{"status":"available","doknr":"OLD364463","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-21","aktenzeichen":"2 F 259/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 F 259/19 \nVG: \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder ehrenamtlichen Richterin \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richter Dr. Sieweke am 21. Oktober 2019 beschlossen: \nFrau wird von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen entbunden. \n \nGründe \nDer Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, die \nehrenamtliche Richterin von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim \nVerwaltungsgericht zu entbinden, ist zulässig und begründet. \nNach § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eine ehrenamtliche Richterin von ihrem Amt zu entbinden, \nwenn sie nach §§ 20 bis 22 VwGO nicht mehr berufen werden kann. Die Entscheidung trifft \nein \nSenat \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nauf \nAntrag \nder \nPräsidentin \ndes \nVerwaltungsgerichts nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin (§ 24 Abs. 3 Satz 1 und \n2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. \nFrau wurde bei der Wahl am 26. Mai 2019 in die Stadtverordnetenversammlung der \nStadt Bremerhaven gewählt. Nach § 22 Nr. 3 i.V.m. § 186 VwGO können in der öffentlichen \nVerwaltung ehrenamtlich tätige Personen im Land Bremen nicht zu ehrenamtlichen \nRichterinnen berufen werden. Diese Vorschrift erweitert die Hinderungsgründe für die Wahl \nehrenamtlicher Richterinnen zum Schutz der richterlichen Neutralität. Während in den \nFlächenstaaten Personen, die ehrenamtlich in der öffentlichen Verwaltung tätig sind \nAbschrift \n\n2 \n \n(insbesondere Mitglieder des Gemeinderats) zu ehrenamtlichen Richterinnen berufen \nwerden können, wird dies in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durch § 186 VwGO \nausgeschlossen. Die Regelung trägt den besonderen Verhältnissen in den Stadtstaaten \nRechnung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und \nBürger in erheblichen Umfang an der aktiven Verwaltung mitwirken und wegen der \nkleinräumigen Verhältnisse häufig eine größere örtliche und personelle Nähe zu den \nStreitverfahren besteht. Organe der „Verwaltung“ sind auch die Gemeindevertretungen \n(BVerfG, Urt. v. 13.02.2008 – 2 BvK 1/07 -, Rn. 123). Daher sind ihre Mitglieder in der \nöffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen im Sinne des § 186 VwGO. \nDie Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat mit Schriftsatz vom 24. September 2019 die \nEntbindung von Frau beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat Frau zu dem Antrag \nangehört; eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-10-21/2-f-259-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-10-21/2-f-259-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364463","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.865359+00:00"}}