{"status":"available","doknr":"OLD364476","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-07-10","aktenzeichen":"2 B 316/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 316/18 \n(VG: \n4 V 2489/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nFrauen, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Dr. Koch und Richterin Stybel am 10. Juli 2019 beschlossen: \nDie Beschwerde des \nAntragstellers gegen den \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 22. November \n2018 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der \nAntragsteller. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n1.250,- Euro festgesetzt. \n \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwG), hat keinen Erfolg. \nZwar ist der Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2018 \ngemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen \nden Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2018 anzuordnen sowie gegen \ndie in diesem Bescheid enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs wiederherzustellen, \ninzwischen zulässig geworden. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers \nwurde benannt. \nDennoch hat das Verwaltungsgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der \nAntrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nBescheides vom 5. Juni 2018 überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer \nAussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Der Bescheid vom \n5. Juni 2018 ist sowohl hinsichtlich der Verteilungsentscheidung als auch hinsichtlich der \nAndrohung unmittelbaren Zwangs offensichtlich rechtmäßig. Ein besonderes öffentliches \nInteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsandrohung wurde von \nder Antragsgegnerin formell ordnungsgemäß begründet und liegt auch materiell vor. \nDie Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nach § 15a AufenthG auf die \nAufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt zu verteilen, ist \noffensichtlich rechtmäßig. Der Einwand des Antragstellers, sein Gesundheitszustand \nstehe der Verteilung entgegen, hat keinen Erfolg. Gesundheitliche Beeinträchtigungen \nkönnen zwar einen „zwingenden Grund“ darstellen, der gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG einer Verteilung entgegen steht (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B \n302/13 -, juris Rn. 24). Ob dies im Einzelfall so ist, kann aber nicht von der \nAntragsgegnerin im Rahmen der Veranlassung der Verteilung geprüft werden, sondern \nfällt \nin \ndie \nalleinige \nEntscheidungskompetenz \nder \nAusländerbehörde. \nDie \nAusländerbehörde stellt im Rahmen der Prüfung, ob sie eine Vorsprachverpflichtung \nnach § 15a Abs. 2 AufenthG erlässt oder nicht erlässt, auch (ausdrücklich oder inzident) \nfest, ob auf eine Verteilung aus zwingenden Gründen zu verzichten ist (OVG Bremen, \nBeschl. v. 17.3.2017 – 1 B 33/17 -, juris Rn. 8). Wenn diese Feststellung der \nAusländerbehörde bestandskräftig ist – wie im vorliegenden Fall –, hat dies zur Folge, \ndass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsanordnung das \nVorliegen zwingender Gründe i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht mehr geprüft \nwerden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 – 1 B 33/17 -, juris Rn. 10). \nZur Klarstellung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, \ndass der Antragsteller sich im vorliegenden Fall auch nicht mehr an die \n\n- 3 - \n- 4 - \nAusländerbehörde wenden kann mit einem Antrag, den Bescheid vom 24. Mai 2018 über \ndas Nichtvorliegen von der Verteilung entgegen stehenden Gründen gemäß § 51 \nBremVwVfG abzuändern oder aufzuheben. Zwar ist ein solches Vorgehen grundsätzlich \ndenkbar und geboten, wenn sich nach dem Erlass der Vorspracheverpflichtung bzw. des \nFeststellungsbescheides der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert oder \nneue ärztliche Atteste vorliegen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremVwVfG). Denn die \nAusländerbehörde hat auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Erlass der \nVorspracheverpflichtung eingetreten sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 – 1 B \n302/13 –, juris Rn. 25). Dies gilt allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die \nzuständige Behörde die Verteilung veranlasst. Nach der Veranlassung der Verteilung \nkönnen, wie sich schon aus dem Wortlaut von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ergibt, \nzwingende Gründe, die einer Verteilung entgegen stehen, nicht mehr geltend gemacht \nwerden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 – 1 B 302/13 –, juris Rn. 25). Die Frage, ob \neine Verteilung für den Betroffenen eine ernsthafte Gesundheitsgefahr darstellt, kann \ndann \nnur \nnoch \nals \nVollstreckungshindernis \ngeprüft \nwerden. \nEin \nsolches \nVollstreckungshindernis \ntangiert \nallerdings \nnicht \ndie \nRechtmäßigkeit \nder \nVerteilungsentscheidung, sondern kann sich allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der \nZwangsandrohung auswirken (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 – 1 B 302/13 –, \njuris Rn. 26). \nDie im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2018 enthaltene Androhung, den \nAntragsteller \nzwangsweise \nnach \nHalberstadt \nzu \nverbringen, \nfalls \ner \nder \nVerteilungsentscheidung nicht fristgerecht nachkommt, ist ebenfalls rechtmäßig. \nEs kann dahinstehen, ob gesundheitliche Gründe, die ein Vollstreckungshindernis \ndarstellen, bereits die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig machen (so OVG Bremen, \nBeschl. v. 29.1.2014 – 1 B 302/13 –, juris Rn. 26), oder ob sie sich erst auf die \nAnwendung des Zwangs auswirken und daher erst mit einer vorbeugenden \nUnterlassungsklage bzw. einem Antrag nach § 123 VwGO gegen eine konkret drohende \nVollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden können. Der Senat lässt offen, ob er \ndiesbezüglich \nan \nder \nbisherigen \nRechtsprechung \nfesthält. \nDenn \nein \nVollstreckungshindernis liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. \nErnstliche Gesundheitsgefahren, die eine Vollstreckung der Verteilung vorübergehend \noder endgültig hindern, können nicht gleichgesetzt werden mit „zwingenden Gründen“, \ndie nach § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Verteilung und dem Erlass \neiner Vorspracheverpflichtung entgegenstehen. Ansonsten könnte der Betroffene im \nVollstreckungsverfahren im Ergebnis dieselben Einwände vortragen, die er im Rahmen \ndes Erlasses der Vorspracheverpflichtung erfolglos geltend gemacht oder geltend zu \n\n- 4 - \n- 5 - \nmachen versäumt hat. Die Abschichtungsfunktion der Vorspracheverpflichtung und der \nmit ihr verbundenen Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der Verteilung \nentgegenstehen, im Verhältnis zum Verteilungsbescheid (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n17.3.2017 – 1 B 33/17 -, juris Rn. 8, 9) könnte dann keine praktische Wirksamkeit \nentfalten. Die abschichtende Wirkung gebietet, dass das, was im Rahmen eines \nmehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, \ndanach - ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der \nNichtigkeit - unberücksichtigt bleiben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 – 1 C 30/03 -\n, NVwZ 2005, 819). An das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“, die eine \nVollstreckung der Verteilung hindert, sind daher höhere Anforderungen zu stellen als an \ndas Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Im \nHinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darf der Betroffene durch die Verteilung jedenfalls \nnicht sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden \nausgeliefert werden. Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine ernsthafte \nGesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, braucht im \nvorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend wären noch nicht einmal \ndie niedrigeren Anforderungen an einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG erfüllt. \nDa \nin \nder \ngesamten \nBundesrepublik \nein \nfunktionierendes \nmedizinisches \nVersorgungssystem besteht, ist grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch \npsychischer Art – im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen \nkönnen daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund \ndarstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegen steht (OVG Bremen, \nBeschl. v. 31.7.2014 – 1 B 177/14 -, juris Rn. 8 f.). Zu berücksichtigende Faktoren sind \ninsbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am \nderzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits \nstattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte \nArzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer \ndie bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 31.7.2014 – 1 B 177/14 – juris Rn. 10 und Beschl. v. 8.5.2014 – juris Rn. 4). \nAllein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt \nkeinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 B 177/14 – Rn. \n10). \nDer Antragsteller ist laut dem psychiatrischen Attest vom 19. August 2018 (Bl. 29 ff. dA) \nerst seit dem 2. August 2018 in Bremen in psychiatrischer Behandlung. Zu diesem \nZeitpunkt wusste er schon seit fast zwei Monaten, dass er nach Haberstadt ziehen muss. \nIn Halberstadt sind zahlreiche Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie \n\n- 5 - \n- 6 - \nzahlreiche psychologische Psychotherapeuten niedergelassen (vgl. die von der \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.1.2019 vorgelegten Unterlagen, Bl. 71 ff. dA). \nDer Antragsteller hat sich offenbar bewusst entschieden, die Behandlung nicht bei einem \ndieser Ärzte oder Therapeuten zu beginnen, wo er sie ungestört hätte zu Ende führen \nkönnen. Stattdessen hat er einen Arzt in Bremen aufgesucht, wohlwissend dass er dort \nnicht mehr lange in Behandlung sein kann. Auch soll die Behandlung ausweislich des \nAttestes vom 19. August 2018 zunächst nur in regelmäßigen ambulanten psychiatrischen \nGesprächen \nund \nder \nGabe \nvon \nMedikamenten \nbestehen; \neine \nspezifische \nTraumatherapie wird erst „perspektivisch“ angestrebt. Gründe, wieso letztere nicht auch \nin Halberstadt beginnen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Soweit das Attest \ndie Notwendigkeit einer „soziale[n] Unterstützung durch die bisher in Bremen \naufgebauten Kontakte“ erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust eines günstigen \nsozialen Umfeldes nicht der Verteilung in ein anderes Bundesland entgegensteht. Es \nergibt sich aus dem Attest und dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers nicht konkret \nund schlüssig, weshalb dies für ihn ausnahmsweise anders sein sollte. Dem Attest kann \nferner entnommen werden, dass der Antragsteller sich offenbar schon einmal nach \nHalberstadt begeben hat und dort wegen Magenproblemen und Hautausschlag im \nKrankenhaus behandelt wurde. Dass die dortige Behandlung nicht angemessen und \nausreichend war, wird in dem Attest oder im sonstigen Vorbringen des Antragstellers \nnicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist es bezogen auf eine Reise nach Halberstadt \nnicht nachvollziehbar und schlüssig, wenn in dem Attest von fehlender Reisefähigkeit des \nAntragstellers gesprochen wird. \nBezogen auf die beiden vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen des Bremer \nJungenBüro e.V. (Bl. 31 ff. und Bl. 76 ff dA) ist ebenfalls festzustellen, dass der \nAntragsteller sich erst im August 2018 an diese Einrichtung gewandt hat – also zu einem \nZeitpunkt, zu dem er bereits von der Verteilung wusste und ihm daher klar gewesen sein \nmuss, dass er Beratungsstellen in Halberstadt aufsuchen muss, wenn ihm an einer \nlangfristigen kontinuierlichen Betreuung gelegen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass \nder Unterzeichner der beiden Stellungnahmen kein Arzt, sondern Sozialpädagoge ist. Im \nÜbrigen weisen die Stellungnahmen zwar auf die Notwendigkeit einer „stabilisierenden \nWohnsituation mit guter Betreuung und Begleitung“ und eines „stabilisierenden \npersönlichen und professionellen Umfelds“ hin, legen aber nicht dar, dass und weshalb \nein stabiles Wohnen mit guter Betreuung und Begleitung sowie der Aufbau eines \nstabilisierenden persönlichen und professionellen Umfeld in Sachsen-Anhalt nicht \nmöglich sind. Namentlich wird weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass Ärzte, \nTherapeuten, Sozialarbeiter und andere Hilfspersonen in Sachsen-Anhalt grundsätzlich \nschlechter qualifiziert sind oder weniger gut arbeiten als in Bremen. \n\n- 6 - \n \nDas besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nZwangsmittelandrohung wurde im angefochtenen Bescheid formell (gerade noch) \nausreichend und inhaltlich zutreffend damit begründet, dass eine gleichmäßige \nLastenverteilung zwischen den Bundesländern schon vor der endgültigen Entscheidung \nüber einen Rechtsbehelf hergestellt werden muss. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Koch \ngez. 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