{"status":"available","doknr":"OLD364480","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-06-06","aktenzeichen":"1 LA 86/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 86/17 \n(VG: \n5 K 852/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 06. Juni 2019 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre-\nmen – 5. Kammer – vom 23.03.2017 zuzulassen, wird \nabgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n27.651,14 Euro festgesetzt. \n \n \n \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nMit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz \nerfolglose Klage auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 27.04.2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.02.2016 weiter. Mit dem Bescheid werden \ndem Kläger die durch die Bergung seines havarierten Schiffes „A. “ in der Ochtum \nentstandenen Kosten in Höhe von 27.651,14 Euro auferlegt. \n \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Gründe \ndargelegt, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. \n \n1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind dann begründet, wenn ein \neinzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne er-\nhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wer-\nden (vgl. Beschl. des Senats v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15 – juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. \nv. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104 [140]; Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR \n461/03 – BVerfGE 110, 77 [83]). \n \nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage zu stellen. \n \na. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Senator für Umwelt, Bau \nund Verkehr in seiner Funktion als untere Wasserbehörde (vgl. § 92 Abs. 1 Nr. 1 des \nBremischen Wassergesetzes vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 262) in der durch Art. 1 des \nGesetzes vom 23.04.2013 (Brem.GBl. S. 131) geänderten Fassung – BremWG) für den \nErlass des Bescheides vom 28.10.2014 – Anordnung der Schiffsbergung und Androhung \nder Ersatzvornahme – örtlich zuständig gewesen sei, weil sich der weit überwiegende \nHeckbereich des Schiffes auf bremischen Territorium befunden habe. Zwar sei \nmöglicherweise auch eine Zuständigkeit der niedersächsischen Behörden begründet ge-\nwesen, weil das Plattbodenschiff zum Teil auch auf niedersächsischem Grund gelegen \nhabe. In einem solchen Fall der Mehrfachzuständigkeit entscheide die Behörde, die zu-\nerst mit der Sache befasst worden sei. Dies sei jedenfalls die bremische Behörde gewe-\nsen. \n \nHiergegen bringt der Kläger vor, die Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides vom \n28.10.2014 liege örtlich bei den niedersächsischen Behörden, da sich die Havarie auf der \n\n- 3 - \n- 4 - \nniedersächsischen Seite ereignet habe und das Schiff dort auf die Sandbank aufgelaufen \nsei und schließlich auch nur von dort aus habe geborgen werden können. Es treffe auch \nnicht zu, dass sich der weit überwiegende Heckbereich des Schiffes auf bremischem \nGrund befunden habe. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass grundsätzlich eine \nörtliche Zuständigkeit sowohl der niedersächsischen als auch der bremischen Behörden \nin Betracht käme, sei Bremen nicht örtlich zuständig. In diesem Fall sei nämlich § 92 \nAbs. 5 BremWG zu beachten. Danach könne, wenn dieselbe Sache die Zuständigkeit \neiner Behörde eines anderen Landes begründe, die obere Wasserbehörde die Zustän-\ndigkeit mit der für Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbehörde \nvereinbaren. Eine solche Vereinbarung sei aber vorliegend nicht zugunsten Bremens ge-\ntroffen worden. \n \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils vom 23.03.2017 ernsthaft \nin Zweifel zu ziehen. Die Bestimmung des zuständigen Bundeslandes – also die Ver-\nbandszuständigkeit – richtet sich nach den zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Rege-\nlungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit sämtlich inhalts-\ngleich sind, mit § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes übereinstimmen und \ndaher auch ein aufeinander abgestimmtes System ergeben. Diese Regelungen finden \nauf die Verbandskompetenz entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 \n– 1 C 5.11 – BVerwGE 142, 195 = juris Rn. 17 ff.). \n \nEinschlägig ist vorliegend zunächst die u.a. in § 3 Abs. 1 Nr. 4 BremVwVfG getroffene \nZuständigkeitsbestimmung, da die vorrangig anzuwendenden Zuständigkeitsbestimmun-\ngen der Nummern 1 bis 3 der Vorschrift hier keine Anwendung finden. Insbesondere ist \nvorliegend keine Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG analog begründet: \nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG ist örtlich zuständig in Angelegenheiten, die sich auf \nunbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezie-\nhen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Es erscheint bereits \nzweifelhaft, ob das Schiff des Antragstellers zum unbeweglichen Vermögen im Sinne \ndieser Vorschrift zählt, weil es bestimmungsgemäß ortsveränderlich ist und ein hinrei-\nchender Ortsbezug von daher fehlt (vgl. für die gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 52 \nVwGO: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL 2018, § 52 Rn. 13; Eyermann, VwGO, 15. \nAufl. 2019, § 52 Rn. 11 m.w.N.; a.A. für eingetragene oder eintragungspflichtige Schiffe: \nSchmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 18 m.w.N., der die Zwangs-\nvollstreckungsvorschrift § 864 ZPO heranzieht). Hier greift die Zuständigkeitsregelung der \nNr. 1 jedenfalls bereits deshalb nicht, weil mit der Verfügung nicht an die spezifische Ei-\n\n- 4 - \n- 5 - \ngenschaft als eingetragenes Schiff angeknüpft wurde, sondern die Problematik sich aus \nder örtlichen Lage des Schiffes ergab. \n \n§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BremVwVfG sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen \nBundesländer sowie des Bundes sehen für die Fälle, in denen eine Zuständigkeit nach \nden Nummern 1 bis 3 nicht begründet ist, als subsidiäre Zuständigkeit die Zuständigkeit \nder Behörde vor, in deren örtlichem Amtsbereich der Anlass für die Tätigkeit der Verwal-\ntung „hervortritt“. Das ist in der Regel der Ort, an dem die Maßnahme der Behörde, die \nnach Art des Anlasses in Betracht kommt, wirksam werden soll (vgl. Ramsauer, in: \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 3 Rn. 35). Das ist vorliegend sowohl Bremen \nals auch Niedersachsen, da sich das Schiff teilweise auf bremischem und teilweise auf \nniedersächsischem Gebiet befand. Die Bergung des Schiffes wird daher sowohl auf bre-\nmischem wie auch auf niedersächsischem Gebiet wirksam. \n \nFür die Auflösung dieser Mehrfachzuständigkeit kommt es entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht darauf an, wo sich der überwiegende Teil des Schiffes befand, auf wessen \nSeite die Havarie stattfand oder von welchem Bundesland aus die Bergung stattfand. \nEinschlägig ist vielmehr die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG getroffene Regel. Auch in-\nsoweit haben die Bundesländer sowie der Bund nämlich durchweg eine identische Re-\ngelung zur Auflösung von Mehrfachzuständigkeiten getroffen (vgl. für Niedersachsen: § 1 \nAbs. 1 NdsVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Bund), die somit auf die Verbands-\nkompetenz entsprechend Anwendung findet. § 3 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG begründet \nfür den Fall mehrerer zuständiger Behörden die Kompetenz derjenigen Behörde, welche \n„zuerst mit der Sache befasst“ worden ist. „Zuerst mit der Sache befasst“ war hier eine \nbremische Behörde. Eine niedersächsische Behörde ist nicht tätig geworden. Darüber \nhaben sich die jeweils sachlich zuständigen Behörden der beiden Bundesländer auch \ntelefonisch verständigt. \n \nDie Auflösung der Mehrfachzuständigkeit durch die Zuständigkeit der erstbefassten Be-\nhörde ist vorliegend auch nicht durch die Regelung des § 92 Abs. 5 BremWG ausge-\nschlossen. Gemäß § 92 Abs. 5 BremWG kann die obere Wasserbehörde, also der Se-\nnator für Umwelt, Bau und Verkehr (vgl. § 92 Abs. 3 BremWG), in Fällen, in denen die-\nselbe Sache (auch) die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes be-\ngründet, mit der für Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbe-\nhörde die Zuständigkeit vereinbaren. Inhaltlich übereinstimmend sieht § 129 Abs. 3 des \nNiedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64) vor, \ndass das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes \n\n- 5 - \n- 6 - \nvereinbaren kann. Zwar gilt § 3 BremVwVfG nur subsidiär, so dass auch andere inhalts-\ngleiche und entgegenstehende Rechtsvorschriften vorgehen (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 \nBremVwVfG). Jedoch verdrängt § 92 Abs. 5 BremWG den Grundsatz der Erstbefassung \nnicht, sondern ergänzt diesen durch die Möglichkeit einer Vereinbarung. Dies ergibt sich \nbereits durch das Wort „kann“. Eine Mehrfachzuständigkeit muss also nicht durch eine \nbilaterale Vereinbarung aufgelöst werden, es ist lediglich möglich, um beispielsweise eine \nUntätigkeit zu verhindern, oder um eine vom Grundsatz der Erstbefassung abweichende \nEntscheidung zu treffen. Vorliegend ist eine Vereinbarung nach § 92 Abs. 5 BremWG \nnicht getroffen worden. Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr hat sich lediglich tele-\nfonisch mit dem zuständigen Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, \nKüsten- und Naturschutz (NLWKN) abgestimmt. Bei der NLWKN handelt es sich nicht um \ndie oberste Wasserbehörde Niedersachsens. Oberste Wasserbehörde ist vielmehr das \nNiedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (vgl. § 127 Abs. 1 \nNWG). \n \nInnerhalb des Landes Bremen war der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr als untere \nWasserbehörde örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 BremWG i.V.m. \n§ 78 Abs. 1 Satz 2 BremPolG und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. \n \nErgänzend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die örtliche Zuständig-\nkeit ohnedies nur im Fall eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG zur Nich-\ntigkeit gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 2 BremVwVfG führen würde. Ein solcher Verstoß liegt hier \nnicht vor, da die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG hier – wie be-\nreits ausgeführt – keine Anwendung findet. \n \nb. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass die Ersatzvornahme den Vor-\ngaben des § 15 BremVwVG genügte. Die Bergung des Plattbodenschiffes stelle eine \nvertretbare, weil nicht höchstpersönliche Handlung dar. Diese habe die Vollzugsbehörde \ndurch einen Dritten, nämlich den Bremischen Deichverband am linken Weserufer (im \nFolgenden: Deichverband), ausführen lassen. Unschädlich sei, dass sie den Deichver-\nband im Rahmen der Amtshilfe um die Bergung des Schiffes ersucht habe. Bei der ana-\nlog §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont \nhandele es sich bei dem Amtshilfeersuchen um die Beauftragung eines Dritten im Rah-\nmen des § 15 BremVwVG. Der Deichverband habe auch weitere Unternehmen beauftra-\ngen dürfen. § 15 BremVwVG lasse sich kein Verbot der Subdelegation entnehmen. Die \nerforderliche Legitimationskette zwischen der Vollzugsbehörde und den die Ersatzvor-\nnahme letztlich ausführenden Unternehmen sei im vorliegenden Fall gegeben. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nDer Kläger wendet hiergegen ein, der vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr beauf-\ntragte Deichverband sei kein Dritter im Sinne des § 15 BremVwVG, weil es sich bei dem \nDeichverband um eine dem Senator untergeordnete Behörde handele. Der Senator sei \ngegenüber dem Deichverband weisungsbefugt. Der Deichverband sei somit innerhalb \neines bestehenden Weisungsverhältnisses und nicht im Rahmen von Amtshilfe tätig ge-\nworden. Damit liege hier keine Ersatzvornahme vor, sondern ein Fall des unmittelbaren \nZwangs, für den andere Kostenvorschriften gälten. \n \nMit dieser Rechtsauffassung kann der Kläger nicht durchdringen. Die Ersatzvornahme \nnach § 15 BremVwVG ermöglicht zwei verschiedene Arten des Zwangs: Die Selbst- und \ndie Fremdvornahme. Bei der Selbstvornahme führt die Vollzugsbehörde die vertretbare \nHandlung auf Kosten des Pflichtigen selbst aus. Bei der Fremdvornahme beauftragt sie \nhingegen auf Kosten des Pflichtigen eine dritte Person. Im Rahmen der Fremdvornahme \nkann die Vollzugsbehörde auch eine andere Behörde ersuchen, im Wege der Amtshilfe \n(§§ 4 ff. BremVwVfG) tätig zu werden (Möstl/Kugelmann, in: BeckOK, Polizei- und Ord-\nnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.11.2018, § 52 Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch: \nLemke, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016 Rn. 4 m.w.N.). Vor-\nliegend ist der Deichverband auf Ersuchen des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr im \nWege der Amtshilfe tätig geworden. Zwischen dem Deichverband und dem Senator für \nUmwelt, Bau und Verkehr besteht entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der \nDurchführung der Ersatzvornahme kein Weisungsverhältnis i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 \nBremVwVfG. Der Deichverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbst-\nverwaltung und untersteht lediglich der Rechts-, nicht aber der Fachaufsicht des Senators \nfür Umwelt, Bau und Verkehr (vgl. § 42 der Satzung des Deichverbandes). Bei der \nRechtsaufsicht sind die Instrumente der Aufsichtsbehörde auf eine Rechtmäßigkeitskon-\ntrolle beschränkt. Da es bei der Durchführung der Ersatzvornahme nicht um Gesetzes-\nverstöße des Deichverbandes geht, unterfällt diese nicht dem Weisungsverhältnis. Die \n§§ 4 ff. BremVwVfG sind anwendbar (vgl. Shirvani, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, \nVwVfG, 1. Aufl. 2014, § 4 Rn. 43 m.w.N.). \n \nDavon abgesehen ist die Annahme des Klägers, wenn eine Zwangsmaßnahme durch \neine der Behörde untergeordnete oder von ihr weisungsgebundene Behörde durchge-\nführt werde, handele es sich nicht um eine Ersatzvornahme, sondern um unmittelbaren \nZwang, unzutreffend. In einem solchen Fall würde zwar keine Fremdvornahme, sondern \neine Selbstvornahme durch die Vollzugsbehörde vorliegen. Die Selbstvornahme ist \ndadurch gekennzeichnet, dass die Behörde Herrin der ganzen Maßnahme bleibt. Dies ist \n\n- 7 - \n- 8 - \nauch dann noch der Fall, wenn die Behörde unselbstständige Hilfspersonen hinzuzieht, \nund insbesondere auch, wenn auf ihr Ersuchen andere Behörden derselben Dienstkör-\nperschaft tätig werden (Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, § 10 \nVwVG Rn. 3 m.w.N.). Nach bremischem Recht handelt es sich – anders als nach §§ 10, \n12 VwVG des Bundes – auch bei der Selbstvornahme durch die Behörde um eine zuläs-\nsige Form der Ersatzvornahme (vgl. o.) und nicht um unmittelbaren Zwang. Eine Ersatz-\nvornahme liegt vor, wenn die dem Pflichtigen obliegende, vertretbare Handlung vollstän-\ndig ersetzt wird, indem ohne weiteres Handeln des Pflichtigen der Zustand herbeigeführt \nwird, den an sich der Pflichtige herzustellen hätte. Beim unmittelbaren Zwang dagegen \nwird der Pflichtige mit Gewalt zur Vornahme der – in aller Regel unvertretbaren – Hand-\nlung gezwungen. \n \nc. Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Er-\nlass des Kostenfestsetzungsbescheids könne neben § 19 Abs. 3 BremVwVG selbststän-\ndig tragend auch § 91 Abs. 2 BremWG herangezogen werden, sind im Hinblick auf die \nAusführungen unter b. bereits unerheblich. Hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung \nauf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig \ntragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann \nErfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. \nLiegt für eine alternative Erwägung kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung \ndaran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am \nAusgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde. So liegt der Fall hier. Nach \nAuffassung des Verwaltungsgerichts konnte die Beklagte für den Kostenfestsetzungsbe-\nscheid bereits § 19 Abs. 3 BremVwVG als Ermächtigungsgrundlage heranziehen. Ob der \nKostenbescheid daneben auch auf § 91 Abs. 2 BremWG gestützt werden kann oder ob \ndiese Vorschrift neben der Kostentragungsregelung des BremVwVG keine eigenständige \nBedeutung hat, soweit dort auch die Pflicht zur Kostentragung für Ersatzvornahmen \ngeregelt ist (vgl. zu § 128 Abs. 2 NWG Nds. OVG, Beschl. v. 08.06.2012 – 13 LB 20/12 – \njuris), ist daher unerheblich. \n \n2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwie-\nrigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n \nSolche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer ent-\nscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen \nTatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden \nist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine \n\n- 8 - \n- 9 - \nkonkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche \nSchwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkei-\nten bestehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.01.2019 – 13 LA 401/18 – juris Rn. 46 \nm.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 53). \n \nDiesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger \nverweist lediglich auf seine Ausführungen zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, legt aber nicht dar, welche kon-\nkreten und entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfragen sich hier ergeben \nsollen und dass die Beantwortung solcher Fragen mit besonderen, also in qualitativer \nHinsicht überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein soll. Dass auf der \nGrundlage des klägerseitigen Vorbringens nicht von ernstlichen Zweifeln ausgegangen \nwerden kann, wurde bereits ausgeführt. \n \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Be-\ndeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entschei-\ndungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 01.07.2009 – 1 WNB 1.09 – juris Rn. 2; Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 – \njuris Rn. 4; Beschl. v. 19.08.1997 – 7 B 261.97 – juris). \n \nDiesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. \n \na. Zunächst wirft der Kläger die Frage auf, ob der bremische Deichverband Dritter im \nSinne von § 15 BremVwVG sein könne, obwohl die Verwaltungsbehörde diese Funktion \ndes Deichverbandes als Dritten nicht in dem Bescheid aufgenommen habe. Der Kläger \nerläutert bereits nicht, inwiefern diese Frage entscheidungserheblich sein soll – die An-\nnahme, andernfalls sei von unmittelbarem Zwang auszugehen, ist jedenfalls unzutreffend \n(vgl. 1. b.) – und weshalb die Frage, ob ein bremischer Deichverband „Dritter“ i.S.d. § 15 \nBremVwVG sein könne, über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfe. Der Kläger geht \nzudem bei der Formulierung seiner Frage unzutreffend davon aus, dass zwischen dem \nSenator für Umwelt, Bau und Verkehr und dem Deichverband auch hinsichtlich der \nDurchführung der Ersatzvornahme eine Weisungsbefugnis bestehe. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nb. Weiter wirft der Kläger die Frage auf, ob ein eigenständiger Kostenerstattungsan-\nspruch aus dem bremischen Wassergesetz gemäß § 91 Abs. 2 BremWG hergeleitet \nwerden könne, oder ob es sich bei dieser Rechtsprechung lediglich um eine „Kostentra-\ngungsbestätigungsregelung“ handele. Diese Frage ist bereits nicht entscheidungserheb-\nlich (vgl. oben unter 1. c.). \n \n4. Schließlich legt der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen-\nden Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO). \n \nDer Kläger rügt einen Mangel bei der Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 86 Abs. 1 \nVwGO: Das Verwaltungsgericht hätte die Frage aufklären müssen, ob das havarierte \nSchiff mit seinem Heck tatsächlich überwiegend auf bremischem Stadtgebiet gelegen \nhabe. Dieser Vortrag der Beklagten sei bestritten worden. Auch hinsichtlich der angeblich \nentstandenen Schäden, die von ihm bestritten worden seien, habe das Gericht keine \nweitere Sachaufklärung vorgenommen. \n \nDiese Rügen greifen nicht durch. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den \nUntersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dargelegt werden, welche Tatsachen \nauf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermitt-\nlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklä-\nrungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststel-\nlungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich ge-\ntroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundele-\ngung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachauf-\nklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Ver-\nfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die \nVornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch \nStellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die be-\nzeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrän-\ngen müssen (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: \nBVerwG, Beschl. v. 19.05.2009 – BVerwG 5 B 111.08 – juris Rn. 6). Diesen Anforderun-\ngen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. Er legt bereits nicht dar, inwie-\nfern diese Tatsachenfragen entscheidungserhebliche gewesen seien sollten. Dies er-\nschließt sich auch nicht. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung, obwohl anwaltlich \nvertreten, weder durch die Stellung eines Beweisantrages nach § 86 Abs. 2 VwGO auf \n\n- 10 - \n \neine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt er ausreichend dar, warum \nsich dem Verwaltungsgericht eine solche hätte aufdrängen müssen. \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-06-06/1-la-86-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-06-06/1-la-86-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364480","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.324101+00:00"}}