{"status":"available","doknr":"OLD364457","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-15","aktenzeichen":"2 B 335/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 335/19 \nVG: \n7 V 2407/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Hochschule Bremen, vertreten durch die Rektorin, \nNeustadtswall 30, 28199 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke am 15. Januar 2020 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \n– 6. Kammer – vom 10. Dezember 2019 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \n \nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vor-\nläufig zum Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“, 1. Fachsemes-\nter, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters \n2019/2020 zuzulassen, wenn diese innerhalb von zwei Wochen \nnach Zustellung des Beschlusses die Immatrikulation bean-\ntragt und eidesstattlich versichert, an keiner anderen Univer-\nsität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland \nvorläufig oder endgültig zum Studiengang „Soziale Arbeit \n\n2 \n \n \nB.A.“ zugelassen worden zu sein und der Immatrikulation \nkeine anderen Gründe entgegenstehen. \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die An-\ntragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin möchte im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung \nzum Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“ erreichen. \n \nDie Antragstellerin beantragte am 04.06.2019 im Rahmen des „dialogorientierten Service-\nverfahrens“ der Stiftung für Hochschulzulassung auf der Internetseite hochschulstart.de die \nZulassung als Studienanfängerin im Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“ (1. Antrag) und im \nStudiengang „Angewandte Freizeitwissenschaft B.A.“ (2. Antrag) bei der Antragsgegnerin. \nDaraufhin erhielt sie für den Studiengang „Angewandte Freizeitwissenschaft B.A.“ ein Zu-\nlassungsangebot, welches sie am 22.08.2019 auf der Internetseite hochschulstart.de an-\nnahm. Die Immatrikulation der Antragstellerin in diesen Studiengang scheiterte an der feh-\nlenden Zugangsvoraussetzung eines absolvierten Praktikums. \n \nAm 10.09.2019 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Zuteilung eines \nStudienplatzes im Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“ außerhalb der festgesetzten Kapazi-\ntät. Des Weiteren legte sie mit Schreiben vom 30.09.2019 Widerspruch gegen die „Aus-\nscheidung“ aus dem Vergabeverfahren für Studienplätze des Studiengangs „Soziale Arbeit \nB.A.“ ein; gleichzeitig machte sie einen Anspruch auf Zuteilung eines solchen Studienplat-\nzes innerhalb der festgesetzten Kapazität geltend. \n \nAm 22.10.2019 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts-\nschutz nachgesucht und beantragt, ihr einen Studienplatz für Studienanfänger zum Win-\ntersemester 2019/2020 im Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“ innerhalb oder außerhalb der \nfestgesetzten Kapazität vorläufig zuzuteilen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 10.12.2019 abgelehnt. Durch die Annahme des Zulassungsangebots für \nden Studiengang „Angewandte Freizeitwissenschaft“ gelte nach § 20e Satz 3 der Hoch-\nschulvergabeverordnung (nachfolgend HSVVO) vom 22.06.2012 (Brem.GBl. S. 285) der \nAntrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität des Studiengangs „Soziale \nArbeit B.A.“ als zurückgenommen. Dies sei rechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 \nAbs. 1 GG, nicht zu beanstanden. Die Fiktion der Rücknahme des Zulassungsantrags \n\n3 \n \n \nwirke auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Damit sei der außerkapazitäre Zulas-\nsungsantrag unzulässig, da es an einem erforderlichen innerkapazitären Zulassungsantrag \nfehle. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. \n \nII. \n \nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. \n \n1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie macht zutref-\nfend geltend, dass sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf \nZulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität hat. \n \na) Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist der Antrag auf Zulassung au-\nßerhalb der festgesetzten Kapazität zulässig. Er erfüllt insbesondere die Vorgabe von \n§ 20k i.V.m. § 3a Abs. 9 Satz 2 HSVVO; diese Vorschriften sind nach § 40 Abs. 1 Satz 2 \nder Studienplatzvergabeverordnung vom 28.11.2019 (Brem.GBl. S. 631) auf das vorlie-\ngende Vergabeverfahren anzuwenden. \n \nNach § 3a Abs. 9 Satz 2 HSVVO kann ein Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetz-\nten Zulassungszahlen nur dann gestellt werden, wenn auch ein fristgerechter Antrag auf \nZulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen gestellt worden ist. Dieser Anfor-\nderung ist genügt, wenn in der Vergangenheit ein innerkapazitärer Zulassungsantrag ge-\nstellt worden ist. Darüber hinausgehende Anforderungen an den aktuellen Status des in-\nnerkapazitären Zulassungsantrags, beispielsweise eine fehlende Rücknahme oder feh-\nlende bestandskräftige Ablehnung, bestehen nicht. Dem Wortlaut des § 3a Abs. 9 Satz 2 \nHSVVO können solche Anforderungen nicht entnommen werden. Zudem verlangt die mit \nder Vorschrift verfolgte Zielsetzung solche Anforderungen nicht; denn bereits durch das \nErfordernis, dass ein innerkapazitärer Zulassungsantrag gestellt worden sein muss, tritt die \nbeabsichtigte Begrenzung außerkapazitärer Zulassungsanträge ein. \n \nDaran gemessen hat die Antragstellerin § 3a Abs. 9 Satz 2 HSVVO beachtet. Sie hat im \ndialogorientierten Serviceverfahren am 04.06.2019 die Zulassung als Studienanfängerin \nim Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“ beantragt. Damit hat sie – anders als hinsichtlich des \ndurch Schreiben vom 30.09.2019 sinngemäß erneut geltend gemachten Zulassungsan-\nspruchs – die Antragsfrist nach § 20c Abs. 2 i.V.m. § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSVVO ein-\n\n4 \n \n \ngehalten. Zwar gilt dieser Antrag als zurückgenommen, weil die Antragstellerin das Zulas-\nsungsangebot für den Studiengang „Angewandte Freizeitwissenschaft B.A.“ angenommen \nhat. Diese gesetzliche Rücknahmefiktion ist nicht zu beanstanden (aa). Allerdings treten \ndie Wirkungen der Rücknahme nicht rückwirkend, sondern erst zum Zeitpunkt der An-\nnahme des Zulassungsangebots ein (bb). \n \naa) Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung im Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“ in-\nnerhalb der festgesetzten Kapazität gilt als zurückgenommen. \n \nNach § 20e Satz 3 HSVVO gelten mit der Annahme eines Zulassungsangebots die weite-\nren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen. Die Vorschrift fingiert damit eine \nWillenserklärung im Zusammenhang mit der Abgabe einer anderen Willenserklärung. Auf-\ngrund dieser gesetzlichen Konzeption bedarf es entgegen des Vorbringens der Antragstel-\nlerin keines Verwaltungsakts, um die Rücknahme herbeizuführen. Es ist ausreichend, \nwenn eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber eine Annahmeerklärung für ein \nZulassungsangebot abgegeben hat und zuvor nach § 20e Satz 4 HSVVO auf die damit \neintretende Rücknahmefiktion hingewiesen worden ist. Die Annahme des Verwaltungsge-\nrichts, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, hat die Antragstellerin in der \nBeschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass § 20e Satz 3 HSVVO mit \nhöherrangigem Recht vereinbar ist. Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen das \nTeilhaberecht an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln \ngeschaffen hat. Dieses folgt aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Aus-\nbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 \ni.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Danach haben diejenigen, die die subjektiven Zulassungsvoraus-\nsetzungen erfüllen, ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium \nihrer Wahl (BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, juris Rn. 106). \n \nIn dieses Teilhaberecht greift § 20e Satz 3 HSVVO ein, indem die Vorschrift bei Annahme \neines Zulassungsangebots den Ausschluss von anderen, nicht abgeschlossenen Verga-\nbeverfahren bewirkt. Entgegen des Vorbringens der Antragstellerin ist dieser Eingriff aber \ngerechtfertigt. Es ist ein legitimes Interesse, eine aufwendige und langwierige Vergabe von \nStudienplätzen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 – 1 BvL 3/14, juris \nRn. 163). Dazu trägt § 20e Satz 3 HSVVO bei. Die Vorschrift dient der Verwirklichung des \n„dialogorientierten Serviceverfahrens“. Dessen Ziel ist, die bundesweite Vergabe von Stu-\ndienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen zu koordinieren. Insbeson-\ndere soll vermieden werden, dass Studienplätze nicht oder erst sehr spät vergeben werden \n\n5 \n \n \nkönnen. Die dazu erforderliche schnelle Vergabe der Studienplätze wird erheblich beein-\nträchtigt, wenn Studienbewerber mehrere Zulassungsangebote erhalten, von denen sie \ndann eines annehmen, ohne jedoch gleichzeitig den übrigen Hochschulen mitzuteilen, \ndass die weiteren Zulassungsangebote nicht angenommen werden. Durch die Rücknah-\nmefiktion des § 20e Satz 3 HSVVO wird eine solche Situation ausgeschlossen. \n \nDer Eingriff ist auch verhältnismäßig. Die Rücknahmefiktion ist geeignet und erforderlich, \num die Zielsetzung der schnellen und umfassenden Vergabe der Studienplätze zu errei-\nchen. Dieses Interesse wiegt zudem schwerer als das Interesse der Antragstellerin, trotz \nAnnahme eines Zulassungsangebots weiterhin an der Vergabe von anderen Studienplät-\nzen beteiligt zu werden. Durch eine schnelle und dadurch umfassende Vergabe von Stu-\ndienplätzen wird das aus dem Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 \nAbs. 1 GG folgende Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n22.10.1991 – 1 BvR 393/85, juris Rn. 65) umgesetzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n05.11.2019 – 13 B 1309/19, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2019 – \n3 Bs 199/18, juris Rn. 14). Dies rechtfertigt es, besondere Mitwirkungshandlungen von Stu-\ndienbewerbern zu verlangen. Es ist ihnen zumutbar, kurzfristig über die Annahme eines \nZulassungsangebots zu entscheiden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2019 – \n13 B 1309/19, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2019 – 3 Bs 199/18, juris \nRn. 14). Gleiches gilt für die Prüfung, ob sie die Zugangsvoraussetzungen für den zuge-\nlassenen Studiengang erfüllen, und die Entscheidung, ob sie auf die Annahme eines Zu-\nlassungsangebots verzichten, um weiterhin an der Vergabe anderer Studienplätze beteiligt \nzu werden. \n \nbb) Die Wirkungen der Rücknahmefiktion des § 20e Satz 3 HSVVO sind allerdings entge-\ngen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erst ex nunc, d. h. zum Zeitpunkt der Annahme \ndes Zulassungsangebots, eingetreten. \n \nEs wird allgemein angenommen, dass die Rücknahme von Anträgen in der Regel nur \nex nunc wirkt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 22 Rn. 69; BeckOK \nVwVfG, 45. Ed. 01.07.2019, § 22 Rn. 37; Fehling/Katner/Störmer, Verwaltungsrecht, \n4. Aufl. 2016, § 22 VwVfG Rn. 50; Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 22). Dem \nWortlaut von § 20e HSVVO kann nicht entnommen werden, dass bei der Rücknahmefiktion \ndavon abweichend eine Wirkung ex tunc angeordnet werden sollte. \n \nEine solche Rückwirkung kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 20e HSVVO \nabgeleitet werden. Bei einer Rücknahme ex tunc würde die erfolgte Antragstellung von \n\n6 \n \n \nAnfang an beseitigt. Um die Zielsetzung des § 20e HSVVO zu erreichen, ist es aber aus-\nreichend, wenn die Rücknahme ex nunc eintritt. Durch die Vorschrift soll wie dargelegt \nermöglicht werden, unbesetzte Studienplätze schnell zu vergeben. Beschränkt ist diese \nZielsetzung allerdings dadurch, dass § 20e HSVVO eine Regelung zum dialogorientierten \nServiceverfahren ist; in diesem werden lediglich Studienplätze innerhalb der festgesetzten \nKapazität vergeben. Hinsichtlich der nicht in diesem Verfahren vergebenen Studienplätze \naußerhalb der festgesetzten Kapazität ist eine schnelle Studienplatzvergabe sowohl durch \ndie deutlich spätere Antragsfrist als auch die Notwendigkeit der Kapazitätsermittlung im \ngerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen. Nicht erfasst von der Zielsetzung \ndes § 20e HSVVO ist daher die schnelle Vergabe von Studienplätzen außerhalb der fest-\ngesetzten Kapazität. Allein für diese Studienplätze ist es von Bedeutung, ob die Rücknah-\nmefiktion ex nunc oder ex tunc eintritt. Die Antragstellerin macht deshalb zutreffend gel-\ntend, es könne mit der Zielsetzung des § 20e Satz 3 HSVVO nicht gerechtfertigt werden, \ndass die gesetzlich fingierte Rücknahme der anderen innerkapazitären Zulassungsanträge \ndarüber hinaus gestellte außerkapazitäre Zulassungsanträge unzulässig macht. \n \nOhne eine solche Rechtfertigung ist eine Beschränkung von Anträgen auf Zulassung au-\nßerhalb der festgesetzten Kapazität, die bei einer Rückwirkung der Rücknahmefiktion ent-\nstehen würde, ausgeschlossen. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nach Art. 12 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG stünde es im Widerspruch, wenn nicht festgesetzte, aber \nvorhandene Studienplätze unbesetzt bleiben. Dieses Ergebnis droht insbesondere dann, \nwenn eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen mangels einer \nausreichenden Zahl von Rechtsschutz suchenden Studienplatzbewerbern nicht in dem er-\nforderlichen Umfang stattfinden kann (BVerwG, Urteil vom 23.03.2011 – 6 CN 3/10, juris \nRn. 31). Regelungen zur oder mit Auswirkungen auf die Zulässigkeit von außerkapazitären \nZulassungsanträgen bedürfen daher einer Rechtfertigung. Für eine Wirkung der Rücknah-\nmefiktion ex tunc ist eine solche weder erkennbar noch von der Antragsgegnerin geltend \ngemacht worden; es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass die Wirkungen einer Antrags-\nrücknahme ex nunc eintreten. Somit liegt für die Vergangenheit weiterhin ein Antrag auf \nZulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität im Studiengang „Soziale Arbeit B.A.“ vor. \n \nb) Der zulässige Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität ist auch be-\ngründet. Dass noch ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden ist, \nhat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf telefonische Nachfrage des Be-\nrichterstatters als nicht streitig bezeichnet. Zudem ist das Verwaltungsgericht in Parallel-\nverfahren davon ausgegangen, dass ein solcher Studienplatz vorliegt. \n \n\n7 \n \n \n2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anord-\nnung zur Seite. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes führt angesichts der erwarteten \nDauer eines Hauptsacheverfahrens zu erheblichen Ausbildungsverzögerungen und gege-\nbenenfalls sogar zur endgültigen Vereitelung des Berufswunsches (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 31.03.2004 – 1 BvR 356/04, juris Rn. 22). Die Nachteile der Antragstellerin wiegen im \nFalle des Unterbleibens der einstweiligen Anordnung infolgedessen schwerer als die von \nder Antragsgegnerin zu tragenden Nachteile, sollte sie in einem späteren Hauptsachever-\nfahren obsiegen. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nDr. Maierhöfer \nStybel \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-15/2-b-335-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-15/2-b-335-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364457","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.701966+00:00"}}