{"status":"available","doknr":"OLD364445","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-09","aktenzeichen":"1 B 97/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 97/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Firma \n2. des Herrn \n3. des Herrn \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-3: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 9. April 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verfolgen die Antragsteller das Ziel, den Voll-\nzug von § 9 Abs. 2 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom \n03.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 168; im Folgenden: Corona-Verordnung) jedenfalls ihnen \ngegenüber einstweilen auszusetzen. \n \n§ 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung lautet: \n„(2) Alle weiteren, nicht an anderer Stelle in dieser Verordnung genannten Verkaufsstellen \ndes Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der in Absatz 3 genann-\nten Einrichtungen) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.“ \n \nAbsatz 3 hat folgenden Wortlaut: \n„(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden folgende Einrichtungen nicht für den Publi-\nkumsverkehr geschlossen: \n1. Lebensmittelgeschäfte, \n2. Wochenmärkte nach § 67 Gewerbeordnung, \n3. Abhol- und Lieferdienste, \n4. Getränkemärkte, \n5. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, \n6. Tankstellen, Kioske, Zeitungsverkaufsstellen, \n7. Banken und Sparkassen, \n8. Poststellen, \n9. Reinigungen, Waschsalons, \n10. Bau- und Gartenbaumärkte, \n11. Tierbedarfshandel, \n12. der Großhandel.“ \n \nDie Corona-Verordnung wurde am 03.04.2020 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-\nmen bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 1 der Corona-Verordnung trat sie am Tag nach \nder Verkündung in Kraft. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des \n19.04.2020 außer Kraft. Absatz 3 normiert eine Evaluierungspflicht. Danach wird die Ver-\nordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung \nder mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand ha-\nben. \n \nDie Antragstellerin zu 1. betreibt in Bremerhaven ein angemietetes Autohaus mit dem Ver-\nkauf von Neufahrzeugen und Ersatzteilen sowie eine Kfz-Werkstatt. Zudem werden Ge-\nbrauchtfahrzeuge aller Marken an- und verkauft. Insgesamt beschäftigt sie 17 Mitarbeite-\nrinnen und Mitarbeiter. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind nach eigenen Angaben die Ge-\nsellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. Die Antragsteller haben mit \nSchriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.04.2020, beim Oberverwaltungsgericht einge-\ngangen am selben Tag, einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. \n\n3 \n \nZur Begründung ihres Eilantrags tragen sie vor, der Erlass einer einstweiligen Anordnung \nsei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung \nbeschränkte Berufsfreiheit sowie die damit für sie verbundenen erheblichen finanziellen \nEinbußen könnten nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Effektiver Rechtsschutz sei \ndaher nur im Eilverfahren zu erlangen. Sie bezweifeln sowohl die Existenz einer tragfähi-\ngen Rechtsgrundlage für die angegriffenen Regelungen als auch deren hinreichende Be-\nstimmtheit. Die Corona-Verordnung verletze auch Art. 3, 8 und 40 der Verfassung der \nFreien Hansestadt Bremen (LV). \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und trägt zur Begründung vor, die \nangegriffene Verordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, stütze sich auf eine \nhinreichende gesetzliche Ermächtigung und sei im Rahmen des normativ Möglichen hin-\nreichend bestimmt und verhältnismäßig. \n \n \nII. \nDer Eilantrag der Antragsteller zu 2. und 3. ist bereits unzulässig (1.), der Eilantrag der \nAntragstellerin zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Normenkontrolleilantrag der Antragsteller zu 2. und 3. ist bereits unzulässig. \n \nZwar ist der Antrag statthaft. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 BremAGVwGO \nentscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag \nüber die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter \ndem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, und damit auch über die von den Antrag-\nstellern in der Hauptsache angegriffenen Vorschriften des § 9 Abs. 2 der Corona-Verord-\nnung. \n \nAuch haben die Antragsteller einen fristgerechten Normenkontrollantrag innerhalb der Jah-\nresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung gestellt \n(1 D 96/20), über den noch nicht entschieden wurde. \n \nDie Antragsteller zu 2. und 3. sind jedoch nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nangegriffenen Bestimmungen der Verordnung in einem subjektiven Recht verletzt wird \n(BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03, juris Rn. 9 m.w.N.). Entsprechende Tatsachen \nsind hier nicht vorgetragen. Die Antragsteller zu 2. und 3. betreiben bereits nach ihrem \n\n4 \n \neigenen Vortrag keine Verkaufsstelle des Einzelhandels i.S.d. § 9 Abs. 2 der Corona-Ver-\nordnung. Die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels kann sie somit nicht in \nihren (Grund-)Rechten verletzen. Soweit sie geltend machen, sie seien die beiden Gesell-\nschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. und würden ihre Existenzgrundlage \nund ihr bisher eingebrachtes Kapital verlieren sowie persönlich für ca. 400.000 Euro haften, \nwenn die Antragstellerin zu 1. in Insolvenz gehe, vermag dies daran nichts zu ändern. Das \nVermögen als solches – und dazu zählen auch Gesellschaftsanteile – unterfällt im Übrigen \nauch nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG. \n \nAnderes gilt für die Antragstellerin zu 1. Sie betreibt ein Autohaus. Das Autohaus unterfällt \nhinsichtlich des Verkaufs von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen der Regelung in § 9 Abs. 2 \nCorona-Verordnung und darf daher insoweit derzeit nicht für den Publikumsverkehr geöff-\nnet werden. Die Tätigkeiten der Antragstellerin zu 1. in ihren Geschäftsräumen, die den \nVerkauf von Fahrzeugen betreffen, sind als Einzelhandel zu werten und nicht etwa als \nDienstleistungen i.S.d. § 12 der Corona-Verordnung. Einzelhändler ist, wer überwiegend \nEndverbraucher mit Waren beliefert, wenn nicht ausnahmsweise eine Dienstleistung im \nVordergrund steht, wie etwa bei der Zubereitung von Speisen. Der Begriff des Einzelhan-\ndels wird üblicherweise funktional verstanden. In diesem Sinne ist der Verkauf von Kraft-\nfahrzeugen Einzelhandel, trotz des regelmäßig nur schmalen Warensortiments. Zwar mag \ngerade im Autoverkauf der Service und auch der Bereich der Finanzierung eine wesentli-\nche Rolle spielen. Kern der Tätigkeit, der alle anderen Tätigkeiten dienen, ist indes der \nVerkauf von Fahrzeugen und damit die Tätigkeit als (Einzel-)Händler (dazu bereits aus-\nführlich: VG Bremen, Beschl. v. 30.03.2020 - 5 V 565/29, zur Veröffentlichung bei juris \nvorgesehen). Für die Antragstellerin zu 1. liegt somit also eine Antragsbefugnis vor, ebenso \nbesteht ein Rechtsschutzbedürfnis. \n \n2. Der Eilantrag der Antragstellerin zu 1. hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 47 \nAbs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn \ndies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend gebo-\nten ist. Der Erlass der von der Antragstellerin zu 1. beantragten einstweiligen Anordnung \nist bei summarischer Prüfung jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr \ndrohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - \n4 VR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \n\n5 \n \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und quali-\ntativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich \ndas Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechts-\nschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin zu 1. angegriffenen § 9 Abs. 2 der Corona-Verord-\nnung nicht in Betracht. Bei summarische Prüfung bestehen gegen den mit dem Normen-\nkontrollantrag angegriffenen § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung keine durchgreifenden Be-\n\n6 \n \ndenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm eine erhebliche Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit begründet, die teilweise massive Einkommens-\neinbußen mit sich bringt. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im \nEilverfahren feststellbar – von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonfor-\nmen gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels – unmittel-\nbar der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung ei-\nner möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 \nerkrankt sind – geeignet und erforderlich. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtli-\nche Übermaßverbot ist jedenfalls derzeit nicht festzustellen. \n \naa) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungser-\nmächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch \ndas „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einst-\nweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgen-\ndermaßen: \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), \nder Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Arti-\nkel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nkel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nEin Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, ist nicht erkennbar. Im Einzelnen: \n \n\n7 \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Da-\nnach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht \ndadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \nüberträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Er-\nmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen \nDeterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, \nin welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschrei-\nbung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung \ndes zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelun-\ngen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. \n30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 43 f.) \n \n(2) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \nZwar ist die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die Verordnungsermächti-\ngung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest in ihrem ersten Halbsatz als \noffene Generalklausel ausgestaltet, weil sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die \n\n8 \n \nbei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen könne, nicht im Vorfeld be-\nstimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das behördliche \nErmessen wird dann dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung \nder Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismä-\nßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 \nm.w.N.). \n \nAußerdem hat der parlamentarische Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes „sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“ die Ermächtigungsgrenzen in-\nsoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungs-\nverbote – die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 \nAbs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen – von der Befugnis umfasst sein \nkönnen (BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 46). \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \n(3) Auch für einen Verstoß des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen den Parlamentsvorbehalt \n(„Wesentlichkeitstheorie“) bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nAus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt sich nach der erfolgten Gesetzesän-\nderung zum 28.03.2020 nunmehr ausdrücklich, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Be-\ntretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können. Damit ist klarge-\nstellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in \nbesonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen. Einer weitergehenden Konkretisie-\nrung der Ermächtigungsgrundlage bedarf es – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht. \nDie Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, \nerfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung \ndes ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr be-\ndarf daher sprachlich offen gefasster Ermächtigungen, deren Beschränkungen insbeson-\ndere aus den von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportuni-\ntäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips resultieren. Liegen – wie vorliegend – neue, in ihrer \nEntwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, \nist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann \n\n9 \n \nhinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (vgl. bereits VG Bre-\nmen, Beschl. v. 26.03.2020 - 5 V 553/20, juris Rn. 31 f. m.w.N.). \n \nEbenfalls liegt ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vor, \nweil der Gesetzgeber mit der Regelung des § 28 Abs. 1 IfSG dem in Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG angelegten Ausgestaltungs- und Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.18 m.w.N.). \n \nbb) Die Corona-Verordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für Gesund-\nheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesre-\ngierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG \ngemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem \nInfektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen. Die Corona-Verord-\nnung ist am 03.04.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im Ge-\nsetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 9 \nAbs. 2 der Corona-Verordnung keine Bedenken. Soweit die Antragstellerin zu 1. § 9 Abs. \n2 der Corona-Verordnung mit der Begründung angreift, die Vorschrift verstoße gegen Art. \n40 LV, sei im Übrigen nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verletze zudem \ndas Gebot der Verhältnismäßigkeit, greift diese Argumentation jedenfalls bei summarischer \nPrüfung nicht durch. \n \nDurch § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass Ver-\nkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Einrichtungen \nnicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. \n \n(1) § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung verstößt nicht gegen Art. 40 LV. Gemäß Art. 40 LV \nsind selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel \nund Schifffahrt durch Gesetzgebung und Verwaltung zu schützen und zu fördern. Wortlaut, \nSystematik und Entstehungsgeschichte zeigen, dass die Norm kein subjektives Recht ge-\nwährt, schon gar kein Grundrecht. Sie ist also keine Anspruchsgrundlage für eine staatliche \nFörderung (vgl. Külpmann, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt \nBremen, Art. 40 Rn. 5). Die Vorschrift bindet objektiv-rechtlich Gesetzgebung und Verwal-\ntung, formuliert aber keine konkreten Anforderungen. Gesetzgebung und Verwaltung kön-\nnen daher Regelungen in Abwägung mit anderen, gegenläufigen (Grund-)Rechten treffen. \n \n\n10 \n \n(2) Die Regelung in § 9 Abs. 2 Corona-Verordnung dürfte im Ergebnis von der Verord-\nnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt sein. \n \nDie Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt bereits ihrem Wortsinn nach, dass Ge-\nschäftsschließungen als eine Schutzmaßnahme angeordnet werden können. Der Begriff \nder „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein mög-\nlichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendig-\nkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, \njuris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 CS 20.611, juris Rn.11). \n \nDieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n30.03.2020 – 20 CS 20.611, juris Rn.12 f.). Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung \nan die Vorgängerregelungen des § 28 IfSG und damit auch an die Regelung des § 34 \nBSeuchG anknüpfen (BT-Drucksache 19/18111 S. 25). Im Entwurf eines Vierten Gesetzes \nzur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BT-Drs. 8/2468, S. 27) heißt es zu der Re-\ngelung des § 34 BSeuchG: \n„Vielmehr enthält der neue Absatz 1 Satz 1 als wichtigste Änderung ähnlich wie § 10 Ab-\nsatz 1 für die Verhütung eine allgemeine Ermächtigung, die notwendigen Maßnahmen zur \nBekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Grundsätze der Notwendigkeit, \ndes geringstmöglichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit des Mittels schränken das \nErmessen der zuständigen Behörde in dem gebotenen Maße ein. Die den Behörden bisher \nzur Verfügung stehenden abschließend aufgezählten Schutzmaßnahmen einschließlich \nder im bisherigen § 43 vorgesehenen „Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit“ erschei-\nnen für eine sinnvolle und wirksame Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu eng. So \nwar z. B. im Gesetz bisher nicht vorgesehen, dass einem Kranken, Krankheitsverdächtigen \nusw. neben den ihm obliegenden Handlungs- und Duldungspflichten, wenn er unter Be-\nobachtung gestellt war (§ 36 Abs. 2), auch sonstige Verhaltungsmaßregeln auferlegt wer-\nden konnten, etwa das Gebot der persönlichen Desinfektion (Händedesinfektion), das nicht \nvon § 39 bisheriger Fassung erfasst wird oder das Verbot, bestimmte Örtlichkeiten (z. B. \neine Gaststätte, Lebensmittelgeschäfte) aufzusuchen, um nicht zu dem harten Mittel der \nräumlichen Absonderung nach § 37 greifen zu müssen. Die Fülle der Schutzmaßnahmen, \ndie bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich von \nvorneherein nicht übersehen. Man muss eine generelle Ermächtigung in das Gesetz auf-\nnehmen, will man für alle Fälle gewappnet sein. Die Maßnahmen können vor allem nicht \nnur gegen die in Satz 1 (neu) Genannten, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, An-\nsteckungsverdächtige usw. in Betracht kommen, sondern auch gegenüber „Nichtstörern“. \nSo etwa das Verbot an jemanden, der (noch) nicht ansteckungsverdächtig ist, einen Kran-\nken aufzusuchen. Die bisher in § 43 aufgezählten Schutzmaßnahmen gegenüber der All-\ngemeinheit können künftig auf Grund der generellen Regelung des Absatzes 1 Satz 1 an-\ngeordnet werden. In Absatz 1 Satz 2 werden sie trotzdem beispielhaft ausdrücklich ge-\nnannt, weil die genannten Maßnahmen einerseits besonders bedeutsam sind und es an-\ndererseits durch ihre Nennung ermöglicht wird, dass die in § 65 enthaltene Strafandrohung \naufrechterhalten werden kann. Um durch die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 etwa auf-\ntretende Zweifel auszuräumen, ob auf Grund dieser allgemeinen Ermächtigung, anders als \nnach der derzeitigen Rechtslage, eine Heilbehandlung (Zwangsbehandlung) angeordnet \nwerden kann, soll in dem neuen Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich eine Klarstellung getroffen \nwerden. Die bisherigen Erfahrungen beim Vollzug des BSeuchG lassen einen so weitge-\nhenden Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit des Betroffenen nicht \n\n11 \n \ngerechtfertigt erscheinen. Damit wird gleichzeitig betont, dass auch der Begriff der Abson-\nderung im Sinne des § 37 eine Heilbehandlung nicht miterfasst.“ \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. regelt § 31 IfSG auch nicht abschließend \ndie zulässigen Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit durch das IfSG. § 31 IfSG schafft \nfür eine regelmäßig erforderliche Maßnahme, nämlich Kranken, Krankheitsverdächtigen, \nAnsteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätig-\nkeiten zu untersagen, eine gesetzliche Grundlage. Das bedeutet aber nicht, dass für neue, \nnicht regelmäßige Gefahrensituationen auch andere Eingriffe in die Berufsausübungsfrei-\nheit zulässig sein können. \n \n(3) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – d.h. die Feststellung \nvon Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern – ist \nderzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach \nder Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG \nhierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) erfüllt. \n \nDamit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Ver-\nhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis nach \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. steht damit sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („so-\nlange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsge-\nber gebunden ist. \n \n(4) Die in § 9 Abs. 2 Corona-Verordnung geregelte weitgehende Schließung der Ladenge-\nschäfte des Einzelhandels wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \ngerecht. \n \nNach den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 (https://www.rki.de \n/De/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html), das nachdrücklich \neine Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im \nprivaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit \nempfiehlt, ist die weitgehende Schließung der Einzelhandelsgeschäfte geeignet, das Ziel \ndes Verordnungsgebers, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit Covid-19 zu \nverhindern, zu erreichen. Das Verbot der Ladenöffnung dient dazu, eine Interaktion von \nKunden und Personal zu verhindern und die Menschen – insbesondere im städtischen \nBereich, wo ansonsten eine starke Frequentierung des öffentlichen Raums auftritt – dazu \nzu bewegen, vermehrt zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zur Befrie-\ndigung des täglichen Bedarfs zu tätigen. \n\n12 \n \n \nIm Hinblick auf die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung kann der Senat zumindest \nim Rahmen des Eilverfahrens nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des Ziels der \nVerhinderung weiterer Infektionen mit COVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Re-\ngelungsmodelle in ihrer Wirkung dem von der Antragsgegnerin gewählten Regelungsmo-\ndell der weitgehenden Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels gleichkommen \nund daher als milderes Mittel vorzuziehen wären. In einer durch zahlreiche Unsicherheiten \nund sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage \nwie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber zumindest noch im gegenwärtigen Zeit-\npunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel \neinzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich ge-\neignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020 – \n11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60). Eine solche Fest-\nstellung ist hier (derzeit) nicht möglich. Insbesondere stellt die von der Antragstellerin zu 1. \nvorgeschlagene Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes und ebenso geeignetes \nMittel dar. Zwar könnte hierdurch wohl sowohl eine unkontrollierte Interaktion unter Kunden \nverhindert als auch der empfohlene Mindestabstand zwischen Verkäufer und Kunden ein-\ngehalten und damit die Ansteckungsgefahr innerhalb des Ladengeschäfts minimiert wer-\nden. Zum einen ist die Einhaltung derartiger Auflagen, wie die Antragstellerin zu 1. sie \nvorschlägt und wie sie auch notwendig wären (Anbringung eines Hinweisschildes, Ab-\nschließen der Türe, nur wenige Kunden im Laden und Einhaltung des Mindestabstands) in \neinem von der Polizei durchzuführenden, flächendeckenden Massenvollzug, wie er in der \ngegenwärtigen Situation zu erfolgen hat, kaum überprüfbar. Denn stößt schon die Über-\nwachung des Vollzugs der landesweiten Betriebsuntersagungen an Kapazitätsgrenzen \ndes Staates, so wäre eine auch nur annähernd effektive Überwachung der Einhaltung der \nInfektionsschutzmaßnahmen in den einzelnen Betrieben vollends illusorisch. Zu berück-\nsichtigen ist dabei insbesondere, dass unter Gleichheitsgesichtspunkten Inhaber verschie-\ndener Ladengeschäften – nicht nur von Autohäusern – derartige Ausnahmen, wie die An-\ntragstellerin zu 1. sie vorschlägt, fordern könnten. Dann aber würde das mit der behördli-\nchen Maßnahme verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht \nmehr in gleicher Weise erreicht. Denn wie bereits ausgeführt, ist mit dem Verbot der Öff-\nnung von Ladengeschäften des Einzelhandels auch das Ziel verbunden, die Bevölkerung \ndazu zu bewegen, mehr zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zu erledi-\ngen. Würde die Zahl der Kunden in Ladengeschäften massiv beschränkt, wäre überdies \nzu erwarten, dass sich vor den betreffenden Geschäften Schlangen bilden, was zu einer \n\n13 \n \ngegenwärtig unerwünschten größeren Ansammlung von Menschen führt, die den empfoh-\nlenen Mindestabstand von sich aus nicht immer einhalten. Wenngleich letzteres im Fall \ndes Ladengeschäfts der Antragstellerin zu 1. wegen der generell relativ niedrigen Zahl an \nKunden wohl nicht zu erwarten wäre, muss die Antragstellerin als Einzelne die vorüberge-\nhende Beschränkung ihrer Berufsausübung im Interesse eines allgemeinen, gleichmäßi-\ngen und effektiven Vollzugs der getroffenen Regelung hinnehmen, weil diese nur dann ihre \nvolle Wirksamkeit entfalten kann (vgl. VG München, Beschl. v. 20.03.2020 - M 26 S \n20.1222, juris Rn. 22). \n \nDie getroffene Regelung erscheint schließlich zumindest derzeit auch als noch angemes-\nsen. Zwar müssen die von der Regelung Betroffenen – so auch die Antragstellerin zu 1. – \neinen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen \nhinnehmen. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere die \nVerlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewähr-\nleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer \nErkrankten, in der gegenwärtigen ernsten Situation auch einschneidende Maßnahmen. Die \nVerbreitung des Coronavirus ist ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten \nund führt in diesem Fall möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatli-\nchen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in anderen europäischen Staaten sowie \nteilweise in den USA und auch in anderen Ländern bereits der Fall zu sein scheint. Bei der \nstreitgegenständlichen Ladenschließung handelt es sich demgegenüber um eine auf einen \nüberschaubaren Zeitraum befristete Regelung. Besondere Härten, insbesondere Existenz-\ngefährdungen, können insbesondere durch die im Rahmen der unterschiedlichen auch be-\nreits bereitgestellten staatlichen Soforthilfen abgefedert werden (vgl. auch: VG München, \nBeschl. v. 20.03.2020 - M 26 S 20.1222, juris Rn. 23). Nach alldem überwiegt vorliegend \ndas öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung ge-\ngenüber den privaten, vorwiegend wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen einschließ-\nlich der Antragstellerin zu 1. \n \nFür die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung in zeitlicher Hinsicht spricht, dass \nder Verordnungsgeber den Geltungszeitraum der Verordnung bis zum Ablauf des \n19.04.2020 von vornherein vergleichsweise kurz befristet hat. Zudem hat er in § 21 Abs. 3 \nCorona-Verordnung eine fortlaufende Evaluierungspflicht normiert. Der Verordnungsgeber \nhat für die Dauer der Gültigkeit der angegriffenen Verordnung ständig zu überwachen, ob \ndie Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen \nGrundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. \n \n3. Selbst wenn der Senat von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags aus-\nzugehen hätte, käme eine Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag \n\n14 \n \nabzulehnen ist. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmung kommt es zwar \nzu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit, auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. \nwürde der Vollzug der Verordnung jedoch ausgesetzt, wäre mit hinreichender Wahrschein-\nlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die nach der derzeitigen Ri-\nsikobewertung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert-\nKoch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. https://www.rki.de/De/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ \nCoronavirus/Risikobewertung.html) zwingend – so weit wie möglich – zu verhindern sind, \num die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Schaffung von \nbislang nicht ausreichend vorhandenen Behandlungskapazitäten sowie für die Durchfüh-\nrung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewin-\nnen. \n \nBei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre \nVerhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in die Berufsfreiheit der Normadressaten \nmit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender \nPersonen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperli-\nchen Unversehrtheit durch (vgl. entsprechend auch: BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR \n755/20, veröffentlicht auf der Homepage des BVerfG). Die Einhaltung dieser Verpflichtung \nist im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zu berücksichtigen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft tritt (§ 21 \nAbs. 2 Corona-Verordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Haupt-\nsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren auf der Grundlage \nvon Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht \nerscheint. \n \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-09/1-b-97-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-09/1-b-97-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364445","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.264415+00:00"}}