{"status":"available","doknr":"OLD364453","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-03","aktenzeichen":"2 LA 170/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LA 170/19 \nVG: \n5 K 2810/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \n \n– Klägerin und Zulassungsantragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Zahnärztekammer Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, \nvertreten durch den Präsidenten Dr. Wolfgang Menke, \nUniversitätsallee 25, 28359 Bremen \n– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 3. Februar 2020 beschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bremen - 5. Kammer - vom 14.03.2019 \nzuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3760,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem die beklagte \nZahnärztekammer eine Gebühr in Höhe von 3.760 Euro für die Bewertung der ehemaligen \nZahnarztpraxis der Klägerin festgesetzt hat. \n \nDie Klägerin ist Zahnärztin. Sie führte gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Zahnarztpraxis. \nNach der Trennung von ihrem Ehemann übernahm sie Ende des Jahres 2015 eine andere \nZahnarztpraxis; im Rahmen der Verhandlungen über den Erwerb der neuen Praxis \nübergab ihr der bisherige Praxisinhaber ein Bewertungsprotokoll der Beklagten. \n \nIm Mai 2016 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Bewertung der von ihr \ngemeinsam mit dem Ehemann geführten Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin trägt vor, sie \nhabe bei dieser Gelegenheit dem Hauptgeschäftsführer der Beklagten telefonisch \nmitgeteilt, dass sie die Bewertung für ein streitiges Scheidungsverfahren benötige. Die \nBeklagte weist darauf hin, dass in dem Bewertungsprotokoll als Grund der Bewertung nur \n„Trennung der Partner der Gemeinschaftspraxis“ vermerkt ist. Nach Durchsicht von \nUnterlagen und Besichtigung der Praxis erstellte der Bewertungsausschuss am 28. Juni \n2016 ein „Bewertungsprotokoll“, das den Wert der Praxis auf 376.000 Euro schätzt. Am 29. \nJuni 2016 übersandte die Beklagte der Klägerin eine „Rechnung“ in Höhe von 3.760 Euro. \n \nMit Anwaltsschreiben vom 15. August 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das \nBewertungsprotokoll nicht den Anforderungen an ein vor Gericht verwertbares \nSachverständigengutachten entspreche und daher keine ordnungsgemäße Erfüllung des \n„Auftrags“ sei. Die Beklagte erwiderte, dass der Klägerin die Art und Form des \nBewertungsverfahrens aus der Übernahme ihrer jetzigen Praxis bekannt gewesen sein \nmüsse. Nach weiterem Schriftverkehr der Beteiligten erließ die Beklagte schließlich am 8. \nMärz 2017 einen Gebührenbescheid, in dem sie gem. § 1 ihrer Gebührenordnung i.V.m. \nZiff. 7 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 3.760 Euro festsetzte. \n \nDie Klägerin hat nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens am 28. September \n2017 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Praxisbewertung sei für \nihre Zwecke wertlos, da es sich nicht um ein gerichtlich verwertbares Gutachten handle. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2019 abgewiesen. Die \nGebührenschuld sei entstanden, denn die Beklagte habe mit der Praxisbewertung eine \nAmtshandlung auf Veranlassung und zugunsten der Klägerin vorgenommen. Die Klägerin \nkönne dem nicht entgegenhalten, die Leistung sei mangelhaft gewesen. Denn es handle \nsich nicht um eine schuldrechtliche Leistung einer Vertragspartei, sondern um eine \n\n3 \n \nAmtshandlung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, deren Art und Weise keinen \nvertraglichen Vereinbarungen zugänglich sei. Mangels gesetzlicher Vorgaben für die \nDurchführung \nvon \nPraxisbewertungen \nkomme \nes \nallein \nauf \ndie \nbestehende \nVerwaltungspraxis der Beklagten an. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der \nKlägerin von der bisherigen Praxis abgewichen wurde. Die Höhe der Gebühr begegne \nebenfalls keinen Bedenken. Gründe für eine Reduzierung oder einen Erlass der \nGebührenforderung lägen nicht vor. Der Klägerin sei die Vorgehensweise der Beklagten \nbei Praxisbewertungen bekannt gewesen, da ihr der Verkäufer beim Erwerb ihrer jetzigen \nPraxis eine solche Bewertung vorgelegt habe. \n \nII. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, der auf die Zulassungsgründe aus \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt wird, hat keinen Erfolg. \n \n1. Die Klägerin legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann \nbegründet, wenn ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder \neine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.05.2017 – 1 LA 306/15 –, juris Rn. \n10; BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschl. v. \n08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, BVerfGE 125, 104 [140]). \n \na) Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe vorliegend nicht auf ihren „Antrag“ gehandelt, \nsondern in Erfüllung eines zwischen beiden geschlossenen verwaltungsrechtlichen \nVertrags. Da es um vertragliche Ansprüche gehe, habe die Beklagte keinen \nGebührenbescheid erlassen dürfen. Außerdem gelte nach § 62 Abs. 2 BremVwVfG für \nverwaltungsrechtliche Verträge das Leistungsstörungsrecht des BGB entsprechend. Die \nLeistung müsse daher dem vertraglich Vereinbarten entsprechen, was hier nicht der Fall \nsei. Die Beklagte biete im Internet die Praxisbewertung ausdrücklich auch anlässlich von \nScheidungen an. Für die Verwertung in einem solchen Verfahren sei die für die Klägerin \ngestellte Bewertung aber untauglich. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin die \nBewertung für diese Zwecke benötige. \n \nDamit stellt die Klägerin keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche \nTatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage. Es ist offensichtlich und bedarf keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren, dass \nzwischen der Klägerin und der Beklagten kein verwaltungsrechtlicher Vertrag über die \nDurchführung der Praxisbewertung geschlossen wurde. \n \n\n4 \n \naa) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass das Schriftformerfordernis des § 57 \nBremVwVfG nicht gewahrt wurde. Zwar fand im Vorfeld der Praxisbewertung ausweislich \ndes Verwaltungsvorgangs lediglich „einfacher E-Mail-Verkehr“ zwischen den Beteiligten \nstatt, der nicht den Anforderungen an eine die Schriftform ersetzende elektronische Form \n(§ 3a Abs. 2 BremVwVfG) genügt. Jedoch ist die Frage, ob zwischen den Beteiligten ein \nverwaltungsrechtlicher Vertrag geschlossen wurde, von der Frage zu trennen, ob der \ngeschlossene Vertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig ist. Das \nSchriftformerfordernis \nist \nWirksamkeitsvoraussetzung, \naber \nnicht \nbegriffliche \nVoraussetzung des verwaltungsrechtlichen Vertrags (Bonk/ Neumann/ Siegel, in: Stelkens/ \nBonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 54 Rn. 24). Wäre zwischen den Beteiligten in nicht \nschriftlicher Form (z.B. mündlich, per E-Mail oder konkludent) ein verwaltungsrechtlicher \nVertrag über die Bewertung der Praxis geschlossen worden, wäre die Rechtmäßigkeit des \nGebührenbescheides ähnlich zweifelhaft wie im Falle eines schriftlichen Vertrags. Denn es \nspricht Einiges dafür, dass eine Behörde, die eine vertragliche Leistung erbringen wollte, \nauch im Falle der Nichtigkeit des Vertrags keinen Gebührenbescheid erlassen kann, \nsondern auf eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003 – 2 C 23/02, NVwZ-RR 2003, 874 \nf.) zu verweisen ist. Den Unterschied zwischen einem nicht geschlossenen Vertrag und \neinem geschlossenen, aber mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form nichtigen \nVertrag übersieht die - wohl herrschende - Auffassung, der zu Folge das \nSchriftformerfordernis den konkludenten Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge \nausschließt (so aber z.B. Brüning/ Bosesky, in: Mann/ Sennekamp/ Uechtritz, VwVfGm 2. \nAufl 2019, § 54 Rn. 133; Pautsch/ Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 54 Rn. 39; Huck, in: \nHuck/ Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 54 Rn. 24; FG Hamburg, Urt. v. 05.05.1999 – IV \n858/97, juris Rn. 18; VG Leipzig, Urt. v. 05.03.2004 – 1 K 397/02, juris Rn. 30). \n \nbb) Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde indes auch in nicht-schriftlicher Form \nkein verwaltungsrechtlicher Vertrag über die Praxisbewertung geschlossen. Ein Vertrag \nsetzt \ndas \nVorliegen \nkorrespondierender, \nin \nBezug \naufeinander \nabgegebener \nWillenserklärungen (Angebot und Annahme) voraus, die mit Erklärungsbewusstsein und \nBindungswillen auf die Herbeiführung eines bestimmten Rechtserfolges gerichtet sind (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 28.01.2010 – 9 B 46/09, juris Rn. 3; Pautsch/ Hoffmann, VwVfG, 1. \nAufl. 2016, § 54 Rn. 39; Kämmerer, in: Bader/ Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. \n1.4.2019, § 54 Rn. 26). Daran fehlt es hier. \n \n(1) Erklärungen der Beteiligten, in denen ausdrücklich der Wille zum Abschluss eines \nVertrages geäußert wurde, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie den \n„Auftrag“ an die Beklagte zur Durchführung der Praxisbewertung, der sich nicht in den \n\n5 \n \nAkten befindet, explizit als Angebot zum Abschluss eines Vertrages formuliert hat. Auch in \nder E-Mail, in der sie der Beklagten den Besichtigungstermin bestätigte, äußerte sie sich \ndiesbezüglich nicht. Auf Seiten der Beklagten kann wohl schon der E-Mail, mit der sie von \nder Klägerin diverse für die Praxisbewertung notwendige Unterlagen anforderte, jedenfalls \naber der E-Mail, in der sie die Durchführung des Besichtigungstermins ankündigte, die \nkonkludente \nErklärung \nentnommen \nwerden, \ndie \nvon \nder \nKlägerin \nbegehrte \nPraxisbewertung durchzuführen. Dazu, ob dies auf vertraglicher Grundlage oder als \neinseitiger, gebührenpflichtiger Hoheitsakt geschehen sollte, verhalten sich diese E-Mails \nindes nicht. \n \n(2) Bei einer Berücksichtigung aller Umstände des Falles vom Standpunkt eines objektiven \nEmpfängers (§ 62 Satz 2 BremVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB) hat auch kein konkludenter \nAbschluss \neines \nverwaltungsrechtlichen \nVertrages \nüber \ndie \nPraxisbewertung \nstattgefunden. \n \nDem Umstand, dass die Präambel des Bewertungsprotokolls davon spricht, die Klägerin \nhabe die Beklagte mit der Praxisbewertung „beauftragt“, kann nicht entnommen werden, \ndass die Bewertung auf vertraglicher Grundlage durchgeführt wurde. Der Begriff des \n„Auftrags“ ist mehrdeutig. Während er umgangssprachlich oft als Synonym für „Bestellung“ \nverstanden wird, handelt es sich beim „Auftrag“ im zivilrechtlichen Sinne gem. § 662 BGB \num einen Vertrag über die unentgeltliche Geschäftsbesorgung (Schimdt, in: Creifelds, \nRechtswörterbuch, 23. Aufl. 2019, „Auftrag“). Im öffentlichen Recht wird der Begriff auch \nim Zusammenhang mit Verwaltungshandeln ohne vertragliche Grundlage verwendet. Dies \ngilt etwa für die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder „im Auftrag des Bundes“ \n(Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG) oder für die Wahrnehmung originärer Landesaufgaben durch \ndie Gemeinden „als Auftragsangelegenheiten“ (vgl. Bovenschulte, in: Fischer-Lescano \nu.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1. Aufl. 2016, Art. 144 Rn. 19). Aus diesen \nGründen ist der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite \ndavon spricht, Zahnärzte könnten „den Ausschuss beauftragen, ihre Praxis preislich zu \nbewerten“, ebenfalls unergiebig. \n \nEntgegen \nder \nAuffassung \nder \nKlägerin \nergibt \nsich \nder \nAbschluss \neines \nverwaltungsrechtlichen Vertrages auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der Bewertung \nvon Zahnarztpraxen eine auf dem Markt frei käufliche Leistung in Konkurrenz zu privaten \nSachverständigen anbietet. Ein Grundsatz, dass Verwaltungsträger Leistungen, die in \nähnlicher Form von Privaten erbracht werden, stets auf vertraglicher Grundlage erbringen, \nexistiert nicht. So tritt zum Beispiel die öffentliche Rechtsberatung, die im Land Bremen \nvon der Arbeitnehmerkammer durchgeführt wird, in Konkurrenz zu den Angeboten der \n\n6 \n \nfreien rechtsberatenden Berufe. Dennoch erfolgt sie nicht auf vertraglicher Grundlage. \nVielmehr stellt der Ratsuchende einen Beratungsantrag, dessen Ablehnung ein nach §§ 23 \nbis 29 EGGVG anfechtbarer Justizverwaltungsakt ist (vgl. § 1 Abs. 4, § 6 des Gesetzes \nüber die öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen). Vor diesem \nHintergrund ist es für die Frage, ob die Beklagte ihre Leistungen auf vertraglicher oder \neinseitig-hoheitlicher Rechtsgrundlage erbringt, auch unerheblich, dass sie die \nPraxisbewertung in ihrem Internetauftritt unter dem Gliederungspunkt „Service“ anbietet. \n \nEin starkes Indiz dafür, dass jedenfalls die Beklagte keinen verwaltungsrechtlichen Vertrag \nmit der Klägerin schließen wollte, ist, dass sie ihre Bereitschaft zur Durchführung der \nPraxisbewertung nicht in der für einen solchen Vertrag vorgeschriebenen Schriftform, \nsondern nur per einfacher E-Mail erklärt hat. Zwar folgt – wie oben dargelegt - aus einer \nMissachtung des Schriftformerfordernisses zunächst nur, dass der Vertrag nichtig ist, und \nnicht, dass schon gar kein Vertrag geschlossen wurde. Gleichwohl spricht der Umstand, \ndass die in der Regel rechtskundige Behörde bei ihren Erklärungen nicht die für einen \nwirksamen verwaltungsrechtlichen Vertrag erforderliche Schriftform benutzt, im Zweifel \ndafür, dass sie einen solchen Vertrag nicht abschließen will. \n \nGegen die Annahme, die Beklagte führe Praxisbewertungen auf vertraglicher Grundlage \ndurch, spricht schließlich, dass die Gebührenordnung der Beklagten (im Folgenden: GebO) \nin ihrem Gebührenverzeichnis den Gebührentatbestand „Praxisbewertung“ enthält. Zwar \nist der Klägerin zuzugeben, dass der Begriff „Gebühr“ im juristischen Sprachgebrauch \ngelegentlich auch für vertraglich geschuldete Entgelte benutzt wird (wie z.B. im \nVergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Gebührenordnung der \nBeklagten regelt aber eindeutig nichtvertragliche Gebühren. § 3 Abs. 1 GebO knüpft die \nEntstehung der Gebührenschuld an den Eingang eines Antrags oder einer Anmeldung bei \nder Beklagten oder an die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Auf das \nVorliegen übereinstimmender Willenserklärungen, also einen Vertragsschluss, wird \ndagegen nicht abgestellt. Entsprechend wird in § 2 GebO zur Bestimmung des \nGebührenschuldners nicht auf eine Eigenschaft als Vertragspartner abgestellt, sondern auf \ndie Veranlassung der bzw. Begünstigung durch die Leistung. Gemäß § 7 GebO sind gegen \ndie Entscheidungen nach der GebO Widerspruch und Anfechtungsklage nach der VwGO \nstatthaft. Dies impliziert, dass die Gebührenordnung Grundlage für Verwaltungsakte sein \nkann, woraus wiederum folgt, dass die dort geregelten Gebühren keine vertraglichen \nEntgelte sein können. Denn Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Verträgen darf die \nVerwaltung nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch allgemeine Leistungsklage \nbeim Verwaltungsgericht durchsetzen (Bay. VGH, Urt. v. 26.03.2004 – 25 B 01.382, juris \n\n7 \n \nRn. 21; Fehling, in: ders./ Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 54 VwVfG \nRn. 85). \n \nFür die Annahme vertraglicher Beziehungen spricht lediglich, dass die Beklagte der \nKlägerin vor Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides zunächst eine „Rechnung“ \nübersandt hatte. Diese Handlungsform deutet auf ein Gleichordnungsverhältnis hin. \nAngesichts der zahlreichen vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte, die gegen einen \nVertragsschluss sprechen, fällt dies jedoch nicht entscheidend ins Gewicht. \n \ncc) Da nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass zwischen den Beteiligten keine vertragliche \nBeziehung bestand, fehlt den weiteren Ausführungen des Zulassungsantrags dazu, was \ndie Beteiligten als „vertragsgemäße Leistung“ vereinbart haben (insbesondere ob die \nPraxisbewertung im Scheidungsverfahren gerichtlich verwertbar sein sollte), die rechtliche \nGrundlage. \n \nb) Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Erlass des angefochtenen \nGebührenbescheides, nachdem bereits eine „Rechnung“ gestellt worden war, keine \n„doppelte Geltendmachung des Anspruchs“ dar. Bei verständiger Würdigung ist \noffensichtlich, dass der Gebührenbescheid vom 8. März 2017 und die Rechnung vom 29. \nJuni 2016 dieselbe Forderung betreffen und die Beklagte diesen Anspruch im Ergebnis nur \neinmal geltend macht. \n \n2. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie verweist in der \nBegründung ihres Berufungszulassungsantrags diesbezüglich lediglich pauschal auf ihre \nDarlegungen zum Zulassungsgrund „ernstliche Zweifel“. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 3 GKG. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-02-03/2-la-170-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-02-03/2-la-170-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364453","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.554446+00:00"}}