{"status":"available","doknr":"OLD364466","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-10","aktenzeichen":"1 B 218/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 218/19 \n(VG: \n1 V 1223/19) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Minderjährigen \n2. der Frau \n3. des Herrn \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 10. September 2019 beschlos-\nsen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen - 1. Kammer - vom 24.07.2019 wird zu-\nrückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die An-\ntragsteller als Gesamtschuldner. \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nG r ü n d e \nDie Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die \ndargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die dar-\ngelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \nDie Antragsteller machen als Beschwerdegrund allein geltend, im Aufnahmeverfahren für \ndas A-Gymnasium sei der Antragsteller zu 1. zu Unrecht nicht bevorrechtigt als Härtefall \ni.S.d. § 6a Abs. 2 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) i.V.m. § 11 \nAbs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffent-\nliche allgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) aufgenommen worden. \n \nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe für das A-Gymnasium \nkeinen vorrangigen Aufnahmeanspruch aufgrund eines Härtefalls i.S.d. § 6a Abs. 2 \nSatz 1 BremSchVwG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO, wird durch die Be-\nschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Nach diesen Vorschriften liegt \nein Härtefall nur vor, wenn durch die Versagung des Besuchs der begehrten Schule auf-\ngrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die \ndas üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten. \n \n1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Härtefallantrag für den \nAntragsteller zu 1. bereits deshalb abzulehnen war, weil die Antragsteller in ihrem Antrag \nkeine Belastungen dargelegt haben, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem \nüberschreiten. Die Antragsteller haben in ihrem Härtefallantrag lediglich ausgeführt, die \nihrer Ansicht nach erforderliche Schulwegbegleitung der Schwester bzw. Tochter stelle \neine enorme Belastung für die Antragsteller zu 2. und 3. als berufstätige Eltern statt. Wo-\nrin diese „enorme Belastung“ in ihrem Fall besteht, haben die Antragsteller jedoch nicht \nansatzweise erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats \nsind die Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, von den El-\ntern in ihrem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (vgl. nur: OVG Bremen, Beschl. v. \n04.09.2017 - 1 B 155/17 - m.w.N.). Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachver-\nhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Le-\nbenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerken-\n\n- 3 - \n- 4 - \nnung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen. Einen Rechtssatz, wonach die Notwen-\ndigkeit einer Schulwegbegleitung für berufstätige Eltern automatisch zur Anerkennung \neiner besonderen Härte führt, gibt es - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat \n- nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallentscheidung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n04.09.2017 - 1 B 155/17 - m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem darauf \nhingewiesen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO nicht bis zum Ablauf der An-\nmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge nicht mehr berücksichtigt \nwerden. Der weitere Vortrag der Antragsteller im Widerspruchs- bzw. im gerichtlichen \nVerfahren ist daher insoweit unbeachtlich. Auch soweit die Antragsteller nunmehr im Be-\nschwerdeverfahren Ausführungen zu ihrer besonderen Belastung machen, kann dies \nnicht nachträglich zu einer Anerkennung eines Härtefalles führen. Davon abgesehen wä-\nren auch die nachträglichen Angaben nicht ausreichend. Es bleibt auch weiter unklar, \nwarum die Antragstellerin zu 2. wegen der Begleitung ihrer Tochter nicht in der Lage sein \nsoll, zumindest in Teilzeit zu arbeiten. Es wird auch nicht erläutert, warum die Antrag-\nsteller zu 2. und 3. die letzten beiden Jahre ihre Tochter auf dem Schulweg begleiten \nkonnten und in diesem Zeitraum keinen Antrag auf Schulwegbegleitung als Leistung der \nEingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gestellt haben. \n \n2. Davon abgesehen haben die Antragsteller auch die ihrem Härtefallantrag zugrunde \nliegenden Tatsachen nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO ist \nauch eine Glaubhaftmachung der Härtefallanträge erforderlich. Damit bringt der Verord-\nnungsgeber zum Ausdruck, dass der Antrag auf objektive Gründe gestützt werden muss, \ndie die Behauptung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Medizinische \nTatsachen sind regelmäßig durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft zu machen \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17). \n \nDaran fehlt es vorliegend. Die den Härtefallantrag tragende Behauptung, die Schwester \nbzw. Tochter der Antragsteller sei wegen stark schwankender Insulinwerte zwingend auf \neine Schulwegbegleitung angewiesen, haben die Antragsteller im Rahmen ihres Härte-\nfallantrages nicht durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft gemacht. \n \n3. Selbst wenn eine Schulwegbegleitung der Schwester bzw. Tochter der Antragsteller \nzur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Unterzuckerung erforderlich sein sollte, haben \ndie Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine solche von dem zehnjährigen An-\ntragsteller zu 1. geleistet werden könnte. Der Senat hat schon im Hinblick auf das Alter \ndes Antragstellers zu 1. erhebliche Zweifel, dass dieser die damit einhergehende Ver-\nantwortung übernehmen sowie die medizinischen Anforderungen erfüllen könnte. Viel-\n\n- 4 - \n \nmehr könnte die Schulwegbegleitung gegebenenfalls als Leistung der Eingliederungshilfe \ngemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft \nerbracht werden. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, §159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-09-10/1-b-218-19","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-09-10/1-b-218-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364466","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.941508+00:00"}}