{"status":"available","doknr":"OLD364459","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-26","aktenzeichen":"2 LA 48/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 48/18 \nVG: \n6 K 247/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Zulassungsantragsgegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 26.11.2019 beschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 16.01.2018 \nzuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.626,28 Euro \nfestgesetzt. \nAbschrift \n\n2 \n \nGründe \nI. Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist (nur noch) die Gewährung \neiner Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 9. April 2017 \naufgrund des § 46 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: \nBBesG a.F.) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 22. \nApril 1999 (BremGBl. S. 55, 152, 179) in der seit dem 1.12.2007 geltenden Fassung (im \nFolgenden: BremBesG 1999) bzw. in Verbindung mit § 79 des Bremischen \nBesoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (BremGBl. S. 924) \nDer Kläger ist Polizeibeamter im Dienst der Beklagten; seit dem 1. Dezember 2011 hat er \ndas Statusamt eines Polizeihauptkommissars (Bes.Gr. A 11) inne. Vom 18. Juni 2009 bis \nzum 9. April 2017 wurde er – unterbrochen durch eine Elternzeit vom bis zum – \nauf dem nach A 12 bewerteten Dienstposten „ “ verwendet. Nach Ablehnung eines \nentsprechenden Antrags und Zurückweisung seines Widerspruchs durch die Beklagte \nerhob er am 9. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Klage auf Gewährung einer \nsogenannten Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 BremBesG \n1999, der die Fortgeltung des BBesG a.F. im Land Bremen regelte. Nach § 46 BBesG a.F. \nerhielt ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend \nvertretungsweise übertragen waren, nach 18 Monaten ununterbrochener Wahrnehmung \ndieser Aufgaben eine Zulage, wenn die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für die Übertragung des höheren Amtes vorlagen. Die Zulage wurde in \nHöhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des \nBeamten und dem Grundgehalt des höherwertigen Amtes gewährt. Während des \nKlageverfahrens beschränkte der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum vom 1. \nDezember 2012 bis zum 9. April 2017. \nMit Urteil vom 16. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage in dem Umfang, in \ndem der Kläger sie aufrechterhalten hatte, stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, an \nden Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 9. April 2017 eine \nVerwendungszulage in Höhe des jeweiligen monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen \ndem dem Kläger gewährten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem \nentsprechenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Zeitpunkt des \nUrteils \nwaren \nzwischen \nden \nBeteiligten \nnur \nnoch \ndie \n„haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen“ des § 46 BBesG a.F. umstritten. Das Verwaltungsgericht ging davon \naus, dass bei der Polizei die Planstellen nicht bestimmten Dienstposten fest zugeordnet \nsind (sogenannte „Topfwirtschaft“) und die Verwendungszulage nur anteilig zu zahlen sei, \nwenn die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen mit \n\n3 \n \nder Wertigkeit des Dienstpostens (hier: A 12) im jeweiligen Monat übersteigt. Dafür sei \nmonatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten ins Verhältnis mit der Anzahl der \nbesetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit im etatisierten Behördenbereich \nzu setzen. Es habe aber nicht aufgeklärt werden können, wie viele Anspruchsberechtigte \nbei der Polizei im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils monatlich wie vielen \nbesetzbaren A 12-Planstellen gegenüberstanden. Die Beklagte habe es seit dem Jahr \n2015 trotz mehrerer Aufforderungen seitens des Gerichts nicht vermocht, die Anzahl der \nanspruchsberechtigten Beamten mitzuteilen. Der Einwand der Beklagten, ihr fehle das für \ndie Berechnung erforderliche Personal, sei unbeachtlich. Eine weitere Aufklärung durch \ndas Gericht sei angesichts dieser Sachlage nicht möglich gewesen. Die Nichtaufklärbarkeit \nder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gehe zu Lasten der Beklagten. Beim Fehlen \nder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen handle es sich um eine Einwendung, für deren \nVoraussetzungen die Beklagte die materielle Beweislast trage. Denn es gehe um eine \nAbweichung vom gesetzlich vorausgesetzten Normalfall, dass die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten der Anzahl der besetzbaren Planstellen entspricht. Nur der \nDienstherr könne hierzu Angaben machen; für den Beamten sei dies unmöglich. \nII. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung, der auf die Zulassungsgründe \naus § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützt wird, hat keinen Erfolg. \n1. Die Beklagte legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann \nbegründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder \neine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15 –, juris Rn. \n10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. \n08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104 [140]). \nSoweit es sich bei einigen Argumenten, die die Beklagte zum Zulassungsgrund „ernstliche \nZweifel“ vorträgt, der Sache nach um die Rüge von Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO handelt, ist auch deren Vorliegen nicht dargelegt. \na) Soweit die Beklagte vorträgt, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung von \nVorbringen nach § 87b Abs. 3 VwGO hätten nicht vorgelegen, begründet dies keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und stellt auch keinen Verfahrensmangel \ndar, auf dem das Urteil beruhen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen \nUrteil kein Vorbringen der Beklagten nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen. \nb) Die Beklagte ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte sie nicht zur Zahlung der \nVerwendungszulage in voller Höhe verpflichten, sondern lediglich ein Bescheidungsurteil \nerlassen dürfen. Denn wenn ein Anspruch des Klägers auf eine Verwendungszulage dem \n\n4 \n \nGrunde nach gegeben sei, die Höhe des Anspruchs aber nicht festgestellt werden könne, \nkomme nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht. Diese Ansicht der \nBeklagten ist indes unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hätte weder die Beklagte zur \nNeuberechnung verpflichten, noch die Sache an die Beklagte zur weiteren Sachaufklärung \nzurückverweisen oder ein Grundurteil oder Bescheidungsurteil erlassen können. \nEine Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO \noder eine „Zurückverweisung“ der Sache an die Beklagte zur weiteren Sachaufklärung \nnach § 113 Abs. 3 VwGO schied schon deshalb aus, weil die vorgenannten Vorschriften \nnur für Anfechtungsklagen gelten und auf eine Verpflichtungsklage – wie sie hier vorliegt – \nweder direkt noch analog anwendbar sind (vgl. für § 113 Abs. 2 Satz 2 Riese, in: Schoch/ \nSchneider/ Bier, VwGO, Stand: 36. EK Februar 2019, § 113 Rn. 164; Wolff, in: Sodan/ \nZiekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 342; für § 113 Abs. 3 VwGO BVerwG, Urt. v. \n6.7.1998 – 9 C 45/97 -, juris Rn. 9 – 12). \nDem Erlass eines Grundurteils nach § 111 VwGO stand entgegen, dass diese Norm nur \nauf Leistungsklagen, nicht jedoch auf Verpflichtungsklagen anwendbar ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 8.7.1994 – 8 C 4/93 -, juris Rn. 11). \nAuch ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO konnte nicht ergehen. § 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO setzt eine Lage voraus, in der das Verwaltungsgericht keine \nabschließende Entscheidung treffen kann, weil der beklagten Behörde eine vorrangige \nEntscheidungsbefugnis eingeräumt ist, in die das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. \nDas ist der Fall, wenn der Behörde auf der Tatbestandsseite bei der Feststellung der \nVoraussetzungen für die beantragte Amtshandlung ein Beurteilungsspielraum oder auf der \nRechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt ist (BVerwG, Urt. v. 27.11.2013 – 6 C 21/12 -, \njuris Rn. 22). Der Beklagten steht bezüglich der Zahlung einer Verwendungszulage weder \nein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Der Kläger hat bei Vorliegen der in § 46 \nBBesG a.F. normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage in der \nsich aus dem Gesetz ergebenden Höhe. Richtet sich die Verpflichtungsklage auf eine \ngebundene Verwaltungsentscheidung hat das Gericht die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen (BVerwG, Urt. v. 6.7.1998 – \n9 C 45/97 -, juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht muss selbst prüfen, in welchem Umfang \nund in welcher Höhe der vom Kläger verfolgte, an zwingendes Recht gebundene Anspruch \nbesteht (BVerwG, Urt. v. 13.8.1974 – III C 45.72 –, Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr 167). \nSoweit die Rechtsprechung bestimmte eng umgrenzte Ausnahmefälle anerkennt, in denen \nbezüglich gebundener Verwaltungsentscheidungen vom Gericht keine Spruchreife \nhergestellt \nwerden \nmuss, \ninsbesondere \nbei \nsogenannten \n„steckengebliebenen \nGenehmigungsverfahren“ mit komplexen, von der Verwaltung noch nicht geprüften \ntechnisch-naturwissenschaftlichen Fragen oder wenn die Durchführung eines besonderen \n\n5 \n \nVerwaltungsverfahren gesetzlich geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.1997 – 4 B \n179/97 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 17.6.2003 – 4 B 14/03 -, juris Rn. 7; Urt. v. 28.7.2016 – 7 C \n7/14 -, juris Rn 30), ist eine restriktive Handhabung geboten (vgl. Riese, in: Schoch/ \nSchneider/ Bier, VwGO, 36. EL Stand Februar 2019, § 113 Rn. 224 f.). Denn es handelt \nsich der Sache nach um „Zurückverweisungen“ an die Verwaltung, obwohl die dafür in \n§ 113 Abs. 3 VwGO normierten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dass die Berechnung \nder Höhe eines Zahlungsanspruchs aufwendig ist und der Mitwirkung der Beklagten \nbedarf, begründet deshalb keinen Ausnahmefall von der Pflicht des Gerichts, Spruchreife \nherzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6.12.2016 – OVG 3 B 4/16 -, LKV 2017, \n77 [78]). \nc) Das Verwaltungsgericht durfte die Spruchreife nach den Grundsätzen über die \nmaterielle \nBeweislast \nherbeiführen. \nDies \nist \nzulässig, \nwenn \ndas \nGericht \nentscheidungserhebliche Tatsachen nicht weiter aufklären kann (vgl. Decker, in: Posser/ \nWolff, BeckOK VwGO, 51. Ed. Stand: 1.10.2019, § 113 Rn. 73; Wolff, in: Sodan/ Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 427). Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Urteil \ndavon aus, die Tatsachen nicht aufklären zu können, aus denen sich ergibt, ob und \ngegebenenfalls in welcher Höhe die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine \nVerwendungszulage vorliegen. Es ist der Beklagten nicht gelungen, diesbezüglich einen \nBerufungszulassungsgrund darzulegen. \nFür die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss \ninsbesondere substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände, \ndie für das Gericht entscheidungserheblich waren, Aufklärungsbedarf bestanden hat, \nwelche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in \nBetracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der \nunterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (st. Rspr. \ndes BVerwG, vgl. Urt. v. 31.07.2013 – 6 C 9/12 –, juris Rn. 43). Diesen Anforderungen \ngenügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Für den Zulagenanspruch und seine Höhe \nentscheidungserheblich waren nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die \nAnzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen in jedem \nMonat des streitgegenständlichen Zeitraums. Die Beklagte zeigt keine konkrete \nMaßnahme auf, mit der das Gericht diese Tatsachen hätte ermitteln können. \nWeitere \nAufforderungen \ndes \nGerichts \nan \ndie \nBeklagte, \ndie \nAnzahl \nder \nAnspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen mitzuteilen, wären \nnicht zur Aufklärung geeignet gewesen. Die Beklagte erläutert im Zulassungsvorbringen, \nwie schon in erster Instanz, umfangreich, welchen Aufwand es für sie bedeuten würde, \ndiese Tatsachen zu ermitteln. Ein besonderes Problem sei die Feststellung, welche \nBeamten im welchem Monat „beförderungsreif“ und damit dem Grunde nach \n\n6 \n \nzulagenberechtigt waren. Denn dazu müsse jede Personalakte individuell ausgewertet \nwerden. Hierfür sei ein Personalaufwand von fünf Vollzeitkräften für die Dauer eines Jahres \nzu veranschlagen. Der Senat weist hierzu auf Folgendes hin: Obwohl seit der ersten \nAufforderung des Verwaltungsgerichts an die Beklagte, eine Berechnung der Anzahl der \nAnspruchsberechtigten und der Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden \nWertigkeit vorzulegen (Verfügung vom 3.3.2015, Ziff. 4, Bl. ), inzwischen mehr als vier \nJahre vergangen sind, legt die Beklagte immer noch nicht dar, wann sie mit dieser Prüfung \nzu beginnen gedenkt und wann diese abgeschlossen sein könnte. Die Beklagte hat \nvielmehr in der Begründung ihres Zulassungsantrags ausdrücklich wiederholt, dass die für \ndie Ermittlung erforderlichen Kräfte (noch immer) nicht zur Verfügung stünden ( ). Vor \ndiesem Hintergrund erscheint es als ausgeschlossen, dass weitere Anfragen des \nVerwaltungsgerichts an die Beklagte geeignet gewesen wären, die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen zu ermitteln. \nSoweit die Beklagte darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht einen Erörterungstermin \nhätte durchführen können, ist dem entgegen zu halten, dass ein solcher Termin allenfalls \nder Herbeiführung einer gütlichen Einigung hätte dienen können. Wie in einem \nErörterungstermin dagegen die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der \nbesetzbaren Planstellen hätten festgestellt werden können, wird von der Beklagten nicht \naufgezeigt. \nGleiches gilt für den Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht hätte Hinweise \nerteilen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte, wie oben ausgeführt, bereits im \nMärz 2015 darauf hingewiesen, welche Tatsachen es für entscheidungserheblich und \naufklärungsbedürftig hält. Am .2015 hat es einen Vergleichsvorschlag mit umfangreichen \nVorgaben zur Berechnung der Zulagenhöhe unterbreitet. Die Beklagte hat im \nZulassungsverfahren nicht dargelegt, welcher konkrete weitere Hinweis des Gerichts eine \nAufklärung der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der besetzbaren \nPlanstellen ermöglicht hätte. Soweit sie auf ihrer Ansicht nach unterbliebene Hinweise zu \nVerjährungsfragen und der gebündelten Bewertung bestimmter Dienstposten der \nBesoldungsgruppen A 9/ A 10 abstellt, ist dem entgegen zu halten, dass sich diese Fragen \nim vorliegenden Verfahren gar nicht stellen. \nWenn die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen ferner vorträgt, das Verwaltungsgericht \nhätte zunächst „einzelne Bescheidungsurteile“ erlassen müssen, so ist dagegen zum einen \neinzuwenden, dass das Treffen einer instanzbeendenden Entscheidung in einem \nParallelverfahren schon begrifflich keine Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts im \nvorliegenden Verfahren gewesen wäre. Zum anderen lagen aber auch die gesetzlichen \nVoraussetzungen für ein Bescheidungsurteil nicht vor (s.o. b). \n\n7 \n \nUnerheblich ist der Vortrag der Beklagten, sie habe „zu keinem Zeitpunkt eine Aufklärung \nverweigert“. Denn selbst wenn dies zuträfe, würde es nichts daran ändern, dass die \nBeklagte im Zulassungsverfahren nicht dargelegt hat, durch welche Maßnahmen das \nVerwaltungsgericht das Bestehen oder Nichtbestehen der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen der Verwendungszulage hätte aufklären können. Eine materielle \nBeweislastentscheidung \nsetzt \nvoraus, \ndass \ndem \nGericht \neine \nweitere \nSachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. Ob diese Unmöglichkeit auf dem Verschulden \neines Beteiligten beruht oder nicht, ist irrelevant. Der Justizgewährungsanspruch zwingt \ndas Gericht, auch dann eine Entscheidung zu treffen, wenn keiner der Beteiligten die \nNichtaufklärbarkeit des Sachverhalts verschuldet hat. Die Entscheidung muss dann \nnotwendigerweise auf Beweislastgrundsätzen beruhen. \nd) Das Verwaltungsgericht hat aus der Nichtaufklärbarkeit der Tatsachen, aus denen sich \nergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nfür eine Verwendungszulage vorliegen, nach materiellen Beweislastgrundsätzen \ngeschlossen, dass die Beklagte zur Zahlung der Zulage in der vollen sich aus § 46 Abs. 2 \nBBesG a.F. ergebenden Höhe zu verpflichten sei. Die Beklagte legt keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit dieses Schlusses dar. \nDen rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach es sich beim Fehlen der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendungszulage um eine Einwendung \nhandelt, für die der Dienstherr die materielle Beweislast trägt, greift die Beklagte in der \nBegründung ihres Berufungszulassungsantrags nicht an. Überdies entspricht die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis der – soweit ersichtlich einhelligen – \nRechtsprechung (vgl. Thür. OVG, Urt. v. 20.8.2018 – 2 KO 301/16 -, juris Rn. 33; VG \nMünster, Urt. v. 7.7.2016 – 4 K 1085/12 -, juris Rn. 58 ff.; VG Leipzig, Urt. v. 7.9.2017 – 3 \nK 1243/11 -, juris Rn. 35). \nGeht man von dieser Beweislastverteilung aus, ist die Behauptung der Beklagten, die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwendungszulage lägen jedenfalls \noffensichtlich nicht in voller Höhe vor, nicht geeignet, den Schluss des Verwaltungsgerichts \nvon der Nichterweislichkeit der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen auf die \nVerpflichtung zur Zahlung der vollen Zulage in Frage zu stellen. Bei Einwendungen gegen \neinen Zahlungsanspruch bezieht sich die Beweislast nicht nur darauf, ob eine Einwendung \nvorliegt, sondern auch auf ihren Umfang (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.2007 – VIII ZR 135/04 -, \njuris Rn. 19: Schuldner trägt Beweislast für Ob und Umfang der Erfüllung; Baack, in: \nBaumgärtel/ Laumen/ Prütting, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, Bd. 3, § 818 BGB \nRn. 24: Schuldner trägt beim Entreicherungseinwand die Beweislast für Art und Höhe der \nEntreicherung). Mithin erfolgt eine Verurteilung zur Zahlung in voller Höhe, wenn sich nicht \nermitteln lässt, in welchem Umfang eine Einwendung dem geltend gemachten Anspruch \n\n8 \n \nentgegensteht. Eine rechtsstaatlich vertretbare Alternative hierzu ist nicht ersichtlich: \nAufgrund des Justizgewährungsanspruchs muss das Gericht eine Entscheidung treffen, \nauch wenn es die genaue Höhe des Anspruchs nicht bestimmen kann. Als Alternative zur \nvollen Verurteilung bliebe nur die volle Klageabweisung. Letztere wäre aber systemwidrig, \nda abweichend von der Grundregel, dass jeder Beteiligte die Beweislast für die Tatsachen \nträgt, aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen ableitet (st. Rsp. des BVerwG, vgl. \nBeschl. v. 1.11.1993 – 7 B 190/93 -, juris Rn. 3), die Beweislast für die Einwendung des \nSchuldners teilweise auf den Gläubiger abgewälzt würde (nämlich hinsichtlich der \nTatsachen, aus denen sich die konkrete Höhe der Einwendung ergibt). Besondere Gründe, \ndie eine solche Abweichung von der Beweislastgrundregel im vorliegenden Fall \nrechtfertigen würden, sind weder dargelegt noch ersichtlich. \ne) Die Beklagte legt auch nicht dar, dass der Zulagenanspruch des Klägers unabhängig \nvon der – unbekannten – Anzahl der potentiell Anspruchsberechtigten „null Euro“ beträgt. \nSoweit sie unter Hinweis auf die Abschlüsse der Haushaltsstelle (Bezüge planmäßiger \nBeamter des Polizeivollzugs) vorträgt, dass in den fraglichen Jahren am Ende des \njeweiligen Haushaltsjahres keine Mittel mehr zur Verfügung standen, sondern vielmehr \nDefizite ausgeglichen werden mussten, ist dies irrelevant. Die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 \nBBesG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn im \njeweiligen Haushaltstitel des Haushaltsplans eine freie Planstelle der entsprechenden \nWertigkeit für eine Beförderung zur Verfügung steht. Von Bedeutung sind daher auch auf \ngesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhende Entscheidungen der Exekutive, \nwie z.B. „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C \n16/13 –, juris Rn. 13), wenn und soweit sie eine Beförderung haushaltsrechtlich \nausschließen. Die Beklagte legt nicht schlüssig dar, dass im vorliegenden Fall von dieser \nRechtsprechung \nabzuweichen \noder \ndiese \nzu \nergänzen \nist. \nDass \nvom \nHaushaltsgesetzgeber Personalkostenbudgets vorgegeben werden, die so knapp \nbemessen sind, dass die im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen nicht \n„ausfinanziert“ sind, ist keine bremische Besonderheit, sondern ein im Zuge der \nBemühungen um Haushaltskonsolidierung vielfach anzutreffendes Phänomen (vgl. von \nder Weiden, juris Praxisreport BVerwG 4/2014 Anm 5, C III. 1.). Der Senat weist darauf \nhin, \ndass \ndie \neinzige \nlandeshaushaltsrechtliche \nVorschrift, \nauf \ndie \ndas \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.9.2014 Bezug nimmt und die es überdies als \n„grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG“ \nbezeichnet, § 49 Abs. 1 LHO Brandenburg ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13 \n–, juris Rn. 14). Diese Norm entspricht wörtlich dem § 49 Abs. 1 BremLHO („Ein Amt darf \nnur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.“). Die \n\n9 \n \ninsoweit wortgleichen §§ 49 der BHO und der Landeshaushaltsordnungen bringen zum \nAusdruck, dass das Personal haushaltsrechtlich nicht nach verfügbaren Haushaltsmitteln, \nsondern nach Planstellen bewirtschaftet wird. An dieser normativen Vorgabe ändert sich \nauch dann nichts, wenn sie durch eine primär ausgabenorientierte Personalsteuerung \nmittel sogenannter „Personalkostenbudgets“ ergänzt wird und diese Budgets so knapp \nbemessen werden, dass die zur Verfügung gestellten Planstellen nicht „ausfinanziert“ sind \n(von der Weiden, juris Praxisreport BVerwG 4/2014 Anm 5, C III. 1.; vgl. auch OVG \nSaarland, Urt. v. 25.8.2016 – 1 A 306/14 -, juris Rn. 53 f.). Dementsprechend ist auch die \nobergerichtliche Rechtsprechung der Auffassung, dass der Anspruch auf eine \nVerwendungszulage nicht daran scheitert, dass der Stellenplan nicht ausfinanziert ist und \ndie Finanzmittel vollständig abgeflossen sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.10.2007 \n– 1 L 164/07 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 6.2.2002 – 3 L 470/00 -, juris Rn. \n30 f.; OVG Saarland, Urt. v. 25.8.2016 – 1 A 306/14 -, juris Rn. 57; vgl. ferner VG \nDüsseldorf, Urt. v. 21.7.2016 – 26 K 3717/12 -, juris Rn. 55 ff.). Damit setzt sich die Beklagte \nin ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Ihre pauschale Behauptung, den \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Gerichte habe keine \nleistungsbezogene Planaufstellung und –bewirtschaftung zugrunde gelegen, wie sie in \nBremen aufgrund § 7a LHO i.V.m. den Haushaltsgesetzen der jeweiligen Jahre praktiziert \nwird, ist unsubstantiiert. § 7a BremLHO beruht auf § 6a HGrG. Die meisten anderen \nBundesländer \nhaben \nentsprechende \nRegelungen \nin \nihre \nHaushaltsordnungen \nübernommen (von Lewinski/ Burbat, HrGrG, 1. Aufl. 2013, § 6a Rn. 10). Da für das \nBestehen und die Höhe eines Verwendungszulagenanspruchs letztendlich entscheidend \nist, ob und wie viele Planstellen der entsprechenden Wertigkeit im jeweiligen Monat für \nBeförderungen zur Verfügung gestanden haben, hätte die Beklagte konkret erläutern \nmüssen, dass und weshalb die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers sie in welchem \nMonat welchen Jahres an der Besetzung wie vieler nach dem Stellenplan freier Planstellen \nder Besoldungsgruppe A 12 bei der Polizei Bremen normativ zwingend gehindert haben. \nDafür genügt es z.B. bezüglich der in § 6 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt \nBremen für das Haushaltsjahr 2012 eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten der Exekutive \nnicht, wenn die Beklagte völlig pauschal darauf hinweist, dass solche Maßnahmen nach \n§ 6 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes „die Leistungsziele nicht wesentlich beeinträchtig[en]“ \ndürfen. \nDass in einem bestimmten Monat des streitgegenständlichen Zeitraums bei der Polizei \nBremen keine freie Planstelle der Wertigkeit A 12 für eine Beförderung zur Verfügung \nstand, trägt die Beklagte im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert und konkret vor. Die \nBeklagte hat zwar eine Übersicht über die von 2008 bis 2017 jeweils monatlich durch \nAbgänge freigewordenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 10 – A 16 vorgelegt ( ). \n\n10 \n \nHieraus lässt sich jedoch ohne einen Ausgangswert und die Angabe der wieder besetzten \nStellen nicht die Anzahl der im jeweiligen Monat zur Verfügung stehenden freien \nPlanstellen entnehmen. \n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 VwGO sind nicht \ndargelegt. \na) Die Beklagte trägt vor, „die Systematik der Vergabe von Leistungszielen und die sich \ndaraus ergebende Beschränkung auch der Verfügbarkeit von Planstellen nach \nherkömmlicher \nBetrachtung \ndes \nStellenplans \nbegründ[e] \noffensichtlich \nüberdurchschnittliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten zur Bestimmung der \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verwendungszulagen“. \nDaran anknüpfend bezeichnet sie die folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam: „Ob \nund unter welchen – nach Maßgabe der für die Beklagte anzuwendenden \nhaushaltsrechtlichen \nRegelungen \n– \nvorgegebenen \nVoraussetzungen \nsind \ndie \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verwendungszulagen \ngemäß § 46 BBesG a.F. erfüllt?“. Sie ist der Auffassung, dass die im Bereich der Beklagten \nvorgegebene Systematik sich hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in \nden entscheidungserheblichen Aspekten von den Voraussetzungen unterscheide, von \ndenen das Bundesverwaltungsgericht und andere Gerichte in den dort entschiedenen \nVerfahren ausgegangen seien. \nDie von der Beklagten aufgeworfenen Fragen sind weder besonders schwierig noch \ngrundsätzlich bedeutsam. Sie lassen sich anhand der höchst- und obergerichtlichen \nRechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Unter \nwelchen Bedingungen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \nVerwendungszulagen \nerfüllt \nsind, \nist \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, juris \nsowie oben Ziff. 1 e). Hat die höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung eine \nRechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue \nArgumente ins Feld geführt werden, die Anlass für eine Überprüfung dieser \nRechtsprechung sein könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.2012 – 1 BvR 3238/08 u.a. -, \njuris Rn. 25). Die Beklagte legt solche Argumente nicht dar. Wie der Senat bereits zum \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ausgeführt hat, legt die Beklagte nicht schlüssig \ndar, dass das bremische Haushaltsrecht oder der bremische Haushalt Besonderheiten \naufweisen, die Anlass für eine Abweichung von oder eine Ergänzung der \nbundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sein könnten (s.o. Ziff. 1 e). \n\n11 \n \nb) Mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht in einem anderen Verfahren die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen habe, legt die Beklagte nicht die \ngrundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Verfahrens dar. Wie die Beklagte selbst \nausführt, hat das Verwaltungsgericht in dem anderen Verfahren die Klage auf Zahlung \neiner Verwendungszulage aus Gründen abgewiesen, auf die es im vorliegenden Verfahren \nnicht ankommt (nämlich wegen der Bündelung des wahrgenommenen Dienstpostens und \nwegen des Fehlens der laufbahnrechtlichen Beförderungsreife). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. \ngez. Dr. Maierhöfer \ngez. Traub \ngez. Stybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-11-26/2-la-48-18","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"HGrG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2019-11-26/2-la-48-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364459","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.750342+00:00"}}