereits in \närztlichen Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen von Fachgesellschaften nie-\ndergeschlagen haben (vgl. Beschluss des Senats vom 04.06.2018 – 1 B 53/18 – juris \nm.w.N.). \n \nDer aktuelle Stand der anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis auf dem Gebiet der \nforensischen Altersdiagnostik ergibt sich aus den aktualisierten Empfehlungen für Alters-\nschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der AGFAD vom 14.03.2008 (vgl. bereits \nBeschluss des Senats vom 04.06.2018 – 1 B 53/18 – juris m.w.N.; die Empfehlungen \nsind im Internet abrufbar unter https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlung \n_strafverfahren.pdf; vgl. hierzu auch Schmeling u.a., Forensische Altersdiagnostik Dt. \nÄrzteblatt 2016, 44 ff.). Dieser Empfehlung liegt u.a. die Annahme zu Grunde, dass das \nStadium 3c der Claviculaossifikation die Vollendung des 19. Lebensjahres belege (vgl. \nSchmeling u.a., Forensische Altersdiagnostik, Dt. Ärzteblatt 2016, 44 (47)). Diese An-\nnahme entspricht – soweit ersichtlich – auch der ganz überwiegenden Auffassung. So \nhaben die Gutachter Prof. Dr. Schmeling und Prof. Dr. Schmidt, von der Antragsgegnerin \neine Stellungnahme zu der Studie von Bassed u.a. gebeten, ausgeführt, dass diese \nStudie im Widerspruch zur übrigen umfangreichen Literatur zur Thematik stehe. Diese \n\n- 4 - \n- 5 - \numfasse mehr als 40 Studien, in denen mehr als 15.000 Personen untersucht worden \nseien. Eine Übersicht über diese Studien findet sich ausweislich Schmeling u.a., Forensi-\nsche Altersdiagnostik, Dt. Ärzteblatt 2016, 44 (47) bei Schmeling u.a., Studienlage zum \nzeitlichen Verlauf der Schlüsselbeinossifikation, Rechtsmedizin 2014, 467-474. In einer \nMasterarbeit von Prof. Dr. Schmeling („Die aktuelle medizinethische Debatte über foren-\nsische Altersdiagnostik bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“; übersandt von der \nAntragsgegnerin \nund \nabrufbar \nunter \nhttps://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/ \nmasterarbeit_schmeling.pdf) wird ergänzend ausgeführt, Hermetet u.a. hätten in einer \nkürzlich publizierten systematischen Metaanalyse („Forensic age estimation using com-\nputed tomography images”, International Journal of Legal Medicine (2018) 132, 1415 - \n1425) Dünnschicht-CT-Studien zur Ossifikation der mittelliniennahen Schlüsselbeine-\npiphysen zur Frage der Nachweisbarkeit der Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgewer-\ntet. Alle Personen mit den Stadien 4 und 5 seien über 18 Jahre alt gewesen. Ebenso \nseien alle männlichen Personen mit einem Stadium 3c über 18 Jahre alt gewesen. Ledig-\nlich in einer Studie von Pattamapaspong u.a. aus dem Jahr 2015 habe das Altersmini-\nmum für das Stadium 3c bei weiblichen Personen unterhalb des 18. Lebensjahres gele-\ngen. Hermetet u.a. hätten die Möglichkeit diskutiert, dass es sich bei dem von \nPattamapaspong u.a. mitgeteilten Altersminimum um einen statistischen Ausreißer auf-\ngrund einer Fehlbeurteilung handele. \n \n3. Die vom Antragsteller zitierte Studie der schwedischen Wissenschaftler Mostad und \nTamsen, der zu Folge das Risiko der versehentlichen Fehleinschätzung eines Minderjäh-\nrigen als volljährig 33 % betrage, ist vorliegend schon deshalb nicht von Belang, weil sie \nsich – wie der Antragsteller selbst einräumt – auf eine andere Begutachtungsmethode \n(nämlich: Röntgen der Weisheitszähne und des Oberschenkelknochens) bezieht als sie \nvorliegend vom Universitätsklinikum Münster angewandt wurde (körperliche Untersu-\nchung, Röntgenaufnahme des Gebisses und der linken Hand, CT-Untersuchung der \nSchlüsselbeine). Die Behauptung der Beschwerde, es „dürfte die vergleichbare Fehler-\nanfälligkeit auch für die hier eingesetzte Untersuchungsmethode gelten“ ist rein spekula-\ntiv. Die Studie enthält für eine solche Verallgemeinerung keine Stütze. Anders als der \nAntragsteller offenbar meint, kann sie nicht als Fundamentalkritik an jeder Form von me-\ndizinischer Altersfeststellung verstanden werden. Die Autoren betonen im Gegenteil in \neinem im International Journal of Legal Medicine (2019) 133, 613 – 623 veröffentlichten \nAufsatz, dass sie trotz der Zweifel, die ihre Forschungsergebnisse bezüglich der in \nSchweden angewandten Methode aufwerfen, glauben, dass „medical age assessment \ncan be a well-functioning tool when observation methods are properly selected and vali-\ndated and computational methods are selected and performed correctly.“ Sie betonen, \n\n- 5 - \n \ndass Gegenstand ihrer Untersuchung nur die „procedure, which in practice has been \nfunctioned as a classification rule in Sweden“ war (vgl. International Journal of Legal \nMedicine [2019], 133, 613 [622]). Für die Validität anderer Methoden der medizinischen \nAlterseinschätzung ist die Studie daher unergiebig. \n \nDa es für die vom Universitätsklinikum Münster angewandte Methode keine Anhalts-\npunkte dafür gibt, dass ein Risiko für versehentliche Fehleinschätzungen besteht, besteht \nauch kein Bedürfnis dafür, dass zwei Gutachter unabhängig voneinander die Altersein-\nschätzung vornehmen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n \nIII. Dem Antragsteller war gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 ZPO Pro-\nzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Das \nOberverwaltungsgericht hatte sich bislang nicht mit der Studie von Bassed u.a. aus dem \nJahr 2011 auseinandergesetzt. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-21/1-b-86-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-21/1-b-86-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364482","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.367289+00:00"}}