{"status":"available","doknr":"OLD364448","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-10","aktenzeichen":"1 LC 171/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LC 171/16 \nVG: \n4 K 2185/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Minderjährigen \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtliche Richterin \nPetermann-Korte und den ehrenamtlichen Richter Rehder-Plümpe aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 10. März 2020 für Recht erkannt: \n \n\n2 \n \nUnter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts der Freien \nHansestadt Bremen vom 14.06.2016 (4 K 2185/15) und des Be-\nscheids des Stadtamtes Bremen vom 07.09.2015 wird die Beklagte \nverpflichtet, festzustellen, dass der Kläger deutscher Staats-\nangehöriger ist. \nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungs-\nverfahrens trägt die Beklagte. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \nDie Revision wird zugelassen. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stybel \ngez. Dr. Sieweke \n \nTatbestand \nDer Kläger möchte die Feststellung erreichen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. \n \nDer Kläger wurde am ... 2014 in Bremen geboren. Seine Mutter ist G. O., die zum Zeitpunkt \nder Geburt ghanaische Staatsangehörige war. Sie reiste erstmals am ... 2008 in das \nBundesgebiet ein. Als Vater des Klägers wurde zunächst der deutsche Staatsangehörige \nJ. A. eingetragen. Mit diesem war die Mutter des Klägers bei dessen Geburt verheiratet; \nein Scheidungsantrag war anhängig. Bereits am ... 2014 hatte der ghanaische \nStaatsangehörige K. A. eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben, zu der die Mutter des \nKlägers am ... 2014 ihre Zustimmung erklärte. In der Folge focht die Mutter des Klägers die \nVaterschaft des J. A. an. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 08.10.2014 stellte das \nAmtsgericht Bremen fest, dass J. A. nicht der Vater des Klägers ist. \n \nDaraufhin stellte das Stadtamt Bremen nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom \n07.09.2015 fest, dass der Kläger nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. \nVater des Klägers sei aufgrund von § 1599 Abs. 2 BGB zu keinem Zeitpunkt der deutsche \nStaatsangehörige J. A. gewesen. Vielmehr sei dies der ghanaische Staatsangehörige K. A. \nDer Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit komme daher nur nach § 4 Abs. 3 StAG in \nBetracht, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Eltern des Klägers verfügten \nnicht über einen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt \nerforderlichen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Mutter des \nKlägers sei am ... 2008, der Vater des Klägers am ... 2014 in das Bundesgebiet eingereist. \nMit der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des J. A. habe der Kläger daher \n\n3 \n \ndie deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dies sei keine generell unzulässige Entziehung \nder Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 16 GG. Auch die für den Wegfall notwendigen \nweiteren Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Verlustes der \ndeutschen Staatsbürgerschaft noch keine fünf Jahre alt gewesen und würde durch den \nWegfall nicht staatenlos. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 09.09.2015. \n \nAm 08.10.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe durch Geburt \ndie deutsche Staatsangehörigkeit erworben, weil seine Mutter zum damaligen Zeitpunkt \nmit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei. Das Bundesver-\nfassungsgericht habe entschieden, dass ein späterer Verlust der deutschen Staatsan-\ngehörigkeit aufgrund einer Anfechtung der Vaterschaft mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG \nunvereinbar sei. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für diesen \nVerlust; gleiches gelte für den dadurch ebenfalls eintretenden Verlust der Unions-\nbürgerschaft. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich schriftlich beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.09.2015 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger sei. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich schriftlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat vorgetragen, der durch die Geburt des Klägers zunächst erfolgte Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit sei durch die rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung rück-\nwirkend entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe der \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG \nunter dem Vorbehalt, dass die für den Erwerb maßgebliche Vaterschaft nicht angefochten \nwerde. Für verfassungswidrig seien lediglich die vorliegend nicht einschlägigen Regelun-\ngen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung erklärt worden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 14.06.2016 die \nKlage abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe die deutsche Staats-\nangehörigkeit zwar zunächst infolge der Abstammung vom deutschen Staatsangehörigen \nJ. A. durch Geburt erworben, jedoch durch Anfechtung der Vaterschaft rückwirkend auf \nden Zeitpunkt der Geburt wieder verloren. Auf die Privilegierung des § 17 Abs. 2 StAG \nkönne sich der Kläger nicht berufen, weil er im Zeitpunkt der Feststellung des Nicht-\nbestehens der Vaterschaft noch nicht fünf Jahre alt gewesen sei. Dem Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit stehe Art. 16 GG nicht entgegen. Eine generell unzu-\nlässige Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG liege nicht vor, \n\n4 \n \nweil im Zeitpunkt des Verlustes der Staatsangehörigkeit der 10 Monate alte Kläger noch \nnicht das von Art. 16 GG geschützte Vertrauen auf deren Bestand habe entwickeln \nkönnen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sei daher an Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2 GG zu messen. Der dort vorgegebene Vorbehalt des Gesetzes sei gewahrt. Es \nliege nur ein mittelbarer Eingriff vor, weil die Anfechtung der Vaterschaft von der Mutter \ndes Klägers initiiert worden sei und damit anders als bei einer behördlichen Vaterschafts-\nanfechtung kein finaler Eingriff vorliege. Dies verringere die Anforderungen an den \nGesetzesvorbehalt. Dem Kläger drohe auch keine Staatenlosigkeit, weil er abgeleitet von \nseiner Mutter die ghanaische Staatsangehörigkeit erworben habe. Da kein zielgerichteter \nstaatlicher Eingriff vorliege, würden zudem die Vorgaben des Zitiergebots nach Art. 19 \nAbs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung finden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \nsei auch mit Unionsrecht vereinbar. Zwar stelle der damit verbundene Verlust der \nUnionsbürgerschaft einen Eingriff in Art. 20 Abs. 1 Satz 1 AEUV dar. Der Eingriff sei aber \nverhältnismäßig, weil der Kläger die Unionsbürgerschaft nur für kurze Zeit in jungem Alter \nbesessen habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 30.06.2016 \nzugestellt worden. \n \nDer Kläger hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene \nBerufung am 08.07.2016 eingelegt. Er trägt vor, die Bewertungen des Verwaltungsgerichts \nzum Zitiergebot und zum Verlust der Unionsbürgerschaft seien unzutreffend. Vor allem \naber sei dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügt. Dies ergebe \nsich \naus \ndem \nBeschluss \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nvom \n17.07.2019 \n(2 BvR 1327/18). \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom \n14.06.2016 – 4 K 2185/15 – und des Bescheides der Beklagten vom 07.09.2015 \nzu verpflichten, die deutsche Staatsbürgerschaft des Klägers festzustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie geht davon aus, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den \nZeitraum vor der mit Wirkung vom 12.02.2009 erfolgten Änderung des § 17 StAG beziehe. \nMit der in diesem Zusammenhang geschaffenen Regelung des § 17 Abs. 3 StAG existiere \n– auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesver-\nfassungsgerichts – nunmehr für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch eine von der \nMutter des Kindes initiierte Anfechtung der Vaterschaft eine ausreichende gesetzliche \nGrundlage. \n\n5 \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie Berufung hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegenüber der \nBeklagten Anspruch auf Feststellung, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. \n \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsan-\ngehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach der \ngesetzlichen Fiktion des § 1592 Nr. 1 BGB galt zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers der \ndeutsche Staatsangehörige J. A. als dessen Vater. Die Geltung der Fiktionswirkung ist – \nanders als im streitgegenständlichen Bescheid vertreten – nicht durch § 1599 Abs. 2 BGB \nausgeschlossen gewesen; dazu fehlte es insbesondere an einer Zustimmung des J. A. zur \nVaterschaftsanerkennung des ghanaischen Staatsangehörigen K. A. Aufgrund der somit \neingetretenen Fiktionswirkung des § 1592 Nr. 1 BGB sind die Voraussetzungen des § 4 \nAbs. 1 Satz 1 StAG ursprünglich erfüllt gewesen. \n \nZwar ist die Vaterschaft des J. A. kurz nach der Geburt des Klägers rückwirkend entfallen. \nDas Amtsgericht Bremen hat mit inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 08.10.2014 \nfestgestellt, dass J. A. nicht der Vater des Klägers ist. Nach § 1599 Abs. 1 BGB gilt die \nFiktionswirkung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig \nfestgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist; dadurch entfällt die \nVaterschaft ex tunc (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2012 – XII ZR 194/09, juris Rn. 17). \nInfolgedessen hat seit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses kein Elternteil \ndes Klägers zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. \n \nJedoch bewirkt die entfallene Vaterschaft des J. A. nicht, dass die deutsche \nStaatsangehörigkeit des Klägers wegfällt. Für diese Rechtsfolge bedarf es einer \ngesetzlichen Grundlage (1.), die nicht vorhanden ist (2.). Der damit vom Senat ange-\nnommene Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG macht \nkeine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG \nerforderlich (3.). \n \n1. Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers bedarf nach Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. \n \nArt. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des \nKlägers nicht von vornherein aus, weil es sich bei dem Wegfall nicht um eine Entziehung, \n\n6 \n \nsondern um einen Verlust der Staatsangehörigkeit handelt. Eine Entziehung der deutschen \nStaatsangehörigkeit ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als \nverlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Wegfall der \nStaatsangehörigkeit aufgrund der nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft stellt eine \nsolche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich zum \nZeitpunkt der Anfechtung in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes \nVertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (vgl. \nBVerfG, a.a.O., juris Rn. 24). Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der \nAnfechtung der Vaterschaft des J. A. das erste Lebensjahr nicht vollendet gehabt, so dass \nein solches Vertrauen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entstanden war. \n \nEine gesetzliche Grundlage zum Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers \nist daher an den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Danach darf ein \nVerlust der Staatsangehörigkeit nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des \nBetroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Dem \ndanach zu beachtenden Gesetzesvorbehalt ist nicht bereits dadurch genügt, dass der \nGesetzgeber eine Verlustregelung normiert; es müssen darüber hinaus auch Anforder-\nungen an die Verständlichkeit der Regelung beachtet werden. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG \ngebietet den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den \nEinzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der \nStaatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum \nStaatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris \nRn. 81; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33). Zur Verlässlichkeit des \nStaatsangehörigkeitsstatus gehört die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein \nausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsange-\nhörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, \njuris Rn. 23; Urt. v. 24.05.2006 – 2 BvR 669/04, juris Rn. 50; OVG Nds., Beschl. v. \n12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 48). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der \nVerlustregelung sind nicht einheitlich; sie sind von der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in \nden Bestand der Staatsangehörigkeit abhängig (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 – \n2 BvR 669/04, juris Rn. 88 f.). \n \nBei einem Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft ist dem \nGesetzesvorbehalt erst dann genügt, wenn die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsan-\ngehörigkeit eindeutig dem Wortlaut einer einfach-gesetzlichen Norm entnommen werden \nkann (a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49). Das gilt \n\n7 \n \nunabhängig davon, ob die Anfechtung der Vaterschaft durch eine Behörde oder die Mutter \nbzw. einen Vater des Kindes vorgenommen wird. \n \nDie Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die gesetzliche Regelung über den \nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Anfechtung der Vaterschaft stellt, waren \nwiederholt Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Für den Verlust \nder deutschen Staatsangehörigkeit durch eine behördliche Anfechtung der Vaterschaft hat \ndas Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Gesetzesvorbehalt „strenge \nAnforderungen“ an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt. Eine nur mittelbare Re-\ngelung, die lediglich impliziert, dass die Behördenanfechtung zum Verlust der Staats-\nangehörigkeit führt, genügt diesen Anforderungen nicht (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – \n1 BvL 6/10, juris Rn. 83). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverfassungs-\ngericht bei der Definition der Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an den Verlust der \nStaatsangehörigkeit aufgrund einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft stellt, \nausdrücklich auf die für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch Behördenanfechtung \nentwickelten „strengen Anforderungen“ des Gesetzesvorbehaltes Bezug genommen \n(BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerfG, \nBeschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 83 = BVerfGE 135, 48 <79 Rn. 80>). Diese \nschließen einen Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes infolge einer \nVaterschaftsanfechtung nicht per se aus, verlangen aber vom Gesetzgeber, eine klare \nRegelung zu schaffen, dass die Anfechtung der Vaterschaft zum Wegfall der Staatsange-\nhörigkeit führen kann. Demnach sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts an eine gesetzliche Regelung über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch eine nicht-behördliche Anfechtung der Vaterschaft keine geringeren Anforderungen \nals an eine Regelung des Verlustes durch eine behördliche Anfechtung zu stellen. \n \nEtwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bundesverfassungsgericht den Wegfall \nder Staatsangehörigkeit infolge einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung jedenfalls in \nden Fällen, in denen die Vaterschaftsanerkennung nicht auf die Umgehung gesetzlicher \nVoraussetzungen des Aufenthaltsrechts abzielt, sogar als verfassungsrechtlich unzu-\nlässige Entziehung der Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG wertet, \nweil das betroffene Kind die Verlustzufügung nicht selbst beeinflussen kann (BVerfG, \nBeschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 31, 50 f.). Diesen Ausführungen ist zwar zu \nentnehmen, dass sich eine erfolgreiche Behördenanfechtung mangels Einfluss-\nmöglichkeiten des Kindes und seiner Eltern oftmals sogar als besonders eingriffsintensive \nund durch Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit \ndarstellt. Ihnen ist im Umkehrschluss jedoch nicht zu entnehmen, dass der \nGesetzesvorbehalt aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG geringere Anforderungen an die \n\n8 \n \ngesetzliche Regelung eines Verlusttatbestands infolge der nicht-behördlichen Vater-\nschaftsanfechtung stellt. Eine solche Differenzierung ist der bundesverfassungsgericht-\nlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Vielmehr beziehen sich die strengen Anfor-\nderungen des Gesetzesvorbehalts, die das Bundesverfassungsgericht abgeleitet hat, \nausdrücklich auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG \nan einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Vaterschaft \nstellt. \n \nDass an den Gesetzvorbehalt für den Verlust der Staatsangehörigkeit aufgrund einer \nbehördlichen und einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft die gleichen \nAnforderungen zu stellen sind, liegt darin begründet, dass es sich um im Wesentlichen \ngleich intensive Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (insoweit noch anderer \nAnsicht BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 36). Die Rechtsfolge in beiden \nFällen, nämlich der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, ist für das betroffene Kind \njeweils gravierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 85; Beschl. \nv. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris Rn. 34). Dass die behördliche Anfechtung darauf zielt, \ndie Staatsangehörigkeit des Kindes zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, \njuris Rn. 36), begründet für sich genommen noch keine wesentliche Unterscheidung in \nHinblick auf die Eingriffsintensität. Maßgeblich für die Intensität des Eingriffs in Art. 16 \nAbs. 1 Satz 2 GG ist in erster Linie der Umfang der Verkürzung des Schutzbereichs. Davon \nausgehend ist für den Betroffenen die Belastung durch Verlust der Staatsangehörigkeit \nnicht deshalb schwerer, weil dieser vom Anfechtenden bezweckt gewesen ist. \n \nFür die Vergleichbarkeit der Eingriffe spricht ebenfalls, dass das minderjährige Kind in \nbeiden Fällen gleichermaßen schutzwürdig ist. Es hat selbst nicht daran mitwirken können, \nwer bei seiner Geburt gesetzlich als sein Vater gilt. Auch auf die Anfechtung einer nach \n§ 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB entstandenen Vaterschaft hat es persönlich keine \nEinwirkungsmöglichkeiten. Keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzwürdigkeit \ndes Kindes haben die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten der Eltern auf den Wegfall \nder Staatsangehörigkeit, weil diesen in erster Linie für die Abgrenzung der Entziehung von \ndem Verlust der Staatsangehörigkeit Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris Rn. 26 ff., 80; Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris \nRn. 28; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 24). \n \nEiner Vergleichbarkeit der Eingriffe steht zudem nicht entgegen, dass die Behörden-\nanfechtung intensiver in die Grundrechte der Eltern eingreift; denn in Bezug auf den Eingriff \nin Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich der Wegfall der Staatsangehörigkeit für das Kind \n\n9 \n \ngleichermaßen intensiv dar. Die Behördenanfechtung greift in die privaten Familien-\nrechtsverhältnisse staatlicherseits ein (BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris \nRn. 36), indem sie die rechtliche Vaterschaft rückwirkend gegen den Willen der \nFamilienmitglieder beendet. Damit greift sie zusätzlich in den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 \nGG geschützten Bestand der Elternschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, \njuris Rn. 94) und in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte \nRecht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ein (vgl. BVerfG, \na.a.O., juris Rn. 102). Zwar kann auch die nicht-behördliche Anfechtung zu einem Eingriff \nin diese Grundrechte führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.12.1974 – 1 BvL 14/73, juris); der \nEingriff ist aber von einem Träger der Grundrechte initiiert und damit weniger intensiv als \ndie rein staatlich betriebene behördliche Anfechtung. Die Behördenanfechtung muss daher \nhöheren Anforderungen für die Rechtfertigung von Eingriffen in diese Grundrechte \ngenügen. Bezogen auf den Gesetzesvorbehalt für Eingriffe in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG \nergeben sich daraus hingegen keine höheren Anforderungen. Dessen Anforderungen sind \nallein von der Intensität des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG abhängig, weil die \nBeachtung des Gesetzesvorbehaltes eine Voraussetzung zu dessen Rechtfertigung ist. \nDie Intensität des Eingriffs in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht dadurch verstärkt, dass \ndie behördliche Anfechtung zusätzlich auch in andere Grundrechte eingreift. \n \n2. Eine gesetzliche Grundlage, die diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, \nbesteht für den Wegfall der Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nicht-\nbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB nicht. \n \nSie folgt weder aus § 1599 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG oder § 17 Abs. 2 und \nAbs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG als Einzelvorschriften noch aus dem Zusammenwirken dieser \nVorschriften (im Ergebnis ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 28.11.2019 – 6 A 112/18, juris \nRn. 29; a. A. OVG Nds., Beschl. v. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 46 ff.). \n \na) § 1599 Abs. 1 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen die Fiktionswirkung des \n§ 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt und damit die Vaterschaft des Mannes, der zum Zeitpunkt der \nGeburt mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen ist, rückwirkend entfällt. Der \nWortlaut der Vorschrift enthält aber weder eine ausdrückliche Regelung noch einen \nAnhaltspunkt für eine darüber hinaus gehende Regelung, welche Rechtsfolgen aus dem \nrückwirkenden Entfallen der Vaterschaft resultieren. \n \nb) § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG stellt keine Regelung zum Verlust, sondern zum Erwerb der \nStaatsangehörigkeit dar. \n \n\n10 \n \nc) Auch die mit Wirkung vom 12.02.2009 eingefügten Regelungen von § 17 Abs. 2 und \n3 StAG stellen keine gesetzliche Grundlage für den Wegfall der Staatsangehörigkeit dar. \n§ 17 Abs. 2 StAG legt fest, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 Nr. 7 \nnicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter berührt, sofern \ndiese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG gilt Absatz 2 \nentsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust \nder deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der \nRücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, \nbei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und \nbei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen \nGesetzbuches. \n \nDem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist damit weiterhin nicht genügt, weil \nder Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens \nder Vaterschaft wegfällt, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (a.A. OVG Nds., Beschl. \nv. 12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49). § 17 Abs. 2 und 3 StAG impliziert lediglich, dass \ndie Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt, und regelt damit den Verlust der \nStaatsangehörigkeit nur mittelbar (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, juris \nRn. 83; BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 34; OVG S-H, Beschl. v. \n11.05.2016 – 4 O 12/16, juris Rn. 14); damit setzt auch diese Vorschrift einen anderweitig \ngesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, ohne ihn selbst zu regeln (BVerwG, Urt. v. \n19.04.2018 – 1 C 1/17, juris Rn. 34). \n \nDer Wortlaut von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG („Absatz 2 gilt entsprechend“) legt nahe, dass \nsich der Regelungszweck der Vorschrift darin erschöpft, die Altersgrenze für den Verlust \nder Staatsangehörigkeit auf aus anderen Vorschriften resultierende Verluste der deutschen \nStaatsangehörigkeit anzuwenden. Die im Gesetzestext nachfolgende ausdrückliche \nBenennung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB ist ebenfalls nicht so \nformuliert, dass von einer Normierung der Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsange-\nhörigkeit auszugehen ist. Die Einleitung „insbesondere bei“ spricht vielmehr dafür, dass \nklarstellend beispielhaft einige der von § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG erfassten Sachverhalte \nbenannt werden sollen. Nach dem Wortlaut hat § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG also \nausschließlich eine die Staatsangehörigkeit schützende Wirkung (vgl. VG Lüneburg, Urt. \nv. 28.11.2019 – 6 A 112/18, juris Rn. 28); er macht den Wegfall der Staatsangehörigkeit \nnach nicht-behördlicher Anfechtung der Vaterschaft davon abhängig, dass die \nAltersgrenze nach § 17 Abs. 2 StAG eingehalten wird. \n \n\n11 \n \nDiese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Entstehungsgeschichte von § 17 Abs. 2 \nund 3 StAG. Zum Zeitpunkt des 2009 abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens wurde \nin der Rechtsprechung – inklusive der des Bundesverfassungsgerichts – mit unterschied-\nlichen Begründungen unumstritten davon ausgegangen, dass der Wegfall der Staatsan-\ngehörigkeit als Folge einer nicht behördlich initiierten rechtskräftigen Feststellung des \nNichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und dieser \nWegfall keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04, juris Rn. 21 m.w.N.). Anlass zu Zweifeln an dieser \nrechtlichen Bewertung hat erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur \nbehördlichen Vaterschaftsanfechtung (Beschl. v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10) gegeben. \n \nAus dem Sinn und Zweck der Ergänzung von § 17 StAG um die Absätze 2 und 3 kann \nebenfalls nicht abgeleitet werden, dass damit der Wegfall der Staatsangehörigkeit \nkonstitutiv angeordnet werden sollte. Durch die Ergänzung sollte der Verlust der Staats-\nangehörigkeit rechtssicher geregelt werden (vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 6 f.). Zwar \nwürde unter Berücksichtigung der inzwischen ergangenen Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts eine Umsetzung dieses Ziels eine ausdrückliche Regelung \ndes Wegfalls der Staatsangehörigkeit erforderlich machen. Jedoch ist bei dem Sinn und \nZweck der Vorschrift auch zu berücksichtigen, von welchem konkreten Regelungsbedarf \nder Gesetzgeber ausgegangen ist. Nach der Gesetzesbegründung ist der Regelungs-\nbedarf aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.05.2006 – \n2 BvR 669/04 und Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04) abgeleitet worden. In Bezug auf \nden rückwirkenden Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge der \nerfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft kann der einschlägigen Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts – wovon der Gesetzgeber zutreffend ausgegangen ist \n(vgl. Bundestags-Drs. 16/10528, S. 7) – lediglich die Notwendigkeit der Begrenzung des \nWegfalls der Staatsangehörigkeit, nicht aber ein Bedarf für deren konstitutive Regelung \nentnommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 – 2 BvR 696/04, juris Rn. 19 ff.). \nAuf diesen Regelungsbedarf ist infolgedessen der Gesetzzweck begrenzt. \n \nEntgegen der Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. \n12.09.2019 – 8 ME 66/19, juris Rn. 49) ergibt sich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung \ndes Wegfalls der Staatsangehörigkeit auch nicht aus einem Zusammenwirken von § 1599 \nBGB mit § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG. Eine \nausdrückliche Regelung erfordert eine klare Benennung der Rechtsfolge des Wegfalls der \nStaatsangehörigkeit bei Anfechtung der Vaterschaft. Die angeführten Rechtsvorschriften \nenthalten zwar nach allgemeiner Überzeugung (alleinige Ableitung der deutschen \nStaatsangehörigkeit vom ursprünglichen Vater) bzw. nach ausdrücklicher gesetzlicher \n\n12 \n \nAnordnung (Altersgrenze des fünften Lebensjahrs) notwendige Voraussetzungen für den \nWegfall der Staatsangehörigkeit. Weder den Einzelvorschriften noch deren Zusammenwir-\nken kann aber eindeutig die Rechtsfolge des Wegfalls der Staatsangehörigkeit entnommen \nwerden. \n \n3. Die Bewertung des Senats, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für den Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit fehlt, löst keine Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 \nSatz 1 GG aus. Danach ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichtes einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen \nGültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Eine Vorlagepflicht \nsetzt also voraus, dass das Gericht – unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauf-\nfassung – bei Gültigkeit der vorgelegten Norm zu einem anderen Ergebnis käme als im \nFalle ihrer Ungültigkeit. \n \nDas ist nicht der Fall. Der vorliegend angenommene Verstoß resultiert nicht aus einer \nunzureichenden Regelung, die zwar eine Rechtsfolge vorgibt, diese aber nicht detailliert \ngenug ausgestaltet oder deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht klar genug festlegt. \nIn einem solchen Fall hat nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Vorlage der gesetzlichen \nRegelung an das Bundesverfassungsgericht zu erfolgen (vgl. beispielsweise BVerfG, \nBeschl. v. 17.02.2016 – 1 BvL 8/10, juris Rn. 27 ff.). Stattdessen liegt der Verstoß gegen \nden Gesetzesvorbehalt vorliegend darin begründet, dass es bereits an einer gesetzlichen \nRegelung fehlt, dass die nicht-behördliche Anfechtung der Vaterschaft zum Verlust der \nStaatsangehörigkeit führen kann. Insbesondere enthält § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 \nVar. 3 StAG keine solche Regelung. Damit folgt aus dieser Norm keine Rechtsfolge, die im \nWiderspruch zum Grundgesetz im Allgemeinen und zu Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG im \nSpeziellen steht. Es bedarf deshalb für die vorliegend entscheidungserhebliche Annahme \neines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt keiner Unvereinbarkeitserklärung von \nBundesrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 1327/18, juris). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \n \nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzu-\nlassen. Ob seit der mit Wirkung vom 12.02.2009 erfolgten Ergänzung des § 17 StAG eine \nausreichende Gesetzesgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \naufgrund einer nicht-behördlichen Anfechtung der Vaterschaft besteht, ist bislang weder \ndurch das Bundesverwaltungsgericht noch durch das Bundesverfassungsgericht \nbeantwortet. Wie der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n\n13 \n \n12.09.2019 (8 ME 66/19) auf der einen Seite und das vorliegende Urteil auf der anderen \nSeite verdeutlichen, wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Die Rechtsfrage ist \nzudem für viele Verwaltungsverfahren bedeutsam und für das vorliegende Urteil entschei-\ndungserheblich. \nRechtsmittelbelehrung \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich), \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte \nRechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die \nden Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stybel \ngez. 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