{"status":"available","doknr":"OLD364462","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-24","aktenzeichen":"2 B 282/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 282/19 \nVG: \n5 V 1931/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, \nArbeit und Europa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 24. Oktober 2019 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – \nvom 9. Oktober 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Antragstellerin mit dem Fahrgeschäft „Bee-Bop-\nDrive“ vorläufig zum Bremer Freimarkt 2019 zuzulassen. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n Abschrift \n\n2 \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.000 Euro \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum \nFreimarkt 2019 mit ihrem Autoscooter. \nDie Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung der Antragstellerin um die Zulassung zum \nBremer Freimarkt 2019 mit Bescheid vom 27. August 2019 ab. Die Zahl der Bewerbungen \nin der Branche „Autoscooter und Go-Kart-Bahnen“ überschreite die zwei zur Verfügung \nstehenden Standplätze. Deshalb sei eine Ermessensentscheidung über die Auswahl zu \ntreffen. Bei der Bewertung spielten die Bedeutung des Angebots für das Marktgeschehen \n(Attraktivität, Fahrweise, Größe und Platzierbarkeit, technische Besonderheiten und \nInnovationen) sowie die Qualität und Vermittlung des Angebots (technische \nZuverlässigkeit, optische Qualität, Zuverlässigkeit in der Betriebsführung) eine gewichtige \nRolle. Das Geschäft der Antragstellerin und die beiden ausgewählten Geschäfte seien \nhinsichtlich der technischen Zuverlässigkeit sowie der Zuverlässigkeit in der \nBetriebsführung als gleichwertig anzusehen. Als gleichwertig angesehen würden auch die \nFahrweisen. Alle drei Bewerber hätten „für das Jahr 2019 neue Autos angeschafft, die alle \nmit einem Drifting-System ausgestattet sind.“ Auch die Beleuchtung sei gleichermaßen \nüberzeugend. Die optische Gestaltung der beiden ausgewählten Geschäfte sei aber \nwesentlich stimmiger und ansprechender. Zwar sei die optische Gestaltung des Geschäfts \nder Antragstellerin hochwertig, sie überzeuge aber vom Stil her im Vergleich zu den \nanderen Geschäften nicht. Die Darstellungsweise der Personen in der Bemalung sei \nvielfach durch einen aggressiven Gesichts- bzw. Körperausdruck gekennzeichnet. Die \nDarstellung der Frauen an der Säule sowie am Kassenhäuschen sei in ihrer Tendenz \nsexistisch. Sie würden auf ihre körperlichen Reize reduziert. Im Gesamteindruck \nentspreche das Erscheinungsbild nicht den Vorstellungen des Veranstalters, insbesondere \nin Bezug auf den Charakter des Freimarkts als Familienfest. Zwar sei auch auf einem der \nzugelassenen Autoscooter an einer der vorderen Säulen eine Frau im Bikini abgebildet, \nderen Darstellungsweise eine sexistische Tendenz aufweise. Dabei handle es sich jedoch \num eine Einzeldarstellung. Insgesamt werde von diesem Geschäft ein positiver, \nfamilienfreundlicher Eindruck erweckt, der verschiedene Zielgruppen anspreche. Beim \nGeschäft der Antragstellerin wirke die Bemalung nicht harmonisch; die bremischen Motive \npassten stilistisch nicht zu den übrigen grafischen Elementen. Sie wirkten wie nachträglich \neingefügt. Außerdem habe auf der Bewerbung der Antragstellerin die nach Nr. 2.2 der \n\n3 \n \nZulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde \nBremen erforderliche Unterschrift gefehlt. \nDer Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, sie zum Freimarkt 2019 vorläufig zuzulassen, hilfsweise die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre \nBewerbung neu zu entscheiden, ist vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt \nworden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre \nerstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. \nII. Die zulässige Beschwerde ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nbegründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin zu \nverpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Freimarkt zuzulassen. \n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. \na) Dem Erfolg des Antrags steht nicht entgegen, dass die Veranstaltung bereits begonnen \nhat und alle zur Verfügung stehenden Standplätze bereits vergeben sind (BVerfG, Beschl. \nv. 15.08.2002 – 1 BvR 1790/00 -, juris Rn. 15 f.). Auch das Argument der Antragstellerin, \nein Auf- und Abbau der Autoscooter sei während des laufenden Freimarkts nicht \numsetzbar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass ein Aufbau des Geschäfts der Antragstellerin selbst unter größten \nAnstrengungen und gegebenenfalls der Inkaufnahme von Schadensersatzansprüchen \nDritter völlig unmöglich ist. Dies ergibt sich namentlich nicht aus der kurzen E-Mail des \ntechnischen Leiters der A. . Soweit diese E-Mail und die Antragsgegnerin auf eine \nGefährdung des „laufenden Betriebs des Freimarkts“ bzw. weiteren Veranstaltungsbetrieb \nim Umfeld verweist, wird sie diesen Betrieb notfalls vorübergehend stilllegen müssen, um \ndem Beschluss des Gerichts nachzukommen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Aufbau \ndes Geschäfts der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt einen enormen Aufwand für die \nAntragsgegnerin bedeutet. Praktische Schwierigkeiten sind indes kein ausreichender \nGrund, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken \n(BVerfG, \naaO., \njuris \nRn. \n12). \nErgibt \ndie \nÜberprüfung \nder \nversagenden \nVergabeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass ein Standplatz zu \nUnrecht vorenthalten wurde, haben die Verwaltungsgerichte eine entsprechende \nVerpflichtung des Marktanbieters auszusprechen. Es ist dann die im Einzelnen nicht vom \nGericht zu regelnde Sache des Marktanbieters, diese Verpflichtung umzusetzen (BVerfG, \naaO. Rn. 19). Sollte sich ein Aufbau später als völlig unmöglich erweisen, könnte dies \ngegebenenfalls noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. \nb) Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin im Bescheid vom 27. August 2019 ist \nermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. \n\n4 \n \nNach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten \nVeranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden \nBestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird nach \nMaßgabe des § 70 Abs. 3 GewO beschränkt. Danach kann der Veranstalter aus sachlich \ngerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht \nausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. \nIst die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die zur Verfügung \nstehenden Plätze, wandelt sich folglich der Zulassungsanspruch des einzelnen \nTeilnehmers in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen \nZulassungsantrag (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 16.10.2018 – 2 B 280/18). \nDie Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist \nletztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht könnte nur seine \neigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des \nVeranstalters setzen. Dem Veranstalter steht deshalb insoweit ein Freiraum zu, der \ngerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender \nTatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe \nverstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob \nkeine \nVerfahrensfehler \ngemacht \nwurden. \nDie \ndem \nVeranstalter \neröffnete \nEinschätzungsprärogative schließt - innerhalb der erwähnten Grenzen - auch die Befugnis \nein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen - mögen die \nUnterschiede auch geringfügig sein - zu gewichten (Beschl. d. Senats v. 11.10.2016 – 2 B \n262/16). \naa) Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin tragend auf \ndie Erwägung gestützt, die optische Gestaltung ihres Geschäfts überzeuge vom Stil her im \nVergleich zu den anderen Geschäften nicht. Diese Erwägung ist rechtswidrig, weil sie \naufgrund unzutreffender Tatsachen erfolgt ist, gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe \nverstößt und die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) \nverletzt. \nDies gilt zunächst insofern, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine – auch im \nVergleich zu den beiden zugelassenen Autoscootern - sexistische Darstellung von Frauen \nvorwirft. Bereits unzutreffend ist insoweit die Feststellung im angefochtenen Bescheid, bei \nder Abbildung einer Frau im Bikini auf einer der vorderen Säulen eines der zugelassenen \nGeschäfte handle es sich um eine „Einzeldarstellung“. Die Antragstellerin hat unter Vorlage \nvon Lichtbildern glaubhaft gemacht, dass auch die zweite der beiden Säulen eine nur mit \neinem knappen Höschen und einem knappen, tief ausgeschnittenen Oberteil bekleidete \nFrau zeigt. Beide Darstellungen nehmen die gesamte Fläche jeweils einer Breitseite der \nSäule ein und befinden sich auf der der Straße zugewandten Seite, so dass die \n\n5 \n \nflanierenden \nBesucher \nunmittelbar \nan \nihnen \nvorbeigehen. \nDie \nWertung \nder \nAntragsgegnerin, die Darstellung leicht bekleideter Personen trete bei diesem Geschäft \n„hinter den übrigen Elementen der Themengestaltung zurück, so dass der Gesamteindruck \nhiervon nicht bzw. nur unerheblich berührt“ sei, ist vor diesem Hintergrund nicht \nnachvollziehbar und erscheint willkürlich. Ferner hat die Antragstellerin nicht berücksichtigt, \nwelche Rolle die Abbildungen im Gestaltungskonzept des jeweiligen Geschäfts \neinnehmen. Das Gestaltungskonzept der Antragstellerin ist auf das Thema „Stars and \nCars“ ausgerichtet. Bei den dargestellten Frauen und Frauen handelt es sich (jedenfalls \nganz überwiegend) nicht um anonyme oder fiktive Personen, die allein wegen der \nsexualisierten Darstellung ihres Körpers Aufmerksamkeit beim Publikum erregen sollen. \nVielmehr werden prominente männliche und weibliche Persönlichkeiten, überwiegend aus \nden Bereichen Film und Kunst, in einer für sie typischen und daher für die breite \nÖffentlichkeit wiedererkennbaren Weise dargestellt. Es handelt sich im Einzelnen \ninsbesondere um Halle Berry, Rihanna(2x), Hulk Hogan, Usher, Nicole Scherzinger, \nShakira, FloRida, Beyoncé (2x), Paris Hilton, Elvis Presley, Marylin Monroe (in der \nDarstellung eines berühmten visuellen Filmzitats aus „Das verflixte 7. Jahr“), Snoop Dog, \nPrince und Jimmy Hendrix. Es drängt sich daher auf, dass zumindest ein großer Teil des \nFreimarktpublikums beim Anblick der Darstellungen nicht nur an die physische Attraktivität \nder abgebildeten Personen denken – diese mithin (wie es im angefochtenen Bescheid \nheißt) auf ihre „körperlichen Reize reduzieren“ – wird, sondern zumindest auch an deren \nkünstlerisches Oeuvre sowie das durch sie verkörperte Lebensgefühl. Für die beiden \nleichtbekleideten weiblichen Personen, die auf den Säulen des zugelassenen Geschäfts \nabgebildet sind, vermag der Senat ähnliches nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund \nverstößt die Würdigung der optischen Gestaltung des Geschäfts des Antragstellers sowohl \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch gegen allgemein gültige \nWertmaßstäbe. \nAls anhand allgemein gültiger Wertmaßstäbe für den Senat nicht nachvollziehbar erweist \nsich auch die Auffassung der Antragstellerin, die Darstellung der Personen sei vielfach \ndurch einen aggressiven Gesichts- bzw. Körperausdruck gekennzeichnet. Der Senat kann \nnur mutmaßen, welche Abbildungen damit gemeint sein sollen. Auf den Lichtbildern, die \nsich in der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang befinden, sind jedenfalls keine \nGewaltdarstellungen oder eindeutig drohende Posen erkennbar. Ein Bild zeigt einen \ndunkelhäutigen \nUS-amerikanischen \nPolizeibeamten, \nder \ndem \nBetrachter \nseine \nDienstmarke entgegen hält. Ein weiteres stellt den Schauspieler Hulk Hogan mit vor der \nBrust verschränkten Armen dar, ein anderes den Musiker Usher in der typischen Rapper-\nPose mit in Schulterhöhe nach vorne ausgestreckten Armen und ausgestrecktem \nZeigefinger, ein weiterer Rapper ist in einer Gruppendarstellung zwischen zwei Frauen \n\n6 \n \nabgebildet, wobei seine Arme, Hände und Beine durch die neben ihm stehenden Personen \nbzw. einen Schriftzug verdeckt sind. Jimmy Hendrix ist mit Gitarre in der Hand abgebildet, \nPrince mit gefalteten Hände, von Elivs Presley wird nur der Kopf abgebildet, Snoop Dog \nhat die Augen geschlossen und lächelt breit. \nSoweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, die Darstellungen \nauf dem Geschäft der Antragstellerin seien im Hinblick auf die Sicherheit problematisch, \nweil sich die angeblich von ihnen verströmte aggressive Stimmung auf das Publikum \nauswirken könne, handelt es sich um eine pure Spekulation ohne greifbare \nTatsachengrundlage. Die Erfahrungen der vergangenen Volksfeste tragen diese \nEinschätzung jedenfalls nicht. Wie aus der polizeilichen Einsatzstatistik hervorgeht, kam \nes während der Osterwiese 2019 zu keinen Strafanzeigen im räumlichen Umfeld des \nGeschäfts der Antragstellerin, während es bei einem der zugelassenen Autoscooter mit \nnach Einschätzung der Antragstellerin „freundlich dargestellten Menschen“ zu einer \nVielzahl solcher Vorkommnisse kam. \nNicht nachvollziehbar ist auch, wieso die Antragstellerin nur bei einem der zugelassenen \nGeschäfte, nicht aber auch beim Geschäft der Antragstellerin auf die Attraktivität für \nverschiedene Zielgruppen eingeht. Die Antragsgegnerin hat ein Kriterium, wenn sie es bei \neinem der Bewerber maßgeblich heranzieht, auch bei den anderen zu berücksichtigen (VG \nBremen, Beschl. v. 11.10.2018 – 5 V 2451/18 -). Die Antragstellerin weist zurecht darauf \nhin, dass sie aufgrund der Vielzahl von Kunstformen, Stilen und Epochen, für die die \nabgebildeten Personen stehen, ebenfalls verschiedene Zielgruppen anspricht. \nDie im Anschluss an die Ausführungen zur angeblichen aggressiven und sexistischen \nDarstellungsweise nur in zwei kurzen Sätzen angemerkten Beanstandungen hinsichtlich \nder Harmonie der Bemalung sind für den Senat anhand allgemein anerkannter \nWertmaßstäbe ebenfalls nicht nachvollziehbar. \nbb) Die weitere, die Ablehnung selbständig tragende Erwägung, auf der Bewerbung der \nAntragstellerin habe die Unterschrift gefehlt, erweist sich jedenfalls unter den Umständen \ndes vorliegenden Falles ebenfalls als rechtswidrig. Zutreffend ist, dass sich auf der am \n3.7.2018 bei der Antragsgegnerin eingegangen Bewerbung im Feld „Unterschrift“ lediglich \nein Firmenstempel der Antragstellerin befindet. Richtig ist auch, dass Nr. 2.2 der \nZulassungsrichtlinie eine Unterschrift verlangt. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, \ndass die Antragsgegnerin der Antragstellerin diesen formalen Mangel erstmals im \nangefochtenen Bescheid entgegen gehalten hat. Zwischen dem Eingang der Bewerbung \nund dem Bescheid lag mehr als ein Jahr, in dem die Beteiligten mehrfach hinsichtlich \nverschiedener Aspekte der Bewerbung miteinander kommuniziert haben. Die \nAntragsgegnerin ist gesetzlich verpflichtet, die Berichtigung von Anträgen anzuregen, \n\n7 \n \nwenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig gestellt worden \nsind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG). Dennoch hat sie die Antragstellerin im gesamten \nZeitraum nicht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. \nc) Die Antragstellerin war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls \nnicht nur zur Neubescheidung der Bewerbung der Antragstellerin, sondern zu deren \nvorläufiger Zulassung zu verpflichten. \naa) Die vorläufige Zulassung des Geschäfts bedeutet die Vorwegnahme der Hauptsache, \nso dass der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung neben den hier \nglaubhaft gemachten unzumutbaren Nachteilen grundsätzlich auch eine hohe \nWahrscheinlichkeit des Bestehens eines zu sichernden Anordnungsanspruchs voraussetzt \n(Beschluss des Senats vom 21. September 2018 – 2 B 245/18 –, juris Rn. 14). In Fällen, \nin denen nach Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Veranstaltungsbeginn noch \ngenügend Zeit für eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung verbleibt, kommt eine \nVerpflichtung zur vorläufigen Zulassung des Geschäfts nur in Betracht, wenn sich das \nAuswahlermessen der Antragsgegnerin dahingehend verdichtet hat, dass jede andere \nEntscheidung als die, ihr Geschäft zuzulassen, als rechts- und ermessensfehlerhaft \nangesehen werden muss, mithin bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. \nSeptember 2018 – 2 B 245/18 –, juris Rn. 14, wo zwischen der Entscheidung und dem \nBeginn des Freimarkts am 19. Oktober 2018 noch eine Zeitspanne von fast einem Monat \nlag). Ist die bis zum Ende des Jahrmarkts, das eine Vorwegnahme der Hauptsache zu \nLasten der Antragstellerin bedeutet, verbleibende Zeit dagegen so extrem knapp, dass \neine ermessensfehlerfreie neue Auswahlentscheidung der Behörde in Anbetracht der \nGesamtumstände des Einzelfalls vernünftigerweise nicht möglich erscheint, gebietet es die \nGarantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), eine Verpflichtung zur vorläufigen \nZulassung ausnahmsweise bereits dann auszusprechen, wenn es bei summarischer \nPrüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Neubescheidung zur Zulassung der \nAntragstellerin führen würde (vgl. dem Grundgedanken nach auch OVG NW, Beschl.v. \n13.7.2007 – 4 B 1001/07 – juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschl. b. 27.07.2007 – 7 L \n776/07 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 6.5.2013 – 22 CE 13.923 -, juris Rn. 20). Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor. \nbb) Soll eine Neubescheidung die Rechte der Antragstellerin noch wirksam wahren, bliebe \nder Antragsgegnerin dafür nur ein Zeitraum von circa einem Werktag. Der Freimarkt hat \nbereits begonnen. Von den siebzehn Veranstaltungstagen sind im Zeitpunkt der \nEntscheidung des Senats bereits sieben verstrichen. Rechnet man einen Tag für den \nAufbau ein, müsste die Antragsgegnerin über die Zulassung der Antragstellerin bis morgen \nAbend entscheiden, damit diese im Fall der Zulassung noch zumindest die Hälfte der \n\n8 \n \nZeitdauer der Veranstaltung nutzen kann. Es kann von der Antragsgegnerin \nvernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie in der Lage ist eine so komplexe \nEntscheidung in so kurzer Zeit ermessensfehlerfrei zu treffen. Eine bloße Verpflichtung zur \nNeubescheidung würde sich unter diesen Umständen aus Sicht der Antragstellerin als \nfaktisch endgültige Versagung von Rechtsschutz darstellen, obwohl der ablehnende \nBescheid vom 27. August 2019 rechtswidrig war. Die Zeitnot geht im Wesentlichen auch \nnicht auf ein verfahrensverzögerndes Verhalten der Antragstellerin zurück. \ncc) Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass eine Neubescheidung zur \nZulassung der Antragstellerin führen würde. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 27. \nAugust 2019 ausgeführt, dass sie die Auswahlentscheidung in der Branche Autoscooter \nanhand der Kriterien Attraktivität des Angebots und der Fahrweise, Größe und \nPlatzierbarkeit, technische Besonderheiten und Innovationen, technische Zuverlässigkeit, \noptische Qualität und Zuverlässigkeit in der Betriebsführung trifft. \nDass die Antragsgegnerin das Geschäft der Antragstellerin und die beiden ausgewählten \nGeschäfte hinsichtlich der technischen Zuverlässigkeit sowie der Zuverlässigkeit in der \nBetriebsführung als gleichwertig angesehen hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu \nbeanstanden und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso diese Bewertung bei einer \nNeubescheidung anders ausfallen sollte. \nSoweit die Antragsgegnerin in der optischen Gestaltung Defizite bei der Antragstellerin \ngesehen hat, beruht diese Bewertung – wie oben unter b) aa) dargestellt – auf \nunzutreffenden Tatsachen, einer Verkennung allgemeiner Wertmaßstäbe und einem \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz. Da andere Umstände, die zu einer unterschiedlichen \nBewertung des optischen Erscheinungsbildes führen könnten, nicht ersichtlich sind, ist mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Geschäfte bei einer \nNeubescheidung als optisch gleichwertig erweisen würden. \nDie Kriterien „Größe und Platzierbarkeit“ würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nzugunsten der Antragstellerin gewertet werden. Ausweislich der Feststellungen des \nangefochtenen Bescheides ist die Fahrbahn des Geschäfts der Antragstellerin größer als \ndie der beiden zugelassenen Geschäfte, wobei die Differenz in einem Fall mit nur 1 m² \noffensichtlich irrelevant, im anderen Fall mit 15 m² dagegen nicht unerheblich ist. Was die \nPlatzierbarkeit angeht, wird im angefochtenen Bescheid nur für die Antragstellerin und \neines der zugelassenen Geschäfte festgestellt, dass weiterer Platz für Geräte und \nPackwagen nicht benötigt wird. Für das zweite zugelassene Geschäft wird eine solche \nFeststellung nicht getroffen. \nMit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit \nwürde \ndie \nAntragsgegnerin \nbei \neiner \nermessensfehlerfreien Neubescheidung das Geschäft der Antragstellerin auch hinsichtlich \n\n9 \n \nder Fahrweise besser bewerten als die zugelassenen Geschäfte. Die Auffassung des \nangefochtenen Bescheides, die Bewerber seien insofern vergleichbar, erweist sich \naufgrund der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid und der im gerichtlichen \nVerfahren glaubhaft gemachten Tatsachen als ermessensfehlerhaft. Es ist nicht \nnachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid die Ausstattung mit \neinem „Drifting-System“ als relevant ansah, nun im gerichtlichen Verfahren jedoch vorträgt, \nes sei nicht von Bedeutung, dass nur bei der Antragstellerin alle Fahrzeuge mit dieser \nTechnik ausgestattet sind, während dies bei den zugelassenen Geschäften nur hinsichtlich \neines Teils der Fahrzeuge der Fall ist. Wenn die Antragsgegnerin die Drifting-Technologie \nals einen die Attraktivität der Fahrweise erhöhenden Umstand ansieht, muss dieser \nAttraktivitätsvorsprung mit einer steigenden Anzahl von Fahrzeugen, die über diese \nTechnik verfügen, steigen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Anzahl der Fahrzeuge \nmit Drifting-Technik sei für die „Möglichkeit“ der Fahrgäste, ein solches Fahrzeug zu \nbenutzen, irrelevant, wenn mindestens die Hälfte der eingesetzten Fahrzeuge über diese \nTechnik verfügt, ist denkgesetzlich falsch. Wenn die Hälfte der eingesetzten Fahrzeuge \nüber die Drifting-Technik verfügt, liegt die „Möglichkeit“, dass ein Fahrgast ein solches \nFahrzeug benutzen kann, bei 50 %. Sind alle eingesetzten Fahrzeuge mit dieser Technik \nausgestattet, liegt sie bei 100 %. \nNicht unberücksichtigt lassen kann der Senat schließlich auch den gerichtsbekannten \nUmstand, dass die Antragsgegnerin die Zulassung des Fahrgeschäfts der Antragstellerin \nbereits bei mindestens zwei der drei vorangegangenen Freimärkte ebenfalls in \nermessensfehlerhafter Weise abgelehnt hat (vgl. den Beschluss des Senats vom \n11.10.2016 – 2 B 262/16 – sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen vom 11.10.2018 – 5 V 2451/18). Dies mindert die Wahrscheinlichkeit, \ndass ihr in der für eine Neubescheidung der diesjährigen Bewerbung zur Verfügung \nstehenden Zeit eine ermessensfehlerfreie Ablehnung gelingen würde, zusätzlich. \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n10 \n \n3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz \n1 GKG. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts verwiesen. Der Senat schließt sich den dortigen Ausführungen zur \nHöhe des Streitwerts, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen haben, an. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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