{"status":"available","doknr":"OLD364465","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-11","aktenzeichen":"2 LC 9/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 9/18 \n(VG: \n2 K 2386/15) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \nProz.-Bev.: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Stybel und Richterin Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter \nDittel und Dr. Weis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2019 für \nRecht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – \n2. Kammer – vom 10.11.2017 wird zurückgewiesen. \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDie \nKlägerin \nträgt \ndie \nKosten \ndes \nBerufungsverfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nauf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge durch die \nBeklagte. \nDie am geborene Klägerin ist Beamtin der Beklagten und seit dem 2015 im \nRuhestand. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand war sie als Lehrerin in der \nSekundarstufe II tätig (zuletzt Bes.Gr. A 13 – Stufe 12). \nMit Wirkung zum 1. November 2004 wurde die Arbeitszeit der Klägerin wegen begrenzter \nDienstfähigkeit auf 80 % herabgesetzt. Am 20. März 2006 wurde die Klägerin als \nSchwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt. Mit Wirkung \nzum 1. Oktober 2009 wurde ihre Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auf 72 % \nfestgesetzt. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1, § 8 BBesG in der \ndamals gültigen Fassung Bezüge in Höhe einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung \nerhält. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschlags wegen begrenzter \nDienstfähigkeit lehnte die Beklagte am 14. Oktober 2010 ab. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der \nBremischen Dienstbezügezuschlagsverordnung (BremDBZV) vom 24. August 2010 \n(BremGBl. S. 447) verringere sich der Zuschlag für begrenzt dienstfähige Beamte um \nden Unterschiedsbetrag, wenn die gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG gezahlten \nTeilzeitbezüge höher sind als die fiktiven Versorgungsbezüge. Im Falle der Klägerin \nwerde der Zuschlag dadurch insgesamt aufgezehrt. Hiergegen erhob die Klägerin \nzunächst Widerspruch und später Klage beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen (Az. 6 K 774/11). \nWährend des Rechtsbehelfsverfahrens wurde der Klägerin zunächst ab 1. Februar 2011 \nAltersteilzeit im Teilzeitmodell bewilligt; zum 1. Februar 2015 wurde sie auf eigenen \nAntrag in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 setzte die Beklagte \ndie Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Dabei legte sie als ruhegehaltfähige \nDienstbezüge das Grundgehalt der Bes. Gr. A 13 – Stufe 12, eine allgemeine \nruhegehaltfähige \nStellenzulage \nsowie \nden \nFamilienzuschlag \nzugrunde. \nDer \n\n- 3 - \n- 4 - \nAltersteilzeitzuschlag oder ein Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit wurden nicht \nberücksichtigt. Als Ruhegehaltssatz wurden 60,97 % festgelegt. Hiergegen erhob die \nKlägerin fristgerecht Widerspruch. Sie rügte im Wesentlichen die versorgungsrechtlichen \nAuswirkungen der eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sowie \ndie Anwendung des „Anpassungsfaktors“ von 0,95667 nach § 69e BeamtVG i.d.F. vom \n31. August 2006 (im Folgenden: BeamtVG 2006) bei der Berechnung des \nRuhegehaltssatzes. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. Oktober \n2015 als unbegründet zurück. Die eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter \nDienstfähigkeit sei im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben (§ 6 Abs. 1 Satz 4 \nBremBeamtVG) berücksichtigt worden. Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes im \nangefochtenen Bescheid sei im Ergebnis richtig, allerdings zugegebenermaßen \nmissverständlich dargestellt. Daher werde sie nun näher erläutert und die einschlägige \nAnlage 3 des Bescheides vom 26. Januar 2015 neu gefasst: Der Ruhegehaltssatz der \nKlägerin sei nach § 91 BremBeamtVG berechnet worden, da die Klägerin am 31. \nDezember 1991 schon und am 1. Januar 2015 noch im aktiven Beamtenverhältnis stand. \nDemnach ergebe sich für die fünfzehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31. \nDezember 1991 nach dem bis dahin geltenden Recht ein Ruhegehaltssatz von 45 % als \n„Besitzstand“ (§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremBeamtVG). Hinzu käme jeweils 1 % für \njedes seit dem 1. Januar 1992 zurückgelegtes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 91 \nAbs. 1 Satz 3 BremBeamtVG) – im Falle der Klägerin 18,73 % für 18 Jahre und 268,27 \nTage ruhegehaltfähige Dienstzeit. Weiter heißt es in der Neufassung der Anlage 3: \n„Ergebnis multipliziert mit 0,95667 (§§ 69e BeamtVG F‘2006) ergibt einen RG nach § 91 \nAbs. \n1 \nBremBeamtVG \n(Übergangsrecht): \n60,97 \nv.H.“ \nIm \nText \ndes \nWiderspruchsbescheides wird der letzte Rechenschritt dahingehend erläutert, dass § 91 \nAbs. 1 BremBeamtVG den bisherigen Regelungen des BeamtVG 2006 entspreche. Mit \nder Begrenzung des Ruhegehaltssatzes auf maximal 71,75 % erkläre sich gleichzeitig die \nAbsenkung mit dem Faktor 0,95667 nach § 69e BeamtVG 2006. Die allgemeine \nAbsenkung des Ruhegehaltssatzes durch das Versorgungsrechtsänderungsgesetz vom \n20. Dezember 2001 sei vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform \nangesehen worden. Da der so nach § 91 Abs. 1 BremBeamtVG berechnete \nRuhegehaltssatz von 60,97 % höher sei als derjenige, der sich aus einer Anwendung der \nallgemeinen Bestimmungen des BremBeamtVG ergeben würde, werde er zugrunde \ngelegt (§ 91 Abs. 3 BremBeamtVG). \nMit Urteil vom 14. Oktober 2015 gab das Verwaltungsgericht im Verfahren 1 K 774/11 der \nKlage auf Zahlung eines Besoldungszuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit \ninsoweit statt, als die Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe \nvon 6.100 Euro nach § 24 Nr. 1, § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung aufgrund von \n\n- 4 - \n- 5 - \nBehinderung zu zahlen, und als festgestellt wurde, dass die Besoldung der Klägerin vom \n1. Januar 2010 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 31. Januar 2015 \nverfassungswidrig zu niedrig war. Das Verwaltungsgericht war im Anschluss an die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung in \nBaden-Württemberg (Urt. v. 27.3.2014 – 2 C 50.11 –, BVerwGE 149, 244) der \nAuffassung, dass die Aufzehrungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremDBZV gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG verstoße. Dies führe allerdings nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu einer Gesamtnichtigkeit der Zuschlagsregelung in § 2 \nBremDBZV und nicht etwa nur zur Teilnichtigkeit im Hinblick auf die Aufzehrung des \nZuschlags. Daher könne die Beklagte nicht verpflichtet werden, der Klägerin einen \nZuschlag nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BremDBZV zu zahlen, sondern es könne nur die \nVerfassungswidrigkeit der Besoldung wegen Nichtgewährung eines Zuschlag aufgrund \nbegrenzter Dienstfähigkeit festgestellt werden. Diese Verfassungswidrigkeit wirke sich \nauch auf die Besoldung während der Altersteilzeit aus. Zwar sei es nicht zu beanstanden, \ndass gemäß § 3 BremDBZV ein Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit nicht neben \neinem Altersteilzeitzuschlag (§ 2 Abs. 1 Brem. AltersteilzeitzuschlagsVO) gezahlt werde. \nJedoch seien die Bezüge während der Altersteilzeit insoweit verfassungswidrig, als sich \nder verfassungswidrig vorenthaltene Teildienstfähigkeitszuschlag nicht erhöhend auf die \nBerechnung des Altersteilzeitzuschlags auswirken konnte. Der Antrag der Klägerin auf \nZulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen wurde, wurde \nvom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 (2 LA 249/15) \nabgelehnt. Damit wurde das Urteil rechtskräftig. \nDie Klägerin hat am 19. November 2015 die dem vorliegenden Verfahren zugrunde \nliegende Klage gegen den Bescheid über die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge vom \n26. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 erhoben. \nSie ist der Auffassung, dass die Beklagte bei der Berechnung der Versorgungsbezüge \nauch einen Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit (jetzt: § 10 Abs. 1 BremBesG) als \nruhegehaltfähig hätte berücksichtigen müssen. Zwar sei ihr ein solcher Zuschlag \nwährend ihrer aktiven Dienstzeit nicht gezahlt worden, dass Verwaltungsgericht habe \naber im Urteil vom 14. Oktober 2015 festgestellt, dass ihr ein solcher Zuschlag \nzugestanden hätte. Dass der frühere § 2 Abs. 1 BremDBZV und der heutige § 10 Abs. 1 \nBremBesG den Teildienstfähigkeitszuschlag ausdrücklich als nicht ruhegehaltfähig \nbezeichnen, sei verfassungswidrig. Darin liege zudem eine mittelbare Benachteiligung \nwegen der Schwerbehinderung, so dass ihr zumindest eine Entschädigung nach § 15 \nAbs. 2 AGG zustehe. Außerdem verstoße die Kürzung des Ruhegehaltssatzes um den \nAnpassungsfaktor gegen das Gebot der Besitzstandswahrung. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2015 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 teilweise aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, bei der Neufestsetzung einen Zuschlag nach \n§ 10 Abs. 1 BremBesG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen und den \nAnpassungsfaktor in Höhe von 0,95667 nicht anzuwenden; \nhilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr Schadensersatz nach dem AGG \nzu zahlen. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 über die Verfassungswidrigkeit \nder Nichtgewährung eines Teildienstfähigkeitszuschlags zu den aktiven Dienstbezügen \nsei für die Höhe der Versorgungsbezüge ohne Bedeutung. Denn sowohl nach § 2 Abs. 1 \nder früheren BremDBZV als auch nach § 10 Abs. 1 BremBesG sei der \nTeildienstfähigkeitszuschlag nicht ruhegehaltfähig. Der Ruhegehaltssatz sei zutreffend \nberechnet worden. Der Widerspruchsbescheid habe die insoweit missverständliche \nDarstellung im Ausgangsbescheid erläutert. \nMit Urteil vom 10. November 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter \nentsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2015 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der \nKlägerin ab dem Eintritt in den Ruhestand am 1. Februar 2015 insoweit neu festzusetzen, \nals sie hierbei den der Berechnung zugrunde liegenden Ruhegehaltssatz nicht mittels der \nAnwendung eines Anpassungsfaktors von 0,95667 absenkt. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur \nBerücksichtigung eines Teildienstfähigkeitszuschlags als ruhegehaltsfähig komme \nangesichts des Grundsatzes der strikten Gesetzesbindung von Versorgungsbezügen \nnicht in Betracht. Ein Zuschlag zur Besoldung wegen begrenzter Dienstfähigkeit habe der \nKlägerin beim Eintritt in den Ruhestand nicht zugestanden. § 2 BremDBZV komme als \nRechtsgrundlage hierfür nicht in Betracht, weil er – wie vom Verwaltungsgericht bereits \nim Urteil vom 14. Oktober 2015 im Verfahren 6 K 774/11 ausgeführt worden sei – \ninsgesamt verfassungswidrig und nichtig war. § 10 Abs. 1 BremBesG sei erst am 1. \nJanuar 2017 und damit nach Beginn des Ruhestands der Klägerin in Kraft getreten. Im \nÜbrigen bezeichne § 10 Abs. 1 BremBesG den Zuschlag ausdrücklich als nicht \nruhegehaltfähig. \nDiese \nRegelung \nsei \nauch \nnicht \nverfassungswidrig. \nDas \nBundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1/04 – die \n\n- 6 - \n- 7 - \nGewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur aktiven Besoldung ausdrücklich \nals Möglichkeit zur verfassungsrechtlich gebotenen Besserstellung wegen begrenzter \nDienstfähigkeit \neingeschränkt \nverwendeter \nBeamter \ngegenüber \nfreiwillig \nteilzeitbeschäftigten Beamten angesehen. Daran habe es im Urteil vom 27. März 2014 – \n2 C 50.11 – festgehalten. Bei begrenzt dienstfähigen Beamten würden – ebenso wie bei \nfreiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten – die fiktiven Vollzeitbezüge als ruhegehaltfähig \nzugrunde gelegt, und nicht die tatsächlich bezogenen, nach Arbeitszeit anteilig gekürzten \nBezüge. Zudem privilegiere der Gesetzgeber die begrenzt dienstfähigen Beamten \ngegenüber den Teilzeitbeschäftigten dadurch, dass ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG die Zeit vom Eintritt der begrenzten Dienstfähigkeit bis \nzur Vollendung des 60 Lebensjahres mindestens im Umfang von 2/3 als ruhegehaltfähig \nangerechnet werde. Außerdem könne die Klägerin als Schwerbehinderte ohne \nAbschläge früher aus dem Dienst ausscheiden, denn ihr Ruhestandseintrittsalter sei nach \n§ 95 Abs. 1 Nr. 1 b) BremBeamtVG i.V.m. § 36 Abs. 2, § 35 Abs. 3 BremBesG auf 63 \nJahre abgesenkt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gebotenen \nBesserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten \nbei der aktiven Besoldung könne auf die Versorgung nicht übertragen werden. Ebenfalls \nnicht ruhegehaltfähig könne nach dem klaren Wortlaut von § 5 Abs. 1 BremBeamtVG die \nder Klägerin im Verfahren 6 K 774/11 zugesprochene Entschädigung nach dem AGG \nsein. Der Hilfsantrag auf neuerliche Zuerkennung einer Entschädigung nach dem AGG \nsei ebenfalls unbegründet. Wie vorstehend ausgeführt, sei die Ausgestaltung des \nTeildienstfähigkeitszuschlags \nals \nnicht \nruhegehaltfähig \nkeine \nrechtswidrige \nBenachteiligung der Betroffenen. Jedoch sei die Klage insoweit begründet, als es um die \nAbsenkung des Ruhegehaltssatzes durch den Anpassungsfaktor 0,95667 gehe. Für die \nMultiplikation des nach § 91 Abs. 1 BremBeamtVG errechneten Ruhegehaltssatzes von \n63,73 % mit dem Anpassungsfaktor gebe es keine Rechtsgrundlage. Früher hätten § 85 \nAbs. 11, § 69e Abs. 4 BeamtVG 2006 eine Anwendung des Anpassungsfaktors \nvorgesehen. \nDiese \nVorschriften, \nderen \nFortgeltung \nzunächst \ndas \nBremische \nBeamtenversorgungsgesetz von 2007 angeordnet habe, seien aber im Land Bremen \nnach Art. 9 des Gesetzes vom 4. November 2014 (BremGBl. S. 458) mit Inkrafttreten des \nBremBeamtVG 2014 am 1. Januar 2015 außer Kraft getreten. Beim Ruhestandseintritt \nder Klägerin am 1. Februar 2015 konnten sie daher nicht mehr angewandt werden. Das \nBremBeamtVG \n2014 \nenthalte \nkeine \nBestimmung \nüber \ndie \nAnwendung \ndes \nAnpassungsfaktors. Es regle in § 91 Abs. 1 Satz 3 BremBeamtVG nur den \nRuhegehaltshöchstsatz von 71,75 %, nicht aber eine anteilige Kürzung von darunter \nliegenden Ruhegehaltssätzen um den Anpassungsfaktor. Zwar müsse man angesichts \nder Gesetzesbegründung davon ausgehen, dass dies ein Versehen des Gesetzgebers \n\n- 7 - \n- 8 - \nwar. Der strikte Gesetzesvorbehalt im Versorgungsrecht schließe es jedoch aus, § 91 \nBremBeamtVG erweiternd so auszulegen, dass der Anpassungsfaktor angewandt \nwerden kann. Die Berufung wurde zugelassen. \nDie Klägerin hat am 11. Januar 2018 Berufung gegen das ihr am 27. Dezember 2017 \nzugestellte Urteil eingelegt und diese am 23. Februar 2018 wie folgt begründet: \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte bei der Ermittlung ihrer \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge ein Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit \nberücksichtigt werden müssen. Zwar bestimmten sowohl der frühere § 2 BremDBZV als \nauch der heutige § 10 Abs. 1 BremBesG, dass dieser Zuschlag nicht ruhegehaltfähig sei. \nDies sei jedoch verfassungswidrig. Die „Vorteile“ für schwerbehinderte Beamte beim \nRuhestandseintritt, auf die das Verwaltungsgericht hinweise, gölten auch für \nschwerbehinderte Beamte, die voll dienstfähig sind. Die große Mehrheit der begrenzt \ndienstfähigen Beamten würde nicht – wie sie –, in „Zwangsteilzeit“ verwendet, sondern \nvorzeitig in den Ruhestand versetzt. Damit könnten diese – anders als sie – von der \nZurechnungsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG profitieren. Eine vorzeitige \nZuruhesetzung hätte für sie erhebliche Vorteile gehabt. Ihre Pension sei in zehn Jahren \neingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit um weniger als 2 % \ngestiegen. Spätestens im November 2008 hätte sie zur Ruhe gesetzt werden müssen. \nZumindest müsse ihr nun eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen \nwerden, sie sie bereits im Verfahren 6 K 774/11 erhalten habe. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. \nNovember 2017 \nabzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2015 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 teilweise \naufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, bei der Neufestsetzung \neinen Zuschlag nach § 10 Abs. 1 BremBesG als ruhegehaltfähig zu \nberücksichtigen, \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verweist zur Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und betont, dass es \nkeine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung eines Zuschlags wegen begrenzter \nDienstfähigkeit bei der Berechnung des Ruhegehalts gebe. \nSoweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat (Anwendung des \nAnpassungsfaktors auf den Ruhegehaltssatz), hat die Beklagte ihrerseits Berufung \n\n- 8 - \n- 9 - \neingelegt. Dieses Berufungsverfahren und den entsprechenden Teil des erstinstanzlichen \nVerfahrens haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die \nBeklagte zugesichert hat, die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum Februar \n2015 bis Dezember 2017 ohne Anwendung des Anpassungsfaktors neu festzusetzen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen \nzulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzurecht abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet war, die Beklagte unter entsprechender \nAufhebung \ndes \nBescheides \nvom \n26. \nJanuar \n2016 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 12. Oktober 2015 zu verpflichten, bei der Neufestsetzung \nder Versorgungsbezüge einen Zuschlag nach § 10 Abs. 1 BremBesG als ruhegehaltfähig \nzu berücksichtigen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz \nnach dem AGG zu zahlen. \n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, bei der \nFestsetzung ihrer Versorgungsbezüge einen Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit \nals ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. \nZugrunde zu legen ist dabei die am 1. Februar 2015 geltende Rechtslage, denn das \nRuhegehalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach \ndemjenigen Recht festzusetzen, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt \n(BVerwG, Beschl. v. 20.8.2014 – 2 B 49/14 – juris Rn. 15 mwN). \nEine Ruhegehaltfähigkeit des Zuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit ergibt sich \nnicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BremBeamtVG. Sowohl § 10 Abs. 1 BremBesG als \nauch die Vorgängernorm des § 2 Abs. 1 BremDBZV, die zum Zeitpunkt des \nRuhestandseintritts der Klägerin galt, bezeichnen den Zuschlag wegen begrenzter \nDienstfähigkeit ausdrücklich als nicht ruhegehaltfähig. Die Beklagte hat insoweit die \nVersorgungsbezüge im Einklang mit den normativen Vorgaben festgesetzt. Dies hat die \nKlägerin in ihrer Berufungsbegründung auch eingeräumt. Sie bestreitet lediglich die \nRechtmäßigkeit (sprich: Verfassungsmäßigkeit) der gesetzlichen Regelung über die \nNichtruhegehaltfähigkeit des Teildienstfähigkeitszuschlags. In solchen Fällen ist nicht die \nVerpflichtungsklage auf Festsetzung höherer Bezüge, sondern eine Feststellungsklage \nauf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der festgesetzten Bezüge der richtige \nRechtsbehelf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2014 – 2 C 50/11 –, juris Rn. 7 f.). \n2. In dem Antrag die Beklagte zu verpflichten, bei der Festsetzung der \nVersorgungsbezüge \neinen \nZuschlag \nwegen \nbegrenzter \nDienstfähigkeit \nals \n\n- 9 - \n- 10 - \nruhegehaltfähig zu berücksichtigen, ist als „Minus“ der Antrag enthalten festzustellen, \ndass die Versorgungsbezüge der Klägerin wegen der Nichtberücksichtigung eines \nsolchen Zuschlags als ruhegehaltfähig verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden \nsind (vgl. entsprechend BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1.04 –, juris Rn. 18). \nJedoch ist auch dieser Feststellungsantrag unbegründet. Die Nichtberücksichtigung eines \nTeildienstfähigkeitszuschlags als ruhegehaltfähig war nicht verfassungswidrig. \na) \nAllerdings \nist \nschon \nallein \naufgrund \nder \nRechtskraft \ndes \nUrteils \ndes \nVerwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 (6 K 774/11) davon auszugehen, dass die \nletzten aktiven Dienstbezüge der Klägerin verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. \nDas Verwaltungsgericht hat dies jedoch für den bei der Versorgung relevanten Zeitpunkt \ndes Ruhestandseintritts nicht mehr unmittelbar mit der Nichtgewährung eines Zuschlags \nwegen begrenzter Dienstfähigkeit begründet. Unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand \nbefand sich die Klägerin in Altersteilzeit im Teilzeitmodell. Das Verwaltungsgericht war \nausdrücklich der Auffassung, es sei verfassungskonform, dass in diesem Zeitraum ein \nTeildienstfähigkeitszuschlag neben dem Altersteilzeitzuschlag nicht gewährt wurde (vgl. \nZiff. III. 3. i.V.m. II. 2. b. bb. (1) des Urt. v. 14.10.2015 – 6 K 774/11). Allerdings wirke die \nverfassungswidrige Vorenthaltung des Zuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit vor \nBeginn der Altersteilzeit insofern während der Altersteilzeit fort, als sie sich negativ auf \ndie Höhe des Altersteilzeitzuschlags ausgewirkt habe (vgl. Ziff. III. 3. i.V.m. II. 2. b. bb. (2) \ndes Urt. v. 14.10.2015 – 6 K 774/11). \nDavon ausgehend wäre die für die Höhe der Versorgungsbezüge der Klägerin \nentscheidende Frage nicht unmittelbar, ob die Nichtberücksichtigung eines Zuschlags \nwegen begrenzter Dienstfähigkeit als ruhegehaltfähig verfassungswidrig war, sondern ob \nbei einem begrenzt dienstfähigen Beamten, der aus der Altersteilzeit in den Ruhestand \ntritt, \ndie \nNichtberücksichtigung \ndes \nAltersteilzeitzuschlags \nals \nruhegehaltfähig \nverfassungswidrig ist. Ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 14. \nOktober 2015 dazu, dass die Nichtgewährung eines Teildienstfähigkeitszuschlags neben \ndem Altersteilzeitzuschlag verfassungskonform war, zutreffend sind beziehungsweise an \nder Rechtskraft des Feststellungstenors teilhaben, kann hier jedoch dahinstehen. Denn \nweder der Altersteilzeitzuschlag noch der Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit \nmüssen von Verfassungswegen ruhegehaltfähig sein. \nb) Die Nichtberücksichtigung des Zuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit bzw. – \nwenn der begrenzt dienstfähige Beamte aus der Altersteilzeit in den Ruhestand tritt – des \nAltersteilzeitzuschlags als ruhegehaltfähig bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge \nist nicht verfassungswidrig. \n\n- 10 - \n- 11 - \nEs gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums der fordert, dass alle \nTeile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssen (BVerfG, Beschl. v. 30.1.1991 – 2 \nBvR 1403/90 u.a. –, NVwZ 1991, 662 [663]). Selbst wenn man die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, wonach das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und \nder allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) es verbieten, begrenzt dienstfähige \nBeamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden (BVerwG, Urt. v. \n27.3.2014 –, 2 C 50/11 – juris Rn. 21; auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.18 – 2 BvL 3/15 –, \njuris Rn. 39, 43), in das Versorgungsrecht verlängert und auch dort fordert, dass sich das \nRuhegehalt eher an demjenigen von Vollzeitbeschäftigten als an demjenigen von \nTeilzeitbeschäftigen \nzu \norientieren \nhat, \nwäre \ndie \nBerücksichtigung \ndes \nAltersteilzeitzuschlags oder des Zuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit als \nruhegehaltfähig nicht das verfassungskonforme Instrument hierfür. \nHat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und \nDifferenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so verlangt der \nallgemeine \nGleichheitssatz \ngrundsätzlich \ndie \nFolgerichtigkeit \nder \ngesetzlichen \nRegelungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1/04 –, juris Rn. 23). \nEine Hinzurechnung der Zuschläge wegen Altersteilzeit oder begrenzter Dienstfähigkeit \nzu den ruhegehaltfähigen Bezügen wäre im System des Versorgungsrechts nicht \nfolgerichtig. Denn die ruhegehaltfähigen Bezüge eines Beamten, der wegen begrenzter \nDienstfähigkeit nur eingeschränkt verwendet wird, haben schon nach geltendem Recht \ndieselbe Höhe wie die ruhegehaltfähigen Bezüge eines entsprechenden Vollzeitbeamten. \nEs werden beim begrenzt dienstfähigen Beamten (ebenso wie beim freiwillig \nteilzeitbeschäftigten Beamten) nämlich nicht die tatsächlich gewährten, entsprechend der \nreduzierten Arbeitszeit gekürzten Bezüge der Ruhegehaltsberechnung zugrunde gelegt, \nsondern die fiktiven, dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen \nDienstbezüge (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BremBeamtVG). Würde man den \nAltersteilzeitzuschlag bzw. den Zuschlag wegen begrenzter Dienstfähigkeit noch \nzusätzlich \nals \nruhegehaltfähig \nberücksichtigen, \nwären \ndie \nruhegehaltfähigen \nDienstbezüge eines wegen begrenzter Dienstfähigkeit eingeschränkt verwendeten \nBeamten höher als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines in Vollzeit arbeitenden \nBeamten mit demselben Amt, obwohl letzterer objektiv betrachtet in größerem Umfang \nDienst geleistet hat. \nDie \nDifferenzierung \nzwischen \nwegen \nbegrenzter \nDienstfähigkeit \neingeschränkt \nverwendeten Beamten, freiwillig in Teilzeit arbeitenden Beamten und in Vollzeit \narbeitenden Beamten erfolgt im System des Versorgungsrechts nicht bei den \n\n- 11 - \n- 12 - \nruhegehaltfähigen Dienstbezügen, sondern bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 \nAbs. 1 Sätze 3 und 4 BremBeamtVG). \nc) Die Verfassungskonformität der Regelungen über die Berücksichtigung von \nDienstzeiten in Altersteilzeit bzw. eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter \nDienstfähigkeit bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz, Satz \n4 BremBeamtVG) ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. \nOb und welches Feststellungsbegehren als nachrangiges Begehren in einem \nLeistungsbegehren enthalten ist, ist nach dem im jeweiligen Einzelfall erkennbar \nverfolgten und geltend gemachten Rechtsschutzziel zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. \n21.02.2019 \n– \n2 \nC \n50/16 \n–, \njuris \nRn. \n22). \nDer \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts kann entnommen werden, dass ein Begehren, das sich auf \ndie Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung unter einem bestimmten \nAspekt richtet, nicht ohne Weiteres zugleich das Begehren enthält, unter allen denkbaren \nAspekten eine verfassungswidrig zu niedrig bemessene Besoldung festzustellen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 22 ff.; Beschl. v. 27.03.2019 – 2 B \n58/18 –, juris Rn. 14, jeweils zu der Frage, ob das Begehren auf Feststellung der \nVerfassungswidrigkeit der Kürzung der Sonderzuwendung bzw. auf Feststellung der \nVerfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Richterbesoldung an den gemeinsamen \nObergerichten der Länder Berlin und Brandenburg auch das Begehren auf Feststellung \neines der Höhe nach insgesamt verfassungswidrigen Alimentationsniveaus umfasst). \nEntsprechendes muss für die Geltendmachung einer verfassungswidrig zu niedrig \nbemessenen Versorgung gelten. \nDie bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Klägerin hatte in ihrer Klageschrift vom \n19. November 2015 beantragt, „die Beklagte zu verpflichten, die Versorgungsbezüge \nunter Berücksichtigung eines Teildienstzuschlags und eines Faktors von 45 % neu \nfestzusetzen“. In der Klagebegründung rügte die damalige Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin unter Ziff. II 1., dass die Beklagte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge \nkeine Zuschläge nach der BremDBZV berücksichtigt habe und daher bei der Bemessung \nder Versorgung von einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung ausgegangen sei. \nZur Erläuterung nahm sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 6 K \n774/11 \nBezug, \ndessen \nStreitgegenstand \ndie \nGewährung \ndes \nTeildienstfähigkeitszuschlags war. Hinsichtlich des Ruhegehaltssatzes rügte sie unter \nZiff. II. 3. nur die Kürzung um den Anpassungsfaktor. Im Schriftsatz vom 4. Januar 2016 \nerklärte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, sie bestreite die Verfassungsmäßigkeit \nder Regelung in § 2 Abs. 1 BremDBZV, wonach der Zuschlag wegen begrenzter \nDienstfähigkeit nicht ruhegehaltfähig ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem \n\n- 12 - \n- 13 - \nVerwaltungsgericht hat ein anderer Prozessbevollmächtigter der Klägerin dann beantragt, \n„die Beklagte zu verpflichten, bei der Neufestsetzung einen Zuschlag nach § 10 Abs. 1 \nBremBesG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen und den Anpassungsfaktor in Höhe \nvon 0,95667 % nicht anzuwenden.“ Das Begehren der Klägerin war hinsichtlich der \nAuswirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit auf die Versorgung also stets darauf \ngerichtet, dass ein Teildienstfähigkeitszuschlag als ruhegehaltfähig behandelt werden \nmüsse. Gegen die von der Beklagten zugrunde gelegte Zahl der ruhegehaltfähigen \nDienstjahre hat sie dagegen im Klageverfahren keine Einwendungen erhoben. Den \nRuhegehaltsatz hat sie nur insoweit beanstandet, als die Beklagte den Anpassungsfaktor \nangewandt hat. \nZwar hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 13 - 17) auch mit der Frage \nbefasst, \nob \nbegrenzt \ndienstfähigen \nBeamten \nüber \ndie \nbereits \nbestehenden \nZurechnungszeiten hinaus weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten ohne entsprechende \nDienstleistung \nzuerkannt \nwerden \nmüssen. \nDies \nbindet \naber \nnicht \ndas \nOberverwaltungsgericht bei der Entscheidung, was Streitgegenstand ist (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 27.03.2019 – 2 B 58/18 –, Rn. 11, juris). \n3. Auch der Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1, \n§ 15 Abs. 2 AGG zu verpflichten, ist unbegründet. Aus den unter Ziffer 2 genannten \nGründen ist die Nichtberücksichtigung des Zuschlags wegen begrenzter Dienstfähigkeit \nbzw. des Altersteilzeitzuschlags als ruhegehaltfähig keine mittelbare Diskriminierung der \nKlägerin wegen ihrer Schwerbehinderung im Sinne des § 7 Abs. 1, § 1, § 3 Abs. 2 AGG. \nSie benachteiligt die Klägerin, wie ausgeführt, nicht unangemessen gegenüber freiwillig \nteilzeitbeschäftigten Beamten. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \n\n- 13 - \n \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder \nder Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines \nMitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über \nden Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, \nals Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Stybel \ngez. Dr. Koch \n \nBeglaubigt: \nBremen, 23.09.2019 \n \nGerhard \nJustizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-09-11/2-lc-9-18","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-09-11/2-lc-9-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364465","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.912047+00:00"}}