{"status":"available","doknr":"OLD364477","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-07-05","aktenzeichen":"2 B 98/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 98/18 \n(VG: \n4 V 3880/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 5. Juli 2019 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 26. März 2018 \nwird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 wird \ninsoweit wiederhergestellt, als sich der Widerspruch \ngegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des \nBescheides) richtet. \n \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen \nder \nAntragsteller \nzu \nzwei \nDritteln \nund \ndie \nAntragsgegnerin zu einem Drittel. \n \nDer Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Die Beteiligten streiten über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen eine von der Beklagten verfügte Ausweisung und \nAbschiebungsandrohung. \nDer Antragsteller wurde in Bremen geboren. Am 1994 wurde ihm eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als \nNiederlassungserlaubnis fortgalt. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen \nverheiratet und Vater minderjähriger deutscher Kinder. \nMit Bescheid vom 6. Dezember 2017 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller für 5 \nJahre aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte \nihm die Abschiebung in die Türkei an. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und \nAbschiebungsandrohung wurde angeordnet. Die Ausweisung wurde damit begründet, \ndass der Antragsteller Leiter eines unanfechtbar verbotenen Vereins im Sinne des § 54 \nAbs. 1 Nr. 3 AufenthG gewesen sei. Das Ausweisungsinteresse überwiege das \nBleibeinteresse. Man gehe davon aus, dass der Antragsteller ein assoziationsrechtliches \nBleiberecht besitze. Dies stehe einer Ausweisung aber nicht entgegen, denn das \npersönliche Verhalten des Antragstellers stelle auch gegenwärtig eine schwerwiegende \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berühre; die Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich \n(§ 53 Abs. 3 AufenthG). \nDer Antragsteller legte fristgerecht Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und \nbeantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Hiergegen wendet \nsich die Beschwerde des Antragstellers. \nII. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie die Abschiebungsandrohung betrifft. Im Hinblick \nauf die Ausweisung war sie dagegen zurückzuweisen. \n1. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Sie erfüllt \ninsbesondere die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. \n\n- 3 - \n- 4 - \na) Die Beschwerde enthält einen bestimmten Antrag. Der Beschwerdeantrag braucht \nnicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein. Er kann sich auch aus den \nBeschwerdegründen ergeben (OVG Bremen, Beschl. v. 6.2.2002 – 1 B 153/02 – nicht \nveröffentlicht; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2018 – 1 B 1466/18 – juris Rn. \n3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 21). Es genügt, wenn sich aus \ndem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender \nBestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts angefochten werden soll. Im Zweifel kann davon ausgegangen \nwerden, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben und die \nAnträge erster Instanz weiterverfolgt werden sollen (Bay. VGH, Beschl. v. 6.11.2017 – 11 \nCS 17.953 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2018 – 1 B 1466/18 \n– juris Rn. 5) \nNach diesen Maßstäben ist hier das Vorliegen eines bestimmten Antrags (gerade) noch \nzu bejahen. Aus der Beschwerdeschrift vom 16.4.2018 und der Beschwerdebegründung \nvom 3.5.2018 geht hinreichend deutlich hervor, dass der Antragsteller weiterhin das Ziel \nverfolgt, Deutschland nicht verlassen zu müssen, er mithin auch in zweiter Instanz \nweiterhin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen \ndie Ausweisung und Abschiebungsandrohung begehrt und daher den angefochtenen \nBeschluss insoweit abgeändert haben will, als dieses Begehren abgelehnt wurde. \nb) Die Beschwerde legt auch in gerade noch ausreichendem Maße die Gründe dar, aus \ndenen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und setzt sich \nmit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Soweit der Beschwerdeführer im \nSchriftsatz vom 16.4.2018 sich „zunächst auf den diesseitigen Vortrag erster Instanz“ \nbezogen hat, genügte dies den Darlegungsanforderungen allerdings noch nicht. Die \nBeschwerdebegründung muss nämlich erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder \ntatsächlichen \nGründen \nder \nangefochtene \nBeschluss \nnach \nAnsicht \ndes \nBeschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine \nPrüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine \nsachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine \nbloße Wiederholung oder pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags \nvermag dies nicht zu leisten (OVG Bremen, Beschl. v. 29.04.2003 – 1 B 122/03 – nicht \nveröffentlicht; BayVGH, Beschl. v. 9.7.2018 – 9 CE 18.1033 – juris Rn. 13). Dem \nSchriftsatz vom 3.5.2018, der noch innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen ist, kann dann allerdings entnommen werden, aus \nwelchen Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll: Erstens, weil der \nAntragsteller ein zur Behandlung seiner Nierenerkrankung erforderliches Medikament in \nder Türkei nicht erhalten könne, zweitens, weil ohne die Möglichkeit nach Deutschland \n\n- 4 - \n- 5 - \nund Westeuropa zu reisen seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zerstört würde, und \ndrittens, weil ihm als angeblichem dschihadistischem Islamisten in der Türkei politisch \nmotivierte Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Dieser Vortrag \nwendet sich ersichtlich gegen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses dazu, \ndass die Nierenerkrankung in der Türkei behandelt werden könne, dass dem \nAntragsteller \neine \nEingewöhnung \nin \ndie \ndortigen \nLebensverhältnisse \nnicht \nschlechterdings unzumutbar sei und dass ihm in der Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung drohe. \n2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der \nAusweisung zu recht abgelehnt. Dagegen war die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wiederherzustellen und der \nangefochtene Beschluss entsprechend abzuändern. \na) Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des \nOberverwaltungsgerichts beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich keine \nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung. \naa) Die Einwände des Antragstellers, ihm drohe in der Türkei politisch motivierte \nVerfolgung bzw. menschenrechtswidrige Behandlung und er sei außerdem wegen einer \nNierenerkrankung dringend auf ein Medikament angewiesen, das in der Türkei nicht \nerhältlich \nsei, \nkönnen \nim \nvorliegenden \nausländerrechtlichen \nVerfahren \nnicht \nberücksichtigt werden. Sie sind vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem \nAsylverfahren zu prüfen. Spätestens als der Antragsteller im Schriftsatz vom 3.5.2018 \ngeltend machte, dass ihm „als angebliche[m] dschihadistische[m] Islamist[en] auch in der \nTürkei politisch motivierte Verfolgung und menschenrechtswidrige Behandlung droh[e]“, \nhat er im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG um Asyl nachgesucht. Denn diesem Schriftsatz \nlässt sich der Wille des Antragstellers entnehmen, dass er einen (weiteren) Aufenthalt in \nDeutschland (auch) zum Schutz vor politischer Verfolgung bzw. Verfolgung im Sinne des \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begehrt. Ein Asylgesuch nach § 13 AsylG kann – im Gegensatz \nzum förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG – insbesondere gegenüber \nAusländerbehörden und Gerichten geäußert werden (vgl. Sieweke/ Kluth, in: Kluth/ \nHeusch, BeckOK AuslR, § 13 AsylG Rn. 7; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 12. \nAufl. 2018, § 13 AsylG Rn. 8). Daher waren sowohl das Oberverwaltungsgericht, an das \nder Schriftsatz unmittelbar gerichtet war, als auch die Antragsgegnerin, an die eine \nDurchschrift des Schriftsatzes weitergeleitet wurde, taugliche Adressaten des \nAsylgesuchs (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006 – 1 B 126/05 -, NVwZ 2006, 830 \n[830 Rn. 2 und 831 Rn. 7]). Damit ist der Antragsteller hinsichtlich aller \n\n- 5 - \n- 6 - \nzielstaatsbezogener Schutzersuchen und Schutzformen auf das Asylverfahren vor dem \nBundesamt zu verweisen und er hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die \nAusländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 – \n1 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1432 [1436 Rn. 34]; BVerwG, Beschl. v. 3.3.2006 – 1 B 126/05 \n– NVwZ 2006, 830 [831 Rn. 3 und 7]) Dies erfasst auch die Feststellung von \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. § 24 \nAbs. 2 AsylG). Aus diesem Grund kann der Einwand des Antragstellers, er sei wegen \nseiner Nierenerkrankung auf ein Medikament angewiesen, das er in der Türkei nicht \nerhalten könne, im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Denn \nein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG steht \nin Rede, wenn ein Ausländer geltend macht, dass sich eine Krankheit im Heimatstaat \nverschlimmern würde, weil die notwendige Behandlung oder Medikation entweder \ngenerell nicht zur Verfügung steht oder für ihn individuell aus finanziellen oder sonstigen \nGründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 -, NVwZ-Beil. 2003, \n53 [54]). \nbb) Falls der Antragsteller mit seinem Vortrag, ohne die Möglichkeit von Reisen nach \nDeutschland und Westeuropa würde seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zerstört, \neinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. eine Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. \n7 AufenthG geltend machen will, weil er in der Türkei nicht einmal seine elementarsten \nGrundbedürfnisse (insbesondere hinsichtlich Unterkunft, Hygiene und Nahrung) decken \nkönnte (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011 – 8319/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich, \nNVwZ 2012, 681 [685 Rn. 283]; EGMR, Urt. 21.1.2011 – 30696/09 -, M.S.S. ./ \nGriechenland und Belgien, NVwZ 2011, 413 [415 f. Rn. 253 f.]; BVerwG, Urt. v. \n29.6.2010 – 10 C 10/09 – NVwZ 2011, 48 [50 Rn. 14 f.]), ist er entsprechend dem oben \nunter aa) Ausgeführten an das Bundesamt im Hinblick auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu verweisen. \nAllerdings können Schwierigkeiten, sich im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz \naufzubauen, auch im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG bzw. Art. 8 \nAbs. 2 EMRK eine Rolle spielen. Denn hier ist auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der \nReintegration im Herkunftsstaat ein zu berücksichtigendes Element (vgl. OVG Bremen, \nUrt. v. 5.7.2011 – 1 A 184/10 – juris Rn. 36). Hierbei können auch im Heimatland \nauftretende Schwierigkeiten in die Abwägung eingestellt werden, die unterhalb der \nSchwelle des § 60 AufenthG liegen (VG Oldenburg, Urt. v. 14.11.2012 – 11 A 3061/12 –, \njuris Rn. 27). Der Antragsteller hat hier jedoch lediglich pauschal behauptet, dass seine \nwirtschaftliche Existenzgrundlage zerstört würde, wenn ihm die Möglichkeit nach \nDeutschland \nund \nWesteuropa \nzu \nreisen \ngenommen \nwürde. \nDen \nkonkreten \nZusammenhang \nzwischen \nseiner \nwirtschaftlichen \nExistenzgrundlage \nund \nder \n\n- 6 - \n- 7 - \nReisemöglichkeit nach Deutschland bzw. Westeuropa hat er nicht erläutert. In \nDeutschland erzielt der Antragsteller nach eigenen Angaben derzeit nur ein geringfügiges \nErwerbseinkommen als Berater eines Restaurantbetriebs. Es bleibt in seinem \nBeschwerdevorbringen unklar, welche Tätigkeit er in der Türkei ausüben möchte, wieso \ndiese Tätigkeit Reisen nach Deutschland bzw. Westeuropa zwingend erfordert und wieso \ner seine wirtschaftliche Existenz nicht auch anders sichern könnte. Selbst wenn man \ndavon ausgeht, dass die wirtschaftliche Integration in der Türkei erhebliche \nSchwierigkeiten bereiten sollte, wird aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, \nweshalb diese gegenüber dem öffentlichen Ausweisungsinteresse überwiegen sollten. \nDas Verwaltungsgericht kam in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis, dass \nder Antragsteller ein hohes Sicherheitsrisiko darstelle, da er Leiter eines inzwischen \nverbotenen salafistischen Vereins gewesen sei und sich von dessen Bestrebungen \nbisher nicht glaubhaft distanziert habe. Es bestehe die aktuelle Gefahr, dass er auch \nweiterhin die Gewaltbereitschaft von radikalen Islamisten fördere und dadurch Leib und \nLeben Dritter gefährde. Der Antragsteller trägt mit seiner Beschwerde keine Einwände \ngegen diese Gefahrenprognose vor. Legt man sie zugrunde, ist das öffentliche \nAusweisungsinteresse so hoch, dass dem Antragsteller eine Ausreise in die Türkei selbst \ndann zuzumuten ist, wenn er dort dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen sein sollte. \nSozialleistungen für Bedürftige werden in der Türkei auf der Grundlage der Gesetze Nr. \n3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263 über \nOrganisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. \nAnspruchsberechtigt \nnach \nArt. \n2 \ndes \nGesetzes \nNr. \n3294 \nsind \nbedürftige \nStaatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert \nsind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine \nZuwendung beziehen. Leistungen werden gewährt in Form von Nahrungsmitteln, \nHeizmaterial, Unterkunft, Bildungshilfen, Krankenhilfe und Behindertenhilfe sowie \nbesonderer Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen \nwerden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate \ngewährt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRepublik Türkei [Stand: Mai 2019], S. 25). \ncc) Der Hinweis des Antragstellers, dass er seine schwerkranke Mutter pflege und eine \nAlternative hierzu nicht ersichtlich sei, erfolgte im Beschwerdeverfahren erst im \nSchriftsatz vom 6.6.2018 und damit außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO. Er ist daher nicht mehr berücksichtigungsfähig. Davon abgesehen hat der \nAntragsteller \naber \nauch \nnicht \nsubstantiiert \nvorgetragen, \nwelche \nkonkreten \nPflegeleistungen er für seine Mutter erbringt und wieso diese nicht von anderen \nPersonen erbracht werden könnten. Der im Schriftsatz vom 6.6.2018 hierzu „in Kürze“ \n\n- 7 - \n- 8 - \nangekündigte weitere Vortrag ist nicht erfolgt. In erster Instanz hat er lediglich ein 13 \nJahre altes Schreiben der AOK ( ) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Mutter \nPflegegeld in der Pflegestufe 1 für eine selbst beschaffte Pflegeperson erhält. Für den \naktuellen Pflegebedarf der Mutter, die konkreten Pflegeleistungen des Antragstellers und \ndie Frage einer alternativen Befriedigung des Pflegebedarfs lässt sich diesem Schreiben \nnichts entnehmen. Auch trägt der Antragsteller nichts dazu vor, welche nachteiligen \nFolgen konkret eintreten würden, wenn er die Pflegeleistungen nicht mehr erbringen \nkönnte, und weshalb dies zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses gegenüber dem \nAusweisungsinteresse führen würde. \ndd) Obwohl der Antragsteller inzwischen um Asyl nachgesucht hat (vgl. oben aa)), führt \nauch die Regelung des § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zur Rechtswidrigkeit der \nAusweisung. Die Ausweisung eines Asylantragstellers bedarf nämlich nicht der \nBedingung, dass sein Asylverfahren ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne \nZuerkennung internationalen Schutzes abgeschlossen wird, wenn ein Sachverhalt \nvorliegt, der nach § 53 Abs. 3 AufenthG eine Ausweisung rechtfertigt (§ 53 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 1 AufenthG). Vorliegend haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht \nbereits festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegen, weil \ndas persönliche Verhalten des Antragstellers auch gegenwärtig eine schwerwiegende \nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berühre und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich \nsei. Diese Feststellung wird mit den Beschwerdegründen nicht angegriffen. \nb) Dagegen gibt das Beschwerdevorbringen Anlass, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs hinsichtlich der Abschiebungsandrohung wiederherzustellen und den \nangefochtenen Beschluss insoweit abzuändern. Der Widerspruch des Antragstellers, \nüber \nden \nnoch \nnicht \nentschieden \nist, \nwürde \nderzeit \nbezüglich \nder \nAbschiebungsandrohung voraussichtlich Erfolg haben. Bei der im Eilverfahren nur \nmöglichen \nsummarischen \nPrüfung \nist \nderzeit \ndavon \nauszugehen, \ndass \ndie \nAbschiebungsandrohung rechtswidrig ist. \nVoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist die vollziehbare \nAusreisepflicht des Ausländers (vgl. die Allg. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Ziff. \n59.0.3 sowie Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 59 AufenthG Rn. 12). Der \nAntragsteller ist wegen des mit Schriftsatz vom 3.5.2018 geäußerten Asylgesuchs (§ 13 \nAbs. 1 AsylG) derzeit jedoch nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Zwar entsteht die \nAufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG erst mit der Ausstellung eines \nAnkunftsnachweises, was bisher noch nicht geschehen ist. Aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen sind aber unabhängig vom Besitz des Ankunftsnachweises unzulässig, \n\n- 8 - \n- 9 - \nwenn der Ausländer um Asyl nachgesucht hat (Hailbronner, AuslR, § 55 AsylG Rn. 11; \nMarx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 55 Rn. 5). Es kann dem Antragsteller nicht zum Nachteil \ngereichen, wenn ihm der Ankunftsnachweis, auf den er einen Rechtsanspruch hat \n(Hailbronner, AuslR, § 55 AsylG Rn. 2), entgegen § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht \nunverzüglich ausgestellt wurde. Es liegt auch kein Fall vor, in dem kein Ankunftsnachweis \nausgestellt werden muss und die Aufenthaltsgestattung daher erst mit der förmlichen \nAsylantragstellung beim Bundesamt entsteht (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG). Letzteres betrifft \nnur die Ausländer, die ihren Asylantrag gemäß § 14 Abs. 2 AsylG beim Bundesamt \nstellen müssen (Hailbronner, AuslR, § 55 AsylG Rn. 15). Hierzu gehört der Antragsteller \nnicht. Insbesondere fällt er nicht unter § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Seine \nNiederlassungserlaubnis war bereits durch die Ausweisung erloschen, als er mit \nSchriftsatz vom 3.5.2018 sein Asylgesuch äußerte (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, § 84 \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG). \nDer Senat folgt nicht der Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine \nAbschiebungsandrohung stets entfällt, wenn durch ein nachträglich gestelltes Asylgesuch \nder Aufenthalt des Antragstellers für die Dauer des Asylverfahrens rechtlich gesichert ist \n(so aber Hailbronner, AuslR, § 55 AsylG Rn. 27; Bodenbender, GK-AsylVfG, § 55 Rn. \n25). Der Fall, in dem der VGH Baden-Württemberg einen solchen Wegfall des \nRechtsschutzbedürfnisses angenommen hat, war dadurch gekennzeichnet, dass es \nkeine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Ausländerbehörde trotz der aufgezeigten \nRechtslage versuchen wird, den Antragsteller zwangsweise aus der Bundesrepublik zu \nentfernen, sondern sie im Gegenteil ausdrücklich zugesichert hatte, eine Abschiebung \naufgrund der „alten“ Verfügung nicht mehr durchzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschl. v. 30.06.1993 – 1 S 1319/13 -, juris Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht feststellbar. \nDie Antragsgegnerin hat das Asylgesuch des Antragstellers bisher nicht nach § 19 AsylG \nbehandelt. Vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 9. Mai 2018 zu erkennen gegeben, dass \nsie weiterhin eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des Bescheides vom 6. Dezember \n2017 beabsichtigt. \nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht \nwegen \nErledigung \nder \nAbschiebungsandrohung \nausgeschlossen. \nEine \nAbschiebungsandrohung erledigt sich nicht dadurch, dass der Ausländer einen \nAsylantrag stellt, der eine Aufenthaltsgestattung entstehen lässt (BVerwG, Beschl. v. \n3.12.1997 – 1 B 219/97 -, NVwZ-RR 1998, 264; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n27.10.1998 – 13 S 457/96 -, juris Rn. 16). Der Wegfall der Voraussetzungen für den \nrechtmäßigen Erlass des Verwaltungsaktes führt noch nicht zu dessen Erledigung (VGH \nBaden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 – 13 S 457/96 -, juris Rn. 19). Die \n\n- 9 - \n \nAbschiebungsandrohung hat allein wegen des Entstehens der Aufenthaltsgestattung \nnoch nicht endgültig ihren Zweck verfehlt. Denn erlischt die Aufenthaltsgestattung gemäß \n§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, weil der Ausländer nicht innerhalb von zwei Wochen nach \nAusstellung des Ankunftsnachweis einen förmlichen Asylantrag im Sinne des § 14 AsylG \nstellt, kann \ndie \nAusländerbehörde \ndie \nAusreisepflicht \naufgrund \nder \nfrüheren \nAbschiebungsandrohung wieder durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 – 1 B \n219/97 -, NVwZ-RR 1998, 264; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.1998 – 13 S \n457/96 -, juris Rn. 22). Die Antragsgegnerin könnte dann nach § 80 Abs. 7 VwGO die \nAbänderung des vorliegenden Beschlusses und die Aufhebung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung beantragen. Sollte die \nAufenthaltsgestattung dagegen durch den Eintritt der Vollziehbarkeit einer vom \nBundesamt nach dem AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung erlöschen (§ 67 Abs. 1 \nNr. 3 AsylG), könnte die Ausreisepflicht aufgrund dieser Androhung durchgesetzt werden. \nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass die Antragsgegnerin noch nach § 19 Abs. \n1 AsylG verfahren muss. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nIV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-07-05/2-b-98-18","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 63a","ref_norm":"63a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-07-05/2-b-98-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364477","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.230742+00:00"}}