{"status":"available","doknr":"OLD364464","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-02","aktenzeichen":"2 B 229/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 229/19 \n(VG: \n5 V 604/19) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProz.-Bev.: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Dr. Koch und Richterin Stybel am 2. Oktober 2019 beschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 5. Kammer – vom 2019 mit Ausnahme \nder Streitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstel-\nlers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n2019 wird wiederhergestellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n7.500,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiothe-\nrapeut“. \nDer Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und als Physiotherapeut in eigener Praxis \ntätig. Am 2018 erhob die Staatsanwaltschaft gegen ihn Anklage wegen sexuellen Miss-\nbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen. Ihm wurde vor-\ngeworfen, am 2017 zwei Patientinnen während der Behandlung unsittlich am Gesäß, \nden Armen, den Beinen, dem Bauch und der Scheide berührt zu haben. Daraufhin widerrief \ndie Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2019 die Erlaubnis des Antragstellers zur Füh-\nrung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBremVwVfG. Der Antragsteller besitze aufgrund der Vorkommnisse, die Gegenstand der \nAnklage sind, nicht mehr die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz \nfür die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit. Die sofortige Vollziehung des Wider-\nrufs wurde angeordnet. \nDer Antragsteller hat am 2019 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Widerruf \nerhoben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Am 2019 \nwurde er vom Amtsgericht Bremerhaven wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung \neines Behandlungsverhältnisses in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und \nzehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil \nist noch nicht rechtskräftig, da sowohl der Antragsteller als auch die Staatsanwaltschaft \nBerufung eingelegt haben. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung der Klage mit Beschluss vom 2019 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Be-\nschwerde des Antragstellers. \nII. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Die aufschiebende Wirkung des Klage des Antragstellers \ngegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ \nist wiederherzustellen, weil das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Voll-\nziehung des Widerrufs während des Klageverfahrens das öffentliche Interesse an einer \nsofortigen Vollziehung überwiegt. \n\n- 3 - \n- 4 - \n1. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2019 recht-\nmäßig ist. Denn selbst wenn der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-\nnung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sein sollte und das Hauptsacheverfahren \ndaher voraussichtlich zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, würde dies nicht \nausreichen, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschl. \nv. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2268]; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 – 1 \nBvR 2403/06 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, \n3618 [3619]). Selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Widerrufs würde nicht ausrei-\nchen, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 \n– 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]). \n2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Grundrechtseingriff \ndar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des im Klageverfahren zu überprüfenden \nWiderrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ hinausgeht \n(BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2268]; BVerfG, Beschl. \nv. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3618]). Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung setzt daher die zusätzliche Feststellung voraus, dass überwiegende öffentliche \nBelange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grund-\nverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des \nallgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben \nsind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere \ndavon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens \nkonkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. \n8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2268]; BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 \nBvR 2157/07 -, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 – 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 15; \nBVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 14; BVerfG, Beschl. v. \n24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]). Dabei ist zu prüfen, ob die An-\nnahme einer Gefahrenlage, die den Sofortvollzug zu rechtfertigen vermag, mit konkreten \nTatsachen nachvollziehbar belegt wurde, und ob die schwerwiegenden Folgen, die für den \nBetroffenen mit der Anordnung des Sofortvollzugs verbunden sind, in angemessener \nWeise abgewogen wurden (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 24; \nBVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 15). Bei der Frage, ob die \nGefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter konkret ist, stellt das Bundesverfassungsgericht \ninsbesondere darauf ab, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller \nin nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 – 1 \nBvR 2403/06 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris \nRn. 17). Hinsichtlich der Folgen, die für den Betroffenen mit der Anordnung des Sofortvoll-\n\n- 4 - \n- 5 - \nzugs verbunden sind, geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass auch ein vor-\nläufiges Berufsverbot gravierende und praktisch irreparable Wirkungen für die berufliche \nExistenz hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; \nBVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]). Gerade bei \nselbständig tätigen Angehörigen der Heilberufe geht das Bundesverfassungsgericht in \nständiger Rechtsprechung von schweren und kaum wiedergutzumachenden wirtschaftli-\nchen Nachteilen aus, weil die vorläufige Schließung der Praxis den Verlust des Rufs und \ndes Patientenstammes befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 -, \njuris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 4.10.2006 – 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. \nv. 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04 u.a. -, juris Rn. 16). Der Hinweis auf die Möglichkeit des \nWeiterbetriebs der Praxis durch einen Vertreter kann diese Belastung nicht entscheidend \nverringern, da es nachvollziehbar erscheint, dass der Ertrag der Praxis nicht zur Finanzie-\nrung des Vertreters und des eigenen Lebensunterhalts ausreichen würde (BVerfG, Beschl. \nv. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 26). Zu prüfen ist daher, ob nicht ein milderes \nMittel als die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs in Betracht kommt (BVerfG, Be-\nschl. v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]). Als ein solches milderes \nMittel sieht das Bundesverfassungsgericht insbesondere die Auflage an, nur eine be-\nstimmte Patientengruppe zu behandeln, wenn eine Gefährdung dieser Patienten nicht er-\nsichtlich ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller eine \nsolche Auflage missachten würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 -, \njuris Rn. 27 für die Auflage, nur Bestandspatienten zu behandeln). Diese Grundsätze sind \nauf den vorliegenden Fall anwendbar, ungeachtet des Umstandes dass der Antragsteller \nsich als syrischer Staatsangehöriger nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann. Denn er hat \nüber die Grundrechtsgewährleistung aus Art. 2 Abs. 1 GG Anspruch auf eine entspre-\nchende Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – \n1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 21). \n3. An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nim vorliegenden Fall als rechtswidrig. \na) Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht haben mit konkreten Tatsa-\nchen nachvollziehbar belegt, dass eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bereits \nvor Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für die sexuelle Selbstbe-\nstimmung oder die physische oder psychische Integrität von Patienten oder Patientinnen \nbefürchten lässt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in nächster Zeit \nähnliche Übergriffe begehen wird wie diejenigen, die die Antragsgegnerin ihm vorwirft, sind \nnicht ersichtlich. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDas Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin stützen die Anordnung der sofortigen \nVollziehung vor allem darauf, dass der Antragsteller sich in zwei Fällen des sexuellen Miss-\nbrauchs von Patientinnen unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig ge-\nmacht habe. Selbst wenn man unterstellt, dass der Antragsteller diese Taten, die er be-\nstreitet und für die er bislang nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, begangen hat, tragen \nsie bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme, es \nbestehe die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche konkrete Gefahr, \ndass der Antragsteller in nächster Zeit erneut ähnliche Übergriffe begehen wird. Das Ver-\nwaltungsgericht und die Antragsgegnerin verfehlen den für die Anordnung des Sofortvoll-\nzugs anzuwendenden Maßstab, wenn sie von einer „zwingend auszuschließenden Patien-\ntengefährdung“ ( ) sprechen bzw. ausführen, aufgrund der Taten könne „nicht sicherge-\nstellt werden“, dass der Antragsteller die sexuelle Integrität von Patientinnen künftig nicht \nbeeinträchtigen wird ( ). Die Anordnung des Sofortvollzugs ist nach der oben unter 2. \ndargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon dann gerecht-\nfertigt, wenn eine Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sondern erst, wenn \nkonkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller in nächster Zeit seine Be-\nrufspflichten verletzen und dadurch wichtige Gemeinschaftsgüter gefährden wird. Hat im \nGefahrenabwehrrecht die Prognose der Wiederholungsgefahr von Straftaten Bedeutung \nfür eine grundrechtlich erforderliche Abwägung, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung \nnach § 56 StGB durch das Strafgericht ungeachtet einer fehlenden rechtlichen Bindung \nvon tatsächlichem Gewicht. Die Gefahrenabwehrbehörde muss der sachkundigen straf-\nrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeu-\ntung beimessen und wird von ihr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe \nabweichen, zum Beispiel wenn ihr umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, \ndas genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 – 2 BvR 130/10 –, juris Rn. 36 für die spezialpräventive \nAusweisung straffälliger Ausländer). Vorliegend hat das Amtsgericht Bremerhaven in sei-\nnem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 2019 die gegen den Antragsteller verhängte \nFreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Es hat diesbezüglich \nFolgendes festgestellt: „Der Angeklagte ist nach dem vorliegende Bundeszentralregister-\nauszug in Deutschland vollkommen unbestraft. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahr-\nscheinlichkeit davon auszugehen, dass das berufliche Ansehen des Angeklagten extrem \ngelitten hat und er – auch ohne Verhängung eines Berufsverbots – erhebliche wirtschaftli-\nche Einbußen erfahren hat, so dass die ausreichende Erwartung besteht, dass er zukünftig \nkeine weiteren Straftaten begehen wird.“ Der Senat sieht keine Grundlage, wie z.B. um-\nfassenderes Tatsachenmaterial, um von dieser positiven Sozialprognose des Strafgerichts \nin so starkem Maße abzuweichen, dass sogar die konkrete Gefahr der Begehung weiterer \n\n- 6 - \n- 7 - \nsexueller Übergriffe durch den Antragsteller noch während der Dauer des Hauptsachever-\nfahrens bejaht werden kann. Weder das Verwaltungsgericht noch die Antragsgegnerin ha-\nben sich im Zusammenhang mit der sofortigen Vollziehung des Widerrufs mit der positiven \nPrognose des Amtsgerichts auf tatsächlicher Ebene auseinandergesetzt. Sie haben sich \nlediglich im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis mit even-\ntuellen rechtlichen Bindungswirkungen der Entscheidung des Amtsgerichts, kein Berufs-\nverbot nach § 70 StGB zu verhängen, befasst. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang darauf hinweist, dass die positive Prognose des Amtsgerichts die Zuver-\nlässigkeit des Antragstellers nicht abschließend würdige, weil es hierfür auch auf den \nSchutz des Ansehens und des Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand ankomme, \ntrifft dies zwar zu, verkennt aber seinerseits, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs \ngerade vom Antragsteller konkrete Gefahren ausgehen müssen. Entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin kann dem Antragsteller der Umstand, \ndass er die Vorwürfe bestreitet, beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht als Unein-\nsichtigkeit entgegen gehalten werden, die eine negative Gefahrenprognose rechtfertigt. \nDas Strafverfahren gegen den Antragsteller ist noch in der Berufungsinstanz anhängig. Es \nist daher noch möglich, dass die Strafgerichte zu der Auffassung gelangen, der Antragstel-\nler bestreite die Taten zu recht, und ihn freisprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, \ndass die Antragsgegnerin in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen selbst zu erkennen gege-\nben hat, dass sie jedenfalls für die Dauer des Strafverfahrens keine weiteren sexuellen \nÜbergriffe durch den Antragsteller konkret befürchtet. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom \n2019 ( ) ausgeführt, sie gehe davon aus, dass der Antragsteller wegen des Drucks des \nErmittlungsverfahrens keine weiteren Übergriffe begangen hat (Bl. 110 dA). \nSowohl das Verwaltungsgericht als auch die Antragstellerin legen ausführlich und zutref-\nfend die überragende Bedeutung der physischen und psychischen Integrität und der sexu-\nellen Selbstbestimmung sowie die erheblichen, oft irreparablen Folge einer Verletzung die-\nser Rechtsgüter für die Opfer dar. Dies ersetzt aber nicht die Notwendigkeit festzustellen, \ndass vom Antragsteller schon in nächster Zeit eine konkrete Gefahr für diese Rechtsgüter \nausgeht. Die für eine solche Feststellung erforderlichen konkreten Anhaltspunkte kann der \nSenat nicht erkennen. \nb) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch das Gewicht der Beeinträchtigung des \nAntragstellers durch die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs nicht zutreffend erkannt. \nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Wirkungen des Sofortvollzugs seien für den \nAntragsteller „weitgehend reparabel“; außerdem könne er seine Praxis durch eine Ange-\nstellte fortführen. Beide Annahmen stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts zu den Wirkungen sofort vollziehbarer Widerrufe von Berufsaus-\nübungserlaubnissen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 \n\n- 7 - \n- 8 - \n[2269]; BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. \n4.10.2006 – 1 BvR 2403/06 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 – 1 BvR 2820/04 \nu.a. -, juris Rn. 16; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 \n[3619]). Konkrete Einzelfallumstände, die es erlauben gerade den Fall des Antragstellers \ndiesbezüglich anders zu würdigen als die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen \nFälle, werden vom Verwaltungsgericht nicht angeführt und sind auch für den Senat nicht \nersichtlich. \nc) Selbst wenn man ungeachtet der Ausführungen unter a) davon ausgeht, dass vom An-\ntragsteller bereits während der Dauer des Hauptsacheverfahrens eine konkrete Gefahr für \ndie sexuelle Selbstbestimmung oder die physische oder psychische Integrität von Patien-\nten ausgeht, wäre die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis \nzum Führen der Berufsbezeichnung nicht zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich. Gefahren \nbestehen nämlich allenfalls, wenn der Antragsteller weibliche Patientinnen behandelt. An-\nhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch männliche Patienten sexuell belästigen \nkönnte, sind nicht ersichtlich. Eine für sofort vollziehbar erklärte Auflage, bis zur Bestands-\nkraft des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nur noch männliche \nPatienten zu behandeln, wäre daher ein gegenüber der Anordnung der sofortigen Vollzie-\nhung des Widerrufs milderes Mittel. Die von der Antragstellerin und dem Verwaltungsge-\nricht gegen diese Möglichkeit erhobenen Einwände überzeugen nicht. Das Bundesverfas-\nsungsgericht sieht die Auflage, nur eine bestimmte, nicht gefährdete Patientengruppe zu \nbehandeln, ausdrücklich als ein milderes Mittel an, das die Erforderlichkeit des Sofortvoll-\nzugs des Widerrufs der Berufsausübungserlaubnis entfallen lässt sofern keine konkreten \nAnhaltspunkte für eine Nichtbeachtung der Auflage vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 -, juris Rn. 27 für die Auflage, nur Bestandspatienten zu be-\nhandeln). Eine solche Auflage als Übergangsregelung bis zum Eintritt der Bestandskraft \ndes Widerrufs liefe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dem gesetzli-\nchen Berufsbild zuwider, das eine Trennung von Physiotherapeuten für weibliche und \nmännliche Patienten nicht kennt. Denn es geht insofern nicht um die Teilbarkeit der berufs-\nrechtlichen Zuverlässigkeit, sondern darum, welche Maßnahmen konkrete Gefahren vor-\nläufig abwehren können, bis über die Zuverlässigkeit endgültig entschieden ist. Auch der \nEinwand der Antragsgegnerin, eine Einschränkung auf Patientengruppen sei kaum über-\nprüfbar, überzeugt nicht. Anhand der Praxis- und insbesondere Abrechnungsunterlagen \ndürfte sich feststellen lassen, welche Patienten der Antragsteller behandelt hat und wel-\nches Geschlecht diese hatten. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Ziffern 1.5 \nund 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n\n- 8 - \n \n5. Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-\nschwerdeverfahren bedarf es nicht. Aufgrund des vorliegenden, unanfechtbaren Beschlus-\nses hat der Antragsteller keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Dr. Koch \ngez. 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