{"status":"available","doknr":"OLD364479","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-06-07","aktenzeichen":"1 LA 246/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 246/18 \n(VG: \n2 K 1513/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Zulassungsantragsgegnerin, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \n \n \nBeklagte und Zulassungsantragstellerin, \nProz.-Bev.: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nProz.-Bev.: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 7. Juni 2019 beschlossen: \nSoweit \ndie \nBeteiligten \nden \nRechtsstreit \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das \nVerfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – \n2. Kammer – vom 29. Juni 2018 unwirksam. \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nIm Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen \ndas \nUrteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 29. Juni 2018 \nzugelassen. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, streitet mit der Beklagten, \neinem Verkehrsunternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, an dem eine \nGemeinde mehrheitlich beteiligt ist, über die Beantwortung von acht Fragen zu den \nUmständen \ndes \nAusscheidens \ndes \nBeigeladenen, \ndem \nehemaligen \nVorstandsvorsitzenden der Beklagten, aus dem Unternehmen. Das Verwaltungsgericht \nhat die Beklagte bezüglich der Beantwortung von fünf Fragen zur Auskunft verurteilt und \ndie Klage im Übrigen abgewiesen. Daraufhin hat die Beklagte der Klägerin in einem \nSchreiben vom 28. August 2018 Auskünfte erteilt, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, \ndass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Interesse einer Beendigung der \ngerichtlichen Auseinandersetzung geschehe. Nachdem die Klägerin der Beklagten \nmitgeteilt hat, dass sie die erteilten Auskünfte nicht als ausreichende Erfüllung der vom \nVerwaltungsgericht \ntenorierten \nAuskunftsansprüche \nansehe, \nhat \ndie \nBeklagte \n(fristgerecht) die Zulassung der Berufung beantragt, soweit sie im angefochtenen Urteil \nzur Auskunft verurteilt wurde. \n \nDie Beklagte macht das Vorliegen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 \nVwGO geltend. Bezüglich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel beruft sie sich \nnicht nur darauf, dass das Verwaltungsgericht sie von vornherein zu Unrecht zur \nAuskunftserteilung verurteilt habe, sondern macht auch geltend, dass die Klage in einem \nBerufungsverfahren jedenfalls deswegen abzuweisen wäre, weil die begehrte Auskunft \ninzwischen erteilt wurde. \n \nDie Klägerin ist der Auffassung, dass lediglich der in Ziffer 4 des Tenors des \nangefochtenen Urteils tenorierte Auskunftsanspruch vollständig erfüllt sei. Insoweit hat \nsie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der \nErledigungserklärung angeschlossen. \n \nIm Übrigen hält die Klägerin die von der Beklagten gegebenen Auskünfte nicht für \nausreichend und sieht den Rechtsstreit daher insoweit nicht als erledigt an. Sollten die \n\n- 3 - \n- 4 - \ngegebenen Auskünfte ausreichend gewesen sein, käme ihrer Ansicht nach eine \nZulassung der Berufung allerdings erst recht nicht in Betracht. Denn die Beklagte hätte \ndann innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags das Vorliegen eines \nFeststellungsinteresses analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO darlegen müssen, was sie \nversäumt habe. \n \nII. Bezüglich des vom Verwaltungsgericht in Ziffer 4 des Tenors des angefochtenen \nUrteils tenorierten Anspruches war das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. \n3 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt \nhaben. Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nSatz 1 ZPO analog). \n \nIII. Im Übrigen ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zuzulassen. \n \n1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. \n \na) Es ist nicht lediglich eine Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffen, denn die \nBeteiligten haben insoweit keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgeben \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2014 – 6 B 1/14 – NVwZ 2014, 1594 [1595, Rn. 9]). \n \nb) Der Streit um die Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte hat sich auch \nnicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umgewandelt. Diese Rechtsfolge \ntritt \nnur \nein, \nwenn \ndie \nKlägerseite, \ndie \nbzgl. \ndes \nStreitgegenstandes \ndie \ndispositionsbefugte Partei ist, den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Beklagte dem \nwiderspricht (BVerwG, Beschl. v. 23.7.2014 – 6 B 1/14 – NVwZ 2014, 1594 [1595, Rn. \n11]). Vorliegend hat die Klägerin es ausdrücklich abgelehnt, bzgl. der Ziffern 1 bis 3 und 5 \ndes Tenors des angefochtenen Urteils eine Erledigungserklärung abzugeben. Denn sie \nist der Auffassung, dass die von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen \nUrteils gegebene Auskunft die im Urteil tenorierten Auskunftsansprüche nicht vollständig \nerfüllt hat und daher keine Hauptsacheerledigung eingetreten ist. \n \nc) Der fristgerecht gestellte und begründete Berufungszulassungsantrag ist zulässig. \n \nDie Beklagte ist durch das angefochtene Urteil weiterhin beschwert, soweit sie dort \nverurteilt wurde, der Klägerin bestimmte, im Urteilstenor im Einzelnen aufgeführte \n\n- 4 - \n- 5 - \nAuskünfte zu erteilen. Diese Beschwer ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte der \nKlägerin unter dem 28. August 2018 Auskünfte erteilt hat. Dies gilt auch dann, wenn man \nunterstellt, dass die Beklagten mit diesen Auskünften die sich aus dem angefochtenen \nUrteil ergebenden Verpflichtungen voll erfüllt hat (was zwischen den Beteiligten streitig \nist). Denn allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses ließe die erforderliche \nBeschwer nicht entfallen. Wer als Beteiligter durch die angefochtene Entscheidung \nbeschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, dass in \ndem Rechtsmittelverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen \neingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein \nberechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung \naufgehoben oder für unwirksam erklärt wird. Dieses Ziel kann der in erster Instanz \nunterlegene \nBeklagte \nin \nFällen, \nin \ndenen \ndie \nKlägerseite \nim \nBerufungszulassungsverfahren keine Erledigungserklärung abgibt, nur erreichen, wenn \nüber seinen Zulassungsantrag in der Sache entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n23.7.2014 – 6 B 1/14 – NVwZ 2014, 1594 [1595, Rn. 16]). \n \nDer Senat folgt daher nicht der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte, nach \nder ein Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wegen Fehlens des \nRechtsschutzinteresses unzulässig sein soll, wenn sich der Rechtsstreit nach Erlass des \nangefochtenen Urteils erledigt hat und der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren \nnicht darlegt, warum ungeachtet der eingetretenen Erledigung ein berechtigtes Interesse \nan der Fortsetzung des Verfahrens besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. \n14.9.2016 – 2 L 53/15 -, NVwZ-RR 2017, 349 [350, Rn. 4]; VGH Baden-Württemberg, \nBeschl. v. 7.1.1998 – 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371). Allerdings wäre auch ein \nsolches Fortsetzungsinteresse im vorliegenden Fall zu bejahen: Die Beklagte hat die \nAuskünfte, die sie der Klägerin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils gegeben hat, \nausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt. Sie ist weiterhin der \nAuffassung, dazu nicht verpflichtet gewesen zu sein. Die Klägerin meint demgegenüber, \naus dem Urteil – wenn es rechtskräftig würde - sogar noch Anspruch auf weitere \nAuskünfte zu haben. Hätte die Beklagte keinen Zugang zu einem Rechtsmittelverfahren \nmehr, wäre sie wehrlos der Gefahr ausgesetzt, in einem Vollstreckungsverfahren \naufgrund einer weitergehenden Interpretation des Tenors durch die Klägerseite und das \nVollstreckungsgericht zu weiteren Auskünften gezwungen zu werden, ohne dort ihre \nfortbestehenden Einwände gegen das Bestehen des – dann rechtskräftig tenorierten - \nAuskunftsanspruchs dem Grunde nach noch geltend machen zu können. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \n2. Die Berufung ist zuzulassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils dargelegt sind und vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind dann begründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. nur: Beschl. des Senats v. 22.05.2017 – \n1 LA 306/15 – juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE \n110, 77 [83]; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104 [140]). \n \nBei der Entscheidung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nvorliegen, sind auch vom Antragsteller innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach \nmateriellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach \nErlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind (BVerwG, Beschl. v. \n11.11.2002 – 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490 [491]). Es kommt nicht darauf an, ob das \nVerwaltungsgericht \nangesichts \nder \nTatsachengrundlage \nim \nZeitpunkt \nseiner \nEntscheidung \nrichtig \nentschieden \nhat, \nsondern \ndarauf, \nob \nnach \nden \nErkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens ein Erfolg der angestrebten Berufung \nmöglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490 [491]). \nDabei ist unerheblich, ob der Rechtsmittelführer die neue Tatsache selbst geschaffen hat, \num dem angegriffenen Urteil den Boden zu entziehen. Auch insoweit entscheidet sich \nallein nach materiellem Recht, ob die selbst geschaffene Tatsache im anhängigen \nVerfahren berücksichtigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 7 AV 3/02 - \nNVwZ 2003, 490 [491]). \n \nVorliegend wäre in einem Berufungsverfahren vom Oberverwaltungsgericht innerhalb des \nBerufungsantrags der Beklagten umfassend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu \nprüfen, ob die Klage zulässig und begründet ist (vgl. § 128 Satz 1 VwGO). Dabei käme \nes insbesondere darauf an, ob im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der \nBerufungsinstanz für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. der von der Klägerin mit \nihrer Leistungsklage verfolgte Auskunftsanspruch besteht. Sollte die Auskunft, die die \nBeklagte der Klägerin unter dem 28. August 2018 gegeben hat, die im angefochtenen \nUrteil tenorierten Auskunftsansprüche vollständig erfüllt haben, wäre das angefochtene \nUrteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn die Klage wäre dann entweder \nmangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig oder sie wäre unbegründet, weil der \nAuskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen ist. \n\n- 6 - \n \n \nDass die unter dem 28. August 2018 erteilte Auskunft die im angefochtenen Urteil \ntenorierten \nAuskunftsansprüche \nvollständig \nerfüllt \nhat, \nkann \nanhand \nder \nim \nZulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen \nwerden. Um diese Frage zu beantworten, bedarf es der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. \n \nIV. Einer Kostenentscheidung bezüglich des von den Beteiligten übereinstimmend für \nerledigt erklärten Teils des Verfahrens bedarf es im vorliegenden Beschluss nicht. Die \nKostenentscheidung ist in der die Berufungsinstanz abschließenden Entscheidung \nhinsichtlich des gesamten Verfahrens zu treffen (vgl. Neumann/ Schaks, in: Sodan/ \nZiekow, VwGO, 5. Aufl. [2018], § 161 Rn. 18). \n \nDie Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Zulassungsverfahren unter dem \nAktenzeichen 1 LB 151/19 als Berufungsverfahren fortgesetzt wird. \n \n \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Zulassungsbeschlusses \nbeim Oberverwaltungsgericht zu begründen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur auf \neinen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag hin möglich. Die Berufungsbegründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die \nBerufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-06-07/1-la-246-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-06-07/1-la-246-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364479","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.301417+00:00"}}