{"status":"available","doknr":"OLD364474","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-07-29","aktenzeichen":"1 LA 206/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 206/17 \n(VG: \n5 K 667/15) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes A. Klinikums \n \nKlägerin und Zulassungsantragstellerin, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesund-\nheit und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n1. \n2. \n3. \n4. \n5. \n6. \n \nProz.-Bev. zu 3.: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nTraub, Richterin Dr. Koch und Richterin Stybel am 29.07.2019 beschlossen: \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen - 5. Kammer - vom 10.08.2017 zuzulassen, \nwird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtli-\nchen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tra-\ngen. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren eben-\nfalls auf 627.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Klägerin begehrt die Gewährung eines Sicherstellungszuschlags gemäß § 5 Abs. 2 \nKrankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412, 1426) in der \nFassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) vom 17.03.2009 \n(BGBl. I S. 534, 539; im Folgenden: KHEntgG a.F.) für die Erbringung von neonatologi-\nschen Leistungen für das Budgetjahr 2013. \n \nDie Klägerin ist Trägerin des A. Klinikums. Das Klinikum war als Plankrankenhaus im \nLandeskrankenhausplan 2010 bis 2015 des Landes Bremen aufgenommen und hatte \nlaut Feststellungsbescheid des Senators für Gesundheit vom 26.02.2013 im Budgetjahr \n2013 insgesamt 226 vollstationäre Betten, von denen für das Fachgebiet Pädiatrie 50 \nBetten eingeplant waren. Die Klägerin hielt pädiatrische Betten sowohl an ihrem Haupt-\nstandort in der S. vor, als auch an einer weiteren Betriebsstätte am Standort R. Den \nüberwiegenden Teil ihrer neonatologischen Leistungen erbrachte die Klägerin an dem \nStandort in R., angegliedert an die Geburtsstation des Klinikums R. \n \nDie Klägerin beantragte bei den Entgeltverhandlungen gemäß § 11 Abs. 1 KHEntgG a.F. \nfür das Budgetjahr 2013 einen Sicherheitszuschlag für die Fachabteilung Pädiatrie in Hö-\nhe von 1.224.710,78 Euro, ohne dass hierüber eine Einigung erzielt werden konnte. \n \nDaraufhin beantragte die Klägerin bei dem Senator für Gesundheit der Beklagten am \n26.02.2014 die Gewährung eines entsprechenden Sicherstellungszuschlags nach § 5 \nAbs. 2 KHEntgG a.F. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Bescheid vom 05.05.2014 lehnte der Senator für Gesundheit den Antrag mit der Be-\ngründung ab, für die Leistungen der Abteilung Pädiatrie habe im Zeitraum 2013 kein ge-\nringer Versorgungsbedarf i.S.v. § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. bestanden. \n \nHiergegen legte die Klägerin am 02.06.2014 Widerspruch ein. In der Begründung ihres \nWiderspruchs beantragte sie nunmehr, ihr den Sicherstellungszuschlag für die Vorhal-\ntung von Krankenhausleistungen in dem Leistungsbereich der Neonatologie am Standort \nder neonatologischen Betten beim Klinikum R. zu gewähren. Für den Leistungsbereich \nder Neonatologie am Standort R. sei ein geringer Versorgungsbedarf i.S.d. § 5 Abs. 2 \nKHEntgG a.F. vorhanden. \n \nDen Widerspruch wies der Senator für Gesundheit mit Widerspruchsbescheid vom \n31.03.2015 zurück. \n \nDie am 05.05.2015 von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsge-\nricht der Freien Hansestadt Bremen mit Urteil vom 10.08.2017 abgewiesen. Zur Begrün-\ndung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung des be-\ngehrten Sicherstellungszuschlags für die vorgehaltenen Leistungen der Neonatologie am \nStandort R., weil kein geringer Versorgungsbedarf im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 \nKHEntgG a.F. gegeben sei. \n \nDie Gewährung eines Sicherstellungszuschlags für die im Teilbereich der Neonatologie \nvorgehaltenen Leistungen sei grundsätzlich von § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG a.F. erfasst. \nInsbesondere müsse der Antrag entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa auf \neinen Sicherstellungszuschlag für die gesamte Fachabteilung der Pädiatrie gerichtet sein. \nSoweit die Klägerin jedoch eine weitere Eingrenzung vornehme, indem sie vorbringe, \nnicht alle nach dem DRG-Fallpauschalenkatalog mit der Behandlung „Neugeborener“ \nbezeichneten Fälle (Hauptdiagnosegruppe MDC 15) an ihrem Standort in R. zu behan-\ndeln, sondern diese Leistungen zum Teil in der allgemeinen Pädiatrie am Standort S. zu \nerbringen, könne dieses Differenzierungskriterium bei dem Anspruch auf einen Sicher-\nstellungszuschlag nicht berücksichtigt werden. Bei einer solchen Untergliederung hande-\nle es sich nicht mehr um einen tauglichen Antragsgegenstand im Rahmen des § 5 Abs. 2 \nSatz 1 KHEntgG a.F. Eine Differenzierung nach dem Ort der Leistungserbringung lasse \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgF a.F. schon nach seinem Wortsinn nicht zu. Die Regelung ori-\nentiere sich an den Begriffen „Leistungen“ und „Fallpauschalen“. Diese könnten nur an-\nhand der DRG-Katalogisierung bestimmt werden, ohne dass darauf abgestellt werde, wo \nund unter welchen Umständen die jeweiligen Leistungen von dem Antragsteller vorgehal-\n\n- 4 - \n- 5 - \nten würden. Gegen die Möglichkeit, bei den Sicherstellungszuschlägen nach dem Ort der \nLeistungserbringung zu differenzieren, spreche auch, dass § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG \na.F. i.V.m. den Vereinbarungen zur Bestimmungen von besonderen Einrichtungen für \ndas jeweilige Jahr (VBE) regele, besondere Einrichtungen - dies könnten auch organisa-\ntorisch abgrenzbare Teilbereiche eines Krankenhauses sein - zu bestimmen und diese \nfür das jeweilige Jahr von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen auszunehmen. Dass \neine tatsächliche Leistungserbringung im Bereich der Neonatologie in bestimmten Fällen \nauch am Standort S. erfolge, sei eine organisatorische Entscheidung der Klägerin, deren \nnachteilige Wirkungen nicht durch Sicherstellungszuschläge kompensiert werden könn-\nten. Auch die in dem Feststellungsbescheid vom 26.02.2013 vorgesehene Kooperation \nder neonatologischen Versorgung Level 2 mit der Geburtshilfe des Klinikums R. ändere \nhieran nichts. Die vorgegebene Kooperation wäre auch dann eingehalten, wenn die Klä-\ngerin sämtliche neonatologische Leistungen an dem Standort R. erbringen würde. \n \nDer Antrag auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlags für den Leistungsbereich der \nNeonatologie der Klägerin bezogen auf das Jahr 2013 bleibe erfolglos, weil es an der \nTatbestandsvoraussetzung des geringen Versorgungsbedarf im Sinne des § 5 Abs. 2 \nSatz 1 KHEntgG a.F. fehle. Das Tatbestandsmerkmal des geringen Versorgungsbedarfs \nkönne nicht anhand der Anzahl vorgehaltener Betten oder deren Auslastungsgrad be-\nstimmt werden. Tauglicher Anknüpfungspunkt seien vielmehr die tatsächlichen Fallzahlen \ndes betroffenen Leistungsbereichs und deren Verhältnis zu landesdurchschnittlichen \nFallzahlen vergleichbarer Leistungsbereiche. Dementsprechend könne von einem gerin-\ngen Versorgungsbedarf ausgegangen werden, wenn das Krankenhaus etwa ein Leis-\ntungsangebot vorhalte, das nur in geringem Umfang (niedrige Fallzahlen) oder unregel-\nmäßig (z.B. Betten für Schwerbrandverletzte oder für Infektionsstationen) nachgefragt \nbzw. genutzt werde. \n \nIm Ergebnis könne hier dahin stehen, ob ein geringer Versorgungsbedarf bereits bei sig-\nnifikant oder erst bei weit unterdurchschnittlichen Fallzahlen anzunehmen sei. Denn bei-\ndes sei nicht erfüllt. Die Beklagte habe ihren Berechnungen in nicht zu beanstandender \nWeise die gemäß § 21 KHEntgG a.F. übermittelten tatsächlichen Fallzahlen solcher \nDRGs zu Grunde gelegt, die in dem sogenannten G-5-Gutachten „Umsetzung der Ver-\neinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neu-\ngeborenen“ vom medizinischen Dienst des Spitzenverbands Bund (MDS) als von Neo-\nnatologien des Level 2 abrechenbare DRGs aufgeführt seien. Hierbei komme die Be-\nklagte zu dem Ergebnis, dass für die Neonatologie der Klägerin im Jahr 2013 eine Fall-\nzahl von 314 bei 3.380 Pflegetagen vorgelegen habe. In der Level-2-Neonatologie des \n\n- 5 - \n- 6 - \nals Vergleichskrankenhaus herangezogenen Klinikums N. habe sich für diesen Zeitraum \neine Fallzahl von 364 bei 4.258 Pflegetagen ergeben. Damit weise die neonatologische \nTeilabteilung der Klägerin 50 absolute Fälle weniger auf als die entsprechende Abteilung \ndes Vergleichskrankenhauses, was einer geringeren Fallzahl von 14% und geringeren \nPflegetagen von ca. 21% entspreche. Diese Werte stellten noch keine signifikante Unter-\nschreitung dar, sondern bewegten sich im Rahmen noch hinzunehmender Schwankun-\ngen. Dass nicht bereits jede unterdurchschnittliche Fallzahl genügen könne, folge bereits \naus dem Ausnahmecharakter des Instruments des Sicherstellungszuschlags. Andernfalls \nwären alle Kliniken, die unter dem Mittelwert lägen, potentiell anspruchsberechtigt, was \nkeinen Ausnahmecharakter mehr hätte. Die Unterschreitungen müssten zumindest derart \nerheblich sein, dass ein Abweichen vom System der ausschließlichen Vergütung nach \nFallpauschalen in Form der Gewährung zusätzlicher Zuschläge gerechtfertigt erscheine, \nwas hier nicht der Fall sei. \n \nAber selbst wenn man die Fallzahlen bereits als signifikant bzw. weit unterdurchschnitt-\nlich einordnen wollte, sei zu berücksichtigen, dass geringe Fallzahlen nur als Hilfskrite-\nrium für das Bestehen eines geringen Versorgungsbedarfs angesehen werden könnten. \nSie seien die Ursache eines für den Sicherstellungszuschlag vorausgesetzten Defizits. \nFür die Feststellung, ob auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs die Vorhaltung von \nLeistungen nicht kostendeckend finanzierbar sei, sei jedoch auf die Gründe der geringen \nFallzahlen abzustellen. Diese müsste in einem geringen Versorgungsbedarf liegen, der \ngebietsbezogen zu bestimmen sei. Die das Defizit verursachenden geringen Fallzahlen \nmüssten demnach entweder in der Leistungsart oder in der Versorgungsstruktur des Ein-\nzugsgebietes begründet sein. Beides sei hier nicht der Fall. Ein geringer Versorgungs-\nbedarf folge nicht aus den Besonderheiten der erbrachten Leistungsart. Neonatologische \nBehandlungsfälle träten weder besonders unregelmäßig noch besonders selten auf. \nAuch sei die Geburtenrate im Einzugsgebiet der Klinik der Klägerin nicht außergewöhn-\nlich niedrig. Ein geringer Versorgungsbedarf lasse sich auch nicht aus der Struktur des \nEinzugsgebietes herleiten. Die Kammer sei der Auffassung, dass eine realistische Abbil-\ndung des Versorgungsgebietes der Klägerin vielmehr dadurch zu erreichen wäre, indem \nder Mittelwert zwischen der Bevölkerungsdichte der Stadt X. und derjenigen des mitver-\nsorgten Umlands gebildet werde. Dieser liege mit 629,4 Einwohnern/km² deutlich über \ndem Bundesdurchschnitt und vermöge die Annahme eines geringen Versorgungsbedarfs \noder eines strukturellen Nachteils nicht zu stützen. Ein geringer Versorgungsbedarf erge-\nbe sich schließlich auch nicht aus einer besonderen geografischen Lage der Klinik in \nForm einer Insellage. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nAll dies spreche dafür, dass die Ursache eines defizitären Betriebs vorliegend gerade \nnicht in einem geringen Versorgungsbedarf des Versorgungsgebiets liege. Sie scheine \nvielmehr in der Vorhaltung von Personal und Betriebsmitteln an zwei verschiedenen \nStandorten zu liegen. \n \nAn einem geringen Versorgungsbedarf fehle es schließlich selbst dann, wenn die Bean-\ntragung eines Sicherstellungszuschlags lediglich für solche Leistungen der Neonatologie, \ndie die Klägerin am Standort R. tatsächlich erbringe, zugelassen würde. Hinsichtlich der \nmaßgeblichen strukturellen Eigenschaften des Versorgungsgebiets bliebe es dabei, dass \nhieraus ein geringer Versorgungsbedarf nicht festgestellt werden könne. Bezüglich der \ntatsächlichen Fallzahlen wäre zwar auf die 194 Fälle der Top-10-DRGs Neonatologie \nabzustellen, die im Jahr 2013 von der Klägerin an ihrem Standort erbracht worden seien. \nDieser Wert sei jedoch keinem Vergleich mit anderen Kliniken oder landesweiten Werten \nzugänglich. Daran ändere auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an-\ngeführte Schlüssel zur Kennzeichnung neonatologischer Leistungen im Rahmen der Da-\ntenübermittlung gemäß § 21 KHEntgG a.F. nichts. Denn eine entsprechende Kodierung \nerfolge nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen zu 4. nur für die kläge-\nrische Neonatologie und nicht für diejenige des Vergleichsklinikums N.. Auch die Klägerin \nselbst habe nicht versucht, die von ihr vorgebrachte Zahl von 194 Fällen in Verhältnis zu \netwaigen Vergleichswerten zu setzen. Auf die von der Beklagten herangezogenen Zahlen \naus der § 21 KHEntgG-Datenerhebung habe sie keine taugliche alternative Datenquelle \noder Erhebungsmethode benannt. Vor diesem Hintergrund sei weder der Beklagten eine \nunzureichende Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen noch sei dem in der mündlichen \nVerhandlung gestellten klägerischen Beweisantrag zu folgen gewesen. Dieser habe mit \nden Begriffen eines geringen Versorgungsbedarfs und tatsächlich geringer Fallzahlen \nschon nicht auf den Beweis einer Tatsache, sondern die Konkretisierung unbestimmter \nRechtsbegriffe gezielt. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet gewesen sein solle, \ndass die Fallzahlen der klägerischen Neonatologie um einen bestimmten Prozentsatz \nunter einem tauglichen Vergleichswert lägen, handele es sich um einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis. Denn für den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung fehle es an tat-\nsächlichen Grundlagen, sie sei mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkt ins \nBlaue hinein erfolgt. \n \nDer erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag sei bereits unzulässig. \nEr stelle eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO dar. In der ursprünglichen \nAntragstellung seien die nunmehr einzeln aufgeführten DRGs nicht als inhaltsgleiches \nMinus enthalten. Anders als bei der bloßen Reduzierung einer eingeklagten Geldsumme \n\n- 7 - \n- 8 - \nführe die Herausnahme einzelner DRGs hier nicht nur zu einer Reduzierung des Um-\nfangs des Sicherstellungszuschlags, sondern zu einem völlig anderen Streitgegenstand. \nDas Abstellen auf nunmehr einzelne Leistungen und nicht mehr den gesamten Leis-\ntungsbereich der Neonatologie erfordere erneute Ermittlungen durch die Beklagte, insbe-\nsondere ob in Bezug auf diese speziellen Leistungen ein geringer Versorgungsbedarf \nvorliege. Die Beklagte habe in die Klagänderung nicht eingewilligt. Die Klagänderung sei \nauch nicht sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit sei grundsätzlich auch dann abzulehnen, \nwenn die geänderte Klage unzulässig sei. So liege der Fall hier. Bezüglich des nunmehr \naufgeworfenen Antragsgegenstands eines Sicherstellungszuschlags für drei einzelne \nDRGs seien weder Verhandlungen mit den Vertragspartnern gemäß § 11 KHEntgG a.F. \ngeführt worden noch sei ein solcher bei dem Senator für Gesundheit beantragt oder ein \nentsprechendes Vorverfahren durchgeführt worden. \n \nAusweislich des Empfangsbekenntnisses ist das Urteil der Klägerin am 04.09.2017 zu-\ngegangen. Sie hat am 13.09.2017 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zu-\nlassungsantrag am 25.10.2017 begründet. \n \n \nII. \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 10.08.2017 hat keinen Er-\nfolg. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die eine \nZulassung der Berufung rechtfertigen könnten. \n \n1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rich-\ntigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils sind dargelegt, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegen-\nargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - \njuris Rn. 19 m.w.N. und vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16 m.w.N.). \n \na. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 \nKHEntgG a.F. eine Differenzierung nach dem Ort der Leistungserbringung nicht zulasse. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin spricht bereits der Wortsinn des § 5 Abs. 2 \nKHEntgG gegen eine solche Differenzierung. Der Zuschlag wird für die „Vorhaltung von \nLeistungen“ gewährt, „die […] mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar \n[…] ist“. Fallpauschalen gibt es nur für die erbrachten Leistungen i.S.d. DRG-Systems. \n\n- 8 - \n- 9 - \nDiese werden ausschließlich inhaltlich bestimmt und nicht etwa (auch) danach, an wel-\nchem Standort des Krankenhauses sie erbracht werden. Auch aus dem Sinn und Zweck \ndes § 5 Abs. 2 KHEntgG ergibt sich, dass der Sicherstellungszuschlag nur leistungsbe-\nzogen und nicht (auch) standortbezogen gewährt werden kann. Der Zuschlag nach § 5 \nAbs. 2 KHEntgG a.F. bezweckt die Sicherstellung von Leistungsangeboten, deren Vor-\nhaltung für die Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, die aber von einem Kranken-\nhaus nicht wirtschaftlich erbracht werden können. Mit dem Sicherstellungszuschlag sollen \ndagegen nicht eventuelle negative Folgen organisatorischer Entscheidungen ausgegli-\nchen werden. Es war allein die organisatorische Entscheidung der Klägerin, neonatolo-\ngische Leistungen nicht nur an ihrem Standort in R., sondern teilweise zusätzlich an ih-\nrem Standort S. anzubieten. Daher ist bei der Prüfung, ob für die im Antrag genannten \nLeistungen ein Sicherstellungszuschlag zu zahlen ist, auf die relevanten Zahlen für beide \nStandorte zusammen abzustellen. In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsge-\nricht bereits ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Kostenunterdeckung \nnach § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (a.F.) krankenhausbezogen festzustellen ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 12.10.2016 - 3 B 66/15 - juris Rn. 10). Daran ändert vorliegend auch \nder Umstand nichts, dass die Klägerin mit ihren beiden Standorten in den Landeskran-\nkenhausplan aufgenommen worden ist. Eine Verpflichtung, neonatologische Leistungen \nan beiden Standorten zu erbringen, ist damit gerade nicht verbunden. Schließlich streitet \nauch die neuere Fassung des KHEntgG nicht für die Auffassung der Klägerin. Die Rege-\nlung in § 5 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG spricht entgegen der Auffassung der Klägerin gerade \nnicht für die grundsätzliche Möglichkeit, Sicherstellungszuschläge betreffend einzelner \nBetriebsstellen zu gewähren, sondern - im Gegenteil - dagegen. Der Gesetzgeber hat mit \n§ 5 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG eine Sonderregelung getroffen, wonach der Sicherstellungs-\nzuschlag für maximal drei Jahre nach einer Krankenhausfusion auch betriebsstättenbe-\nzogen vereinbart werden kann. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der \nSicherstellungszuschlag ohnedies betriebsstättenbezogen vereinbart werden könnte. \n \nb. Die Klägerin zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für die Neonato-\nlogie der Klägerin im Jahr 2013 entsprechend der gemäß § 21 KHEntgG a.F. übermittel-\nten Fallzahlen eine Fallzahl von 314 vorgelegen habe, nicht durchgreifend in Zweifel. \n \nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Auffassung der Klägerin, es sei von \nlediglich 194 Fällen auszugehen, da in den gemäß § 21 KHEntgG a.F. übermittelten Da-\nten auch solche Leistungen enthalten seien, die sie nicht am Standort R. erbracht habe, \nnicht durchgreife. Der Antrag der Klägerin beziehe sich auf den Leistungskatalog neona-\ntologischer Teilabteilungen/Level 2 insgesamt. Dementsprechend müsse dieser auch der \n\n- 9 - \n- 10 - \nBezugspunkt für die Erhebung von Vergleichsdaten seien. Dass aus organisatorischen \nGründen Behandlungen von Patienten, die nach dem DRG-System der Neonatologie \nzuzurechnen seien, in der allgemein-pädiatrischen Abteilung der Klägerin erbracht wür-\nden, rechtfertige es nicht, diese von den Fallzahlen für die Neonatologie auszunehmen. \nDer hier maßgebliche Versorgungsbedarf an neonatologischen Behandlungen bestehe \nauch dann, wenn bestimmte Behandlungen anstatt im neonatologischen im allgemein-\npädiatrischen Bereich vorgenommen würden. \n \nMit dieser qualifizierten Begründung setzt sich die Klägerin bereits nicht auseinander. \nAußerdem wurde - wie unter a. ausgeführt - die Annahme, dass für die Prüfung der tat-\nbestandlichen Voraussetzungen des Sicherstellungszuschlags die jeweiligen Leistungen \nstandortübergreifend zu betrachten sind, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. \n \nc. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch deswegen \ngeltend macht, weil der geringe Versorgungsbedarf auch deshalb abgelehnt worden sei, \nweil keine Besonderheiten in der erbrachten Leistungsart bestünden und sich ein gerin-\nger Versorgungsbedarf auch nicht aus der Struktur des Einzugsgebiets der neonatologi-\nsche Teilabteilung herleiten ließe, ist dies bereits unbeachtlich. \n \nHat das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und \ndamit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der An-\ntrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser \nErwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt für eine alternative Erwägung kein \nZulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hin-\nweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens \netwas ändern würde. So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandli-\nche Voraussetzung des geringen Versorgungsbedarfs bereits mit Blick auf die Fallzahlen \nverneint. Diese Ausführungen wurden nicht ernsthaft in Zweifel gezogen (vgl. die Ausfüh-\nrungen unter a. und b.). Die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Leis-\ntungsart und zur Versorgungsstruktur - die kumulativ zur erheblich unterdurchschnittli-\nchen Fallzahl vorliegen müssten - erfolgten lediglich hilfsweise. Hinsichtlich der für sich \ngenommen bereits entscheidungstragenden Annahme zu den schon nicht signifikant un-\nterdurchschnittlichen Fallzahlen greift im Übrigen auch kein weiterer Zulassungsgrund \n(dazu sogleich unter 2. und 3.). \n \n2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwie-\nrigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nSolche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer ent-\nscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen \nTatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden \nist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine \nkonkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche \nSchwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkei-\nten bestehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.01.2019 – 13 LA 401/18 – juris Rn. 46 \nm.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 53). \n \nDiesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. \n \na. Die Klägerin behauptet lediglich, die Frage ob § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG einer Diffe-\nrenzierung nach Standorten entgegen stehe, sei rechtlich schwierig. Sie legt aber bereits \nnicht dar, dass die Beantwortung der Frage mit besonderen, also in qualitativer Hinsicht \nüberdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein soll. Dies ist im Übrigen auch \nnicht ersichtlich. Die Frage lässt sich vielmehr - wie auch geschehen - unter Heranzie-\nhung der maßgeblichen Auslegungsregeln beantworten. \n \nb. Soweit die Klägerin die Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der ne-\nonatologischen Leistungserbringung am Standort R. im Umfang von 194 Fällen (Top-10-\nDRGs) sei tatsächlich kein Vergleich mit anderen Kliniken oder landesweiten Werten \nmöglich, als tatsächlich schwierig erachtet, kann dies wiederum dahinstehen, weil es sich \neben lediglich um eine Hilfserwägung handelt und hinsichtlich der Annahme des Verwal-\ntungsgerichts, bereits die erforderliche geringe Fallzahl sei nicht gegeben, kein Zulas-\nsungsgrund greift (vgl. auch unter 1. a. und b. sowie unter 3.). \n \nc. Soweit die Klägerin zudem die Fragen, ob Besonderheiten in der erbrachten Leis-\ntungsart bestünden und ob sich ein geringer Versorgungsbedarf (auch) aus der Struktur \ndes Einzugsgebiets der neonatologische Teilabteilung herleiten ließe, als tatsächlich bzw. \nrechtlich schwierig erachtet, ist dies ebenfalls unbeachtlich, weil sie sich auch lediglich \nauf Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts stützen. \n \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat die behauptete grundsätz-\nliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 \nVwGO genügenden Weise dargelegt. \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nDie Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass eine \nkonkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin \ndie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 01.07.2009 – 1 WNB 1.09 – juris Rn. 2; Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B \n99.05 – juris Rn. 4; Beschl. v. 19.08.1997 – 7 B 261.97 – juris) \n \nDiesen Vorgaben wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin hat folgende \nFrage aufgeworfen: \n„Können Sicherheitszuschläge nach § 5 Abs. 2 KHEntgG betriebsstättenbe-\nzogen gewährt werden oder handelt es sich bei der Differenzierung nach dem \nkrankenhausplanerisch vorgegebenen Ort der Leistungserbringung – mit den \nWorten des Verwaltungsgerichts – um einen nicht mehr tauglichen Antrags-\ngegenstand im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG?“ \n \nDiese Frage verleiht der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin bereits \ndeswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Auslegung von ausgelaufenem \nRecht betrifft. Der hier streitige § 5 Abs. 2 KHEntgG i.d.F. des Krankenhausfinanzie-\nrungsreformgesetzes vom 17.03.2009 ist aufgrund von Art. 2 Nr. 5 Buchst. b des Kran-\nkenhausstrukturgesetzes (KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) mit Wirkung \nvom 01.01.2016 durch den neu gefassten § 5 Abs. 2 KHEntgG (KHEntgG n.F.) ersetzt \nworden. Soweit nach § 5 Abs. 2 Satz 8 KHEntgG n.F. für Krankenhäuser, für die bereits \nvor dem 01.01.2016 Sicherstellungszuschläge vereinbart wurden, eine übergangsweise \nAnwendung der bisherigen Voraussetzungen vorgesehen ist, gilt diese Übergangsrege-\nlung nur für den Vereinbarungszeitraum bis zum 31.12.2017. \n \nEine Rechtsfrage, die sich auf ausgelaufenes, auslaufendes oder nur übergangsweise \ngeltendes Recht bezieht, hat regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll. \nEine Berufungszulassung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die \nFrage für die Nachfolgeregelung offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre \nBeantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft \nvon Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. \n26.06.2019 - 11 LA 274/18 - juris Rn. 48; für § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschl. \nv. 12.04.2019 - 3 B 33.17 - juris Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 28.08.2018 - 3 B 28.17 \n- juris Rn. 10 m.w.N.). \n \n\n- 12 - \n- 13 - \na. Für die Nachfolgeregelung stellt sich die aufgeworfene Frage nicht mehr. Sie lässt sich \nnunmehr unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Entgegen der Auffassung der Kläge-\nrin ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG n.F. nämlich eindeutig, dass ein Sicher-\nstellungszuschlag nur ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen be-\ntriebsstättenbezogen gewährt werden kann. Als Umkehrschluss aus dieser Regelung \nfolgt, dass immer dann, wenn die dort normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, der \nSicherheitszuschlag auch nicht lediglich für einzelne Betriebsstätten gewährt werden \nkann. Die Annahme der Klägerin, es handele sich bei § 5 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG ledig-\nlich um eine Sonderregelungen für den Fall einer Krankenhausfusion, die nicht die hier \nformulierte Rechtsfrage kläre, ergibt dagegen keinen Sinn. Der Regelung lässt sich viel-\nmehr entnehmen, dass ein betriebsstättenbezogener Sicherstellungszuschlag zwingend \nvoraussetzt, dass ein bisher selbstständiges Krankenhaus durch eine Krankenhausfusion \nnunmehr Betriebsstätte eines anderen Krankenhauses wird. \n \nb. Der Zulassungsantrag zeigt zudem nicht auf, dass die zweite Ausnahme eingreift. \n \n4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender \nVerfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung \nberuhen kann. \n \na. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den notwendigen Sachverhalt \nnicht hinreichend aufgeklärt und einen Beweisantrag rechtswidrig abgelehnt, bezieht sie \nsich lediglich auf entscheidungstragende Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts. Für \ndie ebenfalls entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass von \neiner Fallzahl von 314 auszugehen sei und dass diese Fallzahl nicht als signifikant unter-\ndurchschnittlich anzusehen sei, so dass ein geringer Versorgungsbedarf bereits deswe-\ngen nicht in Betracht zu ziehen sei, greift nach den obigen Ausführungen dagegen kein \nZulassungsgrund. \n \nb. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags führt die Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Es wird \nschon nicht ausgeführt, weshalb die Ablehnung des Hilfsantrages als unzulässig einen \nVerfahrensverstoß begründen soll. Die Klägerin legt aber auch nicht dar, dass die An-\nnahme des Verwaltungsgerichts, der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, ernstlich zweifel-\nhaft sei. Insoweit setzt sich die Klägerin bereits nicht mit der (ausführlichen) Begründung \ndes Verwaltungsgerichts für die Annahme, dass der Hilfsantrag gerade nicht als Minus im \nHauptantrag enthalten ist, substantiiert auseinander. Sie behauptet lediglich, es handele \nsich um ein „inhaltsgleiches Minus“. \n\n- 13 - \n \n \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 GKG. \n \n \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch \ngez. 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