{"status":"available","doknr":"OLD364473","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-02","aktenzeichen":"1 LA 174/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 174/19 \n(VG: \n5 K 652/19) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \nKläger und Zulassungsantragsgegner, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - 7525602-475 - \nBeklagte und Zulassungsantragstellerin, \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 02. August 2019 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen \nvom 19.06.2019 - 5. Kammer - wird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-\nrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \nI. \nDer 1994 in Damaskus/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabi-\nscher Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12.06.2018 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.07.2018 einen Asylantrag. Zuvor hatte \nder Kläger bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt, woraufhin ihm dort interna-\ntionaler Schutz zuerkannt worden war. \n \nMit Bescheid vom 21.03.2019 lehnte die Beklagte die Asylanträge des Klägers als unzu-\nlässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland zu \nverlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Grie-\nchenland an (Ziffer 3). In der Begründung heißt es unter anderem, die Asylanträge seien \nunzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union den Ausländern be-\nreits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Auch Abschie-\nbungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland \nführten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 \nEMRK vorliege. Dem Kläger drohe in Griechenland auch keine individuelle Gefahr für \nLeib und Leben. \n \nDagegen hat der Kläger am 26.03.2019 Klage erhoben. \n \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers mit Urteil vom 19.06.2019 - 5 K \n652/19 - teilweise entsprochen und die Beklagte verpflichtet, im Falle des Klägers hin-\nsichtlich Griechenlands ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. \nIn den Entscheidungsgründen heißt es, die Ablehnung seiner Asylanträge als unzulässig \nsei rechtmäßig, nachdem dem Kläger in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt \nworden sei. Dieser habe jedoch nach aktueller Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf \nZuerkennung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich Griechenlands. Es treffe zwar \nzu, dass Griechenland Mitglied der Europäischen Union sei und daher prinzipiell die \nVermutung bestehe, dass auch anerkannte Flüchtlinge gemäß den Vorschriften der \nEMRK behandelt würden. Diese Vermutung sei für Griechenland jedoch als widerlegt \nanzusehen. Die Auswertung der hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach \nzureichenden Erkenntnislage ergebe, dass anerkannt Schutzberechtigte, die in Grie-\nchenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig seien, behördlicher Gleich-\ngültigkeit gegenüber stünden, obwohl sie sich dort in so ernsthafter Armut und Bedürftig-\n\n- 3 - \n- 4 - \nkeit befänden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Die Befriedigung ihrer \nelementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrich-\ntungen) sei nicht einmal für eine Übergangszeit gewährleistet. Den anerkannt Schutz-\nberechtigten drohe vielmehr akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Sie hätten keine \nreelle Chance, sich in Griechenland ein Existenzminimum aufzubauen, zumal Rückkehrer \nmangels nachzuweisenden einjährigen Aufenthalts keinen Zugang zum griechischen so-\nzialen Solidaritätseinkommen hätten (vgl. UA S. 8 ff.). \n \nDie Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit darin der \nKlage entsprochen wurde. \n \nII. \nDem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.06.2019, mit dem sie unter \nteilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21.03.2019 verpflichtet wurde \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle des Klägers das Vorliegen eines nationalen Ab-\nschiebungsverbots für Griechenland nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen, kann nicht \nentsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende \nVorbringen der Beklagten in der Antragsbegründung (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom \n25.06.2019 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. \n \nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache \nhat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichter-\nlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich noch nicht beantwortete \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren ent-\nscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der \nWeiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsver-\nfahren bedarf. \n \nDas diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die For-\nmulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen \nTatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hin-\nausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Be-\nrufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- \noder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungser-\nheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Dabei muss sich der \n\n- 4 - \n- 5 - \nAntragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgewor-\nfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinander-\nsetzen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.11.2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. \nv. 20.09.2018 - 1 B 66.18 - juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 \nVwGO). \n \nDies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung \nmit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a \nZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris \nRn. 24 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die \nAngabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsa-\nchen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abwei-\nchende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. \nBayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Be-\nschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 24 m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe des \nRechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, \nAuskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und \nEinschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der \nZulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden \nFragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. \n19.07.2019 - 1 LA 112/19; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490 - \njuris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 24 m.w.N.). \nHat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm be-\nnannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit \neine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (OVG \nBremen, Beschl. v. 19.07.2019 - 1 LA 112/19; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - \n13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - \njuris Rn. 24 m.w.N.). \n \nDiesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Beklagten nicht. Sie hält für \ngrundsätzlich klärungsbedürftig, „ob Antragstellern, welche in Griechenland internationa-\nlen Schutz erhalten haben, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht, welche \ndie Beklagte verpflichten, ein Abschiebungsverbot für Griechenland festzustellen“. \n \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass jeder international Schutzberechtigte, der - \nwie der Kläger - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sei, sich bei Überstel-\n\n- 5 - \n- 6 - \nlung nach Griechenland einem Schweregrad an Beeinträchtigungen ausgesetzt sehe, der \nden Schutzbereich des Art. 3 EMRK erreiche, wird in der Zulassungsbegründung nicht \nmit einer solchen gewissen Wahrscheinlichkeit in Frage gestellt, dass es die Zulassung \nder Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfordern würde. \n \nDas Verwaltungsgericht hat seine Rechtsansicht, dass in der Person des Klägers ein \nnationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands \ngegeben sei, im Wesentlichen - gestützt auf im Einzelnen benannte Quellen - wie folgt \nbegründet: Zwar hätten anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nach den gesetzli-\nchen Regelungen grundsätzlich den gleichen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsver-\nsorgung, zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleistungen wie griechische \nBürger. Allerdings stünden ihnen diese Rechte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen \nund staatlich-administrativen Situation des Landes und der Untätigkeit der griechischen \nBehörden nicht effektiv, sondern nur theoretisch und illusorisch zur Verfügung. Anerkannt \nSchutzberechtigte seien in der Vielzahl von Arbeits- und Wohnungslosigkeit betroffen. \nGerade Rückkehrer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten lebten ohne jegliche staatliche \nUnterstützung unter prekären Bedingungen oftmals in Obdachlosigkeit. Dementspre-\nchend sei zumindest bis vor kurzem sogar in einem offiziellen Informationsdokument der \ngriechischen Asylbehörde darauf hingewiesen worden, dass der Staat anerkannten \nSchutzberechtigten weder eine Unterkunft zur Verfügung stellen noch den Zugang zu \nSozialleistungen und zum Arbeitsmarkt garantieren könne. \n \nFaktisch hätten anerkannt Schutzberechtigte schon deswegen keinen Zugriff auf die vom \ngriechischen Staat auf dem Papier gewährleisteten Sozialleistungen, weil sie diese man-\ngels Erteilung der erforderlichen Dokumente durch die griechischen Behörden, wie z.B. \neiner Steuernummer, nicht beantragen könnten. Auch eine Unterkunft sei für sie regel-\nmäßig nicht realisierbar. Eine gesicherte Verwaltungspraxis zum Verbleib anerkannt \nSchutzberechtigter, insbesondere Rückkehrer, bestehe nicht. In der Praxis würden keine \nstaatlichen Unterkünfte für anerkannt Schutzberechtigte bereitgestellt. Es würden auch \nkeine Mietzuschüsse, Kredite oder andere Formen von finanzieller Unterstützung geleis-\ntet. Aufgrund der Knappheit der Plätze sei es für anerkannt Schutzberechtigte in der Pra-\nxis nahezu unmöglich, in einer Obdachlosenunterkunft unterzukommen. Sogar Notunter-\nkünfte des Roten Kreuzes setzten einen dauerhaften Aufenthalt in Griechenland für meh-\nrere Jahre voraus. In den mittlerweile bereitgestellten Unterkünften im Unterbringungs-\nprogramm des UNHCR könnten lediglich diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die \ndort zuvor bereits als Asylbewerber untergebracht gewesen seien, nach ihrer Anerken-\n\n- 6 - \n- 7 - \nnung für weitere sechs Monate (bzw. de facto auch länger) verbleiben, an Rückkehrer \nwürden die Unterkünfte dagegen derzeit nicht vergeben. \n \nAuch der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt sei für anerkannt Schutzberechtigte \nbesonders schwierig. Die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen sei für \nFlüchtlinge eingeschränkt, solange sie über keine Nachweise bezüglich ihres Bildungsni-\nveaus verfügten. Darüber hinaus hätten anerkannt Schutzberechtigte Schwierigkeiten bei \nder Ausstellung einer Steuernummer, die sowohl den Zugang zum Arbeitsmarkt als auch \ndie Registrierung beim Arbeitsamt behinderten. Diese Schwierigkeiten folgten zum Teil \nauch aus den bereits dargestellten Problemen bei der Unterbringung, welche die Regist-\nrierung bei der griechischen Finanzverwaltung und auch die Eröffnung eines Bankkontos \nerschwerten. \n \nSchließlich lasse auch die Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016 an die Mitglied-\nstaaten „im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland ge-\nmäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ keine Rückschlüsse auf den Zugang zurückge-\nführter anerkannt Schutzberechtigter zu Obdach, Nahrung und sanitären Einrichtungen \nzu. Denn diese lege nur Verbesserungen - auch der humanitären Standards - für die \nDauer des griechischen Asylverfahrens dar, beziehe sich also bereits nicht auf die hier \nrelevante Problematik der anerkannt Schutzberechtigten. Insbesondere sei nicht die \nRede davon, dass erweiterte, nach wie vor nicht ausreichende Unterbringungskapazitä-\nten für Asylbewerber auch zurückgeführten anerkannt Schutzberechtigten zur Verfügung \nstünden. Im Übrigen empfehle die Kommission Rückführungen zur Durchführung von \nAsylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusiche-\nrung der griechischen Behörden feststehe, dass der Zurückgeführte in einer Flüchtlings-\nunterkunft unterkommen könne. Eine solche Zusicherung der griechischen Behörden, \naufgrund derer die Unterbringung des Klägers und sein Zugang zu Nahrung und sanitä-\nren Einrichtungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland sichergestellt wären, habe \ndie Beklagte vorliegend nicht eingeholt. Die von der Beklagten in dem angefochtenen \nBescheid hervorgehobene Zusicherungserklärung vom 08.01.2018 genüge diesen Anfor-\nderungen nicht. In dieser Erklärung werde lediglich ausgeführt, dass Griechenland die \nRichtlinie 2011/95/EU bereits im Jahr 2013 in nationales Recht überführt habe (Decree \n141/2013) und die Einhaltung der dort vorgesehenen Rechte zusichere. An der Be-\nurteilung der derzeitigen tatsächlichen Situation anerkannt Schutzberechtigter in Grie-\nchenland vermöge diese Erklärung nichts zu ändern, denn die tatsächliche Situation sei \nnicht den rechtlichen Vorgaben, sondern den zitierten Erkenntnismitteln zu entnehmen. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nMit all diesen entscheidungstragenden Erwägungen setzt sich der Zulassungsantrag \nnicht substantiiert auseinander. Die Beklagte wiederholt in ihrem Zulassungsantrag zu-\nnächst wortgleich ihre allgemeinen Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid vom \n21.03.2019 zur Situation von Geflüchteten und anerkannten Schutzberechtigten in Grie-\nchenland. Sie stellt darin vor allem auf die bestehende Gesetzeslage in Griechenland ab, \ndie den anerkannt Schutzberechtigten im Wesentlichen eine Inländergleichbehandlung \ngarantiere, setzt sich aber nicht mit den entscheidungstragenden Ausführungen des Ver-\nwaltungsgericht zu den tatsächlichen Verhältnissen gerade auch für zurückgekehrte an-\nerkannt Schutzberechtigte in Griechenland auseinander. Auf die vom Verwaltungsgericht \nhierzu angeführten Erkenntnisquellen geht die Beklagte nicht ein. Ebenso wenig benennt \ndie Beklagte Erkenntnismittel, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlich-\nkeit für ihr Vorbringen ergibt, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland \nführten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 \nEMRK vorliege. \n \nAuch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16.01.2019 \n(5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom \n06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass die Abschiebung dort anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland gegenwärtig \nregelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlo-\nsigkeit, fehlender staatlicher Unterstützung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass \nder griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - \ngleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen. \n \nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus zitiert die Beklagte als Beleg für ihre \nAuffassung, dass der griechische Staat der Situation nicht gleichgültig gegenüber stehe. \nDas VG Cottbus führt in dem Beschluss unter Verweis auf zwei Auskünfte des Auswärti-\ngen Amtes vom 26.09.2018 an das VG Greifswald und vom 06.12.2018 an das VG Stade \naus, dass die griechische Regierung in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Anstren-\ngungen unternommen habe, um die Lebensbedingungen von Asylbewerbern und von \nanerkannten Schutzberechtigten zu verbessern. So sehe die zwischen der EU-Kommis-\nsion und der griechischen Regierung abgestimmte Finanzplanung für das Jahr 2018 die \nSchaffung von 5.000 Wohnplätzen für anerkannt Schutzberechtigte für das Jahr 2018 \nvor, die auch den aus dem Ausland zurückkommenden Schutzberechtigten zur Verfü-\ngung stehe sollen. Diese Wohnungen stehen aber ausweislich der vom VG Cottbus \nselbst zitierten Quelle vom 06.12.2018 noch gar nicht zur Verfügung. Etwas anderes wird \nauch von der Beklagten weder behauptet noch belegt. In dieser Quelle wird zudem aus-\n\n- 8 - \n- 9 - \ngeführt, dass bislang keine Erfahrungswerte dafür existierten, ob die geplanten Wohnun-\ngen auch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung \nstünden. Die diesbezügliche Überzeugung des VG Cottbus ist daher nicht nachvollzieh-\nbar. Soweit das VG Cottbus für die angeblichen Anstrengungen der griechischen Regie-\nrung außerdem darauf verweist, es stünden in Griechenland „informelle Wohnprojekte“ in \nForm besetzter Gebäude zur Verfügung, auch böten Nichtregierungsorganisationen Un-\nterkünfte an, erschließt sich bereits nicht, worin dabei das Engagement der griechischen \nRegierung liegen soll. \n \nMit dem Zitat aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verweist die Beklagte \nauf die Leistungen des EU-finanzierten Cash-Card-Programms des UNHCR. Die Be-\nklagte legt aber nicht dar, dass auch zurückgekehrte anerkannt Schutzberechtigte von \ndiesem Programm profitieren können. Vielmehr ergibt sich aus der vom VG Berlin selbst \nzitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.09.2018 an das VG Schwerin, dass die \nCash-Card-Programme schutzbedürftigen Personen zukommen, die in Asylbewerberun-\nterkünften leben. Anerkannt Schutzberechtigte sind von den Programmen nicht ausge-\nschlossen; analog zur Wohnsituation werden ihnen Leistungen innerhalb einer Über-\ngangsfrist bis zum Eintritt der staatlichen Grundsicherung gewährt. Das bedeutet aber \nauch, dass diejenigen, die als Schutzberechtigte nicht übergangsweise in Asylbewerber-\nunterkünften leben, nicht von den Cash-Card-Programmen erfasst sind. Ausdrücklich \nheißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 06.12.2018: „Für \nbereits anerkannt Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm nicht \nmöglich“. \n \nSchließlich zeigt auch die Wiedergabe der in zwei Urteilen des Europäischen Gerichts-\nhofs (EuGH) vom 19.03.2019 (C-163/17, Jawo sowie C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - jeweils \njuris) konkretisierten - und möglicherweise auch verschärften - Maßstäbe für Rückführun-\ngen in einen anderen Mitgliedstaat keine grundsätzliche Bedeutung auf. Der EuGH hat \nentschieden, dass Art. 4 GRCh einer Überstellung nicht entgegen stehe, es sei denn, das \nerkennende Gericht stelle auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und ge-\nbührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewähr-\nleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass sich der Antragsteller im Fall der \nÜberstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in \neiner Situation extremer materieller Not befände. Die Schwelle extremer materieller Not \nsei erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge \nhätte, dass eine vollständig von der öffentlichen Unterstützung abhängige Person sich \nunabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \n\n- 9 - \n \nextremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürf-\nnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Un-\nterkunft zu finden. Allein die Nichtgewähr existenzsichernder Sozialleistungen bei gege-\nbener Inländergleichbehandlung indiziere keine solche Situation. Soweit die Beklagte \nmeint, das erstinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung nicht diese (strengen) \nMaßstäbe zu Grunde gelegt bzw. es habe diese Voraussetzungen zu Unrecht ange-\nnommen, zeigt sie keine grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage \nauf, sondern macht allenfalls - im Asylprozess nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht zu den Zu-\nlassungsgründen zählende - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. \n \n \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsan-\ntrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-02/1-la-174-19","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-02/1-la-174-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364473","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.124090+00:00"}}