{"status":"available","doknr":"OLD364458","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-10","aktenzeichen":"6 F 7/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 F 7/20 \nVG: \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller – \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den \nRichter Dr. Maierhöfer als Vorsitzenden am 10. Januar 2020 beschlossen: \nDer Antragsteller wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer \nder \nFachkammer \nfür \nPersonalvertretungssachen \ndes \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen entbunden. \n \nGründe \nDer Antragsteller ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 \nArbGG auf seinen Antrag von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer der Fachkammer \nfür Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu \nentbinden, weil er nicht mehr Bediensteter eines in § 1 BremPersVG genannten \nVerwaltungsträgers ist. \n \n1. Ehrenamtliche Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen \nnach \ndem \nBremischen \nPersonalvertretungsgesetz müssen Bedienstete eines in § 1 BremPersVG genannten \nVerwaltungsträgers sein. Dies ist in § 71 Abs. 2 BremPersVG zwar – im Gegensatz etwa \nzu § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG – nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus Sinn \nAbschrift \n\n2 \n \n \nund Zweck des Amtes der ehrenamtlichen Beisitzer (so im Ergebnis auch Großmann/ \nMönch/ Rohr, Bremisches Personalvertretungsgesetz, § 71 Rn. 9). Die Mitwirkung \nehrenamtlicher Beisitzer in den Fachkammern für Personalvertretungssachen beruht unter \nanderem auf der Erwägung, dass Entscheidungen dieser Spruchkörper eine besonders \ngenaue Kenntnis der öffentlichen Verwaltung erfordern (vgl. Baden, in: Altvater/ Baden/ \nBerg/ Kröll/ Noll/ Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 84 Rn. 7). Die Verhältnisse in der \nLandes- und Kommunalverwaltung unterscheiden sich von Land zu Land nicht \nunerheblich. Für Streitigkeiten nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz können \ndaher nur Bedienstete eines in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden \nVerwaltungsträgers die notwendigen besonderen Kenntnisse in die Arbeit der \nFachkammer für Personalvertretungssachen einbringen. Mit der Beendigung seines \nBeamtenverhältnisses beim Land Bremen ist somit eine Voraussetzung für die Berufung \ndes \nAntragstellers \nals \nehrenamtlicher \nBeisitzer \nder \nFachkammer \nfür \nPersonalvertretungssachen weggefallen. Dies hat nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG \ni.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG zufolge, dass der Antragsteller auf seinen Antrag von \ndiesem Amt zu entbinden ist. \n \n2. Die Zuständigkeit für die Entbindung des Antragstellers richtet sich § 71 Abs. 2 Satz 3 \nBremPersVG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Die Entscheidung trifft nicht der nach der \nGeschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts für die Entbindung ehrenamtlicher \nRichter gemäß § 24 VwGO zuständige 2. Senat, sondern der Fachsenat für \nPersonalvertretungssachen. Die Zuständigkeit des Fachsenats erstreckt sich nach § 71 \nAbs. 1 BremPersVG auf die „nach diesem Gesetz [also: dem BremPersVG] zu treffenden \nEntscheidungen“. Die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers einer Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen ist eine „nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz zu \ntreffende Entscheidung“, denn Voraussetzungen und Verfahren der Entbindung sind in § \n71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG geregelt, der eine entsprechende Geltung der Vorschriften \ndes Arbeitsgerichtsgesetzes anordnet. Ferner sprechen Sinn und Zweck der Einrichtung \nbesonderer Spruchkörper für Personalvertretungssachen bei den Gerichten der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit für eine Zuständigkeit des Fachsenats. Die Einrichtung \nbesonderer \nFachkammern \nund \nFachsenate \ndient \nder \nKonzentration \nvon \npersonalvertretungsrechtlichen Spezialkenntnissen. Solche Spezialkenntnisse sind für die \nEntscheidung über die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers erforderlich, denn die \nEntbindungsvoraussetzungen nach § 71 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz1 \nArbGG unterscheiden sich zum Teil von denjenigen, die nach § 24 VwGO für die sonstigen \nehrenamtlichen \nRichter \nin \nder \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \ngelten. \nDies \nbetrifft \ninsbesondere \ndie \nhier \nin \nRede \nstehende \nBerufungsvoraussetzung \nder \nBeschäftigteneigenschaft und die Folgen ihres Wegfalls, für die es bei den ehrenamtlichen \n\n3 \n \n \nRichtern \nder \nallgemeinen \nKammern \nund \nSenate \nder \nVerwaltungs- \nund \nOberverwaltungsgerichte keine Entsprechung gibt. \n \n3. Die Entscheidung über die Entbindung trifft der Vorsitzende des Fachsenats ohne \nMitwirkung der ehrenamtlichen Beisitzer. Zwar entscheidet der Fachsenat grundsätzlich in \nvoller Besetzung; dies gilt jedoch nicht, soweit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren \nder Vorsitzende allein zur Entscheidung befugt ist (Großmann/ Mönch/ Rohr, Bremisches \nPersonalvertretungsgesetz, § 71 Rn. 14). Über die Entbindung eines ehrenamtlichen \nBeisitzers wird regelmäßig – und so auch hier – ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss entschieden (vgl. Natter, in: Natter/ Groß, ArbGG, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 43). \nBeschlüsse, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, erlässt im \nBeschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht der Vorsitzende allein (vgl. § 87 Abs. 2 \nSatz 1, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). \n \n4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG i.Vm. § 21 Abs. 5 \nSatz 4 ArbGG). \n \ngez. Dr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-10/6-f-7-20","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-10/6-f-7-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364458","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.728331+00:00"}}