{"status":"available","doknr":"OLD364447","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-12","aktenzeichen":"2 B 19/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 19/20 \nVG: \n2 V 2649/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdegegner – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke am 12. März 2020 beschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – \nvom 10. Januar 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \naufgehoben. \nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird \nabgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. \n\n2 \n \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 \nEuro festgesetzt. \nGründe \nI. Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin verfügte und für sofort \nvollziehbar erklärte Ausweisung und Abschiebungsandrohung, hilfsweise die vorläufige \nUntersagung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung. \n \nDer 1992 geborene Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste im Alter \nvon 6 Jahren zum Familiennachzug nach Deutschland ein und erhielt unmittelbar danach \neine Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2011 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. \nEr hat einen Realschulabschluss und einen Berufsabschluss als Parkett- und Bodenleger \nerworben. Nach Abschluss der Berufsausbildung war er zunächst als Angestellter im \nAusbildungsbetrieb weiter tätig, bevor er sich schließlich selbständig machte. Dieses \nUnternehmen führt er zur Zeit aus dem offenen Vollzug fort. \n \nDer Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers weist zwei Eintragungen auf: \n \nAm 23.09.2014 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen unerlaubten \nBesitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. \n \nAm 15.03.2018 verurteilte das Landgericht Bremen den Antragsteller wegen gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Diese Strafe \nverbüßt der Antragsteller zur Zeit. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Urteils \ndes Landgerichts folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20.05.2017 gegen 19 Uhr besuchte \nder Antragsteller gemeinsam mit zwei weiteren Personen ein Einkaufszentrum in Bremen. \nDort begegneten sie zufällig einer anderen Personengruppe, bei der sich auch ein Mann \nbefand, der etwas mehr als eineinhalb Jahre zuvor mutmaßlich das Auto des Antragstellers \naufgebrochen und diesen, als er entdeckt worden war, im Rahmen des nachfolgenden \nStreits körperlich angegriffen hatte. Wegen dieses Vorfalls war (und ist) noch ein \nStrafverfahren gegen den anderen Mann anhängig. Jener sprach den Antragsteller nun an \nund wollte darüber reden, wie man die Sache außergerichtlich – z.B. durch eine \nSchadenersatzzahlung – regeln könne. Darauf wollte der Antragsteller sich jedoch nicht \neinlassen. Die beiden Gruppen trennten sich wieder. Der Antragsteller rief nun seinen \nBruder an und berichtete ihm von seinem Treffen mit dem Mann. Der Bruder wies den \nAntragsteller an, zu warten; er werde hinzukommen und seinerseits mit dem Mann reden. \nDanach rief der Bruder einen Bekannten an und bat ihn, ebenfalls zu kommen. Der \n\n3 \n \n \nAntragsteller, sein Bruder und der Bekannte trafen sich dann in dem Einkaufzentrum, \nerblickten den anderen Mann und gingen auf ihn zu, um ihn zur Rede zu stellen. Im Verlauf \ndes folgenden Gesprächs gab der Bekannte des Antragstellers dem anderen Mann eine \n„Kopfnuss“. Als dieser fliehen wollte, zog der Bruder des Antragstellers ein Messer, stach \ndamit in Richtung des Mannes und traf ihn am Unterarm. Zugleich oder unmittelbar danach \nzog auch der Antragsteller ein Messer und stach damit in Richtung des Mannes, den er \nzweimal im Rippenbereich an der rechten Flanke traf. Allerdings ist nicht auszuschließen, \ndass er eigentlich „nur“ die Hand treffen wollte. Das Opfer floh blutend in ein Geschäft, \nwurde vom Antragsteller und den anderen Tätern jedoch verfolgt. Als sie erneut \naufeinandertrafen, zog auch das Opfer ein Messer sowie einen Teleskopschlagstock. \nZahlreiche Kunden gerieten in Panik und die Mitarbeiter begannen, das Geschäft zu \nräumen. In dem Getümmel konnte das Opfer fliehen und sich in einem anderen Geschäft \nverbergen. Der Antragsteller und die Mittäter verließen das Einkaufzentraum, das aufgrund \nder unklaren Lage von der Polizei evakuiert wurde. Die Einsatzkräfte fanden schließlich \ndas Opfer und brachten es ins Krankenhaus. \n \nAufgrund dieses Vorfalls wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom \n21.08.2019 für 4 Jahre aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die \nAbschiebung nach Mazedonien an. Hiergegen hat der Antragsteller am 19.09.2019 Klage \nerhoben. Mit Bescheid vom 09.10.2019 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige \nVollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung an. Am 27.11.2019 hat der \nAntragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt, \nhilfsweise macht er einen Duldungsanspruch geltend, da er in einem Strafverfahren als \nNebenkläger zugelassen worden sei. \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2020 die aufschiebende Wirkung der \nKlage wiederhergestellt. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sei \noffen, ob die Ausweisung rechtmäßig sei. Zwar gehe vom Antragsteller eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit aus, da die ernsthafte Gefahr einer erneuten Begehung von \nStraftaten wie derjenigen vom 20.05.2017 drohe. Ob diese Gefahr jedoch so hoch sei, dass \nsie angesichts der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Integration sowie des guten \nVollzugsverhaltens des Antragstellers eine Ausweisung rechtfertige, bedürfe weiterer \nAufklärung im Hauptsacheverfahren. Insbesondere sei der Antragsteller dort persönlich zu \nbefragen. In Anbetracht der offenen Erfolgsaussichten überwiege das Interesse des \nAntragstellers an einem vorübergehenden Verbleib in Deutschland das öffentliche \nInteresse an einer Aufenthaltsbeendigung noch vor Abschluss des Hauptsachverfahrens. \n \n\n4 \n \n \nDie Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben und begehrt die \nAblehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. \n \nII. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. \n \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage war abzulehnen, \nda die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet wurde (1.), sich die \nAusweisung (2.) und die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig erweisen sowie ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt (3. und 4). Auch der \nhilfsweise geltend gemachte Duldungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu (5.). \n \nOffenbleiben kann, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits formell rechtswidrig \nist, weil er versehentlich nicht von der nach dem Geschäftsverteilungsplan seit dem \n01.01.2020 zuständigen 4. Kammer, sondern von der 2. Kammer erlassen wurde. Denn \nauch wenn man unterstellt, dass dies ein im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigender \nVerfahrensmangel ist, steht es im Ermessen des Senats, ob er das Verfahren analog § 130 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverweist oder ob er selbst in der \nSache entscheidet (vgl. Guckelberger, in: Sodann/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 150 \nRn. 6 f. mwN). Der Senat entscheidet vorliegend wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens \nselbst zur Sache. \n \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (§ 80 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 4, Abs. 3 Satz 1). Namentlich wurde das besondere Vollzugsinteresse mit dem Hinweis \nauf die Schwere der Anlasstat, die durch sie verursachte Verunsicherung der \nAllgemeinheit, eine nicht nur entfernte Rückfallwahrscheinlichkeit und einen aus \ngeneralpräventiven Gründen erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anlasstat \nund Aufenthaltsbeendigung einzelfallbezogen begründet. \n \n2. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich bei summarischer Prüfung als \nrechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder \nsonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, \nwenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende \nAbwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib \ndes Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise \nüberwiegt. Die Ausweisung setzt also erstens die Gefährdung eines benannten Rechtsguts \nvoraus und muss zweitens verhältnismäßig sein. \nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. \n\n5 \n \n \na) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des \nAntragstellers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet. \nBei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, \nsind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft \nüber die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An \ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere \nAnforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende \nSchaden ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Eine \ngrenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist jedoch auch bei \nschwersten Gewaltdelikten nicht zulässig. Auch in diesem Fall begründet nicht bereits jede \nentfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Erforderlich, aber auch ausreichend ist \nes, wenn die erneute Begehung solcher Straftaten ernsthaft droht (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 \nB 145/19, Ziff. II. 1. a) bb) (2), nicht veröffentlicht). \nEine solche ernsthafte Gefahr hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen \nangenommen. Zutreffend hat es zugunsten des Antragstellers eingestellt, dass er \nbezüglich der Anlasstat teilweise geständig war und im Übrigen nur einmalig und \nunwesentlich vorbestraft ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin dürfen die \nanderen, bereits aus dem Bundeszentralregister getilgten Taten dem Antragsteller nicht \nentgegengehalten werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aber \nauch auf die erhebliche kriminelle Energie hingewiesen, mit der die Anlasstat begangen \nwurde. Diese kriminelle Energie manifestierte sich insbesondere darin, dass der \nAntragsteller fähig und bereit war, einen anderen Menschen mit hohem Gefährdungsrisiko \n(Einsatz eines Messers) und Hartnäckigkeit (Verfolgung des Opfers nach den ersten \nbeiden Stichen) in einem belebten Einkaufszentrum vor zahllosen Zeugen gewalttätig \nanzugreifen, obwohl er bei solchen Tatumständen kaum damit rechnen konnte, der \nStrafverfolgung zu entgehen. Zutreffend weist der angefochtene Beschluss auch darauf \nhin, dass der Antragsteller bereits zum Tatzeitpunkt erwerbstätig war, so dass in seinem \nFall die gelungene wirtschaftliche Integration nicht gegen eine Wiederholung solcher Taten \nspricht. Wenn das Verwaltungsgericht ferner ausführt, ein positives Verhalten im offenen \nVollzug habe für das Verhalten nach der Haftentlassung nur begrenzte Aussagekraft und \nlasse nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel \nschließen, entspricht dies der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 28.10.2019 – 2 B 228/19, juris Rn. 17). Ergänzend weist der Senat \ndarauf hin, dass sich Situationen wie diejenige, aus der heraus die Tat begangen wurde, \njederzeit wiederholen können. Die Tat hatte ihren Ursprung in einem Vorfall, der mehr als \n18 Monate zuvor stattgefunden hatte und in dessen Verlauf das spätere Opfer das Auto \n\n6 \n \n \ndes Antragstellers aufgebrochen und diesen anschließend tätlich angegriffen hatte. Es ist \njederzeit möglich, dass der Antragsteller wieder Opfer einer Straftat wird und dass ihm der \nTäter viele Monate nach der Tat wieder „über den Weg läuft“ und ihn anspricht. Die \nAussage aus dem Vollzugsplan der JVA Bremen vom 08.03.2019, wonach die Straftat „klar \nals Beziehungstat gewertet werden [könne] – somit […] eine Wiederholung doch sehr \nunwahrscheinlich [sei]“, teilt der Senat aus diesem Grunde nicht. \nb) Die Ausweisung ist verhältnismäßig. \naa) Die Bewertung, dass sich die Ausweisung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als \nverhältnismäßig erweisen wird, kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nbereits im Eilverfahren getroffen werden. Es liegen keine offenen Erfolgsaussichten vor. \nDiese können sich zum einen aus rechtlichen Gründen, insbesondere bei ungeklärten oder \nschwierigen Rechtsfragen, ergeben. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zum anderen können \noffene Erfolgsaussichten – wie im angegriffenen Beschluss angenommen – aus \ntatsächlichen Gründen resultieren. Bezogen auf die Bewertung der Verhältnismäßigkeit \neiner Ausweisung können offene Erfolgsaussichten aus tatsächlichen Gründen unter zwei \nVoraussetzungen angenommen werden. Erstens muss eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts im Hauptsacheverfahren voraussichtlich dazu führen können, dass dem \nBleibeinteresse oder dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein anderes \nGewicht zuzumessen ist. Zweitens muss die in Betracht kommende andere Gewichtung \nAuswirkungen auf das Ergebnis der Abwägung und damit auf die Bewertung der \nVerhältnismäßigkeit haben können (OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2020 – 2 B 23/20, juris \nRn. 16). \nDaran gemessen kann vorliegend nicht von offenen Erfolgsaussichten ausgegangen \nwerden. Dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dazu \nführen wird, das Gewicht des Bleibeinteresses oder des öffentlichen Interesses an der \nAufenthaltsbeendigung entscheidungserheblich zu ändern, ist nicht zu erwarten. Die vom \nVerwaltungsgericht für erforderlich erachtete Befragung des Antragstellers im Rahmen \neiner mündlichen Verhandlung wird diesbezüglich aller Voraussicht nach keine relevanten \nErkenntnisse ergeben. Zwar stimmt der Senat nicht der Auffassung der Antragsgegnerin \nzu, dass die persönliche Anhörung eines Antragstellers per se ein untaugliches Mittel sei, \num die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder das Gewicht des \nBleibeinteresses zu bestimmen. Die Annahme offener Erfolgsaussichten würde aber \nvoraussetzen, dass das Verwaltungsgericht konkret benennt, welche für die Einschätzung \nder Rückfallgefahr oder die Bewertung des Bleibeinteresses relevanten Tatsachen durch \ndie persönliche Anhörung aufgeklärt werden sollen. Daran fehlt es hier. Auch für den Senat \nsind solche Tatsachen nicht ersichtlich. Die Tatsachengrundlage für die vorzunehmenden \nPrognose- und Abwägungsentscheidungen geht aus den Akten hervor und ist weitgehend \n\n7 \n \n \nunstreitig. Soweit die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den wirtschaftlichen \nErfolg des Unternehmens des Antragstellers sind, unterstellt der Senat dessen Angaben \nals wahr. Im Übrigen streiten die Beteiligten weniger um die Tatsachen des Falles, als \nvielmehr um deren Bewertung. Allein der pauschale und unspezifische Hinweis des \nangefochtenen Beschlusses, die Kammer wolle „sich einen eigenen Eindruck vom \nAntragsteller verschaffen“ genügt bei dieser Sachlage noch nicht zur Annahme offener \nErfolgsaussichten. \nbb) Die Ausweisung ist verhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der Ausreise des \nAntragstellers dessen Bleibeinteresse überwiegt. \n \n(1) Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen \ngefährlicher \nKörperverletzung \nbegründet \nein \nbesonders \nschwerwiegendes \nAusweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dem stehen jedoch auch besonders \nschwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber. Der Antragsteller hält sich seit über 21 \nJahren rechtmäßig in Deutschland auf und besitzt seit mehr als 8 Jahren eine \nNiederlassungserlaubnis (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). \n \n(2) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Abwägung nach § 53 Abs. 2 \nAufenthG, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen \nder Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zu Lasten des \nAntragstellers aus; insbesondere verletzt die Ausweisung nicht das Recht des \nAntragstellers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. \naaa) Die Ausweisung des Antragstellers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. \nDer Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen \nBeziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben \n(EGMR [GK], Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. \n59]). Der Antragsteller hält sich den überwiegenden Teil seines Lebens – inzwischen mehr \nals 21 Jahre – in Deutschland auf. Er hat daher zweifellos soziale Beziehungen hier \nentwickelt. Aus dem Urteil des Landgerichts geht hervor, dass er Freunde und Bekannte \nin Deutschland hat. Auch im Rahmen seiner selbständigen Berufstätigkeit hat er sicherlich \nsoziale Kontakte – etwa zu Kunden – geknüpft. Insbesondere aber leben seine Eltern und \nGeschwister in Deutschland. Ob Beziehungen unter volljährigen Verwandten außer unter \ndem Aspekt des Privatlebens auch unter dem Aspekt des Familienlebens in den \nSchutzbereich des Art. 8 EMRK fallen, kann offen bleiben, da nach der Rechtsprechung \ndes EGMR nicht strikt zwischen beiden Schutzbereichen unterschieden werden muss (vgl. \n\n8 \n \n \nEGMR [GK], Urt. v. 18.10.2006, - 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. \n59]). \nbbb) Der Eingriff ist jedoch durch die Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die \nAusweisung ist in § 53 AufenthG gesetzlich vorgesehen und dient einem in Art. 8 Abs. 2 \nEMRK genannten Ziel, nämlich der Verhütung von Straftaten. Sie ist auch „in einer \ndemokratischen Gesellschaft notwendig“, das heißt verhältnismäßig. \nBei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und \nverhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und \nSchwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des \nAusländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der \nBeziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, \ninsbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der \nPartner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller \nBeteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität \nder sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländer zum Gastland und zum \nBestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ \n2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]). \n \nFür den Antragsteller spricht, dass er seit dem Kindesalter in Deutschland lebt. Dabei war \nsein Aufenthalt stets rechtmäßig und das Aufenthaltsrecht besteht seit 2011 unbefristet. Er \nist in Deutschland sozial und wirtschaftlich nachhaltig integriert. Insbesondere hat er seine \ngesamte Schulzeit hier absolviert, einen Schulabschluss erworben, eine Berufsausbildung \nerfolgreich abgeschlossen, danach zunächst als Angestellter gearbeitet und führt nun \nerfolgreich einen Betrieb als selbständiger Handwerker. Freunde und Verwandte leben in \nDeutschland. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsgegnerin wäre es unzulässig, aus \ndem Umstand, dass er straffällig wurde, Rückschlüsse auf eine mangelhafte Integration zu \nziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu deren Abwehr die Ausweisung erfolgt. \nSie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der Bestimmung des Gewichts des \nAusweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie zugleich auf der anderen Seite der \nAbwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des Bleibeinteresses, welches sich \nmaßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit anderen Worten: Die Straftaten \ndes Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind die Elemente, die gegen dessen \nIntegration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die den Grad der Integration \nbestimmen. \n \n\n9 \n \n \nAngesichts der vorstehenden Umstände ist der Antragsteller zweifellos ein sogenannter \n„faktischer \nInländer“. \nDiese \nPersonengruppe \ngenießt \nzwar \nkeinen \nabsoluten \nAusweisungsschutz (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ \n2012, 11 [15 – Rn. 54]; Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 \n[1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19). \nIhre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - \n41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. \n19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19). Solche liegen hier vor. \n \nSchwere Gewaltdelikte, wie der hier vom Antragsteller verwirklichte Tatbestand der \ngefährlichen Körperverletzung, können Anlasstat für die Ausweisung von Ausländern, die \nden größten oder gar gesamten Teil ihrer Kindheit und Jugend im Aufenthaltsstaat \nverbracht haben, sein (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ \n2012, 11 [16 – Rn. 57]). Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Ausländer – wie der zum \nTatzeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller – bei ihrer Begehung kein Jugendlicher mehr war \n(vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [16 – Rn. \n57]). \nZugunsten des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht allerdings zutreffend \nberücksichtigt, dass die Gefahr der erneuten Begehung einer solchen Straftat durch ihn \nzwar durchaus ernsthaft, aber dennoch nicht besonders hoch ist. Dafür spricht zum einen, \ndass seine einzige Vorstrafe schon etwa 6 Jahre zurückliegt, es sich nur um eine \ngeringfügige Geldstrafe handelte und die damalige Tat kein Gewaltdelikt war, und zum \nanderen sein beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug. Anders als die Antragsgegnerin \nmeint, argumentiert das Verwaltungsgericht nicht widersprüchlich, wenn es zunächst bei \nder Prüfung, ob der Aufenthalt des Antragstellers die öffentliche Sicherheit gefährdet, zu \ndem Ergebnis kommt, es bestehe die „ernsthafte Gefahr“ dass der Antragsteller erneut \nStraftaten wie die Anlasstat begeht, und dann im Rahmen der Abwägung von \nAusweisungs- und Bleibeinteresse die Frage aufwirft, ob diese Gefahr hoch genug ist, um \ndas Bleibeinteresse des Antragstellers zu überwiegen. Der Maßstab des „ernsthaften \nDrohens“, der bei schweren Delikten ausreicht, um die tatbestandliche Mindestschwelle für \neine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu überschreiten, die bei der Ausweisung \neines jeden Ausländers (auch eines schlecht integrierten) erreicht sein muss, ist ein \nvergleichsweise niedriger. Bei der anschließend vorzunehmenden Gesamtabwägung mit \ndem Bleibeinteresse kann die vergleichsweise geringe Gefahr das (grundsätzlich \nbestehende) Ausweisungsinteresse relativieren und bei gut integrierten Ausländern im \nErgebnis zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v \n26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 21 f.) \n\n10 \n \n \nVorliegend wird das Ausweisungsinteresse allerdings dadurch verstärkt, dass zu den \nspezialpräventiven Gründen erhebliche generalpräventive Gründe hinzutreten. Eine \nAusweisung kann auch nach dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht \nauf generalpräventive Gründe gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, \njuris Rn. 17). Neben einer ausschließlich spezial- oder generalpräventiv begründeten \nAusweisung ist es auch möglich, dass eine Ausweisung kumulativ auf beide Erwägungen \ngestützt wird, also ein vorhandenes, aber vergleichsweise weniger gewichtiges \nspezialpräventives Interesse durch hinzutretende generalpräventive Erwägungen verstärkt \nwird (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 28.06.2016 – 10 B 15.1584, juris Rn. 42). Voraussetzung für \ndie Berücksichtigung generalpräventiver Interessen ist, dass die Straftat besonders schwer \nwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche \nSanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und \nSchwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 17). Es muss von \neiner derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft \nausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11 , juris Rn. 24). Dabei ist auch die \n„Öffentlichkeitswirksamkeit“ der Tat ein zu berücksichtigendes Kriterium (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 27). Unter diesen Voraussetzungen dürfen \ngeneralpräventive Erwägungen selbst bei in Deutschland verwurzelten Ausländern in die \nAbwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteresse eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 20 - 26). An der Verhinderung von Straftaten wie der vom \nAntragsteller begangenen besteht ein hohes öffentliches Interesse. Dem ist durch \nwirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Tat fällt unter \nmehreren Aspekten unter Deliktstypen, durch die das Vertrauen in die öffentliche \nSicherheit in der jüngeren Zeit empfindlich gestört wurde und stellt daher eine besonders \nhohe Gefahr für das gesellschaftliche Zusammenleben dar. Es handelt sich um eine \nGewaltstraftat. Die Tat wurde aus einer Gruppe junger Männer heraus an einem belebten \nöffentlichen Ort begangen. Es wurde mit dem Messer ein für den Täter leicht verfügbares, \nfür das Opfer aber lebensgefährliches Tatwerkzeug eingesetzt. Die Tat ereignete sich im \nKontext eines über lange Zeit andauernden Konflikts, in dem es zu wechselseitigen \nÜbergriffen kam, und dessen Eskalation auch darauf beruhte, dass sich der Antragsteller \nals unmittelbar Betroffener durch Hinzuziehung weiterer Beteiligter „Verstärkung“ holte. \nHinzu kommt die außergewöhnliche Öffentlichkeitswirksamkeit der Tat, sowohl durch die \nzahlreichen Augenzeugen als auch durch die Berichterstattung in den Medien. Die \nzeitlichen Grenzen für das Fortbestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses \nsind unproblematisch gewahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 19). \nDieses erhebliche, kombiniert spezial-generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt \ndas Bleibeinteresse des Antragstellers. Die Gewichtung des Bleibeinteresses darf auch bei \nAusländern, die den ganzen oder weit überwiegenden Teil ihres Lebens im \n\n11 \n \n \nAufenthaltsstaat gelebt haben, nicht schematisch-abstrakt erfolgen. Sie ist nicht bei allen \nPersonen, die zu dieser Gruppe zählen, stets dieselbe. Weist der Betroffene im Einzelfall \nnoch gewichtige Beziehungen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit auf, so dass nicht \ndavon gesprochen werden kann, ihn verbinde mit diesem Staat nur noch das formal-\njuristische \nBand \nder \nStaatsangehörigkeit, \nmindert \ndies \ndas \nGewicht \nseines \nBleibeinteresses (EGMR, Urt. v. 15.11.2012 – 52873/09 -, Shala ./. CH, Ziff. 55, \nhttp://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-114465). Der Antragsteller hat immerhin die ersten \nsechs Jahres seines Lebens und somit die Zeit, in der ein Kind seine Muttersprache und \ngrundlegende soziale Verhaltensweisen erlernt, in Mazedonien verbracht. Nach den von \nihm nicht bestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat er auch später \nregelmäßig Urlaube in Mazedonien verbracht und lebt seine Verlobte dort. Mazedonien ist \nsomit für ihn kein völlig fremdes Land. Seine sozialen Bindungen zu Deutschland sind zwar \nunbestritten stark, Beziehungen von überragendem grundrechtlichen Gewicht unterhält er \nhier aber nicht. Er hat weder einen Ehegatten noch Kinder. Eine vorübergehende Trennung \nvon Eltern und Geschwistern ist für einen Erwachsenen keine außergewöhnlich harte \nBelastung. Elemente einer Abhängigkeit, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen \nhinausgehen und der Beziehung besonderes Gewicht verleihen würde (vgl. EGMR, Urt. v. \n17.4.2003, - 52853/99 -, Yilmaz ./. D, NJW 2004, 2147 [2148 – Rn. 44]), sind in Bezug auf \ndie Eltern und Geschwister nicht ersichtlich. \n \n3. Es liegt auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. \nDa die Ausweisung eine schwerwiegende und mit schwer zu behebenden Folgen für den \nAusländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen \nVollziehung die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu \ntreffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens \nals \nPräventivmaßnahme \nzur \nAbwehr \nder \nmit \nder \nAusweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 13.06.2005 – 2 BvR 485/05, juris Rn. 21). Daran gemessen ist vorliegend \nein Vollziehungsinteresse zu bejahen. Bereits die spezialpräventiv abzuwendende Gefahr \ndroht schon während des Hauptsacheverfahrens und nicht erst zu einem späteren \nZeitpunkt. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller derzeit in Haft befindet. \nZum einen können auch in der Haft Körperverletzungsdelikte begangen werden, zum \nzweiten befindet sich der Antragsteller im offenen Vollzug und zum dritten dürfte das \nHauptsacheverfahren voraussichtlich auch bei Haftentlassung noch nicht abgeschlossen \nsein. Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten besteht ein Bedürfnis an der \nsofortigen Vollziehung, denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit \n\n12 \n \n \nzunehmendem Zeitabstand zur Tat an Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, \njuris Rn. 18). \n4. Die Abschiebungsanordnung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung begegnen \nkeinen \nrechtlichen \nBedenken. \nVoraussetzung \nfür \nden \nErlass \neiner \nAbschiebungsandrohung ist die Ausreisepflicht des Ausländers. Ob die Ausreisepflicht \ndarüber hinaus auch vollziehbar sein muss, kann offenbleiben, weil dies vorliegend \ngegeben ist. Durch die verfügte Ausweisung ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die \nNiederlassungserlaubnis \ndes \nAntragstellers \nvon \nGesetzes \nwegen \nerloschen; \ninfolgedessen ist der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da die \nAusweisung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, ist die Ausreisepflicht zudem nach § 58 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Einer Fristsetzung hat die Androhung nicht bedurft \n(vgl. § 59 Abs. 5 AufenthG). \n \n5. Dem Antragsteller steht auch kein Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 2 und 3 \nAufenthG wegen seiner Zulassung als Nebenkläger in einem Strafverfahren zu. Die \nVoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen nicht vor. Die Zulassung der \nNebenklage erfolgte wegen Körperverletzung und somit nicht wegen eines Verbrechens. \nEs ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Nebenklägereigenschaft in diesem Verfahren ein \nDuldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sein sollte. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 sowie 8.2 der Empfehlungen des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Hilfsantrag auf Duldung \nwirkt vorliegend nicht streitwerterhöhend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-03-12/2-b-19-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-03-12/2-b-19-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364447","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.321401+00:00"}}