{"status":"available","doknr":"OLD364444","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-14","aktenzeichen":"1 B 89/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 89/20 \nVG: \n5 V 596/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder ... \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n1. die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \n \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n2. die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen \nund Verbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen – \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1: \n \n \n \nzu 2: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 14. April 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 02.04.2020 wird zu-\nrückgewiesen. \n\n2 \n \nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO \nwird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt \ndie Antragstellerin. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsge-\nricht auf 10.000 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragstellerin will erreichen, dass sie ihr Einzelhandelsgeschäft öffnen darf, weil \ndieses ihrer Ansicht nach nicht von den im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie erlasse-\nnen Schließungsvorgaben erfasst sei. \n \nDie Antragstellerin betreibt in Deutschland über 90 Einzelhandelsgeschäfte, davon eines \nin Bremen. Das Firmenlogo der Antragstellerin enthält den Zusatz „Sonderposten-Märkte“. \nIn ihren Filialen bietet sie „Waren des täglichen Bedarfs wie Getränke, Frische- und Tief-\nkühlprodukte, Drogerieprodukte oder Tierfutter, Aktionsartikel aus den Sortimenten Deko-\nration, Haushaltswaren, Elektrowaren, Kleinmöbel, Kleidung und Schuhe sowie saisonale \nProdukte wie Pflanzen, Gartenartikel, Fahrräder und Weihnachtsdekoration“ an. Der Wa-\nrenumsatz verteilt sich nach Angaben der Antragstellerin nach der Stückzahl der verkauf-\nten Artikel wie folgt: \n \n01 Lebensmittel/Getränke/Tierbedarf \n47,94% \nAnteil Tierbedarf am Gesamtumsatz \n \n \n3,19% \nAnteil Getränke am Gesamtumsatz \n \n \n \n4,48% \nAnteil Lebensmittel am Gesamtumsatz \n \n \n40,27% \n02 Drogerie/Hygiene/Reinigung \n \n \n10,13% \n03 Möbel (Indoor)Dekoration \n \n \n \n3,23% \n04 Textilien/Kleidung/Elektro/Spielwaren 3,58% \n05 Haushalts- und Schreibwaren \n \n5,57% \n06 Garten/Baumarkt \n \n \n \n \n \n29,55% \n \nBezogen auf das Gesamtsortiment der Antragstellerin gehören nach deren eigenen Anga-\nben 83,06% der Artikel zu den „permanenten Listungsartikeln“, dem Dauersortiment. Be-\nzogen auf den Lebensmittelbereich mache das Dauersortiment einen Anteil von 61,64% \naus. \n \n\n3 \n \nAm 23.03.2020 erließ das Ordnungsamt der Antragsgegnerin zu 1. die „Allgemeinverfü-\ngung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimm-\nter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“. Die Allgemeinverfügung verbot u.a. die \nÖffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit deren Öffnung nicht ausdrücklich \nerlaubt war. \n \nUnter Ziffer 1 Buchstabe f) der Allgemeinverfügung hieß es: \n \n„Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochen-\nmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, \nTankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen Waschsalons, der \nZeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.“ \n \nDie Antragstellerin teilte dem Ordnungsamt ihre Auffassung mit, dass sie unter die Aus-\nnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) falle und bat um Erlass eines feststellenden Be-\nscheids. Zugleich erhob sie gegen das in der Allgemeinverfügung enthaltene Öffnungsver-\nbot Widerspruch. Am 30.03.2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einst-\nweiligen Rechtsschutzes gestellt. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 02.04.2020 abgelehnt. Die An-\ntragstellerin könne nicht verlangen, der Antragsgegnerin zu 1. Vollzugsmaßnahmen aus \nder Allgemeinverfügung wegen der Öffnung ihres Einzelhandelsgeschäftes zu untersagen. \nDie Verkaufsstelle der Antragstellerin falle nicht unter die Ausnahmeregelung aus Ziffer 1 \nBuchstabe f) der Allgemeinverfügung. Diese stelle weder ein Einzelhandelsgeschäft für \nLebensmittel dar, noch könne sie einer anderen dort genannten Kategorie eindeutig zuge-\nordnet werden. Das gelte auch für den Fall, dass die Antragstellerin in der Verkaufsstelle \ndie nach der Allgemeinverfügung nicht zugelassenen Waren absperre. Auch der weitere \nhilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allge-\nmeinverfügung wiederherzustellen, habe keinen Erfolg. Die Allgemeinverfügung werde \nsich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. \n \nAm 04.04.2020 ist die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 3. April \n2020 (Brem.GBl. 2020, S. 168; im Folgenden: Corona-Verordnung), geändert durch Ver-\nordnung vom 9. April 2020 (Brem.GBl. S. 198), in Kraft getreten. § 9 Abs. 2 und 3 der \nCorona-Verordnung lauten: \n \n„(2) Alle weiteren, nicht an anderer Stelle in dieser Verordnung genannten Ver-\nkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der \n\n4 \n \nin Absatz 3 genannten Einrichtungen) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöff-\nnet werden. \n \n(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden folgende Einrichtungen nicht für den \nPublikumsverkehr geschlossen: \n1. Lebensmittelgeschäfte, \n2. Wochenmärkte nach § 67 Gewerbeordnung, \n3. Abhol- und Lieferdienste, \n4. Getränkemärkte, \n5. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, \n6. Tankstellen, Kioske, Zeitungsverkaufsstellen, \n7. Banken und Sparkassen, \n8. Poststellen, \n9. Reinigungen, Waschsalons, \n10. Bau- und Gartenbaumärkte, \n11. Tierbedarfshandel, \n12. der Großhandel.“ \n \nDie Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin zu 1. \nmit Wirkung vom 05.04.2020 durch eine weitere Allgemeinverfügung aufgehoben, \n \nBereits am 02.04.2020 hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Sie begehrt nunmehr, \n \n1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 02.04.2020 abzuändern und \na) der Antragsgegnerin zu 1. gem. § 123 VwGO zu untersagen, aus § 9 Abs. 2 der \nCorona-Verordnung Vollzugsmaßnahmen gegen die Antragstellerin im Falle \nder Öffnung der Verkaufsstelle ... in Bremen zu ergreifen, \nb) hilfsweise der Antragsgegnerin zu 1 gem. § 123 VwGO zu untersagen, aus § 9 \nAbs. 2 der Corona-Verordnung Vollzugsmaßnahmen gegen die Antragstellerin \nim Falle der Öffnung der Verkaufsstelle ... in Bremen zu ergreifen, wenn die \nAntragstellerin nur die Sortimente Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel, Tier-\nbedarf und Garten- und Baumarktartikel verkauft und die Warenregale der üb-\nrigen Artikel sperrt, \n2. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO \na) weiter hilfsweise die Corona-Verordnung bis zur Entscheidung über einen von \nder Antragstellerin noch anhängig zu machenden Normenkontrollantrag außer \nVollzug zu setzen, soweit sie der Öffnung der Filiale ... in Bremen mit dem bis-\nherigen Warensortiment der Antragstellerin entgegensteht, \nb) äußerst hilfsweise die Corona-Verordnung bis zur Entscheidung über einen von \nder Antragstellerin noch anhängig zu machenden Normenkontrollantrag außer \nVollzug zu setzen, soweit sie dem Verkauf der Sortimente Lebensmittel, Ge-\ntränke, Drogerieartikel, Tierbedarf und Garten- und Baumarktartikel in der Filiale \n... der Antragstellerin entgegensteht, \n \n\n5 \n \nII. Sowohl die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts, bei deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe be-\nschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), als auch der Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung haben keinen Er-\nfolg. \n \n1. Soweit die Antragstellerin unter Abänderung ihres vor dem Verwaltungsgericht gestellten \nAntrages begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, aus § 9 Abs. 2 Corona-Verordnung \nVollzugsmaßnahmen gegen die Antragstellerin im Falle der Öffnung ihrer Verkaufsstelle in \nBremen zu ergreifen, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Zwar drohen der \nAntragstellerin keine behördlichen Vollzugsmaßnahmen aus der Allgemeinverfügung vom \n23.03.2020, die mit Allgemeinverfügung vom 04.04.2020 aufgehoben wurde. Ihr Rechts-\nschutzinteresse geht jedoch dahin, feststellen zu lassen, dass sie von keinem Verbot er-\nfasst ist, welches ihr die Öffnung ihrer Verkaufsstelle in Bremen untersagt. Dass die An-\ntragsgegnerin zu 1. das Öffnungsverbot nicht mehr auf die Allgemeinverfügung sondern \nauf die Corona-Verordnung stützt, verpflichtet die Antragstellerin nicht, ihr Rechtsschutz-\nbegehren zunächst erneut vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen, insbesondere \ndeshalb, weil die vom Verwaltungsgericht geprüfte Frage, ob die Verkaufsstelle der An-\ntragstellerin unter eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Ladenöffnungsverbot fällt, \nsich wegen der diesbezüglich weitgehenden Wortgleichheit von Allgemeinverfügung und \nCorona-Verordnung auch in Anwendung der Corona-Verordnung stellt. \n \nDie Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. \nDas Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Allgemeinverfügung zu Recht festgestellt, \ndass die Verkaufsstelle der Antragstellerin als Verkaufsstelle des Einzelhandels von dem \nallgemeinen Verbot, diese für den Publikumsverkehr zu öffnen, erfasst ist. Dies gilt in glei-\ncher Weise auf Grundlage von § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung. Die Antragstellerin stellt \ndies mit der Beschwerde nicht in Frage. § 9 Abs. 2 Corona-Verordnung normiert ein um-\nfassendes Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften. Entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin ist sie nach § 9 Abs. 3 Corona-Verordnung nicht von diesem Verbot ausge-\nnommen. \n \nDie Verkaufsstelle der Antragstellerin fällt unter keine der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 12 Corona-\nVerordnung im Einzelnen genannten Einrichtungen. Insbesondere handelt es sich weder \num ein Lebensmittelgeschäft, noch um eine Drogerie oder einen Bau- und Gartenbau-\nmarkt. Der Verordnungsgeber hat mit Art. 9 Abs. 3 Corona-Verordnung typisierend be-\nstimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom allgemeinen Öffnungsverbot ausgenom-\nmen. Dabei sind die Ausnahmen betriebsbezogen ausgestaltet und erlauben nicht lediglich \n\n6 \n \nden Verkauf bestimmter Warensortimente. Die Antragstellerin räumt mit der Beschwer-\ndebegründung ein, dass der Wortlaut der Vorschrift diese Interpretation stützt. Dass, wie \nsie meint, diese Interpretation des Wortlauts nicht zwingend sei, genügt noch nicht, von \ndieser typisierenden Betrachtungsweise abzusehen. Auch die Entstehungsgeschichte im \nZusammenhang mit der „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regie-\nrungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie \nin Deutschland“ vom 16. März 2020 gebietet es nicht, von dieser Auslegung abzuweichen. \nDie Antragsgegnerin hat die Auflistung der Einrichtungen, die dort unter Gliederungs-\npunkt I. aufgeführt sind und ausdrücklich nicht geschlossen werden sollen, wörtlich in die \nAllgemeinverfügung und danach auch in die Corona-Verordnung übernommen. Zwar ist \ndiese Auflistung in einigen Bundesländern mit Ergänzungen versehen worden, u.a. hin-\nsichtlich Anbietern eines gemischten Warensortiments. Daraus lässt sich aber nicht erken-\nnen, dass auch hinsichtlich des Umgangs mit Anbietern eines gemischten Sortiments eine \neinheitliche Vorgehensweise zwischen Bund und Ländern vereinbart worden wäre. Rege-\nlungen zum Umgang mit solchen Anbietern erfolgten in den Bundesländern weder durch-\ngängig noch einheitlich. Selbst die entsprechende Anwendung der Regelungen Hamburgs \nund Niedersachsens in Bremen würde nicht zwingend dazu führen, dass die Verkaufsstelle \nder Antragstellerin zu einer der vom Öffnungsverbot ausgenommenen Einrichtungen \nzählte. In beiden Bundesländern sollen nur dann Verkaufsstellen mit gemischtem Sorti-\nment offen bleiben dürfen, wenn der Schwerpunkt ihres Sortiments einer der in den Aus-\nnahmen aufgeführten Kategorien entspricht. Eine solche Schwerpunktbildung lässt sich bei \nder Antragstellerin nicht erkennen, denn sie erreicht auch nach ihrer eigenen Berechnungs-\nmethode weder im Bereich der Lebensmittel noch in einer anderen Sortimentskategorie \nallein einen Anteil am Gesamtsortiment, der 50% übersteigt. \n \nDie Verkaufsstelle der Antragstellerin stellt auch nicht schon deshalb ein Lebensmittelge-\nschäft dar, weil Lebensmittel bei ihr einen Anteil von 40,27% und Getränke einen Anteil \nvon 4,48% hätten. Ein derartiger Sortimentsanteil genügt entgegen der Auffassung der An-\ntragstellerin noch nicht, um die Verkaufsstelle als Lebensmittelgeschäft zu charakterisie-\nren. Es würde der Verkehrsauffassung widersprechen, Geschäfte mit gemischtem Sorti-\nment bereits dann als Lebensmittelgeschäfte zu charakterisieren, wenn der Lebensmittel-\nanteil nur den relativ größten Anteil am Gesamtsortiment ausmachte. \n \nSchließlich ist es verfehlt, für die Bestimmung des Sortimentsschwerpunktes den von der \nAntragstellerin angelegten Maßstab der jeweils verkauften Stückzahlen heranzuziehen. \nDer Umsatz eines Gewerbebetriebes wird allgemein durch den (Geld-)Wert des Warenab-\nsatzes ausgedrückt und nicht durch die verkauften Stückzahlen. Gleiches gilt für die Er-\nmittlung der Umsatzanteile bestimmter Warengruppen. Auch für die im vorliegenden Fall \n\n7 \n \nvorzunehmende Bestimmung des Charakters eines Einzelhandelbetriebes würde der von \nder Antragstellerin angelegte Maßstab zu Ergebnissen führen, die mit dem Sinn und Zweck \nder Regelung nicht vereinbar sind. So macht es beispielsweise für die Qualifizierung eines \nLebensmittelgeschäfts als solches keinen Unterscheid, ob dort die Kartoffeln einzeln oder \nin Säcken verkauft werden \n \nDie Bremische Regelung stellt auch, verglichen mit den Regelungen anderer Bundeslän-\nder, keinen Sonderweg dar. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist \nauch in Bremen bei der Einordnung von Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment unter \neine bestimmte unter die Ausnahmen fallenden Kategorie – entsprechend den Regelungen \nHamburgs und Niedersachsens – der Sortimentschwerpunkt maßgeblich. \n \nDie Antragstellerin kann auch nicht verlangen, von Zwangsmaßnahmen nach der Corona-\nVerordnung ausgenommen zu werden, wenn sie nur die Sortimente Lebensmittel, Ge-\ntränke, Drogerieartikel, Tierbedarf und Garten- und Baumarktartikel verkauft und die Wa-\nrenregale der übrigen Artikel sperrt. Wie bereits ausgeführt, sieht die Corona-Verordnung \neine Differenzierung der Öffnungsmöglichkeit von Verkaufsstellen allein zum Zweck des \nVerkaufs eines Teils des für die Verkaufsstelle typischen Sortiments nicht vor. Es ist auch \nnicht erkennbar, dass das Fehlen einer solchen Regelung eine vom Verordnungsgeber \nnicht beabsichtigte und vom Gericht aufzufüllende Regelungslücke darstellte. So war dem \nVerordnungsgeber beim Erlass der Corona-Verordnung beispielsweise die entsprechende \nVerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine von der Antragstellerin angestrebte \nVorgehensweise vorsieht, bekannt, ohne dass der Verordnungsgeber dies zum Anlass ge-\nnommen hätte, auch für Bremen eine entsprechende Regelung vorzusehen. \n \n2. Der Antrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO hat gleichfalls keinen Erfolg. \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlas-\nsen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen drin-\ngend geboten ist. Der Erlass der von der Antragstellerin zu 1. beantragten einstweiligen \nAnordnung ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Ab-\nwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten. Dabei lässt es der Senat vorliegend dahingestellt, ob der unter der Bedingung \ndes Misserfolgs im Beschwerdeverfahren gestellte (Hilfs-)Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \nzulässig ist. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \n\n8 \n \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 \nVR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und quali-\ntativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich \ndas Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechts-\nschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussich-\nten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbe-\ngründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, \ndass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesent-\nliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspen-\ndiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der \n(weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten \nlässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/o-\nder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die \nWirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentschei-\ndung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens \nim Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über \nden Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu \nentscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einst-\nweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die \nNachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das \nNormenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anord-\nnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über-\nwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz of-\nfener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung \nnicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen den mit dem Normenkon-\n\n9 \n \ntrollantrag angegriffenen § 9 Abs. 2 der Corona-Verordnung keine durchgreifenden Beden-\nken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm eine erhebliche Ein-\nschränkung der Berufsausübungsfreiheit begründet, die teilweise massive Einkommens-\neinbußen mit sich bringt. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im \nEilverfahren feststellbar – von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonfor-\nmen gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels – unmittel-\nbar der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung ei-\nner möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 \nerkrankt sind – geeignet und erforderlich. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtli-\nche Übermaßverbot ist jedenfalls derzeit nicht festzustellen. \n \naa) Die in der Hauptsache angegriffene Verordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungser-\nmächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (zuletzt geändert durch \ndas „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jedenfalls im Rahmen des einst-\nweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. (OVG Bremen, Beschl. v. \n09.04.2020 – 1 B 97/20, vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris und \nOVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE). \n \nbb) Die Corona-Verordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für Gesund-\nheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Landesre-\ngierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG \ngemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem \nInfektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen. Die Antragstellerin \nhegt zu Unrecht Zweifel an der Zuständigkeit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz für den Erlass der Corona Verordnung. Zwar richtet sich die Verord-\nnungsermächtigung in § 6 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigen Behörden nach \ndem Infektionsschutzgesetz an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbrau-\ncherschutz. Diese Kompetenz ist jedoch gemäß § 7 des Bremischen Rechtsbereinigungs-\ngesetzes (BrBerG) vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. S. 53) auf die Senatorin für Gesundheit, \nFrauen und Verbraucherschutz übergegangen, in deren Geschäftsbereich gemäß der am \n11. November 2019 verkündeten Geschäftsverteilung des Senats (Brem.ABl. S 1275) die \nAbwehr von Seuchen und Infektionskrankheiten gehört. Nach § 7 Satz 1 BrBerG gehen die \nin Gesetzen und Verordnungen dem bisher zuständigen Senator zugewiesenen Zustän-\ndigkeiten auf den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständigen Senator über. \nDie in § 7 Satz 2 BrBerG vorgeschriebene Bekanntmachung der Änderung, den Zeitpunkt \n\n10 \n \ndes Überganges der Zuständigkeiten und der von der Änderung betroffenen Rechtsvor-\nschriften im Gesetzblatt, die bisher noch nicht erfolgt ist, hat lediglich deklaratorische Be-\ndeutung. Die Corona-Verordnung ist am 03.04.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkün-\ndungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht \nworden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 9 \nAbs. 2 der Corona-Verordnung keine Bedenken. Insbesondere soweit die Antragstellerin \n§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Corona-Verordnung mit der Begründung angreift, die Regelung \nverstoße gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz, greift diese Argumentation jedenfalls bei \nsummarischer Prüfung nicht durch. \n \nDie in § 9 Abs. 2 Corona-Verordnung geregelte weitgehende Schließung der Ladenge-\nschäfte des Einzelhandels wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \ngerecht. \nNach \nden \nFeststellungen \ndes \nRobert-Koch-Instituts \nvom \n26.03.2020 \n(https://www.rki.de /De/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html), \ndas nachdrücklich eine Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung \nvon Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung \nder Reisetätigkeit empfiehlt, ist die weitgehende Schließung der Einzelhandelsgeschäfte \ngeeignet, das Ziel des Verordnungsgebers, die Weiterverbreitung der übertragbaren \nKrankheit Covid-19 zu verhindern, zu erreichen. Das Verbot der Ladenöffnung dient dazu, \neine Interaktion von Kunden und Personal zu verhindern und die Menschen – insbeson-\ndere im städtischen Bereich, wo ansonsten eine starke Frequentierung des öffentlichen \nRaums auftritt – dazu zu bewegen, vermehrt zu Hause zu bleiben und nur notwendige \nBesorgungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs zu tätigen. \n \nIm Hinblick auf die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung kann der Senat zumindest \nim Rahmen des Eilverfahrens nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des Ziels der \nVerhinderung weiterer Infektionen mit COVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Re-\ngelungsmodelle in ihrer Wirkung dem von der Antragsgegnerin gewählten Regelungsmo-\ndell der weitgehenden Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels gleichkommen \nund daher als milderes Mittel vorzuziehen wären. In einer durch zahlreiche Unsicherheiten \nund sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägten epidemischen Lage \nwie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber zumindest noch im gegenwärtigen Zeit-\npunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel \neinzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich ge-\neignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020 – \n\n11 \n \n11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60). Eine solche Fest-\nstellung ist hier (derzeit) nicht möglich. \n \nDie getroffene Regelung erscheint zumindest derzeit auch als noch angemessen. Zwar \nmüssen die von der Regelung Betroffenen – so auch die Antragstellerin – einen empfindli-\nchen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen hinnehmen. Auf \nder anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung \nder Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichen-\nder Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, in der \ngegenwärtigen ernsten Situation auch einschneidende Maßnahmen. Die Verbreitung des \nCoronavirus ist ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und führt in die-\nsem Fall möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesund-\nheitssystems, wie es beispielsweise in anderen europäischen Staaten sowie in den USA \nund auch in anderen Ländern bereits der Fall zu sein scheint. Bei der streitgegenständli-\nchen Ladenschließung handelt es sich demgegenüber um eine auf einen überschaubaren \nZeitraum befristete Regelung. Besondere Härten, insbesondere Existenzgefährdungen, \nkönnen insbesondere durch die im Rahmen der unterschiedlichen auch bereits bereitge-\nstellten staatlichen Soforthilfen abgefedert werden (vgl. auch: VG München, Beschl. v. \n20.03.2020 - M 26 S 20.1222, juris Rn. 23). Nach alldem überwiegt vorliegend das öffent-\nliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber den \nprivaten, vorwiegend wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen einschließlich der Antrag-\nstellerin. \n \nFür die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung in zeitlicher Hinsicht spricht, dass \nder Verordnungsgeber den Geltungszeitraum der Verordnung bis zum Ablauf des \n19.04.2020 von vornherein vergleichsweise kurz befristet hat. Zudem hat er in § 21 Abs. 3 \nCorona-Verordnung eine fortlaufende Evaluierungspflicht normiert. Der Verordnungsgeber \nhat für die Dauer der Gültigkeit der angegriffenen Verordnung ständig zu überwachen, ob \ndie Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen \nGrundrechtsbeschränkungen weiter Bestand haben. \n \nDie Antragsgegnerin war entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht verpflich-\ntet, Verkaufsstellen von Einzelhandelsbetrieben mit gemischtem Warensortiment ohne ein-\ndeutige Prägung von der allgemeinen Schließung auszunehmen. Der Verordnungsgeber \nist berechtigt, bei der Verfolgung des vom ihm angestrebten Regelungszeckes die erfor-\nderlichen Typisierungen vorzunehmen. Wenn er wie hier versucht, die zum Seuchenschutz \nnotwendigen weitgehenden Geschäftsschließungen mit dem Interesse an der Versorgung \n\n12 \n \nder Bevölkerung mit den Gütern des täglichen Bedarfs in Einklang zu bringen, und die \nRegelung gleichzeitig sowohl für die betroffenen Geschäftsinhaber, die Bevölkerung und \ndie Ordnungsbehörden verständlich und handhabbar sein soll, ist er gezwungen, typisie-\nrend vorzugehen. Dabei stellt die Differenzierung zwischen Betrieben, die Güter des tägli-\nchen Bedarfs anbieten und solchen Betrieben, die ein sonstiges Sortiment führen, ein \nsachgerechtes Unterscheidungskriterium an. Dem Verordnungsgeber obliegt dabei ein \nEinschätzungsspielraum, welche Warengruppen er zu den Gütern des täglichen Bedarfs \nrechnen will und welche nicht. Die weitere Differenzierung danach, ob ein bestimmtes Sor-\ntiment für den Einzelhandelbetrieb prägend ist, erleichtert sowohl für die Kunden als auch \nfür die Ordnungsbehörden die Differenzierung zwischen Betrieben, die überwiegend Güter \ndes täglichen Bedarfs anbieten und solchen, bei denen solche Güter nur eine untergeord-\nnete Rolle spielen. Der Verordnungsgeber darf schließlich auch bei seiner Abwägungsent-\nscheidung die Marktgegebenheiten berücksichtigen. So kann es etwa in ländlichen Gegen-\nden mit schlechter Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs geboten sein, auch Ver-\nkaufsstellen mit gemischtem und den Betrieb nicht eindeutig prägendem Sortiment (Tante-\nEmma-Läden) offen zu halten, während in gut versorgten städtischen Gebieten wie in Bre-\nmen mit einer Vielzahl von Einkaufsmöglichkeiten der Aspekt der Versorgungssicherheit \ngegenüber dem seuchenhygienischen Interesse an einer Minimierung von Anreizen, das \nHaus zum Einkaufen zu verlassen und dann zur Bedarfsdeckung viele verschiedene Ver-\nkaufsstellen aufzusuchen, zurücktreten kann. \n \nEs ist unter diesem Gesichtspunkt auch nicht zu beanstanden, dass der bremische Ver-\nordnungsgeber es nicht erlaubt, Verkaufsstellen nur zum Zweck des Verkaufs eines unter-\ngeordneten Teilsortiments zu öffnen. \n \nc) Selbst wenn der Senat von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags aus-\nzugehen hätte, käme eine Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilan-\ntragabzulehnen ist. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmung kommt es \nzwar zu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit, auch hinsichtlich der Antragstellerin. \nWürde der Vollzug der Verordnung jedoch ausgesetzt, bestünde die Gefahr einer Vermeh-\nrung von Infektionsfällen, die nach der derzeitigen Risikobewertung des nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert- Koch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. \nhttps://www.rki.de/De/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ \nCoronavirus/Risikobewertung.html) \nzwingend – so weit wie möglich – zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus \nzu verzögern und damit Zeit für die Schaffung von bislang nicht ausreichend vorhandenen \nBehandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnah-\nmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen. Bei einer Abwägung zeitlich befristeter \n(und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) \n\n13 \n \nEingriffe in die Berufsfreiheit der Normadressaten mit dem Grundrecht behandlungsbedürf-\ntiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt \nsich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. entsprechend \nauch: BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20, veröffentlicht auf der Homepage des \nBVerfG). Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist im Rahmen eines Normenkontrollverfah-\nrens zu berücksichtigen. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des für das Hauptsache-\nverfahren geltenden Streitwerts ist nicht vorzunehmen, weil die erstrebte vorläufige Rege-\nlung die Hauptsache aller Voraussicht nach vorwegnehmen würde. \n \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Dr. Koch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-14/1-b-89-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-14/1-b-89-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364444","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.222359+00:00"}}