{"status":"available","doknr":"OLD364460","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-20","aktenzeichen":"2 LB 147/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 147/19 \nVG: \n6 K 3201/16 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, \nEigenbetrieb des Landes Bremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin \nIsensee und den ehrenamtlichen Richter Hartmann aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 20. November 2019 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen vom 6.3.2018 wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \nVerkündet am 20.11.2019 \ngez. Gerhard \nJustizfachangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nAbschrift \n\n2 \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch um das Bestehen eines \nunionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG \nfür das Jahr 2014. \nDer Kläger ist Verwaltungsoberinspektor im Dienst der Beklagten. Er war bis Mai 2010 \nam beschäftigt. Seit dem 5.5.2010 war er bis zur Vorlage des Ergebnisses einer \namtsärztlichen Untersuchung vom Dienst freigestellt. Die Freistellung wurde von der \nBeklagten auf ihre Fürsorgepflicht gestützt. Es sollte geklärt werden, ob der dem Kläger \nzugewiesene Arbeitsplatz seiner Gesundheit abträglich ist. Gegen die von der Amtsärztin \nfür notwendig gehaltene neuropsychologische Zusatzbegutachtung erwirkte der Kläger \nbeim \nVerwaltungsgericht \nBremen \neine \neinstweilige \nAnordnung, \ndie \nvom \nOberverwaltungsgericht bestätigt wurde (VG Bremen, Beschl. v. 21.10.2011 – 6 V 357/11 \n-; OVG Bremen, Beschl. v. 3.12.2012 – 2 B 265/11 -). Das Verwaltungsgericht Bremen hob \ndie Freistellungsverfügung mit Urteil vom 27.1.2015 - 6 K 783/11 – auf und verurteilte die \nBeklagte, dem Kläger einen amtsangemessenen Dienstposten zuzuweisen. \nVom 2.9.2015 bis zum 31.1.2017 war der Kläger an das Schulzentrum abgeordnet. Am \n11.9.2015 bat er die Beklagte um Mitteilung, wieviel Urlaub ihm noch zustehe. Mit \nSchreiben vom 3.12.2015 teilte ihm die Beklagte unter anderem mit, dass sein Urlaub aus \n2014 zum 30.9.2015 verfallen sei. Am 22.12.2015 beantragte der Kläger für den Zeitraum \n5.2.2016 bis 17.3.2016 Erholungsurlaub aus dem Jahr 2014. Diesen Urlaubsantrag lehnte \ndie Beklagte mit Bescheid vom 26.1.2016 ab. Ein weiterer Antrag auf Gewährung von \nErholungsurlaub aus dem Jahr 2015 wurde mit Bescheid vom 9.2.2016 mit der \nBegründung abgelehnt, dass der Urlaubsanspruch durch die Schulferien abgegolten sei. \nNach Zurückweisung seiner Widersprüche hat der Kläger am 21.10.2016 Klage beim \nVerwaltungsgericht erhoben. \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n1. die Bescheide der Beklagten vom 26.1.2016 und 9.2.2016 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20.9.2016 aufzuheben, \n\n3 \n \n2. die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.061,13 EUR nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit \nzu verurteilen, \n3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 60 Tage \nErholungsurlaub (je 30 Tage für 2014 und 2015) außerhalb der Schulferienzeiten zu \ngewähren. \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6.3.2018 abgewiesen. Für den Antrag \nauf Aufhebung der Ablehnungsbescheide fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, denn \ndas Urlaubsbegehren für in der Vergangenheit liegende Zeiträume habe sich durch \nZeitablauf erledigt. Für das Schadensersatzbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. \nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unbegründet, da die Ansprüche auf \nErholungsurlaub aus den Jahren 2014 und 2015 gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 \nBremUrlVO verfallen seien. Zudem sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger \nErholungsurlaub außerhalb der Schulferien zu gewähren. Dem stünden dienstliche \nBelange entgegen (§ 3 Satz 1 BremUrlVO). \nMit Beschluss vom 28.5.2019 hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung insoweit \nzugelassen, als das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag hinsichtlich des sich aus Artikel 7 \nAbs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ergebenden unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs \nvon vier Wochen für das Jahr 2014 abgewiesen hat. \nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts \nverletze europäisches Recht. Ihm stehe nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ein \nAnspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen zu. Nach der Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) seien auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne \nder Richtlinie. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 sei entstanden und der Urlaub weder \nabgegolten noch verfallen. Denn er sei rechtswidrig und ohne Anrechnung von \nUrlaubsansprüchen von der Diensterbringung freigestellt worden. Anders als z.B. in Fällen \nder „Kurzarbeit Null“ oder der Elternzeit, die nach der neueren EuGH-Rechtsprechung bei \nder Berechnung der Urlaubsdauer außer Betracht bleiben, sei die Freistellungszeit für ihn \nnicht planbar gewesen. Aufgrund seiner Pflicht, sich dienstbereit zu halten, habe er sich in \ndieser Zeit nicht erholen können. Ein Arbeitnehmer dürfe seine Ansprüche nicht \nautomatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Nur wenn der \nArbeitgeber nachweise, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis \nder Sachlage darauf verzichtet, seinen bezahlten Urlaub zu nehmen, nachdem er in die \nLage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch auch tatsächlich wahrzunehmen, \n\n4 \n \nstehe das Unionsrecht dem Verlust des Erholungsurlaubsanspruchs nicht entgegen. Der \nKläger sei durch die rechtswidrige Freistellung gehindert gewesen, seinen Urlaub in natura \nzu nehmen. Die vom EuGH in anderen Fallkonstellationen anerkannten Verfallsfristen \nseien allesamt nicht anwendbar, da es sich vorliegend nicht um ein beendetes \nDienstverhältnis handele, sondern ein Wahrnehmen des Urlaubs weiterhin möglich sei. \nEine klare und rechtzeitige Aufklärung über den Verfall und eine Aufforderung zur \nInanspruchnahme des Urlaubs habe die Beklagte pflichtwidrig unterlassen. \nDer Kläger beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \nvom 6.3.2018 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den sich aus \nArt. \n7 \nAbs. \n1 \nder \nRichtlinie \n2003/88/EG \nergebenden \nunionsrechtlichen \nMindesturlaubsanspruch von vier Wochen für das Jahr 2014 außerhalb der \nSchulferienzeiten zu gewähren. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nNach ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender \nBegründung abgewiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung \ndes Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen sich aus \nArt. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) ergebenden \nunionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen für das Jahr 2014 außerhalb \nder Schulferien zu gewähren. \n1. Der Urlaubsanspruch des Klägers nach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie beträgt für \ndas Jahr 2014 „null Tage“, da der Kläger für das gesamte Urlaubsjahr 2014 von der \nDienstleistungspflicht freigestellt war. \nNach Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen \nMaßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier \nWochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung \nerhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen \nGepflogenheiten vorgesehen sind. \nDer Kläger ist als Beamter „Arbeitnehmer“ im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (vgl. EuGH, \nUrt. v. 3.5.2012 – C-337/10 -, Neidel ./. Stadt Frankfurt a.M., NVwZ 2012, 688 [689 – Rn. \n26]). \n\n5 \n \nAnsprüche auf bezahlten Jahresurlaub sind grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf \nder Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen (EuGH, Urt. \nv. 13.12.2018 – C-385/17 –, Hein, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 4.10.2018, C-12/17 -, Dicu, juris \nRn. 27 f.). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten für Zeiten krankheitsbedingter \nArbeitsunfähigkeit sowie für Mutterschutzzeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2018, - C-12/17 -, \nDicu, juris Rn. 29 f.). Bei der Anwendung dieser Rechtsprechung auf Beamte tritt der \naufgrund der Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) tatsächlich geleistete Dienst \nan die Stelle der „auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit“. \nDenn Beamte sind nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt, sondern stehen zu \nihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 \nBeamtStG), das durch Hoheitsakt begründet und gesetzlich geordnet ist. \nDer Kläger hat im gesamten Kalenderjahr 2014 tatsächlich keinen Dienst geleistet, da er \naufgrund des Bescheides des vom 5.5.2010 und des Widerspruchsbescheides \nder vom 26.5.2011 von der Dienstleistungspflicht entbunden war. Er war im Jahr 2014 \nauch nicht krankheitsbedingt an der Dienstleistung gehindert. Die Freistellung war im Jahr \n2010 aus Fürsorgegründen erfolgt, weil der Kläger Gesundheitsbeeinträchtigungen durch \ndie Raumluftsituation an seinem damaligen Arbeitsplatz befürchtete, durchgeführte \nMessungen nach Auffassung des Dienstherrn aber keine relevante Belastung ergeben \nhatten und der Dienstherr vor einer Entscheidung über den weiteren Einsatz des Klägers \ndas Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung abwarten wollte. Der Kläger selbst hat im \nBerufungsverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass er im Jahr 2014 dienstfähig war ( ). \nDie Situation des Klägers unterscheidet sich grundlegend von derjenigen eines Beamten, \nder arbeitsunfähig erkrankt ist. Die wesentlichen Gesichtspunkte, anhand derer der EuGH \nbestimmt, ob eine Zeit ohne Dienstleistung ausnahmsweise bei der Berechnung des \nUrlaubsanspruchs berücksichtigt wird, sind (1) die (Un)Vorhersehbarkeit der dienstfreien \nZeit und (2) die Erholungsbedürftigkeit und Erholungsfähigkeit des Arbeitnehmers während \nder dienstfreien Zeit (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2018, - C-12/17 -, Dicu, juris Rn. 32 f.; Urt. v. \n8.11.2012 – C-229/11 und C-230/11 -, Heimann u. Toltschin, juris Rn. 29). Unter diesen \nAspekten ist es nicht geboten, bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs des Klägers das \nKalenderjahr 2014 zu berücksichtigen. \nDer Kläger war für das gesamte Kalenderjahr 2014 bei fortdauernden Bezügen von der \nDienstleistungspflicht freigestellt. Da er nicht arbeitsunfähig erkrankt war, konnte er diesen \nZeitraum zur Erholung, Entspannung und Freizeit nutzen (so für Fälle der \ndisziplinarrechtlichen vorläufigen Dienstenthebung bzw. einer später aufgehobenen \nZurruhesetzung auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.2.2018 – 6 B 1147/17 -, \njuris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.4.2017 – 6 A 1084/15 -, juris Rn. 10; \nOVG Hamburg, Beschl. v. 31.7.2013 – 1 Bs 187/13 -, juris Rn. 6). \n\n6 \n \nAnders als der Kläger meint, steht dem nicht entgegen, dass das Ende der Freistellung für \nihn nicht vorhersehbar gewesen wäre und er sich daher in ständiger Dienstbereitschaft \nhalten musste. Die vom Verwaltungsgericht Bremen für Fälle der disziplinarrechtlichen \nvorläufigen Dienstenthebung vertretene Auffassung, die Verpflichtung des Beamten zur \nständigen Dienstbereitschaft stehe dem Erholungszweck entgegen (so VG Bremen, \nBeschl. v. 19.8.2016 – 6 V 2267/16 -, juris Rn. 27; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. \nv. 13.2.2018 – 6 B 1147/17 -, juris Rn. 20 f.; BayVGH, Beschl. v. 18.11.2015 – 6 ZB 15.1856 \n-, juris Rn 8), kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Beklagte hatte \ndie Freistellung des Klägers ausdrücklich „bis zur Vorlage des Ergebnisses der \namtsärztlichen Untersuchung“ angeordnet. Einen Widerrufsvorbehalt enthielt die \nFreistellungsverfügung vom 5.5.2010 nicht. Da der Kläger die Durchführung der von der \nAmtsärztin für notwendig gehaltenen neuropsychologische Zusatzbegutachtung durch das \nErwirken einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht verhindert hatte, war \nnicht damit zu rechnen, dass die Freistellung in absehbarer Zeit durch das Vorliegen eines \nErgebnisses der amtsärztlichen Untersuchung enden würde. Eine Beendigung der \nFreistellung konnte daher nur dadurch erfolgen, dass die Freistellungsverfügung entweder \nvon der Beklagten durch Verwaltungsakt oder durch das Verwaltungsgericht im Rahmen \ndes damals anhängigen Klageverfahrens aufgehoben wird. Eine Aufhebung durch die \nBeklagte hätte eine vorherige Anhörung des Klägers vorausgesetzt (§ 28 Abs. 1 \nBremVwVfG). Solange eine solche Anhörung nicht eingeleitet war, musste der Kläger nicht \nbefürchten, kurzfristig wieder zum Dienst herangezogen zu werden. Vielmehr hat die \nBeklagte mit dem Kläger im Verlauf des Jahres 2014 Gespräche geführt, in denen die \nMöglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung des Problems, z.B. durch eine Versetzung \nin die Behörde, erörtert wurden. Eine Anhörung des Klägers zur Beendigung der \nFreistellung durch eine Versetzung in die Behörde gegen seinen Willen leitete die \nBeklagte jedoch erst mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ein. Auch mit einer Aufhebung \nder Freistellungsverfügung durch das Verwaltungsgericht im Klageverfahren musste der \nKläger 2014 nicht kurzfristig rechnen. Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts war im \nDezember 2013 an der fehlenden Zustimmung des Klägers gescheitert. Erst am 24. \nNovember 2014 lud das Gericht die Beteiligten für den 27. Januar 2015 zu einer \nmündlichen Verhandlung, die Voraussetzung für eine streitige Entscheidung durch Urteil \nwar (vgl. § 101 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger vorträgt, er habe für das Jahr 2014 keine \nlangfristige Planungssicherheit, z.B. im Hinblick auf mehrere Monate im Voraus zu \nbuchende Urlaubsreisen gehabt, ist ihm entgegen zu halten, dass er sich seinerzeit nicht \nmit einem entsprechenden Begehren an die Beklagte gewandt hat. Zwar hat der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Urlaubsanspruch \nnach Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie im Grundsatz nicht von einem Antrag des \nArbeitnehmers abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2018, C-684/16 -, Shimizu, Rn. 39 ff). \n\n7 \n \nWenn der Arbeitnehmer aber mehrere Monate im Voraus die Sicherheit haben möchte, \ndass er zu einem ganz bestimmten Zeitraum Urlaub haben wird, zum Beispiel um eine \nReise frühzeitig buchen zu können, muss er mit diesem Anliegen selbstverständlich \nfrühzeitig an seinen Arbeitgeber herantreten. Ebenso hätte der Kläger damals mit dem \nAnliegen an die Beklagte herantreten können, dass diese ihm frühzeitig zusichert, die \nFreistellung während eines bestimmten Zeitraums des Jahres 2014 nicht aufzuheben, \ndamit er z.B. eine Reise im Voraus buchen kann. \n2. \nDer \nKläger \nkann \nauch \nnicht \naufgrund \neines \nöffentlich-rechtlichen \nFolgenbeseitigungsanspruchs \nUrlaub \nals \nErsatz \ndafür \nverlangen, \ndass \nsein \nUrlaubsanspruch für das Jahr 2014 infolge der rechtswidrigen Freistellung „null Tage“ \nbeträgt. Wird jemand durch Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, kann er \nverlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen \nVorgehens rückgängig macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.7.2015 – 6 C 35/14 –, juris Rn. 8). \nDass \ninfolge \nder \nrechtswidrigen \nFreistellung \nsein \nunionsrechtlicher \nMindesturlaubsanspruch „null Tage“ beträgt, hat das Recht des Klägers auf einen \nmindestens vierwöchigen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit zum \nSchutz seiner Sicherheit und Gesundheit (vgl. zu diesen Zwecken des Art. 7 Abs. 1 der \nArbeitszeitrichtlinie EuGH, Urt. v. 13.12.2018, - C-385/17 -, Hein, juris Rn. 27) indes nicht \nandauernd beeinträchtigt. Ein Urlaubsanspruch in der nach Art. 7 Abs. 1 der \nArbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Höhe hätte den Kläger berechtigt, von der Beklagten zu \nverlangen, dass sie ihn im Jahr 2014 für vier Wochen bei fortdauernden Bezügen von \nseiner Dienstleistungspflicht freistellt (vgl. zum Begriff des Urlaubs als „Freistellung von der \nDienstleistungspflicht“ BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 – 2 C 8/95 -, juris Rn. 14). Tatsächlich \nwar er aber das gesamte Jahr 2014 bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt. Anders als \nder Kläger meint, stellt dieses Ergebnis einen Dienstherrn, der sich rechtswidrig verhält, \nnicht besser als einen Dienstherrn, der sich rechtmäßig verhält. Denn bei rechtmäßigem \nVerhalten hätte die Beklagte den Kläger nur während der Dauer des Erholungsurlaubs \nohne Gegenleistung besolden müssen, während sie ihn infolge der (rechtswidrigen) \nFreistellung für das gesamte Kalenderjahr 2014 ohne Gegenleistung besoldet hat. \n3. \nUnerheblich \nist \nder \nHinweis \ndes \nKlägers \nauf \ndie \nRechtsprechung \ndes \nBundesarbeitsgerichts, nach der eine Freistellung nur dann das Erlöschen des \nUrlaubsanspruchs bewirkt, wenn die Freistellungserklärung hinreichend deutlich erkennen \nlässt, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs \ngewährt wird (vgl. BAG, Urt. v. 10.2.2015 – 9 AZR 455/13 -, juris Rn. 19; Urt. v. 20.1.2009 \n– 9 AZR 650/07 -, juris Rn. 24). Denn vorliegend geht es nicht darum, ob ein \nUrlaubsanspruch bzw. ein entsprechender Folgenbeseitigungsanspruch erfüllt wurde. \n\n8 \n \nSolche Ansprüche sind vielmehr – wie oben unter Ziff. 1 und 2. dargelegt - schon gar nicht \nbzw. nur in Höhe von „null Tagen“ entstanden. \n4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht darauf an, unter welchen \nBedingungen ein Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie verfällt. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, \n711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \n\n9 \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. 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