{"status":"available","doknr":"OLD364469","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-29","aktenzeichen":"1 LA 150/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LA 150/19 \n(VG: \n5 K 916/18) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn \n2. der Frau \nKläger und Zulassungsantragsgegner, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - 7267306-475 - \nBeklagte und Zulassungsantragstellerin, \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Traub und Richter Dr. Maierhöfer am 29. August 2019 beschlos-\nsen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Ur-\nteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - \nvom 29. April 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulas-\nsungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho-\nben. \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsge-\nrichts, mit dem die Rückführung der Kläger nach Griechenland im Rahmen eines Dublin-\nVerfahrens untersagt worden ist. \n \nDie Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, beide im Jahr \n1965 in Syrien geboren und nach eigenen Angaben miteinander verheiratet. Sie reisten \nam 1. November 2017 mit dem Flugzeug aus Griechenland in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellten am 8. November 2017 einen Asylantrag. Bei der Antragstel-\nlung legten sie griechische Flüchtlingsausweise vor. \n \nMit Bescheid vom 20. März 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die \nAsylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), verneinte das Vorliegen von Abschie-\nbungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 2), forderte sie auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entschei-\ndung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung \nnach Griechenland an (Ziffer 3). \n \nDagegen haben die Kläger am 4. April 2018 Klage erhoben. \n \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. April 2019 (5 K 916/18) teilweise \nentsprochen und die Beklagte verpflichtet, für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG in Bezug auf Griechenland festzustellen. Die Kläger hätten nach aktuel-\nler Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes \nhinsichtlich Griechenlands. Es treffe zwar zu, dass Griechenland Mitglied der Europäi-\nschen Union sei und daher prinzipiell die Vermutung bestehe, dass auch anerkannte \nFlüchtlinge gemäß den Vorschriften der EMRK behandelt würden. Diese Vermutung sei \nfür Griechenland jedoch als widerlegt anzusehen. Die Auswertung der hinreichend ver-\nlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden Erkenntnislage ergebe, dass an-\nerkannt Schutzberechtigte, die in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung \nabhängig seien, behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber stünden, obwohl sie sich dort in \nso ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befänden, dass dies mit der Menschenwürde un-\nvereinbar sei. Die Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse (Wohnraum, Nahrungsmit-\ntel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) sei nicht einmal für eine Übergangszeit ge-\nwährleistet. Den anerkannt Schutzberechtigten drohe vielmehr akute Obdachlosigkeit \nund Verelendung. Sie hätten keine reelle Chance, sich in Griechenland ein Existenzmi-\n\n- 3 - \n- 4 - \nnimum aufzubauen, zumal Rückkehrer mangels nachzuweisenden einjährigen Aufent-\nhalts keinen Zugang zum griechischen sozialen Solidaritätseinkommen hätten. \n \nDie Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit darin der \nKlage entsprochen wurde. \n \nII. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Beklagte auf eine grundsätzliche Be-\ndeutung der Rechtssache gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG stützt, hat keinen Erfolg. \n \n1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn \nsie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich \nnoch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten \nBerufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer fallüber-\ngreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind \nnicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen wür-\nde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen \nRegeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtspre-\nchung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder \nwenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 14.02.2018 - 1 \nB. 1.18, juris Rn. 3). \n \nDie Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, \n \n„welchen Schweregrad eine auf die allgemeinen Verhältnisse zurückzuführende Situation \njedenfalls erreichen muss, um der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union mit Blick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenzustehen, \n \nnamentlich, ob insoweit eine Eingriffsschwere erforderlich ist, die dem Grad der „Extrem-\ngefahr“, wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz AufenthG er-\nforderlich wäre, gleichkommt.“ \n \n2. Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Beru-\nfung nicht, weil sie höchstrichterlich bereits geklärt worden sind. \n \nDie Beklagte hat exakt die gleichen Rechtsfragen bereits zum Gegenstand eines Nichtzu-\nlassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf eine \n\n- 4 - \n- 5 - \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 18. Januar 2016 (12 A \n1499/15) gemacht. In seinem Beschluss vom 8. August 2018 hat das Bundesverwal-\ntungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen und die aufgeworfenen Fragen als nicht \nklärungsbedürftig angesehen, da sie bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs \nder Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt seien (vgl. BVerwG, B. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, \njuris Rn. 6 ff.). \n \na) Zu der Frage des „Schweregrades“ hat das Bundesverwaltungsgericht in der genann-\nten Entscheidung ausgeführt, dass für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedri-\ngenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf die \nRechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen sei, der der EuGH und das \nBundesverwaltungsgericht gefolgt seien. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 21. De-\nzember 2011 – C-411/10 und C-493/10 unter Zugrundelegung dieser Kriterien entschie-\nden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter \nbestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen könne, wenn sie an einen \nMitgliedstaat überstellt würden, bei dem ernsthaft zu befürchten sei, dass das Asylverfah-\nren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweise. Diese \nRechtsprechung habe der EuGH in Folgeentscheidungen fortgeführt. Entsprechendes \ngelte für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 8 \nm.w.N.). \n \nIn der Rechtsprechung des EGMR sei weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Ziel-\nstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssten, \num ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses \nMindestmaßes sei relativ und hänge von allen Umständen des Falles ab. Auch nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten schlechte humanitäre Verhält-\nnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschie-\nbungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Allerdings enthalte Art. 3 EMRK weder eine \nVerpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung \nzu versorgen noch begründe er eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle \nUnterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermögli-\nchen. Der EGMR habe aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asyl-\nsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen. Bei die-\nsem besonders schutzbedürftigen Personenkreis könnten schlechte Lebensbedingungen \nim Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere \n\n- 5 - \n- 6 - \nerfüllen, wenn die Betroffenen in einem ihnen vollständig fremden Umfeld vollständig von \nstaatlicher Unterstützung abhängig seien und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz ge-\ngenüberstünden, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befänden. Diese \nRechtsprechung sei vom EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht auf anerkannte \nFlüchtlinge übertragen worden, die sich darauf beriefen, dass die Lebensbedingungen, \ndenen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt seien, Art. 3 EMRK wider-\nsprächen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 9 ff. m.w.N.) \n \nb) Auch die Frage, ob die Annahme eines Abschiebeverbotes nach Art. 60 Abs. 5 Auf-\nenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine „Extremgefahr“ voraussetze, hat das Bundesverwaltungs-\ngericht in der genannten Entscheidung nicht als klärungsbedürftig angesehen, weil sie \nsich bereits mithilfe üblicher Auslegungsregeln und auf der Grundlage der einschlägigen \nRechtsprechung verneinen lasse. Der Begriff der Extremgefahr werde im Zusammen-\nhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. \nDanach könne ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Ab-\nschiebezielstaat erwarteten, in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund die-\nser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt \nwäre. Denn nur unter diesen Voraussetzungen ließen es die Grundrechte als geboten \nerscheinen, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 \ni.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Dieser strengere \nMaßstab sei zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 \nSatz 5 AufenthG geboten, ließe sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13). \n \nc) Es besteht kein Anlass, die Frage der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen \nRechtsfragen im vorliegenden Verfahren abweichend hiervon zu beurteilen. Aus welchen \nGründen die im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren aufgeworfenen Fragen in \nAnsehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht nochmals zum Gegenstand \neines Berufungszulassungsverfahrens gemacht werden, bleibt unklar. Die Beklagte setzt \nsich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den von ihr aufgeworfenen \nFragen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ansatzweise auseinander. Die \nEntscheidung wird an keiner Stelle überhaupt erwähnt, obwohl sie ihr, da sie selbst das \nVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt hat, bekannt sein sollte. \n \nEine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der \nneueren Rechtsprechung des EuGH. Der hat EuGH die Maßstäbe für Rückführungen im \nDublinraum durch die Entscheidungen in den Rechtssachen Jawo (Urt. v. 19.03.2019 – \n\n- 6 - \n \nC-163/17, ECLI:EU:C:2019:218) sowie Ibrahim u.a. (Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17, E-\nCLI:EU:C:2018:617) unter Betonung des EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens \npräzisiert und partiell verschärft (vgl. zu dieser Bewertung VGH BW, Urt. v. 29.07.2019 – \nA 4 S 749/19, juris Rn. 38). Der EuGH geht in diesen Entscheidungen davon aus, dass \nein Verstoß gegen Art. 4 GRC nur festgestellt werden könne, wenn aufgrund besonderer \nUmstände des Einzelfalles asylverfahrensrelevante Schwachstellen eine besonders hohe \nSchwelle der Erheblichkeit erreichten. Das erkennende Gericht müsse auf der Grundlage \nobjektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick \nauf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststel-\nlen, dass sich der Antragsteller im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen \nund seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not be-\nfände, die es für längere Zeit nicht erlaube, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, \ninsbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (kurz: Fehlen \nvon „Bett, Brot, Seife“). Allein die Nichtgewähr existenzsichernder Sozialleistungen bei \ngegebener Inländergleichbehandlung indiziere noch keine solche Situation (vgl. EuGH, \na.a.O., Jawo, Rn. 92 ff.). Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Extremgefahr „alsbald“ nach Rückkehr, vgl. BVerwG, Urt. \nv. 08.09.2011 – 10 C 14.10, juris Rn. 23), ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu \nnehmen, d. h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens so-\nwie nach erfolgter Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden (vgl. VGH \nBW, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19, juris Rn. 40 m.w.N.). \n \nDamit ist sowohl der für einen Verstoß gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK erforderliche \nSchweregrad der Notlage im Falle einer Rückführung als auch das Verhältnis zu einer \nExtremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als hinreichend geklärt anzuse-\nhen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. \n \nH i n w e i s \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsan-\ntrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n \n \ngez. Prof. Sperlich \n \ngez. Traub \n \ngez. Dr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-29/1-la-150-19","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-08-29/1-la-150-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364469","retrieved":"2026-07-09 04:52:20.016175+00:00"}}