{"status":"available","doknr":"OLD364468","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-04","aktenzeichen":"2 LA 289/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 289/18 \n(VG: \n2 K 699/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nKläger und Zulassungsantragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nBeklagte und Zulassungsantragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Stybel und Richter Traub am 4. September 2019 beschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil \ndes \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen - 2. Kammer - vom 07.09.2018 zuzulassen, \nwird abgelehnt. \n \nDer \nKläger \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBerufungszulassungsverfahrens. \n \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5881,39 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. Die Beteiligten streiten über das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers \naufgrund der Anrechnung von Einkommen, das er aus einem Arbeitsverhältnis mit der \nStadtgemeinde Bremen bezogen hat. \nDer Kläger ist Beamter der Stadtgemeinde . Er befindet sich seit 2010 im \nRuhestand. Am 2015 schloss er einen Arbeitsvertrag mit der Stadtgemeinde über \neine Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigter im Umfang von 20 Wochenstunden vom \nbis . Am wurde die Arbeitszeit auf 17 Wochenstunden reduziert; am wurde der \nVertrag bis zum verlängert. \nMit Bescheid vom 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine \nVersorgungsbezüge \nteilweise \nruhen. \nBeziehe \nein \nVersorgungsberechtigter \nErwerbseinkommen, so erhalte er seine Versorgungsbezüge daneben nur bis zum \nErreichen \neiner \nHöchstgrenze, \ndie \nsich \nfür \nRuhestandsbeamte \naus \nden \nruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das \nRuhegehalt berechnet, ergebe (§ 64 Abs. 1, 2 Nr. 1 BremBeamtVG). Nach Ablauf des \nMonats des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze – wie im Fall des Klägers - gelte \ndies nur noch für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst \n(Verwendungseinkommen; § 64 Abs. 7 BremBeamtVG). \nDer Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2016 als \nunbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der \nvorgenannten Bescheide, die Nachzahlung der ruhend gestellten Versorgungsbezüge \nnebst Zinsen sowie die Feststellung, dass seine Versorgungsbezüge künftig nicht durch \nAnrechnung von Verwendungseinkommen gekürzt werden dürfen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2018 abgewiesen. Die \nVoraussetzungen für die Ruhendstellung eines Teils der Versorgungsbezüge des Klägers \nnach § 64 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 7 BremBeamtVG lägen aufgrund der Tätigkeit bei der \nStadtgemeinde Bremen als Verwaltungsbeschäftigter vor. Die Kammer habe keine \nZweifel \nan \nder \nVerfassungsmäßigkeit \ndieser \nRegelung. \nDer \nAbschluss \ndes \nArbeitsvertrags in dieser Konstellation komme auch nicht einem nach § 3 Abs. 3 \nBremBeamtVG unzulässigen Teilverzicht auf die Versorgung gleich. \n\n- 3 - \n- 4 - \nII. Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte \nAntrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n1. Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann \nbegründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz \noder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten \nin Frage gestellt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15 –, juris \nRn. 10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. \nv. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104 [140]). \na) Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe unter Ziff. 1 a) der \nEntscheidungsgründe \nlediglich \nanhand \ndes \nGesetzestextes \nund \nder \nGesetzesbegründung sowie der Rechtsprechung erläutert, wieso das von ihm erzielte \nErwerbseinkommen als „Verwendungseinkommen“ zu qualifizieren sei und zum Ruhen \nder Versorgung führe. Das Gericht habe aber keine anderen oder eigene Überlegungen \nangestellt. Damit legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Es ist \nnicht zu beanstanden, wenn ein Gericht ein Gesetz anhand von Wortlaut und \nEntstehungsgeschichte sowie der bisher ergangenen Rechtsprechung auslegt. \nb) Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe unter Ziff. 1 b) der \nEntscheidungsgründe \ndie \nVerfassungsmäßigkeit \nder \nDefinition \nvon \n„Verwendungseinkommen“ anhand der bisherigen Rechtsprechung bestätigt, anstatt dem \nSinn und Zweck der Klage gerecht werdende Überlegungen anzustellen. Es habe \nentsprechend der gängigen Entscheidungspraxis darauf abgestellt, dass § 64 Abs. 1, 7 \nBremBeamtVG der Schonung der öffentlichen Haushalte diene und eine unangemessene \nÜberalimentierung vermeiden solle. Für den Senat begründet der Umstand, dass das \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung entschieden \nhat, indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. \nc) Der Kläger ist der Auffassung, die gleichzeitige Auszahlung von Versorgungsbezügen \naus dem Beamtenverhältnis und von Erwerbseinkommen aus seiner Tätigkeit als \nVerwaltungsbeschäftigter \nkönne \nkeine \n„Doppelalimentation“ \nsein, \nweil \nErwerbseinkommen und Versorgung verschiedene Dinge seien. Die Tätigkeit als \nVerwaltungsbeschäftigter \nsei \nkeine \n„Verwendung“ \nund \ndas \ndafür \ngezahlte \nErwerbseinkommen sei keine „Alimentation“. Verwendung und Alimentation seien \nspezielle Begriffe für stellenspezifischen Einsatz und amtsangemessene Besoldung und \nVersorgung von Beamten. Die Versorgung werde nach dem aufgrund der \nruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechneten Ruhegehaltssatz und der ruhegehaltsfähigen \n\n- 4 - \n- 5 - \nBesoldung \nerdient; \ndas \nso \ngefundene \nErgebnis \nsei \nangemessen \nund \nverfassungsrechtlich geschützt. \nDamit stellt der Kläger keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche \nTatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils schlüssig in Frage. Die von ihm \nvorgebrachten Argumente waren schon Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen \nund wurden dort verworfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Vorschriften des \nBeamten- und Soldatenversorgungsrechts des Bundes (§ 53 SVG; § 53 BeamtVG), die \n§ 64 Abs. 7 BremBeamtVG inhaltlich entsprechen, ausgeführt: \n„Der Kläger meint jedoch, die Ruhensvorschrift des § 53 Soldatenversorgungsgesetz – SVG – in \nder hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1957) sei \nnicht anwendbar, wenn der frühere Soldat auf Zeit aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst \nkeine Alimentation sondern als Arbeiter Lohn als Gegenleistung für geleistete Arbeit erhält. Denn \ndas Verwendungsverhältnis sei in diesem Fall nicht vom Alimentationsgrundsatz beherrscht, so \ndass der Versorgungsberechtigte nicht doppelt alimentiert werde. Der als Arbeiter im öffentlichen \nDienst Tätige müsse daher einem in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeiter gleichgestellt \nwerden, dessen Lohn auf die Dienstzeitversorgung nicht angerechnet werde. Diese Argumentation \nwiderspricht nicht nur dem Wortlaut der Begriffsbestimmung in § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG, wonach \n\"jede Beschäftigung\" im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen \nRechts als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne der Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 1 \nSVG anzusehen ist; sie wird auch nicht der Zweckbestimmung der Ruhensregelung gerecht. Nach \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den beamtenrechtlichen \nRuhensvorschriften in § 158 BBG (a.F.) und § 53 BeamtVG soll durch diese Vorschriften eine \ndoppelte \nBelastung \nder \nöffentlichen \nHaushalte \ndurch \ndie \nVerwendung \ndes \nVersorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden. Der Dienstherr genügt seiner \nAlimentationspflicht gegenüber dem Versorgungsberechtigten auch dann, wenn er auf die \nVersorgung bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze andere Bezüge anrechnet, die die \nöffentliche \nHand \naufgrund \neines \nzweiten \nBeschäftigungsverhältnisses \nan \nden \nRuhegehaltsempfänger leistet. Das Begriffsmerkmal \"Verwendung im öffentlichen Dienst\" im \nSinne der Ruhensvorschriften stellt demnach nicht darauf ab, ob die Beschäftigung im \nBeamtenverhältnis erfolgt und ob es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung um eine \nAlimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung und Versorgung der Beamten vorliegt (vgl. \nUrteil vom 29. Juni 1970 – BVerwG 6 C 41.66 – (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 = ZBR 1970, \n391); Beschlüsse vom 24. September 1973 – BVerwG 6 B 45.73 – (Buchholz 232 § 158 BBG Nr. \n28) und vom 3. August 1978 – BVerwG 6 B 27.78 – (ZBR 1979, 186)). Diese Grundsätze gelten \ngleichermaßen im Soldatenversorgungsrecht, da § 53 SVG im Wesentlichen mit den \nbeamtenrechtlichen Ruhensvorschriften übereinstimmt. Auch § 53 SVG geht somit davon aus, \ndaß es unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelbelastung der öffentlichen Hand \nohne Bedeutung ist, ob die Verwendung des früheren Soldaten im öffentlichen Dienst als Beamter, \nals Angestellter oder als Arbeiter erfolgt. Entgegen der Auffassung der Revision dürfen die \nVersorgungsbezüge nicht nur dann gekürzt werden, wenn auch das Verwendungseinkommen \n\n- 5 - \n- 6 - \nAlimentationscharakter hat.“ (BVerwG, Urt. v. 16.7.1984 – 6 C 45/82 -, juris Rn. 19; bestätigt in \nBVerwG, Beschl. v. 18.6.1993 – 2 B 71/93 – juris Rn. 3). \nNeue Argumente, die diese Rechtsprechung in Frage stellen, trägt der Kläger im \nZulassungsverfahren nicht vor. Zwar macht er als zusätzliches Argument geltend, dass \naufgrund der Logik der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch Rentenbezüge zum \nRuhen der Versorgung führen müssten, weil auch diese aus öffentlichen Kassen gezahlt, \ninsbesondere die Rentenkassen auch durch Zuschüsse aus allgemeinen Steuermitteln \ngespeist würden. Dabei verkennt er jedoch zum einen, dass Leistungen der gesetzlichen \nRentenversicherung von ihrem Grundgedanken her immer noch beitragsfinanziert sind. \nZum anderen setzt er sich nicht substantiiert mit der Rechtslage beim Zusammentreffen \nvon Versorgungsbezügen mit Renten auseinander, die in § 66 BremBeamtVG detailliert \ngeregelt ist und durchaus auf der Prämisse beruht, dass Versorgungsbezüge neben \nRenten grundsätzlich nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt \nwerden (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG). \nd) Der Kläger weist darauf hin, dass der hessische Gesetzgeber die strittige Regelung \nüber das Ruhen der Versorgung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und \nVerwendungseinkommen abgeschafft hat (vgl. § 57 HessBeamtVG). Dieser Umstand ist \njedoch nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der bremischen Regelung zu \nbegründen. Unterschiedliche Regelungen in Bund und Ländern oder im Verhältnis der \nLänder untereinander verletzen den Gleichheitssatz nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die \nGleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers fordert (Wolff, \nin: Hömig/ Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9 mwN). \ne) Möglicherweise will der Kläger mit dem Hinweis auf die Rechtslage in Hessen nicht \neine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügen, sondern geltend machen, die dortige \nGesetzesänderung sei ein Indiz dafür, dass die Rechtsfertigungsgründe für die \nAnrechnung von Verwendungseinkommen auf die Versorgung entfallen seien. In diese \nRichtung geht auch sein Vortrag, die Rechtsprechung müsse an die geänderte \nLebenswirklichkeit angepasst werden. Zur geänderten Lebenswirklichkeit gehörten unter \nanderem eine günstige Beschäftigungsquote mit zunehmendem Mangel an (Fach-) \nArbeitskräften und zunehmende Überlegungen zur Schaffung von Arbeitsmodellen \nund -anreizen für Ruheständler. Die Beschäftigungsquote sei aktuell so hoch wie nie. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich mit solchen Einwänden bereits in seinem Urteil \nvom 8. März 1961 – VI C 83.59 -, NJW 1982, 265 (266), auseinandergesetzt und diese \naus \nfolgenden \ngrundlegenden \nErwägungen \nzur \nAufgabenverteilung \nzwischen \nGesetzgeber und Gerichten verworfen: \n\n- 6 - \n- 7 - \n„Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber befugt war, zur Vermeidung von Doppelbelastungen \nder öffentlichen Mittel Anrechnungsvorschriften der streitigen Art zu erlassen, so kommt es nicht \nauf die besonderen Gründe an, die ihn von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen bewogen \nhaben könnten. Es mag sein, dass dahinter arbeitsmarktpolitische Erwägungen standen, die im \nZeichen der Vollbeschäftigung überholt sind. Konsequenzen daraus zu ziehen wäre aber Sache \ndes Gesetzgebers selbst; es geht nicht an, dass die Gerichte von sich aus solche Vorschriften \naußer acht lassen. Sollte, wie es die Klägerin für möglich hält, das Fortbestehen der streitigen \nAnrechnungsregelungen es den öffentlichen Dienstherren erschweren, Fachkräfte zu gewinnen \nund festzuhalten, so wäre es Sache der Verwaltung, eine Gesetzesänderung anzuregen.“ \nDem schließt sich der Senat an. \nf) Der Kläger macht geltend, § 64 Abs. 7 BremBeamtVG verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 \nBremLVerf. Art. 2 Abs. 2 BremLVerf bestimmt, dass niemand wegen seiner sozialen \nStellung bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Der Kläger ist der Auffassung, dass \nder Beamtenstatus eine soziale Stellung in diesem Sinne und eine auf ihn abstellende \nSonderregelung daher „kaum haltbar“ sei. \nWäre Art. 2 Abs. 2 BremLVerf – wie der Kläger meint - dahingehend auszulegen, dass er \nauf den Beamtenstatus abstellende Sonderregelungen verbietet, stünde er in evidentem \nWiderspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG. Denn wenn das Grundgesetz verlangt, das Recht des \nöffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, billigt und fordert es die Existenz \neines Beamtenstatus, der sich im Hinblick auf Rechte und Pflichten von der Stellung \neines Arbeitnehmers unterscheidet. Eine solche Auslegung würde daher gegen die \nMaxime verstoßen, Landesverfassungsbestimmungen soweit wie methodisch möglich im \nEinklang mit den Vorschriften des Grundgesetzes auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n20.02.1998 – 1 BvR 661/94 -, BVerfGE 97, 298 [314 f.]; Fischer-Lescano, in: ders./ \nRinken/ Buse/ Meyer/ Stauch/ Weber (Hrsg.), Verfassung der Freien Hansestadt Bremen \n(2016), E 3 Rn. 39). Aus diesem Grund versteht der Senat Art. 2 Abs. 2 BremLVerf nicht \ndahingehend, dass er Regelungen, die unterschiedliche Rechte und Pflichten für Beamte \nund Arbeitnehmer vorsehen, entgegensteht. \n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sind nicht \ndargelegt. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, \nwenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung \neiner \nentscheidungserheblichen \nTatsache \nin \nqualitativer \nHinsicht \nmit \nüberdurchschnittlichen \nSchwierigkeiten \nverbunden \nist. \nDaher \nerfordert \ndie \nordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der \n\n- 7 - \n- 8 - \nRechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und \nErläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Nds. OVG, \nBeschl. v. 08.01.2019 – 13 LA 401/18 – juris Rn. 46 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 24. \nAufl. 2018, § 124a Rn. 53). \nDie Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt, dass eine \nkonkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin \ndie allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 01.07.2009 – 1 WNB 1.09 –, juris Rn. 2; Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B \n99.05 –, juris Rn. 4; Beschl. v. 19.08.1997 – 7 B 261.97 –, juris). Diese Voraussetzungen \nsind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen \nwürde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der \nAuslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung \neines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten \nKlärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018 – 1 B 6.18 –, juris Rn. 2). \nDer Kläger führt in der Begründung seines Zulassungsantrags aus, seine Klage sei im \nKern darauf gerichtet, die Regelung des § 64 Abs. 7 BremBeamtVG „auf den \nverfassungsrechtlichen Prüfstand“ zu stellen. Die Frage, ob die in § 64 Abs. 7 \nBremBeamtVG vorgesehene Anrechnung von Verwendungseinkommen auf die \nVersorgungsbezüge verfassungskonform ist, ist indes weder besonders schwierig noch \ngrundsätzlich bedeutsam. Denn sie ist bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat \ndie Vereinbarkeit von Vorschriften, die mit § 64 Abs. 7 BremBeamtVG inhaltlich identisch \nwaren, mit dem Grundgesetz schon mehrfach bestätigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.3.1961 – \nVI C 83.59 -, NJW 1962, 265 f.; Urt. v. 16.7.1984 – 6 C 45/82 -, juris Rn. 20; Urt. v. \n10.3.1987 – 2 C 21/85 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 18.6.1993 – 2 B 71/93 -, juris Rn. 3; Urt. \nv. 30.1.1997 – 2 C 36/95 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 3.9.2015 – 2 B 29/14 -, juris Rn. 13 f.). \nAnders als der Kläger meint, hat sich diese Rechtsprechung auch schon explizit mit der \nunterschiedlichen Behandlung von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen \nDienst und Einkommen aus der Privatwirtschaft beim Ruhen der Versorgungsbezüge \nbeschäftigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 8.3.1961 – VI C \n83.59 -, NJW 1962, 265 ausgeführt: „Dass das geltende Recht diese beiden Fallgruppen \nauseinanderhält und unterschiedlich behandelt, kann also nicht willkürlich sein. Damit \nsind bereits diejenigen Argumente der Klägerin widerlegt, die an die unterschiedliche \nBehandlung von Versorgungsempfängern anknüpfen, welche weitere Bezüge einerseits \naus dem öffentlichen Dienst, andererseits aus der Beschäftigung bei privaten \n\n- 8 - \n- 9 - \nArbeitgebern beziehen.“ Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.1984 – 6 C \n45/82 -, juris Rn. 20 ist zu lesen: „Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens \naus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus einer Tätigkeit \nin der Privatwirtschaft ist nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten.“ Auch im Urteil \nvom 10.3.1987 – 21/85 –, juris Rn. 21 und im Beschluss vom 3.9.2015 – 2 B 29/14 -, juris \nRn. 13 f. hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daran festgehalten, dass die \nunterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen \nDienst \nund \neines \nEinkommens \naus \nder \nPrivatwirtschaft \nbeim \nRuhen \nder \nVersorgungsbezüge sachlich gerechtfertigt ist. \n3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO). \na) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG) nicht verletzt. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nBeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind \nallerdings nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der \nEntscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Rechtsmittelgericht \neinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere \nUmstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht \nzur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45). Wenn ein bestimmter \nVortrag eines Beteiligten den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den \nProzessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht \neine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den \nSchluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht beachtet worden ist (BVerfG, \nBeschl. v. 29.7.2016 – 1 BvR 1225/15 –, juris Rn. 11). \naa) Der Kläger beschreibt den „Kern“ seiner Klage in seinem Zulassungsvorbringen \ndahingehend, dass er die Regelung des § 64 Abs. 7 BremBeamtVG und die dazu \nergangene Rechtsprechung „auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand“ stellen sowie die \nvom Gesetzgeber und der Rechtsprechung zur Rechtfertigung der Regelung \nvorgebrachten „sachlichen Gründe“ widerlegen wolle. Dieses „Kernvorbringen“ hat das \nVerwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, auch wenn es \nnicht jedes einzelne Argument des Klägers ausdrücklich erwähnt hat und der Auffassung \ndes Klägers im Ergebnis nicht gefolgt ist. Das angefochtene Urteil befasst sich unter Ziff. \nI. \n1. \nb) \nder \nEntscheidungsgründe \ncirca \neineinhalb \nSeiten \nlang \nmit \nder \n\n- 9 - \n- 10 - \nVerfassungsmäßigkeit des § 64 Abs. 7 BremBeamtVG, der hierzu bisher ergangenen \nRechtsprechung und den sachlichen Gründen, die die Regelung nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts verfassungsrechtlich rechtfertigen. \nbb) Keine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt darin, dass im Tatbestand des \nangefochtenen Urteils das Argument des Klägers, angesichts von § 64 Abs. 7 \nBremBeamtVG komme der Abschluss eines Arbeitsvertrages einem unzulässigen \nindirekten Teilverzicht auf Versorgungsbezüge gleich, als sein Vorbringen „im \nWesentlichen“ bezeichnet wird, während das Argument, die unterschiedliche Behandlung \nvon Privateinkommen und Verwendungseinkommen sei verfassungswidrig, als sein \nVorbringen „darüber hinaus“ bezeichnet wird. Das Verwaltungsgericht hat beide \nArgumentationslinien \nzur \nKenntnis \ngenommen \nund \nsetzt \nsich \nin \nden \nEntscheidungsgründen mit beiden auseinander (vgl. Ziff. I. 1. b) und c) der \nEntscheidungsgründe). \ncc) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch \nnicht unter dem Aspekt verletzt, dass das Urteil nicht oder nur unzureichend auf den \nInhalt der Erörterung in der mündlichen Verhandlung einginge. \nDer Kläger macht geltend, er habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die \nVersorgung in der Höhe, die sich aus dem nach Dienstzeit berechneten Ruhegehaltssatz \nund den ruhegehaltsfähigen Bezüge ergibt, angemessen und verfassungsrechtlich \ngeschützt sei. Er habe ferner vorgetragen, dass Verwendung und Alimentation spezielle \nBegriffe für (stellenspezifischen) Einsatz und (amtsangemessene) Besoldung und \nVersorgung von Beamten seien. Eine Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigter könne daher \nkeine „Verwendung“ und das dafür erzielte Einkommen keine „Alimentation“ sei. Wenn \ndas Erwerbseinkommen keine Alimentation sei, könne sein Zusammentreffen mit \nVersorgungsbezügen aber nicht zu einer „Doppelalimentation“ führen. Wäre dies anders, \nmüssten auch Renten zum Ruhen der Versorgung führen. Ferner habe er auf die \nRechtslage in Hessen hingewiesen, die eine mit § 64 Abs. 7 BremBeamtVG \nvergleichbare Regelung nicht mehr enthalte. \nAuf diese Argumente musste das Verwaltungsgericht im Urteil nicht ausdrücklich \neingehen. Es hat die Klage unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abgewiesen. In dieser Rechtsprechung hat sich das \nBundesverwaltungsgericht bereits mit dem Großteil der vom Kläger nach eigenen \nAngaben in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente befasst (s.o. 1. c und \n2.). Indem es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zitierte und sich ihr \nanschloss, hat sich das Verwaltungsgericht dies zu Eigen gemacht. Von den \nvorgenannten Argumenten des Klägers waren – soweit ersichtlich – lediglich der Hinweis \n\n- 10 - \n- 11 - \nauf \ndie \ngeänderte \nRechtslage \nin \nHessen \nsowie \nder \nVergleich \nvon \nVerwendungseinkommen mit Renten noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. Der Hinweis auf die Rechtslage in Hessen ist für den \nvorliegenden Fall, der das bremische Recht betrifft, indes offensichtlich nicht \nentscheidungserheblich (s.o. Ziff. 1. d und e). Das Argument, in der Logik der bisherigen \nRechtsprechung müssten auch Renten auf die Versorgung angerechnet werden, war \nunsubstantiiert. Denn es setzte sich nicht damit auseinander, dass das BremBeamtVG in \n§ 66 eine Regelung über die Anrechnung von Renten auf die Versorgung trifft (s.o. Ziff. 1 \nc). Daher bedurften beide Argumente keiner ausdrücklichen Erwähnung und \nAuseinandersetzung im angefochtenen Urteil. \ndd) Keine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, er \nhabe in der mündlichen Verhandlung auf eine eventuelle Zuständigkeit des \nStaatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen und einen Verstoß von § 64 Abs. 7 \nBremBeamtVG gegen Art. 2 Abs. 2 BremLVerf (Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund \nder sozialen Stellung) aufmerksam machen wollen, dies sei aber „irgendwie“ \nuntergegangen und „dem Gericht nicht mehr hörbar zu machen“ gewesen. Der Kläger \nträgt nicht konkret vor, was er oder sein Prozessbevollmächtigter unternommen haben, \num auf die vorgenannten Gesichtspunkte hinzuweisen, und durch welches Verhalten das \nGericht dies verhindert hat. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich insoweit in \npauschalen Vorwürfen gegen die Verhandlungsführung: Der Ablauf sei „irgendwie \nhektisch und ungeordnet“ gewesen; das Gericht habe entweder „zeitnah Feierabend \nangestrebt“ oder eine richterliche Äußerung, wonach eine Vorlage in Betracht komme, \n„wieder einfangen“ wollen. Konkret wird in der Begründung des Zulassungsantrags \nlediglich geschildert, dass das Gericht nach der angeblichen Äußerung eines seiner \nMitglieder, man müsse über eine Vorlage beraten, „unvermittelt um die Anträge“ gebeten \nhabe. Dass er oder sein Prozessbevollmächtigter an dieser Stelle das Wort erbeten \nhaben, um auf die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs und eine mögliche Verletzung \nder Landesverfassung hinzuweisen, und dass das Gericht ihnen das Wort nicht erteilt \nhat, wird nicht vorgetragen. \nb) Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel liegt auch \nnicht wegen fehlerhafter Protokollierung der mündlichen Verhandlung vor. Der Kläger \nmacht geltend, (1) die Verhandlung habe nicht wie im Protokoll angegeben um 14:30 \nUhr, sondern frühestens um 14:35 Uhr begonnen, (2) die Aufstellung über die Höhe des \nangerechneten Verwendungseinkommens sei laut Protokoll nach der Erörterung der \nSach- und Rechtslage, in Wahrheit aber unmittelbar nach dem Sachbericht übergeben \nworden, und (3) im Protokoll befinde sich statt einer Wiedergabe des Inhalts der \nErörterung und der von Klägerseite vorgebrachten Argumente nur der Satz „Die Sach- \n\n- 11 - \n \nund Rechtslage wird erörtert“. Hierzu ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte \nProtokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern \nnur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung nach § 105 VwGO, § 164 ZPO (OVG \nSaarland, Beschl. v. 24.4.2006 – 3 Q 60/05 –, juris Rn. 15). \nc) Der Kläger trägt ferner vor, er habe mitbekommen wie sich die ehrenamtlichen Richter \nim Wartebereich vor dem Sitzungssaal darüber unterhalten haben, dass die anstehende \nSache einfach und schnell zu entscheiden und mit einem Sitzungsende um 15 Uhr zu \nrechnen sei. Dies lasse ihn annehmen, dass die ehrenamtlichen Richter die Haltung der \nBerufsrichter bereits kannten und dass die Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage \ndurch das Gericht „eher manifest“ gewesen und für „wirkungsvolle Gegenrede“ daher \nwenig Raum geblieben sei. \nDie vom Kläger geschilderte Begebenheit begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Wenn der Kläger an der Unvoreingenommenheit der \nehrenamtlichen Richter oder des Gerichts zweifelt, hätte er die betroffenen Personen in \nder mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen Besorgnis \nder Befangenheit ablehnen müssen. Ist dies unterblieben, kann die fehlerhafte Besetzung \ndes Gerichts mit einem Richter, gegen den die Besorgnis der Befangenheit bestehe, \nnach dem Rechtsgedanken des § 43 ZPO nicht in der nächsten Instanz als \nVerfahrensfehler geltend gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. \n19.12.2018 – 12 S 2166/18 -, BeckRS 2018, 35949 Rn. 5). \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Stybel \ngez. Traub","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-09-04/2-la-289-18","cited_norms":[{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-09-04/2-la-289-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364468","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.987420+00:00"}}