{"status":"available","doknr":"OLD364442","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-15","aktenzeichen":"1 B 32/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 32/20 \nVG: \n5 V 2562/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \n \n– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 15. April 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - \nvom 22.01.2020 wird als unzulässig verworfen. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf \n2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig. \n \nDie Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nnicht eingehalten worden ist (a.) und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand nicht gewährt werden kann (b.). \n \na. Die Beschwerde ist nicht formwirksam innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO \neingelegt worden. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von \nzwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts einzulegen. Hie-\nrauf ist die Antragsgegnerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses \nzutreffend hingewiesen worden (S. 16 Beschlussabdruck). Die Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts ist der Antragsgegnerin ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses am \n23.01.2020 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde lief daher am \n06.02.2020, 24:00 Uhr, ab (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 \nBGB). Die bereits am 30.01.2020 eingereichte Beschwerde wahrt nicht die Zwei-Wochen-\nFrist, weil sie nicht formwirksam eingelegt wurde. Die Einreichung erfolgte ausschließlich \nals elektronisches Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach \n(EGVP). Nach § 55a Abs. 1 VwGO können u.a. schriftlich einzureichende Anträge und \nErklärungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht \neingereicht werden. Hierunter fallen vor allem Schriftsätze, die einen Prozessabschnitt er-\nöffnen, mit denen z.B. Rechtsmittel – wie die Beschwerde nach § 146 VwGO – eingelegt \nwerden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.08.2019 - 2 M 58/19, juris Rn. 4 m.w.N.). \nGemäß § 55a Abs. 3 muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektroni-\nschen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden \nPerson signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beides ist \nhier nicht geschehen. \n \nUnstreitig war die Beschwerde nicht mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden \nPerson versehen (§ 55a Abs. 3 Alt. 1 VwGO), sondern ist von dem Prozessvertreter der \nAntragsgegnerin, Herrn Bienge, lediglich einfach elektronisch (maschinenschriftlich) sig-\nniert worden. \n \nDie Antragsgegnerin hat die Beschwerde entgegen ihrer Auffassung aber auch nicht auf \neinem sicheren Übermittlungsweg eingereicht (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 VwGO). \n \nGemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO ist der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durch-\nführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer \n\n3 \n \njuristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo) und der elektronischen Poststelle des \nGerichts ein sicherer Übertragungsweg. Nach § 55a Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin-\ngungen. Das ist in den §§ 5 ff. der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen \ndes elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-\nfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I \nS. 3803), geändert durch Verordnung vom 09.02.2018 (BGBl. I. S. 200), geschehen. § 6 \nAbs. 1 ERVV legt dabei die Anforderungen an ein beBPo fest, ohne die kein sicherer Über-\nmittlungsweg vorliegt (vgl. die gesetzliche Normüberschrift sowie die Begründung zur \nERVV, BR-Drs. 645/17 vom 20.09.2017, S. 17 f. [zu § 6]). \n \nInsbesondere bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV, dass bei einem beBPo feststellbar sein \nmuss, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber (also von der jeweiligen \nBehörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts) versandt worden ist. Denn beim \neinfachen EGVP ist zwar eine Ende-zu Ende-Verschlüsselung der elektronischen Kommu-\nnikation durch Verwendung des Protokollstandards OSCI (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ERVV) \ngewährleistet, nicht jedoch eine Identifizierung des versendenden Postfachinhabers (vgl. \ndie Begründung zur ERVV, BR-Drs. 645/17 vom 20.09.2017, S. 18 Mitte). Dazu wird bei \neinem beBPo der über das EGVP versandten Nachricht ein sog. vertrauenswürdiger Her-\nkunftsnachweis (vHN) beigefügt. Der vHN wird generiert, indem ein spezieller OSCI-Hea-\nder und eine bestimmte fortgeschrittene prüfbare Signatur (Transportsignatur) am „äuße-\nren Umschlag“ einer EGVP-Nachricht angebracht werden. Der spezielle OSCI-Header wird \nvon allen zugelassenen Sendekomponenten automatisch erzeugt. Die bestimmte fortge-\nschrittene prüfbare Signatur muss allerdings (vorher) durch den Postfachinhaber in die \nSendekomponenten seines beBPos eingebunden werden. Sodann wird beim Versand der \nNachrichten automatisch ein vHN angebracht. Der vHN weist dem Empfänger nach, dass \nder versendende Postfachinhaber nach seiner Authentifizierung und Identifizierung in ei-\nnem bestimmten sicheren Verzeichnisdienst geführt wird (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ERVV) \nund dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht eine der zugangsberechtigten Perso-\nnen (vgl. § 8 ERVV) sicher an seinem Postfach (dem BebPO) angemeldet war. Ist das der \nFall, gibt die Software des EGVP dem Empfänger (dem Gericht) über den Transfervermerk \nund das Prüfprotokoll, seit September 2019 auch über den deren Daten zusammenfassen-\nden Prüfvermerk, die Information „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Be-\nhördenpostfach“ (vgl. die Information zum besonderen Behördenpostfach unter \nhttps://egvp.justiz.de/behoerdenpostfach/index.php, abgerufen am 10.03.2020, v.a. die \n\n4 \n \ndort verlinkte Information der Arbeitsgruppe „IT-Standards in der Justiz“ zum Herkunfts-\nnachweis; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A 1158/19.A, juris Rn. 5; \nThüringer OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4). \n \nDiese Information weisen das Prüfprotokoll und der Transfervermerk zu der beim Verwal-\ntungsgericht am 30.01.2020 elektronisch eingegangenen Beschwerde der Antragsgegne-\nrin gerade nicht aus. Dies liegt ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin daran, \ndass sie die zur Erzeugung des vHN erforderlichen Sendekomponenten nicht ordnungs-\ngemäß implementiert und eingebettet hatte. Der Beschwerde fehlt somit der gemäß § 6 \nAbs. 1 Nr. 4 ERVV nötige vertrauenswürdige Herkunftsnachweis, so dass sie somit auch \nnicht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht \nwurde (vgl. die Auskunft der IT-Stelle der Senatorin für Justiz und Verfassung im Verfahren \n2 LA 317/19 vom 12.03.2020; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 A \n1158/19.A, juris Rn. 6; Thüringer OVG, Beschl. v. 28.01.2020 - 3 ZKO 796/19, juris Rn. 4; \nOLG Braunschweig, Beschl. v. 08.04.2019 - 11 U 146/18, juris Rn. 60 m.w.N.). \n \nb. Der Antragsgegnerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 \nAbs. 1 VwGO gewährt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt \nworden ist. \n \nNach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\nren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. \nDer Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO binnen zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses zu stellen. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen \nzur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag \nglaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nach \n§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachzuholen, wobei die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 \nSatz 4 VwGO auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn dies geschehen ist. \n \nUnabhängig von der Frage, ob die Versäumung der Beschwerdefrist – wegen der Verlet-\nzung einer aus der prozessualen Fürsorgepflicht folgenden gerichtlichen Hinweispflicht – \nunverschuldet i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO erfolgte, scheidet ein Antrag auf Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand schon deshalb aus, weil die Antragsgegnerin die Antragsfrist des § 60 \nAbs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO nicht gewahrt hat. \n \nNach allgemeiner Auffassung ist unter Wegfall des Hindernisses der Zeitpunkt zu verste-\nhen, in dem der Prozessbeteiligte bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung \nKenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben \n\n5 \n \nkönnen. Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsmittelfrist einge-\nhalten worden ist, oder hätten auf Grund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so \nbeginnt die Wiedereinsetzungsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfragen \nGewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels hätte erlangt werden können. Von \neinem Rechtsbehelfsführer können aber nur dann Anstrengungen, von sich aus zum „Weg-\nfall des Hindernisses“ im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO beizutragen, \nverlangt werden, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n11.01.1991 - 1 BvR 1435/89, juris Rn. 16, 24; BVerwG, Urt. v. 08.03.1983 - 1 C 34.80, juris \nRn. 24). \n \nVorliegend ist das Justiziariat des Senators für Inneres unter dem Datum des 06.03.2020 \nvom Berichterstatter des beim Oberverwaltungsgerichts Bremen, 2. Senat, anhängigen \nVerfahrens 2 LA 317/19 auf den mit dem Zulassungsantrag nicht übermittelten vHN und \ndie daraus folgende formunwirksame Einreichung hingewiesen wurde. Wie sich den \nSchriftsätzen der Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 LA 317/19 vom 09.03.2020 und vom \n20.03.2020 entnehmen lässt, haben ihre internen Recherchen ergeben, dass es sich bei \ndem fehlenden vHN um ein generelles Problem handelt, von dem auch ihre anderen elekt-\nronisch an das Gericht übersandten Dokumente betroffen sind. Unerheblich ist dabei, dass \nder 2. Senat für das vorliegende Verfahren nicht zuständig ist. Es spielt keine Rolle, woher \ndie Kenntnisse über die mögliche Fristversäumung stammen, insbesondere muss nicht der \nzuständige Spruchkörper auf die Problematik hingewiesen haben. Jedenfalls mit dem Ab-\nschluss der internen Recherchen spätestens am 20.03.2020 ist daher auch im vorliegen-\nden Verfahren von einem Wegfall des Hindernisses auszugehen. Der Wiedereinsetzungs-\nantrag ist jedoch erst am 07.04.2020 und damit verspätet gestellt worden. \n \nAn dem Wegfall des Hindernisses ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgeg-\nnerin auch weiterhin davon ausgeht, dass sie auch ohne die Übermittlung des vHN die \nBeschwerdeschrift über einen sicheren Übermittlungsweg übersandt hat. Ein Rechtsirrtum \nist grundsätzlich nicht unverschuldet. Etwas Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn \ndie eigene Auffassung auch von einem Kollegialgericht vertreten worden ist (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 17.07.1980 - 7 C 101/78, juris Rn. 60). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbeson-\ndere hat auch der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen in seinem Beschluss vom \n31.03.2020 – 2 B 25/20 – nicht etwa – wie die Antragsgegnerin meint, die Auffassung der \nAntragsgegnerin vertreten. Dieser Beschluss setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit der \nBeschwerde der Antragsgegnerin vielmehr überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern \nhat diese allein aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen. \n \n \n\n6 \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die Vorläufigkeit \ndieses Verfahrens war der Betrag zu halbieren. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-15/1-b-32-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":4},{"jurabk":"ERVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ERVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-15/1-b-32-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364442","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.165693+00:00"}}