{"status":"available","doknr":"OLD364446","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-18","aktenzeichen":"2 B 50/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 50/20 \nVG: \n6 V 2114/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richterin Stybel und Richter Dr. Sieweke am 18. März 2020 beschlossen: \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen vom 14.02.2020 wird aufgehoben. \nDer Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist zulässig. \nDie Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen. \nGründe \nI. Der Antragsteller macht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend, sein \nBewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei bei der Entscheidung über die \nBesetzung einer Stelle für eine „Lehrkraft für besondere Aufgaben“, die im \nAngestelltenverhältnis (Entgeltgruppe 13 TV-L) besetzt werden soll, verletzt worden. \nAußerdem begehrt er die Anerkennung seiner kubanischen Leistungsnachweise bzw. \n\n2 \n \n \nAbschlussdiplome als gleichwertig mit einem deutschen Diplom bzw. Master. Das \nVerwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt \nund das Verfahren an das Arbeitsgericht Bremen verwiesen. Hiergegen wendet sich die \nBeschwerde des Antragstellers. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. \n \n1. Allerdings ergibt sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nicht aus § 54 Abs. 1 \nBeamtStG oder § 126 Abs. 1 BRRG. Es handelt sich nicht um eine beamtenrechtliche \nStreitigkeit. Die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle einer Lehrkraft für \nbesondere Aufgaben soll nicht im Beamtenverhältnis übertragen, sondern im \nAngestelltenverhältnis besetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2017 – 2 A 9/16, juris \nRn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 12.09.2018 – 2 B 227/18, juris Rn. 7). \n2. Für das Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die ausgeschriebene Stelle vorläufig mit dem Antragsteller zu besetzen, \nhilfsweise ihn im Auswahlverfahren weiterhin zu berücksichtigen, sowie die Stelle für ihn \nfreizuhalten, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es \nhandelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die \nnicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen ist. Dem steht nicht entgegen, dass \ndie ausgewählte Person nicht im Beamtenverhältnis ernannt, sondern ein Arbeitsvertrag \nmit ihr abgeschlossen werden soll (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. 19.01.2018 – 2 \nE 10045/18, juris Rn. 2 - 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.03.2019 – 2 B 10139/19, \njuris Rn. 15 f.). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 12.09.2018 (2 B 227/18, juris \nRn. 11) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht länger fest. \na) Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur \ndes Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-\nOGB, Beschlüsse v. 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312 <313 f.>, v. 29.10.1987 \n– GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280 <283> und v. 10.07.1989 – GmS-OGB 1/88, BGHZ \n108, 284 <286>; BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 – BverwG 5 C 33.91, BVerwGE 96, 71 <73>). \nDer Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem \nerkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung \nvorgetragenen Sachverhalts (OVG Bremen, Beschl. v. 23.02.2011 – 1 S 29/11 , juris Rn. \n3 ff.). Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist also, ob die gerichtliche Entscheidung über \nden Klageanspruch, d. h. über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, \nnach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist \n(Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 202 f.). Steht fest, welche \nRechtssätze für den geltend gemachten Anspruch streitentscheidend sind, bestimmt sich \n\n3 \n \n \nder Charakter der Streitigkeit danach, ob die Rechtssätze dem öffentlichen oder privaten \nRecht angehören (Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 40 Rn. 217 f.). \nb) Vorliegend ist für die gerichtliche Entscheidung über die Anträge zu Ziff. 1 bis 3 \nentscheidend, ob ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 \nAbs. 2 GG verletzt ist. Diese Norm ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, denn sie \nverpflichtet ausschließlich Träger staatlicher Gewalt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. \n19.01.2018 – 2 E 10045/18, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.03.2019 – 2 \nB 10139/19, juris Rn. 15; a.A. BAG, Urt. v. 23.08.1989 – 7 AZR 546/88, juris Rn. 22; LAG \nRheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 Ta 77/18, juris Rn. 14 ff.; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 E 404/10, juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschl. v. \n07.04.2014 – 7 C 14.408, juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.12.1997 – 2 E \n12965/97, juris Rn. 3; OVG Thüringen, Beschl. v. 30.01.1996 – 2 EO 497/95, NVwZ-RR \n1997, 138). \nDies \ngilt \nunabhängig \ndavon, \nin \nwelcher \nRechtsform \ndas \nanschließende \nBeschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird. Diese Ausgestaltung erfolgt erst in einem \nweiteren Akt und kann entweder öffentlich-rechtlich (durch Ernennung zum Beamten) oder \nprivatrechtlich (durch Abschluss eines Arbeitsvertrages) geschehen. Maßgeblich für das \n„Ob“ des Zugangs zu einem öffentlichen Amt ist jedoch – auch in einem privatrechtlich \nausgestalteten Dienstverhältnis – mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Norm, die ausschließlich einen \nTräger hoheitlicher Gewalt verpflichtet. (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2018 – 2 \nE 10045/18, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.03.2019 – 2 B 10139/19, juris \nRn. 16). \nUnzutreffend ist der Einwand, der Art. 33 Abs. 2 GG verpflichte in Fällen wie dem \nvorliegenden die Antragsgegnerin nicht in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin, sondern als \nprivatrechtliche Arbeitgeberin (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.04.2010 – \n1 E 404/10, juris Rn. 21). Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur eröffnet, \nwenn die zu besetzende Stelle der öffentlichen Gewalt und damit der Staatsorganisation \nzuzuordnen ist (BAG, Urt. v. 12.04.2016 – 9 AZR 673/14, juris Rn. 16). Die Norm wendet \nsich mithin an staatliche Arbeitgeber gerade in ihrer hoheitlichen Funktion. \nAuch praktische Gründe sprechen für diese Lösung. Andernfalls ließe sich die Situation, \ndass zwei Beamte und ein Arbeitnehmer um eine entweder im Beamten- oder im \nArbeitsverhältnis zu besetzende Stelle konkurrieren, einer der Beamten ausgewählt wurde \nund die beiden Unterlegenen dagegen Rechtsschutz begehren, nicht befriedigend lösen. \nNach herrschender Meinung müsste der unterlegene Beamte den Verwaltungsrechtsweg \nund der unterlegene Arbeitnehmer den Arbeitsrechtsweg beschreiten. Im Ergebnis würden \nGerichte unterschiedlicher Rechtswege dieselbe Auswahlentscheidung an demselben \n\n4 \n \n \nrechtlichen Maßstab (Art. 33 Abs. 2 GG) parallel überprüfen (vgl. Clemens, in: Rolfs/ \nGiesen/ Kreikebohm/ Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, ArbGG § 2 Rn. 17). \n3. Diesem Ergebnis steht die Zuweisungsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG, die für die \nArbeitsgerichte eine Zuständigkeit für Streitigkeiten aus Verhandlungen über die \nEingehung eines Arbeitsverhältnisses begründet, nicht entgegen (vgl. OVG Rheinland-\nPfalz, Beschl. v. 25.03.2019 – 2 B 10139/19, juris Rn. 17). Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens ist nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Antragsteller und \nder Antragsgegnerin, sondern allein der Anspruch des Antragstellers auf rechtsfehlerfreie \nEinbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 \nAbs. 2 GG genannten Kriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). \n4. Soweit der Antragsteller die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner kubanischen \nLeistungsnachweise bzw. Abschlussdiplome mit einem deutschen Master bzw. Diplom \nbegehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 16 BQFG bzw. § 16 BremBQFG eröffnet. \nOb ein solches Feststellungsbegehren im Verfahren nach § 123 VwGO zulässigerweise \nverfolgt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Gegenstand dieses \nBeschlusses ist allein die Rechtswegfrage. \n5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Gebühr aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu \n§ 3 Abs. 2 GKG nur entsteht, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. \n6. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a \nAbs. 4 Satz 4 und 5 GVG zuzulassen. Der Senat weicht mit dem vorliegenden Beschluss \nvon dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.08.1989 (7 AZR 546/88, juris Rn. 22) \nab. Der Senat ist jedenfalls für Fälle wie den Vorliegenden nicht der Auffassung, dass die \nBeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen werden kann, wenn die \nEntscheidung zum Rechtsweg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen ist. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine weitere \nBeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG aus folgenden Erwägungen für unzulässig \nerachtet: Die Klärung fallübergreifender Probleme widerstreite dem Ziel des auf vorläufigen \nRechtsschutz gerichteten Verfahrens, in einem bestimmten Einzelfall bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile für den Antragsteller oder nach Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen eine Regelung zu treffen. Ein Verfahren mit einer solchen Zielrichtung \nwürde durch eine weitere Beschwerde mit dem Ziel der Klärung einer Rechtsfrage von \ngrundsätzlicher Bedeutung nachgerade konterkariert. Die Klärung der Rechtswegfrage \nmüsse daher einer Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 08.08.2006 – 6 B 65/06, juris Rn. 5 f.). Dabei handelt es sich der Sache nach \num eine teleologische Reduktion der § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO. \nDenn ihrem Wortlaut nach schließen diese Normen eine weitere Beschwerde in Verfahren \n\n5 \n \n \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nicht aus. Auch der Umstand, dass gegen die \nSachentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Rechtsmittel zum \nBundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, steht einer weiteren Beschwerde zur \nRechtswegfrage \nnicht \nentgegen. \nEin \nallgemeiner \nRechtssatz, \ndass \ndas \nRechtswegbeschwerdeverfahren nicht über den Rechtszug für die Sachentscheidung \nhinausführen könne, besteht nicht (BGH, Beschl. v. 30.09.1999 – V ZB 24/99, NJW 1999, \n3785). Die vom Bundesverwaltungsgericht für die teleologische Reduktion ins Feld \ngeführten Erwägungen tragen indes nicht, wenn ein unterlegener Bewerber um ein \nöffentliches Amt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sichern \nwill. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernimmt das \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des \nHauptsacheverfahrens und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter \neinem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2011 \n– 2 VR 4/11, juris Rn. 12 mwN). Allerdings ist, um dem Beschleunigungsgedanken \nRechnung zu tragen, § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO analog anzuwenden (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 12.09.2018 – 2 B 227/18, juris Rn. 5). \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht statthaft. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses \nbeim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist ist auch \ngewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesverwaltungsgericht \neingeht. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nStybel \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-03-18/2-b-50-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BQFG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-03-18/2-b-50-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364446","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.297713+00:00"}}