{"status":"available","doknr":"OLD364472","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-08","aktenzeichen":"2 B 91/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 91/19 \n(VG: \n6 V 2982/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdegegner, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Feuerwehr Bremen, diese vertreten \ndurch den Amtsleiter Ltd. Branddirektor Knorr, Am Wandrahm 24, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Dr. Steinfatt und Richterin Dr. Koch am 8. August 2019 be-\nschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 6. Kammer – vom 13.03.2019 wird zu-\nrückgewiesen. \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-\ndeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n10.921,29 Euro festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragsgegnerin wendet sich gegen die ihr durch den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts vom 13.03.2019 auferlegte Verpflichtung, einen der am 24.09.2018 ausgeschrie-\nbenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 S – Laufbahngruppe 1, zweites Einstieg-\nsamt – bei der Feuerwehr Bremen vorläufig freizuhalten und nicht mit dem Beigeladenen \nzu besetzen. \n \nMit Bekanntmachung vom 24.09.2018 schrieb die Feuerwehr Bremen mehrere Dienst-\nposten der Besoldungsgruppe A 9 S – Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt – Fach-\nrichtung Feuerwehr aus. Als Aufgabenbereiche waren aufgeführt: \n- \nTruppführer/-in im Lösch- und Hilfeleistungsdienst \n- \nFührer/-in von Löschfahrzeugen \n- \nFahrer/-in und/oder Führer/-in näher bestimmter Sonderfahrzeuge \n- \nRettungsassistent/-in auf Rettungswagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen \n- \nDisponent/-in der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle \n \nLaut Anforderungsprofil sei „mindestens die Einsatzdiensttauglichkeit gemäß G 26.2“ \nzwingend erforderlich. \n \nDer Antragsteller steht seit 1998 im Dienst der Antragsgegnerin, seit 2004 als Beamter \nauf Lebenszeit. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 01.10.2007 zum Oberbrandmeister \n(Bes.Gr. A 8) befördert. Im Februar 2015 wurde bei ihm ein insulinpflichtiger Diabetes \nmellitus Typ I diagnostiziert. Auf seine Bewerbung teilte ihm die Feuerwehr Bremen mit \nSchreiben vom 27.10.2018 mit, dass er nicht die Beförderungsvoraussetzungen für einen \nder mit Bekanntmachung vom 24.09.2018 ausgeschriebenen Dienstposten erfülle. Er \nbesitze nicht die uneingeschränkte Einsatztauglichkeit. Seine Bewerbung könne daher \nnicht berücksichtigt werden. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nHiergegen erhob der Antragsteller am 26.11.2018 Widerspruch. Am 11.12.2018 hat der \nAntragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \n \nMit Beschluss vom 13.03.2019 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin aufge-\ngeben, den mit der Besoldungsgruppe A 9 S bewerteten Dienstposten der Laufbahn-\ngruppe 1, zweites Einstiegsamt bei der Feuerwehr Bremen sowie die zugeordnete Plan-\nstelle vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach einer Entscheidung über den Wider-\nspruch des Antragstellers vom 26.11.2018 oder einer sonstigen Erledigung des Wider-\nspruchsverfahrens freizuhalten und nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen. \n \nHiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. \n \nDas Kriterium der Eignung im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG umfasse auch die körperli-\nchen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen, die nach der Beurteilung des \nDienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich seien. Die Aus-\nschreibung enthalte ausdrücklich die Anforderung, dass mindestens die Einsatzdienst-\ntauglichkeit gemäß G 26.2 erfüllt sein müsse. Die arbeitsmedizinische Prüfung der Atem-\nschutztauglichkeit nach G 26 am 08.05.2017 sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die un-\neingeschränkte Einsatzdiensttauglichkeit des Antragstellers nicht mehr gegeben sei. Das \nGesundheitsamt habe in seiner Stellungnahme auf das Ergebnis der arbeitsmedizini-\nschen Untersuchung ausdrücklich verwiesen. In der Gesamtschau beider medizinischer \nUntersuchungen ergäben sich also zumindest ganz erhebliche Eignungszweifel. \n \nDie Zielrichtung der Untersuchungen des arbeitsmedizinischen Dienstes sei keineswegs \nzweifelhaft. Für den Bereich der Feuerwehr gelte die Feuerwehrdienstvorschrift 7 \n(FwDV 7), die eine gesundheitliche Eignung fordere. Bei den Untersuchungen nach \nschwerem Atemschutz erhielten die Feuerwehrbeamten daher eine Bescheinigung nach \nder Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung und eine solche nach FwDV 7. \n \nAlle Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr Bremen, die die in der streitgegenständli-\nchen Ausschreibung genannten Funktionen wahrnehmen, müssten jederzeit im 24h-\nLösch- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt werden können und die sich daraus ergeben-\nden gesundheitlichen Anforderungen erfüllen. Dies sei beim Antragsteller nicht der Fall. \nAuch das vom Gesundheitsamt beauftragte Zusatzgutachten habe das erfolgreiche Ab-\nsolvieren der Untersuchung nach G 26.3 beim arbeitsmedizinischen Dienst als Grundvo-\nraussetzung für das Aussprechen einer so bezeichneten „befristeten Feuerwehrdienst-\ntauglichkeit“ mit den dazu angeführten weiteren Auflagen benannt. Die amtsärztlichen \n\n- 4 - \n- 5 - \nUntersuchungen enthielten sich jeglicher Aussage zu dem für die Verwendung im Ein-\nsatzdienst ausschlaggebenden Aspekt der Untersuchung nach G 26 und verwiesen in-\nsoweit auf die arbeitsmedizinischen Feststellungen. Die Feststellungen des arbeitsmedi-\nzinischen Dienstes der Fachdienste für Arbeitsschutz seien von besonderer Bedeutung, \nda darin die besonderen dienstlichen Anforderungen bezüglich der Sicherheit während \ndes Einsatzgeschehens berücksichtigt würden. \n \nDie Ermittlung des geeignetsten Bewerbers habe stets in Bezug auf das konkret ange-\nstrebte Amt zu erfolgen. Dass Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nicht die Funkti-\nonsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt sei, \nhabe auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für einen Teil \ndes Entscheidungsprozesses uneingeschränkte Geltung. Bezugspunkt der Auswahl sei \ndas Amt im konkret-funktionellen Sinne, soweit der Dienstherr in einem gestuften Verfah-\nren anhand eines – ausnahmsweise – in zulässiger Weise erstellten konstitutiven Anfor-\nderungsprofils Bewerber vom weiteren Leistungsvergleich ausschließe. Bewerber, die \naus Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kämen oder \nzwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllten, könnten in \neiner ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssten nicht mehr in den Leistungs-\nvergleich einbezogen werden. \n \nIn der Gesamtschau und insbesondere nach dem Ergebnis der letzten arbeitsmedizini-\nschen Untersuchung der Fachdienste für Arbeitsschutz vom 08.05.2017 erfülle der An-\ntragsteller nicht die gesundheitlichen Anforderungen, die in der Ausschreibung ausdrück-\nlich und aus sachlichem Grund benannt seien. Seine Bewerbung sei daher mangels ge-\nsundheitlicher Eignung nicht zu berücksichtigen gewesen. \n \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die von der Antrags-\ngegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des angegriffenen \nBeschlusses. \n \nSelbst unter der Annahme, dass die Antragsgegnerin vorliegend vom Amt im konkret-\nfunktionellen Sinne als Bezugspunkt der Auswahl ausgehen durfte, hätte sie nicht aus \nden bisher vorliegenden medizinischen Gutachten und Stellungnahmen auf die Einsatz-\ndienstunfähigkeit des Antragstellers schließen dürfen. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nFür eine „Gesamtschau“ medizinischer Untersuchungen lässt die gesetzliche Regelung \ndem Dienstherrn keinen Raum. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom \n28.12.2018 (2 B 281/18), der ein anderes Auswahlverfahren betraf, in dem die Antrags-\ngegnerin die Bewerbung des Antragstellers ebenfalls nicht berücksichtigt hatte, ausge-\nführt hat, wird gemäß § 26 BeamtStG i. V. m. § 41 Abs. 3, § 44 BremBG die Feststellung \nder Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen. Bei der \nErstellung des ärztlichen Gutachtens sind die Vorgaben des § 44 BremBG zu beachten. \nFür die Erstellung des ärztlichen Gutachtens ist das Gesundheitsamt Bremen zuständig; \nan dieses oder an den Ärztlichen Dienst bei der Polizei Bremen ist der Untersuchungs-\nauftrag nach Ziff. 7 der 2014 vom Senat der Freien Hansestadt Bremen gebilligten Ver-\nfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i. V. m. §§ 41 ff. BremBG zur \nUntersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie \nRichterinnen und Richtern – Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit – zu richten. Nur die \nÄrztinnen und Ärzte des Gesundheitsamts und des Ärztlichen Dienstes der Polizei Bre-\nmen sind folglich nach § 44 Abs. 1 BremBG von der obersten Dienstbehörde zur Durch-\nführung der ärztlichen Untersuchung bestimmt. \n \nDie vorliegend von der Antragsgegnerin herangezogenen Stellungnahmen des arbeits-\nmedizinischen Dienstes können bereits deshalb nicht als Grundlage für die Annahme der \nEinsatzdienstunfähigkeit oder Feuerwehrdienstunfähigkeit des Antragstellers dienen, weil \ndiese den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen. Die Ärztinnen und Ärzte des \narbeitsmedizinischen Dienstes sind nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 BremBG zur Durch-\nführung der für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersu-\nchung bestimmt. Überdies dienen Untersuchungen durch den arbeitsmedizinischen \nDienst der Vorsorge und dem Schutz der Beschäftigten. Für den betroffenen Beamten ist \ndaher entgegen der zwingenden Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 BremBG zu Beginn \neiner solchen arbeitsmedizinischen Untersuchung nicht erkennbar, dass deren Ergebnis \nder Beurteilung seiner Dienstfähigkeit dienen soll. \n \nDas Gesundheitsamt hat auch nicht – wie die Antragsgegnerin meint – in seiner Stel-\nlungnahme auf das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung ausdrücklich ver-\nwiesen. Eine Bezugnahme auf arbeitsmedizinische Untersuchungen findet sich in der \namtsärztlichen Stellungnahme nur insoweit, als erwähnt wird, dass bei der Untersuchung \ndie arbeitsmedizinischen Stellungnahmen vom 03.11.2015 und vom 15.03.2016 als \nFremdbefunde vorlagen. Inhaltlich stützt sich die amtsärztliche Stellungnahme zur Beur-\nteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Antragstellers ausschließlich auf das \n\n- 6 - \n- 7 - \ndiabetologische Zusatzgutachten vom 10.11.2016 (vgl. die Verweisungen unter den \nPunkten 5., 6., 7. und 8. der amtsärztlichen Stellungnahme). \n \nDer Senat hält auch daran fest, dass die Zielrichtung der vorliegenden Untersuchungen \ndes arbeitsmedizinischen Dienstes, die als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen \nbezeichnet sind, eine andere ist als diejenige amtsärztlicher Untersuchungen zum Zweck \nder Überprüfung der Dienstfähigkeit. Die Antragsgegnerin hat zwar dargelegt, dass bei \nder Untersuchung eine Bescheinigung nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverord-\nnung und eine solche nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 7 „Atemschutz“ \n(FwDV 7) erteilt wird. Auch die Zielsetzung der FwDV 7 ist allerdings die Unfallverhütung, \nwie sich aus Punkt 1 („Allgemeines“) der FwDV 7 ergibt. Danach soll diese Dienstvor-\nschrift die Voraussetzungen für eine erfolgreiche und unfallsichere Verwendung von \nAtemschutzgeräten schaffen. Unter diesem Blickwinkel der Unfallverhütung enthält sie \ndie Anforderungen, die an Atemschutzgeräteträger zu stellen sind, nämlich die Feststel-\nlung der körperlichen Eignung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für \narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ (vgl. \nPunkt 3 „Anforderungen an Atemschutzgeräteträger“ der FwDV 7). Wie vom Senat be-\nreits im Beschluss vom 28.12.2018 dargelegt, erfolgen Stellungnahmen durch einen Ar-\nbeitsmediziner daher nicht mit Blick auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit der zu unter-\nsuchenden Person, sondern mit Blick auf den Arbeitsschutz zum Zweck der Unfallverhü-\ntung und der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten. \n \nIst danach für die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens zur Beurteilung der Feuerwehr-\ndienstfähigkeit allein das Gesundheitsamt zuständig, so fehlte es für die Entscheidung, \nden Antragsteller mangels gesundheitlicher Eignung aus dem Auswahlverfahren auszu-\nschließen, an einem tragfähigen medizinischen Gutachten. Die vorliegenden Gutachten \ndes Gesundheitsamts Bremen vom 13.10.2016 und 18.11.2016 waren im Oktober 2018 \nmit Blick darauf, dass die Erkrankung des Antragstellers erst im Februar 2015 diagnosti-\nziert worden war und daraufhin zunächst die Insulingabe eingestellt und der Antragsteller \nentsprechend geschult werden musste, nicht mehr aktuell genug. Zudem hatte sich die \nAmtsärztin nach Einbeziehung des diabetologischen Zusatzgutachtens der Einschätzung \ndes begutachtenden Facharztes angeschlossen, wonach aktuell kein objektiver Grund \nbestehe, die Feuerwehrdiensttauglichkeit des Antragstellers aufgrund des Typ I-Diabetes \nin Frage zu stellen, lediglich die konkrete Gefahr einer Hypoglykämie sowie die Fähigkeit \ndes Antragstellers, deren Symptome rechtzeitig zu erkennen, beobachtet werden müss-\nten. Auf dieser Grundlage hätte die Antragsgegnerin daher zunächst von der Feuerwehr-\ndienstfähigkeit und Einsatzdienstfähigkeit des Antragstellers ausgehen müssen. Bei fort-\n\n- 7 - \n \nbestehenden Zweifeln hätte sie ein aktuelles Gutachten des Gesundheitsamts Bremen \neinholen müssen; in diesem Rahmen hätte das Gesundheitsamt die bereits vorliegenden \nmedizinischen Erkenntnisse und Stellungnahmen – unter anderem auch die des arbeits-\nmedizinischen Dienstes – berücksichtigen können und bewerten müssen. \n \nDer Senat weist darauf hin, dass auch nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten \nGrundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen der DGUV Stoffwechselkrankhei-\nten, insbesondere Zuckerkrankheit, im Rahmen der Untersuchung nach G 26 nur dann \nein Ausschlussgrund sind, „soweit sie die Belastbarkeit stärker einschränken“. Dass die \nBelastbarkeit des Antragstellers durch seine Krankheit in diesem Sinne stärker einge-\nschränkt ist, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Gegen eine derartige Einschränkung \nsprechen die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungsergebnisse. Die bloße Eintra-\ngung „dauernde gesundheitliche Bedenken“ in der Bescheinigung des Fachdienstes für \nArbeitsschutz / Arbeitsmedizinischer Dienst vom 08.05.2017 über die arbeitsmedizinische \nUntersuchung vom 27.04.2017 lässt ebenfalls derartige Einschränkungen nicht erkennen. \nAuch bereits deshalb wäre eine Inbezugnahme dieser Bescheinigung in einer amtsärztli-\nchen Stellungnahme nicht ausreichend, um die Schlussfolgerung, der Antragsteller erfülle \ndie gesundheitlichen Anforderungen nicht, nachvollziehbar zu begründen. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine \nKosten aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 \nAbs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Steinfatt \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-08/2-b-91-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-08/2-b-91-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364472","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.100211+00:00"}}