{"status":"available","doknr":"OLD364481","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-22","aktenzeichen":"1 B 140/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 140/19 \n(VG: \n1 V 971/19) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. \n2. \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den \nPräsidenten des Senats Herrn Bürgermeister Dr. Carsten Sieling, Am Markt 21, 28195 \nBremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProz.-Bev.: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 22. Mai 2019 beschlossen: \nDie \nBeschwerde \nder \nAntragsteller \ngegen \nden \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 21. Mai 2019 \nwird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die \nAntragsteller je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen \naußergerichtlichen Kosten, die jeder Antragsteller \nselbst trägt. \n \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Die Antragsteller, eine politische Partei und eine abstimmungsberechtigte Bürgerin, \nbegehren, der Antragsgegnerin, einer Gemeinde des Landes Bremen, im Wege der \neinstweiligen Anordnung die Fortführung einer Öffentlichkeitskampagne des Senats der \nAntragsgegnerin in Bezug auf einen am 26. Mai 2019 stattfindenden Volksentscheid über \nein Ortsgesetz zu untersagen. Hilfsweise begehren sie, der Antragsgegnerin die \nVerwendung der Abbildung eines „Kreises mit eingefügtem handschriftlichem Ankreuzen“ \nim Rahmen dieser Kampagne zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge \nabgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller. \nII. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung \nder erstinstanzlichen Entscheidung. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus \nzwei die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Gründen abgelehnt: Erstens könne \neine unrechtmäßige Beeinflussung des Volksentscheids nicht von den Antragstellern \ngeltend gemacht werden, sondern nur von den Vertrauenspersonen des Volksbegehrens \n(§ 10 Abs. 2 Nr. 3 VolksentscheidG). Zweitens sei die umstrittene Kampagne rechtmäßig, \ndenn sie sei von der Befugnis der Gemeindeorgane gedeckt, sich gegenüber der \nÖffentlichkeit objektiv und sachlich zu bevorstehenden Volksentscheiden zu äußern. Die \nBeschwerde könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn sich in Anbetracht des \nBeschwerdevorbringens beide Gründe als nicht tragfähig erweisen würden. Dies ist \njedoch nicht der Fall. \n1. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf entsprechende Entscheidungen des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 13.02.1991 – 4 CE 91.404 –, juris \nRn. 41) und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Beschl. v. 08.03.1996 – \n14/96 u.a. –, juris Rn. 19) ausgeführt, dass weder einzelne Abstimmungsberechtigte noch \npolitische Parteien gerichtlich gegen eine behauptete unzulässige Beeinflussung eines \nVolksentscheids durch Staatsorgane vorgehen können. Dieses Recht stehe allein den \nVertrauenspersonen des Volksentscheids zu. Die Beschwerde wendet hiergegen \nlediglich in einem Satz ein, dass niemand mehr ein Volksbegehren zu starten brauche, \n„wenn gleichzeitig einer politische Partei als einem Zusammenschluss von Menschen mit \ndem Ziel politischer Mitsprache die Kritik und die Kontrolle staatlichen Handelns verwehrt \n\n- 3 - \n- 4 - \nwerden soll.“ Soweit sich dieser Satz auf die „Kontrolle“ staatlichen Handelns bezieht, \nverkennen die Antragsteller, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gerade nicht \neiner objektiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns dient, sondern der \nDurchsetzung eigener Rechte der jeweiligen Kläger bzw. Antragsteller. Das \nVolksentscheidsgesetz weist die Befugnis, die Rechte eines Volksbegehrens (auch vor \nGericht) zu vertreten, den Vertrauenspersonen des Volksbegehrens zu (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 \nVolksentscheidG), und nicht etwa jedem einzelnen Abstimmungsberechtigten oder jeder \npolitischen Partei, die die inhaltlichen Ziele des Volksbegehrens teilt. Inwiefern der \nangefochtene Beschluss den Antragstellern „Kritik“ am Vorgehen des Senats der \nAntragsgegnerin „verwehren“ soll, erschließt sich dem Oberverwaltungsgericht nicht. Die \nAntragsteller haben sich bereits öffentlich kritisch hierzu geäußert und es bleibt ihnen \nunbenommen, dies weiterhin zu tun. \n \n2. \nAuf \ndie \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts, \ndass \ndie \numstrittene \nÖffentlichkeitskampagne rechtmäßig sei, geht die Beschwerde ebenfalls nur in einem \nSatz ein. Sie ist der Auffassung, „[w]enn der Einsatz der staatlichen (städtischen) \nRessourcen für Werbekampagnen der Regierung erlaubt wird, braucht niemand mehr ein \nVolksbegehren zu starten, das gegen die (aktuellen) Interessen und Vorstellungen der \n(aktuellen) Regierung gerichtet ist – am Ende gewinnt dann sowieso immer der Senat.“ \nDabei verkennen die Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus des \nUmstandes bewusst war, dass der Öffentlichkeitsarbeit von Gemeindeorganen in Bezug \nauf Volksentscheide rechtliche Grenzen gesetzt werden müssen, damit die Freiheit und \ndie Fairness der Abstimmung gewahrt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat unter \nBezugnahme auf zahlreiche verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen \nherausgearbeitet, dass (nur) eine objektive und sachliche Öffentlichkeitsarbeit zulässig \nist, dass in diesem Rahmen aber auch eindeutige Abstimmungsempfehlungen im Sinne \neines „Ja“ oder „Nein“ ausgesprochen werden dürfen und dass die umstrittene \nKampagne sich im Rahmen des bisher von den Gerichten für zulässig erachteten halte. \nDamit setzen sich die Antragsteller nicht konkret auseinander. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung \nmit § 100 Abs. 1 ZPO. \n \n\n- 4 - \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-22/1-b-140-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-05-22/1-b-140-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364481","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.349047+00:00"}}