{"status":"available","doknr":"OLD364471","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-13","aktenzeichen":"2 B 130/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 130/19 \n(VG: \n6 V 328/19) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Hochschule für Künste, vertreten durch \nden Rektor Prof. Roland Lambrette, Am Speicher XI 8, 28217 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Dr. Steinfatt und Richterin Dr. Koch am 5. August 2019 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den \nBeschluss \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 24. April 2019 \nwird zurückgewiesen. \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie \nAntragstellerin \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBeschwerdeverfahrens \nmit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf 37.194,06 \nEuro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nbeabsichtigte Besetzung einer von der Hochschule A. als Lebenszeitbeamtenstelle \nausgeschriebenen „Professur B. – Besoldungsgruppe W 3“ mit der Beigeladenen. Das \nVerwaltungsgericht hatte den Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege \nder einstweiligen Anordnung die Besetzung der o.g. Stelle mit der Beigeladenen zu \nuntersagen, abgelehnt. Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde erhoben. \nII. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die von der \nAntragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. \nEin Anordnungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Antragstellerin selbst \ndann, wenn die getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen wäre, bei einer \nerneuten Auswahlentscheidung nicht ausgewählt werden könnte (vgl. zu diesem \nErfordernis OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 – 2 B 167/18 –, juris Rn. 20). Die \nstreitgegenständliche Stelle soll nach der Ausschreibung im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit besetzt werden. Die Antragstellerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des \n§ 7 BeamtStG für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis. \n1. Die Antragstellerin ist weißrussische Staatsangehörige und erfüllt daher nicht die \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Sie fällt insbesondere nicht unter § 7 \nAbs. 1 Nr. 1 c) BeamtStG, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, dem die \nBundesrepublik \nDeutschland \nund \ndie \nEuropäische \nUnion \nvertraglich \neinen \nentsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, \nfür die Verbeamtung ausreichen lässt. Das Bundesministerium für Bildung und \nForschung hat dem Verwaltungsgericht in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und \ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit E-Mail vom 13. März 2019 \nmitgeteilt, dass ein solches Abkommen mit Weißrussland nicht existiert. Dies greift die \nAntragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht an. \n\n- 3 - \n- 4 - \n2. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass in ihrem Falle eine Ausnahme vom \nStaatsangehörigkeitserfordernis des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen werden \nkönnte. Nach § 7 Abs. 3 BeamtStG können Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 nur \nzugelassen werden, wenn (1.) für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein \ndringendes \ndienstliches \nInteresse \nbesteht \noder \n(2.) \nbei \nder \nBerufung \nvon \nHochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und \nMitarbeitern \ndes \nwissenschaftlichen \nund \nkünstlerischen \nPersonals \nin \ndas \nBeamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. Die Zuständigkeit hierfür liegt nach \n§ 8 BremBG beim Senat der Freien Hansestadt Bremen. Da vorliegend die Besetzung \neiner Hochschulprofessur streitig ist, ist § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG sachlich einschlägig. \nDie Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm ist jedoch nicht erfüllt. Es ist kein „wichtiger \nGrund“ für eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Antragstellerin \nersichtlich. \na) Der Begriff der „andere[n] wichtige[n] Gründe“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der \nder vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist (Schwarz, in: Brinktrine/ Schollendorf, \nBeckOK BeamtenR Bund, § 7 BeamtStG Rn. 18; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 7 Rn. \n10; Hoffmann, in: Schütz/ Maiwald, BeamtR, § 7 BeamtStG Rn. 82). \nb) Die Rechtsprechung hatte soweit ersichtlich bisher keine Gelegenheit, die Bedeutung \ndieses Tatbestandsmerkmals näher zu konturieren. Auch die Gesetzgebungshistorie ist \ndiesbezüglich wenig ergiebig. Eine dem heutigen § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG \nentsprechende \nRegelung \nwurde \nerstmals \ndurch \n§ \n78 \nNr. \n2 \ndes \nHochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) in § 4 BRRG eingefügt. \nDie Bundesregierung führte in der Begründung des Gesetzentwurfs dazu lediglich aus, \ndass die Vorschrift die Berufung von Ausländern als Hochschullehrer erleichtern soll (vgl. \nBT-Drs. 7/1328, S. 82). In der Begründung zum Entwurf des BeamStG von 2008 heißt \nes, dass der Begriff der „anderen wichtigen Gründe“ weiter gefasst sei als das \n„dienstliche Interesse“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG und daher unter weniger \nstrengen Voraussetzungen Ausnahmen zulasse (vgl. BT-Drs. 16/4027, S. 23). In der \nLiteratur wird als wichtiger Grund insbesondere angesehen, dass an der Gewinnung \neines Bewerbers wegen dessen wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifikation ein \nbesonderes Interesse besteht (Zängl, BayBeamtenR, § 7 BeamtStG Rn. 83; Reich, aaO., \n§ 7 Rn. 10; Schwarz, aaO., § 7 BeamtStG Rn. 20; ähnl. Hoffmann, aaO., § 7 BeamtStG \nRn. 80). Einschränkend wird zum Teil hinzugefügt, dass nicht jeder sachliche Grund für \neine Anwendung von § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG ausreiche, sondern es eines \n„gesteigerten Interesses“ an der Ernennung des Bewerbers bedürfe (Hoffmann, aaO., § 7 \nBeamtStG Rn. 80) bzw. eine mit dem Erfordernis des „dringenden dienstlichen \n\n- 4 - \n- 5 - \nInteresses“ nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG vergleichbare Ausnahmesituation vorliegen \nmüsse (Reich, aaO., § 7 Rn. 10). \nc) § 7 Abs. 3 BeamtStG stellt gesetzessystematisch eine Ausnahmevorschrift dar. Der \nGesetzgeber hat bei der Berufung von Hochschullehrern jedoch nicht generell auf das \nErfordernis einer Staatsangehörigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG verzichtet. \nEr lässt Abweichungen nur beim Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ zu und stellt sie \nauch dann ins Ermessen („können“) der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in \nBremen also des Senats, vgl. § 8 BremBG). Mit dieser gesetzgeberischen Konzeption \nwäre es nicht vereinbar, wenn – wie die Antragstellerin meint – allein der Umstand, dass \nein Drittstaatsangehöriger der am besten geeignete Bewerber ist, ein wichtiger Grund im \nSinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG wäre. Dass unter mehreren Bewerbern nur der \ngeeignetste ernannt werden darf, ergibt sich schon aus dem (unter anderem) in § 9 \nBeamtStG normierten Prinzip der Bestenauslese (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschl. v. 8.1.2019 – 2 B 11406/18 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n8.6.2012 – 6 B 480/12 –, juris Rn. 2; ferner Schwarz, aaO., § 9 BeamtStG Rn. 3 f.; Reich, \naaO., § 9 BeamtStG Rn. 3 mwN). Wäre die beste Eignung schon ein „wichtiger Grund“ im \nSinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG, hätte das Staatsangehörigkeitserfordernis im \nHochschullehrerbereich neben dem Prinzip der Bestenauslese keine eigenständige \nBedeutung mehr. Bei einem solchen Normverständnis würde verkannt, dass nach \nWortlaut und Systematik des BeamtStG die Ernennung einer Person, die eine \nStaatsangehörigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht besitzt, auch bei \nHochschullehrerinnen und -lehrern eine Ausnahme sein soll. \nd) Falls der Vortrag der Antragstellerin zutreffen sollte, wonach in der Praxis stets eine \nAusnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG gemacht wird, wenn die \nBerufungskommission der betroffenen Hochschule einen Drittstaatsangehörigen für den \nbesten Bewerber hält, so wäre diese Praxis mithin rechtswidrig. Die Antragstellerin \nkönnte daraus nichts für sich herleiten, denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im \nUnrecht gibt es nicht. Namentlich würde die von der Antragstellerin behauptete Praxis, \nauch wenn sie konkret für die Hochschule A. zutreffen sollte (was die Antragsgegnerin \nbestreitet), keine Rechte für sie unter dem Blickwinkel einer Selbstbindung der \nErmessensausübung begründen. Denn es geht hier nicht um Ermessensausübung, \nsondern um die vorgelagerte, vom Gericht eigenständig zu prüfende Rechtsfrage, ob das \ngesetzliche Tatbestandsmerkmal „wichtige Gründe“ erfüllt ist. Daher kann auch \ndahinstehen, ob und aus welchen Gründen die Berufungskommission auf Platz 2 der \nListe einen Bewerber gesetzt hat, der ebenfalls keine Staatsangehörigkeit im Sinne des § \n7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG besitzt. \n\n- 5 - \n- 6 - \ne) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „andere wichtige Gründe“ ist das Ziel, \ndie Gewinnung ausländischer Hochschullehrer zu erleichtern, indem an ihre \nVerbeamtung weniger strenge Voraussetzungen geknüpft werden als in der übrigen \nVerwaltung, mit der gesetzgeberischen Entscheidung in Einklang zu bringen, dass die \nBerufung von Drittstaatsangehörigen als Hochschullehrer im Beamtenverhältnis \ngleichwohl eine Ausnahme bleiben soll. \naa) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG kann beispielsweise in \nder Natur der zu vergebenden Professur liegen, etwa wenn diese thematisch einen \nbesonderen Bezug zum Herkunftsland des Bewerbers besitzt. Dies trägt der \ninternationalen \nAusrichtung \nbestimmter \nkünstlerischer \nund \nwissenschaftlicher \nTätigkeitsfelder Rechnung (vgl. zu dieser Ausrichtung als einem der Hintergründe des § 7 \nAbs. 3 Nr. 2 BeamtStG Zängl, aaO., § 7 BeamtStG Rn. 82). \nbb) Der Senat ist mit der Kommentarliteratur (s.o. b)) zudem der Auffassung, dass ein \nwichtiger Grund auch in der Person des Bewerbers liegen kann, insbesondere in seiner \nwissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation. Um die durch § 7 Abs. 3 Nr. 2 \nBeamtStG eingeschränkte, aber gleichwohl nicht völlig aufgegebene Bedeutung des \nStaatsangehörigkeitserfordernisses neben dem Prinzip der Bestenauslese (§ 9 \nBeamtStG) zu wahren (s.o. c)), bedarf es dazu jedoch einer außergewöhnlich \nherausragenden Qualifikation, die den Drittstaatsangehörigen evident und deutlich aus \ndem Feld der Bewerber mit einer Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG \nheraushebt. \ncc) Dass solche oder vergleichbare Voraussetzungen hier vorliegen, wird von der \nAntragstellerin weder geltend gemacht noch sind für den Senat Anhaltspunkte dafür \nersichtlich. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 25.6.2019 selbst die \nAuffassung vertreten, dass die Beigeladene und sie von der unabhängigen Plattform \nArtFacts.Net „in der gleichen Größenklasse, nämlich über den TOP 1.000 und unter den \nTop 10.000 weltweit“ geführt würden und beide deshalb „bezogen auf das Kriterium einer \ninternational anerkannten Werkes denkbar eng beieinander“ lägen. \nIII. Für die Streitwertberechnung ist zunächst nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 \nGKG von der Summe der im laufenden Kalenderjahr (2019) zu zahlenden Bezüge \nauszugehen, ohne nicht ruhegehaltsfähige Zulagen und ohne vom Familienstand oder \nvon Unterhaltsverpflichtungen abhängige Bezügebestandteile. Denn Streitgegenstand \ndes Verfahrens ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit der \nBesoldungsgruppe W 3. Das BremBesG vom 20. Dezember 2016 (BremGBl. S. 924), \ndas zuletzt durch Art. 5 bis 7 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (BremGBl. S. 391) \ngeändert worden ist, weist in Anlage 3 Nr. 1 für die Besoldungsgruppe W 3 ab dem 1. \n\n- 6 - \n \nJanuar 2019 ein Grundgehalt von 6.199,01 Euro monatlich aus. Daraus ergibt sich mit \ndem Faktor 12 multipliziert ein Jahresbetrag von 74.388,12 Euro. Dieser Betrag ist nicht \ngemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG betrifft die \nVerleihung eines „anderen Amts“ und setzt damit voraus, dass der Antragsteller bereits \nein Amt innehat. Dies ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Nichts anderes ergibt sich \naus dem Beschluss des Senats vom 9.1.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 52. Der Senat hat \ndie Anwendung des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG dort ausdrücklich damit begründet, dass der \nAntragsteller des dortigen Verfahrens sich bereits in einem Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit befand. Auch der vom Senat mit Beschluss vom 4.2.2015 – 2 S 13/14 – \nentschiedene Fall betraf eine Beförderung (vgl. dort juris Rn. 6). Der Charakter des § 52 \nAbs. 6 Satz 4 GKG als Ausnahmeregelung zu § 54 Abs. 6 Satz 1 GKG steht einer \nerweiternden Auslegung der Vorschrift entgegen (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2009 – 2 B \n30/09 –, juris Rn. 3). Daher kann sie nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle \nangewandt werden, die die erstmalige Verleihung eines Amtes betreffen. Eine Halbierung \nfindet jedoch deswegen statt, weil sich das Begehren der Antragstellerin auf eine \nerneute, fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung beschränkt (vgl. Beschl. d. \nSenats v. 9.1.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 52; Beschl. v. 4.2.2015 – 2 S 13/14 –, juris \nRn. 2). Dies beruht allerdings – anders als in den vorstehend zitierten Beschlüssen des \nSenats – nicht auf Ziff. 10.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. Denn diese Ziffer bezieht sich nur auf die „Neubescheidung \neines Beförderungsbegehrens“. Jedoch sieht Ziff. 1.4 des Streitwertkatalogs allgemein \ndie Möglichkeit vor, bei einem auf Bescheidung beschränkten Begehren den Streitwert \nbis zur Hälfte des Wertes eines Verpflichtungsbegehrens zu reduzieren. Hiervon macht \nder Senat aufgrund der mit Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs vergleichbaren \nInteressenlage Gebrauch. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 37.194,06 Euro. Dieser \nist nicht im Hinblick darauf, dass es sich nur um ein Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes handelt, weiter zu reduzieren (vgl. mit ausführlicher Begründung Beschl. \nd. Senats v. 9.1.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 52; Beschl. v. 4.2.2015 – 2 S 13/14 –, juris \nRn. 2). Die Änderung des Streitwerts der ersten Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf \n§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Steinfatt \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-13/2-b-130-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":27},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-13/2-b-130-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364471","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.073260+00:00"}}