{"status":"available","doknr":"OLD364455","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-22","aktenzeichen":"2 LC 72/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LC 72/19 \nVG: \n6 K 717/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Klägerin und Berufungsklägerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \n \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtlichen Richter Mül-\nler-Neumann und Rösner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 für \nRecht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Februar 2019 wird zu-\nrückgewiesen. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\n2 \n \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Besoldung in Form von Professoren-Leis-\ntungsbezügen. \n \nDie geborene Klägerin, , steht seit im Dienst der Beklagten. Zum 01.12.2009 \nwurde sie zur Professorin an einer A-hochschule (Bes.Gr. W 2) für das Fach „ “ des \nFachbereichs Kunst und Design an der Hochschule (H ) ernannt. Seit war sie zudem \nDekanin des Fachbereichs und seit ist sie Konrektorin . \n \nAufgrund einer im Februar 2010 nach § 3 der Bremischen Verordnung über Leistungsbe-\nzüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (BremHLBV 2003) \nvom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285) geschlossenen Leistungsvereinbarung erhält die Klä-\ngerin seit dem Tag ihrer Ernennung zusätzlich zu ihrer W2-Besoldung unbefristet Beru-\nfungs-Leistungsbezüge in Höhe von 400 Euro monatlich, die an den Besoldungsanpas-\nsungen teilnehmen. Daneben erhielt sie für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin \nihres Fachbereichs vom 11.04.2012 bis zum 12.04.2018 Funktions-Leistungsbezüge in \nHöhe von 800 Euro und seit Juni 2018 erhält sie Funktions-Leistungsbezüge als Konrek-\ntorin in Höhe von 500 Euro monatlich. \n \nDer Rektor der H bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 24.09.2012 zudem erstmals \nbesondere Leistungsbezüge in Höhe von monatlich 500 Euro nach § 4 Abs. 1, Abs. 8 \nBremHLBV 2003 befristet für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 30.11.2015. Dies ent-\nsprach der Höhe nach der in § 4 Abs. 1 der Ordnung der Hochschule für die Vergabe \nvon Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulbedienstete vom \n27.10.2010 (Leistungsbezügeordnung H 2010) festgeschriebenen Kategorie 2 der be-\nsonderen Leistungsbezüge („Leistungen, die das Profil der H als Lehrinstitution oder als \nStätte künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder als Forschungsinstitution im nationalen \nRahmen mitprägen“). \n \n\n3 \n \n \nDurch Urteil vom 14.02.2012 beanstandete das Bundesverfassungsgericht, dass die bei \nder Umstellung von der C-Besoldung auf die W-Besoldung durch das Professorenbesol-\ndungsreformgesetz vom 16.02.2002 (BGBl. I S. 686) bei gleichzeitiger Aufstockung des \nGesamtvolumens von Leistungsbezügen herabgesetzten Grundgehaltssätze der Profes-\nsorinnen und Professoren nicht mehr der zu gewährenden Mindestalimentation genügten \nund dass die Möglichkeit, Leistungsbezüge zu gewähren, diesen Umstand nicht kompen-\nsieren könne, weil nicht sichergestellt sei, dass jeder Professor in den Genuss solcher Be-\nzüge komme (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <308 ff.>). \nDie Landesgesetzgeber, in deren Ländern diese zunächst als Bundesrecht geschaffene \nRegelung auch über den 31.08.2006 fort galt, waren infolge der Entscheidung des Bun-\ndesverfassungsgerichts gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. \n \nDer bremische Besoldungsgesetzgeber regelte daraufhin durch das Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013 (Brem.GBl. S. 546) mit Wirkung ab dem \n01.01.2013 in § 3a des damaligen Bremischen Besoldungsgesetzes vom 22.04.1999 \n(Brem.GBl. S. 55, im Folgenden: BremBesG a.F.) die Gewährung von Berufungs- und Blei-\nbeleistungsbezügen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), von besonderen Leistungsbezügen (§ 3a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2) und von Funktions-Leistungsbezügen (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) in den \nBesoldungsgruppen W 2 und W 3 neu. \n \n§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. wurde wie folgt gefasst: \n \n1Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Num-\nmer 1 und 2 sind ab dem 1. Januar 2013 in der Summe mindestens in Höhe von 600 \nEuro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. \n \n²Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge \nnach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. \n \n³Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristet zu gewährenden \nLeistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil. \n \nSeit dem 01.01.2017 sind die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren in der \nBesoldungsordnung W in § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20.12.2016 \n(Brem.GBl. S. 924, im Folgenden: BremBesG) geregelt. § 28 Abs. 2 BremBesG in der der-\nzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 12.12.2017 (Brem.GBl. S. 784) lautet: \n \n1Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Num-\nmer 1 und 2 sind in der Summe mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 \ngenannten Betrages monatlich sowie unbefristet zu gewähren. \n \n²Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge \nnach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. \n \n\n4 \n \n \n³Die nach Satz 1 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besol-\ndungsanpassungen teil. \n \nDie Klägerin erhob mit Schreiben vom 06.01.2014 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Leis-\ntungsbezüge nach Neuregelung durch § 3a BremBesG a.F. Das Widerspruchsverfahren \nruht. \n \nMit Schreiben vom 25.04.2015 beantragte sie besondere Leistungsbezüge nach § 4 \nAbs. 1, Abs. 8 BremHLBV i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung H 2010 in \nHöhe von 800 Euro entsprechend der in § 4 Leistungsbezügeordnung H 2010 festge-\nschriebenen Kategorie 3 („Leistungen, die das Profil der H als Lehrinstitution und als \nStätte künstlerischer Entwicklungsvorhaben und/oder als Forschungsinstitution im interna-\ntionalen Rahmen mitprägen“). Sie verwies darauf, dass sie bisher befristet besondere Leis-\ntungsbezüge der Kategorie 2 in Höhe von 500 Euro erhalten habe und Leistungsbezüge in \ndieser Höhe nunmehr unbefristet und in Höhe von weiteren 300 Euro befristet begehre. \n \nMit Bescheid vom 03.09.2015 bewilligte ihr der Rektor der H unbefristet besondere \nLeistungsbezüge „der Kategorie 2“ in Höhe von 313,71 Euro. Zusätzlich gewährte er ihr \nbefristet vom 01.12.2015 bis zum 30.11.2018 besondere Leistungsbezüge „für besondere \nLeistungen der Kategorie 3 in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den Ihnen bereits bewil-\nligten besonderen Leistungsbezügen der Kategorie 2 in Höhe von 300 Euro monatlich“. \nDer Klägerin seien in der Vergangenheit unbefristet Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe \nvon 400 Euro und zusätzlich seit dem 01.12.2012 besondere Leistungsbezüge in Höhe \nvon 500 Euro monatlich gewährt worden. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. seien \ndiese Leistungsbezüge seit dem Stichtag 01.01.2013 in einer Höhe von 600 Euro monatlich \nmit neuer Festsetzung in Bezug auf die Befristung und Dynamisierung gewährt worden. \nDieser Betrag setze sich zusammen aus den unbefristeten Berufungs-Leistungsbezügen \nin Höhe von jetzt (nach Besoldungsanpassungen) 413,71 Euro und einem Teil der befris-\nteten besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 186,29 Euro (600 - 413,71 Euro). In dieser \nHöhe seien die Leistungsbezüge nunmehr unbefristet zu gewähren und unterlägen den \nBesoldungsanpassungen. Diese Leistungsbezüge von jetzt (nach Erhöhung des Mindest-\nbetrages aus § 3a Abs. 2 BremBesG a.F.) 631,12 Euro blieben unverändert. Der Entfris-\ntungsantrag habe sich daher faktisch auf den verbleibenden Betrag von 313,71 Euro (ge-\nmeint ist: der nach Abzug von 600 Euro verbleibende Teil der zuvor bewilligten Leistungs-\nbezüge in Höhe von insgesamt 913,71 Euro [413,71 + 500]) bezogen, der nunmehr ent-\nfristet weiter gewährt werde. Außerdem seien zusätzlich besondere Leistungsbezüge in \nHöhe von 300 Euro nach der Kategorie 3 des § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung H 2010 \nzu gewähren. Nach § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung H 2010 seien Leistungsbezüge \n\n5 \n \n \nnicht kumulativ zu gewähren, so dass nur der Unterschiedsbetrag zu den Leistungsbezü-\ngen der Kategorie 2 zu bewilligen sei. Insgesamt erhielt die Klägerin seitdem zusätzlich zu \nihrem Grundgehalt und den Funktions-Leistungsbezügen Berufungs-Leistungsbezüge in \nHöhe von 413,71 Euro und besondere Leistungsbezüge in Höhe von 800 Euro. Sie werden \nihr auch gegenwärtig in gleicher Höhe - zuzüglich eines Mehrbetrages nach Besoldungs-\nanpassungen - weitergewährt. \n \nDie Klägerin erhob am 06.10.2015 Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend \nmachte, dass ihr der Mindestbetrag aus § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. zusätzlich zu \nden Berufungs-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen zu gewähren sei. \nDie faktische Anrechnung (bzw. Konsumtion) der Mindestleistungsbezüge auf die ihr in der \nVergangenheit gewährten Leistungsbezüge bedeute eine Schlechterstellung, die dem \nLeistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 \nAbs. 5 GG widerspreche. \n \nDer Rektor der H wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2016 \nals unbegründet zurück. Dem Antrag auf Gewährung von besonderen Leistungsbezügen \nder Kategorie 3 sei nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den bereits gewährten \nbesonderen Leistungsbezügen in Höhe von 300 Euro zu entsprechen gewesen. Die der \nKlägerin zum Stichtag am 01.01.2013 gewährten Leistungsbezüge nach § 3a Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 und 2 BremBesG a.F. überschritten den Mindestbetrag von 600 Euro aus § 3a Abs. 2 \nSatz 1 BremBesG a.F. deutlich, so dass sich daraus kein weitergehender Zahlungsan-\nspruch ergebe. Den gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung vorgebrachten Be-\ndenken sei nicht zu folgen. \n \nNach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17.02.2016 hat die Klägerin am \n17.03.2016 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich bei den Berufungs-Leis-\ntungsbezügen sowie den besonderen Leistungsbezügen um nach Art. 33 Abs. 5 GG ge-\nschützte Rechtspositionen handele. Die faktische Anrechnung der Mindestleistungsbe-\nzüge auf die bestehenden Leistungsbezüge der Klägerin stelle einen Eingriff in diese \nRechtspositionen dar, der nicht gerechtfertigt sei. Jedenfalls die vollständige Konsumtion \nder bestehenden Leistungsbezüge durch die Mindestleistungsbezüge sei verfassungs-\nrechtlich nicht haltbar, weil damit Unterschiede in der Besoldung, die nach dem alten Sys-\ntem der Professorenbesoldung durch Leistung erworben worden seien, im neuen System \nvollständig nivelliert würden. \n \n\n6 \n \n \nHinsichtlich der besonderen Leistungsbezüge lasse § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. allerdings \nauch eine Auslegung zu, die mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sei. Jedenfalls für einen Neu-\nantrag auf besondere Leistungsbezüge, wie die Klägerin ihn bezüglich der Gewährung von \nbesonderen Leistungsbezügen der Kategorie 3 nach § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeordnung \nH 2010 gestellt habe, sei § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. dahingehend auszulegen, dass \ndie Leistungsbezüge neben den Mindestleistungsbezügen in voller Höhe zu gewähren \nseien. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der H , nach dem Stichtag erst-\nmalig gewährte besondere Leistungsbezüge in voller Höhe neben den Mindestleistungs-\nbezügen zu gewähren. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.09.2015 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2016 zu verurteilen, ihr für \ndie Zeit seit dem 01.12.2015 zusätzlich zu den gewährten Berufungsleis-\ntungs- und besonderen Leistungsbezügen die Mindestleistungsbezüge aus \n§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 BremBesG n.F. in der jeweils \ngeltenden Höhe zu zahlen, \n \nhilfsweise, festzustellen, dass die durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften eingeführten und aktuell in § 28 BremBesG ge-\nregelten Mindestleistungsbezüge verfassungswidrig sind. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat vorgebracht, dass der Landesgesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungs-\ngerichts dadurch sichergestellt habe, dass mit Wirkung vom 01.01.2013 allen Professorin-\nnen und Professoren zusätzlich zum Grundgehalt Berufungs-Leistungsbezüge und/oder \nbesondere Leistungsbezüge in Höhe von seinerzeit 600 Euro dauerhaft und ohne beson-\ndere Gegenleistung gewährt worden seien. Die allgemeine Zugänglichkeit und Versteti-\ngung der das Grundgehalt alimentativ aufstockenden Leistungsbezüge sei damit herge-\nstellt worden. Eine Anrechnung dieser Mindestleistungsbezüge auf die der Klägerin bereits \ngewährten Leistungsbezüge finde gerade nicht statt. Der Klägerin sei nichts „weggenom-\nmen“ worden, denn § 3a BremBesG a.F. habe zu keiner Verminderung der bereits bewil-\nligten Leistungsbezüge geführt. Hinsichtlich der Dynamisierung und Befristung habe die \nNeuregelung für die Klägerin nur positive Auswirkungen gehabt. Es habe sich lediglich eine \nrelativ veränderte Stellung der Klägerin im Besoldungssystem ergeben. Dies überschreite \nden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht und beschwere auch die Klägerin nicht. \n\n7 \n \n \nRichtig sei allerdings, dass die bremischen Hochschulen in ständiger Verwaltungspraxis \nsolchen Professorinnen und Professoren, die vor dem Stichtag 01.01.2013 noch keine \nLeistungsbezüge erhalten haben oder die nach dem Stichtag eingestellt worden sind, die \nMindestleistungsbezüge in voller Höhe zusätzlich zu den erstmals bewilligten besonderen \nLeistungsbezügen oder Berufungs-Leistungsbezügen gewährten. Die Neuregelung der \nMindestleistungsbezüge habe eine Neufassung der hochschulinternen Regelungen über \ndie Höhe der besonderen Leistungsbezüge zur Folge gehabt. § 4 der Ordnung der Hoch-\nschule für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an \nHochschulbedienstete der W-Besoldung vom 10.02.2016 (Leistungsbezügeordnung H \n2016) sehe die Gewährung besonderer Leistungsbezüge nur noch in zwei Kategorien in \nHöhe von 300 Euro bzw. 500 Euro vor. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.01.2019 abgewiesen. \nDer als allgemeine Leistungsklage auf eine höhere Besoldung statthafte Hauptantrag sei \nunbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine Besoldung habe, die über ihr \nGrundgehalt und die von der Beklagten bereits gewährten Berufungs-Leistungsbezüge und \nbesonderen Leistungsbezüge hinausgehe. Die Einführung der Mindestleistungsbezüge \nhabe keine Erhöhung des Grundgehalts zur Folge gehabt. Der bremische Gesetzgeber \nhabe vielmehr von seinem durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten weiten Beur-\nteilungsspielraum Gebrauch gemacht und sich entschieden, eine amtsangemessene Ali-\nmentation von Professorinnen und Professoren über Mindestleistungsbezüge ohne beson-\ndere Gegenleistung sicherzustellen. Dass die Mindestleistungsbezüge faktisch wie eine \nErhöhung des Grundgehalts wirkten, da fortan jeder Professor und jede Professorin einen \nAnspruch auf Leistungsbezüge in Höhe eines Mindestbetrages erhielten, sei unerheblich. \n \nEin Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Mindestleistungsbezüge in Höhe von 600 Euro \nbestehe nicht. Die Beklagte habe vielmehr die gesetzlichen Vorgaben aus § 3a BremBesG \na.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG zutreffend umgesetzt. Die Vorschriften regelten \ngerade nicht, dass bei Professorinnen und Professoren, die vor dem 01.01.2013 bereits \nLeistungsbezüge erhalten haben, zusätzlich dazu ein Anspruch auf Zahlung weiterer Leis-\ntungsbezüge in Höhe von 600 Euro bestehe. Dem Wortlaut der Vorschriften und der Ge-\nsetzesbegründung sei zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Mindestleistungsbezüge \nnur bestehe, wenn die Summe der zuvor bewilligten Leistungsbezüge 600 Euro nicht er-\nreiche. Nur dann bestehe der durch den Gesetzgeber vorgesehene „Ergänzungsan-\nspruch“. \n \nSchließlich sei auch nicht entscheidend, ob der Antrag der Klägerin auf weitere besondere \nLeistungsbezüge vom 25.04.2015 als Neuantrag zu werten sei. Denn auch ein erst nach \n\n8 \n \n \ndem Stichtag gestellter Antrag auf Leistungsbezüge entfalte keine anderen Rechtswirkun-\ngen. Die Verwaltungspraxis der Hochschulen, die Mindestleistungsbezüge neben den nach \ndem Stichtag erstmalig bewilligten besonderen Leistungsbezügen bzw. Berufungs-Leis-\ntungsbezügen in voller Höhe zu gewähren, widerspreche dem Gesetzeswortlaut, dem \nZweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers. Ziel der Einführung der Mindest-\nleistungsbezüge sei es gewesen, ein amtsangemessenes Alimentationsniveau für alle \nHochschullehrer sicherzustellen, indem neben dem Grundgehalt unbefristete Mindest- \nbzw. Grundleistungsbezüge gewährt werden. Die Gesetzesbegründung verweise darauf, \ndass durch die Gewährung von Mindestleistungsbezügen ein amtsangemessenes Besol-\ndungsniveau in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sichergestellt werde, ohne mehr als \nnötig in das bewährte Prinzip der Besoldungsordnung W einzugreifen. Damit habe der Ge-\nsetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass von einer amtsangemessenen W-Besoldung dann \nausgegangen werde, wenn neben dem Grundgehalt mindestens Leistungsbezüge in Höhe \nvon (seinerzeit) 600,00 Euro gewährt würden. Vor diesem Hintergrund sei kein Grund dafür \nersichtlich, Professorinnen und Professoren, die vor dem 01.01.2013 noch keine Leis-\ntungsbezüge erhalten haben, überobligatorisch zusätzlich Leistungsbezüge in Höhe von \n600,00 Euro zu gewähren, obwohl diese durch individuell verhandelte oder beantragte \nLeistungsbezüge das vom bremischen Gesetzgeber beabsichtigte amtsangemessene Ali-\nmentationsniveau inzwischen erreicht haben. Ob durch das Nebeneinander von Grund-\ngehalt und (Mindest-)Leistungsbezügen tatsächlich ein amtsangemessenes Alimentations-\nniveau der W 2- und W 3-Besoldung garantiert ist, bedürfe keiner Entscheidung; die Klä-\ngerin begehre diesbezüglich auch keine Feststellung. \n \nDer Hilfsantrag sei als Feststellungsantrag statthaft, der bei verständiger Würdigung darauf \ngerichtet sei, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei der Klägerin eine Anrechnung von \nzuvor bereits gewährten Leistungsbezügen auf die erhöhten Mindestleistungsbezüge vor-\nzunehmen, während dies bei anderen Professorinnen und Professoren nicht erfolge. Die \nRegelungen über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen sehe eine Konsumtion be-\nreits erworbener Leistungsbezüge indes nicht vor. Die vom bremischen Landesgesetzge-\nber eingeführten Mindestleistungsbezüge entsprächen den Vorgaben des Bundesverfas-\nsungsgerichts, wonach Leistungsbezüge als kompensatorischer Ausgleich für Grundgeh-\naltssätze mit Alimentationsdefizit für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verste-\ntigt sein müssen. Es finde lediglich eine „Umwidmung“ von Leistungsbezügen in Mindest-\nleistungsbezüge in bestimmter Höhe statt, bei der die erworbenen Rechtspositionen der \nProfessorinnen und Professoren unangetastet blieben. Die Mindestleistungsbezüge wür-\nden weder gegen das in Art. 33 Abs. 5 verankerte Leistungsprinzip verstoßen noch be-\ngründeten sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da die Leistungsbezüge nach Neu-\n\n9 \n \n \nfestsetzung nicht niedriger ausfielen, liege bereits kein Eingriff in das Leistungs- und Ali-\nmentationsprinzip vor. Zudem entfalte die Einführung der Mindestleistungsbezüge hinsicht-\nlich der Entfristung und Dynamisierung Vorteile für die Bezieher von bereits gewährten \nbesonderen Leistungsbezügen. Ein subjektives Recht darauf, sich weiterhin von weniger \nleistungsbereiten oder -fähigen Kolleginnen und Kollegen besoldungsmäßig abzuheben, \nbestehe nicht. Die gesetzgeberische Grundentscheidung, die Leistungskomponente zu-\nrückzudrängen, um dadurch insbesondere für diejenigen, die bisher keine besonderen \nLeistungen erbracht haben, eine Niveauverbesserung der Alimentation im Sinne einer \namtsangemessenen Alimentation zu erreichen, sei nicht zu beanstanden. Die Umstellung \nund Verschiebung innerhalb des Besoldungssystems zugunsten der leistungsunabhängi-\ngen Besoldungskomponente der Mindestleistungsbezüge zur Sicherstellung einer amtsan-\ngemessenen Alimentation sei jedenfalls ein sachlicher Grund für die Regelung. \n \nGegen das am 06.03.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.03.2019 die durch das \nVerwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor: § 3a Abs. 2 BremBesG \na.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG verhielten sich nicht eindeutig zu der Frage, ob eine \nAnrechnung auch hinsichtlich solcher Leistungsbezüge stattfinde, die erstmalig nach dem \n01.01.2013 vergeben werden. Jedenfalls handele es sich insoweit nicht um „bereits verge-\nbene“ Leistungsbezüge, sondern um erst später erstmals vergebene Leistungsbezüge. \nAuch Sinn und Zweck der Regelungen spreche nicht für eine Anrechnung. Es sei wider-\nsinnig, solchen Professoren, die nach dem Stichtag erstmalig Leistungsbezüge erhielten, \ndiese direkt voll auf die Mindestleistungsbezüge anzurechnen, da in diesem Fall keinerlei \nLeistungshonorierung stattfinden würde. Ein solches Normverständnis widerspreche auch \nder Verwaltungspraxis der Beklagten. Jedenfalls solange es an einer eindeutigen gesetz-\nlichen Grundlage fehle, verbleibe der Beklagten bei der Gesetzesanwendung ein Entschei-\ndungsspielraum, der sie an den Gleichbehandlungsgrundsatz binde. Der Klägerin seien \ndaher seit dem 01.12.2015 besondere Leistungsbezüge entsprechend der Kategorie 3 der \nLeistungsordnung H 2010 zusätzlich zu den Mindestleistungsbezügen zu gewähren. \n \nHinsichtlich des Hilfsantrags überzeuge die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, es \nfinde lediglich eine „Umwidmung“ von Leistungsbezügen in Mindestleistungsbezüge und \nkeine Anrechnung statt. Bei der Begrifflichkeit „Mindestleistungsbezüge“ handele es sich \nbereits um eine Falschbezeichnung, denn die Erhöhung der Bezüge zum Stichtag knüpfe \ngerade nicht an die Qualität der erbrachten Leistungen an. Der Sache nach handele es \nsich um eine Erhöhung des Grundgehalts, die systemwidrig den Leistungsbezügen zuge-\nordnet werde. Von dieser Erhöhung des Grundgehaltes profitierten diejenigen Professorin-\nnen und Professoren nicht, die tatsächlich besondere Leistungen erbracht hätten und zum \nStichtag Leistungsbezüge erhalten haben. Eine Konsumtion finde daher sehr wohl statt. \n\n10 \n \n \nDer darin liegende Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht zu rechtfertigen. Insbesondere \nhabe das Bundesverwaltungsgericht eine vergleichbare Anrechnungsvorschrift des rhein-\nland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes nur deswegen für mit Art. 33 Abs. 5 GG ver-\neinbar gehalten, weil der Umfang der Abschmelzung auf maximal 90 Euro begrenzt war \nund damit höchstens ein Drittel des garantierten Besoldungszuwachses konsumierte. Die \nbremische Regelung sehe hingegen eine Anrechnung ohne Obergrenze vor. Der Klägerin \nverbleibe – wenn man nur die Berufungs-Leistungsbezüge in den Blick nehme – hiervon \nnoch nicht einmal ein Restbetrag. Ein solcher Eingriff laufe dem Leistungsprinzip diametral \nentgegen, weil er Unterschiede in der Besoldung, die im alten Besoldungssystem durch \nLeistung erworben wurden, im neuen System vollständig zunichtemache. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 08.02.2019 \n– 6 K 717/16 – abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n03.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2016 zu verurteilen, der \nKlägerin für die Zeit seit dem 01.12.2015 zusätzlich zu den gewährten Berufungs- und \nbesonderen Leistungsbezügen die Mindestleistungsbezüge aus § 3a Abs. 2 BremBesG \na.F. und § 28 Abs. 2 BremBesG in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen, \n \nhilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen vom 08.02.2019 – 6 K 717/16 – festzustellen, dass die durch § 3a Abs. 2 \nSatz 1 BremBesG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtli-\ncher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (BremGBl. S 546) für den Zeitraum ab dem \n01.01.2013 und durch § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG für den Zeitraum ab dem \n01.01.2017 vorgesehene Anrechnung oder Berücksichtigung der der Klägerin gewähr-\nten Berufungs-Leistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge bei der Bestimmung \ndes Anspruchs auf die Gewährung von Mindestleistungsbezügen verfassungswidrig ist. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berechnung und Festsetzung der Bezüge der \nKlägerin, einschließlich der besonderen Leistungsbezüge, sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Es \nsei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass für die im Besoldungsgesetz nunmehr \nals „Grundleistungsbezüge“ bezeichneten Leistungsbezüge keine besonderen Kriterien o-\nder Erfüllungsvoraussetzungen festgelegt wurden. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers \n\n11 \n \n \ngewesen, das Alimentationsniveau zu erhöhen, sondern lediglich, die durch das Bundes-\nverfassungsgericht festgestellte Alimentationslücke schnellstmöglich zu schließen. Denje-\nnigen Professorinnen und Professoren, die mit ihrem Grundgehalt und den Leistungsbe-\nzügen nicht unterversorgt gewesen seien, sei nichts weggenommen worden. Eine Kon-\nsumtion verdienter Leistungszulagen habe nicht stattgefunden. \n \nDie H habe, wie auch die übrigen bremischen Hochschulen, nach der Änderung des \nBesoldungsgesetzes im Jahr 2013 die Leistungsbezüge aller Professorinnen und Profes-\nsoren überprüft und soweit erforderlich den Neuregelungen angepasst. In den Fällen, in \ndenen die Summe aus Grundgehaltssätzen und unbefristet gewährten Leistungsbezügen \ndem quasi neu bestimmten Mindestalimentationsniveau entsprach oder dieses überschritt, \nsei keine Änderung erfolgt. Soweit die Mindestalimentation durch Grundgehalt und bereits \ngewährte Leistungsbezüge nicht erreicht wurde, seien je nach Einzelfall Anpassungen der \nHöhe von Berufungs- und oder besonderen Leistungsbezügen wie auch hinsichtlich der \nBefristung, Dynamisierung und Ruhegehaltsfähigkeitserklärung vorgenommen worden. \nNeu eingestellten Professorinnen und Professoren, und solchen, die zum Stichtag keine \nBerufungs-Leistungsbezüge und keine besonderen Leistungsbezüge erhielten, seien Min-\ndestleistungsbezüge gewährt worden. Besondere Leistungsbezüge seien bei Vorliegen \nder Voraussetzungen nach dem Stichtag auch denjenigen Professorinnen und Professo-\nren gewährt worden, denen im Zuge der genannten Änderung des Besoldungsgesetzes \nzuvor Mindestleistungsbezüge gewährt worden waren. Eine Anrechnung der Mindestleis-\ntungsbezüge sei in diesen Fällen nicht erfolgt. Die H habe allerdings, wie auch die übri-\ngen bremischen Hochschulen, in Anbetracht der verpflichtenden Mindestleistungsbezüge \nden Umfang möglicher besonderer Leistungsbezüge reduziert und ihre Leistungsbezüge-\nordnung geändert. Die Neuregelung habe die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Maß-\ngabe der Leistungsbezügeordnung 2010 bereits gewährten besonderen Leistungsbezüge \nunberührt gelassen. Diejenigen Professorinnen und Professoren, denen im Zuge der Än-\nderung des Besoldungsgesetzes Mindestleistungsbezüge gewährt wurden bzw. werden, \nhätten dementsprechend gegenüber den übrigen Professorinnen und Professoren gerin-\ngere Möglichkeiten zur Erhöhung ihrer Bezüge durch besondere Leistungen. \n \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. \n \nI. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. \n \n\n12 \n \n \n1. Die auf die zusätzliche Zahlung von Mindestleistungsbezügen gerichtete Leistungs-\nklage, für deren Begründung sich die Klägerin auf § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. (für die Zeit \nbis zum 31.12.2016) bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG (für den Zeitraum ab dem 01.01.2017) \nstützt, ist zulässig. \n \nInsbesondere scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an dem Erfordernis eines erfolglos \ndurchgeführten Widerspruchsverfahrens, § 54 Abs. 2 BeamtStG. Denn die Klägerin hat \njedenfalls mit der Widerspruchsbegründung vom 09.10.2015 geltend gemacht, dass ihre \nLeistungsbezüge zu niedrig festgesetzt worden seien, weil die Beklagte die Mindestleis-\ntungsbezüge aus § 3a Abs. 1 und 2 BremBesG zu Unrecht auf die der Klägerin neu zu \ngewährenden besonderen Leistungsbezüge und ihre unbefristeten Berufungs-Leistungs-\nbezüge angerechnet habe. Damit bringt sie bei verständiger Auslegung (§§ 133, 157 BGB) \nhinreichend zum Ausdruck, ihr seien um die Mindestleistungsbezüge in Höhe von seiner-\nzeit 600 Euro zu niedrige Leistungsbezüge bewilligt worden. Dass ihrem ursprünglichen \nAntrag auf die Bewilligung besonderer Leistungsbezüge vom 25.04.2015 ein Antrag da-\nrauf, ihr daneben die Mindestleistungsbezüge zu gewähren, auch nicht konkludent ent-\nnommen werden kann, ist ohne Bedeutung. Denn der Rektor der H hat als die nach Art. \n4 Abs. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen \nvom 3. August 2010 zuständige Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom \n11.02.2016 das Begehren der Klägerin auf die Gewährung weiterer Leistungsbezüge zur \nKenntnis genommen und mit der Begründung zurückgewiesen, die bewilligten Berufungs-\nLeistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge würden die gesetzliche Mindesthöhe \nder Leistungsbezüge überschreiten und die Bewilligung (nur) in dieser Höhe sei in Über-\neinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Damit hat er sich auf das das Begeh-\nren der Klägerin in der Sache eingelassen, ohne das Fehlen eines Antrags (§ 75 \nSatz 1 VwGO) inhaltlich zu rügen. In diesem Fall ist aus Gründen der Prozessökonomie \ndas Vorverfahren insgesamt entbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 \n- Rn. 24 ff., juris, vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Rn. 35 ff., juris und vom 21.02.2019 – 2 C \n50/16 –, Rn. 30, juris). \n \n2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Be-\nklagte ihr zusätzlich zu den Berufungs-Leistungsbezügen und den durch Bescheid vom \n03.09.2015 gewährten besonderen Leistungsbezügen Mindestleistungsbezüge aus § 3a \nAbs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG zahlt. \n \nNach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungs-\nleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und \n\n13 \n \n \nsoweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 3 Abs. 1 BremBesG). Diese besondere For-\nmenstrenge des Besoldungsrechts schließt es selbst dann aus, dem Beamten oder der \nBeamtin eine höhere Besoldung zu gewähren, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende \nBesoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urteil \nvom 27.03.2014 – 2 C 2/13 –, Rn. 18, juris und vom 28.04.2005 – 2 C 1/04 –, Rn. 9, juris). \nDie der Klägerin gewährte Besoldung, bestehend aus dem Grundgehalt der Besoldungs-\ngruppe W 2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BremBesG) und den ihr bewilligten Leistungsbezügen (§ 2 \nAbs. 1 Nr. 2 BremBesG), entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. \n \na. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. waren bereits vergebene unbefristete oder \nbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und besondere Leis-\ntungsbezüge zum Stichtag 01.01.2013 (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) in der Summe mindestens in \nHöhe von 600 Euro und unbefristet zu gewähren. Die Mindestleistungsbezüge wurden in \nder Folgezeit wiederholt ihrer Höhe nach angepasst (01.12.2015: 631,12 Euro, ab dem \n01.07.2016: 645,64 Euro). Mit der Neubekanntmachung des Bremischen Besoldungsge-\nsetzes mit Wirkung zum 01.01.2017 werden die Mindestleistungsbezüge in § 28 Abs. 2 \nSatz 1 BremBesG geregelt, sie betragen seit dem 01.07.2017 658,55 Euro, seit dem \n01.07.2018 674,03 Euro und aktuell 695,60 Euro monatlich. \n \n§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. nunmehr § 28 Abs. 2 BremBesG regelt mit den Mindest-\nleistungsbezügen Besoldungsleistungen an die bremischen Professorinnen und Professo-\nren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremBesG. Danach werden Leistungsbezüge für Pro-\nfessorinnen und Professoren ausdrücklich als Teil der gesetzlichen Besoldung aufgeführt. \nDer Gesetzgeber wollte nicht die Grundgehaltssätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BremBesG) der W-\nBesoldung erhöhen. Es entsprach vielmehr seiner Absicht, durch die Gewährung unbefris-\nteter und ruhegehaltfähiger Mindestleistungsbezüge die Besoldung dieses Personenkrei-\nses amtsangemessen auszugestalten, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \naus dem Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - zur hessischen Professorenbesoldung um-\nzusetzen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksache 18/941, S. 3, 9, 10). Der alimentativen \nAusgestaltung dieses Besoldungsbestandteils entspricht es, dass seine Gewährung nicht \nbedingt ist durch die Erbringung von besonderen individuellen Leistungen oder der Wahr-\nnehmung von besonderen Funktionen oder besonderen Aufgaben, sondern er allen Hoch-\nschullehrern, denen ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 verliehen wurde, gleich-\nsam voraussetzungslos gewährt wird. Damit kommt die Gewährung von Mindestleistungs-\nbezügen jedenfalls für solche Professorinnen und Professoren, denen bis zum Stichtag \n01.01.2013 noch keine Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge oder besondere Leistungs-\nbezüge bewilligt worden sind oder bei denen die entsprechenden Leistungsbezüge unter-\nhalb der Mindestleistungsbezüge lagen, einer Erhöhung des Grundgehaltes zwar gleich. \n\n14 \n \n \nDies ist für die formale Einordnung der Mindestleistungsbezüge als Leistungsbezüge nach \n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BremBesG aber ohne Bedeutung. Die Erbringung einer „Gegenleistung“ \nist zudem nicht konstitutives Merkmal der Leistungsbezüge, wie sich aus der Zuordnung \nder Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BremBesG) zu den \nLeistungsbezügen ergibt. \n \nb. Die Beklagte hat die Leistungsbezüge der Klägerin unter Beachtung der Vorgaben aus \n§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 BremBesG rechtsfehlerfrei bestimmt; die \ngesetzliche Neuregelung der Leistungsbezüge führte bei der Klägerin im Ergebnis nicht zu \neinem Besoldungszuwachs. \n \naa. Die Vorschriften über die Mindestleistungsbezüge erfüllen eine doppelte Funktion: Zum \neinen stellen sie sicher, dass solche Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbe-\nzüge (ohne Berücksichtigung der Funktions-Leistungsbezüge) insgesamt hinter den jewei-\nligen Mindestleistungsbezügen zurückbleiben, über einen Ergänzungsanspruch jedenfalls \nin den Genuss der Mindestleistungsbezüge kommen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Druck-\nsache 18/941, S. 11). Zum anderen modifizieren sie die bereits vergebenen Leistungsbe-\nzüge, indem sie bestimmen, dass Leistungsbezüge in Höhe der Mindestleistungsbezüge \nunbefristet zu gewähren sind (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG), an Besoldungsanpassungen \nteilnehmen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 BremBesG) und nach Ablauf von zwei Jahren ruhegehalt-\nfähig (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BremBesG) sind. Insgesamt setzen die Neuregelungen die Vor-\ngaben um, die Art. 33 Abs. 5 GG an eine alimentative Ausgestaltung der Leistungsbezüge \nstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318, Rn. 162). \nDie Mindestleistungsbezüge bzw. die durch § 28 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 \nBremBesG in Höhe der Mindestleistungsbezüge modifizierten Berufungs- und besonderen \nLeistungsbezüge sind nunmehr geeignet, die aufgrund zu niedriger Grundgehaltssätze der \nW 2 Besoldung bestehende Unteralimentation zu kompensieren. \n \nAbsicht des Gesetzgebers war es demnach nicht, jedem einzelnen Professor und jeder \neinzelnen Professorin zusätzlich zu dem Grundgehalt der W-Besoldung und unabhängig \nvon bereits vergebenen Leistungsbezügen eine Besoldungserhöhung in Höhe der Mindest-\nleistungsbezüge zu gewähren. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht den Weg gewählt, der \nUnteralimentation in der Besoldungsgruppe W 2 durch eine Anhebung der Grundgehaltss-\nätze zu begegnen. Seine Absicht war es vielmehr, ein amtsangemessenes Alimentations-\nniveau der W-Besoldung durch eine teilweise alimentative Ausgestaltung der Leistungsbe-\nzüge sicherzustellen, nicht aber, die Besoldung solcher Professorinnen und Professoren \nzu erhöhen, denen bereits eine der Summe nach ausreichende Besoldung gewährt wurde. \nFür diese Personen wird kein Anspruch auf eine höhere Besoldung geschaffen, sondern \n\n15 \n \n \nes findet nach dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 lediglich eine Umgestaltung der vergebenen \nLeistungsbezüge statt. Folgerichtig wird der Anspruch auf Mindestleistungsbezüge für sol-\nche Professorinnen und Professoren, die bislang Leistungsbezüge unterhalb dieser \nGrenze bezogen haben, als „Ergänzungsanspruch“ bezeichnet (Bremische Bürgerschaft, \nDrucksache 18/941, S. 11). Besoldungserhöhende Wirkung hatte die Neuregelung nur für \nsolche Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbezüge hinter den Mindestleis-\ntungsbezügen zurückblieben bzw. die zum Stichtag noch gar keine Berufungs- oder be-\nsonderen Leistungsbezüge erhalten hatten. So sind § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG a.F. \nbzw. § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG zu verstehen, die für diejenigen Professorinnen und \nProfessoren, denen zum Stichtag noch keine der genannten Leistungsbezüge gewährt \nworden sind, eine „entsprechende“ Anwendung des Abs. 2 Satz 1 anordnet. Die entspre-\nchende Anwendung bezieht sich allein auf die Rechtsfolgenseite des Abs. 2 Satz 1, also \nauf die Gewährung der Mindestleistungsbezüge auch für diesen Personenkreis. \n \nbb. Die der Klägerin ursprünglich in Höhe von 400 Euro gewährten Berufungs-Leistungs-\nbezüge und die ihr durch Bescheid vom 24.09.2012 zum Stichtag 01.01.2013 gewährten \nbesonderen Leistungsbezüge in Höhe von 500 Euro überstiegen in der Summe die Min-\ndestleistungsbezüge deutlich, so dass sich die Wirkung der Neuregelung für sie in einer \nModifizierung eines Teils der ihr bereits gewährten Leistungsbezüge in Bezug auf die Ent-\nfristung, Dynamisierung und Ruhegehaltfähigkeit erschöpfte. Die Beklagte hat dies im Be-\nscheid vom 03.09.2015 über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen im Ein-\nzelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt. \n \ncc. Der Klägerin steht auch für den streitgegenständlichen Zeitraum ab der Neubewilligung \nder besonderen Leistungsbezüge zum 01.12.2015 durch Bescheid des Rektors der H \nvom 03.09.2015 kein Anspruch auf eine höhere Besoldung zu. \n \n§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG sind nicht dahingehend auszule-\ngen, dass sich ihre Rechtswirkungen in der erstmaligen Begründung eines Anspruchs auf \nunbefristete Mindestleistungsbezüge erschöpfen und nachträglich vergebene Leistungs-\nbezüge in voller Höhe zusätzlich hierzu zu gewähren sind. \n \nZwar verhält sich der gesetzliche Wortlaut nicht ausdrücklich dazu, ob nach der erstmali-\ngen Gewährung von Mindestleistungsbezügen neu oder zusätzlich bewilligte Leistungsbe-\nzüge additiv hinzutreten oder ob sie nur in der die Mindestleistungsbezüge übersteigenden \nHöhe zu zahlen sind. Der Wortlaut von § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 \nSatz 1 BremBesG, wonach „bereits vergebene“ Leistungsbezüge mindestens in Höhe der \nMindestleistungsbezüge monatlich sowie unbefristet zu gewähren sind, könnte auch so \n\n16 \n \n \nverstanden werden, dass erstmalig bzw. neu bewilligte Berufungs-Leistungsbezüge oder \nbesondere Leistungsbezüge hiervon nicht erfasst werden und sie daher additiv neben den \neinmal begründeten Anspruch auf Zahlung unbefristeter Mindestleistungsbezüge treten. \nJedenfalls für erstmalig bewilligte Leistungsbezüge entspricht diese Lesart der ständigen \nVerwaltungspraxis der Beklagten, die in diesem Fall die neu vergebenen Leistungsbezüge \nin voller Höhe zusätzlich zu den unbefristeten Mindestleistungsbezügen gewährt. \n \nGegen diese Auslegung sprechen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gesetzeshis-\ntorie sowie die Gesetzessystematik. \n \nDie Einführung eines die Grundgehaltssätze lediglich im Bedarfsfall ergänzenden Besol-\ndungsanspruchs würde konterkariert werden, würde bereits die Neubewilligung von Leis-\ntungsbezügen nach dem Stichtag für Professoren, deren bisherige Leistungsbezüge durch \ndie Neuregelung (teilweise) eine alimentative Ausgestaltung erfahren haben bzw. die erst-\nmalige Vergabe von Leistungsbezügen an solche Professoren, die in den Genuss der Min-\ndestleistungsbezüge nur über den Ergänzungsanspruch gekommen sind, dazu führen, \ndass diese Personen zusätzlich zu den Grundgehaltssätzen und den Mindestleistungsbe-\nzügen die neu vergebenen Leistungsbezüge in voller Höhe erhalten. Dieser Besoldungs-\nzuwachs wäre weder notwendig, um eine bestehende Besoldungslücke zu schließen, noch \nerscheint das Besoldungsniveau zur Honorierung von besonderen Leistungen in For-\nschung, Lehre und Selbstverwaltung gerechtfertigt, weil es in Höhe der Mindestleistungs-\nbezüge gerade nicht auf besonderen individuellen Leistungen beruht. \n \nDie Gesetzeshistorie streitet ebenfalls dafür, § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. bzw. § 28 \nAbs. 2 Satz 1 BremBesG auch auf die Vergabe von Leistungsbezügen nach dem Stichtag \nanzuwenden. Der Gesetzgeber hat durch Art. 2 Nr. 1 des G. v. 24.11.2014 (BremGBl. \nS. 564 (568)) § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. inhaltlich lediglich insoweit geändert, als \ndass er die Angabe „ab dem 1. Januar 2013“ gestrichen hat. Im Übrigen hat er die Rege-\nlung des § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. ohne weitere inhaltliche Änderungen nach § 28 Abs. 2 \nBremBesG überführt. Ausweislich der Gesetzesbegründung hatte der Hochschulverband \nanlässlich des Gesetzesvorhabens zur Neuregelung des Landesbesoldungsrechts die Bei-\nbehaltung dieser Konstruktion aus Grundgehalt und Mindestleistungsbezügen zur Gewäh-\nrung einer amtsangemessenen Alimentation kritisiert und sich für eine Integration der Min-\ndestleistungsbezüge in das Grundgehalt ausgesprochen (vgl. Bremische Bürgerschaft \nDrucksache 19/353, S. 4). Dem ist der Besoldungsgesetzgeber nicht gefolgt, mit der Be-\ngründung, dass eine Anhebung der Grundgehaltssätze mit der Anrechnung bereits verge-\nbener Hochschulleistungsbezüge einhergehen müsse, um eine Überalimentation im Ein-\n\n17 \n \n \nzelfall zu vermeiden. Stattdessen werde an dem bisherigen System festgehalten (Bremi-\nsche Bürgerschaft, Drucksache 19/353, S. 8, 71). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber mit \nder Einführung des § 28 Abs. 2 BremBesG nicht von seiner Intention abgerückt ist, zwar \ndie durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Besoldungslücke zu schließen, dar-\nüber hinaus aber solche Professoren, die eine der Höhe nach amtsangemessene Besol-\ndung erhalten, nicht besser zu stellen. \n \nWenn sich die Wirkung des § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. darauf beschränken würde, \ndie Leistungsbezüge allein der zum Stichtag vorhandenen Professorinnen und Professo-\nren zu modifizieren bzw. auf die Höhe der Mindestleistungsbezüge zu ergänzen, hätte es \nder inhaltlichen Anpassung der Regelung bzw. ihrer Beibehaltung in § 28 Abs. 2 Satz 1 \nBremBesG zudem nicht bedurft. Für die Vorschrift verbliebe nach der erstmaligen Modifi-\nkation der Leistungsbezüge der Bestandsprofessoren zum Stichtag kein Anwendungsbe-\nreich. Ausreichend wäre dann vielmehr eine Regelung über die Gewährung von Leistungs-\nbezügen in Höhe eines Mindestbetrages für alle neu eingestellten Professorinnen und Pro-\nfessoren. Dass der Besoldungsgesetzgeber die Vorschrift gleichwohl mit Blick auf erst \nnach dem 01.01.2013 vergebene Leistungsbezüge abgeändert hat und er zudem bei der \nNeuregelung des Landesbesoldungsrechts zum 01.01.2017 an der Vorschrift unverändert \nfestgehalten hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass er sie auch auf nachträglich erworbene \nLeistungsbezügeansprüche angewendet wissen will. Der Wortlaut der Vorschrift steht die-\nser Auslegung nicht entgegen. Die Wendung „bereits vergeben“ lässt sich unproblematisch \nauch in dem Sinne verstehen, dass damit lediglich an die Vergabeentscheidung als solche, \njedoch nicht an eine zeitlich vor dem Stichtag liegende Vergabe angeknüpft wird. \n \nWenn es aber dem Willen des Gesetzgebers entspricht, § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. \nbzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG auch auf nach dem Stichtag vergebene Leistungsbe-\nzüge anzuwenden, erweist sich die Vorschrift in dem gewählten System der teilweisen ali-\nmentativen Ausgestaltung der Leistungsbezüge nur dann als systemgerecht und folgerich-\ntig, wenn sich die bislang gewährten Mindestleistungsbezüge nicht mit den aufgrund einer \nneuen oder erstmaligen Vergabeentscheidung erworbenen Leistungsbezügen kumulieren, \nsondern sie sich in den aufgrund der neuen Vergabeentscheidung durch § 28 Abs. 2 Satz 1 \nBremBesG modifizierten Leistungsbezügen fortsetzen. Ein Anspruch auf eine die Mindest-\nleistungsbezüge übersteigende Besoldung aus Leistungsbezügen besteht dann nur in der \nHöhe, in der die Berufungs- oder besonderen Leistungsbezüge die Mindestleistungsbe-\nzüge übersteigen. \n \n\n18 \n \n \nDer Klägerin sind daher die Berufungs-Leistungsbezüge in Höhe von ursprünglich 400 \nEuro und die durch Bescheid des Rektors vom 03.09.2015 gewährten besonderen Leis-\ntungsbezüge in Höhe von 800 Euro entsprechend der in § 4 Abs. 1 Leistungsbezügeord-\nnung H 2010 festgeschriebenen Leistungskategorie 3 nur einmal zu zahlen, und zwar in \nHöhe der jeweiligen Mindestleistungsbezüge so wie bislang unbefristet und dynamisiert \nnach § 3a Abs. 2 Sätze 1 und 3 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BremBesG, \nin Höhe der Differenz zwischen den Mindestleistungsbezügen und den ihr aufgrund der \nvorangegangenen Vergabeentscheidung gewährten besonderen Leistungsbezügen sowie \nden Berufungs-Leistungsbezügen unbefristet nach § 30 BremBesG i.V.m. §§ 4 Abs. 8, 7 \nBremHLBV und § 4 Abs. 3 Satz 3 Leistungsbezügeordnung H 2010 und in Höhe der \nerstmalig gewährten weitergehenden besonderen Leistungsbezüge in Höhe von 300 Euro \nbefristet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Leistungsbezügeordnung H 2010). Die der Klägerin seit \nDezember 2015 gewährte Besoldung entspricht diesen Vorgaben. \n \nII. Der Hilfsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \n1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein berechtigtes In-\nteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Sollte sich aus \n§ 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG ein ungerechtfer-\ntigter Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin ergeben, \nwäre der Landesgesetzgeber angehalten dem – nach Durchführung eines Normenkontroll-\nverfahrens – durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung zu tragen. \n \nDer Zulässigkeit steht auch nicht das Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Wi-\nderspruchsverfahrens gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG entgegen. Aus Gründen der Pro-\nzessökonomie ist ein Vorverfahren entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage ein-\nlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin \nnicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 - 8 C 21.09 - Rn. 24 \nff., juris und vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, Rn. 35 ff., juris). Die Beklagte hat sich auf den \nerstmals im Klageverfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin sachlich \neingelassen und dessen Abweisung beantragt. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass ein \nWiderspruch der Klägerin zum Erfolg geführt hätte (BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 – 2 C \n50/16 –, Rn. 30, juris). \n \n2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Durch § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. \nbzw. durch § 28 Abs. 2 BremBesG wird nicht in ungerechtfertigter Weise in eine verfas-\nsungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen. \n \n\n19 \n \n \na. Die Neuregelung verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamten-\ntums (Art. 33 Abs. 5 GG). \n \naa. Allerdings unterfallen die der Klägerin gewährten Berufungs-Leistungsbezüge und be-\nsonderen Leistungsbezüge als Teil der gesetzlichen Besoldung dem Schutz des Alimen-\ntationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 \n– Rn. 12 f., juris und vom 06.06.2019 – 2 C 18/18 – Rn. 10). Der Gesetzgeber ist von \nverfassungswegen nicht verpflichtet, dem Leistungsgedanken in Bezug auf die Besol-\ndungshöhe allein durch eine mittelbare Berücksichtigung der individuellen Leistungen über \ndas Statusrecht und das herkömmliche System der Dienstaltersstufen Rechnung zu tra-\ngen. Von dem weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung des Alimentati-\nonsprinzips ist grundsätzlich auch das zweigliedrige System der Professorenbesoldung, \nbestehend aus festem Grundgehalt und unmittelbar von der individuellen Leistung des Be-\namten abhängigen Besoldungsbestandteilen gedeckt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 \nBvL 4/10 –, Rn. 154, 157, juris). Die Leistungsbezüge unterfallen als Besoldungsbestand-\nteile auch unabhängig davon dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, ob ihnen nach der Recht-\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts „alimentativer“ oder lediglich „additiver“ Cha-\nrakter zuzumessen ist, weil sie mangels allgemeiner Zugänglichkeit und Verstetigung nicht \ngeeignet sind, die aufgrund zu niedriger Grundgehaltssätze bestehende Unteralimentation \nzu kompensieren (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, Rn. 178, juris). \nAuch solche Besoldungsbestandteile, die oberhalb der Mindestalimentation liegen, unter-\nliegen dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 –, \nRn. 18 f., juris). \n \nbb. Durch die Einführung von Mindestleistungsbezügen nach § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. \nbzw. § 28 Abs. 2 BremBesG wird jedoch nicht in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten \nLeistungsbezüge der Klägerin eingegriffen. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, dass eine Regelung, die \nbestimmt, dass eine im Zuge der Neugestaltung der Professorenbesoldung gewährte Er-\nhöhung der Grundgehaltssätze teilweise auf bestehende Leistungsbezüge angerechnet \nwerden, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG darstellt (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 –, Rn. 21 ff., juris, zu § 69 Abs. 7 LBesG RP; \nBVerwG, Urteil vom 06.06.2019 – 2 C 18/18 –, Rn. 10, juris zu Art. 4 § 2 Satz 1 ErhöhungsG \nNRW und Urteil vom 06.06.2019 – 2 C 36/18 – Rn. 11, juris zu Art. 107a BayBesG). Zwar \nhandelte es sich jeweils nicht um Eingriffe in die Besoldungshöhe, weil sich die Gesamt-\nbezüge der betroffenen Professorinnen und Professoren nicht verringerten, sondern sogar \n\n20 \n \n \nerhöhten. Der Dienstherr entscheide aber – teilweise auf der Grundlage von Leistungsver-\neinbarungen nach Berufungs- und Bleibeverhandlungen – über die Gewährung von Leis-\ntungsbezügen durch Verwaltungsakt in Form einer Zusage. Die Reduzierung der gewähr-\nten Leistungsbezüge durch Gesetz greife in diese eigenständige Rechtsposition ein \n(BVerwG, Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30/16 –, Rn. 23 f., juris). \n \nEin unmittelbarer Eingriff in Form der unmittelbaren Verkürzung der durch Verwaltungsakt \ngewährten Leistungsbezüge durch Anrechnung wird durch § 3a Abs. 2 Satz 1 BremBesG \na.F. bzw. § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG aber nicht bewirkt. Vielmehr lassen die Regelun-\ngen die Leistungsbezüge ihrer Höhe nach unangetastet und modifizieren sie lediglich in \neiner die betroffenen Professorinnen und Professoren begünstigenden Art und Weise hin-\nsichtlich ihrer Dynamisierung, Verstetigung und Ruhegehaltfähigkeit. Es war gerade nicht \nAbsicht des Gesetzgebers, eine Anrechnungsvorschrift zu schaffen. Vielmehr sollten die \nerworbenen Rechtspositionen der Professorinnen und Professoren, denen bereits Leis-\ntungsbezüge in amtsangemessener Höhe gewährt wurden, unangetastet bleiben (Bremi-\nsche Bürgerschaft, Drucksache 18/941, S. 4 und 11 sowie Drucksache 19/352, S. 8). Durch \n§ 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG werden nicht vorrangig Mindest-\nleistungsbezüge für alle Professorinnen und Professoren vorgesehen, auf die dann nach \n§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BremBesG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BremBesG \nvergebene Leistungsbezüge anzurechnen wären. Der systematische Aufbau dieser Vor-\nschriften sieht vielmehr vor, dass zunächst gegebenenfalls nach Abs. 1 Leistungsbezüge \nvergeben werden. Erst wenn diese feststehen, wird geprüft, ob der Mindestbetrag nach \nAbs. 2 erreicht ist oder ob die Leistungsbezüge nach Abs. 1 auf diesen Betrag aufzusto-\ncken sind. Denn es ging ausweislich der Gesetzesbegründung allein darum, die Leistungs-\nbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen (so für \ndie insoweit vergleichbare Regelung über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen \naufgrund von § 30 Abs. 2 BBgBesG LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 \n– 10 Sa 488/16 –, Rn. 35, juris). \n \nDie Regelung über die Gewährung von Mindestleistungsbezügen führt auch nicht mittelbar \nzu einer Beeinträchtigung der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leistungsbezüge, die \nin ihrer belastenden Wirkung einer unmittelbaren Verkürzung durch Anrechnung gleich-\nkommt. Die Klägerin macht gegen die Neuregelung geltend, dass die nach dem alten Be-\nsoldungssystem durch Leistung erworbene Rechtsposition im neuen Besoldungssystem in \nHöhe der Mindestleistungsbezüge keinen Niederschlag mehr finde. Art. 33 Abs. 5 GG \nschützt jedoch nicht ihre durch Leistungsbezüge erworbene relative Position im Besol-\ndungsgefüge im Vergleich zu anderen Hochschullehrern ihrer Besoldungsgruppe. Insbe-\nsondere ist die Rechtsprechung, wonach das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG die \n\n21 \n \n \nAnerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges gebietet, den der Be-\namte bei der Bestenauswahl aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nerlangt hat und dies bei einer Neuregelung der Besoldung nicht unberücksichtigt bleiben \ndarf (BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 –, Rn. 27 ff., juris; vom \n07.07.1982 – 2 BvL 14/78 –, Rn. 42, juris und vom 05.07.1983 – 2 BvR 460/80 –, Rn. 52, \njuris) nicht auf durch Leistungsbezüge entstandene Besoldungsunterschiede von Hoch-\nschullehrern übertragbar (so aber Wolff, „Die Reform der Professorenbesoldung – eine \nZwischenbilanz“, WissR 2013, 133 (145 f.); Sachs, „Reform der W2-Besoldung – Kon-\nsumtion bereits erworbener Leistungsbezüge?“, NWVBl. 2013, 309 (314 f.)). Über das Sta-\ntusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförde-\nrung honoriert wird (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE \n145, 304 Rn. 66; s.a. Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 <296>). \nLeistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den \nKennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Lauf-\nbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe (BVerfG, Be-\nschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 <69>) bzw. „das Endgrundgehalt \nder Besoldungsgruppe\" (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 \nRn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom \n06.06.2019 – 2 C 36/18 –, Rn. 20, juris). \n \nb. Durch § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG wird schließlich der \nGleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesent-\nlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Es steht dem Normgeber \naber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die \ner eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme o-\nder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist \nein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des \ngeregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlecht-\nhin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, Urteil vom \n21.09.2017 – 2 C 30/16 –, BVerwGE 159, 375-387, Rn. 30). \n \naa. § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG a.F. und § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG begründen eine \nUngleichbehandlung von Normadressaten. Vergleichsgruppen sind solche Hochschulleh-\nrer, denen bislang (noch) gar keine Berufungs-Leistungsbezüge oder besondere Leis-\ntungsbezüge oder nur solche unterhalb des Mindestbetrags nach Abs. 2 gewährt worden \nsind und solche, denen Leistungsbezüge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oberhalb des \n\n22 \n \n \nMindestbetrages gewährt werden. Nur erstgenannte erhalten über den dargestellten Er-\ngänzungsanspruch einen von der Erbringung eigener Leistungen (teilweise) unabhängigen \nzusätzlichen Besoldungsbestandteil, während sich für letztere die Neuregelung in der Um-\ngestaltung der vergebenen Leistungsbezüge erschöpft. \n \nbb. Diese Differenzierung ist jedoch vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besol-\ndungsrecht gedeckt. Der Besoldungsgesetzgeber war aufgrund der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zur unzureichenden Ausgestaltung der Grundgehaltssätze der \nW-Besoldung aufgerufen, das Besoldungsrecht der Hochschullehrer zu reformieren. Seine \nEntscheidung, der strukturellen Unteralimentation dadurch zu begegnen, die vergebenen \nBerufungs-Leistungsbezüge und besonderen Leistungsbezüge in Höhe eines Mindestbe-\ntrages durch ihre Verstetigung als leistungsunabhängige Ergänzung der Grundgehaltss-\nätze auszugestalten und die Besoldung nur für solche Professorinnen und Professoren \ntatsächlich zu erhöhen, deren Gesamtbesoldung schon der Höhe nach nicht den verfas-\nsungsgerichtlichen Vorgaben entspricht, ist nicht willkürlich. \n \nDie Neuregelung ist geeignet, das Ziel einer amtsangemessenen Alimentation aller bei der \nBeklagten beschäftigten W 2-Professoren zu erreichen. Sie belastet auch nicht solche \nHochschullehrerinnen und Hochschullehrer unangemessen, denen Leistungsbezüge im \nSinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BremBesG gewährt werden, die oberhalb des in Abs. 2 \nfestgeschriebenen Mindestbetrages liegen. Tatsächlich hat der Gesetzgeber sich mit der \nEinführung von Mindestleistungsbezügen dazu entschlossen, zulasten der zusätzlichen \nLeistungskomponente der Professorenbesoldung wieder stärker die mittelbare Verwirkli-\nchung des Leistungsprinzips über das Statusrecht in den Vordergrund zu stellen. Damit \nhat er bewusst in Kauf genommen, dass die Berufungs-Leistungsbezüge und besonderen \nLeistungsbezüge als Instrumente, Leistungsanreize für Hochschullehrer zu setzen, in den \nHintergrund treten, weil sie sich nur noch dann auf die Gesamthöhe der Besoldung aus-\nwirken, wenn sie den nunmehr in § 28 Abs. 2 Satz 1 und Anlage 3 Nr. 2 BremBesG gere-\ngelten Mindestbetrag übersteigen. Ob es sich dabei vor dem Hintergrund der gesetzgebe-\nrischen Intention, über die Zweispurigkeit der Professorenbesoldung unterschiedliche Leis-\ntungen in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung auch weiterhin im Besoldungsniveau \nabzubilden, um die zweckmäßigste und vernünftigste Lösung handelt, hat der Senat nicht \nzu überprüfen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263-318, \nRn. 148). Gerade das Beispiel der Klägerin zeigt, dass es auch unter dem neuen Besol-\ndungssystem weiterhin möglich ist, Leistungsbezüge zu erhalten, die den Mindestbetrag \nerheblich übersteigen. Dass die Hochschulen in ihren Leistungsordnungen nach § 3 Abs. 4 \nund § 7 BremHLBV nach Auskunft der Beklagten nunmehr insgesamt niedrigere Leistungs-\nbezüge für besondere Leistungen vorsehen als vor der Systemumstellung, ist augenfällig \n\n23 \n \n \nder mit § 3a Abs. 2 BremBesG a.F. bzw. § 28 Abs. 2 BremBesG unvereinbaren Verwal-\ntungspraxis der Hochschulen geschuldet, erstmalig nach dem Stichtag gewährte Leis-\ntungsbezüge zusätzlich zu dem Mindestbetrag aus Abs. 2 zu gewähren und bedarf ggf. \nder Anpassung. Dass bei einer stärkeren Betonung der nicht leistungsbezogenen Besol-\ndungsbestandteile die leistungsbezogene Komponente an Bedeutung verliert, liegt ange-\nsichts der begrenzten finanziellen Mittel des Landeshaushaltes zudem in der Natur der \nSache. Hätte sich die Bremische Bürgerschaft (Landtag) mit der großen Mehrzahl der üb-\nrigen (Landes-)Besoldungsgesetzgeber dazu entschlossen, stattdessen das Grundgehalt \nzu erhöhen, hätte dies ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe der Leistungsbezüge gehabt. \nDie Vergabe neuer Leistungsbezüge seit dem Stichtag wäre dann unter Berücksichtigung \ndes erhöhten Grundgehalts und daher aller Voraussicht nach in geringerer Höhe erfolgt \n(vgl. zur bayerischen Rechtslage BayVGH, Urteil vom 23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, Rn. 46, \njuris). \n \nDie Neuregelung belastet schließlich auch nicht solche Hochschullehrerinnen unverhält-\nnismäßig, die - wie die Klägerin - von der stärkeren Leistungsorientierung der ursprüngli-\nchen W-Besoldung profitiert haben, weil ihnen bereits vor dem Stichtag Leistungsbezüge \ngewährt worden sind. Wie bereits dargelegt, folgt weder aus Art. 33 Abs. 5 GG noch aus \nArt. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers, die bislang herausge-\nhobene besoldungsrechtliche Position dieser Hochschullehrer im neuen Besoldungssys-\ntem zu erhalten. Ein Anspruch auf ungeschmälerte Beibehaltung des „Leistungs- und Be-\nsoldungsvorsprungs“, der unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen erworben \nwurde, besteht nicht. Eine Angleichung des Besoldungsniveaus ist vielmehr Konsequenz \nder bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus resultierenden Not-\nwendigkeit einer Rückumgestaltung des Besoldungssystems (BayVGH, Urteil vom \n23.10.2018 – 3 BV 16.382 –, Rn. 44, juris). Zudem profitieren auch die Bestandsprofesso-\nrinnen und -professoren in Bezug auf die Verstetigung, Dynamisierung und Ruhegehaltfä-\nhigkeit ihrer Leistungsbezüge in Höhe des Mindestbetrages ganz erheblich von der Neu-\nregelung. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nIV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Bezüglich des Hauptantrages sind grundsätzlich bedeutsame Auslegungs-\nfragen von nach § 127 Nr. 2 BRRG reversiblem Landesbesoldungsrecht gegeben. Hin-\nsichtlich des Hilfsantrages war die Revision zuzulassen, weil die Frage, ob eine landes-\n\n24 \n \n \nrechtliche Regelung, die über die Gewährung von leistungsunabhängigen Mindestleis-\ntungsbezügen für alle Professoren eine Nivellierung des Besoldungsvorsprungs von be-\nsonders leistungsstarken „Bestandsprofessoren“ bewirkt, mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar ist, bislang noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtspre-\nchung war. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefoch-\ntene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-22/2-lc-72-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-22/2-lc-72-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364455","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.618245+00:00"}}