{"status":"available","doknr":"OLD364470","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-15","aktenzeichen":"2 LA 296/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 296/18 \n(VG: \n5 K 3495/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 15. August 2019 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen - 5. Kammer - vom 30. August 2018 \nzuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer \nKläger \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBerufungszulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n27.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. Der Kläger hatte sich im Jahr 2017 für die Teilnahme am Bremer Weihnachtsmarkt \nbeworben. Sein Imbiss- und Ausschankbetrieb hat die Form eines „Weihnachtsbaumes“ \nund ist ca. 40 m hoch, mit einer Grundfläche von 16 x 16 m. Im „Erdgeschoss“ befinden \nsich der Ausschankbereich und ein Schwenkgrill, im „Obergeschoss“ ein Gastraum für \nbis zu 60 Personen. Darüber folgt ein in „Weihnachtsbaumoptik“ gestalteter, spitz \nzulaufender Kegel. Die Beklagte hat die Zulassung mit Bescheid vom 17. November \n2017 abgelehnt (wie auch schon im Jahr 2016). Hiergegen hat der Kläger beim \nVerwaltungsgericht zunächst erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit \nseiner Hauptsacheklage begehrt er nun die Feststellung, dass die Ablehnung seiner \nZulassung zum Weihnachtsmarkt rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nals unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat fristgerecht die Zulassung der Berufung \ngegen dieses Urteil beantragt. \nII. Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag \ndes Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann \nbegründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten \nin Frage gestellt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15 –, juris \nRn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. \nv. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104 [140]). Dies gelingt dem Kläger nicht. \na) Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage tragend darauf gestützt, dass die \nBeklagte für den Weihnachtsmarkt ein rechtmäßiges, insbesondere nicht in sich \nwidersprüchliches Gestaltungskonzept verfolgt habe. Dieses Konzept habe auf dem \ngesamten \nMarkt \n(einschließlich \nder \nsogenannten \n„Randbereiche“ \nbzw. \n„Erweiterungsbereiche“ am Hanseatenhof und Ansgarikirchhof) nur eingeschossige \nAusschankbetriebe mit sehr beschränkten Sitzmöglichkeiten zugelassen. Das Geschäft \ndes Klägers habe sich schon wegen seiner Höhe von 40 m nicht in dieses Konzept \neingefügt und konnte daher nach § 70 Abs. 3 GewO ermessensfehlerfrei „aus sachlich \ngerechtfertigten Gründen“ abgelehnt werden (vgl. Ziff. II. 1, 2 a) und b) des \nangefochtenen Urteils). \naa) Der Kläger wendet hiergegen ein, dass die Beklagte keinen Beschluss über ein \nsolches Gestaltungskonzept vorgelegt und ein solches Konzept auch nicht öffentlich \nbekannt gemacht habe. Eine solche allgemeine Festlegung wäre seines Erachtens aber \nnötig gewesen, um die Transparenz und Fairness des Zulassungsverfahrens zu wahren. \n\n- 3 - \n- 4 - \nMaßstab für die Zulassung sei daher allein die „Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste \nund Marktveranstaltungen der Stadt Bremen“. Diese mache keine Vorgabe für die Höhe \nund Sitzplatzanzahl von Geschäften auf dem Weihnachtsmarkt. \nDieses Vorbringen stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte ein \nrechtmäßiges Gestaltungskonzept verfolgt habe, in das sich das Geschäft des Klägers \nnicht einfügt, nicht schlüssig in Frage. \nDer Antragsgegnerin als Veranstalterin des Bremer Weihnachtsmarkts kommt aus § 70 \nAbs. 1 und 3 GewO ein weites, gerichtlich nicht voll nachprüfbares Gestaltungsermessen \nzu. Dies gebietet es, sowohl die Kriterien, von denen sie sich leiten lässt, als auch das \nkonkrete Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung selbst für alle Bewerber \ntransparent und nachvollziehbar auszugestalten. Bestehen für das Auswahlverfahren \nermessensbindende Richtlinien, so ist die Verwaltung daran gebunden, soweit die \nVorgaben der Richtlinien ihrer tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen. Der dem \nTeilnehmer danach zustehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nden Zulassungsantrag wird maßgeblich dadurch geprägt, ob sich die Antragsgegnerin \ndurch verwaltungsinterne Regelungen über das Verfahren und die Auswahlkriterien und \nihre tatsächliche Verwaltungspraxis selbst gebunden hat. Insoweit besteht ein subjektives \nRecht des Teilnehmers auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist der \nAntragsgegnerin als Veranstalterin verwehrt, willkürlich von dem zuvor festgelegten \nVerfahren und den Auswahlkriterien abzuweichen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2018 – \n2 B 244/18 –, juris Rn. 11). \nDass die Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich an \nermessensbindende Richtlinien gebunden ist, wenn solche bestehen, bedeutet jedoch \nnicht, \ndass \nsie \nverpflichtet \nwäre, \njedes \ndenkbare \nKriterium, \ndas \nfür \nihre \nZulassungsentscheidung eine Rolle spielen kann, in der Zulassungsrichtlinie vorab \ndetailliert festzulegen. Vergaberichtlinien müssen nicht in jeder Hinsicht erschöpfende \nAuskunft über alle Faktoren geben, die für den Erfolg oder Misserfolg einer Bewerbung \nmaßgeblich werden können (Nds. OVG, Beschl. v. 5.09.2014 – 7 LA 75/13 –, juris Rn. \n18). Es steht grundsätzlich im Ermessen des Veranstalters, in welchem Umfang er das \nihm nach § 70 Abs. 3 GewO eingeräumte Auswahlermessen dadurch bindet, dass er \nvorab Kriterien für dessen Ausübung festschreibt (vgl. Nds. OVG, aaO., juris Rn. 13). Das \ngebotene Maß an Nachvollziehbarkeit und Transparenz kann insbesondere auch \ndadurch gewahrt sein, dass sich der Zulassungsrichtlinie Zielvorstellungen entnehmen \nlassen, die durch die tatsächliche Zulassungspraxis näher konkretisiert werden. \nDie Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadt Bremen \nenthält in Ziff. 1 eine solche Zielvorstellung für das äußere Erscheinungsbild der Märkte. \n\n- 4 - \n- 5 - \nNach \ndieser \nRegelung \nist \nes \n„Veranstaltungsziel \nund \ndamit \nbindender \nZulassungsgrundsatz […], jeweils ein veranstaltungstypisches Marktbild [….] zu \ngewährleisten und die Märkte entsprechend weiter zu entwickeln.“ \nEs ist nicht geboten und wegen der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte \nauch kaum möglich, vorab in der Zulassungsrichtlinie anhand eines Katalogs allgemeiner \nKriterien abschließend festzulegen, wann ein Geschäft dem „veranstaltungstypischen \nBild“ des Bremer Weihnachtsmarktes entspricht bzw. nicht entspricht. Dies näher zu \nkonkretisieren, kann der Zulassungspraxis der Veranstalterin überlassen werden, die \nallerdings den Gleichheitssatz beachten und insbesondere willkürfrei sein muss. Weicht \nein bestimmtes Geschäft deutlich von dem bisherigen, weitgehend homogenen Bild der \nbetroffenen \nVeranstaltung \nab, \nspricht \ndies \ndafür, \ndass \nes \nnicht \ndem \n„veranstaltungstypischen Bild“ entspricht. \nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag der Beklagten, die Geschäfte auf \ndem Bremer Weihnachtsmarkt seien bisher in eingeschossiger Bauweise gestaltet \ngewesen, nicht zutrifft. Der Kläger legt in seinem Zulassungsantrag nicht dar, dass für \nden Bremer Weihnachtsmarkt in der Vergangenheit ein Ausschankbetrieb zugelassen \nwurde, der in der Höhe mit seinem Geschäft vergleichbar war. Sein ca. 40 m hoher \nBetrieb weicht daher in besonders auffälligem Maße vom bisherigen, hinsichtlich der \nHöhe der Stände weitgehend homogenen Bild des Bremer Weihnachtsmarktes ab. \nAngesichts dieser deutlichen und augenfälligen Abweichung entspricht er nicht mehr dem \n„veranstaltungstypischen Bild“. \nEs ist nicht sachwidrig, wenn die Beklagte an die Frage, ob ein Geschäft dem \n„veranstaltungstypischen Bild“ des Bremer Weihnachtsmarktes entspricht, strenge \nAnforderungen stellt. Ein Weihnachtsmarkt ist eine Veranstaltung von besonderer \nsozialer, kultureller und traditioneller Prägung (BVerwG, Urt. v. 27.05.2009 – 8 C 10/08 –, \njuris Rn. 31). Gerade bei traditionsreichen Weihnachtsmärkten ist es rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass die Veranstalter ihre Auswahlentscheidung vorrangig vom äußeren \nErscheinungsbild der Geschäfte abhängig machen. Hier erwarten die Besucher eine \ntraditionelle \nweihnachtliche \nAtmosphäre, \ndie \nsich \nvor \nallem \nim \noptischen \nErscheinungsbild \nwiderspiegelt, \ndas \nBesucher \nvon \neinem \ntraditionsreichen \nWeihnachtsmarkt erwarten (Sächs. OVG, Beschl. v. 26.11.2013 – 3 B 494/13 –, \nGewArch 2014, 128 [129]). \nbb) Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist es auch nicht sachwidrig oder \nwillkürlich, dass die Beklagte ihr Konzept, wonach die Marktgeschäfte eingeschossig \ngestaltet \nsein \nsollen, \nüber \nden \ndenkmalgeschützten \n„Kernbereich“ \ndes \nWeihnachtsmarktes (Marktplatz, Unter-Lieben-Frauenkirchhof, Domshof zwischen Dom \n\n- 5 - \n- 6 - \nund Rathaus) hinaus auf die Rand- bzw. Erweiterungsbereiche Ansgarikirchhof und \nHanseatenhof sowie auf den Domshof in Richtung des Schüsselkorbs erstreckt hat. Der \nKläger verkennt hier, dass es der Beklagten im Ablehnungsbescheid nicht (nur) auf das \nVerhältnis des Erscheinungsbildes seines Geschäfts zum Bild der Randbebauung ankam \n(vgl. S. 2, 5. Absatz des Ablehnungsbescheides), sondern auch darauf, dass der \neinheitliche Charakter des Weihnachtsmarktes bezogen auf alle Flächen erhalten bleibt \n(vgl. S. 3, 4. Absatz des Ablehnungsbescheides). Es ist angesichts der Weite ihres \nGestaltungsermessens nicht willkürlich, wenn die Beklagte die Frage, ob das äußere \nErscheinungsbild \neines \nGeschäfts \nzu \ndem \n„typischen“ \nBild \ndes \nBremer \nWeihnachtsmarkts passt, nicht nur an einem Vergleich mit der Randbebauung festmacht, \nsondern auch an einem Vergleich mit den übrigen Marktgeschäften. Die Beklagte ist \nrechtlich nicht gezwungen, dem Weihnachtsmarkt in den Erweiterungs- bzw. \nRandbereichen ein anderes optisches Gepräge zu geben als im traditionellen \nKernbereich. Sie darf bei der Weiterentwicklung des Weihnachtsmarkts in neue Bereiche \ndas Ziel verfolgen, den Marktständen im „neuen“ und im „alten“ Teil ein weitgehend \nhomogenes Erscheinungsbild zu verleihen und so die Einheitlichkeit des Marktes trotz \nunterschiedlicher Randbebauung zu betonen. Ziff. 1 der Zulassungsrichtlinie gibt das Ziel \neines veranstaltungstypischen Marktbildes ausdrücklich auch für die Weiterentwicklung \nder Märkte vor („[…] und die Märkte entsprechend weiter zu entwickeln.“). Daher ist die \nBeklagte berechtigt, die im „Kernbereich“ (Marktplatz, Unser-Lieben-Frauenkirchhof, \nDomshof zwischen Dom und Rathaus) historisch gewachsene eingeschossige \nAusgestaltung der Betriebe auch in den Erweiterungsbereichen fortzuführen, obwohl die \nRandbebauung dort nicht mit derjenigen des Kernbereichs vergleichbar ist. \ncc) Der Kläger stellt das Vorliegen eines rechtmäßigen Gestaltungskonzepts auch nicht \nmit dem Hinweis schlüssig in Frage, dass die Beklagte im Ablehnungsbescheid für das \nJahr 2016 den Hanseatenhof (der damals nicht mit Marktständen bespielt wurde) als den \n„allein passenden Standort“ für sein Geschäft bezeichnet habe. \nDie Beklagte hatte 2016 keine Entscheidung über eine Platzierung des Geschäfts des \nKlägers auf dem Hanseatenhof zu treffen, da diese Fläche damals nicht mit \nMarktgeschäften bespielt wurde. Nach der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 2.4 der \nZulassungsrichtlinie begründet selbst eine Zulassung für ein Jahr keinen Rechtsanspruch \nauf Zulassung im darauf folgenden Jahr. Umso weniger kann die unverbindliche Aussage \nin einem Ablehnungsbescheid, eine bestimmte, in diesem Jahr nicht zur Verfügung \nstehende Fläche könnte ein passender Standort für ein bestimmtes Geschäft sein, ein \nschutzwürdiges Vertrauen auf Zulassung begründen, wenn diese Fläche im darauf \nfolgenden Jahr bespielt wird. Außerdem wird die Aussage, der Hanseatenhof sei ein \npassender Standort für das Geschäft des Klägers, im Ablehnungsbescheid für 2016 \n\n- 6 - \n- 7 - \ndahingehend relativiert, dass sie sich nur auf das Verhältnis zur „näheren Umgebung“ \nbezieht. Dazu, ob das Verhältnis zu den übrigen Marktständen einer Zulassung auch an \ndiesem Ort entgegenstehen könnte, verhält sich der Bescheid von 2016 nicht und musste \nes auch nicht, weil eine solche Entscheidung in jenem Jahr nicht anstand. Dass auf dem \nHanseatenhof vor oder nach 2016 ein Geschäft zugelassen wurde, das in der Höhe mit \nseinem vergleichbar ist, trägt der Kläger nicht vor. \ndd) Der Kläger trägt vor, die Marktverwaltung der Beklagten habe den Bausenator mit \nBlick auf die Bewerbung des Klägers in einer E-Mail um Auskünfte zur Bebauung am \nAnsgarikirchhof und am Hanseatenhof gebeten. Damit habe sie diesen Standort offenbar \nals unkritisch beurteilt. In einer E-Mail an den Kläger habe sie einen Standort außerhalb \nvon Marktplatz/ Unser-Lieben-Frauen-Kirchhof/ Domshof für offen, aber möglich erachtet. \nWäre tatsächlich ein Gestaltungskonzept der Ablehnungsgrund gewesen, hätte die \nAblehnung schon früher erfolgen müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht. \nIn der vom Kläger vorgelegten E-Mail der Marktverwaltung an den Bausenator (Anl. 2 zur \nBegründung des Zulassungsantrags) wird jener lediglich um eine „Einschätzung“ \ngebeten, „ob dieses Geschäft ggf. auf dem Ansgarikirchhof oder dem Hanseatenhof \naufgestellt werden kann.“ Inwiefern in dieser offenen Frage eine unkritische Beurteilung \nder dortigen Umgebung durch die Marktverwaltung liegen soll, erschließt sich dem Senat \nnicht. Im Übrigen hat die Beklagte den Ablehnungsbescheid – wie oben unter bb) \ndargelegt – nicht (nur) auf einen Vergleich der Höhe des Geschäfts mit der \nRandbebauung sondern (auch) auf einen Vergleich mit der Höhe der anderen \nMarktgeschäfte gestützt. In der E-Mail der Marktverwaltung an den Kläger (Anl. 3 zur \nBegründung des Zulassungsantrags) wird eine Platzierung im Bereich Marktplatz/ Unser-\nLieben-Frauen-Kirchhof/ Domshof definitiv ausgeschlossen, weil sich das Geschäft \nwegen seiner Höhe nicht einfügt. Ob eine Platzierung an einem anderen Standort \nmöglich ist, könne „bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens noch nicht beurteilt \nwerden“. Aus dieser eindeutig ergebnisoffenen Aussage kann nicht abgeleitet werden, \ndass eine Zulassung des Klägers am Ansgarikirchhof bzw. Hanseatenhof mit dem \nGestaltungskonzept der Beklagten vereinbar ist. Anders als der Kläger meint, war die \nBeklagte durch ihr Gestaltungskonzept nicht gezwungen, „die Ablehnung schon frühzeitig \nund \nohne \ndie \nerfolgte \nweitere \nPrüfung \nder \nörtlichen \nund \nbetrieblichen \nNutzungsbedingungen der Randbereiche“ zu verfügen. Die Beklagte ist nicht gezwungen, \nihr Gestaltungskonzept für den Weihnachtsmarkt jedes Jahr ungeprüft weiterzuverfolgen. \nSie hätte sich im Jahr 2017 auch entscheiden können, anlässlich der Bewerbung des \nKlägers \ndas \nbisherige \nKonzept \neiner \neingeschossigen \nBauweise \nfür \ndie \nErweiterungsflächen/ Randbereiche aufzugeben und dort von nun an höhere Geschäfte \nzuzulassen. Aus dem Ablehnungsbescheid ergibt sich, dass dies bei der internen \n\n- 7 - \n- 8 - \nWillensbildung tatsächlich erwogen, aber schließlich verworfen wurde (vgl. S. 3, 4., 8. \nund 9. Absatz). \nee) Der Kläger macht ferner geltend, gerade das Ziel der Belebung der Randbereiche \ndes \nWeihnachtsmarktes \nspreche \ndafür, \ndort \nein \nwegen \nseiner \nHöhe \nund \nZweigeschossigkeit besonders attraktives Geschäft zu platzieren. Im angefochtenen \nUrteil bleibe offen, was an der Vorgehensweise der Beklagten bei der Entwicklung der \nRandbereiche „behutsam“ war. Die Zulassung einer Eislaufbahn auf dem Ansgarikirchhof \nsei im Verhältnis zu seinem traditionellen Marktgeschäft jedenfalls keine „behutsame“ \nWeiterentwicklung gewesen. Bei sachgerechter Auswahl wäre sein Ausschankbetrieb in \nden Randbereichen auch nicht isoliert geblieben, sondern hätte zur Belebung der \ngesamten Marktfläche beigetragen und damit auch zugunsten weiterer Stände gewirkt. \nDamit stellt der Kläger keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche \nTatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage. Anders als der \nKläger meint, erläutert das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil durchaus, \nweshalb es das Vorgehen der Beklagten für „behutsam“ hält. Es führt unter Ziff. II. 2. b) \nder Entscheidungsgründe aus, die Beklagte gehe bezüglich der Randbereiche behutsam \nvor, „in dem sie das grundsätzliche Konzept des Marktplatzes auf diese überträgt und im \nJahr 2017 die Platzierung einer Eislaufbahn erprobte“. Das Zulassungsvorbringen stellt \ndiese Auffassung nicht schlüssig in Frage. Der Kläger verkennt, dass es nicht Aufgabe \nder Gerichte ist, ihre eigene Vorstellung davon, wie die Randbereiche des Bremer \nWeihnachtsmarktes belebt werden sollen, an die Stelle der Vorstellungen der Beklagten \nzu setzen. Diese verfügt als Veranstalterin des Marktes über ein gerichtlich nicht voll \nnachprüfbares Gestaltungsermessen (s.o. aa). Es ist somit nicht Aufgabe des Gerichts zu \nentscheiden, ob die Randbereiche des Weihnachtsmarkts durch die Platzierung eines \nhohen, zweigeschossigen Geschäfts oder durch die Übertragung des Konzepts der \neingeschossige Geschäfte, das im „Kernbereich“ praktiziert wird, „besser“ und \n„attraktiver“ entwickelt werden. Das Anliegen, dem Weihnachtsmarkt durch eine \ndurchgängig \neingeschossige \nBauweise \nder \nGeschäfte \nauf \nden \nKern- \nund \nErweiterungsflächen ein möglichst homogenes Bild zu verleihen, ist weder willkürlich \nnoch sachwidrig. Bezüglich der Eislaufbahn hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, \ndass diese sich - anders als das Geschäft des Klägers - der Höhe nach nicht von den \nübrigen zugelassenen Geschäften abhebt. Mit diesem Argument setzt sich der Kläger \nnicht \nauseinander. \nDa \nschon \nallein \ndie \nHöhe \ndes \nGeschäfts \nnach \ndem \nGestaltungskonzept der Beklagten die Zulassung ausschließt, kommt es auf die Frage, \nob der Ausschankbetrieb des Klägers „isoliert“ gewesen wäre, nicht an. \n\n- 8 - \n- 9 - \nff) Mit dem Vorbringen, die hilfsweise Begründung des Ablehnungsbescheides, wonach \nsein Geschäft bei einer Präsentation nicht den Qualitätsmaßstäben der Beklagten \nentsprochen habe, sei sachwidrig und nicht dokumentiert, argumentiert der Kläger am \nangefochten Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf \ndiesen Aspekt gestützt. Auch im Ablehnungsbescheid der Beklagten war diese Erwägung \n– wie der Kläger selbst anerkennt – nicht tragend. \nb) Des Weiteren enthält der Zulassungsantrag Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der \nZulassung nur eines Geschäfts auf dem Hanseatenhof sowie zur Rechtswidrigkeit der \nEntscheidung, den Ansgarkirchhof nicht für den Weihnachtsmarkt zu nutzen sondern \nstattdessen dort im Wege der Direktvergabe außerhalb des Regimes des § 70 GewO \neine Eislaufbahn anzusiedeln. Damit werden jedoch keine tragenden Rechtssätze oder \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt. Zwar hat das \nVerwaltungsgericht unter Ziff. II. 2. c), aa), bb) und cc) umfangreiche Ausführungen dazu \ngemacht, wieso es die vorgenannten Entscheidungen der Beklagten im Gegensatz zum \nKläger für rechtmäßig hält. Im Ergebnis waren diese Ausführungen für das Urteil indes \nnicht tragend. Unter Ziff. II. 2 c) dd) führt das Verwaltungsgericht aus, dass selbst eine \nunterstellte \nRechtswidrigkeit \nder \nim \nRahmen \ndes \nPlatzkonzepts \ngetroffenen \n(Nicht-)Nutzungsentscheidung für den Hanseatenhof und den Ansgarikirchhof nicht zur \nFolge hätte, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers ermessensfehlerhaft ist. \nDenn unabhängig vom Platzkonzept stehe bereits das Gestaltungskonzept, das im \ngesamten Marktbereich nur eingeschossige Ausschankbetriebe vorsehe, einer Zulassung \ndes Geschäfts des Klägers entgegen. An der Richtigkeit der Auffassung des \nVerwaltungsgericht, dass bereits die Höhe des Geschäfts des Klägers einer Zulassung \nentgegen steht, weil sie dem Gestaltungskonzept der Beklagten widerspricht, bestehen \nkeine ernstlichen Zweifel (s.o. a)). Daher sind auch die Einwände des Klägers gegen das \nVergabeverfahren bzgl. der Eislaufbahn unbeachtlich. Selbst wenn die Eislaufbahn nicht \nbzw. nicht im angewandten Vergabeverfahren hätte zugelassen werden dürfen, hätte das \nGeschäft des Klägers wegen seiner Höhe nicht auf der betroffenen Fläche zugelassen \nwerden können. Soweit der Kläger im Zulassungsvorbringen auf einen gegen ihn \nergangenen Ablehnungsbescheid vom 21. November 2017 betreffend die marktrechtliche \nFestsetzung eines „Bremer Winterwaldes“ eingeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser \nBescheid nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. \nc) Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts dar, wonach die Beteiligung der Schaustellerverbände am Verfahren \nnicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides führt (Ziff. II. 2. d) des \nangefochtenen Urteils). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Schaustellerverbände vor \ndem Ablehnungsbescheid Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und dass die Beklagte \n\n- 9 - \n- 10 - \ndiese (negative) Stellungnahme im Ablehnungsbescheid erwähnt hat. Insbesondere legt \nder Kläger keinen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot nach § 20 BremVwVfG dar. \naa) Die Bestimmung des § 20 BremVwVfG fordert als Ausprägung des Grundsatzes des \nfairen Verfahrens, der von einer Behörde die gebotene Unparteilichkeit verlangt, den \nAusschluss jeglicher Mitwirkung durch Beteiligte und deren Angehörigen „für eine \nBehörde“ bei der Entscheidung. Die Regelung des § 20 BremVwVfG ist vorliegend \ngrundsätzlich anwendbar, denn bei dem Verfahren auf Zulassung zum Weihnachtsmarkt \nhandelt es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 BremVwVfG, weil es sich \nbei der Zulassungsentscheidung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 \nBremVwVfG handelt. Untersagt sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVfG schriftliche oder \nmündliche Äußerungen oder Handlungen der in dieser Vorschrift genannten Personen, \ndie zur Meinungsbildung der zuständigen Behörde über die Entscheidung beitragen \nsollen, insbesondere Weisungen oder weisungsähnliche Handlungen (vgl. speziell für die \nBeteiligung von Schaustellerverbänden an Zulassungsentscheidungen für Volksfeste: VG \nOldenburg, Beschl. v. 3.09.2003 – 12 B 1761/03 –, juris Rn. 9 f.; VG Stuttgart, Urt. v. \n21.03.2002 – 4 K 449/02 –, BeckRS 2002, 31330394; allgemein zu § 20 VwVfG BVerwG, \nUrt. v. 30.5.1984 – 4 C 58/81 –, NVwZ 1984, 718 [720]). Eine unzulässige Einflussnahme \nkann insbesondere bei einem von der Behörde als Gehilfen herangezogenen \nSachverständigen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremVwVfG) anzunehmen sein, weil die \nSachverständigen durch ihre Fachkunde Entscheidungshilfen für die Behörden liefern, \ndie Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis haben können (vgl. VG Oldenburg, \nBeschl. v. 3.09.2003 – 12 B 1761/03 –, juris Rn. 9 f.; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 – 4 \nK 449/02 –, BeckRS 2002, 31330394; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs/, VwVfG, 9. Aufl. \n2018, § 20 Rn. 25). \nbb) Die Mitwirkung eines Schaustellers beim Auswahlverfahren „für die Marktbehörde“ \nverstößt daher gegen § 20 BremVwVfG, wenn er oder einer seiner Angehörigen sich um \neine Zulassung für dasselbe Volksfest beworben haben (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n2.10.2012 – 5 V 1031/12 –, juris Rn. 25). Jedoch begegnet die bloße Anhörung von \nFachverbänden im Rahmen des Zulassungsverfahrens ohne Hinzutreten weiterer \nUmstände grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken (VG Bremen, Beschl. v. 2.10.2012 \n– 5 V 1031/12 –, juris Rn. 26). § 20 BremVwVfG regelt die Tätigkeit einzelner natürlicher \nPersonen in einem Verwaltungsverfahren (VG Bremen, Beschl. v. 28.09.2011 – 5 V \n655/11 –, juris Rn. 19; Schmitz, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 20 \nRn. 20). Er enthält nur individuelle, nicht auch institutionelle Betätigungsverbote (Schmitz, \nin: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 20 Rn. 20). Die in der \nZulassungsrichtlinie vorgesehene Beteiligung der Fachverbände zielt nicht auf eine \nTätigkeit „für“ die Behörde ab (etwa wie bei einem von der Behörde nach § 26 Abs. 1 \n\n- 10 - \n- 11 - \nSatz 2 Nr. 2 BremVwVfG zugezogenen Sachverständigen), sondern dient der \nEinbeziehung der Interessenvertretung der betroffenen Berufsgruppe (VG Bremen, \nBeschl. v. 12.09.2011 – 5 V 764/11 –, juris Rn. 19). Sie ähnelt in ihrer Zielrichtung \ninsofern einer Anhörung nach § 28 BremVwVfG, als es darum geht, den Verbänden \nGelegenheit zum Vorbringen eigener Sachargumente zu geben (VG Bremen, Beschl. v. \n12.09.2011 – 5 V 764/11 –, juris Rn. 19). Die Einbringung und Geltendmachung der \nSichtweise einer bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe in den behördlichen \nEntscheidungsprozess verbietet § 20 BremVwfG nicht (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 \nBremVwVfG). Selbst bei unmittelbar Beteiligten könnte die bloße Anhörung keine \nverbotene Mitwirkung im Sinne des § 20 BremVwVfG sein. Andernfalls bestünde ein \nWiderspruch zu § 28 BremVwVfG, der eine Anhörung Beteiligter unter bestimmten \nUmständen sogar vorschreibt. § 20 BremVwVfG hat nicht die Funktion, die \nentscheidungsbedingte Behörde schlechthin vor jedweder Einflussnahme durch \nPrivatpersonen zu schützen (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, \n§ 20 Rn. 23). \ncc) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich kein Beleg dafür, dass natürliche \nPersonen, die selbst oder deren Angehörige mit dem Kläger um einen Standplatz \nkonkurriert haben, „für die Marktbehörde“ an der Entscheidung mitgewirkt haben. Die als \nAnl. 8 zur Begründung des Zulassungsantrags vorgelegte E-Mail, in der es heißt, „die \nSchaustellerkollegen haben keine Weihnachtstanne zugelassen“, stammt zum einen \nnicht von der Beklagten, sondern von einem eingetragenen privatrechtlichen Verein, der \nMarketing für die Bremer Innenstadt betreibt. Sie ist schon deshalb nicht geeignet, einen \nEinfluss anderer Schausteller auf die Entscheidung der Beklagten darzulegen. Im \nÜbrigen ist es bloße Mutmaßung, dass sich bei den „Schaustellerkollegen“ um die beiden \nVerbandsvorsitzenden persönlich handelte, die nach Angaben des Klägers mit ihm in \nderselben Branche um einen Standplatz konkurriert haben. Aus dem angefochtenen \nBescheid ergibt sich zwar, dass die Schaustellerverbände sich gegen eine Platzierung \ndes Geschäfts des Klägers ausgesprochen haben. Dafür, dass diese Stellungnahme \ndurch die Verbandsvorsitzenden persönlich oder andere mit dem Kläger konkurrierende \nPersonen bzw. deren Angehörige erfolgte, enthält der Bescheid jedoch ebenfalls keine \nAnhaltspunkte. \ndd) Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieser Äußerung mehr \nBedeutung beigemessen hat als einer bloßen Anhörung. Das Verwaltungsgericht weist \nzutreffend darauf hin, dass der Bescheid eine eigenständige Würdigung des Für und \nWider der Zulassung des Klägers durch die Beklagte enthält. Dem tritt das \nZulassungsvorbringen nicht konkret entgegen. Stattdessen macht der Kläger geltend, \ndass die Fachverbände hier nicht (nur), wie in Ziff. 2.3.1 der Zulassungsrichtlinie \n\n- 11 - \n- 12 - \nvorgesehen, nach dem Ende der Bewerbungsfrist Stellungnahmen abgegeben, sondern \nsich (auch) schon vorher geäußert hätten. Inwiefern sich – die tatsächliche Richtigkeit \ndes Vortrags unterstellt - der bloße Zeitpunkt der Äußerung der Verbände indes konkret \ndarauf ausgewirkt haben soll, ob die Entscheidung der Beklagten zur Ablehnung des \nKlägers ermessensfehlerhaft ist, wird nicht dargelegt. \nd) Den Kläger macht geltend, die in Form von persönlichen Gesprächen, umfassendem \nMailaustausch und Telefonaten erfolgten Abstimmungen und Vorbereitungshandlungen \n(insbesondere die Anforderung einer baurechtlichen Ausführungsgenehmigung durch die \nBeklagte), hätten bei ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein nachhaltiges \nVertrauen \nauf \ndie \nZulassung \nbegründet. \nEntgegen \nder \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, dass es keine förmliche schriftliche \nZusage gab. Damit stellt er die Richtigkeit des Urteils nicht schlüssig in Frage. \nDas Verwaltungsgericht hatte unter Hinweis auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG \nausgeführt, dass die Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt \nzu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, und dass eine schriftliche \nZusage, den Kläger zum Weihnachtsmarkt zuzulassen, seitens der Beklagten nicht \nabgegeben wurde (vgl. Ziff. II. 2. e) des angefochtenen Urteils). Der Kläger zieht nicht in \nZweifel, dass die Zulassung zum Weihnachtsmarkt ein Verwaltungsakt ist. Er legt auch \nnicht dar, wieso die Schriftlichkeit in seinem Fall – abweichend vom klaren Wortlaut des § \n38 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG – nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Zusicherung sein \nsoll. Allein die pauschale Behauptung, das Fordern einer ausdrücklichen schriftlichen \nBestätigung sei „reiner Formalismus und widerspr[eche] den tatsächlichen und \nrechtlichen Rahmenbedingungen des hier konkret zu beurteilenden Verfahrensverlaufs“, \ngenügt nicht. Das Zulassungsvorbringen lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, wo der \nnormative Anknüpfungspunkt dafür liegen soll, § 38 BremVwVfG hier nicht anzuwenden. \nDer Entstehung schutzwürdigen Vertrauens auf eine Zulassung steht hier ferner \nentgegen, dass die Entscheidung, ob ein Geschäft zugelassen wird, gem. Ziff. 2.4 der \nZulassungsrichtlinie durch einen Bescheid der Marktverwaltung ergeht, der einen \nbestimmten, in der Richtlinie vorgegebenen Mindestinhalt haben muss. Es musste dem \nKläger auch deswegen klar sein, dass eine endgültige Entscheidung über seine \nZulassung noch nicht getroffen worden ist, solange er keinen solchen Bescheid erhalten \nhat. \nInwiefern \ner \nAufforderungen \nder \nBeklagten \nzu \nkostenintensiven \nVorbereitungshandlungen (hier: Erstellung und Vorlage einer Ausführungsgenehmigung) \ntrotz dieser Unsicherheit nachkommt, ist seine eigene unternehmerische Entscheidung. \n2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt. Die \nDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass eine \n\n- 12 - \n- 13 - \nkonkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin \ndie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 01.07.2009 – 1 WNB 1.09 –, juris Rn. 2; Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B \n99.05 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.08.1997 – 7 B 261.97 –, juris). Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen \nwürde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der \nAuslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung \neines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten \nKlärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 B 6.18 –, juris Rn. 2). \nDer Kläger bezeichnet als grundsätzliche Rechtsfrage, ob die direkte Vergabe einer \ngewerblichen \nSportveranstaltung \n(hier: \nEislaufbahn) \nauf \nzuvor \nmarktrechtlich \nfestgesetzten Flächen zulässig ist, ohne dass die Festsetzung vorher formell aufgehoben \nwurde. \nDiese Rechtsfrage ist indes im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und würde \nsich daher in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Rechtmäßigkeit der Zulassung \nder Eislaufbahn ist für die Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Klägers irrelevant ist, weil \ndas Geschäft des Klägers wegen seiner dem Gestaltungskonzept der Beklagten \nwidersprechenden Höhe auch dann nicht hätte zugelassen werden können, wenn der \nPlatz am Ansgarikirchhof nicht durch die Eislaufbahn belegt gewesen wäre (s.o. Ziff. 1. \nb). \nBei den drei „Unterfragen“, die der Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig \nbezeichnet (1. Zulässigkeit einer „In-sich-Aufhebung“ der marktrechtlichen Festsetzung; \n2. Zulässigkeit von Platzvergaben durch Ausschreibung bzw. Direktvergabe von \nDienstleistungskonzessionen inner- oder außerhalb des Verfahrens nach § 70 GewO; 3. \nVerletzung der Verfahrenstransparenz und des fairen Wettbewerbs nach §§ 19, 20 GWB \ndurch die Identität von Festsetzungsbehörde und Marktbehörde), handelt es sich lediglich \num Teilaspekte der Frage, ob die Direktvergabe der Standfläche auf dem Ansgarimarkt \nan den Betreiber der Eislaufbahn zulässig war. Auch sie sind daher nicht \nentscheidungserheblich. \n3. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der \nBerufung wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Die Vorschrift \nverlangt die Zulassung der Berufung, wenn das Urteil von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats \nder obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht \n\n- 13 - \n \nund auf dieser Abweichung beruht. Dabei ist divergenzbegründend nur die Abweichung \nvon einem Rechts- oder Tatsachensatz, nicht die bloße Ergebnisdifferenz. Eine \nDivergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu \neinem Rechtssatz steht, den das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller \nAuffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift \noder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 – 7 B \n261.97 –, NJW 1997, 3328; Beschl. v. 25.05.2012 – 2 B 133.11 –, NVwZ-RR 2012, 607; \nBeschl. v. 9.04.2014 – 2 B 107/13 –, juris). \nDer Kläger bezieht sich insofern auf einen Rechtssatz aus dem Beschluss des \nerkennenden Senats vom 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, juris Rn. 11, wonach es der \nVeranstalterin eines Jahrmarkts verwehrt ist, bei der Zulassungsentscheidung von einem \nzuvor festgelegten Verfahren und den Auswahlkriterien abzuweichen. Hiervon weicht das \nangefochtene Urteil nach Auffassung des Klägers ab, wenn es die Entscheidung der \nBeklagten, den Hanseatenhof und den Ansgarikirchhof nicht als Marktflächen zu nutzen, \nals rechtmäßig bewerte. \nDas Verwaltungsgericht bezog sich jedoch unter Ziff. II. 2. c) cc) des angefochtenen \nUrteils ausdrücklich auf den vorgenannten Rechtssatz aus dem Beschluss vom \n21.09.2018 und legte ihn seiner Prüfung als Obersatz zugrunde. Es kommt bei der \nAnwendung dieses Rechtssatzes auf den konkreten Fall lediglich zu einem anderen \nErgebnis, als es der Kläger für richtig hält. Damit ist keine Divergenz im oben genannten \nSinne dargelegt. Außerdem könnte das Urteil, soweit es um die Nutzung bzw. \nNichtnutzung des Ansgarikirchhofs und Hanseatenhofs für den Weihnachtsmarkt geht, \nauch \nnicht \nauf \neiner \nAbweichung \nvon \ndem \nvorgenannten \nRechtssatz \ndes \nOberverwaltungsgerichts beruhen. Denn das Verwaltungsgericht führt unter Ziff. II. 2. c) \ndd) des Urteils aus, dass die Nutzung oder Nichtnutzung dieser Flächen für die \nZulassung des Klägers irrelevant war, da sein Geschäft jedenfalls der Höhe nach dem \nGestaltungskonzept für den Weihnachtsmarkt widerspricht (s.o., Ziff. 1 b). \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG; insofern wird auf den Streitwertbeschluss \ndes Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2018 verwiesen, dessen Gründe sich der Senat \nzu Eigen macht und gegen den die Beteiligten auch keine Einwände erhoben haben. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-15/2-la-296-18","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-15/2-la-296-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364470","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.043260+00:00"}}