{"status":"available","doknr":"OLD364475","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-07-29","aktenzeichen":"2 B 153/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 153/19 \n(VG: \n5 V 447/19) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Dr. Steinfatt und Richterin Stybel am 29. Juli 2019 beschlossen: \nDie Beschwerde des \nAntragstellers gegen den \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 17. Mai 2019 \nwird zurückgewiesen. \n \nDer \nAntragsteller \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens. \n \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n2.500 Euro festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines \nAntrags, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung seiner \nFahrerlaubnis wieder herzustellen. \nAm 22. August 2018 wurde der Antragsteller als Fahrer eines PKW von der Polizei \nangehalten und kontrolliert. Da er vorher beim Verlassen eines Hauses beobachtet \nworden war, in dem nach polizeilichen Erkenntnissen Drogen verkauft werden, in seinem \nPKW eine „Marihuanareibe“ gefunden wurde und die Polizeibeamten körperliche \nAnzeichen für Drogenkonsum (auffällig große Pupillen; Zittern der Augenlider, \nFingerspitzen und Beinmuskulatur) bemerkten, wurde er gefragt, ob er mit einem \nDrogenurinvortest einverstanden sei. Der Antragsteller bejahte dies. Da den \nPolizeibeamten bekannt war, dass Betroffene in letzter Zeit häufiger künstlichen „Clean-\nUrin“ in der Unterhose verstecken, baten sie den Antragsteller, vor der Abgabe der \nUrinprobe kurz in seine Unterhose schauen zu dürfen. Dort entdeckten sie eine Packung \n„Clean Urin“. Nach Beschuldigtenbelehrung erklärte der Antragsteller, er habe vor einer \nStunde Marihuana konsumiert. Der Antragsteller wurde dann zur Durchsuchung und \nBlutentnahme auf die Polizeiwache verbracht. Die Analyse der vom ärztlichen \nBereitschaftsdienst entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 19 ng/ml. \nAuf Aufforderung der Antragsgegnerin unterzog sich der Antragsteller am 3. Januar 2019 \neiner verkehrsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf einen die Fahreignung in \nFrage stellenden Cannabiskonsum. Das Gutachten vom 30. Januar 2019 ergab keine \nkörperlichen Auffälligkeiten. Anhand einer negativen Haarprobe könne ein regelmäßiger \nCannabiskonsum in den letzten 2 ½ Monaten ausgeschlossen werden. Der Antragsteller \nhabe im Begutachtungsgespräch angegeben, er habe THC zum ersten Mal vor circa 6 \nMonaten konsumiert. Er habe „50 Mal insgesamt im Leben gekifft in ca. zweieinhalb \nMonaten“. Am 22. August 2018 habe er eine halbe Stunde vor der Polizeikontrolle \n„gekifft“. Seit der Kontrolle habe er kein Marihuana mehr konsumiert. Aufgrund dieser \nAngaben kam das Gutachten zu dem Schluss, dass ein Konsummuster vorliege, das die \nFahreignung in Frage stellen kann. \nMit Bescheid vom 6. Februar 2019 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis (Klasse B) und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er sei zum Führen \n\n- 3 - \n- 4 - \nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht \nzwischen dem Konsum und dem Fahren trennen könne. Dabei nahm die \nAntragsgegnerin insbesondere auf die Angaben des Antragstellers gegenüber dem \nGutachter und den hohen THC-Wert von 19 ng/ml in der am Vorfallstag abgenommenen \nBlutprobe Bezug. \nDer Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht fristgerecht Klage gegen den Bescheid \nvom 6. Februar 2019 erhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nbeantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss \nabgelehnt, da die Fahrerlaubnisentziehung nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. \nII. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, \nauf die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts \nbeschränkt, führen nicht zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses. \n1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde \ndie Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anl. 4 Nr. 9.2.2 \nFeV unter anderem, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum \nund Fahren trennt. \n2. Der Antragsteller macht geltend, seine Angabe gegenüber dem Gutachter, er habe „50 \nMal im Leben gekifft“, führe nicht zu Annahme von Regelmäßigkeit, sondern spreche \nmehr für einen gelegentlichen Konsum. Mit „im Leben“ sei ein Zeitraum von mehreren \nJahren gemeint. \nDieser Einwand geht an der Begründung des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das \nVerwaltungsgericht ging nicht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum des \nAntragstellers aus, der nach Nr. 9.2.1 der Anl. 4 zur FeV schon per se die Eignung \nentfallen lassen würde. Es stützte die fehlende Eignung des Antragstellers vielmehr auf \ndie Kombination von gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlender Trennung zwischen \nKonsum und Fahren (Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV). Gelegentlichen Konsum räumt der \nAntragsteller in seiner Beschwerdebegründung nun selbst ein. Er liegt bereits bei \nzweimaligem Konsum vor, sofern die Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen \nZusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 20 f.; OVG \nBremen, Beschl. v. 30.04.2018 – 2 B 75/18 –, juris, Rn. 9 und v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 –, \njuris Rn. 9). Der Antragsteller hat gegenüber dem Gutachter angegeben, circa 6 Monate \nvor dem Untersuchungstermin erstmals THC konsumiert zu haben. Da die Untersuchung \nam 3. Januar 2019 stattfand, ist der Beginn des Cannabiskonsums somit auf Juni oder \nJuli 2018 zu datieren. Außerdem hat er angegeben, seit der Kontrolle am 22. August \n\n- 4 - \n- 5 - \n2018 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben. Dies ergibt einen Konsumzeitraum von \nca. 1 ½ bis 2 ½ Monaten. Dazu passt auch, dass der Antragsteller laut dem \nverkehrsmedizinischen Gutachten in der Untersuchung die Angabe „im Leben“ selbst mit \nden ergänzenden Worten „in ca. zweieinhalb Monaten“ konkretisiert hat. Auf diesen \nZeitraum haben sich die ca. 50 von ihm eingeräumten Konsumakte verteilt. Damit ist \neindeutig ein mehr als einmaliger Konsum in einem gewissen, auch zeitlichen \nZusammenhang gegeben. Jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 13), \nhier also den 6. Februar 2019, lässt sich auch keine Zäsur feststellen, die einen Rückgriff \nauf die Konsumakte vor der Polizeikontrolle am 22. August 2018 verbietet. Ob eine \nsolche relevante Zäsur gegeben ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen \nEinzelfalls zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 21). Der \nAntragsteller trägt in der Beschwerdebegründung nichts vor, was für eine solche Zäsur \nspricht. Einzige Anhaltspunkte dafür könnten die Angabe gegenüber dem Gutachter, seit \ndem Vorfall kein Cannabis mehr zu konsumieren, und die negative Haarprobe sein. \nSelbst wenn man annimmt, dass der Antragsteller vom 23. August 2018 bis zum 6. \nFebruar 2019 (also circa 5 ½ Monate) kein Cannabis mehr konsumiert hat, ist ein so \nkurzer Abstinenzzeitraum jedenfalls unter den gegebenen Umständen (insbesondere: ca. \n50maliger Konsum in den vorangegangenen Monaten) noch nicht ausreichend, um eine \nrelevante Zäsur im Umgang des Antragstellers mit Drogen feststellen zu können. \nEntwicklungen, die nach der Entscheidung der Behörde liegen, hat er im Verfahren auf \nWiedererteilung einer Fahrerlaubnis geltend zu machen. \n3. Auch die Einwände der Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der \nAntragsteller trenne nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren, überzeugen nicht. \na) Ein gelegentlicher Konsument trennt nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und \ndem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer \ncannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen \nMöglichkeit kann ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die \nFahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum festgestellt wird (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 32 ff.; insoweit in BVerwG, Urteile v. \n11.4.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18 und 3 C 9.18 – bestätigt, \nvgl. Pressemittelung Nr. 29/2019, https://www.bverwg.de/de/pm/2019/29; ferner OVG \nBremen, Beschl. v. 25.2.2016 – 1 B 9/16 – juris Rn. 6 f.). \nBeim Antragsteller betrug die THC-Konzentration 19 ng/ml und lag damit um ein \nVielfaches über dem Grenzwert von 1 ng/ml. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDer Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon \nausgegangen, „dass die Erhebung der festgestellten Blutwerte fachärztlichen Standards \nentsprach, obwohl die Lagerung und der Transport der Blutprodukte der ärztlichen \nSphäre entzogen war, da diese von den Polizeibeamten durchgeführt wurde“. Lediglich \ndie fehlerhafte Desinfektionsmaßnahme [sei] der ärztlichen Seite zuzurechnen. Diese \nUmstände [seien] in der behördlichen Akte ersichtlich und wurde[n] seitens des Gerichts \nvöllig \nunberücksichtigt \ngelassen, \nobwohl \noffensichtliche \nZweifel \nan \nder \nOrdnungsgemäßheit der Erhebung der Blutwerte erkennbar waren. \nMit diesen Ausführungen verfehlt der Antragsteller die Darlegungsanforderungen des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus \nwelchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach \nAnsicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies \nerfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit \neine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. \nEine bloße Wiederholung oder pauschale Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags \nvermag dies nicht zu leisten (OVG Bremen, Beschl. v. 29.04.2003 – 1 B 122/03 – nicht \nveröffentlicht; BayVGH, Beschl. v. 9.7.2018 – 9 CE 18.1033 – juris Rn. 13). Der \nAntragsteller benennt in der Beschwerde die Fehler, die seiner Ansicht nach im \nZusammenhang mit der Abnahme, dem Transport und der Lagerung der Blutprobe \nunterlaufen sind, nicht konkret und legt folglich auch nicht dar, inwiefern diese Fehler für \ndie Aussagekraft des Ergebnisses relevant gewesen sein könnten. Inwiefern der \nUmstand, dass die Lagerung und der Transport der Blutprobe von Polizeibeamten \ndurchgeführt wurden, das Ergebnis der Analyse beeinflusst haben soll, ist aufgrund des \nBeschwerdevorbringens nicht einmal ansatzweise erkennbar. Welcher konkrete Fehler \ndem Arzt bei der Desinfektion unterlaufen sein soll und weshalb dies ergebnisrelevant \ngewesen sein könnte, geht aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hervor. Der \npauschale Hinweis auf nicht näher bezeichnete, angeblich aus der Behördenakte \nersichtliche Umstände, die offensichtliche Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der \nErhebung der Blutwerte wecken, ist keine ordnungsgemäße Darlegung eines \nBeschwerdegrundes. Dass der Antragsteller hierzu in erster Instanz genauer vorgetragen \nhat, ist vorliegend ohne Belang, da er diesen Vortrag in seinem Beschwerdevorbringen \nnicht konkret und unter sachlicher Auseinandersetzung mit den Gründen des \nangefochtenen Beschlusses aufgegriffen hat. \nb) Anhand der Beschwerdebegründung ist auch nicht feststellbar, dass die Annahme des \nVerwaltungsgerichts unzutreffend war, im Falle des Antragstellers sei es ausnahmsweise \ngerechtfertigt gewesen, die Fahrerlaubnis bereits beim erstmaligen Verstoß gegen das \n\n- 6 - \n- 7 - \nGebot der Trennung von \nCannabiskonsum und Fahrerlaubnis ohne \nweitere \nAufklärungsmaßnahmen zu entziehen. \nEs entsprach bislang sowohl der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen als auch des Bundesverwaltungsgerichts, dass einem \nFahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, bereits bei erstmaligem \nVerstoß gegen das Gebot der Trennung von Cannabiskonsum und Fahren ohne weitere \nAufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.4.2018 – 2 B 75/18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – \njuris Rn. 36). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung nun ausdrücklich \naufgegeben. Es ist nunmehr der Auffassung, dass allein der erstmalige Verstoß gegen \ndie gebotene Trennung von Konsum und Fahren in der Regel nicht die Annahme \nrechtfertigt, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerwiesen hat. Ein solcher Verstoß begründet jedoch Bedenken gegen die Fahreignung, \ndenen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der \nBetroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit \nbeeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine \nausreichend abgesicherte Erkenntnisgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der \nEinholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. Pressemittelung Nr. \n29/2019 zu BVerwG, Urteile v. 11.4.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C \n8.18 und 3 C 9.18 –, https://www.bverwg.de/de/pm/2019/29). Das Verwaltungsgericht hat \nim angefochtenen Beschluss diese neue Rechtsprechung zugrunde gelegt und \nangenommen, im Fall des Antragstellers sei die Verneinung der Fahreignung \nausnahmsweise ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten möglich. Der \nAusnahmefall sei dadurch begründet, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle ein in \nder Unterhose verstecktes Päckchen „Clean Urin“ mit sich geführt hat. Ob daneben auch \nder hohe THC-Wert einen Ausnahmefall begründet, hat das Verwaltungsgericht offen \ngelassen. \nDer Einwand des Antragstellers, der Rückschluss vom Mitführen eines Päckchens „Clean \nUrin“ auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Trennungsgebot sei nicht \nnachvollziehbar, überzeugt den Senat nicht. „Clean Urin“ ist eine vollsynthetische \nFlüssigkeit, die von ihrem Hersteller unter anderem mit dem Hinweis beworben wird, (1) \ndass mit anerkannten Urinverfälschungstests, „darunter auch staatlich angewendete[n]“, \nkein Unterschied zu humanem Urin erkennbar sei, und (2) dass „Clean-Urin“ „auf \nverbotene Substanzen negativ getestet“ sei (vgl. https://www.amazon.de/CleanUrin-\nsynthetisches-Urin-k%C3%BCnstliches-sauberes/dp/B00AFA1SGK, \nbesucht \nam \n26.7.2019). Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerde nicht vor, wozu er eine Packung \ndieser Flüssigkeit am 22. August 2018 während der Autofahrt in der Unterhose mitgeführt \n\n- 7 - \n- 8 - \nhat. Ein anderer Zweck als bei einer eventuellen Polizeikontrolle mit Urintest einen \npositiven Drogenbefund zu vermeiden, ist für den Senat bei lebensnaher Betrachtung \nnicht erkennbar. Dies aber zwingt zu dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, \ndass \nder \nAntragsteller \nwusste \noder \nzumindest \ndamit \nrechnete, \ndass \ndie \nDrogenkonzentration in seinem Körper bei einer Verkehrskontrolle problematisch sein \nkönnte, mithin dass er die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner \nFahrsicherheit also erkannt hat. Ansonsten hätte es für ihn keinen Grund gegeben, \nVorkehrungen zur Verfälschung eines Drogenurintests zu treffen. Die aktive Vorsorge \ndafür, wie man im Falle einer Verkehrskontrolle der Entdeckung des Drogeneinflusses \nentgehen könnte, ist eine Ausnahme vom „Regelfall“ des erstmals unter Cannabis-\nEinfluss fahrenden Gelegenheitskonsumenten, die die Prognose, dass der Antragsteller \nauch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden \nCannabiskonsum und dem Fahren trennen wird, ohne Einholung eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens rechtfertigt. Welche Schlüsse man daraus ziehen kann, \ndass die THC-Konzentration im Blutserum des Antragstellers den Grenzwert von 1 ng/ml, \nab dem eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit möglich erscheint, gleich um das \nneunzehnfache überschritt, kann daher auch nach Ansicht des Senats offen bleiben. \nDer Vortrag des Antragstellers, auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten könne \ndeswegen nicht verzichtet werden, weil das verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. \nJanuar 2019 keine Zweifel an seiner Fahreignung gehegt und eine „MPU“ als milderes \nMittel angesehen habe, verkennt den Inhalt des verkehrsmedizinischen Gutachtens. Der \nGutachter führt nicht aus, dass er eine medizinisch-psychologische Begutachtung aus \nsachverständiger Sicht für unabdingbar hält. Das Ergebnis des Gutachtens war vielmehr, \ndass das Cannabiskonsummuster des Antragstellers seine Fahreignung in Frage stellen \nkann (vgl. S. 5 des verkehrsmedizinischen Gutachten vom 30.1.2019 unter \n„Abschließende Stellungnahme“). Es erwähnt dann auf S. 5 unter „Empfehlungen“ \nlediglich, dass dem Antragsteller „Empfehlungen zur Vorbereitung auf eine eventuelle \nspätere \nmedizinisch-psychologische \nFahreignungsprüfung \ngegeben“ \nwurden \n(Hervorhebung durch den Senat). Die Antragsgegnerin hat sich dann bei der ihr (und \nnicht dem Sachverständigen) obliegenden Aufgabe, durch rechtliche Subsumtion der \nFeststellungen des Gutachtens und der übrigen Sachverhaltsumstände unter die \nVorschriften der FeV zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung der \nFahrerlaubnis schon nachgewiesen sind oder ob es weiterer Aufklärung bedarf, dafür \nentschieden, dass schon die bisher festgestellten Tatsachen den Schluss auf die \nUngeeignetheit tragen und daher die Entziehung rechtfertigen. Dieser Schluss ist, wie \noben ausgeführt, aufgrund der aktiven Vorkehrungen des Antragstellers zur Vertuschung \ndes Drogeneinflusses bei einer Verkehrskontrolle berechtigt. \n\n- 8 - \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 1.5 und \nNr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Steinfatt \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-07-29/2-b-153-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-07-29/2-b-153-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364475","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.182026+00:00"}}