{"status":"available","doknr":"OLD364452","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-10","aktenzeichen":"2 B 269/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 269/19 \nVG: \n5 V 1340/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, \nUmwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richter Dr. Sieweke am 10. Februar 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver-\nwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom \n24. September 2019 wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 \nEuro festgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \n \nI. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE. \n \nDrogenvortests mit dem Urin des Antragstellers zeigten am 28.11.2018, am 30.12.2018, \nam 03.01.2019 und am 15.01.2019 ein positives Ergebnis für Kokain an. Der Test vom \n30.12.2018 wurde auf einer Polizeidienststelle durchgeführt, die übrigen Tests während \nKontrollen an Ort und Stelle. Im Anschluss an die Tests vom 28.11.2018, 03.01.2019 und \n15.01.2019 wurden Blutproben genommen, deren Analyse negative Ergebnisse lieferte. \n \nMit einem Schreiben vom 14.03.2019, dem Antragsteller zugestellt am 19.03.2019, for-\nderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 31.05.2019 ein ärztliches Gut-\nachten vorzulegen, um zu klären, ob er Betäubungsmittel einnimmt, die die Fahreignung \nin Frage stellen. Am 10.05.2019 ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Einver-\nständniserklärung zur Untersuchung zukommen. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin \ndie Verwaltungsvorgänge vom Verwaltungsgericht zurück, wo sie sich wegen einer Klage \ndes Antragstellers gegen die Gebühr für die Gutachtenaufforderung befanden. Am \n28.05.2019 leitete sie die Verwaltungsvorgänge an die Begutachtungsstelle weiter und ver-\nlängerte die Frist für die Beibringung des Gutachtens bis zum 11.06.2019. Die Begutach-\ntungsstelle sandte die Unterlagen mit Schreiben vom 29.05.2019 unerledigt zurück, da eine \nUntersuchung des Antragstellers und eine Gutachtenerstellung bis zum 11.06.2019 nicht \nmöglich seien. Eine Bitte des Antragstellers, die Frist bis zum 31.07.2019 zu verlängern, \nbeantwortete die Antragsgegnerin nicht. Mit Bescheid vom 17.06.2019 entzog sie dem An-\ntragsteller die Fahrerlaubnis, da er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe und \ndeshalb von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Die \nsofortige Vollziehung wurde angeordnet. \n \nDer Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 02.07.2019 eine Klage erhoben, über die \nnoch nicht entschieden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Be-\nschluss ab, da die Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung rechtmäßig und die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt sei. \n \nII. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. \n \n\n3 \n \n \n1. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, es bestehe die Möglichkeit, das Gut-\nachten noch während des laufenden Verfahrens beizubringen und dadurch die Grundlage \nfür eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu schaffen. Für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand \nhat, ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechts-\nlage maßgebend. Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für \nden Betroffenen günstigen Gutachtens - sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Ent-\nziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich erst in einem Verfahren auf Wie-\ndererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34/94, juris \nRn. 9). Nur während eines Widerspruchsverfahrens hätte das geforderte Gutachten noch \nbeigebracht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.07.2002 – 19 E \n808/01, juris Rn. 10), da in diesem Fall die „letzte Behördenentscheidung“ in Form des \nWiderspruchsbescheides noch aussteht. Im Land Bremen findet indes nach § 68 Abs. 1 \nSatz 2, 1. Halbsatz VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 8 BremAGVwGO vor Erhebung einer \nAnfechtungsklage gegen Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts kein \nWiderspruchsverfahren statt, so dass bereits der Bescheid vom 17.06.2019 die letzte Be-\nhördenentscheidung darstellt und damit den letzten Zeitpunkt markiert, bis zu dem ein Gut-\nachten im Entziehungsverfahren noch berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Aus diesem \nGrunde trifft auch der Einwand des Antragstellers nicht zu, die Antragsgegnerin hätte ihm \ndie Möglichkeit einräumen müssen, das ärztliche Gutachten nachzureichen, anstatt ihm \ndie Fahrerlaubnis endgültig zu entziehen und ihn für die Vorlage eines Gutachtens auf ein \nWiedererteilungsverfahren zu verweisen. \n \n2. Die Voraussetzungen der § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für die Anordnung \nder Beibringung eines ärztlichen Gutachtens lagen vor. Mit den vier auf Kokain positiven \nDrogenvortests vom 28.11.2018, 30.12.2018, 03.01.2019 und 15.01.2019 lagen Tatsa-\nchen vor, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne \ndes Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. \n \na) Solche Tatsachen sind gegeben, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente beste-\nhen, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Nicht erforderlich ist, \ndass die Einnahme von Betäubungsmitteln erwiesen ist; denn dann stünde die Nichteig-\nnung bereits fest und die Fahrerlaubnis wäre ohne Gutachtenaufforderung zu entziehen \n(BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378 [2380]; Saarl. OVG, \nBeschl. v. 14.06.2016 – 1 B 133/16, juris Rn. 5). Es entspricht gefestigter obergerichtlicher \nRechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur, dass ein posi-\ntives Ergebnis eines Drogenvortests nicht den Beweis für Drogenkonsum und die Unge-\n\n4 \n \n \neignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen erbringen kann, wohl aber einen diesbezügli-\nchen Verdacht begründet, dem die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung der Beibrin-\ngung eines Gutachtens nachzugehen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n05.01.2015 – 16 B 1026/14, juris Rn. 3 – 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. \n04.11.2008 – 1 M 126/08, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.12.2009 – 11 CS 09.1996, \njuris Rn. 19 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 24.07.2006 – 11 CS 05.3350 –, juris Rn. 13 f.; Dauer, \nin: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 13). Der \nSenat folgt dieser Auffassung. Die in der Rechtsprechung zitierten Studien kommen zu \nErgebnissen, wonach sich positive Drogenvortests in 71,4 % bis über 90 % der Fälle als \nzutreffend erwiesen haben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.11.2008 – \n1 M 126/08, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.12.2009 – 11 CS 09.1996, juris Rn. 19). \nDamit ist es wahrscheinlicher, dass eine Person, bei der ein Drogenvortest positiv ausfällt, \nDrogen konsumiert hat, als dass sie keine Drogen konsumiert hat. Mehr ist für einen hin-\nreichenden Verdacht nicht erforderlich. Die Einwände des Antragstellers gegen die bei ihm \ndurchgeführten Tests sind unsubstantiiert und daher unbeachtlich. \n \naa) Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die Genauigkeit von Dro-\ngenvortests nur abstrakt betrachtet, ohne sich konkret mit der Genauigkeit des hier einge-\nsetzten Testverfahrens zu beschäftigen, überzeugt dies nicht. Die Beschwerde benennt \nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend eingesetzte Testverfahren un-\nzuverlässiger ist als andere, vergleichbare Drogenvortests. Sie zitiert selbst aus einer E-\nMail der Polizei Bremen, wonach sich das eingesetzte Testverfahren „als relativ sicher“ \nerwiesen hat. Es handelt sich um einen immunologischen Test. Solche Schnelltests, die \nauf immunologischen Reaktionen der gegebenenfalls in Körperflüssigkeiten vorhandenen \nDrogenmoleküle beruhen, können nach Auffassung namhafter Rechtsmediziner einen An-\nfangsverdacht auf Drogenkonsum weitgehend zuverlässig bestätigen oder ausschließen \n(so z.B. der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, Prof. Dr. \nmed. Manfred R. Möller, in: Berz/ Burmann, Hbd des Straßenverkehrsrechts, 40. EL Okto-\nber 2019, Kap. 15. C. Rn. 73). Dem steht nicht der Hinweis des Herstellers entgegen, wo-\nnach das positive Testergebnis „beweissichere[r] Bestätigungsanalysen“ bedürfe. Diesem \nUmstand trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass der Drogenvortest nicht den \nBeweis der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liefern kann, sondern nur An-\nlass zu der Aufforderung gibt, durch Beibringung eines beweissicheren Gutachtens aufzu-\nklären, ob der Fahrerlaubnisinhaber Drogen konsumiert. \n \nbb) Zutreffend ist der Hinweis des Antragstellers darauf, dass ein positives Ergebnis eines \nDrogenschnelltestes andere Ursachen haben kann als Drogenkonsum (z.B. Kreuzreaktio-\n\n5 \n \n \nnen, zu kühle Lagerung, zu kühle Umgebungstemperatur, zu kühler Urin, zu geringe Urin-\nmenge, Eindringen von Urin ins Anzeigefenster, zu kurze oder zu lange Wartezeit bis zum \nAblesen des Ergebnisses). Genau aus diesem Grund ist ein solcher Test auch kein geeig-\nnetes Mittel zum Nachweis eines Drogenkonsums, sondern nur zur Begründung eines Ver-\ndachts auf einen Drogenkonsum. Um schon einen bloßen Verdacht auszuschließen, reicht \nes allerdings nicht aus, dass der Test fehlerhaft gewesen sein könnte. Vielmehr müsste bei \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ein \nfalsches Testergebnis überwiegend wahrscheinlich sein. Dies ist vorliegend nicht ersicht-\nlich. Zwar hat die Polizei Bremen im Juni 2018 eine mangelhafte Charge des Tests erhal-\nten. Es ist jedoch pure Spekulation, dass alle vier vorliegend streitgegenständlichen Tests \naus dieser Charge stammen könnten. Gleiches gilt für die Möglichkeit von Fehlern bei der \nDurchführung der Tests. Überwiegend behauptet der Antragsteller solche Fehler ins Blaue \nhinein, indem er lediglich bemängelt, dass nicht protokolliert wurde, wie der Test durchge-\nführt wurde. Konkret rügt er nur zu kalte Temperaturen bei der Lagerung und Durchführung \nder Tests sowie ein zu schnelles Ablesen der Testergebnisse. Allein der Umstand, dass \ndie Tiefsttemperaturen an drei von vier Tagen, an denen die Tests durchgeführt wurden, \nunter der vom Hersteller angegebenen Mindesttemperatur lagen, lässt es jedoch noch \nnicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass diese Temperatur auch am kon-\nkreten Lagerungsort des Tests bzw. am konkreten Durchführungsort zur konkreten Durch-\nführungszeit unterschritten war. Überdies lag an einem Testtag (30.12.2018) nach den in-\nsoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin sogar die Tagestiefst-\ntemperatur über der Mindesttemperatur für die Lagerung und Durchführung des Tests. Im \nHinblick auf das Ablesen des Ergebnisses lautet die Herstellervorgabe dahingehend, die-\nses nach 3 bis 5 Minuten, keinesfalls aber nach mehr als 10 Minuten zu interpretieren. Der \nAntragsteller behauptet – teilweise unter Benennung einer Freundin als Zeugin -, die Be-\namten hätten ihm am 28.11.2018 und am 30.12.2018 das Ergebnis schon nach 2 bis 3 \nMinuten mitgeteilt; am 03.01.2019 habe man das Nichterscheinen einer Linie im Testfeld \nfür Kokain bereits nach 5 Minuten als positives Ergebnis gewertet. Selbst wenn man dieses \nVorbringen zugrunde legt, ist es durchaus möglich, dass bei allen Kontrollen das vom Her-\nsteller empfohlene Zeitfenster von 3 bis 5 Minuten eingehalten wurde: Am 28.11. und \n20.12.2018 wäre eine Wartezeit von 3 Minuten noch im Rahmen des vom Antragsteller \nBeschriebenen („ca. 2 – 3 Minuten“ bzw. „kaum 2 oder 3 Minuten“). Für den 03.01.2019 \nträgt der Antragsteller selbst vor, dass die Wartezeit 5 Minuten betrug. Überdies gibt er an, \nsich an die Wartezeit bei der Kontrolle am 15.01.2019 nicht mehr erinnern zu können. Un-\nerheblich ist auch, dass ein zweiter am 03.01.2019 durchgeführter Drogenschnelltest ne-\ngativ verlief. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso dieser zweite Test mit größerer Wahr-\nscheinlichkeit richtig gewesen sein sollte als der erste, positive Test. Und schließlich be-\ngründet auch der Umstand, dass die im Anschluss an die Kontrollen vom 28.11.2018, \n\n6 \n \n \n03.01.2019 und 15.01.2019 abgenommenen Blutproben mit negativem Ergebnis unter-\nsucht wurden, nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis der positiven \nDrogenvortests falsch war. Die unterschiedlichen Ergebnisse können auch auf unter-\nschiedlichen Abbaugeschwindigkeiten im Blut und im Urin beruhen (so auch OVG Nord-\nrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2015 – 16 B 1026/14, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. \n07.12.2009 – 11 CS 09.1996, juris Rn. 21 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 24.07.2006 – 11 CS \n05.3350 –, juris Rn. 13 f.; Dauer, in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. \nAufl. 2017, § 14 FeV Rn. 13 f.). Die Nachweiszeiträume für alle Drogen (außer Cannabis) \nsind im Blut deutlich kürzer als im Urin (vgl. Möller, in: Berz/ Burmann, Hbd des Straßen-\nverkehrsrechts, 40. EL Oktober 2019, Kap. 15. C. Rn. 39 - 41). Für Kokain wird das Nach-\nweisfenster im Blut mit maximal ca. 1 Tag angegeben, im Urin dagegen mit 2 bis 4 Tagen \n(vgl. Müller/ Rebler, Die Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 2016, C. III. \n3.). \n \nb) Keine Rolle spielt es, dass und weshalb die Polizei den Antragsteller ungewöhnlich häu-\nfig auf Drogen kontrolliert hat (nach seinen Angaben ca. 16 Mal innerhalb von 2 Monaten). \nAuch dass lediglich 4 von diesen ca. 16 Tests ein positives Ergebnis erbracht haben, ist \nirrelevant. Wie oben ausgeführt begründet bereits ein einziger positiver Drogenvortest ei-\nnen Verdacht, dem durch die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nachgegangen \nwerden muss. Einen „Mengenrabatt“ für häufig kontrollierte Fahrerlaubnisinhaber gibt es \nnicht. \n \nc) Der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Drogenvortests steht nicht entgegen, dass der \nAntragsteller nach eigenen Angaben die Unsicherheiten solcher Tests nicht kannte und \nglaubte, der Test könne nur zu seinen Gunsten wirken. Das Beschwerdevorbringen be-\nnennt keine konkrete Norm, aus der sich für die Polizeibeamten eine Pflicht hätte ergeben \nkönnen, den Antragsteller über die Genauigkeit von Drogenvortests oder ihre möglichen \nfahrerlaubnisrechtlichen Folgen aufzuklären. Eine Person, die an einem polizeilichen Test \nzur Feststellung von Drogenkonsum mitwirkt, muss sich darüber im Klaren sein, dass ein \npositives Testergebnis für sie nachteilige Folgen, gerade auch im Hinblick auf die Fahrer-\nlaubnis, haben kann. \n \nd) Die Übermittlung der Ergebnisse der Drogenvortests durch die Polizei an die Fahrer-\nlaubnisbehörde war rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 12 StVG hat die Polizei Informationen \nüber Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung einer \nPerson zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu \nübermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung aus Sicht der übermittelnden \n\n7 \n \n \nStelle erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist an der Möglichkeit der Ver-\nwendung der Daten zur Eignungsüberprüfung bei der Fahrerlaubnisbehörde zu messen \n(Dronkovic, in: Buschbell/ Höke, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 113). \nBei den Ergebnissen der Drogenvortests handelte es sich um Informationen, die zur Ver-\nwendung bei der Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers geeignet sind. Denn wie \noben unter a) ausgeführt, waren die Ergebnisse der Drogenschnelltests ein ausreichender \nAnlass, um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV \nanzuordnen. Auf die vom Antragsteller zitierten Vorschriften des allgemeinen Bundes- und \nLandesdatenschutzrechts über die Übermittelung personenbezogener Daten zwischen öf-\nfentlichen Stellen, deren Voraussetzungen nach Ansicht des Antragstellers nicht erfüllt \nsind, kommt es nicht an. § 2 Abs. 12 StVG ist insoweit die speziellere Norm. § 2 Abs. 12 \nStVG verstößt auch nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es kann da-\nhinstehen, ob die DSGVO auf diesen Sachverhalt überhaupt anwendbar ist, oder ob die \nBereichsausnahme für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Art. 2 Abs. 2 \nlit. d DGVO) eingreift. Denn die Befugnis der Polizei, die Ergebnisse positiver Drogenvor-\ntests an die Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln, damit diese die Fahreignung des Be-\ntroffenen überprüfen kann, wäre jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 \nlit. g DSGVO gerechtfertigt, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die \nTeilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr zu verhindern. \n \n3. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Antragsteller nach \ndem Drogenvortest noch bei der Polizei eine Haarprobe abgenommen wird, und diese \nProbe dann selbst untersuchen zu lassen. Sie war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller \nvon den Kosten des Gutachtens für den Fall freizustellen, dass dieses zu einem negativen \nBefund von Betäubungsmitteln führen sollte. Die Einholung des Gutachtens war nicht Auf-\ngabe der Antragsgegnerin. Es ist vielmehr nach § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG, § 14 \nAbs. 1 Satz 1 Nr.2, § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV Sache des betroffenen Fahrerlaubnisin-\nhabers, die geforderte Untersuchung in Auftrag zu geben, sich der Untersuchung auf seine \nKosten zu unterziehen und das geforderte Gutachten beizubringen (OVG Nordrhein-West-\nfalen, Beschl. v. 10.07.2002 – 19 E 808/01, juris Rn. 11). Ebenfalls unerheblich ist daher \nder Vortrag des Antragstellers zu den Kosten des geforderten Gutachtens (nach seinen \nAngaben 600 – 800 Euro), zu den Schwierigkeiten, die ihm die Aufbringung dieses Geld-\nbetrags bereitete, sowie zu der dadurch verursachten Zeitverzögerung. Das Gesetz mutet \nihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrs-\nsicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 – 3 C 1/97, \njuris Rn. 23). \n \n\n8 \n \n \n4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Frist, die ihm für die Beibringung \ndes Gutachtens gesetzt worden war, nicht zu kurz. Die Frage, welche Frist angemessen \nist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass \ndie persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlagend sind. Wird die Vor-\nlage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt, sondern \nim Rahmen einer Entziehung der Fahrerlaubnis, muss den Eignungszweifel so zeitnah wie \nmöglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglich-\nkeit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt \nund so Leben und Gesundheit anderer gefährdet. Die Beibringungsfrist darf in diesen Fäl-\nlen daher nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutach-\ntungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird \n(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2009 – 10 B 10508/09, juris Rn. 8; Bay. VGH, \nBeschl. v. 11.02.2019 – 11 CS 18.1808, juris Rn. 26). Für die Beibringung eines ärztlichen \nGutachtens zur Frage des Drogenkonsums sieht die obergerichtliche Rechtsprechung Zeit-\nspannen von circa 2 Monaten regelmäßig als ausreichend an (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. \n11.02.2019 – 11 CS 18.1808, juris Rn. 26; OVG Thüringen, Beschl. v. 19.09.2011, 2 EO \n487/11, juris Rn. 3, 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2019 – 3 B 122/19, juris Rn. 2, 10 \nf.). Dem Antragsteller standen ursprünglich 2 Monate und 12 Tage für die Beibringung des \nGutachtens zur Verfügung (19. März bis 31. Mai), unter Berücksichtigung der späteren \nVerlängerung der Frist auf den 11. Juni sogar 2 Monate und 23 Tage. Dies ist nach den \nvorstehend entwickelten Maßstäben ausreichend. Einer weiteren Fristverlängerung be-\ndurfte es nicht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass von dem Zeitpunkt, in dem er \nsich zur Beibringung des Gutachtens bereit erklärte (10.05.2019), bis zum Ablauf der ver-\nlängerten Frist am 11.06.2019 eine Beibringung des Gutachtens kaum mehr möglich war. \nMaßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist ist jedoch nicht die Zeit-\nspanne zwischen der Abgabe der Einverständniserklärung durch den Betroffenen und dem \nAblaufdatum der Frist, sondern die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Aufforderung \nzur Beibringung des Gutachtens und dem Ablaufdatum der Frist. Wann der Fahrerlaubnis-\ninhaber sein Einverständnis mit der Untersuchung erklärt, liegt in seinem Verantwortungs-\nbereich; dies gilt wie oben ausgeführt auch dann, wenn finanzielle Gründe der schnellen \nBeauftragung einer Begutachtungsstelle entgegenstehen. Umstände, die in der Sphäre \ndes Betroffenen liegen, gebieten eine Verlängerung der Beibringungsfrist nicht (vgl. Dron-\nkovic, in: Buschbell/ Höke, MAH StraßenVerkehrsR, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 176). Der An-\ntragsteller war von der Antragsgegnerin in der Gutachtenaufforderung sogar gebeten wor-\nden, die Einverständniserklärung binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung abzuge-\nben. \n \n\n9 \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, \n46.1, 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-02-10/2-b-269-19","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-02-10/2-b-269-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364452","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.528809+00:00"}}