{"status":"available","doknr":"OLD364449","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-22","aktenzeichen":"2 B 330/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 330/20 \nVG: \n2 V 621/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 22. \nFebruar 2021 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen – 2. Kammer – vom 7. Oktober 2020 wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung aufgehoben. \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den \nBescheid \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n2. März \n2020 \nwird \nwiederhergestellt. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die \nAntragsgegnerin. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer \nAntragsteller, \nein \ntunesischer \nStaatsangehöriger, \nbegehrt \neinstweiligen \nRechtsschutz gegen seine Ausweisung und die Androhung der Abschiebung nach \nTunesien. \n \nDer Antragsteller wurde 1978 in Tunesien geboren. Dort leben seine Eltern und mehrere \nGeschwister. Er hat in Tunesien die Schule besucht, aber keine Berufsausbildung \nabgeschlossen. \n \nIm November 2005 reiste er mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner damaligen \ndeutschen Ehefrau nach Deutschland ein. Zunächst erhielt er Aufenthaltserlaubnisse und \nam 11.12.2008 eine Niederlassungserlaubnis. Die Ehe ist inzwischen geschieden. Er hat \neine 2006 geborene deutsche Tochter mit seiner früheren Ehefrau, für die er ein \ngemeinsames Sorgerecht besitzt; ob und inwieweit er mit dieser Tochter tatsächlichen \nUmgang pflegt, ist streitig. Ferner hat er eine 2012 geborene deutsche Tochter mit einer \nfrüheren Lebensgefährtin, zu der er nach eigenen Angaben seit circa 5 Jahren keinen \nKontakt mehr hat. Der Antragsteller war in Deutschland mit Unterbrechungen bei \nverschiedenen Arbeitgebern – teilweise in geringfügiger Beschäftigung – und \nvorübergehend auch selbständig erwerbstätig. \n \nAm 18.12.2011 pöbelte der Antragsteller die Türsteher einer Gaststätte an, die ihn des \nLokals verwiesen hatten, und versuchte, wieder hinein zu gelangen. Als Polizeibeamte \ngegen ihn einen Platzverweis aussprachen und diesen vollstrecken wollten, schlug der \nAntragsteller den Arm eines Polizeibeamten, der ihn packen wollte, weg. Nachdem es dem \nBeamten gelungen war, den Antragsteller auf die Rückbank des Streifenwagens zu setzen, \ntrat er nach ihm, ohne ihn zu treffen. Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-\nBlumenthal mit Strafbefehl vom 25.01.2012 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. \n \nSeit dem Jahr 2011 führte der Antragsteller eine Beziehung mit der Mutter seiner zweiten \nTochter. Die Beziehung war von wiederholten Trennungen und Versöhnungsversuchen \ngeprägt. Es gab diverse Auseinandersetzungen, in denen es auch zu Tätlichkeiten des \nAntragstellers kam, deren Anzahl, Anlass und Umfang unbekannt sind und die die \nLebensgefährtin dem Antragsteller letztlich verzieh. Während eines Zeitraums, in dem die \nbeiden aus Perspektive der Lebensgefährtin getrennt, aus Perspektive des Antragstellers \naber zusammen waren, unterhielt die Frau eine vorübergehende Beziehung mit einem \n\n3 \n \n \nanderen Mann. Dies machte dem Antragsteller sehr zu schaffen. Letztlich entschuldigte \nsich die Lebensgefährtin beim Antragsteller und dieser wohnte wieder bei ihr. Am Morgen \ndes 08.03.2015 gegen 9 Uhr kam der Antragsteller nach dem nächtlichen Besuch \nverschiedener Kneipen betrunken nach Hause. Weil er seine Lebensgefährtin und die \ngemeinsame Tochter dort nicht antraf, klingelte er bei einer befreundeten Nachbarin, die \nseine Tochter und die Lebensgefährtin gerade besuchten. Die Lebensgefährtin ging nun \nmit ihm zurück in die Wohnung; die Tochter blieb bei der Nachbarin. Nachdem man sich \nzunächst auf dem Sofa unterhalten hatte, kam der Antragsteller plötzlich auf den \nGedanken, dass die Lebensgefährtin ihn betrogen habe. Er versetzte ihr nun eine \nBackpfeife und einen Faustschlag ins Gesicht. Nachdem die Geschädigte ihn zunächst \nberuhigt hatte, geriet der Antragsteller schon kurze Zeit später wieder in Rage. Er beleidigte \ndie Geschädigte, schlug sie wiederholt, zerrte sie an den Haaren ins Schlafzimmer und \nschubste sie auf das Bett. Dort riss er ihre Kleider herunter, quetschte ihre Brüste mit \nseinen Händen, versetzte ihr weitere Schläge, griff ihr mit der Hand in den Mund, um sie \nam Schreien zu hindern, führte mindestens zwei Finger und anschließend eine Glühbirne, \ndie er aus der Nachtischlampe herausgedreht hatte, in ihre Scheide ein, traf sie mit einem \nStaubsaugerrohr am Fuß, warf mit der Nachtischlampe nach ihr und drückte ihr ein Kissen \nins Gesicht. Schließlich ließ er von ihr ab, beruhigte sich, entschuldigte sich bei der \nGeschädigten und legte sich schlafen. Die Geschädigte verließ nun die Wohnung, flüchtete \nsich zur Nachbarin und verständigte die Polizei. Der Antragsteller wurde am selben Tag \nfestgenommen und befand sich bis zum 22.07.2015 in Untersuchungshaft. Der Vorfall \nführte zur endgültigen Trennung. Im Strafverfahren trat die Geschädigte als Nebenklägerin \nauf; es kam dort zu einer Verfahrensverständigung, in deren Zuge sich der geständige \nAntragsteller zur Zahlung einer Geldentschädigung von 4.000 Euro verpflichtete. Das \nLandgericht Bremen verurteilte den Antragsteller am 22.07.2015 wegen Vergewaltigung in \nTateinheit \nmit \ngefährlicher \nKörperverletzung \nund \nmit \nversuchter \ngefährlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. \n \nAm 27.09.2015 klingelte der Antragsteller bei einer Freundin seiner ehemaligen \nLebensgefährtin, bei der sich die gemeinsame Tochter gerade befand, um diese \nabzuholen. Im Laufe des Gesprächs kam dem Antragsteller in den Sinn, die ehemalige \nLebensgefährtin könnte sich auch im Haus der Freundin aufhalten, und er begann nach ihr \nzu suchen. Als die Freundin ihn davon abhalten wollte, stieß er sie mit dem Rücken gegen \neinen Schrank. Als sie den Notruf wählen wollte, schlug der Antragsteller ihr das Telefon \naus der Hand und schlug ihr mit der flachen Hand gegen Schulter, Kopf und Nacken. Als \nnun der Stiefsohn der Geschädigten hinzukam, sich dazwischen stellte und den \nAntragsteller zum Verlassen des Hauses aufforderte, schlug dieser ihn zweimal mit der \n\n4 \n \n \nHand ins Gesicht und einmal gegen den Oberarm. Dann verließ er die Wohnung mit seiner \nTochter. Mit Urteil vom 21.03.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal \nwegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt \nwurde. \n \nIn beiden Fällen ist die Bewährungszeit inzwischen abgelaufen und die Strafe erlassen \nworden. \n \nAm 20.07.2017 bedrohte der Antragsteller seine ehemalige Ehefrau am Telefon konkludent \nmit einem Tötungsdelikt, in dem er sagte, sie werde „nicht mehr sein“, wenn er morgen die \ngemeinsame Tochter abhole. Deshalb verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen-Blumenthal \nmit Strafbefehl vom 25.04.2018 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 \nTagessätzen. \n \nDas Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Bremen weist laut einer Auskunft an die \nAusländerbehörde vom 18.06.2020 (Bl. 527 d. BA) darüber hinaus zwei nach § 170 Abs. 2 \nStPO eingestellten Verfahren, ein nach § 153 Abs. 1 StPO eingestelltes Verfahren aus \n2017 wegen gefährlicher Körperverletzung, zwei nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellte \nVerfahren wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls aus 2017 und ein durch Verweisung \nauf den Privatklageweg beendetes Verfahren wegen Körperverletzung aus 2019 auf. \n \nMit Bescheid vom 02.03.2020 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Anordnung \nder sofortigen Vollziehung für die Dauer von 4 Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland \naus und drohte ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Dabei stellte sie selbständig \ntragend sowohl auf spezial- als auch auf generalpräventive Erwägungen ab. \n \nDer Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 02.03.2020 eine Klage erhoben, über die \nnoch nicht entschieden wurde, sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; hiergegen richtet \nsich die Beschwerde des Antragstellers. \n \nII. Die zulässige Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nErfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist wiederherzustellen. Bei summarischer \nPrüfung spricht viel dafür, dass die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung \nrechtswidrig sind. Daher überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung \nder Vollziehung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung noch vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens, obgleich nicht völlig auszuschließen ist, dass sich \n\n5 \n \n \nder angefochtene Verwaltungsakt nach weiterer Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren \ndoch noch als rechtmäßig erweist. \n \n1. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche \nSicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige \nerhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die \nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der \nInteressen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers \nim Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der \nAufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 \nAufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den \nAusländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber \nauch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, \nim Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten \nandere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten \nwürden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 \nC 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16). \n \nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers nach derzeitigem Kenntnisstand \nbei summarischer Prüfung nicht erfüllt. Es spricht viel dafür, dass neue Straftaten des \nAntragstellers nur in Form von geringfügigen Vergehen ernsthaft drohen (a). Gewissen \nRestzweifeln, ob darüber hinaus auch schwerwiegende Sexual- oder Gewaltstraftaten \nernsthaft zu befürchten sind, ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. \nEin generalpräventives Ausweisungsinteresse besteht unter den besonderen Umständen \ndes Einzelfalls nicht (b). \n \na) Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht überwiegendes dafür, dass die Begehung von \nStraftaten \ngegen \ndie \nsexuelle \nSelbstbestimmung \noder \nvon \nschwerwiegenden \nGewaltstraftaten durch den Antragsteller nicht mit der Wahrscheinlichkeit droht, die zur \nErfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlich ist. \n \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, \nsind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft \nüber die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, \nBeschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B \n\n6 \n \n \n214/19, juris Rn. 5). Bei schweren Sexual- oder Gewaltstraften sind keine hohen \nAnforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur \n„entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung reicht nicht. Erforderlich, aber auch \nausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in \nsolchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21). \nDass der Antragsteller erneut Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder \nschwerwiegende Gewaltdelikte begehen könnte, ist nach derzeitigem Kenntnisstand nur \neine entfernte Möglichkeit. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass sich dies im \nHauptsacheverfahren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung anders darstellt. \n \naa) Zwar hat der Antragsteller sich am 08.03.2015 wegen Vergewaltigung und gefährlicher \nKörperverletzung strafbar gemacht. Bei dieser Tat ging er mit erheblicher Brutalität vor, die \nnicht zu beschönigen oder zu bagatellisieren ist. Würde die erneute Begehung ähnlicher \nTaten ernsthaft drohen, würde das Ausweisungsinteresse zweifellos das Bleibeinteresse \nüberwiegen. Daneben hat sich der Antragsteller am 27.09.2015 wegen Körperverletzung \nin zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht. Diese Taten \nhaben nach den Feststellungen des Amtsgerichts allerdings der einen Geschädigten keine \nund dem anderen Geschädigten nur geringfügige Verletzungen zugefügt; sie wurden im \nStrafurteil als „Bagatelldelikte“ bezeichnet. Sie sind vorliegend daher weniger isoliert, \nsondern vor allem in Zusammenschau mit der Straftat aus März 2015 von Belang, weil sich \naus ihnen ergeben könnte, dass der Antragsteller auch nach der Verurteilung wegen \nVergewaltigung vom 22.07.2015 weiter zu Gewalt neigt. Allerdings hat der Senat nicht zu \nentscheiden, ob vom Antragsteller nach dem Kenntnisstand des Jahres 2015 eine Gefahr \nausging, sondern ob von ihm nach heutigem Kenntnisstand eine Gefahr ausgeht (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16, juris Rn. 18). \n \nbb) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beide wegen der vorgenannten Taten verhängte \nFreiheitsstrafen nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurden. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine strafrichterliche Entscheidung \nüber die Strafaussetzung zur Bewährung für die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose \nvon tatsächlichem Gewicht, auch wenn insoweit keine rechtliche Bindung an die \nFeststellungen und Beurteilungen des Strafgerichts besteht. Die Ausländerbehörde und \ndie Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen bei ihrer Beurteilung der \nWiederholungsgefahr \nder \nsachkundigen \nstrafrichterlichen \nPrognose \nwesentliche \nBedeutung beimessen und dürfen von ihr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender \nGründe abweichen. Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, \n\n7 \n \n \nwährend die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB \nausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 – 2 BvR \n130/10, juris Rn. 36). \n \ncc) Aufgrund des bislang ermittelten Sachverhalts liegen überzeugende Gründe, von den \npositiven strafgerichtlichen Prognosen abzuweichen, nicht vor. Die Erwartung des \nLandgerichts und des Amtsgerichts, dass der Antragsteller sich schon die Verurteilungen \nzur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine \nStraftaten mehr begehen wird, hat sich im Wesentlichen bestätigt. Beide Strafen wurden \nim April 2020 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Antragsteller ist in den letzten \nfünf Jahren nur noch geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 2018 \nwegen einer verbalen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt; bei \ndiesem Strafmaß ist die Schwelle der ausweisungsrechtlichen Geringfügigkeit im Sinne \ndes § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG noch nicht überschritten (vgl. Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, \nAuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 95 sowie zu § 55 AufenthG a.F. Ziff. 55.2.2.3.1 \nder Allg. VwV zum AufenthG vom 26.10.2009). In den anderen seither eingeleiteten \nStrafverfahren sah die Staatsanwaltschaft schon gar keinen Anlass für eine Anklage. Den \nmehr als fünf Jahren seit Begehung der Anlasstaten, in denen der Antragsteller nur sehr \ngeringfügig straffällig geworden ist, misst der Senat deshalb große Bedeutung zu, weil sich \nder Antragsteller während dieses gesamten Zeitraums in Freiheit befand (vgl. EGMR, Urt. \nv. 25.03.2010 – 40601/05, Mutlag ./. D, Ziff. 57). \n \ndd) Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich auch vor den Anlasstaten nur unwesentlich \nstrafbar gemacht hatte. Sein BZR-Auszug weist insoweit nur eine Verurteilung zu einer \nGeldstrafe von 30 Tagessätzen wegen eines 2011 begangenen Widerstandes gegen \nVollstreckungsbeamte auf. Soweit aus dem Urteil des Landgerichts vom 22.07.2015 \nhervorgeht, dass es schon vor der Tat vom 08.03.2015 zu „Tätlichkeiten“ gegen seine \ndamalige Lebensgefährtin (die Geschädigte der späteren Vergewaltigung) gekommen ist, \nist zu deren Anzahl, Anlass und Ausmaß bislang nichts festgestellt worden. Da es nie zu \nStrafanzeigen kam und die Geschädigte dem Antragsteller immer wieder verziehen hat, \nspricht Einiges dafür, dass die Vorfälle nicht sehr schwerwiegend waren. Sie eventuell \nnäher aufzuklären, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. \n \nee) Bei einer Gesamtbetrachtung der „kriminellen Karriere“ des Antragstellers ist somit \nsicherlich ernsthaft zu befürchten, dass er auch weiterhin Straftaten im Bereich der \nGeringfügigkeitsgrenze \nbegehen \nwird. \nDies \nbegründet \nein \nspezialpräventives \nAusweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, da die Rechtsverstöße \nzwar geringfügig, aber nicht vereinzelt sind. Ein solches Ausweisungsinteresse wiegt \n\n8 \n \n \njedoch „nur“ schwer und kann sich damit gegen das besonders schwerwiegende \nBleibeinteresse, das dem Antragsteller wegen seines fünfzehnjährigen rechtmäßigen \nAufenthalts und des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis zukommt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. \n1 AufenthG), nicht durchsetzen. \n \nff) Die am 08.03.2015 begangene Vergewaltigung ist bisher ein singuläres Ereignis in der \nDelinquenz des Antragstellers geblieben. Sie wurde aus einer besonderen Situation heraus \nbegangen, die das Verhalten des Antragstellers zwar in keiner Weise in einem günstigeren \nLicht erscheinen lässt, aber eher dagegen spricht, dass eine Wiederholung ernsthaft droht. \nDer Antragsteller befand sich zum Tatzeitpunkt seit mehreren Jahren in einer schwierigen \n„On-Off-Beziehung“ mit der Geschädigten. Es gab zwischen beiden unterschiedliche \nAuffassungen darüber, ob man in dem Zeitraum, in dem die Geschädigte vorübergehend \neine Beziehung zu einem anderen Mann unterhalten hatte, zusammen gewesen war. Vor \ndiesem Hintergrund hat sich offenbar situativ, spontan und plötzlich die Tat ereignet. Dies \nspricht für eine einmalige Tat aus einem nicht wiederholbaren Affektzustand heraus und \ndamit gegen eine ernsthafte Wiederholungsgefahr (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. \n25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27). Überdies hat der Antragsteller Unrechtseinsicht \ngezeigt: Er hat sich schon unmittelbar nach der Tat bei der Geschädigten entschuldigt, war \nim Strafverfahren geständig und hat ein Schmerzensgeld gezahlt. Der Senat verkennt \nnicht, dass es nur zwei Monate nach der Verurteilung durch das Landgericht zu einer neuen \nGewaltstraftat gekommen ist. Diese ist jedoch nicht mit der Tat vom 08.03.2020 \nvergleichbar und liegt inzwischen ebenfalls mehr als fünf Jahre zurück. Sie stand noch in \nZusammenhang mit der Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin denn sie wurde \nbegangen, als der Antragsteller das gemeinsame Kind bei einer Freundin seiner \nehemaligen Lebensgefährtin abholen wollte. Seither ist der Kontakt sowohl zur ehemaligen \nLebensgefährtin als auch zum Kind nach den Angaben des Antragstellers vollständig \nabgebrochen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutrifft oder nicht von Dauer ist, liegen \nnicht vor. \n \ngg) Bei einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Delinquenz des Antragstellers, der \nUmstände der Anlasstaten und des seitherigen Verhaltens des Antragstellers liegen nach \nderzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Gründe dafür vor, von der positiven \nPrognose der Strafgerichte abzuweichen. Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass der \nTat vom 08.03.2015 entgegen dem ersten Anschein doch nicht ein einmaliger \nAffektzustand, sondern eine allgemeine Neigung zu Gewalttätigkeit aus Eifersucht \nzugrunde lag. Der Ausländerakte lassen sich zudem Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass \nder Alkoholkonsum des Antragstellers nach wie vor problematisch ist und er unter \nAlkoholeinfluss weiterhin zu impulsiven, mitunter auch gewalttätigen Reaktionen neigt. \n\n9 \n \n \nDafür sprechen insbesondere die Berichte zu den Vorfällen, die den eingestellten \nStrafverfahren zugrunde lagen. Auch die Verurteilung wegen Bedrohung aus 2018 könnte \nals Indiz für fortdauernde Gewaltbereitschaft verstanden werden. Um ein Abweichen von \nder positiven Prognose der Strafgerichte, die sich in den letzten fünf Jahren tatsächlich \nbestätigt hat, zu rechtfertigen, bedürfte es diesbezüglich jedoch genauerer Feststellungen \n(zum Beispiel in Form eines Sachverständigengutachtens). \n \nb) Unter generalpräventiven Gesichtspunkten geht vom Aufenthalt des Antragstellers in \nDeutschland keine Gefahr aus. \n \nAn allein generalpräventiv begründete Ausweisungen sind im Hinblick auf den \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen \nist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt \nund deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion \nhinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere \nabzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. \nDies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, \nwie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, \nermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick \nauf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass \nvon einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die \nGesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem \nBereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 \n– 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). \nAuch Vergewaltigungen kommen als Anlasstaten für eine rein generalpräventiv begründete \nAusweisung in Betracht (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 26.08.2020 – 11 S 2038/19, juris Rn. \n30; OVG R-P, Beschl. v. 23.10.2018 – 7 A 10866/18, juris Rn. 11 ff.). Vorliegend wurde die \nStraftat vom 08.03.2015 allerdings in einer Situation begangen, die durch besondere \nindividuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt war (s.o. a. ff.). Aufgrund dieser \nindividuellen \nPrägung \nist \nsie \nkein \ntauglicher \nAnsatzpunkt, \num \nallgemeine \nverhaltenssteuernde Wirkungen im Hinblick auf andere Ausländer zu erzielen (vgl. auch \nBVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27). Die anderen vom Antragsteller \nbegangenen Straftaten erreichen den für eine rein generalpräventive Ausweisung \nerforderlichen Schweregrad offensichtlich nicht. \n \n2. Da die Ausreisepflicht des Antragstellers, der eine Niederlassungserlaubnis besaß, erst \ndurch die voraussichtlich rechtswidrige Ausweisung begründet wurde, war auch die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen. \n\n10 \n \n \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 sowie Ziff. 8.2. \nder Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-02-22/2-b-330-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-02-22/2-b-330-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364449","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.386262+00:00"}}