{"status":"available","doknr":"OLD364478","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-06-25","aktenzeichen":"1 D 1/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 D 1/18 \n \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nAntragsteller, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nProz.-Bev.: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie den ehrenamtlichen Richter \nVerkündet am 25.06.2019 \ngez. Bothe \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nScherzer und die ehrenamtliche Richterin Strehmel aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 25. Juni 2019 für Recht erkannt: \nDer am 29. September 2017 bekanntgemachte Bebau-\nungsplan \n2391 \nfür \nein \nGebiet \nin \nBremen-\nSchwachhausen, zwischen Schwachhauser Heerstra-\nße und Scharnhorststraße, südlich der Tettenborn-\nstraße, ist unwirksam. \n \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die \ngerichtlichen Kosten des Verfahrens und die außerge-\nrichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis-\ntung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläu-\nfig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d : \n \nDer Antragsteller strebt an, den Bebauungsplan 2391 für ein Gebiet in Bremen Schwach-\nhausen zwischen Schwachhauser Heerstraße und Scharnhorststraße, südlich der Tet-\ntenbornstraße, für unwirksam erklären zu lassen. \n \nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks S.-Straße. Das unmittelbar an der \nSchwachhauser Heerstraße gelegene Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäfts-\nhaus bebaut. Im Erdgeschoss befindet sich ein Küchenstudio. Darüber befinden sich 5 \nWohnungen, die nach Angabe des Antragstellers besonders für Mieter mit Bewegungs-\neinschränkungen geeignet seien. Für das Grundstück gelten keine bauplanungsrechtli-\nchen Festsetzungen. \n \nDie städtische Deputation für Bau und Verkehr fasste für das zu überplanende Gebiet, \ndas das Grundstück des Antragstellers selbst nicht mit umfasst, jedoch daran unmittelbar \nangrenzt, am 19.6.2008 den Beschluss, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB \neinen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 25.6.2008 \nöffentlich bekanntgemacht. Grund für die Planung war, dass die bisher im Plangebiet \nbefindlichen Betriebshöfe von H. und G. bis Ende 2008 aufgegeben werden sollten und \n\n- 3 - \n- 4 - \ndas Gebiet einer Wohnnutzung zugeführt werden sollte. Bisher gab es hierzu keine pla-\nnungsrechtlichen Festsetzungen. Der Flächennutzungsplan sieht Wohnbauflächen vor. \nEine Erschließung war bisher nicht gesichert. Es sollte WA festgesetzt werden. Dichte, \nWohnform und Geschossigkeit sollten sich an der umliegenden Wohnbebauung orientie-\nren. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Einwohnerversammlung am \n3.7.2008 durchgeführt. Dabei wandten sich Anlieger der Scharnhorststraße und der Tet-\ntenbornstraße insbesondere gegen eine Erschließung des Plangebietes über die \nScharnhorststraße und gegen eine Unterkellerung der geplanten Bauten, weil Schäden \nan den Bestandsbauten (Pfahlgründung) befürchtet wurden. \n \nDie weitere Planung kam zunächst ins Stocken. Der Beigeladene, der die zu überplanen-\nden Flächen von der Antragsgegnerin erwerben wollte, führte einen Architektenwettbe-\nwerb durch. Am 22.7.2015 wurde erneut eine Einwohnerversammlung durchgeführt auf \nder die geänderten Planungen vorgestellt wurden. \n \nAufgrund der veränderten Zielsetzung beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Ver-\nkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft am 23.2.2017 die Auslegung des \nPlanentwurfs. Ziel der Planung sei die Entwicklung eines Wohnquartiers mit 40-60 \nWohneinheiten auf insgesamt vier Baufeldern. Das neue Wohnquartier werde durch eine \nöffentliche Erschließungsstraße, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vor-\nbeiführt, von der Schwachhauer Heerstraße her erschlossen. Für Fußgänger und Rad-\nfahrer bestehe die Möglichkeit, über einen öffentlichen Weg zur Scharnhorststraße zu \ngelangen. Für Fußgänger erfolge eine Anbindung an die Tettenbornstraße. \n \nIm Hinblick auf das Thema Immissionsschutz beschäftigt sich die Begründung zum Plan-\nentwurf unter Gliederungspunkt 8. nur mit Immissionen, die auf das Plangebiet ein-\nwirkenden, nicht mit Emissionen die vom Plangebiet ausgehen. Unter Gliederungspunkt \nD (e) werden Beeinträchtigungen des „Schutzgutes Mensch“ durch auf das Gebiet ein-\nwirkende Schallimmissionen durch Sportlärm angesprochen. \n \nAm 25.3.2017 erschien im Weser Kurier die Auslegungsbekanntmachung. Es sei beab-\nsichtigt, den Bebauungsplan 2391 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne \nUmweltprüfung durchzuführen. Auf die Auslegung im Service Center Bau mit genauen \nÖffnungszeiten und im Ortsamt Schwachhausen/Vahr nach den dort geltenden Öff-\nnungszeiten wurde hingewiesen. Es heißt dort weiter: „Wesentliche umweltbezogene \nStellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen nicht \nvor.“ Tatsächlich lagen dem vom 3.4.2017 bis 3.5.2017 ausgelegten Plan und der Be-\n\n- 4 - \n- 5 - \ngründung (Bearbeitungsstand 25.1.2017) folgende Unterlagen bei: Eine schalltechnische \nBerechnung vom 14.12.2016, ein Erläuterungsbericht zum Entwässerungskonzept vom \n16.2.2016, eine Baugrunduntersuchung vom 17.12.2015 und eine Artenschutzrechtliche \nPotentialabschätzung vom 2.9.2013. \n \nIn Folge der Auslegung erhoben die Anwohner, hauptsächlich solche der Tettenborn-\nstraße, Einwendungen, insbesondere bezüglich der geplanten Geschosshöhen, zu von \nihnen befürchteten Bauschäden durch Absenkung des Grundwasserspiegels, der Ver-\nkehrssituation auf der Planstraße, insbesondere am Kindergarten O., zu Grünzonen, den \nAbständen zur Bebauung an der Tettenbornstraße, zur Öffentlichkeit der Wege; zum \nStellplatzbedarf, zur Sozialverträglichkeit, zum Energieverbrauch, zum Artenschutz \n(Schutz von Vögeln) sowie zur Höhe der Tiefgarage und zur Altlastensanierung. \n \nAuch der Antragsteller erhob Einwendungen: Sein Grundstück werde durch die Zufahrt \nzum Plangebiet überplant, die Zufahrt sei eng, eine alternative Erschließung sollte geprüft \nwerden; es seien insgesamt 164 Stellplätze geplant, die Feinstaubbelastung werde er-\nhöht; die Durchführung eines beschleunigtes Verfahren werde gerügt; bei der für den \nTiefgaragenbau notwendigen Grundwasserabsenkung werde mit Benzol verunreinigtes \nGrundwasser angezogen und über den öffentlichen Abwasserkanal entsorgt, dabei wer-\nde die Umgebungsluft mit Schadstoffen belastet; er befürchte, dass es zu einer Überbe-\nnutzung der Schwachhauser Heerstraße und zu Setzschäden komme. \n \nZu den Einwendungen wurde in der Anlage zum Bericht der Deputation für Umwelt, Bau, \nVerkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (Bearbeitungsstand 17.7.2017, \nBl. 375 <389 Rückseite ff> der Behördenakte) im Einzelnen Stellung genommen. Im We-\nsentlichen heißt es dort, die Schwachhauser Heerstraße sei eine örtliche Hauptverkehrs-\nstraße und eine Straße 1. Ordnung. Diese sei ausreichend leistungsfähig, um das neue \nWohnquartier hierüber zu erschließen. Die Scharnhorststraße sei hingegen eine Wohn-\nstraße mit deutlich kleinerem Querschnitt. Der Einmündungsbereich dort habe nur eine \nBreite von 4 m und könne nicht verbreitert werden. Dies ermögliche keinen Begegnungs-\nverkehr. Auch für ein Müllfahrzeug stünden keine ausreichenden Kurvenradien zur Ver-\nfügung. Dagegen könne der Zufahrtsbereich zur Schwachhauser Heerstraße ohne Inan-\nspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers auf 6,5 m Breite vergrößert werden. \nEine Zufahrt zur Scharnhorststraße werde auch vermieden, um Durchgangs- und \nSchleichverkehre durch das neue Wohngebiet zu unterbinden. Die dem Haus des An-\ntragstellers zugehörigen Stellplätze würden durch die Planung nicht tangiert. Eine weitere \nüber die Tettenbornstraße führende Zufahrt, die das Fällen von Bäumen erfordern würde, \n\n- 5 - \n- 6 - \nsei nicht sinnvoll. Das Haus des Antragstellers befinde sich direkt an der Schwachhauser \nHeerstraße, so dass die auf das Haus einwirkenden Immissionen von der Schwachhau-\nser Heerstraße her kämen. Die aus dem neuen Wohngebiet resultierenden Immissionen \nseien im Vergleich dazu derart gering, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf \ndas Haus des Klägers hätten. Das Amt für Straßen und Verkehr habe der Erschließung \nüber die Schwachhauser Heerstraße zugestimmt. Die Verkehrssituation vor der Kita wer-\nde neu geordnet, indem dort die Fahrbahn auf 3,5 m verengt werde. Auch schon früher \nsei das Plangebiet durch Pkw und Lkw genutzt worden. Eine schalltechnische Untersu-\nchung im Hinblick auf Verkehrslärm sei nicht erforderlich, weil das neue Allgemeine \nWohngebiet nur geringen Verkehr erzeuge. Der Plan habe auch nach § 13a BauGB im \nbeschleunigten Verfahren geplant werden können, da es sich um eine Maßnahme der \nInnenentwicklung handele, in dem ein bisher gewerblich genutztes schon erschlossenes \nGrundstück für Wohnbebauung vorgesehen sei. \n \nDer von der Stadtbürgerschaft am 19.9.2017 beschlossene Bebauungsplan 2391 wurde \nam 29.9.2017 im Amtsblatt (S. 848) verkündet. \n \nDer Antragsteller hat am 8.1.2018 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollan-\ntrag gestellt. \n \nEr sei antragsbefugt, da sein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange nach § 1 \nAbs. 7 BauGB verletzt sei. Hierzu gehöre sein Schutz vor Beeinträchtigungen durch Ver-\nkehr, vor Verkehrslärm (a), durch Verschlechterungen der Wohnqualität und Gesund-\nheitsbeeinträchtigungen durch Immissionen und verunreinigtes Grundwasser (b). \n \na) Die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Luftschadstoffe herrührend von \nder Planstraße stelle einen abwägungserheblichen Belang im Sinne von § 1 Abs. 7 \nBauGB dar. Aufgrund der vorgesehenen 164 Pkw-Stellplätze (davon 146 für die Neubau-\nvorhaben, 15 öffentliche Stellplätze und 3 Car-Sharing-Stellplätze) sei ausgehend von \neiner von der Antragsgegnerin außerhalb des Planungsverfahrens eingeholten über-\nschlägigen Ermittlung der Verkehrserzeugung (Anlage AG 5, Blatt 175 der Gerichtsakte) \ndurch das Gebiet von ca. 400 Fahrten täglich auszugehen. Eine solche Zunahme sei \nnicht mehr als unerheblich anzusehen. In der Rechtsprechung werde bereits eine plan-\nbedingte Zunahme von 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag als zwingend abwägungsre-\nlevant angesehen. Der Weg entlang seines Grundstücks, der dessen Erschließung diene, \nwerde überlastet. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nEr habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da gegen die auf Grundlage des angegriffenen \nBebauungsplans erteilten Baugenehmigungen Widersprüche eingelegt worden seien. \nSeine Rechtsposition könne sich durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits \nnoch verbessern. \n \nDer Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin habe die planbedingte Verkehrsbe-\nlastung nicht hinreichend konkret ermittelt. Hinzu kämen Müllabfuhr und Versorgungs-\nfahrzeuge. Die undatierte überschlägige Ermittlung der Verkehrserzeugung des Ver-\nkehrsplaners L. (Anlage AG 5) sei nicht Gegenstand der Planunterlagen und der Abwä-\ngung gewesen. Die Erschließung sei nicht gesichert, die Maximalbreite der Erschlie-\nßungsstraße betrage deutlich weniger als die angegebenen 6,50 m, nämlich nur 5,25 m, \nan der engsten Stelle nur 3,50 m. Bei einer Verteilung der Fahrzeugbewegungen auf 16 \nStunden am Tag, sei mit einer Fahrzeugbewegung alle 2,79 Minuten zu rechnen. Auch \ndie Voruntersuchung des Ingenieursbüros I. vom August 2013 (Anlage AG 4, Blatt 170ff \nder Gerichtsakte) sei nicht Gegenstand der Planaufstellungsvorgänge und könne deshalb \nauch nicht Gegenstand der Abwägung geworden sein. Da kein Lärmschutzkonzept vor-\nhanden sei, führe dies zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes. Der Ermittlungs- und Be-\nwertungsmangel sei auch beachtlich. \n \nDas Planaufstellungsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB. In der Auslegung vom 25.3.2017 fehlten Hinweise auf umweltbezogene \nInformationen völlig. Die Mitteilung, dass solche Informationen nicht vorlägen, sei falsch, \nda eine schalltechnische Berechnung vorgelegen habe, ein Erläuterungsbericht zum \nEntwässerungskonzept, eine Baugrunduntersuchung und eine artenschutzrechtlicher \nPotentialabschätzungsbeitrag. \n \nDie Unterlagen seien auch nur beim Senator für Umwelt (Service Center Bau) bereitge-\nhalten worden, nicht dagegen beim zuständigen Ortsamt. Öffnungszeiten seien nicht mit-\ngeteilt worden. Diese seien völlig anders als beim Ortsamt. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \nden von der Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen am 19. Sep-\ntember 2017 beschlossenen Bebauungsplan 2391 für ein Gebiet in Bre-\nmen-Schwachhausen, zwischen Schwachhauser Heerstraße und Scharn-\nhorststraße, südlich der Tettenbornstraße, für unwirksam zu erklären. \n \n \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n \nDer Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis und das \nRechtsschutzbedürfnis fehlten. Auf eine Verletzung seines Eigentums könne er sich als \nPlanaußenseiter nicht berufen. Auch aus der von ihm befürchteten Zunahme des Ver-\nkehrslärms könne er keine Antragsbefugnis herleiten, weil er die planbedingte Zunahme \ndes Verkehrslärms hinnehmen müsse. Die planbedinge Zunahme des Verkehrslärms \ngehöre grundsätzlich zum Abwägungsmaterial, der Belang müsse jedoch dann nicht in \ndie Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig sei und sich \nnur unwesentlich auf das Grundstück auswirke. Es bedürfe einer wertenden Betrachtung \nder konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung des Ge-\nbiets. Ausgehend von der bisherigen gewerblichen Nutzung des Planbereichs als Be-\ntriebshof und der mit der Planung bewirkten Innenentwicklung eines Allgemeinen Wohn-\ngebietes sei die geplante Wohnbebauung nach § 4 Abs. 2 BauNVO ohne weiteres zuläs-\nsig. Daraus folge, dass von vornherein mit einem höheren Anliegerverkehr gerechnet \nwerden müsse. Mit der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass das Grundstück des \nAntragstellers direkt an der Schwachhauser Heerstraße liege. Die planbedingte Zunahme \ndes Verkehrslärms rufe mit Blick auf die konkreten Verhältnisse des Planbereichs und \nunter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des Allgemeinen Wohn-\ngebiets keine abwägungserheblichen Lärmkonflikte hervor. \n \nDas Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht mehr \nverbessern könne, wenn eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück auch ohne den \nangegriffenen Bebauungsplan nach § 34 BauGB zulässig wäre. Das sei hier der Fall. \nNach § 34 BauGB wäre im Hinblick auf Volumen, Dichte und Zahl der Wohnungen sogar \neine intensivere Nutzung möglich. \n \nDer Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Auslegungsbekanntmachung sei nicht \nfehlerhaft. Die Gemeinde habe nach § 3 Abs. 2 BauGB eine Einschätzungsprärogative. \nSie habe nur „vorliegende“ Stellungnahmen, die wesentlich seien, auszulegen. Es habe \nlaut Protokoll der Grobabstimmung der frühzeitigen Behördenbeteiligung nur den mündli-\nchen Hinweis der Naturschutzbehörde zu schützenswerten Bäumen und deren Erhalt \ngegeben. Eine auslegungsfähige schriftliche Stellungnahme, die hätte ausgelegt werden \nmüssen, um den Kenntnisstand der Öffentlichkeit zur umweltbezogenen Planung sub-\nstantiell zu erhöhen, habe zeitlich vor dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht \nvorgelegen. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nGemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB habe weder ein Umweltbericht \nvorgelegt noch hätten Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen ge-\nmacht werden müssen. \n \nDer Plan sei frei von Abwägungsfehlern. Der Umgang mit Boden- und Grundwasserver-\nunreinigungen sei ein Thema, das in der Umsetzung des Bebauungsplans geklärt werden \nkönne. Die entsprechenden baurechtlichen und ggf. wasserrechtlichen Verfahren würden \ndurchgeführt. Es sei nicht erkennbar, dass die vorhandene Verunreinigung einen Vollzug \ndes Planes auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Auch nach aktueller Einschätzung des \nzuständigen Fachreferats tangiere die Grundwasserverunreinigung das Plangebiet nur im \nZufahrtsbereich. \n \nDie Straßen- und Entwässerungsplanung der I. vom 7.3.2018 (Anlage AG 2, Bl. 160 ff \nder Gerichtsakte) zeige, dass der Anschluss an die Schwachhauser Heerstraße ohne \nweitere möglich sei. \n \nDer Plan verstoße nicht gegen die zugunsten des Ast. eingetragenen Abstandsbaulasten. \nDie Fläche der unter Nr. 4 eingetragenen Baulast müsse nicht für Stellplätze sondern \nlediglich als Überwegung freigehalten werden. Dem stehe die Festsetzung einer Ver-\nkehrsfläche nicht entgegen. \n \nEs entstehe kein verkehrstechnisches Nadelöhr. Die vom Antragsteller favorisierte Lö-\nsung mit einer Durchfahrt zur Scharnhorststraße würde weiteren Durchgangsverkehr \nhervorrufen und damit zu stärkeren Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers \nführen. Für die Kita verbessere sich die Verkehrssituation durch die Neuplanung, da die \nRückfahrt in Zukunft über die Wendeschleife im Plangebiet erfolgen könne. Stellplätze für \nCarsharing stellten keine gewerbliche Nutzung dar und würden eher zu einer Reduzie-\nrung von privatem Verkehr führen. \n \nPlanungsalternativen seien im Aufstellungsverfahren geprüft worden. Die Abwägung auf \nS. 27 (Bl. 390 der Behördenakte) mache ausdrücklich deutlich, dass es sich auch um \neine städtebauliche Entscheidung, also um eine Abwägungsentscheidung handele. Eine \nErschließung von drei Seiten stelle eine Übererschließung dar, die eine unverhältnismä-\nßige Flächenversiegelung mit sich bringe und die Probleme der Breite der Zufahrt zur \nScharnhorststraße. nicht gelöst hätten. Die Bedenken wegen des weiteren durch die Pla-\nnung ausgelösten Verkehrs griffen nicht durch. Die Antragsgegnerin habe nicht ange-\n\n- 9 - \n- 10 - \nnommen, es werde kein zusätzlicher Verkehr ausgelöst. Vielmehr seien in die verkehrli-\nche Abwägung all diejenigen Verkehre eingeflossen, die bei dieser Planung zu erwarten \nseien. Die Antragsgegnerin habe auch nicht die entsprechenden Belange des Antragstel-\nlers als abwägungsunbeachtlich eingestuft. In der Abwägung werde lediglich gesagt, \ndass eine zusätzliche Verkehrsuntersuchung auf Grund der geringen Verkehrserzeugung \nnicht erforderlich sei. Es habe keiner weiteren Untersuchung bedurft, da es keinen Grund \ngebe, an der Verträglichkeit der Umsetzung der Planung ernsthaft zu zweifeln. Sie halte \nsich im Rahmen dessen, was eine Neubebauung an Belastungen für die Nachbarschaft \nmit sich bringe und in innerstädtischen Lagen als angemessen und zumutbar empfunden \nwerde. Dies betreffe auch die mit dem Verkehr notwendigerweise verbundenen weiteren \nBelastungen durch Lärm, Feinstaub und Abgase. \n \nDie vom Antragsteller zunächst angestellte Berechnung der Zahl der Pkw-Fahrten sei \nnicht korrekt. Die voraussichtlichen Fahrten könnten nicht anhand der Zahl der vorgese-\nhenen Stellplätze ermittelt werden sondern seien eine Funktion insbesondere der Zahl \nder Wohnungen. Die hohe Zahl der Stellplätze erkläre sich daraus, dass die Beigeladene \nein vergleichsweise hochpreisiges und luxuriöses Marktsegment bediene. Das Planungs-\nbüro habe eine überschlägige Berechnung angestellt (Anlage AG 5, Blatt 175 GA), aus \nder sich bei 60 Wohneinheiten je 144 Ab- und Zufahrten pro Tag ergäben. Hinzu kämen \ninsgesamt 96 Zu- und Abfahrten bezogen auf die 12 öffentlichen Stellplätze. Hinzu kä-\nmen noch die Versorgungsfahrten für Müllabfuhr, Paketdienste usw.; realistisch seien \ndamit ca. 400 Fahrten täglich. Diese Größenordnung sei bezogen auf das Grundstück \ndes Ast. nicht bedeutungslos, aber weit entfernt von jedem Abwägungsfehler. Dies gelte \numso mehr als auf der Schwachhauser Heerstraße täglich an dieser Stelle 12.600 Kfz \nfahren würden. Die geplante Wohnbebauung bewirke zwar eine Zunahme der Ge-\nräuschimmissionen, diese sei jedoch – unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwir-\nkungen im Sinn des § 22 BImSchG – hinnehmbar und gebietstypisch. Auch Feinstaub \nwerde durch das Planvorhaben nicht nennenswert hervorgerufen. Obwohl die Beauftra-\ngung externer Gutachter im vorliegenden Fall eigentlich entbehrlich gewesen sei, habe \ndie Antragstellerin im laufenden Normenkontrollverfahren eine gutachterliche Stellung-\nnahme (vom 18.6.2019, Blatt 310 der GA) eingeholt. Diese bestätige die Geringfügigkeit \nder planbedingten Verkehrszunahme. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein \nMischgebiet der 16. BImSchV würden deutlich unterschritten. Die Werte für ein WA wür-\nden zwar maximal erreicht, jedoch nicht überschritten. \n \nDie Beigeladene beantragt, \n \nden Normenkontrollantrag zurückzuweisen. \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nDie durch die Baumaßnahme begründeten zusätzlichen Zu- und Abfahrten fielen für den \nAntragsteller nicht ins Gewicht. Der Grundbesitz des Antragstellers liege in einem städ-\ntisch geprägten verkehrsträchtigen Bereich. Die Schwachhauer Heerstraße sei immer \nschon eine der Hauptverkehrsachsen zwischen der Innenstadt und den Stadtteilen \nSchwachhausen, Horn, Horn-Lehe, Oberneuland und Borgfeld gewesen. Auch im Fall \nder Aufhebung des Bebauungsplans wären die Bauanträge der Beigeladenen ohne wei-\nteres nach § 34 BauGB zu genehmigen. Die Erschließung hätte dann privatrechtlich zu \nerfolgen. \n \nMit den zu schaffenden Stellplätzen sei auch keine erhebliche, das bisherige Verkehrs-\naufkommen deutlich übersteigende Fahrzeugbelastung verbunden. Die von der Beigela-\ndenen errichteten Wohnung würden an solche Erwerber veräußert, die regelmäßig einen \nihrer Stellplätze mit einem nur selten genutzten Zweitfahrzeug belegten. Diese Personen \nhätten in der Regel keine Kinder, so dass nicht mit durch Kinder, seien sie voll- oder min-\nderjährig, verursachten Fahrzeugbewegungen zu rechnen sei. Viele der Erwerber hielten \nsich mehrere Monate in einer Zweitwohnung im Ausland auf. Das Plangebiet sei überdies \nhervorragend durch öffentlichen Personennahverkehr erschlossen, so dass nicht zu er-\nwarten sei, dass die späteren Eigentümer vorrangig ihren Erstwagen nutzen würden. Es \nsei auch zu berücksichtigen, dass das Plangebiet früher als Betriebshof genutzt worden \nsei und es dabei auch zu Schwerlastverkehr gekommen sei. Schließlich sei bereits seit \nJahren durch die Kindertagesstätte ein erhebliches Verkehrsaufkommen vorhanden. \n \nDie Beigeladene beabsichtige, in drei Bauabschnitten insgesamt 93 Stellplätze zu errich-\nten. Die Baugemeinschaft werde maximal 22 Stellplätze errichten. Hinzu kämen noch 18 \nöffentliche Stellplätze, also insgesamt 133 Stellplätze. Werde diese Zahl an Stellplätzen \nzugrunde gelegt, seien lediglich 567 Fahrzeugbewegungen anzunehmen. Davon abzu-\nziehen seien drei Monate, in denen sich die Eigentümer in ihren Zweitwohnungen aufhiel-\nten, so dass sich die Zahl auf ca. 425 Bewegungen reduziere. Hiervon seien 50% abzu-\nziehen, da die meisten Wohnung von Einzelpersonen bewohnt würden bzw. Personen, \ndie einen „Luxuszweitwagen“ auf einem ihrer zwei Stellplätze abstellten. Daraus ergäben \nsich lediglich 225 Bewegungen pro Tag. \n \nDie das Planungsverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin haben dem Gericht \nvorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit in diesem \nUrteil hierauf Bezug genommen wird. \n \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n \nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet \n(II.). \n \nI. \nDer Antragsteller hat die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehal-\nten. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvor-\nschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit \nverletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erschei-\nnen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte \nverletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO \nNr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie der An-\ntragsteller – als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks \ngegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein \naus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes \nsubjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. \nDies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Be-\nhandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen \nsowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, \nwelches Recht oder welcher - mehr als nur geringfügige - (private) Belang bei der Abwä-\ngung möglicherweise zu kurz gekommen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2013 \n- 12 MN 290/12 -, juris). Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwerti-\nge oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein \nschutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entschei-\ndung über den Plan nicht erkennbar waren. \n \nDas Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein \nabwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird \n(BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss \nvom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der \nFall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 \n<312>), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls \n\n- 12 - \n- 13 - \nbeurteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 \nS. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 17. Septem-\nber 1998 - 4 CN 1.07 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 S. 110; Beschlüsse vom \n21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR \n2012, 76 Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12/15 –, Rn. 6, juris). \n \nEine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle bei Beeinträchtigungen durch zusätzli-\nchen Verkehr wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung der jüngeren Vergangen-\nheit beispielhaft in folgenden Fällen angenommen: \n \n− \nZusätzlicher Verkehr, der durch 130 Mitarbeiter- und Besucherstellplätze eines \nGewerbebetriebes hervorgerufen wird mit zusätzlichem An- und Ablieferverkehr, \nwobei die Art des Vorhabens noch nicht bestimmt ist (Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, Rn. 50, ju-\nris). \n \n− \n287 Kfz/24h (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 – \n1 C 11559/16 –, Rn. 17, juris) \n \n− \nZusätzlicher Verkehr, hervorgerufen durch 50 neue Wohngebäude mit maximal \nzwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Be-\nschluss vom 03. März 2017 – 15 NE 16.2315 –, Rn. 18, juris) \n \n− \n475 Fahrzeugbewegungen pro Tag (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil \nvom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N –, Rn. 39, juris) \n \nKeine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze hat die Rechtsprechung beispielhaft in \nfolgenden Fällen erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat den durch einen Bebau-\nungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäu-\nsern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so \ngeringfügig gehalten, dass es die Abwägungsrelevanz verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 – juris). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht \nin ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebau-\nungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den \nanliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beein-\nträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. März 2011 – 4 C \n2708/09.N – zu 18 Wohneinheiten, Urteil vom 7. April 2014 – 3 C 914/13.N – zu 30 \n\n- 13 - \n- 14 - \nWohneinheiten in einem reinen Wohngebiet, jeweils nach juris). Dabei stellt er vor allem \nauf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht in der Regel davon \naus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Ver-\nkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr \nabwägungsrelevant ist (vgl. Urteile vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N – und vom \n17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, jeweils nach juris). Der Bayerische Verwaltungsge-\nrichthof und andere Oberverwaltungsgerichte haben sich dieser Rechtsprechung ange-\nschlossen (vgl. BayVGH Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485 – hinsichtlich eines pla-\nnungsbedingten Mehrverkehrs von 74 Fahrzeugbewegungen pro Tag – bestätigt durch \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. August 2017 – 4 BN 35/17–; VGH BW, \nUrteil vom 21. April 2015 – 3 S 748/13 – zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer An-\nzahl von 45 Verkehrsbewegungen und OVG SA, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 R \n94/14 – zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück \ndes Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr, zitiert jeweils nach juris). \n \nAusgehend von diesen Orientierungswerten nimmt der Senat an, dass im Regelfall der \ndurch mehr als 50 zusätzliche Wohneinheiten hervorgerufene Kraftfahrzeugverkehr bzw. \ndeutlich mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag die Grenze der nur ge-\nringfügigen Verkehrsbelastung überschreiten. Danach kann dem Antragsteller die An-\ntragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Dabei geht der Senat ebenso wie überein-\nstimmend der Antragsteller und die Antragsgegnerin auf Grundlage der überschlägigen \nErmittlung der Verkehrserzeugung (Anlage AG 5) von planbedingt knapp 400 zusätzli-\nchen Fahrzeugbewegungen täglich aus, die von geplanten ca. 60 Wohneinheiten und 12 \nzusätzlichen öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet herrühren. Der Vortrag der Beigela-\ndenen gibt keinen Anlass, diesen Wert zu reduzieren, denn die Beigeladene legt nicht die \nNutzungsmöglichkeiten zugrunde, die der angegriffene Plan ermöglicht, sondern den von \nihr als Investorin in den Blick genommenen Nutzerkreis. Hierauf kommt es jedoch – an-\nders als bei einer vorhabenbezogenen Planung – bei einer Angebotsplanung wie im vor-\nliegenden Fall nicht an. \n \nDie neu hinzukommenden Fahrzeugbewegungen können auch nicht deshalb vernachläs-\nsigt werden, weil die Schwachhauser Heerstraße bereits bisher ein erhebliches Ver-\nkehrsaufkommen (nach der Annahme der Antragsgegnerin ca. 12.000 Fahrzeuge täglich) \naufweist. Allein ein reiner Zahlenvergleich würde außer Acht lassen, dass es vorliegend \nnicht nur um eine Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Schwachhauser Heerstra-\nße geht, sondern um den Verkehr auf der Planstraße. Die von dort herrührenden Immis-\nsionen wirken nicht aus der gleichen Richtung wie von der Schwachhauser Heerstraße \n\n- 14 - \n- 15 - \nauf das Grundstück des Antragstellers ein. Vielmehr betreffen sie den bisher durch Ver-\nkehrsimmissionen weniger belasteten seitlichen und rückwärtigen Bereich des Grund-\nstücks. Weiterhin unterscheiden sich die durch Kraftfahrzeugverkehr in einem Einmün-\ndungsbereich hervorgerufenen Immissionen wegen der dort viel häufiger vorkommenden \nBrems- und Anfahrvorgänge auch der Art nach deutlich von Immissionen, die von einer \nDurchgangsstraße ausgehen. Im vorliegenden Fall ist es durchaus möglich, dass es we-\ngen der vor der Kindertagesstätte vorgesehenen Engstelle in der Nähe des Grundstücks \ndes Antragstellers neben der Einfahrt zur Schwachhauser Heerstraße sogar mehrfach zu \nsolchen Brems- und Anfahrvorgängen kommt. Die Einschätzung, dass die Zunahme des \nVerkehrs vom Antragsteller hinzunehmen sei, stellt – entgegen der Auffassung der An-\ntragsgegnerin – keine Frage der Antragsbefugnis sondern eine Frage der Abwägung – \nund damit der Begründetheit des Normenkontrollantrages – dar. Schließlich kann die \nVerkehrszunahme auch nicht wegen einer Vorbelastung aufgrund der früheren Nutzung \ndes Plangebiets als unerheblich angesehen werden. Die ursprüngliche durch die Be-\ntriebshöfe hervorgerufene Verkehrsbelastung wurde weder von der Antragsgegnerin \nnoch von der Beigeladenen quantifiziert. Im Übrigen ist diese Nutzung bereits seit länge-\nrem aufgegeben. \n \nDem Antragsteller kann auch ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. \nBesteht eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag \nerforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines \nallgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden \nwerden, dass die Gerichte in eine neue Prüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für \nden Antragsteller wertlos ist. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht \nausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen \nsein kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Ja-\nnuar 2019 – 7 D 49/17.NE –, Rn. 23, juris). Der diesbezügliche Einwand der Antragsgeg-\nnerin, ein Vorhaben könnte vorliegend auch nach § 34 BauGB genehmigt werden, greift \nnicht durch. Für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist die planungsrechtliche \nZulässigkeit nicht hinreichend. Es muss auch die Erschließung gesichert sein (§ 30 \nAbs. 1 und 2 BauGB). Die Sicherung der Erschließung ist gerade einer der Kernbestand-\nteile der vorliegenden Planung. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin auf je-\nden Fall eine entsprechende Planstraße aufgrund von § 34 BauGB genehmigen würde. \n(vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni \n2016 – 7 D 39/14.NE –, Rn. 37, juris). Vielmehr ist es nicht auszuschließen, dass die An-\ntragsgegnerin bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2391 eine Neuplanung vorneh-\nmen wird. \n\n- 15 - \n- 16 - \n \nII. \nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar kann der Senat keine formellen Feh-\nler bei der Planaufstellung erkennen (a), die Planung leidet jedoch an einem erheblichen \nErmittlungs- und Abwägungsfehler (b). \n \na) \nDie Anforderungen an die Auslegung und die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 \nAbs. 2 BauGB wurde entgegen der Auffassung des Antragstellers eingehalten. § 3 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB regelt die Pflicht zur öffentlichen Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne \nmit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorlie-\ngenden umweltbezogenen Stellungnahmen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB betrifft den Inhalt \nder Auslegungsbekanntmachung, u.a. die Pflicht, dort Angaben dazu zu machen, welche \nArten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Bei Bebauungsplänen der Innen-\nentwicklung, die unter der Voraussetzung des Satzes 2 im beschleunigten Verfahren auf-\ngestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 \nSatz 1 BauGB u.a. von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar \nsind, abgesehen. Anderseits stellt § 13a Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen an die \nAuslegungsbekanntmachung. \n \nDie Voraussetzungen für eine Planaufstellung im beschleunigten Verfahren lagen hier \nvor. Es handelt sich um einen Plan der Innenentwicklung. Die Grundfläche des Plange-\nbietes beträgt lediglich 1,64 ha und unterschreitet damit die Grenze nach § 13a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m². Auf die Angabe, welche umweltbezogenen Informati-\nonen vorhanden sind, konnte damit verzichtet werden. In der Auslegungsbekanntma-\nchung vom 25.3.2017 wurde gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die Planaufstel-\nlung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umwelt-\nprüfung hingewiesen. \n \nDa eine frühzeitige Erörterung in Gestalt der Einwohnerversammlung vom 22.7.2015 \nstattgefunden hat, war den Anforderungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Genüge getan. \nIm Übrigen wäre ein Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB auch nach \n§ 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich. \n \nVon den Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde beim beschleunigten \nVerfahren nicht freigestellt. Sie muss auch die wesentlichen bereits vorliegenden um-\nweltbezogenen Stellungnahmen zusammen mit den Entwürfen auslegen, hierauf in der \n\n- 16 - \n- 17 - \nAuslegungsbekanntmachung jedoch nicht hinweisen. Dass gegen diese Pflicht verstoßen \nwurde, ist nicht ersichtlich. \n \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch das Erfordernis, Ort und Dauer der \nAuslegung ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), erfüllt. Dass neben \ndem Hinweis auf die Auslegung beim Service Center Bau (einschließlich der Angaben \nder Adresse und der Öffnungszeiten) – überobligatorisch – auch auf die Auslegung im \nOrtsamt Schwachhausen/Vahr hingewiesen wurde, macht die erforderliche Auslegungs-\nbekanntmachung nicht unrichtig oder unvollständig, auch wenn die Öffnungszeiten des \nOrtsamtes nicht angegeben waren. \n \nDie vom Antragsteller nicht angesprochene Frist für die Bekanntmachung wurde einge-\nhalten. Diese beträgt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Woche vor der Auslegung. Die \nAuslegungsbekanntmachung erfolgte am 25.3.2017, einem Samstag. Sie endete gemäß \n§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-\nrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE –, Rn. 42, juris) am Mon-\ntag, dem 3. April 2017. Demnach hätte die Auslegungsfrist erst am 4. April 2017 - und \nnicht wie geschehen am 3. April 2017 - begonnen. Dies ist jedoch unschädlich. Die Zu-\nlassung einer \"Kompensation\" (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 \nRn. 41) ist dann unbedenklich, wenn dem interessierten Bürger durch eine formell fehler-\nhafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sein gesetzlicher Anspruch auf \nEinsicht in die Planungsunterlagen im Ergebnis nicht verkürzt wird. Das ist der Fall, wenn \ndie Fristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB insgesamt eingehalten werden und \nwenn sich die längere Auslegung auch bereits aus der Bekanntmachung ergibt (BVerwG, \nBeschluss vom 23. Juli 2003 – 4 BN 36/03 –, Rn. 4, juris). So liegt es hier. Mit der bis \nzum 3. Mai 2017, einem Mittwoch, erfolgten Auslegung wurde die Monatsfrist des § 3 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten, da der erste Tag der Auslegungsfrist nicht mitzuzählen \nist. In der Auslegungsbekanntmachung war auch der die Auslegung beendende Termin, \nder 3. Mai 2017, benannt. \n \nb) \nDer Bebauungsplan leidet hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs-) Lärm-\nbelastung auf dem Grundstück des Antragstellers an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. \n§ 2 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die \nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. \nDieses Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang \n\n- 17 - \n- 18 - \nüberhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belan-\ngen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden \nmüssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentli-\nchen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berühr-\nten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzel-\nner Belange außer Gewicht steht (stRspr; vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV \nC 105.66 - juris Rn. 29 = BVerwGE 34, 301; U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - juris Rn. 45 = \nBVerwGE 45, 309; B.v. 24.11.2010 – 4 BN 40/10 – juris). \n \nFür die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über \nden Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ergeben sich nach die-\nsen Maßstäben Abwägungsmängel, sind diese gleichwohl nach § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind. Abwägungsmängel sind dann auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Mög-\nlichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt \neinerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis \nan, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne \nden Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN \n47/03 -, BauR 2004, 1130). \n \nDer Abwägung hat gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne die \nErmittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Ab-\nwägungsmaterial) vorauszugehen. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt \nselbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und \nden gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für \ndie konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungs-\ngemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB \nrechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \n13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 \n–, Rn. 56, juris). Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinem ab-\nwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vor-\nfeld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflich-\nten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen \nAuswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungs-\nrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in \ndie Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige \n\n- 18 - \n- 19 - \nDatenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die \nEinholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes \nMittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; \nBayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss \naber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die kon-\nkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies \ngilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, \ndass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbe-\nwegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. \nAllerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die kon-\nkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber \nmuss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu er-\nwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus ent-\nstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, \nkann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung über-\nhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 \nm.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. \n15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegan-\ngene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = \njuris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohn-\ngrundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung \nkonkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl \nder täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenhei-\nten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Ba-\ngatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügig-\nkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestal-\ntungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des \nZuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. \n19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. \nsowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachver-\nständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. \n3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 24. No-\nvember 2017 – 15 N 16.2158 –, Rn. 25, juris; ebenso Oberverwaltungsgericht Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 18. April 2018 – 1 C 11559/16 –, Rn. 33, juris). \n \nDie Antragsgegnerin hat die Durchführung einer schalltechnische Untersuchung im Pla-\nnungsverfahren aufgrund der geringen Verkehrserzeugung des Allgemeinen Wohngebie-\n\n- 19 - \n- 20 - \ntes für nicht erforderlich gehalten. Feinstaub- und Umweltbelastungen, die eine Bebau-\nung des Plangebietes mit Wohnhäusern in Frage stellen würden, seien nicht zu erwarten \n(vgl. Nr. 13.5 der Abwägungstabelle, Bl. 391 Rs der Behördenakte). Damit setzt sich die \nAntragsgegnerin ohne Datenbasis mit den vom Plangebiet ausgehenden Emissionen auf \nbenachbarte Grundstücke auseinander. Die Formulierung deutet darauf hin, dass sie \nschon die absolute Höhe der durch die Neubebauung hervorgerufenen Verkehrsbelas-\ntungen (Lärm, Luftschadstoffe) für unbeachtlich gehalten hat. Dem stehen allerdings die \nMaßstäbe für eine Ermittlung der Geringfügigkeitsschwelle (s.o. zur Antragsbefugnis) \nentgegen. Diese ist bei einer zu erwartenden Verkehrsbelastung von knapp 400 Fahrten \ntäglich überschritten. Die Alternativen zu einer alleinigen Erschließung des Plangebietes \nüber die Schwachhauser Heerstraße hat die Antragsgegnerin zwar gegeneinander ab-\ngewogen (Nr. 13.3 der Abwägungstabelle, Bl. 389 Rs ff der Behördenakte) und diese \nwegen der Enge der Zufahrt zur Scharnhorststraße und der Schutzbedürftigkeit der Tet-\ntenbornstraße nebst Grünzone und des geplanten Spielplatzes verworfen. Weiterhin hat \nsie die Zahl der Verkehrsbewegungen wegen der Lage am Versorgungsbereich der \nSchwachhauser Heerstraße und des ÖPNV-Anschlusses relativiert. Im Vergleich zu den \nvon der Schwachhauser Heerstraße herrührenden Immissionen, denen das Grundstück \ndes Antragstellers ausgesetzt sei, seien die aus dem neuen Wohngebiet resultierenden \nImmissionen derart gering, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf das Wohn- \nund Geschäftshaus des Antragstellers hätten. Eine erforderliche Quantifizierung hat sie \njedoch nicht vorgenommen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die zu erwartende Zahl der \nplanbedingt erzeugten Verkehrsbewegungen, als auch auf deren zeitliche Verteilung. Die \nüberschlägige Ermittlung der Verkehrserzeugung des Verkehrsplaners L. ist nicht Ge-\ngenstand der Behördenakten und hat auch soweit ersichtlich weder der Stadtbürger-\nschaft noch der deren Entscheidung vorbereitenden Deputation vorgelegen. \n \nDie Antragsgegnerin hat auch zu Unrecht eine Bewertung der durch den Verkehr hervor-\ngerufenen Immissionen vorgenommen, ohne deren Umfang näher ermittelt zu haben. \nSoweit man auf das nackte Zahlenverhältnis zwischen den Fahrzeugbewegungen auf der \nSchwachhauser Heerstraße, die in der Abwägung gleichfalls nicht quantifiziert werden, \nund den durch die Planung hervorgerufenen Fahrzeugbewegungen abstellt, mag diese \nBewertung als geringfügig noch nachvollziehbar sein. Der Bewertung lässt sich aber nicht \nentnehmen, dass sich die zur Entscheidung berufenen Gremien der Antragsgegnerin \nhierbei den Unterschied zwischen einer Verkehrszunahme auf der Schwachhauser Heer-\nstraße und eines zusätzlichen Verkehrsaufkommens, das das Grundstück des Klägers \nvon der Planstraße her und damit aus einer anderen Richtung berührt, bewusst gemacht \nhaben. Ein solcher Unterschied kann durchaus relevant sein. So kann eine hohe Lärmbe-\n\n- 20 - \n- 21 - \nlastung auf der einer stark befahrenen Straße zugewandten Seite eines Wohnhauses \ndadurch abgemildert sein, dass auf der straßenabgewandten Seite eine Ruhezone be-\nsteht und die Nutzung des Grundstücks entsprechend hierauf abgestimmt wird. Vorlie-\ngend fehlt es gerade an Feststellungen der Antragsgegnerin dazu, ob das Grundstück \ndes Antragstellers rundum als so stark vorbelastet anzusehen ist, dass diesem deshalb \nauch die Verkehrszunahme auf der Planstraße zuzumuten ist. Dass im laufenden Nor-\nmenkontrollverfahren im Nachhinein gutachterlich festgestellt wurde, die Immissions-\ngrenzwerte für ein Mischgebiet und auch für ein allgemeines Wohngebiet nach § 2 Abs. 1 \n16. BImSchV seien durch die erwartete Verkehrszunahme auf der Planstraße nicht über-\nschritten, kann das Unterlassen dieser Ermittlungen nicht kompensieren, da nachträglich \ngewonnene Erkenntnisse nicht Grundlage der Abwägung gewesen sei können. \n \nDie (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung vorliegenden) Ermittlungs- und Be-\nwertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich \nanzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur be-\nachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 2 BauGB die von der Planung berührten Belange, die \nder Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten \nnicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich \nund auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar \n2019 – 1 D 19/18 –, Rn. 60, juris). Die Offensichtlichkeit des Ermittlungsfehlers ergibt sich \nschon daraus, dass die entsprechenden Ermittlungen in den Bebauungsplanakten nicht \nvorhanden sind. Weiterhin genügt schon die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung \ndes Ergebnisses des Verfahrens, d.h. des Abwägungsergebnisses (st. Rspr. seit \nBVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Eine solche Möglichkeit be-\nsteht, auch wenn eine andere Erschließung des Plangebietes als über die Schwachhau-\nser Heerstraße für die Antragsgegnerin aus den von ihr angeführten Gründen nicht ernst-\nlich in Betracht kommen sollte. Denkbar wären immerhin weitere Maßnahmen zur Redu-\nzierung des motorisierten Individualverkehrs im Plangebiet. Dem Gericht steht es nicht \nzu, insoweit ein Abwägungsergebnis zu prognostizieren. Dies würde bedeuten, die der \nAntragsgegnerin obliegende Abwägung zwischen den mit der Planung verfolgten Belan-\ngen und den Belangen des Antragstellers durch das Gericht vorzunehmen und würde § 1 \nAbs. 7 BauGB widersprechen. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeit-\npunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in \nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG respektiert werden muss, ist es dem Normenkontrollgericht \nverwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein lediglich potenzielles Abwä-\n\n- 21 - \n- 22 - \ngungsergebnis im dafür zuständigen Entscheidungsgremium zu unterstellen (vgl. Bayeri-\nscher Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2018 – 15 N 16.2373 –, Rn. 89, \njuris). \n \nDa der festgestellte und gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mangel mit dem \nvorliegenden Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des \nBebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung \nbegründen soll, gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist, ist der zugrundelie-\ngende Verfahrensfehler schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich \ngeworden. \n \nDas festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit führt auch zur Gesamtunwirksamkeit \ndes Bebauungsplans, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist. \n \nWegen der vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachten Beanstandungen hin-\nsichtlich der Breite der Planstraße im Zufahrtsbereich und der Gefahr einer Freisetzung \nvon Benzol im belasteten Grundwasser, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wur-\nden, sieht der Senat keine durchgreifenden Abwägungsmängel. Es bestehen keine kon-\nkreten Zweifel daran, dass die erforderliche Zufahrtsbreite durch entsprechenden Grund-\nerwerb der Beigeladenen hergestellt werden kann. Auch die Gefahr durch das Einströ-\nmen von verunreinigtem Grundwasser in den Planbereich beim Herstellen der Baugruben \nbzw. bei der Verdichtung des Baugrundes dürfte sich nach den vorhandenen gutachterli-\nchen Stellungnahmen (vgl. Schreiben der „U.“ vom 12.6.2019 \nund auch Ziff. 9 der Begründung zum Bebauungsplan) dadurch beherrschen lassen, dass \nhierfür jeweils der richtige Zeitpunkt gewählt wird, in dem der Grundwasserstand nicht \nüberdurchschnittlich hoch ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nAbs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i. V. m. § 709 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \n \n \n\n- 22 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-06-25/1-d-1-18","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-06-25/1-d-1-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364478","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.260938+00:00"}}