{"status":"available","doknr":"OLD364450","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-12","aktenzeichen":"1 LB 305/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 305/18 \nVG: \n4 K 2270/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 6464590-423 - \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtliche \nRichterin Mühlbrandt und den ehrenamtlichen Richter Lehnardt aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 12. Februar 2020 für Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom \n19.03.2018 abgeändert und die Klage, soweit sie auf Aufhebung des \nBescheids vom 29.07.2016, Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft, subsidiären Schutz sowie die Feststellung von Abschie-\nbungsverboten gerichtet ist, abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und \ndes Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n \n\n2 \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke \n \n \nTatbestand \n \nDie Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver-\npflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer Kläger ist nach eigenen Angaben 1997 geboren, afghanischer Staatsangehöriger, \nsunnitischen Glaubens und Volkszugehöriger der Tadschiken. Er reiste am 23.11. oder \n23.12.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Dort stellte er am 12.04.2016 einen \nförmlichen Asylantrag. \n \nIm Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(nachfolgend: Bundesamt) am 05.07.2016 gab der Kläger an, er stamme aus der Provinz \nBadachschan (auch Badakhshan). Dort lebten weiterhin seine Eltern, zwei Schwestern und \nzwei Brüder. Darüber hinaus habe er einen weiteren, minderjährigen Bruder, der ebenfalls \nin Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Er selbst sei ausgereist, weil die Taliban \nbegonnen hätten, junge Leute zu rekrutieren. Sie hätten gewollt, dass sie mit ihnen \nzusammenarbeiteten. Ein Bruder von ihm sei ums Leben gekommen, weil er sich \ngeweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Die Taliban hätten zwei- oder dreimal bei \nihnen vor der Tür gestanden. Es habe Auseinandersetzungen mit seinem Bruder gegeben. \nDann seien sie weg gewesen. Sechs oder sieben Tage später sei sein Bruder verschwun-\nden. Sie hätten später seine Leiche gefunden. Es gebe dort keine Polizei. Die Region sei \nin den Händen der Taliban. Er habe die Taliban selbst gesehen. Er wisse nicht mehr genau, \nwann dies passiert sei; es sei nicht lange vor seiner Ausreise gewesen. An genaue Daten \nkönne er sich nicht erinnern. Er selbst habe keine Auseinandersetzungen mit den Taliban \ngehabt; sie hätten aber zu ihm gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten und sie \nunterstützen solle. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich den Taliban zu entziehen. Selbst \n\n3 \n \nin Kabul sei er nicht sicher. Wann er ausgereist sei, wisse er nicht. Er sei über Pakistan, \nIran, Türkei und den Balkan nach Deutschland gekommen. \n \nMit Bescheid vom 29.07.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung \nsowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab. Es \nstellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthalts-\ngesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe \ndes Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss \ndes Asylverfahrens keine Ausreise erfolge, wurde die Abschiebung nach Afghanistan ange-\ndroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde \nauf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger habe ein Verfolgungs-\nschicksal nicht glaubhaft machen können; sein Vortrag zur Rekrutierung durch die Taliban \nsei detailarm und unglaubhaft. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 04.08.2016. \n \nDer Kläger hat am 17.08.2016 Klage erhoben. Die Taliban hätten ihn und seine Familie \nerstmals am 15.04.2015 zu Hause aufgesucht. Sie hätten den Kläger und seine Brüder \naufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Der älteste Bruder habe ein Geschäft betrieben \nund sei nicht zu Hause gewesen. Die Taliban seien seit vielen Jahren in Badachschan \naktiv, hätten den Kläger und seine Familie bis dahin aber in Ruhe gelassen. Am 25.06.2015 \nseien die Taliban erneut gekommen und hätten den Kläger und seine Brüder aufgefordert, \nsich ihnen anzuschließen und gedroht, dass etwas passieren würde, falls sie sich dagegen \nentschieden. Nach diesem Tag sei der älteste Bruder nach der Arbeit nicht mehr Zuhause \nerschienen. Drei Tage habe die Familie nach ihm gesucht, bis der Vater ihn tot auf einem \nFeld aufgefunden habe. Er sei erschossen worden. Am 12.10.2015 seien die Taliban \nerneut erschienen und hätten den Vater aufgefordert, ihnen seine beiden nächstälteren \nSöhne auszuhändigen, ansonsten müssten diese und die restliche Familie auch sterben. \nDer Vater habe Bedenkzeit ausgehandelt. Anschließend habe er den Kläger mit seinem \njüngeren Bruder nach Kabul geschickt, von wo sie nach Deutschland ausgereist seien. Die \nrestliche Familie sei zwei bis drei Wochen später in den Iran geflohen. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \nden Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2016 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass gemäß § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG die \nFlüchtlingseigenschaft vorliegt, \ndie Beklagte zu verpflichten, subsidiären Schutz zuzuerkennen, und \ndas Vorliegen von Abschiebeverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG \nfestzustellen. \n \n\n4 \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2018 informatorisch befragt \nworden; dabei hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Klagebegründung \nwiederholt. Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Beklagte mit Urteil vom 19.03.2018 \nverpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 29.07.2016 dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht sei aufgrund der Schilderungen des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger in das Visier der \nTaliban geraten sei und sein Heimatland Afghanistan aus begründeter Furcht vor \nVerfolgung durch die Taliban verlassen habe. Dem Kläger sei von den Taliban eine gegen \ndiese Organisation gerichtete abweichende Einstellung und damit eine politische \nÜberzeugung zugeschrieben worden. Der Kläger könne nicht auf eine interne \nSchutzalternative verwiesen werden. In der afghanischen Hauptstadt Kabul oder in einer \nanderen größeren Stadt des Landes sei er nicht vor den Taliban sicher. Die Taliban \nverfügten über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten; dadurch hätten sie auch \nin Kabul die Möglichkeit, Personen einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. Bei der \nArbeits- und Wohnungssuche werde der Kläger seine Identität und Herkunft an Stellen \noffenbaren müssen, an denen die Taliban präsent seien. In Mazar-e-Sharif und Herat sei \ndie Lage ähnlich. In den sicheren Provinzen Bamyan und Panjshir werde der Kläger sein \nwirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern können. \n \nMit Beschluss vom 20.11.2018 hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Beklagten \ndie Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. \n \nDie Beklagte begründet die Berufung damit, dass der Kläger in den von der afghanischen \nRegierung kontrollierten Regionen vor den Taliban sicher sei. Es sei zumutbar, ihn auf \ndiese Schutzalternative zu verweisen. In den afghanischen Großstädten, insbesondere der \nStadt Kabul, sei der Kläger als alleinstehender Mann in der Lage, sein Existenzminimum \nzu sichern. Dies werde durch Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte bestätigt. \n \nDie Beklagte beantragt, \nunter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abzuwei-\nsen, soweit ihr stattgegeben worden sei. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung abzuweisen. \n \n\n5 \n \nEr trägt vor, die Berufungsbegründung sei schon nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen \nForm erfolgt. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Die zutreffende Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts sei durch aktuelle Erkenntnismittel bestätigt worden. Die \nSicherheitslage in Afghanistan und besonders in Kabul habe sich in den letzten Jahren \nweiter verschlechtert. Eine zunehmende Gefahr für die Zivilbevölkerung gehe sowohl von \namerikanischen Bombardements als auch den stärker werdenden Taliban aus. Dabei \nseien Rückkehrer von Gewalttaten im besonders hohen Maß betroffen. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht infor-\nmatisch zu seinem Asylvorbringen angehört worden; insoweit wird auf das Sitzungs-\nprotokoll Bezug genommen. \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nStreitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch \nauf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes sowie auf Fest-\nstellung von Abschiebungsverboten. Nicht streitgegenständlich ist hingegen der erst-\ninstanzlich geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich über einen Anspruch \ndes Klägers auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG entschieden, obwohl \nes auch über die Asylberechtigung hätte entscheiden müssen. Die Anerkennung der \nAsylberechtigung und die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz sind unbedingt beantragt \nworden. Auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist eine Entscheidung nicht entbehrlich \ngewesen. Wie aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG abzuleiten ist, kann zwar über die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes \nalternativ entschieden werden, so dass über den subsidiären Schutz nur bei Nichtzuer-\nkennung der für den Antragsteller günstigeren Flüchtlingseigenschaft zu befinden ist. Über \ndie Asylberechtigung ist jedoch in jedem Fall gesondert zu entscheiden (vgl. BeckOK \nAuslR, 24. Ed. 01.08.2019, § 31 AsylG Rn. 12). Das erstinstanzliche Urteil ist daher unvoll-\nständig. Dieser Mangel kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen mit der Berufung \nangefochten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1994 - 9 C 529/93, juris Rn. 11). Von \ndieser Möglichkeit haben aber weder der Kläger noch die Beklagte Gebrauch gemacht. \n \nDie so auszulegende Berufung hat Erfolg; sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). \n \nI. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden (§ 78 \n\n6 \n \nAbs. 5 Satz 3 AsylG, § 124a Abs. 6 VwGO). Die Zustellung des Beschlusses an die \nBeklagte erfolgte ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am \n27.11.2019. Bereits am 04.12.2019 ist die Berufungsbegründung beim Oberverwaltungs-\ngericht eingegangen. Die Begründung genügt mit dem ausdrücklich gestellten Antrag \nsowie der Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Entscheidung \ndes 2. Senats im Verfahren 2 LA 121/18 den Anforderungen von § 124a Abs. 6 Satz 3 \ni.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. \n \nDie Berufungsbegründung ist insbesondere auch formwirksam erfolgt. Zwar ist die Begrün-\ndung nicht schriftlich (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), jedoch wirksam \nals elektronisches Dokument (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55a VwGO) eingereicht worden. \n \nDie Einreichung als elektronisches Dokument setzt nach § 55a Abs. 3 VwGO voraus, dass \ndas (elektronische) Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der \nverantwortenden Person versehen ist (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person signiert \nund auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird (Alt. 2). Als sicheren Über-\nmittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht § 55a Abs. 4 \nVwGO unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor (Nr. 3). \n \nDie Voraussetzungen von § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO sind vorliegend erfüllt. Der auf \nelektronischem Wege an das Berufungsgericht übermittelte Schriftsatz enthielt eine \n(einfache) Signatur i.S.d. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für \nelektronische Signaturen (Signaturgesetz, SigG) in Form des maschinenschriftlichen \nNamenszuges des Urhebers des Schriftsatzes. Außerdem ist die Berufungsbegründung \nüber das besondere elektronische Behördenpostfach des Bundesamtes und damit auf ei-\nnem sicheren Übertragungsweg eingereicht worden. Dies lässt sich überprüfen, weil die \nVersandform im Prüfprotokoll sowie im Transfervermerk der EGVP-Nachricht ausgewiesen \nwird (vgl. dazu die Information zum besonderen Behördenpostfach unter https://egvp.jus-\ntiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 04.03.2020, v.a. die dort verlinkte \nInformation der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ zum Herkunftsnachweis; sowie \nOVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5 m.w.N.). Das der \nBerufungsbegründung vom 04.12.2018 zugehörige Prüfprotokoll (vgl. Bl. 29 der \nGerichtsakte) enthält die ausdrückliche Angabe „Sicherer Übermittlungsweg aus einem \nbesonderen Behördenpostfach“. Zugleich wird im Prüfprotokoll als Absender das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgewiesen. \n \n\n7 \n \nFür die Formwirksamkeit nach § 55a VwGO ist es nicht erforderlich, dass der Behörden-\nmitarbeiter, der das Dokument (einfach) signiert hat, es persönlich auf einem personen-\nbezogen eingerichteten sicheren Übertragungsweg einreicht. Der Wortlaut des § 55a \nAbs. 3 Alt. 2 VwGO ist diesbezüglich nicht eindeutig. Bei grammatikalischer Auslegung \nlässt sich die Vorschrift sowohl so verstehen, dass die verantwortende Person das \nDokument signieren und es zudem auch selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg \neinreichen muss, als auch so, dass die verantwortende Person das Dokument lediglich \nselbst signieren, aber nicht zugleich der Versender sein muss. Die Gesetzesbegründung \nscheint zunächst für eine erforderliche Identität der das Dokument verantwortenden und \nder es versendenden Person zu sprechen. So wird u.a. ausgeführt, eine (einfache) Sig-\nnatur sei erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als \nAbsender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden \nPerson identisch sei. Sei diese Identität nicht feststellbar, sei das elektronische Dokument \nnicht wirksam eingereicht (vgl. BT-Drs. 17/12634 vom 06.03.2013, S. 25). Allerdings \nbezieht sich dieser Teil der Gesetzesbegründung nicht auf die Übermittlung aus dem \nbesonderen elektronischen Behördenpostfach. Dagegen spricht schon, dass der Entwurf, \nauf den sich die Begründung bezieht, ein besonderes elektronisches Behördenpostfach \nals sicheren Übermittlungsweg noch gar nicht vorsah. Dieses ist neben dem von Anfang \nan vorgesehenen elektronischen Anwaltspostfach vielmehr erst im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens noch in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. BT-Drs. \n17/13948 vom 12.06.2013, S. 33 f.). Davon abgesehen passen diese Ausführungen auch \ninhaltlich nicht auf das besondere elektronische Behördenpostfach. Bei einem Versand \nüber das besondere elektronische Behördenpostfach wird die Behörde, die ja Inhaberin \ndes Postfachs ist, als Absenderin des betreffenden Dokuments ausgewiesen. Eine \nBehörde kann aber selbstverständlich nicht mit der natürlichen Person, die das Dokument \n(einfach) signiert hat, personenidentisch sein. \n \nUm den Besonderheiten, die sich bei der Einrichtung eines besonderen elektronischen \nBehördenpostfachs stellen, Rechnung zu tragen, regelt daher die von § 55a Abs. 4 Nr. 3 \nVwGO in Bezug genommene, auf § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO beruhende Verordnung über \ndie technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – \nERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803), geändert durch Verordnung vom 09.02.2018 \n(BGBl. I. S. 200), in § 8 ausdrücklich, dass die Postfachinhaber, also die Behörden sowie \ndie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 ERVV), die natürlichen \nPersonen bestimmen, die Zugang zu ihrem einheitlichen besonderen Behördenpostfach \nerhalten sollen. Ihnen werden das Zertifikat und das Zertifikatspasswort für das Postfach \nzur Verfügung gestellt. Das Zertifikat und das Zertifikatspasswort werden dabei von allen \n\n8 \n \nzugangsberechtigten Personen genutzt; es werden keine individuellen Zugangsdaten \nvergeben. Nach dem Willen des Verordnungsgebers ergibt sich daher die Identität der das \nelektronische Dokument verantwortenden natürlichen Person bei einer Übermittlung durch \nein besonderes elektronisches Behördenpostfach allein aus der (einfachen) Signatur des \nelektronischen Dokuments (vgl. die Begründung zur ERRV, BR-Drs. 645/17 vom \n20.09.2017, S. 20). Dies entspricht auch dem Zweck des § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO, den \nelektronischen Rechtsverkehr zu vereinfachen und zu fördern, indem eine Alternative zur \nkomplizierten Handhabung der qualifizierten elektronischen Signatur geschaffen wird (vgl. \nBT-Drs. 17/12634 vom 06.03.2013, S. 2 und S. 20 ff.). Würde man von der Behörde \nverlangen, an ihre Mitarbeiter individuelle Zugangsdaten zu vergeben, und müsste jeweils \ndie verantwortende Person das Dokument selber über den sicheren Übermittlungsweg \nunter Nutzung der individuellen Zugangsdaten einreichen, wäre dies mit erheblichem \nAufwand verbunden, von einer Vereinfachung des elektronischen Rechtsverkehrs könnte \nkeine Rede mehr sein. Die beabsichtigte Privilegierung der Behörden durch § 55 Abs. 4 \nNr. 3 VwGO würde leerlaufen (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 04.03.2019 - A 3 S 2890/18, juris \nRn. 2 ff.; VGH Hessen, Urt. v. 19.02.2020 - 4 A 1866/19.A). \n \nDa dem Gesetzgeber zum Nachweis der Identität der das elektronische Dokument verant-\nwortenden natürlichen Person die (einfache) Signatur ausreicht, kann auch in Verfahren \nmit Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) – wie dem Vorliegenden – nichts Anderes \ngeltend. Für die Prüfung, ob die Äußerung von einer postulationsfähigen Person i.S.d. § 67 \nVwGO stammt, ist auf die Person abzustellen, die das Dokument als verantwortliche \nPerson (einfach) signiert hat. Wie sich aus der Anlage 1 vom 20.08.2018 zu einem \nSchreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an alle Präsidentinnen und \nPräsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 24.04.2018 \nergibt, zählt Herr S. zu den nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsberechtigten Personen des \nBundesamtes. \n \nII. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht \nverpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Auch im Übrigen ist die \nKlage unbegründet. \n \n1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \na) Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach \n\n9 \n \n§ 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 \nII S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsange-\nhörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen \nvorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder \nwegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. \n \nAls Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die \nauf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende \nVerletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von \ndenen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung \nunterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, \nbestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 \nbeschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer diese Gefahren aufgrund \nder in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage \ntatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestands-\nmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die \ntatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12, juris \nRn. 32). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur \nPrüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechen-\nden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland \nverbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und \ndessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser \nUmstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des \nBetroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris \nRn. 32; ausführlich dazu VGH B-W, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 31 ff.). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \n\n10 \n \n§ 4 Abs. 1 AsylG vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08, juris Rn. 84 ff.; \nBVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 15.08.2017 - 1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein \nAusländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht \nwar, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung \nbegründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von \nsolcher Verfolgung bedroht wird. \n \nb) Nach diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger \nbei Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings-\nrechtlich relevante Verfolgung droht. \n \nDen klägerischen Vortrag, wonach er durch seine Flucht aus Afghanistan eine Zwangs-\nrekrutierung durch die Taliban vermieden habe, erachtet der Senat als nicht glaubhaft. \n \nIn Asylstreitigkeiten muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom \nKläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Wegen der häufig bestehenden \nBeweisschwierigkeiten des Asylantragstellers kann schon allein sein eigener Tatsachen-\nvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksich-\ntigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3). Dabei kommt es auf die Glaubhaftigkeit seiner Schil-\nderung und Glaubwürdigkeit seiner Person entscheidend an, so dass seinem persönlichen \nVorbringen und dessen Würdigung maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 09.12.2010 - 10 C 13.09, juris Rn. 19 m.w.N.). Der Asylantragsteller hat daher die \nGründe für seine Verfolgung schlüssig vorzutragen; er hat unter Angabe genauer Einzel-\nheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger \nWürdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 07.04.1998 - 2 BvR 253/96, juris Rn. 4). Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten \nim Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend \naufgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3). \n \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar durch seine in einigen Bereichen um-\nfangreichen Schilderungen einen Sachverhalt dargelegt, der mit seinem Vorbringen \ngegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht in vielen Punkten übereinstimmt. \nAllerdings stehen seine Ausführungen an mehreren maßgeblichen Stellen im Widerspruch \nzueinander, ohne dass diese Widersprüche aufgelöst werden konnten. \n \n\n11 \n \nSo hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt erklärt, die Taliban seien zwei- oder dreimal \nbei ihnen gewesen. Es habe auch Auseinandersetzungen mit seinem Bruder gegeben. \nDann seien sie weg gewesen. Sechs oder sieben Tage später sei sein Bruder \nverschwunden. Hingegen hat der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts erklärt, dass die Taliban am \n25.06.2015 erneut zu ihnen gekommen. Am nächsten Tag sei sein Bruder in das Geschäft \ngegangen und nicht wiedergekommen. Am 28.06.2015 sei ein Dorfbewohner gekommen \nund habe berichtet, dass der Bruder des Klägers tot auf einem Feld aufgefunden worden \nsei. Diesen Widerspruch konnte der Kläger durch seinen Hinweis auf eine angeblich \nunzutreffende Übersetzung bei der Anhörung durch das Bundesamt, der erstmalig im \nBerufungsverfahren erfolgt ist, nicht auflösen. Für den Senat ist kein Grund erkennbar, \nwarum der Dolmetscher die Angaben des Klägers unrichtig übersetzt haben sollte. Darüber \nhinaus ist ihm sein Vortrag nach der Anhörung rückübersetzt worden, sodass er spätestens \nzu diesem Zeitpunkt auf etwaige unzutreffende Zusammenfassungen hätte hinweisen und \ndiese hätte richtigstellen können. Eine solche Richtigstellung ist ausweislich der \nNiederschrift zu der Anhörung jedoch nicht erfolgt. \n \nEin weiterer Widerspruch besteht dahingehend, dass der Kläger in der Anhörung \ngegenüber dem Bundesamt nicht nur keine konkreten Datenangaben gemacht hat. \nVielmehr hat er auf Nachfrage des Bundesamts, weder das Datum seiner Ausreise aus \nAfghanistan noch das Datum nennen können, wann er persönlich Kontakt mit den Taliban \ngehabt habe. Er wisse das Datum nicht bzw. könne sich daran nicht erinnern. In den \nmündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht \nhat er im Gegensatz dazu die geschilderten Ereignisse mehreren konkreten Daten \nzugeordnet. Er konnte nicht nur das Datum des Verschwindens und Auffindens seines \nangeblich getöteten Bruders benennen. Sogar den erstmaligen Kontakt der Familie mit den \nTaliban mehr als zwei Monate vorher konnte er auf den Tag genau bezeichnen. Diese \ngrundlegenden Unterschiede in der Fähigkeit, konkrete Daten zu seiner Fluchtgeschichte \nzu benennen, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend \nerklären. Den Verzicht auf konkrete Datumsangaben gegenüber dem Bundesamt hat der \nKläger damit erklärt, dass er auf deren Angabe verzichtet habe, weil er sie nicht für \nentscheidungserheblich gehalten habe. Dies erklärt aber nicht, warum er auf ausdrückliche \nNachfrage des Bundesamts konkrete Ereignisse nicht einem Datum oder einem konkreten \nZeitraum zuordnen konnte. Der Kläger konnte auch keine überzeugende Begründung dafür \ngeben, warum er nicht nur das Datum des Verschwindens und Auffindens seines Bruders, \nsondern sogar das Datum des ersten Kontakts der Familie mit den Taliban benennen \nkonnte. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, dies sei ein „ganz besonderer Tag“ für \nihn gewesen. Allerdings sind erhebliche negative Auswirkungen auf die Familie nicht schon \n\n12 \n \nan diesem Tag, sondern erst mehr als zwei Monate später eingetreten. Von daher wäre es \nerklärlich, wenn der Kläger die Ereignisse im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit \ndem Verschwinden seines Bruders zeitlich genau benennen könnte, nicht aber zeitlich \nerheblich davorliegende Ereignisse. \n \nZuletzt besteht ein Widerspruch im Vorbringen des Klägers zu dem Ort, an dem ein \nDorfbewohner den Vater des Klägers über das Auffinden des Bruders des Klägers \ninformiert haben soll. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, es sei „ein \nDorfbewohner zu uns nach Hause“ gekommen. In der informatorischen Anhörung durch \nden Senat hat er hingegen geltend gemacht, seinem Vater sei die Nachricht in der \nMoschee überbracht worden. Die auf gerichtlichen Hinweis erfolgte Erklärung des Klägers, \nHaus oder Moschee seien irgendwie dasselbe, löst diesen Widerspruch nicht auf. \n \nIn der Gesamtschau dieser Widersprüche entstand für den Senat nicht der Eindruck, dass \nes sich bei den vom Kläger geschilderten Vorgängen um tatsächliche eigene Erlebnisse \nhandelt. \n \nAndere Umstände, die losgelöst von der behaupteten Vorverfolgung eine Furcht vor \nVerfolgung begründen könnten, bestehen nicht. \n \n2. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. \n \nNach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige \nGründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter \nSchaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung \noder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen \neines internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die \nVorschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend; bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein \nernsthafter Schaden droht, ist der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlich-\nkeit maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09, juris Rn. 20 ff.). Bezugspunkt der \nPrognose, ob die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorliegen, sind grundsätzlich \ndie tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Ausländers (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17.11.2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 16; VGH B-W, Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S 1144/17, juris \nRn. 220; OVG NRW, Urt. v. 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A, juris Rn. 40 m.w.N.). \n \n\n13 \n \na) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan. Es \nfehlt jedenfalls an einem nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG notwendigen verantwortlichen \nAkteur für diese Bedingungen. \n \nNach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung als ernsthafter Schaden. Die Regelung dient der Umsetzung \nvon Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, dessen Formulierung sich an Art. 3 EMRK \norientiert. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das \nernsthafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden \nStrafe oder Behandlung besteht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte (EGMR) ist daher bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG \nzu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 22). In der \nRechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass schlechte humanitäre Verhältnisse \nunter engen Voraussetzungen eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK \ndarstellen können (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09, Hudoc Rn. 83 ff.) \n \nDie Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 \nEMRK führt aber nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Für den \nAnspruch auf subsidiären Schutz gelten die Anforderungen des § 3c AsylG entsprechend \n(vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Danach kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens \nausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen \nwesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; sie kann des Weiteren von nichtstaat-\nlichen Akteuren ausgehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich interna-\ntionaler Organisationen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor dem ernsthaften \nSchaden zu bieten. \n \nDer Schaden geht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann von \neinem dieser Akteure aus, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch \ndessen Verhalten verursacht und nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im \nHerkunftsstaat ist (EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13, juris Rn. 35). Beispielhaft folge \ndaraus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer \nschweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemes-\nsenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Dritt-\nstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert werde, nicht ausreichen kann, \num ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13, \njuris Rn. 36; Urt. v. 24.04.2018 - C-353/16, juris Rn. 51). Um einen Schaden auf einen \nAkteur zurückführen zu können, muss dieser also den Schaden durch eine direkte oder \n\n14 \n \nindirekte Aktion herbeigeführt und insoweit jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt haben \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2/19, juris Rn. 13; VGH Hessen, Urt. v. \n27.09.2019 - 7 A 1923/14.A, juris Rn. 44). \n \nDiese Anforderung ist mit Unionsrecht vereinbar. Sie entspricht den Vorgaben des Art. 6 \nder Richtlinie 2011/95/EU (vgl. zur wortgleichen Vorgängerreglung des Art. 6 der Richtlinie \n2004/83/EG: EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13, juris Rn. 35 ff.). Dieser benennt \nausdrücklich die Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Die \nAnforderung steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 EMRK (vgl. VGH B-W, Urt. v. \n17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 176 ff.). \n \nAn einem somit erforderlichen verantwortlichen Akteur für die schlechten humanitären Be-\ndingungen in Afghanistan fehlt es (ebenso VGH B-W, Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, \njuris Rn. 182; OVG Nds., Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19, juris Rn. 64; VGH Hessen, Urt. \nv. 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A, juris Rn. 45). Zwar hat der langandauernde militärische \nKonflikt zwischen der afghanischen Regierung und den westlichen Verbündeten auf der \neinen Seite und den Taliban auf der anderen Seite negative Auswirkungen auf die \nhumanitären Bedingungen in Afghanistan. Allerdings kann den Erkenntnismitteln nicht \nentnommen werden, dass eine Konfliktpartei bewusst eine Verschlechterung der \nhumanitären Bedingungen herbeiführen will, um daraus einen militärischen Vorteil zu \nerzielen. Dagegen spricht auch, dass Hilfsorganisationen nicht nur in den vom afgha-\nnischen Staat kontrollierten Landesteilen tätig sein können. So hat das Rote Kreuz seine \nTätigkeit in Afghanistan im September 2019 wieder in vollem Umfang aufgenommen \n(vgl. „Rotes Kreuz wieder in Afghanistan aktiv“, Meldung von tagesschau.de vom \n15.09.2019). Des Weiteren spricht gegen einen verantwortlichen Akteur, dass die schlech-\nte Versorgungslage nicht allein auf die angespannte Sicherheitslage, sondern auch auf die \nschwierigen klimatischen Bedingungen und Naturkatastrophen sowie das hohe Bevöl-\nkerungswachstum zurückzuführen ist. \n \nb) Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. \n \naa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der \nAusländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem \nHerkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung \ndes Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines \ninternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. \n \n\n15 \n \nEin innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine \noder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete \nGruppen aufeinandertreffen; nicht maßgeblich ist der Organisationsgrad der bewaffneten \nStreitkräfte und die Dauer des Konflikts (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12, juris \nRn. 35). \n \nFür einen Anspruch auf subsidiären Schutz muss aufgrund eines solchen Konflikts eine \nindividuelle Gefahr bestehen. Diese kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der \nPerson des Betroffenen ergeben. Je mehr der Ausländer aufgrund seiner persönlichen \nUmstände spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen ist, desto geringer muss der Grad \nwillkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12, juris Rn. 31). Dazu \ngehören persönliche Umstände, die den Asylantragsteller von der allgemeinen, unge-\nzielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen; beispielsweise der Beruf als Arzt oder \nJournalist. Gleiches gilt für solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer \nals Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen \noder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - \n10 C 13/10, juris Rn. 18). \n \nFehlt es an solchen individuellen Umständen, muss für eine Individualisierung der allge-\nmeinen Gefahr eine außergewöhnliche Situation vorliegen, die durch einen so hohen \nGefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer \nAnwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung \nausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12, juris Rn. 30). Zur Bestimmung \nder Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts zunächst auf Grundlage statistisch erfasster Opferzahlen eine annä-\nherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos vorzunehmen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13, juris Rn. 24). \n \nIm Anschluss bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials \nund einer Würdigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 \n- 10 C 13/10, juris Rn. 23). Allerdings ist der Verzicht auf eine Gesamtbetrachtung nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer statistischen Wahr-\nscheinlichkeit von 0,125 Prozent oder 1 zu 800 nicht zu beanstanden; ein solches Risiko \nsei so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich der \nMangel im Ergebnis nicht auswirken könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10, \njuris Rn. 22 f.). Ob diese Rechtsprechung mit Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU \nvereinbar ist, wird auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg \n(Beschl. v. 29.11.2019 - A 11 S 2374/19) durch den Europäischen Gerichtshof geklärt \n\n16 \n \nwerden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die außergewöhnliche \nGefährlichkeit eines Konflikts für die Zivilbevölkerung umfassend anhand aller relevanten \nKriterien zu beurteilen sei. Eine in der Vergangenheit liegende Opferzahl sei dabei nur \neiner von mehreren Faktoren (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 29.11.2019 - A 11 S 2374/19, juris \nRn. 7). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seien insbesondere die unterschiedslosen \nAuswirkungen der Konflikthandlungen, Zahl, Unvorhersehbarkeit und geographische \nVerbreitung dieser Handlungen sowie die daraus resultierende erhebliche Zahl an \nVertriebenen und zivilen Opfern zu berücksichtigen (vgl. VGH B-W, a.a.O., juris Rn. 14). \n \nbb) Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger in seiner Herkunftsregion, der Provinz \nBadachschan, keine ernsthafte individuelle Bedrohung \n \nIn der Person des Klägers sind keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, aus denen \ndie notwendige Gefahrendichte resultiert. \n \nAuch aufgrund der Gefahrendichte, der alle Zivilpersonen in der Provinz Badachschan aus-\ngesetzt sind, droht dem Kläger kein ernsthafter Schaden. Ausgangspunkt zur Bestimmung \nder allgemeinen Gefahrendichte ist eine rein quantitative Ermittlung des Risikos. In der \nProvinz Badachschan hat diese im Jahr 2019 bei 1 zu 9.600 gelegen. Dem zugrunde liegt \neine Zahl von 106 zivilen Opfern (48 Tote, 58 Verletzte; UNAMA: Annual Report on the \nprotection of civilians in armed conflict, Februar 2020, S. 94) und eine Einwohnerzahl der \nProvinz von 1.017.499 (vgl. Islamische Republik Afghanistan, Central Statistics Orga-\nnization, \nAfghanistan \nStatistical \nYearbook \n2018-19, \nabrufbar \nunter \nwww.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2019/11/Afghanistan-Statistical-Yearbook-\n2018-19.pdf). \n \nDabei ist dem Senat bewusst, dass anhand dieser Zahlen lediglich eine annäherungsweise \nquantitative Risikoermittlung möglich ist, bei der ein Unsicherheitsfaktor verbleibt. In den \nStatistiken der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United \nNations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA –) bleiben alle Vorfälle unberücksich-\ntigt, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden, so dass \nmutmaßlich nicht alle tatsächlichen Opfer erfasst werden. Trotzdem sind die von UNAMA \nmitgeteilten Daten für die quantitative Ermittlung des Risikos heranzuziehen. Die Daten \nsind nicht nur methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie stammen von einer von der inter-\nnationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation und somit einer verlässlichen, \nan internationalen Standards orientierten Quelle (OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3741/18.A, juris Rn. 120). Außerdem sind andere Auskunftsquellen mit methodisch \n\n17 \n \nbelastbarerem Datenmaterial nicht ersichtlich (vgl. dazu OVG NRW, a.a.O., juris \nRn. 122 f.). \n \nDie Daten der UNAMA sind nicht mit Hilfe eines Faktors zu erhöhen (ebenso VGH B-W, \nUrt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris Rn. 133 ff.; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3930/18.A, juris Rn. 146 ff.; a. A. OVG Nds., Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13, juris \nRn. 65). Eine methodische Grundlage, um einen dem Grad der Untererfassung ent-\nsprechenden Korrekturfaktor hinreichend genau zu bemessen, ist nicht ersichtlich. Die \nwahrscheinliche Untererfassung der Opferzahl ist daher nicht bei der quantitativen \nErmittlung, sondern im Rahmen der qualitativen Bewertung zu berücksichtigen (vgl. VGH \nB-W, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris Rn. 137). \n \nDas somit bestehende quantitative konfliktbedingte Schädigungsrisiko von 1 zu 9.600 in \nder Provinz Badachschan erreicht nicht annähernd die Risikohöhe, die nach der Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gewährung subsidiären Schutzes \ninfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaff-\nneten Konflikts erforderlich wäre. \n \nAuch eine – vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für zwingend erforderlich \ngehaltene – qualitative Bewertung führt nicht zur Annahme der erforderlichen Gefahren-\ndichte. Zwar hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Badachschan in den vergangenen \nJahren verschlechtert, nachdem die US-Streitkräfte die militärische Verantwortung über die \nProvinz an die afghanischen Streitkräfte übergeben hatten. 2019 haben mehrere bewaff-\nnete Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Regierungstruppen stattgefunden; \nden Taliban ist es kurzzeitig gelungen, die Kontrolle über zwei Distrikte zu gewinnen. \nDarüber hinaus haben zwei der 29 Distrikte (Warduj und Yamgan) bis September 2019 \nsogar einige Jahre unter der Kontrolle der Taliban gestanden (vgl. BFA, Länderinfor-\nmationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 46 ff.). Infolgedessen hat sich die \nOpferzahl in der Provinz Badachschan 2019 im Vergleich zum Vorjahr prozentual um 68 \nProzent erhöht. Allerdings relativiert sich der Anstieg dadurch, dass im Jahr 2018 die Zahl \nder zivilen Opfer bei der für Afghanistan niedrigen Höhe von 63 gelegen hat (18 Tote, 45 \nVerletzte; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report \n2018, Februar 2019, S. 67). Zudem ist trotz der verschlechterten Sicherheitslage das \nquantitative konfliktbedingte Schädigungsrisiko von 1 zu 9.600 immer noch sehr gering. Da \nkeine Anhaltspunkte für eine übermäßig große Untererfassung der Opferzahl oder eine \nweitere deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage vorliegen, wirkt sich dieser \nUmstand letztlich entscheidend auf die Gesamtwürdigung aller Umstände aus. \n \n\n18 \n \n3. Für den Kläger ist auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG \nfestzustellen. \n \na) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die \nAbschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmensch-\nlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Vorgabe \nschließt die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht oder andere in \nder EMRK verbürgte, grundlegende Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind \n(BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34/99, juris Rn. 11). \n \nUnter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige \nVerursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu \nverstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von \nSchmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (VGH B-W, Urt. v. 11.04.2018 \n- A 11 S 924/17, juris Rn. 118). \n \nBei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Umstände an dem Ort \nabzustellen, an dem die Abschiebung endet; stellen die dortigen Umstände einen Verstoß \ngegen Art. 3 EMRK dar, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen \nsolche Umstände vorliegen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07, HUDOC Rn. 265, \n301 ff., 309 ff.). Davon geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. VGH \nHessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 49; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 \n- 9 LB 93/18, juris Rn. 53; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 41). \n \nb) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Sicherheitslage sowie die Lebensbedin-\ngungen und die Versorgungslage in Afghanistan aufgrund der fortwährenden Handlungen \nvon Konfliktparteien sehr problematisch (aa). Auch in Anbetracht dieser schwierigen Lage \ngeht der Senat mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch davon aus, \ndass leistungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer auch ohne familiäres oder \nsoziales Netzwerk im Falle einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan \ndie hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK grundsätzlich nicht erfüllen. Aus diesem Grund hat der Kläger weder im \nHinblick auf die Sicherheitslage (bb) noch die humanitären Bedingungen (cc) einen \nAnspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. \n\n19 \n \n \naa) Afghanistan ist mit seinen geschätzt bis zu 37 Millionen Einwohnern, von denen über \n40 Prozent unter 15 Jahre alt sind, ein Vielvölkerstaat. 40 Prozent der Bevölkerung sind \nPaschtunen, 25 Prozent Tadschiken, 10 Prozent Hazara und 6 Prozent Usbeken. 80 \nProzent der Bevölkerung sind sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime. \n \nSeit Jahrzehnten tragen in Afghanistan wechselnde Gruppierungen mit langjähriger \nBeteiligung ausländischer Staaten bewaffnete Auseinandersetzungen aus. 1978 brachte \nein Militärputsch die kommunistische Demokratische Volkspartei Afghanistans (DVPA) an \ndie Macht. Ein gegen die DVPA und deren Reformen gerichteter Volksaufstand weitete \nsich 1979 zu einem Bürgerkrieg aus, in den die Sowjetunion (UdSSR) mit der Entsendung \nvon Truppen eingriff. Während der mehr als neunjährigen Stationierung der sowjetischen \nTruppen wurde der Widerstand der sogenannten Mujaheddin insbesondere von den USA, \nPakistan und Saudi-Arabien unterstützt. Der Konflikt führte zu einer hohen Zahl an \nTodesopfern (geschätzt bis zu einer Million) und Vertriebenen (über sechs Millionen) und \neiner erheblichen Zerstörung der Infrastruktur. Nach dem Abzug der sowjetischen Truppen \nAnfang 1989 entwickelte sich ein Bürgerkrieg, der bis 2001 in wechselnden Konstellationen \nunter indirekter Beteiligung Pakistans, Irans, Usbekistans, Indiens, Russlands und Saudi-\nArabiens ausgetragen wurde. Die Taliban, welche von paschtunischen Rückkehrern aus \nPakistan gegründet worden waren, eroberten 1996 Kabul. Es gelang ihnen aber in der \nFolge nicht, die sogenannte Nordallianz, eine Koalition rivalisierender tadschikischer, \nusbekischer und Hazara-Kriegsherren (warlords), zu besiegen und das gesamte afgha-\nnische Staatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (vgl. BPB, Afghanistan – Geschichte, \nPolitik, Gesellschaft, 15.10.2018; abrufbar unter www.bpb.de/gesellschaft/migration/laen-\nderprofile/277555/geschichte-politik-gesellschaft). \n \nDie Intervention der USA und der NATO nach dem 11.09.2001 führte zum Sturz der \nTaliban-Regierung, nicht aber zu dauerhaften Frieden. Der im Dezember 2001 gebildeten, \nvölkerrechtlich anerkannten Zentralregierung gelang es mit Unterstützung der Internatio-\nnale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zwar, die Kontrolle über den Großraum Kabul \nzu gewinnen und dort zunächst eine weitgehende Befriedung herbeizuführen. In den ande-\nren Landesteilen bildeten sich jedoch in erheblichen Umfang quasi-staatliche und gegen-\nüber der Zentralregierung autonome Herrschaftsbereiche heraus (vgl. VGH Hessen, Urt. \nv. 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 84 ff. m.w.N.). Mitte der 2000er Jahre gelang es \nzudem den Taliban, zunächst in den Hauptsiedlungsgebieten der Paschtunen im Osten \nund Süden Afghanistans wieder Einfluss zu gewinnen (vgl. VGH Hessen, Urt. v. \n10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 98 m.w.N.). Damit verbunden war eine Zunahme der \nbewaffneten Auseinandersetzungen und von Anschlägen in Kabul und größeren Städten \n\n20 \n \n(vgl. VGH B-W, Urt. v. 09.06.2009 - A 11 S 611/08, juris S. 23 f. m.w.N.). Die von den USA \nzwischen 2009 und 2012 vorgenommene Truppenaufstockung und Verstärkung der \nWiederaufbauhilfe in den ländlichen Gebieten führten zu keiner wesentlichen Besserung \nder Sicherheitslage. \n \nDer Abzug eines Großteils der internationalen Truppen in den Jahren 2014 und 2015 \nverschlechterte die Sicherheitslage weiter (ausführlich dazu VGH Hessen, Urt. v. \n23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 55 ff.). Die durchschnittliche jährliche Zahl der im \nbewaffneten Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten stieg von 7.500 im Zeitraum 2009-\n2013 auf 10.900 im Zeitraum 2014 bis 2018 (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection \nof civilians in armed conflict, Februar 2020, S. 5). Gewaltakte, von denen die Zivilbe-\nvölkerung betroffen ist, gehen aktuell sowohl von regierungsfeindlichen bewaffneten \nGruppierungen, von regionalen Kriegsherrn, von kriminellen Gruppierungen als auch von \nafghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche \nGruppierungen aus (VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 57 m.w.N.). \n2019 sank zwar die Zahl der registrierten zivilen Opfer auf 10.392 (6.989 Verletzte und \n3.403 Tote), bleibt damit aber auf hohem Niveau (vgl. UNAMA: Annual Report on the \nprotection of civilians in armed conflict, Februar 2020, S. 5). Eine militärische Lösung des \nbewaffneten Konflikts ist ausgeschlossen. Die Taliban, welche vom Iran finanziell unter-\nstützt werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 148), \nhaben ihren Einfluss verfestigt. Etwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung lebt in \nGebieten, die von den Aufständischen kontrolliert werden oder umkämpft sind (vgl. AA, \nLagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 23 m.w.N.). Die NATO bewertet die militä-\nrische Lage als strategisches Patt (AA, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 23). \n \nDie schlechte Sicherheitslage hat deutliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche \nEntwicklung und die Möglichkeit zur Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile \nder Bevölkerung. Zwar haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen seit dem \nEnde der Taliban-Herrschaft verbessert (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom \n02.09.2019, S. 7). Trotzdem bleibt Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Eine \nTendenz zum Besseren ist nicht ersichtlich. So hat sich die Armutsrate von 38 Prozent \n(2011) auf 55 Prozent (2016) verschlechtert. Das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2017 \nbis 2019 von durchschnittlich ca. zwei Prozent hat aufgrund des rapiden Bevölkerungs-\nwachstums von über zwei Prozent im Jahr zu keiner erheblichen Verbesserung der \nwirtschaftlichen und humanitären Bedingungen in Afghanistan geführt (vgl. Auswärtiges \nAmt, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 27). Sozialleistungen, mit Ausnahme \nvon Bildungs- und Gesundheitsleistungen, werden daher von der afghanischen Regierung \ngrundsätzlich nicht gewährt (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 8; \n\n21 \n \nBFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 341 f.). Arbeitslosigkeit \nbetrifft hauptsächlich gering qualifizierte Personen; über 40 Prozent der erwerbstätigen \nBevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt (BFA, Länderinformationsblatt \nAfghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 358). \n \nDie größeren Städte des Landes sind zudem mit der Ansiedlung einer hohen Zahl der \nBinnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan konfrontiert. Dies \nschlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem \nerschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (AA, Lagebericht Afghanistan vom \n02.09.2019, S. 22). In Kabul sind ausgedehnte slumartige informelle Siedlungen entstan-\nden, in denen geschätzte 70 Prozent der Stadtbewohner leben (UNHCR, UNHCR-Richt-\nlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, \n30.08.2018, S. 128). \n \nbb) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger nicht mit Blick auf \ndie in Kabul herrschende allgemeine Sicherheitslage. \n \nWegen des absoluten Charakters des garantierten Rechts ist Art. 3 EMRK nicht nur auf \neine von in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehende Gefahr anwendbar (EGMR, Urt. v. \n23.08.2016 - 59166/12, HUDOC Rn. 80). Eine allgemeine Situation der Gewalt im \nAbschiebungszielstaat kann aber für sich genommen nur in Fällen ganz extremer \nallgemeiner Gewalt („in the most extreme cases of general violence“) eine Verletzung von \nArt. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn die Gefahr einer \nFehlbehandlung („ill-treatment“) infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer \nPerson im Zielstaat besteht („where there is a risk of ill-treatment simply by virtue of an \nindividual being exposed to such violence on return“) (OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - \n9 LB 93/18, juris Rn. 43 m.w.N.). Der für die Beurteilung der Gefahr einer Fehlbehandlung \nerforderliche Gefahrengrad bemisst sich bei bewaffneten Unruhen im Abschiebungs-\nzielstaat u. a. nach den Gefahren, die sich aus den Kampfmethoden der Konfliktparteien \nfür die Zivilbevölkerung ergeben, der Intensität und Ausdehnung des Konflikts sowie \nschließlich der auf Grund der Kampfhandlungen getöteten, verletzten und vertriebenen \nZivilpersonen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07, HUDOC Rn. 241). \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der sachliche Schutz-\nbereich des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 \nEMRK über denjenigen des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 \nAufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG nicht hinaus, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12, juris Rn. 25). \n \n\n22 \n \nBezogen auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan hat der Europäische \nGerichtshof für Menschenrechte 2017 die Frage, ob jede Aufenthaltsbeendigung notwen-\ndig eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde, verneint (EGMR, Urt. v. \n11.07.2017 - 77691/11, HUDOC Rn. 39). In der nachfolgenden obergerichtlichen \nRechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die Sicherheitslage in Kabul als \nvoraussichtlicher Zielort einer Abschiebung kein Abschiebungsverbot begründet (vgl. OVG \nNRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 117; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 \n- 13a B 17.31960, juris Rn. 44; VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris \nRn. 51; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 43; OVG R-P, Urt. v. \n22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris Rn. 64 m.w.N.). \n \nDieser Bewertung schließt sich der Senat an. Obwohl die Sicherheitslage in Afghanistan \nund in Kabul anhaltend schlecht ist, liegt derzeit in Kabul noch keine allgemeine Situation \neiner solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, alleinstehenden jungen \nMännern Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu \ngewähren. \n \nLeib und Leben von Zivilpersonen in Afghanistan sind sowohl durch Kampfhandlungen der \nKonfliktparteien und Landminen als auch durch improvisierte Sprengkörper, Selbstmord- \nund komplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen bedroht. Die afghanische \nRegierung besitzt zwar die Kontrolle über die Provinz Kabul inklusive der Hauptstadt Kabul. \nAllerdings ist die Hauptstadt weiterhin einer erheblichen Anschlagsdichte ausgesetzt. Von \nlandesweit 26 Selbstmordattentaten und komplexen Anschlägen ereigneten sich dort 15, \nwas einen Rückgang gegenüber 2018 darstellte (vgl. UNAMA, Annual Report on the \nprotection of civilians in armed conflict, Februar 2020, S. 39; Office of the Commissioner \nGeneral for refugees and stateless persons, Security Situation in Kabul City, 08.04.2020, \nS. 10 f. m.w.N.). Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen zielen dabei \nnicht ausschließlich auf Einrichtungen der afghanischen Regierung und der afghanischen \nund ausländischen Streitkräfte, sondern richten sich in steigender Zahl auch gegen \nZivilisten (VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 64 m.w.N.). Für den \nAbschiebungszielort Kabul (Provinz) verzeichnete UNAMA im Jahr 2019 mit 1.563 zivilen \nOpfern, davon 261 Tote und 1.302 Verletzte, die landesweit höchste Zahl ziviler Opfer; der \nüberwiegende Teil der zivilen Opfer ging dabei auf Selbstmordanschläge in der Stadt Kabul \nzurück (UNAMA, a.a.O., S. 94). \n \nAusgehend von der durch UNAMA ermittelten Opferzahl liegt das quantitative Schädi-\ngungsrisiko bei 1 zu 3110. Dabei geht der Senat von einer konservativen Einwohnerzahl \nder Provinz Kabul von 4.860.880 aus (Central Statistics Organization, Afghanistan \n\n23 \n \nStatistical \nYearbook \n2018-19, \nabrufbar \nunter \nwww.nsia.gov.af:8080/wp-\ncontent/uploads/2019/11/Afghanistan-Statistical-Yearbook-2018-19.pdf); andere Quellen \nschätzen allein die Bevölkerungszahl der Hauptstadt auf annähernd 6 Millionen (BFA, \nLänderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 36 m.w.N.). \n \nDie Gefahrendichte von 1 zu 3110 erreicht nicht annähernd diejenige, die nach den \nentsprechend anwendbaren Vorgaben des § 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht für \ndie Gewährung subsidiären Schutzes infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines \ninternationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verlangt wird. Auch eine \nqualitative Gesamtbetrachtung führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Zahl der zivilen \nOpfer hat sich – trotz der 2019 durchgeführten Präsidentenwahl und daraus resultierenden \nhohen Zahl an Anschlägen und zivilen Opfern im dritten Quartal – im Vergleich zu 2018 \num 16 Prozent reduziert (vgl. Office of the Commissioner General for refugees and \nstateless persons, Security Situation in Kabul City, 08.04.2020, S. 23, 26 f.; – UNAMA, \nAnnual Report on the protection of civilians in armed conflict, Februar 2020, S. 94). Aus \nKabul werden auch keine Vertreibungen oder Binnenflüchtlingsbewegungen berichtet, die \nauf eine dort bestehende ganz außergewöhnliche Gefahrenlage schließen lassen würden. \nIm Gegenteil bleibt Kabul weiterhin Hauptziel der zahlreichen Binnenflüchtlinge und Rück-\nkehrer (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A, juris Rn. 145; Office of the \nCommissioner General for refugees and stateless persons, Security Situation in Kabul City, \n08.04.2020, S. 31 f. m.w.N.). Hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung steht in den \nafghanischen Großstädten zudem ein grundsätzlich ausreichendes Netz von Krankenhäu-\nsern zur Verfügung, das die Grundversorgung gewährleistet; zu dieser Grundversorgung \nbesteht ein kostenfreier Zugang (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris \nRn. 175 ff. m.w.N.). \n \ncc) Ein Abschiebungsverbot besteht auch nicht aufgrund der humanitären Lage in Kabul \nund den anderen Landesteilen Afghanistans. \n \nSchlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung im Sinne des \nArt. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 – 1 B 42/18, juris Rn. 8 ff.; \nOVG R-P, Urt. v. 22.01.2020 – 13 A 11356/19, juris Rn. 59 m.w.N.). Bezogen auf die \nvorliegend maßgeblichen allgemeinen schlechten humanitären Bedingungen, für die es \nkeinen verantwortlichen Akteur gibt, bedarf es dafür eines ganz außergewöhnlichen \nAusnahmefalls, in dem die Gründe gegen die Rückführung nach Afghanistan zwingend \nsind (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where \n\n24 \n \nthe grounds against removal were compelling“). Aufgrund dessen liegt kein Abschiebungs-\nverbot vor, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des \nExistenzminimums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 39). \n \nEin Verstoß gegen Art. 3 EMRK erfordert, dass Dauer und Umfang der Unterschreitung \ndes Existenzminimums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko \nführt. Bei schwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese \nPersonen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder \ndes fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen \nund irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer \nsignifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed \nto a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense \nsuffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - \n41738/10, HUDOC Rn. 183). Diese Maßstäbe sind entsprechend auf Fälle anzuwenden, \nin denen die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf einer Vorerkrankung, \nsondern einer fehlenden Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere \nNahrung und Unterkunft, beruht (vgl. für die Übertragung der Maßstäbe für erkrankte \nPersonen auf schwerbehinderte Personen: EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10, HUDOC \nRn. 89). Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung stellen deshalb \nnur dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sie mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit in absehbarer Zeit zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlech-\nterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würden, die schweres \nLeiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. VGH \nB-W, Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). \n \nAuch in Anbetracht der schwierigen Lage in Afghanistan geht der Senat mit der einhelligen \nobergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass leistungsfähige, alleinstehende \nerwachsene Männer auch ohne familiäres oder soziales Netzwerk im Falle einer Rückkehr \naus dem westlichen Ausland nach Afghanistan diese hohen Anforderungen grundsätzlich \nnicht erfüllen (1). Vor dem Hintergrund, dass sich die humanitären Lebensbedingungen in \nAfghanistan in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert haben, ist jedoch eine \nsorgfältige Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die spezifische \nindividuelle Einschränkungen des jeweils Betroffenen berücksichtigt (2). Auch danach hat \nder Kläger unter Zugrundlegung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (3). \n \n\n25 \n \n(1) Von der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Situation sind nicht alle sozialen \nGruppen gleichermaßen betroffen. \n \nBesondere Schwierigkeiten bestehen insbesondere für Familien mit minderjährigen Kin-\ndern, bei denen die erwerbstätigen Familienmitglieder nicht nur den eigenen Bedarf, \nsondern zusätzlich den Bedarf der nicht erwerbstätigen Familienmitglieder erwirtschaften \nmüssen. Besonderen Schwierigkeiten sind auch die Personengruppen ausgesetzt, deren \nZugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Dies gilt für Frauen, die bei der Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit erheblichen Hindernissen ausgesetzt sind. Es gibt weiterhin gesell-\nschaftliche Vorbehalte gegen eine Erwerbstätigkeit von Frauen; bei der Anstellung werden \nMänner bevorzugt. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen in Afghanistan liegt daher trotz ste-\ntiger Zunahme nur bei ca. 27 Prozent (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: \n04.06.2019, S. 302 f.). Ebenfalls eingeschränkt ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Per-\nsonen mit erheblichen Erkrankungen. Diese können körperlich stark belastende Tätig-\nkeiten, die Tagelöhner und Selbststände nicht selten erbringen müssen, nicht oder nur \neingeschränkt ausüben. Für diese Gruppen besteht daher nach einhelliger obergericht-\nlicher Rechtsprechung regelmäßig ein Abschiebungsverbot. \n \nIm Gegensatz dazu kann den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, \ndass es sogar leistungsfähigen Rückkehrern ohne Unterhaltsverpflichtung gegenüber \nDritten überwiegend nicht möglich ist, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit und eine Unter-\nkunft zu finden und zwingend erforderliche medizinische Behandlungen in Anspruch zu \nnehmen. Männern zwischen 18 und 40 Jahren, die zumindest eine der beiden Landes-\nsprachen beherrschen sowie gesund und alleinstehend sind, wird es daher mit überwie-\ngender Wahrscheinlichkeit möglich sein, in Kabul als voraussichtlichen Zielort einer Ab-\nschiebung ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, auch wenn sie dort über \nkeine unterstützungsbereite familiäre Struktur verfügen (im Ergebnis ebenso OVG NRW, \nUrt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; VGH Bayern, Urt. v. 08.11.2018 - \n13a B 17.31960, juris Rn. 34; VGH B-W, Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19, juris Rn. 102; \nOVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 97; VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 \n- 7 A 2750/15.A, juris Rn. 149 f.; OVG Sachsen, Urt. v. 18.03.2019 - 1 A 198/18.A, juris \nRn. 78; OVG R-P, Urt. v. 22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris Rn. 68). \n \n(a) Den Mitgliedern dieser Gruppe wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich \nsein, durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen für ein Leben am Rande des \nExistenzminimums zu erzielen. \n \n\n26 \n \n(aa) Diese Bewertung berücksichtigt die schwierige wirtschaftliche Situation in Afghanistan. \nVon dieser sind Personen, die als Binnenvertriebene ihre angestammten Gebiete \nverlassen mussten oder die nach längerem Aufenthalt im benachbarten Ausland oder in \nEuropa nach Afghanistan zurückkehren, besonders betroffen (vgl. VGH Hessen, Urt. v. \n23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 117). \n \nTrotzdem ist es für Rückkehrer grundsätzlich möglich, eine Erwerbstätigkeit zu finden. \nNach einer gemeinsamen Untersuchung des UNHCR und der Weltbank zur Situation von \nRückkehrern aus Pakistan und dem Iran fanden zwölf Prozent der Rückkehrer innerhalb \neines Monats und weitere 44 Prozent innerhalb von sechs Monaten Arbeit (World \nBank/UNHCR, Living conditions and settlement decisions of recent Afghan returnees, \n2019, S. 21). Ungefähr die Hälfte der Rückkehrer arbeitete in diesem Zusammenhang als \nTagelöhner (World Bank/UNHCR, a.a.O., S. 20). 72 Prozent der Rückkehrer erzielten ein \nmonatliches Einkommen zwischen 5.000 und 10.000 Afghani oder mehr (World \nBank/UNHCR, a.a.O., S. 19). Die Armutsgrenze liegt bei ca. 2.100 Afghani pro Person im \nMonat (World Bank/UNHCR, a.a.O., S. 19; Amnesty International beziffert die \nArmutsgrenze bei ca. 1.200 Afghani im Monat, vgl. Amnesty International, Auskunft zur \nSicherheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 55). \n \nZugang zum Arbeitsmarkt haben auch Rückkehrer, die über kein unterstützungsbereites \nfamiliäres Netzwerk in Afghanistan verfügen. Zwar ist der Zugang zum Arbeitsmarkt \nerheblich erschwert, wenn afghanische Staatsangehörige nicht über ein unterstützungs-\nbereites familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Die Großfamilie ist die zentrale \nsoziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der \nAfghanen (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 375). Es \nentspricht einhelliger Auffassung, dass ein solches oder vergleichbares Netzwerk für den \nZugang zum Arbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lage-\nbericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, \nStand: 04.06.2019, S. 334). Davon geht auch der Senat aus. \n \nAllerdings kann nicht angenommen werden, dass alleinstehende, gesunde junge Männer \nohne ein unterstützendes Netzwerk keine realistische Chance haben, eine Arbeitsstelle zu \nfinden (ebenso UNHCR, Leitlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs \nafghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 125; VGH B-W, Urt. v. 29.10.2019 - \nA 11 S 1203/19, juris Rn. 48; OVG, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 280 \nm.w.N.). Der Senat folgt damit nicht der in einigen Erkenntnismitteln vertretenen Bewer-\ntung, dass die Chancen für einen Rückkehrer, ohne Hilfe der Familie und Freunde eine \n\n27 \n \nArbeitsstelle zu finden, sehr gering sind (Amnesty International, Auskunft zur Sicher-\nheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 52 f.; Stahlmann, Gutachten für das Verwaltungs-\ngericht Wiesbaden vom 28.02.2018, S. 221). Die Bewertung, dass ein soziales Netzwerk \nfür den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht nur eine wichtige, sondern eine unentbehrliche \nVoraussetzung ist, wird nicht durch empirische Erhebungen hinreichend bestätigt. Das \nGutachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden begründet seine Bewertung zum einen \nmit der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan und den vielen \njährlich neu in den Arbeitsmarkt eintretenden jungen Menschen. Zum anderen würden \ninternationale Organisationen als wichtige Arbeitgeber nicht nur weniger Arbeitsplätze \nanbieten, sondern auch die Vergabe nicht mehr in erster Linie anhand der Qualifikation der \nBewerberinnen und Bewerber vornehmen (Stahlmann, Gutachten für das Verwaltungs-\ngericht Wiesbaden vom 28.02.2018, S. 221 ff.). Die Auskunft von Amnesty International \nverweist auf einen Aufsatz (Naber, Afghanistan: Gründe der Flucht und Sorgen \njugendlicher Rückkehrer, Asylmagazin 2016, S. 8), wonach 87 Prozent der Jugendlichen, \ndie in Kabul eine Arbeit gefunden haben, auf die Hilfe von Familie und Freunden \nangewiesen gewesen seien. Belegt wird diese Angabe aber lediglich durch einen Verweis \nauf eine nicht veröffentlichte Studie. Des Weiteren zieht Amnesty International eine Studie \nzur Situation des Arbeitsmarkts in Mazar-i-Sharif heran; danach hätten 85 Prozent der \nBeschäftigten ihre Tätigkeit durch Freunde oder Familienangehörige vermittelt bekommen \n(Corps/Hall, Afghanistan: Economic Assessment and Labour Market Survey of Mazar-i \nSharif, Pul-i Khumri, Kandahar City and Kunduz City, 2011, S. 49). Die Aussagekraft dieser \nProzentzahl wird aber dadurch relativiert, dass sie sich auf sämtliche Arbeitnehmer \nunabhängig davon bezieht, ob sie langjährig in Mazar-i-Sharif ansässig sind oder erst vor \nKurzem dorthin gezogen sind. Zudem haben von den in der Studie Befragten nur 20 \nProzent ein fehlendes Unterstützungsnetzwerk als größtes Hindernis für den Zugang \njunger Menschen zum Arbeitsmarkt angegeben, wogegen fehlende Qualifikationen von 28 \nProzent als größtes Hindernis benannt worden sind (vgl. Corps/Hall, a.a.O., S. 36). \n \nInsbesondere die bereits zitierte gemeinsame Untersuchung des UNHCR und der Welt-\nbank weist daraufhin, dass eine Unterstützung durch Familie und Freunde eine erhebliche \nBedeutung für den Zugang zum Arbeitsmarkt hat, jedoch auch ohne diese Unterstützung \neine Integration in den Arbeitsmarkt gelingen kann. Danach erhielten von den befragten \nRückkehrern aus Pakistan und dem Iran zwar mehr als 50 Prozent einen Arbeitsplatz mit-\nhilfe von Freunden oder Familie; der Anteil der Personen, die ohne Unterstützung Dritter \neine Arbeit fanden, liegt mit 43 Prozent aber nur geringfügig niedriger (World \nBank/UNHCR, Living conditions and settlement decisions of recent Afghan returnees, \n2019, S. 21). Der Untersuchung der Weltbank und des UNHCR kommt unter Berücksich-\n\n28 \n \ntigung der ansonsten geringen empirischen Datengrundlage für die Situation von Rück-\nkehrern eine hohe Aussagekraft zu. Für die Untersuchung wurden ca. 3600 Afghanen, die \n2014 oder später nach Afghanistan zurückgekehrt sind, zufällig ausgewählt und zwischen \nJanuar und April 2018 telefonisch befragt. Aufgrund dieser im Vergleich zu anderen Unter-\nsuchungen hohen Zahl an befragten Rückkehrern (vgl. Stahlmann, Studie zum Verbleib \nund zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin 2019, S. 276 ff.: 51 \nBefragte; Bowerman, Risks encountered after forced removal: the return experiences of \nyoung Afghans, Februar 2017, FMR 54, S. 78 ff.: 25 Befragte) sowie der umfangreich \ndokumentierten und damit nachvollziehbaren Methodik besitzen die Ergebnisse der Studie \neine hohe Validität. Ihre Aussagekraft bezogen auf die vorliegend betrachtete Gruppe der \nalleinstehenden, gesunden jungen Männer wird zwar dadurch eingeschränkt, dass die \nMehrzahl der befragten Haushalte aus Familien mit einer größeren Anzahl minderjähriger \nKinder besteht. Für die Bedeutung sozialer Netzwerke bei der Arbeitssuche besitzen die \nErgebnisse nichtsdestotrotz auch für die Gruppe der alleinstehenden, gesunden jungen \nMänner einen erheblichen Informationswert. Denn es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, \ndass arbeitssuchende Personen bei der selbständigen Arbeitssuche von Arbeitgebern eher \nengagiert werden, wenn sie mit ihren Einkommen auch den Unterhalt Dritter sichern. Von \ndaher kann nicht angenommen werden, dass alleinstehende Rückkehrer im Vergleich zu \nim Familienverband zurückkehrenden Personen schlechtere Chancen haben, ohne \nunterstützendes Netzwerk eine Erwerbstätigkeit zu finden. \n \n(bb) Der grundsätzlichen Möglichkeit zur Erzielung eines ausreichenden Erwerbsein-\nkommens steht auch nicht entgegen, dass die Mitglieder der vorliegend betrachteten \nGruppe der alleinstehenden, gesunden jungen Männer Asylanträge in Deutschland gestellt \nhaben und sich während der nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im \nBundesgebiet aufgehalten haben. \n \nZwar ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland \n(Europa, USA, Kanada und Australien) erschwert, da sie aufgrund gesellschaftlicher \nVorurteile Benachteiligungen erfahren können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3741/18.A, juris Rn. 254 ff.; VGH B-W, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris \nRn. 321). In Afghanistan verbreitet sind die Vorurteile, Rückkehrer hätten im westlichen \nAusland die eigenen religiösen und kulturellen Werte missachtet, seien im westlichen \nAusland trotz der dort vielfältigen Möglichkeiten gescheitert und/oder hätten eine schwere \nStraftat begangen (vgl. VGH B-W, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris Rn. 324 m.w.N.). \n \nAllerdings spricht gegen generelle erhebliche Nachteile für Rückkehrer aus dem westlichen \nAusland deren hohe Anzahl und das Fehlen einer größeren Anzahl von Berichten über \n\n29 \n \nsystematische Übergriffe und/oder die Unmöglichkeit der Lebensunterhaltssicherung \naufgrund des Aufenthalts im westlichen Ausland. Seit die Taliban 2001 von der Macht \nverdrängt wurden, ist eine große Anzahl von Afghanen ins westliche Ausland gereist; viele \nvon diesen haben Asylanträge gestellt. Tausende dieser Personen sind später – teilweise \nfreiwillig und teilweise unfreiwillig – nach Afghanistan zurückgekehrt. Zum Beispiel kehrten \nallein 2016 über 10.000 Afghanen aus Europa zurück; seit 2008 annähernd 40.000 (Home \nOffice, Afghanistan: Afghans perceived as “Westernised”, Januar 2018, S. 10). Die meisten \ndieser Personen sind junge Männer, die nach Kabul zurückgekehrt sind (Home Office, \na.a.O., S. 5). Sollten Rückkehrern tatsächlich aufgrund ihres Aufenthalts im westlichen \nAusland erhebliche Nachteile und Gefahren drohen, müsste dieser Umstand angesichts \nder hohen Zahl der Betroffenen erkennbar und dokumentiert sein. Dementsprechende \nErkenntnisse liegen aber nicht vor. Vielmehr sind den Erkenntnismitteln unterschiedliche \nBewertungen zu entnehmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfang \nein Aufenthalt im westlichen Ausland zu Nachteilen und Gefahren führt (vgl. ausführlich \ndazu EASO, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, 2017, \nS. 101 ff.). Mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine generelle Benachteiligung ist \ndeshalb davon auszugehen, dass der Toleranzgrad gegenüber westlichen Rückkehrern \nmaßgeblich von deren Auftreten abhängig ist (vgl. OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - \n9 LB 93/18, juris 120 f.). \n \nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vorurteile gegenüber Rückkehrern aus \ndem westlichen Ausland am maßgeblichen Ankunftsort einer Abschiebung in Kabul \nweitaus weniger stark ausgeprägt sein werden als in ländlichen Gebieten (OVG Nds., Urt. \nv. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 121). Die afghanische Gesellschaft umfasst eine breite \nPalette von Ansichten über den Westen, von städtischen liberalen Eliten und jungen \nFachleuten in Kabul bis hin zu Stämmen von städtischen und ländlichen Afghanen, \neinschließlich der Jugend, die sich an einer Reihe islamischer und fundamentalistischer \nGruppen und Ideologien orientieren. In diesem Zusammenhang wird Kabul als relativ \nprogressiver Ort im Vergleich zu anderen konservativeren Gebieten des Landes \nbeschrieben (vgl. EASO, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, \nDecember 2017, S. 99 m. w. N.). \n \nDen Asylantragstellern ist es zumutbar, zurückhaltend aufzutreten und damit Nachteile aus \ndem Aufenthalt im westlichen Ausland in angemessener Weise zu vermeiden (vgl. OVG \nNds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris 120 f.). Trotzalledem verbleibende Nachteile \naus einem Aufenthalt im westlichen Ausland werden jedenfalls teilweise dadurch \nausgeglichen, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Gegensatz zu der übrigen \nBevölkerung von speziellen Unterstützungsmaßnahmen profitieren (vgl. dazu OVG NRW, \n\n30 \n \nUrt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 248 ff.; VGH Hessen, Urt. v. 23.08.2019 - \n7 A 2750/15.A, juris Rn. 132 f.). In der Gesamtschau dessen kann ein erheblicher Nachteil \nbeim Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ange-\nnommen werden. \n \n(b) Es ist des Weiteren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es jungen, \nalleinstehenden Männern auch ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur grundsätzlich \ngelingen wird, in Kabul eine Unterkunft zu finden und damit Obdachlosigkeit zu vermeiden. \n \nDer Wohnungsmarkt in Kabul ist aufgrund der hohen Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan \nund dem Iran sowie Zuzügen aus den ländlichen Gebieten sehr angespannt. Die Miete für \neine (Familien-)Wohnung kann zwischen 250 und 400 US-Dollar betragen (vgl. IOM, \nLänderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7). Für den Großteil der afghanischen \nBevölkerung und damit auch für die vorliegend betrachtete Gruppe junger alleinstehender \nMänner sind solche Unterkünfte nicht finanzierbar. \n \nÜber 70 Prozent der städtischen Bevölkerung lebt daher in informellen Siedlungen, die den \nCharakter eines Slums aufweisen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, 2019, S. 132 f.; \nCentral Statistics Organization, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, 2018, \nS. 232). Solche Unterkünfte erfüllen mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen \nnicht: Zugang zu sauberem Wasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen, ausreichender \nWohnraum und Beständigkeit der Unterkunft (vgl. Central Statistics Organization, a.a.O., \nS. 230 f.). Die informellen Siedlungen sind größeren Haushalten vorbehalten; die \ndurchschnittliche Haushaltsgröße beträgt acht Personen. Des Weiteren würden allein-\nstehende männliche Rückkehrer die Privatsphäre der Frauen in solchen Haushalten stark \neinschränken und als eine Gefahr für die Sicherheit der Familien angesehen (vgl. OVG \nNds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 109 m.w.N.). In den informellen Siedlungen \nfinden alleinstehende männliche Rückkehrer, die über kein soziales Netzwerk verfügen, \ndeshalb in aller Regel ebenfalls keine Unterkunft (OVG Nds., a.a.O., juris Rn. 109; OVG \nNRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 262 m.w.N.). \n \nFür zurückkehrende junge alleinstehende Männer besteht aber trotzdem – auch bei be-\nschränkten finanziellen Ersparnissen – die realistische Möglichkeit, eine Unterkunft zu fin-\nden. Rückkehrer können durch Vermittlung von IOM zunächst für zwei Wochen im Spinzar \nHotel in Kabul wohnen (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7). Für eine \nweitere Übergangszeit ist es jungen alleinstehenden Männern möglich und zumutbar, in \neiner der in den Städten vorhandenen Herbergen oder einem der „Teehäuser“ zu nächtigen \n(OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292; OVG Nds., Urt. v. \n\n31 \n \n29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 110). Gerade die sogenannten Teehäuser, die auch \nÜbernachtungsmöglichkeiten vorhalten, dienen typischerweise männlichen Einzelperso-\nnen wie Handelsreisenden, Tagesarbeitern und Straßenverkäufern als Unterkunft. Der \nPreis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani pro Nacht (EASO, Country Guidance: Afgha-\nnistan, 2019, S. 133; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292 f. \nm.w.N.). \n \n(2) Der Umstand, dass sich die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan in den \nletzten Jahren zunehmend verschlechtert haben, hat negative Auswirkungen auf die \nLebensbedingungen von Rückkehrern nach Afghanistan. Zwar ist trotzdem weiterhin \ndavon auszugehen, dass Männer zwischen 18 und 40 Jahren, die über keine unter-\nstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan verfügen, wenigstens eine der beiden \nLandessprachen beherrschen sowie gesund und alleinstehend sind, nach einer Rückkehr \nnach Afghanistan grundsätzlich (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums \nführen können. Allerdings können besondere persönliche Umstände hinzutreten, die die \nFähigkeit zur (erneuten) Eingliederung in die afghanische Gesellschaft derart beeinträch-\ntigen, dass unter Berücksichtigung der verschlechterten humanitären Lebensbedingungen \neine andere Bewertung zu treffen ist (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 27.09.2019 - 7 A 1637/14.A, \njuris Rn. 147 f.). \n \nEin solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass der Betroffene eine spezifische individuelle \nEinschränkung aufweist und diese Einschränkung die Fähigkeiten des Betroffenen derart \nbeeinträchtigt, dass es ihm unmöglich ist, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande \ndes Existenzminimums zu führen, und demnach alsbald nach Rückkehr nach Afghanistan \nerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine spezifische \nindividuelle Einschränkung ist jeder für die Gewährleistung einer hinreichenden \nLebensgrundlage nachteilige Umstand, den der ganz überwiegende Anteil der Gruppe \njungen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre \nStruktur nicht aufweist. Die Entscheidungserheblichkeit einer spezifischen individuellen \nEinschränkung auf die Fähigkeit zur Gewährleistung einer hinreichenden Lebensgrundlage \nkann sich bereits aus einem einzelnen nachteiligen Umstand oder aus einem Zusammen-\nwirken verschiedener nachteiliger Umstände ergeben. \n \nWerden solche besonderen Umstände geltend gemacht, bedarf es einer sorgfältigen \nBetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose der individuellen \nFähigkeit, in Afghanistan (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums zu \nführen, treffen zu können. Sie setzt grundsätzlich eine vorherige informatorische Anhörung \ndes Klägers im gerichtlichen Verfahren voraus, da nur auf diese Weise die für das \n\n32 \n \nPersönlichkeitsbild erforderlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Annahme, \ndass die spezifische individuelle Einschränkung die individuelle Fähigkeit entscheidungs-\nerheblich verschlechtert, bedarf einer Abwägung aller Faktoren unter Berücksichtigung der \nspezifischen Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 27.09.2019 - \n7 A 1637/14.A, juris Rn. 185). \n \n(3) Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelingen wird, in \nAfghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. \n \nEr gehört zur Gruppe der jungen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne unterstüt-\nzungsbereite familiäre Struktur. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Mann im Alter \nvon 22 Jahren. Es ist nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG davon auszugehen, dass der \nKläger gesund ist; eine Erkrankung ist nicht nach Maßgabe der Vorgaben des § 60a \nAbs. 2c AufenthG, die auch in asylrechtlichen Verfahren zu beachten sind, substantiiert \nworden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 – 2 LA 60/18, juris Rn. 7 m.w.N.). \n \nAuch spezifische individuelle Einschränkung, die über die allgemeinen nachteiligen Um-\nstände für die Gruppe der jungen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne unterstüt-\nzungsbereite familiäre Struktur hinausgehen, sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu \nentnehmen. Vielmehr verfügt der Kläger über Wissen und Erfahrung, die für Aufnahme \neiner Berufstätigkeit hilfreich sein können. Nach eigenem Vorbringen ist er in Afghanistan \nimmerhin sechs Jahre zur Schule gegangen und hat im Anschluss in einem Restaurant \ngearbeitet. Im Bundesgebiet ist er neben der Gastronomie im Transportgewerbe tätig. Des-\nhalb ist auch unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände davon auszugehen, dass es \ndem Kläger möglich sein wird, sich in Kabul eine hinreichende Lebensgrundlage zu \nschaffen. \n \n4. Zuletzt sind auch die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG nicht erfüllt. \n \nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erfasst sind demnach grundsätzlich \nnur existenzielle Gefahren, die dem Asylantragsteller individuell drohen (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 37; OVG R-P, Urt. v. 22.01.2020 - 13 A 11356/19, \njuris Rn. 72). Eine solche aus der Person des Klägers resultierende spezifische Gefahr ist \n\n33 \n \nvorliegend nicht gegeben; das Vorbringen des Klägers zu einer ihm drohenden Verfolgung \ndurch die Taliban kann wie dargelegt nicht als glaubhaft bewertet werden. \n \nBei einer Rückkehr unterliegt der Kläger nichtsdestotrotz den Gefahren aufgrund der \nschlechten Versorgungs- und Sicherheitslage. Solche allgemeinen Gefahren, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Asylantragsteller angehört, ausgesetzt \nist, sind lediglich bei der Entscheidung über Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG) Nur ausnahmsweise können \nallgemeine Gefahren ein Abschiebungsverbot begründen, wenn der Asylantragsteller bei \neiner Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher \nWahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. \n31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 38). Erst in einem solchen Fall gebieten Art. 1 Abs. 1 \nund Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung von § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18, juris Rn. 13). \n \nDemnach stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner \nUmstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren \nAnforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n08.08.2018 - 1 B 25/18, juris Rn. 13; OVG R-P, Urt. v. 22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris \nRn. 75). Liegen – wie im vorliegenden Verfahren – die Voraussetzungen eines nationalen \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet \neine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr deshalb ebenfalls aus. \n \n5. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG. Auch das Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG \nist erfüllt. Es steht fest, dass der Kläger nicht als Asylberechtigter anzuerkennen ist. Die \nablehnende Entscheidung des Bundesamts über diesen Anspruch durch Bescheid vom \n29.07.2016 ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat zwar gegen diese Entscheidung \nKlage erhoben. Allerdings ist deren Rechtshängigkeit nachträglich entfallen, weil der \nKläger gegen das fehlerhafte Unterlassen des Verwaltungsgerichts, über diesen Teil des \nStreitgegenstands zu entscheiden, kein Rechtsmittel erhoben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.1994 - 9 C 529/93, juris Rn. 13 f.). \n \nDie Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von \n§§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts weist auch \ninsoweit keine rechtlichen Mängel auf. \n \n\n34 \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzu-\nlassen. Ob es für die Formwirksamkeit nach § 55a VwGO nicht erforderlich ist, dass der \nBehördenmitarbeiter, der das Dokument (einfach) signiert hat, es persönlich auf einem \npersonenbezogen eingerichteten sicheren Übertragungsweg einreicht, ist bislang nicht \ndurch das Bundesverwaltungsgericht beantwortet. Angesichts des nicht eindeutigen \nWortlautes von § 55a Abs. 3 Alt. 2 VwGO ist eine Klärung im Revisionsverfahren geboten. \nDie Rechtsfrage ist zudem bereits jetzt für viele Berufungsverfahren bedeutsam und für \ndas vorliegende Urteil entscheidungserheblich. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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