{"status":"available","doknr":"OLD364454","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-27","aktenzeichen":"2 B 293/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 293/20 \nVG: \n2 V 801/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 27. Januar 2021 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 2. Kammer – vom 31.08.2020 wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen bis zum 6. \nApril 2021 und für den Fall, dass die Antragstellerin bis dahin \nWiderspruch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vom 17.03.2020 einlegt, bis zur Zustellung des \nWiderspruchsbescheides. \n\n2 \n \n \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die \nAntragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten darüber, welche Ausländerbehörde für die Entscheidung über \neinen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer \nDuldung örtlich zuständig ist. \n \nDie Antragstellerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2019 ins \nBundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den sie bald darauf wieder zurücknahm. \nAm 28.11.2019 heiratete sie in Berlin einen vietnamesischen Staatsangehörigen, der in \nBremen wohnt und über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG verfügt. \nUnter dem 17.01.2020 stellte der Freistaat Sachsen der Antragstellerin eine \n„Bescheinigung \nüber \nden \nvorübergehenden \nAufenthalt \nohne \namtliches \nAufenthaltsdokument“ aus, die eine räumliche Beschränkung auf die Stadt Dresden und \nden Landkreis Sächsische Schweiz/ Osterzgebirge enthält. Die Beteiligten und das \nVerwaltungsgericht verstehen diese Bescheinigung (inzwischen) übereinstimmend als \nDuldung. Einen Antrag auf Aufhebung der räumlichen Beschränkung und Wohnsitzauflage \nlehnte die Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 19.02.2020 ab. Am 03.03.2020 zog \ndie Antragstellerin zu ihrem Ehemann nach Bremen. Am 17.03.2020 beantragte sie bei der \nAntragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung. Mit \nSchreiben vom 31.03.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie sich \nfür örtlich unzuständig halte und forderte die Antragstellerin auf, bei der Zentralen \nAusländerbehörde \nder \nLandesdirektion \nSachsen \nvorzusprechen. \nEine \nRechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. \n \nDie Antragstellerin hat am 05.05.2020 beim Verwaltungsgericht beantragt, die \nAntragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer \nDuldung zu verpflichten. Die Antragsgegnerin sei örtlich zuständig, denn die \nWohnsitzauflage aus § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG sei erloschen, weil ihr Ehemann den \nLebensunterhalt sichere. Abschiebungen nach Vietnam seien allenfalls mit langem \nzeitlichen Vorlauf und derzeit wegen der Corona-Pandemie sogar überhaupt nicht möglich. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 31.08.2020 abgelehnt. Nach \nden übereinstimmenden Regelungen des § 3 BremVwVfG und des § 1 SächsVwVfG i.V.m. \n§ 3 VwVfG seien nicht bremische, sondern sächsische Ausländerbehörden für die \n\n3 \n \n \nAntragstellerin örtlich zuständig. Zwar sei die räumliche Beschränkung inzwischen durch \nZeitablauf erloschen (§ 61 Abs. 1b AufenthG). Wegen der kraft Gesetzes bestehenden \nWohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG für einen Ort in Sachsen könne die \nAntragstellerin aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Bremen begründen. Die \nWohnsitzauflage sei nicht erloschen, denn der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei nicht \ngesichert. Vom Einkommen des Ehemanns in Höhe von 1.700 Euro netto pro Monat sei \nnach § 11b Abs. 2 SGB II ein Betrag von 100 Euro und nach § 11b Abs. 3 SGB II ein Betrag \nvon 200 Euro abzuziehen, so dass das anzusetzende Einkommen 1.400 Euro betrage. \nDem stünde ein Bedarf von 1.376,21 Euro pro Monat gegenüber, der sich aus einem \nRegelbedarf von 432 Euro für den Ehemann, von 389 Euro für die Antragstellerin sowie \nvon 555,21 Euro für Miete und Nebenkosten zusammensetze. Der Überschuss betrage \ndamit (nur) 23,79 Euro. Zusätzlich müsse der Ehemann der Antragstellerin noch seine \nUnterhaltspflicht für das sechsjährige Kind, das er gemeinsam mit einer anderen Frau hat \nund das bei dieser lebt, erfüllen. Ob diesbezüglich auf die 200 Euro Unterhalt, die der \nEhemann pro Monat tatsächlich zahlt, oder auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in \nHöhe von 424 Euro abgestellt werde, sei irrelevant, denn in beiden Fällen reiche das \nEinkommen des Ehemanns nicht aus, um den Bedarf für ihn, die Antragstellerin und die \nUnterhaltspflicht gegenüber dem Kind zu erfüllen. \n \nHiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nbegründet. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (1.) zulässig und (2.) begründet. \n \n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere fehlt der \nAntragstellerin nicht deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil ihr Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis vom 17.03.2020 von der Antragsgegnerin bereits bestandskräftig \nabgelehnt wäre. Zwar ist das Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.03.2020 als \nAblehnung des Antrags zu verstehen. Denn in diesem Schreiben bringt die \nAntragsgegnerin unmissverständlich und aus ihrer Sicht abschließend zum Ausdruck, dass \nsie sich für unzuständig hält. Das Schreiben enthält aber keine Rechtsbehelfsbelehrung. \nSomit beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Das Schreiben ist dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin am 03.04.2020 zugegangen. Da der \n04.04.2021 Ostersonntag ist, läuft die Widerspruchsfrist am Dienstag, 06.04.2021, ab. \n \n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. \n\n4 \n \n \n \nDie Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass ihr (a) gegen die \nAntragsgegnerin ein Anspruch auf Erteilung einer verfahrensbezogenen Duldung bis zum \nAblauf der Widerspruchsfrist und bei Einlegung eines Widerspruchs bis zum Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zusteht (Anordnungsanspruch) und dass (b) die vorläufige Regelung \nihres Aufenthalts für diesen Zeitraum eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). \n \na) \nDer \nAntragstellerin \nsteht \nbei \nsummarischer \nPrüfung \nmit \nüberwiegender \nWahrscheinlichkeit ein Anspruch darauf zu, dass (aa) die Antragsgegnerin bzw. die ihr \nübergeordnete \nWiderspruchsbehörde \nüber \nihren \nAntrag \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis in der Sache entscheidet und (bb) ihre Abschiebung nach § 60a Abs. \n2 Satz 1 AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird, bis entweder eine solche \nSachentscheidung \nim \nRahmen \neines \nvon \nder \nAntragstellerin \neinzuleitenden \nWiderspruchsverfahrens ergangen ist oder sich dadurch erledigt, dass ein Widerspruch \nnicht fristgerecht eingereicht wird. \n \naa) Die Antragsgegnerin ist für die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu ihrem Ehemann örtlich zuständig. \n \n(1) Die Verbandskompetenz für die Entscheidung über den Antrag liegt beim Land Bremen. \nMangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz folgt die Verbandskompetenz \nder Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur \nörtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen \nder Länder (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. \nv. 17.09.2020 – 2 B 148/20, juris Rn. 11). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BremVwVfG und dem \ninhaltsgleichen § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG richtet sich die örtliche \nZuständigkeit – und entsprechend dazu die Verbandskompetenz der Bundesländer – in \nAngelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, nach dem letzten gewöhnlichen \nAufenthalt der Person. \n \nIn Anlehnung an die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, \ndass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der \nBetroffene muss sich dort \"bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs \naufhalten und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben (BVerwG, Urt. v. \n02.04.2009 – 5 C 2/08, juris Rn. 22). Zu berücksichtigen sind dabei auch \nausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib des Betroffenen an einem bestimmten \n\n5 \n \n \nOrt beeinflussen. Dazu zählen insbesondere Wohnsitzauflagen. Denn wenn dem \nbetroffenen Ausländer der Verbleib an einem bestimmten Ort nur vorübergehend gestattet \nist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auf nicht absehbare Zeit \nverbleiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 – 5 C 2/08, juris Rn. 24; OVG Bremen, \nBeschl. v. 17.09.2020 – 2 B 148/20, juris Rn. 12) \n \nDer Ort, an dem die Antragstellerin sich derzeit aufhält, an dem sie ihren Lebensmittelpunkt \nhat und an dem sie bis auf Weiteres verbleiben möchte, ist die Stadtgemeinde Bremen, in \nder ihr Ehemann wohnt. Fraglich ist vorliegend allein, ob einer örtlichen Zuständigkeit der \nAntragsgegnerin eine Verpflichtung der Antragstellerin gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 \nAufenthG, ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort im Freistaat Sachsen zu nehmen, \nentgegensteht.. Dies ist zu verneinen. Der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 \nAufenthG unterliegen nur vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt \nnicht gesichert ist. Wenn es darum geht, ob § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG einer \nZuständigkeit der Behörde des tatsächlichen Wohnortes für die Entscheidung über einen \nAntrag auf eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis, für die die Lebensunterhaltssicherung \nebenfalls (zumindest Regel-) Voraussetzung ist, entgegen steht, ist der Begriff der \nLebensunterhaltssicherung im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung in demselben \nSinne zu verstehen wie im Rahmen der Sachentscheidung über den Antrag. Es wäre kaum \nnachvollziehbar, wenn eine Behörde ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über einen \nAntrag \nauf \neine \nAufenthaltserlaubnis \nunter \nBerufung \nauf \nfehlende \nLebensunterhaltssicherung verneinen könnte, obwohl sie im Rahmen der inhaltlichen \nPrüfung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu dem Ergebnis käme, dass der \nLebensunterhalt gesichert ist. Da bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der \nAntragstellerin \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis \nder \nBegriff \nder \nLebensunterhaltssicherung \nin \neinem \ndurch \ndie \nRichtlinie \n2003/86/EG \n(Familiennachzugsrichtlinie) modifizierten Sinn zu verstehen ist, ist er auch im Rahmen der \nBestimmung der für die Bearbeitung des Antrags örtlich zuständigen Behörde in diesem \nSinne zu verstehen. So verstanden, ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin durch das \nEinkommen ihres Ehemanns gesichert. \n \nDer Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich \nausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel \nbestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist die positive \nPrognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne \nInanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich \ndes voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden \n\n6 \n \n \nMitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden \nEinkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, \ndie mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den Bestimmungen \ndes SGB II. Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen \nwerden; es kommt nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an. Der \nEinkommens- und Bedarfsberechnung ist grundsätzlich der Personenkreis zugrunde zu \nlegen, der sich aus den Regeln des SGB II über die Bedarfsgemeinschaft ergibt. Dies führt \nregelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Ausländers dann nicht gesichert ist, wenn \nder Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel \nbestritten werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 10 C 4/12, juris Rn. 25 f.). Zu \nmodifizieren ist der Begriff der Lebensunterhaltssicherung im Anwendungsbereich der \nRichtlinie \n2003/86/EG \n(Familiennachzugsrichtlinie). \nHier \nist \nbei \nder \nEinkommensberechnung der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11b Abs. 3 SGB II nicht \nzu Lasten des Ausländers abzusetzen sowie dem Ausländer der Nachweis geringerer \nAufwendungen als des pauschalen Werbungskostenabzugs nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB \nII zu erlauben (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 10 C 4/12, juris Rn. 31 f.). \n \nNach diesen Grundsätzen ist der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert. \n \nDie Antragstellerin bildet gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 \nAbs. 3 Nr. 1, 3 a) SGB II). Ob bei der Berechnung des Bedarfs die im Jahr 2020 oder die \nim Jahr 2021 gültigen Regelbedarfssätze zugrunde zu legen sind, kann offen bleiben. Denn \nin beiden Fällen ist der Lebensunterhalt gesichert. Nach den Regelbedarfssätzen aus 2020 \nwäre für die Antragstellerin und ihren Ehemann ein Regelbedarf in Höhe von jeweils 389 \nEuro anzuerkennen (vgl. § 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.V.m. § 2 Regelbedarfsstufen-\nFortschreibungsverordnung 2020); nach den Sätzen für 2021 wären es jeweils 401 Euro \n(vgl. § 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.V.m. § 8 Nr. 2 a) Regelbedarfsermittlungsgesetz). Hinzu \nkommt die Miete als Bedarf für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hier ist \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Miete im engeren Sinne in \nHöhe von 500 Euro abzustellen; vielmehr sind auch die nach dem Mietvertrag \ngeschuldeten „kalten“ Nebenkosten in Höhe von 55,21 Euro zu berücksichtigen (vgl. \nBreitkreuz, in: BeckOK Sozialrecht, § 22 SGB II Rn. 4). Hinzu kommen die Aufwendungen \nfür Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Wohnung der Antragstellerin und ihres \nEhemanns wird mit Gas beheizt. Die monatlichen Aufwendungen für Gas betragen 90 \nEuro. Die Antragstellerin trägt vor, dass dieses Gas außer zum Heizen auch zum Kochen \nverwendet wird. Zuzugeben ist ihr, dass zum Kochen verwendetes Gas Teil des \nRegelbedarfs ist (vgl. Breitkreuz, aaO., § 22 SGB II Rn. 7). Jedoch setzt ein Abzug für das \nGas zum Kochen von den Gesamtaufwendungen für Gas bei der Berechnung des \n\n7 \n \n \nHeizbedarfs voraus, dass eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der für das \nKochen in der Regelleistung enthalten sein soll, möglich ist (BSG, Urt. v. 19.10.2010 – B \n14 AS 50/10 R, juris Rn. 35). Da hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, setzt der \nSenat die gesamten 90 Euro als Bedarf für Heizung an. Daraus ergibt sich ein \nGesamtbedarf von 389 + 389 + 555,21 + 90 = 1423,21 Euro bzw. 401 + 401 + 555,21 + 90 \n= 1447,21 Euro pro Monat. \n \nDie Antragstellerin hat durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen glaubhaft gemacht, dass \ndas Nettoeinkommen ihres Ehemanns seit September 2020 monatlich 1.900 Euro beträgt, \nwovon 1.450 Euro auf eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 450 Euro auf einen \nsogenannten \n„Minijob“ \nentfallen. \nHiervon \nabzuziehen \nsind \ndie \ngesetzlichen \nUnterhaltsverpflichtungen des Ehemanns der Antragstellerin gegenüber dem Kind, das er \nmit einer anderen Frau hat. Diese sind abweichend von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II \nunabhängig von ihrer Titulierung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt \nallerdings nur insoweit, wie die Erbringung bzw. Geltendmachung von Unterhaltsleistungen \ntatsächlich zu erwarten ist. Wurden Unterhaltsleistungen über einen längeren Zeitraum \nweder erbracht noch geltend gemacht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies auch \nin der Zukunft der Fall sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 10 C 4/12, juris Rn. 27). \nDas Kind des Ehemanns der Antragstellerin ist sechs Jahre alt. Durch Vorlage von \nKontoauszügen wurde glaubhaft gemacht, dass der Ehemann tatsächlich Unterhalt in \nHöhe von 200 Euro monatlich zahlt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin liegt dem eine \nÜbereinkunft zwischen ihrem Ehemann und der Kindsmutter zugrunde. Mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte ist daher anzunehmen, dass die Kindsmutter auch in \nabsehbarer Zukunft keinen höheren Unterhalt fordern wird, auch wenn dem Kind von \nGesetzes wegen wohl ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 322 Euro zustünde (vgl. Ziff. \n12.2 i.V.m. Ziff. 14 und den Tabellen 1 und 2 der Unterhaltsleitlinien des HOLG Bremen, \nwobei zu berücksichtigen ist, dass hiernach für die Berechnung des Barunterhalts von dem \nTabellenbetrag in Höhe von 424 Euro noch das halbe Kindergeld abgezogen werden \nmuss). Damit ergibt sich ein anzusetzendes Einkommen von 1.700 Euro. \n \nOb hiervon die Werbungskostenpauschale in Höhe von 100 Euro nach § 11b Abs. 1 Satz \n1 SGB II abzuziehen ist oder ob die Antragstellerin insoweit geringere Aufwendungen ihres \nEhemanns glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen, denn auch bei Abzug dieser \nPauschale würde das Einkommen mit 1.600 Euro noch den Bedarf von 1.423,21 Euro bzw. \n1.447,21 Euro übersteigen. \n \nJedenfalls nicht abzuziehen ist der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II. \nDenn bei der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer \n\n8 \n \n \nAufenthaltserlaubnis ist die Familiennachzugsrichtlinie zu berücksichtigen. Die Richtlinie \nregelt nach ihrem Art. 1 die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch \nDrittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die \nAntragstellerin ist als Ehefrau eine grundsätzlich nachzugsberechtigte Familienangehörige \n(vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 lit. a RL 2003/86/EG); ihr Ehemann ist Drittstaatsangehöriger und \nhält sich rechtmäßig in Deutschland auf. Die Richtlinie findet nach ihrem Art. 3 Abs. 1 \nAnwendung, wenn der Zusammenführende im Besitz eines von einem Mitgliedstaat \nausgestellten Aufenthaltstitels mit mindestens einjähriger Gültigkeit ist, begründete \nAussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen, und seine \nFamilienangehörigen Drittstaatsangehörige sind, wobei ihre Rechtsstellung unerheblich \nist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin ist Drittstaatsangehörige. Ihr \nEhemann ist seit mindestens 2017 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 \nAufenthG, die offenbar mit jeweils zweijähriger Geltungsdauer erteilt bzw. verlängert wird. \nNach summarischer Prüfung dürfte er begründete Aussicht auf ein dauerhaftes \nAufenthaltsrecht haben. Die Annahme einer „begründeten Aussicht“ erfordert eine positive \nPrognose in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Zusammenführende die Kriterien \nfür den langfristigen Aufenthalt erfüllen wird, dass also der Aufenthaltstitel nach \ninnerstaatlichem Recht über die für einen ständigen Aufenthalt erforderliche Frist hinaus \nverlängert werden kann und auch die sonstigen Bedingungen für den Erhalt des \nDaueraufenthaltsrechts wahrscheinlich erfüllt sein werden (OVG Berlin-Bbg, Urt. v. \n05..11.2020 – OVG 12 B 10.19, juris Rn. 25). Angesichts des Umstandes, dass das Kind, \nvon dem der Ehemann der Antragstellerin sein Aufenthaltsrecht ableitet, erst in zwölf \nJahren volljährig wird, angesichts der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit des \nEhemanns und angesichts des Umstandes, dass keine Straftaten ersichtlich sind, spricht \n– soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt prognostiziert werden kann – viel dafür, dass er später \ndie Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach § 9 oder § 9a AufenthG \nerfüllen könnte. Ausschlussgründe nach Art. 3 Abs. 2 RL 2003/86/EG sind nicht ersichtlich. \n \nNicht gefolgt werden kann dem Argument der Antragsgegnerin, die Rechtsprechung zur \nNichtberücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags im Anwendungsbereich der \nFamiliennachzugsrichtlinie könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil \nnicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Streit stehe. Die Antragstellerin hat bei der \nAntragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt, weil sie in Bremen mit \nihrem Ehemann zusammenleben möchte. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin unter \nBerufung auf ihre vermeintliche örtliche Unzuständigkeit abgelehnt. In der Hauptsache – \nd.h. in dem von der Antragstellerin noch einzuleitenden Widerspruchsverfahren – ist mithin \nsehr wohl ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im \nAnwendungsbereich der Richtlinie 2003/83/EG Streitgegenstand. Wie oben ausgeführt, \n\n9 \n \n \nkann der Begriff der „Lebensunterhaltssicherung“ für die Bestimmung der Zuständigkeit \nnicht anders verstanden werden als für die Entscheidung in der Sache. \n \n(2) Innerhalb des Landes Bremen ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BremVwVfG i.V.m. § 1 Nr. 2 \nder Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem \nAufenthaltsgesetz vom 04.12.2017 (Brem.GBl. S. 581) das Migrationsamt der \nStadtgemeinde Bremen zuständig. \n \nbb) Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin für die Entscheidung über den Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig ist, ihn aber wegen der Verkennung ihrer \nZuständigkeit nicht in der Sache beschieden hat, ist sie unter den besonderen Umständen \ndes vorliegenden Falles auch verpflichtet, die Antragstellerin zu dulden, bis über diesen \nAntrag erstmals eine behördliche Sachenentscheidung (in Form eines Abhilfe- oder \nWiderspruchsbescheides) gefällt wurde bzw. bis eine solche Sachentscheidung dadurch \nhinfällig wird, dass gegen den allein auf die vermeintliche Unzuständigkeit gestützten \nAblehnungsbescheid nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt wird. Beantragt ein \nAusländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass dadurch die Fiktionswirkung \nder § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ausgelöst wird, ist es ihm zwar grundsätzlich zuzumuten, \ndas Verfahren vom Ausland aus zu betreiben. Nur ausnahmsweise kommt zur \nGewährleistung \neffektiven \nRechtsschutzes \ndie \nErteilung \neiner \nsogenannten \nVerfahrensduldung in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um \ndie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und \nso sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise \nBegünstigten zugutekommen kann. Je besser insoweit die Erfolgsaussichten des \nAufenthaltserlaubnisbegehrens sind, desto eher sind die Voraussetzungen für eine solche \nVerfahrensduldung erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34/18, juris Rn. 30; OVG \nBremen, Beschl. v. 20.05.2020 – 2 B 34/20, juris Rn. 34). Vorliegend hat die \nAntragsgegnerin noch gar nicht geprüft, ob der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis \nzu erteilen ist oder zumindest nach Ermessen erteilt werden kann, denn sie hielt sich irrig \nfür unzuständig. Offensichtlich ausgeschlossen erscheint ein solcher Anspruch zumindest \nauf ermessenfehlerfreie Entscheidung nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in einer \nsolchen Situation im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erstmals eine \nsachliche Prüfung des Anliegens der Ausländerin vorzunehmen. Vielmehr obliegt dies der \nBehörde. In dem Zeitraum, der bis zu einer erstmaligen behördlichen Sachentscheidung \nim Rahmen des Widerspruchsverfahrens voraussichtlich vergehen wird, ist eine \nAbschiebung der Antragstellerin schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten. \nSoweit ersichtlich haben bisher weder die sächsischen Ausländerbehörden noch die \n\n10 \n \n \nAntragsgegnerin konkrete Schritte unternommen, um eine Abschiebung zu organisieren. \nEs erscheint dem Senat unwahrscheinlich, dass sich – gerade unter den Bedingungen der \nCorona-Pandemie – eine Abschiebung nach Vietnam so schnell organisieren ließe. Unter \ndiesen besonderen Umständen hat die Antragsgegnerin als die Behörde, die für die \nBescheidung des Aufenthaltserlaubnisantrags zuständig ist, kraft Sachzusammenhang \nauch über das zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nvorgebrachte Begehren auf Duldung während des Erteilungsverfahrens zu entscheiden \nund diesem aus den vorstehend genannten Gründen für den im Tenor genannten Zeitraum \nzu entsprechen. \n \nb) Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die vorläufige Regelung des \nAufenthalts der Antragstellerin durch eine verfahrensbezogene Duldung ist eilbedürftig \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2020 – 2 PA 99/20, juris Rn 6). \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.3 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-27/2-b-293-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-01-27/2-b-293-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364454","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.586649+00:00"}}