{"status":"available","doknr":"OLD364451","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-12","aktenzeichen":"1 LB 276/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 276/19 \nVG: \n4 K 790/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 6358021-423 - \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtliche \nRichterin Mühlbrandt und den ehrenamtlichen Richter Lehnardt aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 12. Februar 2020 für Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichts-\nkosten werden nicht erhoben \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n2 \n \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke \n \n \nTatbestand \n \nDie Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte \nVerpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten. \n \nDer nach eigenen Angaben 1995 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger \nschiitischer Religionszugehörigkeit vom Volk der Hazara. Er reiste im November 2015 in \ndas Bundesgebiet ein; dort stellte er am 07.04.2016 einen förmlichen Asylantrag, den er \nauf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. \n \nIm Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfol-\ngend: Bundesamt) am 02.03.2017 gab der Kläger an, er sei in der afghanischen Provinz \nGhazni aufgewachsen. Er habe acht Jahre die Schule besucht und im Anschluss acht \nJahre als Schneider gearbeitet. Seine Familie und er hätten in ständiger Angst vor den \nTaliban gelebt; sie hätten deshalb einen Schlepper beauftragt und seien aus Afghanistan \nausgereist. \n \nMit Bescheid vom 20.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab. Es stellte fest, dass Abschiebungs-\nverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. \nFür den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der \nKlageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine \nAusreise erfolgt, wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche \nEinreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem \nTag der Abschiebung befristet. Der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung \nnicht glaubhaft gemacht. \n \nDer Kläger hat am 30.03.2017 Klage erhoben. Er sei nach einer erlittenen Verfolgung durch \ndie Taliban geflohen. Unabhängig hiervon seien die Hazara in Afghanistan einer Gruppen-\nverfolgung ausgesetzt. \n\n3 \n \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2017 zu \nverpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, ihm den subsidiären Schutz \nzuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nMit Urteil vom 12.11.2018 hat das Verwaltungsgericht Bremen die Beklagte verpflichtet, für \nden Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan \nfestzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe Afghanistan nicht \nvorverfolgt verlassen; er habe in der mündlichen Verhandlung unglaubhafte Angaben zu \nseinem Verfolgungsschicksal gemacht. Des Weiteren bestehe keine Gruppenverfolgung in \nBezug auf die Volksgruppe Hazara in Afghanistan. Der Kläger habe aber Anspruch auf \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes. Die humanitäre Lage in Kabul sei für den \nKläger, bei dem es sich um einen ungebildeten Hazara aus dem ländlichen Raum handle, \nder bislang lediglich als Schneider tätig gewesen sei, grundsätzlich existenzbedrohend. An \nanderen Orten in Afghanistan könne der Kläger sein Existenzminimum ebenfalls nicht \nsichern; das gelte auch für seine Heimatprovinz Ghazni. Dort gebe es Auseinander-\nsetzungen zwischen Taliban und Regierungstruppen. Zudem habe der Vater des Klägers \nsein Grundstück im Herkunftsort des Klägers verkauft und die afghanische Gesellschaft \nbegegne Rückkehrenden aus Europa mit besonderem Misstrauen. \n \nMit Beschluss vom 09.10.2019 hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag der \nBeklagten die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. \n \nDie Beklagte begründet die Berufung damit, dass gesunde alleinstehende Männer auch \nohne unterstützendes familiäres Netzwerk in der Lage seien, ihr Existenzminimum in \nAfghanistan zu sichern. Dies werde durch aktuelle Rechtsprechung anderer Verwaltungs- \nund Oberverwaltungsgerichte bestätigt. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 12.11.2018 \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\n4 \n \nEr trägt ergänzend vor, die Berufungsbegründung der Beklagten genüge nicht den \nFormvorschriften; sie sei weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verant-\nwortenden Personen versehen, noch habe die Beklagte die Berufungsbegründung auf \neinem sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Des Weiteren sei die Berufung auch unbe-\ngründet; es liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK \nvor. Als rechtlicher Maßstab, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK aufgrund schlechter \nhumanitärer Bedingungen in Afghanistan vorliege, sei die vom Europäischen Gerichtshof \nfür Menschenrechte für Somalia vertretene Anforderung heranzuziehen. Demnach \nverlange Art. 3 EMRK, dass das Existenzminimum („most basic needs“) gesichert sei. \nMaßgeblicher Ort für die Bewertung, ob diese Anforderung erfüllt sei, sei zudem nicht \nKabul, sondern die Herkunftsregion des Klägers. In der somit maßgeblichen Region \nGhazni drohe dem Kläger ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Die Provinz sei zwischen den \nTaliban und der afghanischen Regierung umkämpft; aufgrund dessen sei die Zahl der \ngetöteten, verletzten und vertriebenen Zivilisten erheblich gestiegen. Eine interne Schutz-\nalternative stehe dem Kläger nicht zur Verfügung. Das gelte auch für Kabul; Rückkehrer \nohne soziale Netzwerke hätten dort keine realistische Chance, Arbeit und Wohnraum zu \nfinden. Für den Kläger werde der Zugang darüber hinaus durch seine Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Hazara erschwert. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatisch angehört worden; insoweit wird \nauf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Berufung hat keinen Erfolg; sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). \n \nI. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufung nicht formwirksam innerhalb der \neinmonatigen Begründungsfrist begründet worden (1.). Jedoch ist der Beklagten \nWiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (2.). \n \n1. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 09.10.2019 (1 LA 1/19) ist der \nBeklagten am 15.10.2019 zugestellt worden. Die bereits am 16.10.2019 eingereichte \nBerufungsbegründung wahrt nicht die Monatsfrist, weil sie nicht formwirksam erfolgt ist. \nDie Einreichung erfolgte ausschließlich als elektronisches Dokument über das Elektro-\nnische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), jedoch entgegen § 55a Abs. 1 VwGO \nnicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 dieser Norm. \n \n\n5 \n \nDie Berufungsbegründung wurde als elektronisches Dokument nicht mit einer qualifizierten \nSignatur der verantwortenden Person versehen (§ 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO), sondern von \nder verantwortenden Person lediglich einfach elektronisch (maschinenschriftlich) signiert. \n \nDie Beklagte hat die Berufungsbegründung auch nicht auf einem sicheren Übermittlungs-\nweg eingereicht (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 VwGO). Nach § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO \nist der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungs-\nverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des \nöffentlichen Rechts (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts ein sicherer \nÜbertragungsweg, das Nähere regelt die Verordnung nach § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO. \nDas ist in den §§ 5 ff. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des \nelektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803), \ngeändert durch Verordnung vom 09.02.2018 (BGBl. I. S. 200), geschehen. § 6 Abs. 1 \nERVV legt die Anforderungen an ein beBPo fest, ohne die kein sicherer Übermittlungsweg \nvorliegt (vgl. Bundesrats-Drs. 645/17 vom 20.09.2017, S. 17 f. [zu § 6]). \n \nInsbesondere bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV, dass bei einem beBPo feststellbar sein \nmuss, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber (also von der jeweiligen \nBehörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts) versandt worden ist. Denn beim \neinfachen EGVP ist zwar eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der elektronischen \nKommunikation durch Verwendung des Protokollstandards OSCI (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nEVRV) gewährleistet, nicht jedoch eine Identifizierung des versendenden Postfachin-\nhabers (vgl. die Begründung zur ERVV, BR-Drs. 645/17 vom 20.09.2017, S. 18 Mitte). \nDazu wird bei einem beBPo der über das EGVP versandten Nachricht ein sog. \nVertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) beigefügt. Der VHN weist dem Empfänger \nnach, dass der versendende Postfachinhaber nach seiner Authentifizierung und Iden-\ntifizierung in einem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird (vgl. § 6 Abs. 1 \nNrn. 2 und 3 ERVV) und dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht eine der \nzugangsberechtigten Personen (vgl. § 8 ERVV) sicher an seinem Postfach (dem beBPo) \nangemeldet war. Ist das der Fall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem \nGericht) über den Transfervermerk und das Prüfprotokoll, seit September 2019 auch über \nden deren Daten zusammenfassenden Prüfvermerk, die Information „Sicherer Über-\nmittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach“ (vgl. die Information zum \nbesonderen Behördenpostfach unter https://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, \nabgerufen am 10.03.2020, v.a. die dort verlinkte Information der Arbeitsgruppe „IT-\nStandards in der Justiz“ zum Herkunftsnachweis; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. \n\n6 \n \n16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - \n3 ZKO 796/19, juris Rn. 4). \n \nDiese Information weist der Prüfvermerk zu der beim Oberverwaltungsgericht am \n16.10.2019 elektronisch eingegangenen Berufungsbegründung der Beklagten nicht aus. \nIhr fehlt somit der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV nötige Herkunftsnachweis, so dass sie \nnicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht \nwurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt deshalb nicht nur der Nachweis, dass \neine Übermittlung per beBPo erfolgt ist, sondern es ist nachgewiesen, dass das beBPo der \nBeklagten für die Übermittlung nicht genutzt wurde, sondern nur das einfache EGVP (vgl. \nauch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 6; OVG Thüringen, \nBeschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4). \n \nDie von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts zum Schriftformerfordernis (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wonach \nausnahmsweise auch ein nicht eigenhändig unterzeichneter bestimmender Schriftsatz \nbeachtlich sein kann, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift \nvergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den \nRechtsverkehr zu geben, ergibt (BVerwG, Beschl. v. 05.02.2003 - 1 B 31.03, juris Rn. 1), \nführt im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs jedenfalls dann nicht weiter, wenn - \nwie hier - einem per EGVP übermittelten elektronischen Dokument der gemäß § 6 Abs. 1 \nNr. 4 ERVV nötige Herkunftsnachweis fehlt und damit keine Übermittlung aus einem \nbeBPo vorliegt. \n \nDenn um nach dieser Rechtsprechung die Schriftform zu wahren, muss sich aus dem nicht \neigenhändig unterschriebenen Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten \nUnterlagen die Urheberschaft und der Wille, ihn in den Rechtsverkehr zu bringen, \nhinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (st. Rspr., \nvgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2001 - 3 B 33.01, juris Rn. 2). Es muss feststehen, dass das \nSchriftstück kein Entwurf ist, sondern dass es dem Gericht mit Wissen und Willen des \nBerechtigten zugeleitet wurde. \n \nOb der Wille des Berechtigten (der verantwortenden Person i.S.v. § 55a Abs. 3 VwGO), \nein elektronisches Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen, bei dessen Versand vorlag, \nlässt sich jedoch gerade nicht ohne weitere Ermittlungen feststellen, wenn eine Behörde \noder juristische Person des öffentlichen Rechts ein elektronisches Dokument ohne \nqualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person übermittelt und auch \nkeinen Herkunftsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERRV für die Ermittlung aus ihrem \n\n7 \n \nbeBPo beifügt. Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn die Behörde \nihr beBPo bisher in ständiger Übermittlungspraxis inhaltlich vergleichbar, aber unter Bei-\nfügung eines solchen Herkunftsnachweises genutzt hat. Denn nur der Herkunftsnachweis \nbelegt, dass eine der gemäß § 8 ERVV zugangsberechtigten Personen zum Zeitpunkt der \nErstellung der Nachricht mittels Zertifikat und Passwort sicher am beBPo angemeldet war \nund die Nachricht mittels Zertifikat und Passwort angehängt wurde, versandt hat. Nur dann \nkann davon ausgegangen werden, dass das elektronische Dokument mit Wissen und \nWillen des Berechtigten übermittelt wurde, weil nur die gemäß § 8 ERVV zugangsberech-\ntigten Personen befugt sind, auf diesem Wege für den Postfachinhaber (für die Behörde \noder juristische Person des öffentlichen Rechts) und damit auch für den Berechtigten elek-\ntronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln. Ohne Herkunftsnachweis ist dagegen \nfür den Empfänger nicht ohne weitere Ermittlung feststellbar, ob der Versand durch eine \nder gemäß § 8 ERVV zugangsberechtigten oder durch andere Personen erfolgt ist, gleich-\ngültig welchen Inhalt die Nachricht oder die beigefügten elektronischen Dokumente haben \n(vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 7 ff.; OVG S-H, \nBeschl. v. 18.12.2019 - 1 LA 72/19, juris Rn. 4; OVG Thüringen, Beschl. v. 28.01.2020 - \n3 ZKO 796/19, juris Rn. 7 ff.). \n \n2. Der Beklagten ist aber gemäß § 60 VwGO auf ihren am 29.11.2019 eingereichten Antrag \nWiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren. \n \na) Die Beklagte hat am 29.11.2019 unter Wahrung der gesetzlich vorgegebenen elektroni-\nschen Form Wiedereinsetzung beantragt und zugleich die Berufungsbegründung wirksam \nnachgeholt. Der Schriftsatz vom 29.11.2019 ist von einer Prozessbevollmächtigten der \nBeklagten einfach (maschinenschriftlich) signiert worden und ausweislich des Prüf-\nprotokolls sowie des Transfervermerks unter Verwendung des besonderen elektronischen \nBehördenpostfachs an das Gericht übersandt worden (vgl. dazu, dass bei einer \nÜbermittlung über beBPo auch in Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO \ndie einfache Signatur der postulationsfähigen Person ausreichend ist: OVG Bremen, Urt. \nv. 12.02.2020 - 1 LB 305/18, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n \nDer Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist von einem Monat, die gemäß \n§ 60 Abs. 2 Satz 2 HS 1 VwGO für die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung \ngilt, gestellt worden. Nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten ist sie am 15.11.2019 \ndurch das Sächsische Oberverwaltungsgericht telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt \nworden, dass die zum Versand über das besondere elektronische Behördenpostfach an \ndas Gericht elektronisch übermittelten Schriftstücke seit dem 25.09.2019 „anscheinend \nnicht mehr formwahrend zugegangen sind“. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ausweislich \n\n8 \n \ndes Prüfprotokolls sowie des Transfervermerks am 29.11.2019 beim Oberverwaltungs-\ngericht eingegangen. \n \nb) Zwar war die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbe-\ngründungsfrist gehindert. \n \nNach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur demjenigen zu gewähren, \nder ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung \ndes Antrags sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im \nVerfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. \n \nVerschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für \neinen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden \nProzessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten \nFalles zuzumuten war (BVerwG, Beschl. v. 05.12.2016 - 6 B 17.16, juris Rn. 16 m.w.N., \nBVerwG, Beschl. v. 29.06.2016 - 2 B 18.15, juris Rn. 11 m.w.N.). An Behörden sind dabei \ndie gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Rechtsanwalt (BVerwG, Beschl. v. \n09.09.2005 - 2 B 44.05, juris Rn. 2 m.w.N.; Beschl. v. 06.06.1995 - 6 C 13.93, juris Rn. 5 \nm.w.N.). Auch Behörden haben daher hinreichende Vorkehrungen für eine wirksame \nAusgangskontrolle in Fristsachen zu treffen, die gewährleisten, dass der tatsächliche \nAbgang fristwahrender Schriftsätze sichergestellt und den Nachweis darüber ermöglicht \n(BVerwG, Beschl. v. 09.09.2005 - 2 B 44.05, juris Rn. 3 m.w.N.). \n \nDem ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Es ist zwar glaubhaft, dass beim Versand \nüber ihr beBPo weder die Prozessvertreterin, die die Berufungsbegründung elektronisch \neinfach (maschinenschriftlich) signiert hat, noch die zugangsberechtigte Person im \nSekretariat, die diese mittels des beBPo versandt hat, erkennen konnte, dass der nötige \nHerkunftsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV nicht beigefügt wurde; denn das vom \nEDV-System der Beklagten erstellte Sendeprotokoll, das den Eingang der Nachricht auf \ndem Server des Gerichts bestätigt (sog. Eingangsbestätigung) gibt dergleichen nicht an. \nJedoch obliegt es der Behörde, durch geeignete organisatorische und technische \nMaßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze (§ 81 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) und demgemäß auf elektronischem Wege nur Dokumente ihren Machtbereich \nverlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen. Dass dies technisch möglich \nist, hat die Beklagte selbst vorgetragen und ausgeführt, zu Beginn des Versands über ihr \nbeBPo sei keine Versendung möglich gewesen, falls nicht die technischen Vorausset-\nzungen implementiert gewesen seien, bzw. es habe dann systemseitig eine klare Fehler-\n\n9 \n \nmeldung gegeben. Die bloße Unkenntnis über den Versand ohne den nötigen Herkunfts-\nnachweis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann die Beklagte deshalb nicht entlasten. Es \nhätte ihr oblegen, sich bei den von ihr beauftragten externen EDV-Dienstleistern, welche \nihr EDV-System technisch betreuen, um geeignete technische Vorkehrungen zu bemühen, \ndamit derartige Fehler in ihrem Machtbereich nicht auftreten oder rechtzeitig bemerkt \nwerden (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 12; OVG \nThüringen, Besch. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 16 ff.; a. A.: OVG S-H, Beschl. \nv. 18.12.2019 - 1 LA 72/19, juris Rn. 5). \n \nc) Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich hier jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verlet-\nzung einer gerichtlichen Hinweispflicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist \nWiedereinsetzung auch unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn \ndies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist. In \nsolchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter \ndas staatliche Verschulden zurück (vgl. BSG, Beschl. v. 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B, \njuris Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 7 B 154.99, juris Rn. 1). Ohne \nVerschulden „verhindert“, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter auch dann, \nwenn ein Verschulden des Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristver-\nsäumnis nicht ursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die \nFrist im Fall pflichtgemäßen Verhaltens einer anderen Stelle gewahrt worden wäre \n(vgl. BSG, Beschl. v. 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B, juris Rn. 10 m.w.N.). Das ist hier der \nFall, denn das Fristversäumnis beruht auch auf Umständen, die im Verantwortungsbereich \ndes Gerichts liegen. \n \naa) Allerdings liegt nicht schon ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 55a Abs. 6 \nSatz 1 VwGO vor, wonach der Absender über den Eingang eines zur Bearbeitung nicht \ngeeigneten Dokuments unverzüglich zu informieren ist. Es ist höchstrichterlich geklärt, \ndass diese Vorschrift, die inhaltsgleich auch in den anderen Prozessordnungen gilt, gemäß \nihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634 S. 26/27 [zu § 130a \nAbs. 6 ZPO]) eng auszulegen ist. Sie betrifft nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines \nDokuments i.S.v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO davon zu unterscheidende rechtswirksame Übermittlung i.S.v. § 55a Abs. 3 und 4 \nVwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2018 - 2 WDB 3.18, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. \n09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B, juris Rn. 10; Ulrich/Schmieder, Die elektronische \nEinreichung in der Praxis, NJW 2019, 113 [113]). \n \nbb) Seine prozessuale Fürsorgepflicht hat das Gericht vielmehr dadurch verletzt, dass der \ngebotene Hinweis auf die fehlerhafte Signatur bzw. der fehlenden Übermittlung über einen \n\n10 \n \nsicheren Übermittlungsweg unterblieben ist. Die sich aus dem Anspruch der \nProzessbeteiligten auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 \nGG) ergebende prozessuale Fürsorgepflicht verpflichtet die Gerichte, auf offenkundige \nFormmängel eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen. Prozessbeteiligte können \ndeshalb erwarten, dass solche Mängel vom Gericht in angemessener Zeit bemerkt und im \nordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um \neine drohende Fristversäumung zu vermeiden. Zur sofortigen Prüfung solcher Formalien \nsind die Gerichte jedoch nicht generell verpflichtet, weil dies die Prozessbeteiligten von \nihrer eigenen Verantwortung für deren Einhaltung entheben würde. Unterbleibt ein danach \ngebotener Hinweis, ist deshalb Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist nur zu gewähren, \nwenn der Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen \nmüssen, dass eine Fristwahrung noch möglich gewesen wäre (BSG, Beschl. v. 09.05.2018 \n- B 12 KR 26/18 B, juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 7 B 154.99, juris \nRn. 1). Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel \nbei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfproto-\nkoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (vgl. BSG, \nBeschl. v. 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B, juris Rn. 11). \n \nDies zugrunde gelegt, konnte die Beklagte erwarten, dass der Senat in angemessener Zeit \nnach dem Eingang der Berufungsbegründung am 16.10.2019 anhand des zugeordneten \nPrüfprotokolls feststellt, dass die als elektronisches Dokument beim Verwaltungsgericht \neingereichte Antragsschrift entgegen § 55a Abs. 3 VwGO weder mit einer qualifizierten \nelektronischen Signatur noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. \nDas fehlerhaft eingereichte elektronische Dokument war auch bereits am 16.10.2019 und \ndamit so rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist am 15.11.2019 eingegangen, dass die \nFrist bei einem Hinweis des Gerichts innerhalb des üblichen Geschäftsgangs hätte \neingehalten werden können (vgl. zu einer unzulässigen Container-Signatur: BSG, Beschl. \nv. 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B, juris Rn. 11). \n \nII. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht \nverpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug \nauf Afghanistan festzustellen. \n \nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus \nder Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die \nAbschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch-\nlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Vorgabe \n\n11 \n \nschließt die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht oder andere in \nder EMRK verbürgte, grundlegende Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind \n(BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34/99, juris Rn. 11). \n \n1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige \nVerursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu ver-\nstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, \nsondern die Demütigung im Vordergrund steht (VGH B-W, Urt. v. 11.04.2018 - \nA 11 S 924/17, juris Rn. 118). \n \na) Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung \ndarstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 - 1 B 42/18, juris Rn. 8 ff.; OVG R-P, Urt. v. \n22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris Rn. 59 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen dies \nder Fall ist, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte davon abhängig, ob es für die schlechten humanitären Verhältnisse einen \nverantwortlichen Akteur gibt. Da dies bezogen auf Afghanistan nicht der Fall ist, setzt \nvorliegend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK einen ganz außergewöhnlichen Fall voraus, in \ndem die Gründe gegen die Rückführung nach Afghanistan zwingend sind. \n \naa) Gibt es für die schlechten humanitären Bedingungen einen verantwortlichen Akteur, \ngelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \ngeringere Anforderungen für einen Verstoß. In diesem Fall stellt eine Rückführung eines \nAusländers in dessen Herkunftsstaat bereits dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, \nwenn dessen Existenzminimum („most basic needs“) dort nicht gewährleistet ist (EGMR, \nUrt. v. 28.06.2011 - 8319/07, HUDOC Rn. 282 f.). \n \nEin solcher, auf einen verantwortlichen Akteur zurückzuführender Verstoß gegen \nArt. 3 EMRK wird durch § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst, auch wenn in einem solchen Fall \nregelmäßig ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht. Der Wortlaut von \n§ 60 Abs. 5 AufenthG nimmt uneingeschränkt Bezug auf die Menschenrechtskonvention. \nAuch die Gesetzessystematik bedingt keine einschränkende Auslegung, dass § 60 \nAbs. 5 AufenthG nur solche Verstöße gegen Art. 3 EMRK erfasst, die nicht auf einen \nverantwortlichen Akteur zurückzuführen sind. Zwar können auf einen verantwortlichen \nAkteur zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen einen Schaden nach § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen und damit einen Anspruch auf subsidiären Schutz \nbegründen. Die Vorschrift steht aber zu § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in einem Konkurrenz-\nverhältnis. § 4 AsylG dient der Umsetzung von Unionsrecht (vgl. Art. 15 bis 17 der Richtlinie \n\n12 \n \n2011/95/EU). § 60 Abs. 5 AufenthG dient hingegen der Umsetzung der Europäischen \nMenschenrechtskonvention. Aufgrund der somit nicht identischen Zielsetzungen ist nicht von \neiner tatbestandlichen Abgrenzung der erfassten Fälle, sondern von einer teilweisen \nÜberlappung auszugehen. Der Anwendungsbereich von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK wird daher durch § 4 AsylG nicht beschränkt. Ist die fehlende Gewährleistung \neines wirtschaftlichen Existenzminimums auf einen verantwortlichen Akteur zurückzuführen, \nist demnach ein Abschiebungsverbot anzunehmen. \n \nDamit das Existenzminimum gewährleistet ist, muss der Ausländer durch eigene Arbeit oder \ndurch Zuwendungen von Dritten nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu \nseinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können und darf nicht der \nObdachlosigkeit ausgesetzt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, juris \nRn. 119; Beschl. v. 31.07.2002 - 1 B 128/02, juris Rn. 2). Dabei sind nach der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer kriminellen Tätigkeiten alle Arbeiten \nzumutbar. Das umfasst auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie \nkeinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines \nkurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, \nausgeübt werden können (BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, juris Rn. 119; vgl. \nauch VGH Bayern, Urt. v. 16.07.2019 - 11 B 18.32129, juris Rn. 45; OVG NRW, Urt. v. \n26.08.2014 - 13 A 2998/11.A, juris Rn. 195). \n \nFehlt hingegen ein verantwortlicher Akteur, stellen schlechte humanitäre Verhältnisse nur \nunter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, \nin dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urt. v. \n28.06.2011 - 8319/07, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against \nremoval were compelling“). Abzugrenzen ist dieser Maßstab vom Maßstab für eine \nExtremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung der \nDurchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist (BVerwG, \nBeschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18, juris Rn. 13). Eine Übertragung dieses Maßstabs auf \n§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aufgrund der Gesetzessystematik und \ndes unterschiedlichen Regelungszwecks aus (vgl. VGH B-W, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S \n316/17, juris Rn. 183; VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 46; OVG \nNRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 111; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 \nLB 93/18, juris Rn. 51; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 40). Da \ndie Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind auch die erhöhten Anforderungen an eine \n\n13 \n \nausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG \nnicht übertragbar (vgl. VGH B-W, Urt. v. 26.06.2019 – A 11 S 2108/18, juris Rn. 40). \n \nKein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt vor, wenn \nder Ausländer im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenz-\nminimums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 39). Ein \nVerstoß gegen Art. 3 EMRK erfordert, dass Dauer und Umfang der Unterschreitung des \nExistenzminimums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko \nführt. Bei schwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese \nPersonen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder \ndes fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen \nund irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer \nsignifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed \nto a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense \nsuffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - \n41738/10, HUDOC Rn. 183). Diese Maßstäbe sind entsprechend auf Fälle anzuwenden, \nin denen die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf einer Vorerkrankung, \nsondern einer fehlenden Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere \nNahrung und Unterkunft, beruht (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10, HUDOC \nRn. 89). Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung stellen deshalb \nnur dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sie mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit in absehbarer Zeit zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlech-\nterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würden, die schweres \nLeiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. VGH \nB-W, Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). \n \nbb) Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen des letztgenannten Maßstabs \nheranzuziehen, da die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur \nzuzuordnen sind. \n \nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Maßstab „most basic needs“ nur \nin wenigen Fällen angenommen. Dies verdeutlicht, dass an die Annahme eines verant-\nwortlichen Akteurs hohe Anforderungen zu stellen. Es ist darauf abzustellen, ob ein Akteur \ndie schlechten humanitären Bedingungen vorsätzlich schuldhaft herbeigeführt hat. So hat \nder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betreffend Somalia den Maßstab „most \nbasic needs“ herangezogen. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, die dortigen \n\n14 \n \nschlechten humanitären Bedingungen seien nicht allein oder überwiegend auf fehlende \nstaatliche Ressourcen für den Umgang mit einer aufgetretenen Dürre zurückzuführen. \nVielmehr seien die Parteien des dortigen innerstaatlichen Konflikts hauptverantwortlich. \nDiese würden ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Zivilbevölkerung kriegerische \nAuseinandersetzungen in dicht besiedelten Gebieten führen. Eine Konfliktpartei versage \nHilfsorganisationen trotz großer Armut der Bevölkerung zudem den Zugang zu dem von \nihr kontrollierten Gebiet (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07, HUDOC Rn. 282). Aus diesen \nAusführungen des Gerichtshofs ergibt sich, dass – vergleichbar mit § 3c AsylG – \nverantwortlicher Akteur nicht nur der Herkunftsstaat selbst, sondern auch nichtstaatliche \nAkteure sein können, sofern der Herkunftsstaat oder internationale Organisationen nicht in \nder Lage oder willens sind, Schutz vor diesen zu bieten. Des Weiteren kann dem Hinweis \ndes Gerichtshofs auf die Art und Weise der Kampfführung entnommen werden, dass für \neine Verantwortlichkeit eine reine Untätigkeit oder Kausalität für die schlechten huma-\nnitären Bedingungen nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der verantwortliche Akteur diese \njedenfalls bedingt vorsätzlich herbeiführen. \n \nDaran gemessen lassen sich die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan nicht \nauf einen verantwortlichen Akteur zurückführen mit der Folge, dass nicht der Maßstab \n„most basic needs“, sondern der hohe Maßstab des ganz außergewöhnlichen Falls („very \nexceptional cases“) zur Anwendung gelangt. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof \nfür Menschenrechte in mehreren Entscheidungen zu Afghanistan angenommen (vgl. \nEGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10, HUDOC Rn. 92; Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09, \nHudoc Rn. 94) und entspricht der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. VGH B-W, \nUrt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17, juris Rn. 174; Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17, juris \nRn. 131; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960 -, juris Rn. 39 f.; VGH Hessen, \nUrt. v. 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A, juris Rn. 84; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3930/18.A, juris Rn. 108 ff. m.w.N.). \n \nDie schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan sind nicht von einem Akteur des \nfortdauernden bewaffneten Konflikts bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden. Zwar hat \nder langandauernde militärische Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den \nwestlichen Verbündeten auf der einen Seite und den Taliban auf der anderen Seite \nerhebliche negative Auswirkungen auf die humanitären Bedingungen in Afghanistan. \nAllerdings kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass eine Konfliktpartei \nbewusst eine Verschlechterung der humanitären Bedingungen herbeiführen will, um \ndaraus einen militärischen Vorteil zu erzielen. Auch spricht gegen einen verantwortlichen \nAkteur die im Vergleich zu Somalia besseren Bedingungen für die Tätigkeit von \nHilfsorganisationen. Der überwiegende Teil des afghanischen Staatsgebiets wird weiterhin \n\n15 \n \nvom afghanischen Staat kontrolliert. Hilfsorganisationen können nicht nur in diesen \nLandesteilen tätig sein; so hat beispielsweise das Rote Kreuz seine Tätigkeit in Afghanistan \nim September 2019 wieder in vollem Umfang aufgenommen (vgl. „Rotes Kreuz wieder in \nAfghanistan aktiv“, Meldung von tagesschau.de vom 15.09.2019). Die allgemein \nschwierigen Lebensverhältnisse in Afghanistan beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren. \nHierzu zählt zum einen die instabile Sicherheitslage, aber auch die allgemein schlechte \nwirtschaftliche Lage des Landes (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, \njuris Rn. 48 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR). \n \nBei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Umstände an dem Ort abzu-\nstellen, an dem die Abschiebung endet; stellen die dortigen Umstände einen Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK dar, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen solche \nUmstände vorliegen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301 ff., \n309 ff.). Davon geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. VGH Hessen, Urt. \nv. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 49; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, \njuris Rn. 53; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 41). \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers kann auch dem Urteil des Bundesverwaltungs-\ngerichts vom 31.01.2013 (10 C 15/12) nicht entnommen werden, dass insoweit allein auf \ndie Herkunftsregion des Klägers abzustellen ist. Die angeführten Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts, dass in der Regel auf die Herkunftsregion abzustellen sei, weil \ndies regelmäßig der tatsächliche Zielort des Asylantragstellers bei einer Rückkehr sei \n(BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 13), haben sich allein auf den damali-\ngen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezogen. Bezogen auf den hier maßgeblichen \nArt. 3 EMRK nimmt das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Entscheidung aus-\ndrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nBezug und macht sich diese zu Eigen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris \nRn. 26). \n \n2. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Lebensbedingungen und die Versorgungs-\nlage in Afghanistan aufgrund der fortwährenden Handlungen von Konfliktparteien sehr \nproblematisch (a). Auch in Anbetracht dieser schwierigen Lage geht der Senat mit der \neinhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch davon aus, dass für leistungsfähige, \nalleinstehende erwachsene Männer auch ohne familiäres oder soziales Netzwerk im Falle \neiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die hohen Anforderungen \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich \nnicht erfüllt sind (b). Vor dem Hintergrund, dass sich die humanitären Lebensbedingungen \n\n16 \n \nin Afghanistan in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert haben, ist jedoch eine \nsorgfältige Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die spezifische indivi-\nduelle Einschränkungen des jeweils Betroffenen berücksichtigt (c). Aus diesem Grund hat \nder Kläger auch unter Zugrundlegung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (d). \n \na) Afghanistan ist mit seinen geschätzt bis zu 37 Millionen Einwohnern, von denen über 40 \nProzent unter 15 Jahre alt sind, ein Vielvölkerstaat. 40 Prozent der Bevölkerung sind \nPaschtunen, 25 Prozent Tadschiken, 10 Prozent Hazara und 6 Prozent Usbeken. 80 \nProzent der Bevölkerung sind sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime. \n \nSeit Jahrzehnten tragen in Afghanistan wechselnde Gruppierungen mit langjähriger \nBeteiligung ausländischer Staaten bewaffnete Auseinandersetzungen aus. 1978 brachte \nein Militärputsch die kommunistische Demokratische Volkspartei Afghanistans (DVPA) an \ndie Macht. Ein gegen die DVPA und deren Reformen gerichteter Volksaufstand weitete \nsich 1979 zu einem Bürgerkrieg aus, in den die Sowjetunion (UdSSR) mit der Entsendung \nvon Truppen eingriff. Während der mehr als neunjährigen Stationierung der sowjetischen \nTruppen wurde der Widerstand der sogenannten Mujaheddin insbesondere von den USA, \nPakistan und Saudi-Arabien unterstützt. Der Konflikt führte zu einer hohen Zahl an \nTodesopfern (geschätzt bis zu einer Million) und Vertriebenen (über sechs Millionen) und \neiner erheblichen Zerstörung der Infrastruktur. Nach dem Abzug der sowjetischen Truppen \nAnfang 1989 entwickelte sich ein Bürgerkrieg, der bis 2001 in wechselnden Konstellationen \nunter indirekter Beteiligung Pakistans, Irans, Usbekistans, Indiens, Russlands und Saudi-\nArabiens ausgetragen wurde. Die Taliban, welche von paschtunischen Rückkehrern aus \nPakistan gegründet worden waren, eroberten 1996 Kabul. Es gelang ihnen aber in der \nFolge nicht, die sogenannte Nordallianz, eine Koalition rivalisierender tadschikischer, usbe-\nkischer und Hazara-Kriegsherren (warlords), zu besiegen und das gesamte afghanische \nStaatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (vgl. BPB, Afghanistan – Geschichte, Politik, \nGesellschaft, 15.10.2018; abrufbar unter www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderpro-\nfile/277555/geschichte-politik-gesellschaft). \n \nDie Intervention der USA und der NATO nach dem 11.09.2001 führte zum Sturz der \nTaliban-Regierung, nicht aber zu dauerhaftem Frieden. Der im Dezember 2001 gebildeten, \nvölkerrechtlich anerkannten Zentralregierung gelang es mit Unterstützung der Inter-\nnationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zwar, die Kontrolle über den Großraum \nKabul zu gewinnen und dort zunächst eine weitgehende Befriedung herbeizuführen. In den \nanderen Landesteilen bildeten sich jedoch in erheblichen Umfang quasi-staatliche und \ngegenüber der Zentralregierung autonome Herrschaftsbereiche heraus (vgl. VGH Hessen, \n\n17 \n \nUrt. v. 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 84 ff. m.w.N.). Mitte der 2000er Jahre gelang \nes zudem den Taliban, zunächst in den Hauptsiedlungsgebieten der Paschtunen im Osten \nund Süden Afghanistans wieder Einfluss zu gewinnen (vgl. VGH Hessen, Urt. v. \n10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 98 m.w.N.). Damit verbunden war eine Zunahme der \nbewaffneten Auseinandersetzungen und von Anschlägen in Kabul und größeren Städten \n(vgl. VGH B-W, Urt. v. 09.06.2009 - A 11 S 611/08, juris S. 23 f. m.w.N.). Die von den USA \nzwischen 2009 und 2012 vorgenommene Truppenaufstockung und verstärkte Wieder-\naufbauhilfe in den ländlichen Gebieten führten zu keiner wesentlichen Besserung der \nSicherheitslage. \n \nDer Abzug eines Großteils der internationalen Truppen in den Jahren 2014 und 2015 ver-\nschlechterte die Sicherheitslage weiter (ausführlich dazu VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 \n- 7 A 2750/15.A, juris Rn. 55 ff.). Die durchschnittliche jährliche Zahl der im bewaffneten \nKonflikt getöteten oder verletzten Zivilisten stieg von 7.500 im Zeitraum 2009-2013 auf \n10.900 im Zeitraum 2014 bis 2018 (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of \ncivilians in armed conflict, Februar 2020, S. 5). Gewaltakte, von denen die Zivilbevölkerung \nbetroffen ist, gehen aktuell sowohl von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen, \nvon regionalen Kriegsherrn, von kriminellen Gruppierungen als auch von afghanischen und \nausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen \naus (VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 57 m.w.N.). 2019 sank \nzwar die Zahl der registrierten zivilen Opfer auf 10.392 (6.989 Verletzte und 3.403 Tote), \nbleibt damit aber auf hohem Niveau (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of \ncivilians in armed conflict, Februar 2020, S. 5). Eine militärische Lösung des bewaffneten \nKonflikts ist ausgeschlossen. Die Taliban, welche vom Iran finanziell unterstützt werden \n(vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 148), haben ihren \nEinfluss verfestigt. Etwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von \nden Aufständischen kontrolliert werden oder umkämpft sind (vgl. AA, Lagebericht \nAfghanistan vom 02.09.2019, S. 23 m.w.N.). Die NATO bewertet die militärische Lage als \nstrategisches Patt (AA, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 23). \n \nDie schlechte Sicherheitslage hat deutliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche \nEntwicklung und die Möglichkeit zur Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile \nder Bevölkerung. Zwar haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen seit dem \nEnde der Taliban-Herrschaft verbessert (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom \n02.09.2019, S. 7). Trotzdem bleibt Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Eine \nTendenz zum Besseren ist nicht ersichtlich. So hat sich die Armutsrate von 38 Prozent \n(2011) auf 55 Prozent (2016) verschlechtert. Das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2017 \n\n18 \n \nbis 2019 von durchschnittlich ca. zwei Prozent hat aufgrund des rapiden Bevölkerungs-\nwachstums von über zwei Prozent im Jahr zu keiner erheblichen Verbesserung der \nwirtschaftlichen und humanitären Bedingungen in Afghanistan geführt (vgl. Auswärtiges \nAmt, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 27). Sozialleistungen, mit Ausnahme \nvon Bildungs- und Gesundheitsleistungen, werden daher von der afghanischen Regierung \ngrundsätzlich nicht gewährt (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 8; \nBFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 341 f.). Arbeitslosigkeit \nbetrifft hauptsächlich gering qualifizierte Personen; über 40 Prozent der erwerbstätigen \nBevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (BFA, Länderinformationsblatt \nAfghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 358). \n \nDie größeren Städte des Landes sind zudem mit der Ansiedlung einer hohen Zahl der \nBinnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan konfrontiert. Dies \nschlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem \nerschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan \nvom 02.09.2019, S. 22). In Kabul sind ausgedehnte slumartige informelle Siedlungen \nentstanden, in denen geschätzte 70 Prozent der Stadtbewohner leben (UNHCR, UNHCR-\nRichtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuch-\nender, 30.08.2018, S. 128). \n \nb) Von dieser schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Situation sind nicht alle \nsozialen Gruppen gleichermaßen betroffen. \n \nBesondere Schwierigkeiten bestehen insbesondere für Familien mit minderjährigen \nKindern, bei denen die erwerbstätigen Familienmitglieder nicht nur den eigenen Bedarf, \nsondern zusätzlich den Bedarf der nicht erwerbstätigen Familienmitglieder erwirtschaften \nmüssen. Besonderen Schwierigkeiten sind auch die Personengruppen ausgesetzt, deren \nZugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Dies gilt für Frauen, die bei der Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit erheblichen Hindernissen ausgesetzt sind. Es gibt weiterhin gesell-\nschaftliche Vorbehalte gegen eine Erwerbstätigkeit von Frauen; bei der Anstellung werden \nMänner bevorzugt. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen in Afghanistan liegt daher trotz ste-\ntiger Zunahme nur bei ca. 27 Prozent (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: \n04.06.2019, S. 302 f.). Ebenfalls eingeschränkt ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Per-\nsonen mit erheblichen Erkrankungen. Diese können körperlich stark belastende Tätig-\nkeiten, die Tagelöhner und Selbststände nicht selten erbringen müssen, nicht oder nur \neingeschränkt \nausüben. \nFür \ndiese \nGruppen \nbesteht \ndaher \nnach \neinhelliger \nobergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig ein Abschiebungsverbot. \n \n\n19 \n \nIm Gegensatz dazu kann den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, \ndass es leistungsfähigen Rückkehrern ohne Unterhaltsverpflichtung gegenüber Dritten \nüberwiegend nicht möglich ist, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit und eine Unterkunft zu \nfinden und zwingend erforderliche medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. \nMännern zwischen 18 und 40 Jahren, die zumindest eine der beiden Landessprachen \nbeherrschen sowie gesund und alleinstehend sind, wird es daher mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit möglich sein, in Kabul als voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung \nein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, auch wenn sie über keine \nunterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan verfügen (im Ergebnis ebenso OVG \nNRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 \n- 13a B 17.31960, juris Rn. 34; VGH B-W, Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19, juris Rn. \n102; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 97; VGH Hessen, Urt. v. \n23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 149 f.; OVG Sachsen, Urt. v. 18.03.2019 - 1 A \n198/18.A, juris Rn. 78; OVG R-P, Urt. v. 22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris Rn. 68). \n \naa) Den Mitgliedern dieser Gruppe wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich \nsein, durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen für ein Leben am Rande des \nExistenzminimums zu erzielen. \n \n(1) Diese Bewertung berücksichtigt die schwierige wirtschaftliche Situation in Afghanistan. \nVon dieser sind Personen, die als Binnenvertriebene ihre angestammten Gebiete \nverlassen mussten oder die nach längerem Aufenthalt im benachbarten Ausland oder in \nEuropa nach Afghanistan zurückkehren, besonders betroffen (vgl. VGH Hessen, Urt. v. \n23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 117). \n \nTrotzdem ist es für Rückkehrer grundsätzlich möglich, eine Erwerbstätigkeit zu finden. \nNach einer gemeinsamen Untersuchung des UNHCR und der Weltbank zur Situation von \nRückkehrern aus Pakistan und dem Iran fanden zwölf Prozent der Rückkehrer innerhalb \neines Monats und weitere 44 Prozent innerhalb von sechs Monaten Arbeit (World \nBank/UNHCR, Living conditions and settlement decisions of recent Afghan returnees, \n2019, S. 21). Ungefähr die Hälfte der Rückkehrer arbeitete in diesem Zusammenhang als \nTagelöhner (World Bank/UNHCR, a.a.O., S. 20). 72 Prozent der Rückkehrer erzielten ein \nmonatliches Einkommen zwischen 5.000 und 10.000 Afghani oder mehr (World \nBank/UNHCR, a.a.O., S. 19). Die Armutsgrenze liegt bei ca. 2.100 Afghani pro Person im \nMonat (World Bank/UNHCR, a.a.O., S. 19; Amnesty International beziffert die \nArmutsgrenze bei ca. 1.200 Afghani im Monat, vgl. Amnesty International, Auskunft zur \nSicherheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 55). \n \n\n20 \n \nZugang zum Arbeitsmarkt haben auch Rückkehrer, die über kein unterstützungsbereites \nfamiliäres Netzwerk in Afghanistan verfügen. Zwar ist der Zugang zum Arbeitsmarkt \nerheblich erschwert, wenn afghanische Staatsangehörige nicht über ein unterstützungs-\nbereites familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Die Großfamilie ist die zentrale \nsoziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der \nAfghanen (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 375). Es \nentspricht einhelliger Auffassung, dass ein solches oder vergleichbares Netzwerk für den \nZugang zum Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt \nAfghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 334). Davon geht auch der Senat aus. \n \nAllerdings kann nicht angenommen werden, dass alleinstehende, gesunde junge Männer \nohne ein unterstützendes Netzwerk keine realistische Chance haben, eine Arbeitsstelle zu \nfinden (ebenso UNHCR, Leitlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs \nafghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 125; VGH B-W, Urt. v. 29.10.2019 - \nA 11 S 1203/19, juris Rn. 48; OVG, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 280 \nm.w.N.). Der Senat folgt damit nicht der in einigen Erkenntnismitteln vertretenen Bewer-\ntung, dass die Chancen für einen Rückkehrer, ohne Hilfe der Familie und Freunde eine \nArbeitsstelle zu finden, sehr gering sind (Amnesty International, Auskunft zur Sicher-\nheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 52 f.; Stahlmann, Gutachten für das Verwaltungs-\ngericht Wiesbaden vom 28.02.2018, S. 221). Die Bewertung, dass ein soziales Netzwerk \nfür den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht nur eine wichtige, sondern eine unentbehrliche \nVoraussetzung ist, wird nicht durch empirische Erhebungen hinreichend bestätigt. Das \nGutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden begründet seine Bewertung zum einen \nmit der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan und den vielen \njährlich neu in den Arbeitsmarkt eintretenden jungen Menschen. Zum anderen würden \ninternationale Organisationen als wichtige Arbeitgeber nicht nur weniger Arbeitsplätze \nanbieten, sondern auch die Vergabe nicht mehr in erster Linie anhand der Qualifikation der \nBewerberinnen und Bewerber vornehmen (Stahlmann, Gutachten für das Verwaltungs-\ngericht Wiesbaden vom 28.02.2018, S. 221 ff.). Die Auskunft von Amnesty International \nverweist auf einen Aufsatz (Naber, Afghanistan: Gründe der Flucht und Sorgen \njugendlicher Rückkehrer, Asylmagazin 2016, S. 8), wonach 87 Prozent der Jugendlichen, \ndie in Kabul eine Arbeit gefunden haben, auf die Hilfe von Familie und Freunden \nangewiesen gewesen sein. Belegt wird diese Angabe aber lediglich durch einen Verweis \nauf eine nicht veröffentlichte Studie. Des Weiteren zieht Amnesty International eine Studie \nzur Situation des Arbeitsmarkts in Mazar-i-Sharif heran; danach hätten 85 Prozent der \nBeschäftigten ihre Tätigkeit durch Freunde oder Familienangehörige vermittelt bekommen \n(Corps/Hall, Afghanistan: Economic Assessment and Labour Market Survey of Mazar-i \n\n21 \n \nSharif, Pul-i Khumri, Kandahar City and Kunduz City, 2011, S. 49). Die Aussagekraft dieser \nProzentzahl wird aber dadurch relativiert, dass sie sich auf sämtliche Arbeitnehmer \nunabhängig davon bezieht, ob sie langjährig in Mazar-i-Sharif ansässig sind oder erst vor \nKurzem dorthin gezogen sind. Zudem haben von den in der Studie Befragten nur 20 \nProzent ein fehlendes Unterstützungsnetzwerk als größtes Hindernis für den Zugang \njunger Menschen zum Arbeitsmarkt angegeben, wogegen fehlende Qualifikationen von 28 \nProzent als größtes Hindernis benannt worden sind (vgl. Corps/Hall, a.a.O., S. 36). \n \nInsbesondere die bereits zitierte gemeinsame Untersuchung des UNHCR und der \nWeltbank weist daraufhin, dass eine Unterstützung durch Familie und Freunde eine \nerhebliche Bedeutung für den Zugang zum Arbeitsmarkt hat, jedoch auch ohne diese \nUnterstützung eine Integration in den Arbeitsmarkt gelingen kann. Danach erhielten von \nden befragten Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran zwar mehr als 50 Prozent einen \nArbeitsplatz mithilfe von Freunden oder Familie; der Anteil der Personen, die ohne \nUnterstützung Dritter eine Arbeit fanden, liegt mit 43 Prozent aber nur geringfügig niedriger \n(World Bank/UNHCR, Living conditions and settlement decisions of recent Afghan \nreturnees, 2019, S. 21). Die Untersuchung der Weltbank und des UNHCR kommt unter \nBerücksichtigung der ansonsten geringen empirischen Datengrundlage für die Situation \nvon Rückkehrern eine hohe Aussagekraft zu. Für die Untersuchung wurden ca. 3600 \nAfghanen, die 2014 oder später nach Afghanistan zurückgekehrt sind, zufällig ausgewählt \nund zwischen Januar und April 2018 telefonisch befragt. Aufgrund dieser im Vergleich zu \nanderen Untersuchungen hohen Zahl an befragten Rückkehrern (vgl. Stahlmann, Studie \nzum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin 2019, \nS. 276 ff.: 51 befragte Personen; Bowerman, Risks encountered after forced removal: the \nreturn experiences of young Afghans, Februar 2017, FMR 54, S. 78 ff.: 25 befragte \nPersonen) sowie der umfangreich dokumentierten und damit nachvollziehbaren Methodik \nbesitzen die Ergebnisse der Studie eine hohe Validität. Ihre Aussagekraft bezogen auf die \nvorliegend betrachtete Gruppe der alleinstehenden, gesunden jungen Männer wird zwar \ndadurch eingeschränkt, dass die Mehrzahl der befragten Haushalte aus Familien mit einer \ngrößeren Anzahl minderjähriger Kinder besteht. Für die Bedeutung sozialer Netzwerke bei \nder Arbeitssuche besitzen die Ergebnisse nichtsdestotrotz auch für die Gruppe der \nalleinstehenden, gesunden jungen Männer einen erheblichen Informationswert. Denn es \ngibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass arbeitssuchende Personen bei der \nselbständigen Arbeitssuche von Arbeitgebern eher engagiert werden, wenn sie mit ihren \nEinkommen auch den Unterhalt Dritter sichern. Von daher kann nicht angenommen \nwerden, dass alleinstehende Rückkehrer im Vergleich zu im Familienverband \nzurückkehrenden Personen schlechtere Chancen haben, ohne unterstützendes Netzwerk \neine Erwerbstätigkeit zu finden. \n\n22 \n \n \n(2) Der grundsätzlichen Möglichkeit zur Erzielung eines ausreichenden Erwerbsein-\nkommens steht auch nicht entgegen, dass die Mitglieder der vorliegend betrachteten \nGruppe der alleinstehenden, gesunden jungen Männer Asylanträge in Deutschland gestellt \nhaben und sich während der nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im \nBundesgebiet aufgehalten haben. \n \nZwar ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland \n(Europa, USA, Kanada und Australien) erschwert, da sie aufgrund gesellschaftlicher \nVorurteile Benachteiligungen erfahren können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3741/18.A, juris Rn. 254 ff.; VGH B-W, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris \nRn. 321). In Afghanistan verbreitet sind die Vorurteile, Rückkehrer hätten im westlichen \nAusland die eigenen religiösen und kulturellen Werte missachtet, seien im westlichen \nAusland trotz der dort vielfältigen Möglichkeiten gescheitert und/oder hätten eine schwere \nStraftat begangen (vgl. VGH B-W, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris Rn. 324 m.w.N.). \n \nAllerdings spricht gegen generelle erhebliche Nachteile für Rückkehrer aus dem westlichen \nAusland deren hohe Anzahl und das Fehlen einer größeren Anzahl von Berichten über \nsystematische Übergriffe und/oder die Unmöglichkeit der Lebensunterhaltssicherung \naufgrund des Aufenthalts im westlichen Ausland. Seit die Taliban 2001 von der Macht \nverdrängt wurden, ist eine große Anzahl von Afghanen ins westliche Ausland gereist; viele \nvon diesen haben Asylanträge gestellt. Tausende dieser Personen sind später – teilweise \nfreiwillig und teilweise unfreiwillig – nach Afghanistan zurückgekehrt. Zum Beispiel kehrten \nallein 2016 über 10.000 Afghanen aus Europa zurück; seit 2008 annähernd 40.000 (Home \nOffice, Afghanistan: Afghans perceived as “Westernised”, Januar 2018, S. 10). Die meisten \ndieser Personen sind junge Männer, die nach Kabul zurückgekehrt sind (Home Office, \na.a.O., S. 5). Sollten Rückkehrern tatsächlich aufgrund ihres Aufenthalts im westlichen \nAusland erhebliche Nachteile und Gefahren drohen, müsste dieser Umstand angesichts \nder hohen Zahl der Betroffenen erkennbar und dokumentiert sein. Dementsprechende \nErkenntnisse liegen aber nicht vor. Vielmehr sind den Erkenntnismitteln unterschiedliche \nBewertungen zu entnehmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfang \nein Aufenthalt im westlichen Ausland zu Nachteilen und Gefahren führt (vgl. ausführlich \ndazu EASO, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, 2017, \nS. 101 ff.). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine generelle Benachteiligung ist \ndeshalb davon auszugehen, dass der Toleranzgrad gegenüber westlichen Rückkehrern \nmaßgeblich von deren Auftreten abhängig ist (vgl. OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB \n93/18, juris 120 f.). \n \n\n23 \n \nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vorurteile gegenüber Rückkehrern aus \ndem westlichen Ausland am maßgeblichen Ankunftsort einer Abschiebung in Kabul \nweitaus weniger stark ausgeprägt sein werden als in ländlichen Gebieten (OVG Nds., Urt. \nv. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 121). Die afghanische Gesellschaft umfasst eine breite \nPalette von Ansichten über den Westen, von städtischen liberalen Eliten und jungen \nFachleuten in Kabul bis hin zu Stämmen von städtischen und ländlichen Afghanen, \neinschließlich der Jugend, die sich an einer Reihe islamischer und fundamentalistischer \nGruppen und Ideologien orientieren. In diesem Zusammenhang wird Kabul als relativ \nprogressiver Ort im Vergleich zu anderen konservativeren Gebieten des Landes \nbeschrieben (vgl. EASO, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, \nDecember 2017, S. 99 m. w. N.). \n \nDen Asylantragstellern ist es zumutbar, zurückhaltend aufzutreten und damit Nachteile aus \ndem Aufenthalt im westlichen Ausland in angemessener Weise zu vermeiden (vgl. OVG \nNds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris 120 f.). Trotzalledem verbleibende Nachteile \naus einem Aufenthalt im westlichen Ausland werden jedenfalls teilweise dadurch \nausgeglichen, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Gegensatz zu der übrigen \nBevölkerung von speziellen Unterstützungsmaßnahmen profitieren (vgl. dazu OVG NRW, \nUrt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 248 ff.; VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A \n2750/15.A, juris Rn. 132 f.). In der Gesamtschau dessen kann ein erheblicher Nachteil \nbeim Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ange-\nnommen werden. \n \nbb) Es ist des Weiteren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es \njungen, alleinstehenden Männern auch ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur \ngrundsätzlich gelingen wird, in Kabul eine Unterkunft zu finden und damit Obdachlosigkeit \nzu vermeiden. \n \nDer Wohnungsmarkt in Kabul ist aufgrund der hohen Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan \nund dem Iran sowie Zuzügen aus den ländlichen Gebieten sehr angespannt. Die Miete für \neine (Familien-)Wohnung kann zwischen 250 und 400 US-Dollar betragen (vgl. IOM, \nLänderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7). Für den Großteil der afghanischen \nBevölkerung und damit auch für die vorliegend betrachtete Gruppe junger alleinstehender \nMänner sind solche Unterkünfte nicht finanzierbar. \n \nÜber 70 Prozent der städtischen Bevölkerung lebt daher in informellen Siedlungen, die den \nCharakter eines Slums aufweisen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, 2019, S. 132 f.; \nCentral Statistics Organization, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, 2018, \n\n24 \n \nS. 232). Solche Unterkünfte erfüllen mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen \nnicht: Zugang zu sauberem Wasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen, ausreichender \nWohnraum und Beständigkeit der Unterkunft (vgl. Central Statistics Organization, a.a.O., \nS. 230 f.). Die informellen Siedlungen sind größeren Haushalten vorbehalten; die \ndurchschnittliche Haushaltsgröße beträgt acht Personen. Des Weiteren würden allein-\nstehende männliche Rückkehrer die Privatsphäre der Frauen in solchen Haushalten stark \neinschränken und als eine Gefahr für die Sicherheit der Familien angesehen (vgl. OVG \nNds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 109 m.w.N.). In den informellen Siedlungen \nfinden alleinstehende männliche Rückkehrer, die über kein soziales Netzwerk verfügen, \ndeshalb in aller Regel ebenfalls keine Unterkunft (OVG Nds., a.a.O., juris Rn. 109; OVG \nNRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 262 m.w.N.). \n \nFür zurückkehrende junge alleinstehende Männer besteht aber trotzdem – auch bei \nbeschränkten finanziellen Ersparnissen – die realistische Möglichkeit, eine Unterkunft zu \nfinden. Rückkehrer können durch Vermittlung von IOM zunächst für zwei Wochen im \nSpinzar Hotel in Kabul wohnen (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7). Für \neine weitere Übergangszeit ist es jungen alleinstehenden Männern möglich und zumutbar, \nin einer der in den Städten vorhandenen Herbergen oder einem der „Teehäuser“ zu \nnächtigen (OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292; OVG Nds., Urt. \nv. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 110). Gerade die sogenannten Teehäuser, die auch \nÜbernachtungsmöglichkeiten vorhalten, dienen typischerweise männlichen Einzelper-\nsonen wie Handelsreisenden, Tagesarbeitern und Straßenverkäufern als Unterkunft. Der \nPreis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani pro Nacht (EASO, Country Guidance: \nAfghanistan, 2019, S. 133; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292 f. \nm.w.N.). \n \ncc) Hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung steht in den afghanischen Großstädten \nein grundsätzlich ausreichendes Netz von Krankenhäusern zur Verfügung, das die Grund-\nversorgung gewährleistet; zu dieser Grundversorgung besteht ein kostenfreier Zugang \n(vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 175 ff. m.w.N.). Bezogen \nauf die hier maßgebliche Gruppe der jungen und gesunden alleinstehenden Männer ist \ndaher eine ausreichende Gesundheitsversorgung in Afghanistan vorhanden. \n \nc) Der Umstand, dass sich die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan in den \nletzten Jahren zunehmend verschlechtert haben, hat negative Auswirkungen auf die \nLebensbedingungen von Rückkehrern nach Afghanistan. Zwar ist trotzdem weiterhin \ndavon auszugehen, dass Männer zwischen 18 und 40 Jahren, die über keine unter-\nstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan verfügen, wenigstens eine der beiden \n\n25 \n \nLandessprachen beherrschen sowie gesund und alleinstehend sind, nach einer Rückkehr \nnach Afghanistan grundsätzlich (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums \nführen können. Allerdings können besondere persönliche Umstände hinzutreten, die die \nFähigkeit zur (erneuten) Eingliederung in die afghanische Gesellschaft derart \nbeeinträchtigen, dass unter Berücksichtigung der verschlechterten humanitären \nLebensbedingungen eine andere Bewertung zu treffen ist (vgl. VGH Hessen, Urt. v. \n27.09.2019 - 7 A 1637/14.A, juris Rn. 147 f.). \n \nEin solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass der Betroffene eine spezifische individuelle \nEinschränkung aufweist und diese Einschränkung die Fähigkeiten des Betroffenen derart \nbeeinträchtigt, dass es ihm unmöglich ist, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande \ndes Existenzminimums zu führen, und demnach alsbald nach Rückkehr nach Afghanistan \nerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine spezifische indivi-\nduelle Einschränkung ist jeder für die Gewährleistung einer hinreichenden Lebens-\ngrundlage nachteilige Umstand, den der ganz überwiegende Anteil der Gruppe jungen, \ngesunden und alleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur nicht \naufweist. Die Entscheidungserheblichkeit einer spezifischen individuellen Einschränkung \nauf die Fähigkeit zur Gewährleistung einer hinreichenden Lebensgrundlage kann sich \nbereits aus einem einzelnen nachteiligen Umstand oder aus einem Zusammenwirken \nverschiedener nachteiliger Umstände ergeben. \n \nWerden solche besonderen Umstände geltend gemacht, bedarf es einer sorgfältigen \nBetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose der individuellen \nFähigkeit, in Afghanistan (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums zu \nführen, treffen zu können. Sie setzt grundsätzlich eine vorherige informatorische Anhörung \ndes Klägers im gerichtlichen Verfahren voraus, da nur auf diese Weise die für das \nPersönlichkeitsbild erforderlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Annahme, \ndass die spezifische individuelle Einschränkung die individuelle Fähigkeit entscheidungs-\nerheblich verschlechtert, bedarf einer Abwägung aller Faktoren unter Berücksichtigung der \nspezifischen Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 27.09.2019 - \n7 A 1637/14.A, juris Rn. 185). \n \naa) Der nachteilige Umstand, dass eine Person bislang nie oder überwiegend nicht in \nAfghanistan gelebt hat, stellt allerdings für sich genommen noch keine ausreichende \nspezifische individuelle Einschränkung dar (ebenso OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris \nRn. 34; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 129). \n \n\n26 \n \nFür eine solche Person ist es im Vergleich zu Rückkehrern, die längere Zeit in Afghanistan \ngelebt haben, schwerer, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren, was für den \nZugang zum Arbeitsmarkt und das Finden einer Unterkunft nachteilig ist. Dies gilt auch, \nwenn die Person in einem muslimisch geprägten Nachbarland von Afghanistan, \ninsbesondere dem Iran, aufgewachsen ist. Erschwert wird die Integration zum einen durch \ndie fehlende Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen in Afghanistan (Amnesty \nInternational, Auskunft zur Sicherheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 15). Zum \nanderen sind die Vorbehalte in der afghanischen Gesellschaft gegenüber den gut \nerkennbaren Personen, die im Ausland aufgewachsen sind, nachteilig. Auch Rückkehrern \naus islamisch geprägten Nachbarländern wie dem Iran wird verbreitet vorgeworfen, ihr \nLand im Stich gelassen zu haben (vgl. VGH B-W, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris \nRn. 343 f. m.w.N.). Allerdings sind die daraus resultierenden negativen Folgen für eine \nerfolgreiche Integration stark begrenzt. Nach dem Europäischen Unterstützungsbüro für \nAsylfragen (EASO) berge die Eigenschaft als Rückkehrer aus einem Nachbarland zwar die \nGefahr beleidigender Kommentare; darüber hinausgehende Nachteile seien aber nur in \nAusnahmefällen aufgrund besonderer individueller Umstände zu erwarten (vgl. EASO, \nCountry Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 75). Für die Richtigkeit dieser Einschätzung \nspricht, dass seit 2014 2,4 Millionen Menschen, die ganz überwiegend in Pakistan und im \nIran aufgewachsen sind, nach Afghanistan zurückgekehrt sind (vgl. World Bank/UNHCR, \nLiving conditions and settlement decisions of recent Afghan returnees, 2019, S. 7). Bei \ndieser hohen Zahl müssten aus der Eigenschaft als Rückkehrer resultierende erhebliche \nNachteile gut erkennbar und dokumentiert sein. Dementsprechende Erkenntnisse liegen \njedoch nicht vor. \n \nbb) Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara reicht allein nicht dafür aus, um \nvom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes auszugehen. Allerdings ist die Volksgruppe \nder Hazara erheblichen Diskriminierungen in Afghanistan ausgesetzt. In Afghanistan leben \netwa drei Millionen Angehörige der Volksgruppe der Hazara, was einem Bevölkerungs-\nanteil von etwa zehn Prozent entspricht. Aufgrund ihrer mongolischen Abstammung und \neinem eigenen Dialekt sind Angehörige dieser Volksgruppe als solche erkennbar (vgl. \nVGH B-W, Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 86 ff. m.w.N.). Sie gehören, anders \nals die übrigen ethnischen Gruppen Afghanistans, überwiegend der schiitischen \nKonfession an (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 10). Ange-\nhörige dieser Glaubensrichtung sind wiederholt Opfer terroristischer Anschläge gewesen. \nDie Hazara sind während der Taliban-Herrschaft verfolgt und diskriminiert worden. Auch \nwenn sich die Situation der Volksgruppe inzwischen verbessert hat (vgl. Auswärtiges Amt, \na.a.O., S. 10; VGH B-W, Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 105 ff. m.w.N.), sind \n\n27 \n \nsie im Vergleich zu Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen besonderen Schwierig-\nkeiten bei der Arbeitssuche unterworfen. Neben weiterhin bestehenden Vorurteilen anderer \nBevölkerungsgruppen liegen diese darin begründet, dass Hazara aufgrund der \nbestehenden Diskriminierungen lediglich eingeschränkte persönliche Netzwerke haben \n(BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 280). \n \nAllein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara schließt – auch unter Berücksich-\ntigung der allgemeinen nachteiligen Umstände für die Gruppe der jungen, gesunden und \nalleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur – trotzdem nicht \naus, dass Asylantragsteller nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle finden, die ihnen ein \nLeben am Rande des Existenzminimums ermöglicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3741/18.A, juris Rn. 277; VGH B-W, Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17, juris Leitsatz). \nTrotz der großen Zahl von 1 bis 1,5 Millionen Hazara in Kabul gibt es keine Berichte, dass \nHazara typischerweise keine Arbeit erhalten würden (vgl. VGH B-W, Urt. v. 17.01.2018 - \nA 11 S 241/17, juris Rn. 494). Allerdings muss die Volkszugehörigkeit trotzdem berück-\nsichtigt werden; denn sie beeinträchtigt die Möglichkeit eines Asylantragstellers, sich nach \neiner angenommenen Rückkehr nach Afghanistan eine hinreichende Lebensgrundlage zu \nsichern. Bei Mitglieder dieser Volksgruppe ist daher mit besonderer Sorgfalt der Frage \nnachzugehen, ob die Volkszugehörigkeit im Zusammenwirken mit weiteren nachteiligen \nFaktoren eine entscheidungserhebliche spezifische individuelle Einschränkung begründet \n(vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 18.03.2019 - 1 A 198/18.A, juris Rn. 103). \n \nd) Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelin-\ngen wird, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu \nführen. \n \nEr gehört zwar zur Gruppe der jungen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne \nunterstützungsbereite familiäre Struktur. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Mann \nim Alter von 24 Jahren. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger gesund ist und daher \ngegebenenfalls schwere körperliche Arbeiten verrichten kann. Die vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung sinngemäß geltend gemachte psychische Erkrankung ist nicht \nnach Maßgabe der Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG, die auch in asylrechtlichen \nVerfahren zu beachten sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 - 2 LA 60/18, juris \nRn. 7 m.w.N.), substantiiert worden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich \nvermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der \nAusländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine \nqualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Das ist vorliegend nicht \n\n28 \n \ngeschehen; der Kläger hat keine ärztliche Bescheinigung über eine psychische Erkrankung \nvorgelegt. Er gehört damit zu einer Gruppe, für deren Mitglieder grundsätzlich ein \nAbschiebungsverbot zu verneinen ist. \n \nGleichwohl ist ein Abschiebungsverbot vorliegend anzunehmen, weil der Kläger eine \nspezifische individuelle Einschränkung aufweist, die es auch unter Berücksichtigung des \nhier anzulegenden strengen Maßstabs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich \nmacht, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. \n \naa) Die spezifische individuelle Einschränkung des Klägers resultiert aus mehreren für ihn \nnachteiligen Umständen, die die Gruppe der jungen, gesunden und alleinstehenden \nMänner ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur überwiegend nicht aufweist. \n \nDer Kläger wird als Mitglied der Volksgruppe der Hazara bei einer Rückkehr nach Afgha-\nnistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt sein. \n \nDes Weiteren wird die Situation des Klägers im Konkurrenzkampf um Arbeitsstellen da-\ndurch erschwert, dass er nur über sehr eingeschränkte berufliche Fähigkeiten und \nErfahrungen verfügt. Der Kläger ist zwar acht Jahre zur Schule gegangen und hat im \nAnschluss als Schneider gearbeitet. Einen formalen Berufsabschluss besitzt er aber nicht. \nAuch hat er sich in Afghanistan nicht selbst um Aufträge bemüht, sondern hat diese von \nseinem dort nicht mehr lebenden Onkel erhalten. Der Kläger hat damit noch nie \neigenständig ohne familiäre Unterstützung für seinen Lebensunterhalt sorgen müssen. In \nder Bundesrepublik hat er – abgesehen vom Erwerb einer Fahrerlaubnis und dem \nerfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses – keine für eine Berufsausübung hilfreichen \nFähigkeiten und Erfahrungen sammeln können. \n \nZuletzt tritt als weiterer spezifischer nachteiliger Umstand die persönliche Entwicklungs-\nreife des Klägers hinzu. Nach dem persönlichen Eindruck des Senats in der mündlichen \nVerhandlung steht der Kläger in seiner persönlichen Entwicklung noch nicht an einem \nPunkt, der eine von seiner Familie losgelöste eigenständige Lebensgestaltung unter \nschwierigen Verhältnissen in Afghanistan erlauben würde. Dem Kläger fehlt die Fähigkeit \nmit Ungewissheiten und empfundenen Ungerechtigkeiten, mit denen er in Afghanistan in \nerheblichen Umfang konfrontiert werden würde, umzugehen. Dies zeigt sich zum einen \ndarin, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, während des mehr als vierjährigen \nbehördlichen und gerichtlichen Asylverfahrens und der damit verbundenen Unsicherheit \nüber sein Bleiberecht sich in den deutschen Arbeitsmarkt erfolgreich zu integrieren. Zum \nanderen ist die fehlende Fähigkeit an der emotionalen Reaktion des Klägers in der \n\n29 \n \nmündlichen Verhandlung deutlich geworden; diese hat in der vom Kläger als ungerecht \nempfundenen Situation begründet gelegen, dass das Bundesamt nur in seinem Verfahren, \nnicht aber in dem seiner Eltern und seiner Brüder Rechtsmittel eingelegt hat. Aufgrund \nseiner fehlenden Fähigkeit, mit Ungewissheiten und empfundenen Ungerechtigkeiten \numzugehen, besitzt die Unterstützung durch seine Familie für den Kläger eine \nungewöhnlich hohe Bedeutung. Erkennbar ist dies daran, dass der Kläger nicht alleine, \nsondern mit einem seiner Brüder zusammenlebt. Diese familiäre Unterstützung würde bei \neiner Rückkehr nach Afghanistan verloren gehen. Der Kläger verfügt dort nicht mehr über \nein familiäres Netzwerk. Seinen Eltern und seinen beiden Brüdern sind rechtskräftig \nAbschiebungsverbote zuerkannt worden, so dass der Kläger voraussichtlich allein nach \nAfghanistan zurückkehren müsste. Weitere Verwandte haben das Land nach dem nicht \nwiderlegbaren Vorbringen des Klägers ebenfalls verlassen. \n \nbb) Davon ausgehend ist die Fähigkeit des Klägers zur selbstständigen Lebensunterhalts-\nsicherung derart eingeschränkt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen \nwerden kann, der Kläger könnte in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des \nExistenzminimums zu führen. \n \nFür diese Annahme wären einzelne oder einige der vorliegenden spezifischen nachteiligen \nUmstände nicht ausreichend gewesen. In der Gesamtschau aller spezifischen einzelfall-\nbezogenen Umstände und der allgemeinen nachteiligen Umstände für die Gruppe der jun-\ngen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur \nist aber die Feststellung eines Abschiebungsverbots geboten. Im Zusammenwirken dieser \nUmstände wird die Fähigkeit des Klägers, im aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen \nLage in Afghanistan harten Konkurrenzkampf um Arbeitsstellen zu bestehen, erheblich \nbeeinträchtigt. Es besteht daher die Gefahr, dass ihm die finanziellen Mittel fehlen werden, \num eine Unterkunft und ausreichende Nahrungsmittel zu bezahlen. Die zu erwartende \nUnterschreitung des Existenzminimums ist dabei so groß, dass ein beachtliches Risiko für \neine erhebliche Verschlechterung der Gesundheit des Klägers besteht. \n \nDiese Bewertung bezieht sich nicht nur auf Kabul, sondern auf Afghanistan als Ganzes. \nDa Kabul die wirtschaftlich bedeutendste und fortschrittlichste Stadt Afghanistans ist \n(Amnesty International, Auskunft zur Sicherheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 55), \nkann nicht angenommen werden, dass die Situation für den Kläger in anderen Landesteilen \nAfghanistans erheblich besser wäre. \n \n\n30 \n \n3. Weil es somit bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschie-\nbungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus dem verwaltungs-\ngerichtlichen Urteil bleibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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