{"status":"available","doknr":"OLD364441","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-22","aktenzeichen":"1 B 111/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 111/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 22. April 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 der \n„Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-\nverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom \n17.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 205; geändert durch die Verordnung 21.04.2020, \nBrem.GBl. S. 224). \n \n§ 9 Abs. 1 Nr. 1 dieser Coronaverordnung lautet: \n„(1) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: \n \n1. Gaststättengewerbe aller Art; der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von \nSpeisen und Getränken bleiben zulässig; der Verzehr an Ort und Stelle ist unter-\nsagt; Außenbestuhlung ist zu entfernen oder gegen eine Nutzung zu sichern,“ \n \nDie Coronaverordnung wurde am 17.04.2020 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-\nmen bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 1 der Coronaverordnung trat sie am 20.04.2020 \nin Kraft. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift tritt sie mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft. \n§ 21 Abs. 3 der Coronaverordnung normiert eine Evaluierungspflicht. Danach wird die Ver-\nordnungsgeberin fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung \nder mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter Bestand ha-\nben. \n \nDie Antragstellerin ist in der Gastronomiebranche tätig und betreibt eine Vielzahl von Res-\ntaurants im gesamten Bundesgebiet, mehrere auch im Land Bremen. Das gastronomische \nAngebot dieser Restaurants ist auf den stationären Einzelhandel ausgerichtet. Die Restau-\nrants der Antragstellerin befinden sich ausschließlich innerhalb von Kauf- bzw. Warenhäu-\nsern. Die Antragstellerin hat am 17.04.2020 einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 \nVwGO beantragt. \n \nSie hat zunächst die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 der „Verordnung \nzum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 03.04.2020 \n(Brem.GBl. S. 168, geändert durch Verordnung vom 09.04.2020, Brem.GBl. S. 198) bean-\ntragt. Diese – erste – Coronaverordnung (im Folgenden: Coronaverordnung a.F.) wurde \ndurch § 21 Abs. 1 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 (Coronaverordnung)“ vom 17.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 205; Coronaver-\nordnung n.F.) aufgehoben. Die Antragstellerin hat ihren ursprünglichen Antrag daraufhin \nauf – den wortgleichen – § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. umgestellt. \n \n\n3 \n \nZur Begründung ihres Eilantrags trägt sie vor, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei \nzur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die durch die Corona-Verordnung be-\nschränkte Berufsfreiheit sowie die damit für sie verbundenen erheblichen finanziellen Ein-\nbußen könnten nicht nachträglich wiederhergestellt werden. Ihr drohe sogar die Existenz-\nvernichtung, was durch den Umsatzverlust von ca. 1.200.000,00 EUR pro Woche für ihr \nGesamtunternehmen und der Notwendigkeit zur Einleitung eines Schutzschirmverfahrens \noffenbar werde. Effektiver Rechtsschutz sei daher nur im Eilverfahren zu erlangen. § 9 Abs. \n1 Nr. 1 Coronaverordnung sei zudem offensichtlich materiell rechtswidrig. Für die Schlie-\nßungsanordnung von Gaststätten fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Sie könne \ninsbesondere nicht auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Die Schlie-\nßungsanordnung würde erheblich in Grundrechte eingreifen und könnte daher nicht auf \nder Grundlage einer Generalklausel beschlossen werden. Dafür hätte es vielmehr einer \nausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Auch sei fraglich, auf welcher Variante \nder Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die Schließung \nder Gaststätten überhaupt angeordnet worden sei. Hier komme sowohl die in § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG geregelte Maßnahme einer „notwendigen Schutzmaßnahme“ als auch das \nVerbot „einer sonstigen Ansammlung“ nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Betracht. Diese \nRechtsunsicherheit setze sich in der angefochtenen Verordnung fort. Diese verhalte sich \nnicht konkret zu der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage und verweise nicht einmal \nauf den § 28 Abs. 1 IfSG, der die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG zumindest \nein wenig konkretisiere. Die Ermächtigungsgrundlage sei daher nicht bestimmt genug. Die \nkonkrete Ausgestaltung der angefochtenen Schließungsanordnung in der Verordnung ver-\nletze zudem in nicht zu rechtfertigender Weise den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. So \nsei für Gastronomiebetriebe anders als für andere Betriebe, insbesondere Einzelhandels-\nbetriebe, Hotels und Ferienwohnungen, keine Möglichkeit der Betriebsfortführung unter \nangepassten Bedingungen vorgesehen. Außerdem profitiere sie nicht einmal von der Mög-\nlichkeit des Außer-Haus-Verkaufs, da sich ihre Restaurants durchweg innerhalb von Kauf- \nund Warenhäusern befänden, die insgesamt geschlossen worden seien, so dass zu ihren \nRestaurants bereits physisch kein Zugang bestehe. Auch eine Folgenabwägung gehe zu \nihren Gunsten aus. Ihr drohe die Existenzvernichtung, während bei einer Wiederöffnung \nder Restaurants nicht davon auszugehen sei, dass die Verlangsamung der Infektionsrate \nbeeinträchtigt werde. Um die Zielerreichung trotz Wiederöffnung zu gewährleisten, bestehe \neine Vielzahl an möglichen Maßnahmen, die auch im Rahmen anderer Betriebe angewen-\ndet worden seien. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und trägt zur Begründung vor, die \nangegriffene Verordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, stütze sich auf eine \n\n4 \n \nhinreichende gesetzliche Ermächtigung und sei im Rahmen des normativ Möglichen hin-\nreichend bestimmt und verhältnismäßig. Die Schließung der Gaststätten diene dem Zweck, \ndie sozialen Kontakte der Bevölkerung soweit wie möglich einzuschränken, um eine Über-\nlastung des Gesundheitssystems durch Covid-19-Erkrankte zu vermeiden. Die vergange-\nnen Wochen hätten gezeigt, dass die bisher verhängten Maßnahmen, zu denen insbeson-\ndere auch die Schließung der Gaststätten zähle, die Ausbreitung des Coronavirus signifi-\nkant verlangsamten. Während noch vor Wirksamwerden der Maßnahmen ein Infizierter \netwa drei gesunde Personen angesteckt habe, habe sich diese Zahl mittlerweile nach Wirk-\nsamwerden der Kontaktsperren auf 0,8 reduziert. Das Gaststättengewerbe sei auch wei-\nterhin gänzlich zu untersagen, weil den Treffen in Gaststätten auch ein hohes soziales \nElement innewohne. Menschen träfen sich dort gerade auch, um zu kommunizieren. Die \nInfektionsgefahr sei in Gaststätten daher besonders hoch. Der Gesundheitsschutz der Be-\nvölkerung im Sinne einer Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus zwecks Bereit-\nhaltung hinreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems rechtfertige auch tiefgreifende \nEingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung, wie etwa die angeordnete Schließung aller \nGaststätten. Zur Abmilderung der finanziellen Folgen dieser Eingriffe habe der Staat zu-\ndem Soforthilfen für die betroffenen Gewerbetreibenden bereitgestellt. Der Verordnungs-\ngeber kontrolliere zudem die Angemessenheit der von ihm getroffenen Maßnahmen fort-\nlaufend und passe sie ggf. an. Die Regelung der Schließungsanordnung verstoße auch \nnicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Hotels, die für Geschäftszwecke Gäste auf-\nnehmen dürften, seien eben kein Gaststättengewerbe aller Art. \n \n \nII. \nDer Normenkontrolleilantrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n \nDer Senat erachtet die von der Antragstellerin vorgenommenen Antragsänderung unter \ndem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Pro-\nzessökonomie als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO analog; vgl. BayVGH, Beschl. v. \n09.04.2020 - 20 NE 20.663, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. \nv. 08.04.2020 - 2 KM 236/20 OVG, juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nDer Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und Art. 7 Abs. 1 \nBremAGVwGO statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb \n\n5 \n \ndes Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landes-\nrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden \nRechtsvorschrift. \n \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie betreibt u.a. in Bremen Restaurants, die von \nder Schließungsanordnung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Coronaverordnung n.F. unmittelbar betrof-\nfen sind. \n \n2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollge-\nricht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwe-\nrer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nach Auf-\nfassung des Senats im Ergebnis nicht vor. \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - \n4 VR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \neine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungs-\ndauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die \nWahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor \ndem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, \nwenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und quali-\ntativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich \ndas Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechts-\nschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraus-\nsichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \n\n6 \n \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris \nRn. 12). \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des mit dem Nor-\nmenkontrollantrag der Antragstellerin angegriffenen § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung \nn.F. nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 der \nCoronaverordnung n.F. keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, \ndass die angegriffene Norm eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit \nbegründet, die teilweise massive Einkommenseinbußen mit sich bringt. Dieser Eingriff in \ndie Berufsausübungsfreiheit ist aber – soweit im Eilverfahren feststellbar – von einer hin-\nreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen \nund zur Erreichung eines legitimen Ziels – unmittelbar der befristeten Verhinderung weite-\nrer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizini-\nschen Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind – geeignet und erforder-\nlich. Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist jedenfalls der-\nzeit nicht festzustellen. \n \naa) Der in der Hauptsache angegriffene § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. findet \nin § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grund-\nlage. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27.03.2020 [BGBl. 2020 I S. 587 ff.]) ist jeden-\nfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \n\n7 \n \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lautet folgen-\ndermaßen: \n„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider fest-\ngestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausschei-\nder war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbeson-\ndere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-\nbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen ver-\npflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen \nzu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter be-\nstimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zu-\nständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen be-\nschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrich-\ntungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. \nDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), \nder Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Arti-\nkel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\nkel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“ \n \nEin Verstoß der Verordnungsermächtigung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus \nArt. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, ist nicht erkennbar. Im Einzelnen: \n \n(1) Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnun-\ngen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Da-\nnach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht \ndadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive \nüberträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und \nProgramm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Er-\nmächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und \nwelchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben \nkönnen (vgl. dazu nur BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). \n \nDie Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie möglich gefasst sein; \nsie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass \nsich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen las-\nsen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsge-\nschichte der Norm (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 VL 1/15, juris Rn. 55). \n \nWelche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stel-\nlen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität \nder Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grund-\nrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen \n\n8 \n \nsind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt \nund Zweck der erteilten Ermächtigung. \n \nZum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen \nDeterminierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, \nin welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschrei-\nbung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung \ndes zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelun-\ngen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2016 - 2 vL 1/15, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Bremen, Be-\nschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE \n20.632, juris Rn. 43 f.) \n \n(2) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht festzustellen. \n \nZwar ist die Befugnisnorm des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, auf die die Verordnungsermächti-\ngung nach § 32 Satz 1 IfSG (u.a.) Bezug nimmt, zumindest in ihrem ersten Halbsatz als \noffene Generalklausel ausgestaltet, weil sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die \nbei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen könne, nicht im Vorfeld be-\nstimmen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24). Das behördliche \nErmessen wird dann dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnah-\nmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung \nder Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismä-\nßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24 \nm.w.N.). \n \nAußerdem hat der parlamentarische Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG zum 28. März 2020 durch Einfügung des zweiten Halbsatzes „sie kann insbe-\nsondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter \nbestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte \nnicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“ die Ermächtigungsgrenzen in-\nsoweit hinreichend bestimmt gefasst, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungs-\nverbote – die in besonders erheblichem Maß in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 \nAbs. 2 GG, Art. 8 GG und Art. 11 Abs. 1 GG eingreifen – von der Befugnis umfasst sein \nkönnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 31; BayVGH, Be-\nschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 46). \n \n\n9 \n \nInhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Verordnungsermächtigung sind \ndaher als hinreichend bestimmt anzusehen. \n \n(3) Auch für einen Verstoß des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen den Parlamentsvorbehalt \n(„Wesentlichkeitstheorie“) bestehen hier keine Anhaltspunkte. \n \nAus dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergibt sich nach der erfolgten Gesetzesän-\nderung zum 28.03.2020 nunmehr ausdrücklich, dass sogar allgemeine Ausgangs- und Be-\ntretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können. Damit ist klarge-\nstellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in \nbesonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen. Einer weitergehenden Konkretisie-\nrung der Ermächtigungsgrundlage bedarf es – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht. \nDie Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, \nerfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung \ndes ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr be-\ndarf daher sprachlich offen gefasster Ermächtigungen, deren Beschränkungen insbeson-\ndere aus den von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportuni-\ntäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips resultieren. Liegen – wie vorliegend – neue, in ihrer \nEntwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, \nist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann \nhinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 34 m.w.N.). \n \n(4) Ebenfalls liegt ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht \nvor, weil der Gesetzgeber mit der Regelung des § 28 Abs. 1 IfSG dem in Art. 12 Abs. 1 \nSatz 2 GG angelegten Ausgestaltungs- und Regelungsauftrag nachkommt (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.18 m.w.N.). \n \nbb) Die Coronaverordnung n.F. ist formell rechtmäßig. Sie ist von der Senatorin für Ge-\nsundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. Auf diese hat der Senat (Lan-\ndesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 \nIfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die zuständigen Behörden nach \ndem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam übertragen. Zwar richtet sich \ndie Verordnungsermächtigung in § 6 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigen Behör-\nden nach dem Infektionsschutzgesetz an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und \nVerbraucherschutz. Diese Kompetenz ist jedoch gemäß § 7 des Bremischen Rechtsberei-\nnigungsgesetzes (BrBerG) vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. S. 53) auf die Senatorin für Ge-\n\n10 \n \nsundheit, Frauen und Verbraucherschutz übergegangen, in deren Geschäftsbereich ge-\nmäß der am 11. November 2019 verkündeten Geschäftsverteilung des Senats (Brem.ABl. \nS 1275) die Abwehr von Seuchen und Infektionskrankheiten gehört. Nach § 7 Satz 1 \nBrBerG gehen die in Gesetzen und Verordnungen dem bisher zuständigen Senator zuge-\nwiesenen Zuständigkeiten auf den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständi-\ngen Senator über. Die in § 7 Satz 2 BrBerG vorgeschriebene Bekanntmachung der Ände-\nrung, den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeiten und der von der Änderung be-\ntroffenen Rechtsvorschriften im Gesetzblatt, die bisher noch nicht erfolgt ist, hat lediglich \ndeklaratorische Bedeutung. Die Coronaverordnung ist am 17.04.2020 gemäß § 1 Abs. 2 \nBremVerkündungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen be-\nkanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die hier angegriffene Vorschrift des § 9 \nAbs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. keine Bedenken. \n \nDurch § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. hat der Verordnungsgeber bestimmt, \ndass Gaststätten nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. Der Außer-Haus-\nVerkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken bleiben aber zulässig; der Ver-\nzehr an Ort und Stelle ist untersagt. Außenbestuhlung ist zu entfernen oder gegen eine \nNutzung zu sichern. \n \n(1) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – d.h. die Feststellung \nvon Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern – ist \nderzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach \nder Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG \nhierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) erfüllt. \n \nEs wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG festgestellt. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeich-\nnung der durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krank-\nheitserreger ausgelösten Erkrankung, wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer \nPandemie erklärt. \n \nDie danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nverpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung hinsicht-\nlich des „ob“, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 23). \n\n11 \n \n \n(2) Der Senat vermag derzeit auch keine relevanten Fehler des von der Antragsgegnerin \nbei Erlass des § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. betätigten Ermessens festzu-\nstellen. \n \nDies gilt zunächst für den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Wird ein Kran-\nker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, be-\ngrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein \nSchutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vor-\nschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige \nAdressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei \nihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, \ndie bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 \nbis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine über-\ntragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen \ndes Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nkönnen aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, bei-\nspielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht \nmaßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch \ngenommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, \njuris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 40 m.w.N.). \n \nAuch Art und Umfang der von der Antragsgegnerin konkret gewählten Schutzmaßnahme \nsind nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft. \n \n§ 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaß-\nnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht \nim Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 daher als General-\nklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26 unter Hinweis \nauf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der „Schutzmaß-\nnahmen“ ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst \nbreites Spektrum geeigneter Maßnahmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN \n67/20, juris Rn. 43 m.w.N.). „Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können \ndaher auch Untersagungen oder Beschränkungen von unternehmerischen Tätigkeiten in \nden Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sein (vgl. Nds. OVG, Be-\nschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris Rn. 43 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass \n§ 31 IfSG eine Regelung für die Untersagung beruflicher Tätigkeiten gegenüber Kranken, \n\n12 \n \nKrankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und sonstigen Perso-\nnen trifft. Denn diese Regelung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG („insbesondere die in \nden §§ 29 bis 31 genannten“) nicht abschließend. \n \nDer danach weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \ndahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. \nStaatliche Behörden dürfen also nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Er-\nreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwen-\ndigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Be-\nhörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.04.2020 – 1 BvQ 31/20, juris \nRn. 16). \n \nBelastbare Anhaltspunkt dafür, dass das vom Antragsgegner angeordnete Verbot zur Er-\nreichung der mit der Anordnung verfolgten Ziele nicht notwendig ist, sind für den Senat \nnicht ersichtlich. \n \nZiel des Verordnungsgebers ist es, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit Co-\nvid-19 einzudämmen, bzw. wenigstens so weit zu verzögern, dass eine Überlastung des \nGesundheitssystems verhindert werden kann. Dabei handelt es sich um ein legitimes Ziel. \nAuch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer \nverläuft, könnte eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immu-\nnität und nicht verfügbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen \nKrankheitslast in Deutschland führen. Bei vielen schweren Verläufen muss mit einer im \nVerhältnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) - vermutlich \nsogar deutlich - längeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zusätzlichem \nSauerstoffbedarf gerechnet werden. Selbst gut ausgestattete Gesundheitsversorgungs-\nsysteme wie das in Deutschland können hier schnell an Kapazitätsgrenzen gelangen, \nwenn sich die Zahl der Erkrankten durch längere Liegedauern mit Intensivtherapie aufad-\ndiert. Dieser Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheits-\nversorgung der Bevölkerung kann derzeit, da weder eine Impfung noch eine spezifische \nTherapie in konkret absehbarer Zeit zur Verfügung stehen, nur dadurch begegnet werden, \ndie Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle \nauf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter \nbewältigbar zu machen (vgl. die Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, \nStand: \n26.3.2020). \n \n\n13 \n \nDie angegriffene Regelung ist geeignet, diese Zielsetzung zu unterstützen. Nach den ge-\ngenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwie-\ngend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei \nkörperlicher Nähe von Menschen im privaten, beruflichen und öffentlichen Umfeld unab-\nhängig vom direkten Körperkontakt (vgl. auch die Risikobewertung des Robert-Koch-Insti-\ntuts, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung. \nhtml). Die Schließung der Gaststätten begrenzt solche physischen Kontaktmöglichkeiten, \nindem es verhindert, dass Menschen über einen längeren Zeitraum auf begrenztem Raum \nzusammensitzen um zu essen, zu trinken und sich zu unterhalten. Gerade in Restaurants \ntreffen die Menschen auch deswegen zusammen, um sich auszutauschen. Dies geht mit \neiner hohen Infektionsgefahr einher. Nur das (lediglich mit einem kurzen Aufenthalt von \nzudem deutlich weniger Menschen im Restaurant verbundene) Abholen der Speisen ist \nnoch gestattet. Zugleich trägt die Schließungsanordnung dazu bei, dass die Menschen – \ninsbesondere im städtischen Bereich, wo ansonsten eine starke Frequentierung des öf-\nfentlichen Raums auftritt – vermehrt zu Hause bleiben. Damit ist die Maßnahme daher ein \ngeeigneter Beitrag, um die Weiterverbreitung von Covid-19 zumindest zu verzögern. \n \nIm Hinblick auf die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelung kann der Senat zumindest \nim Rahmen des Eilverfahrens nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des Ziels der \nVerhinderung weiterer Infektionen mit COVID-19 möglicherweise ebenfalls geeignete Re-\ngelungsmodelle in ihrer Wirkung der von der Antragsgegnerin gewählten Schließung der \nGaststätten (mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Auslieferung von Speisen \nund Getränken) gleichkommen und daher als milderes Mittel vorzuziehen wären. In einer \ndurch zahlreiche Unsicherheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkennt-\nnisse geprägten epidemischen Lage wie der vorliegenden, ist dem Verordnungsgeber im \ngegenwärtigen Zeitpunkt der Entwicklung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf \ndas gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen ein-\ndeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. auch OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 03.04.2020 - 11 S 14/20, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Be-\nschl. v. 23.03.2020 – 11 S 12/20, juris Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 22.02.2012 \n- 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60). \nEine solche Feststellung ist hier (derzeit) nicht möglich. Insbesondere stellt die von der \nAntragstellerin vorgeschlagene Öffnung unter Schutzmaßnahmen kein milderes und \nebenso geeignetes Mittel dar. Zwar könnte damit – z.B. durch die Einhaltung von Mindest-\nabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personen-\nzahl, kein Buffet etc. – die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert werden. \nZum einen ist jedoch die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen gerade in Gaststätten, wo \n\n14 \n \nsich viele untereinander nicht bekannte Menschen üblicherweise über einen längeren Zeit-\nraum aufhalten, um zu essen und zu trinken, und – nicht zuletzt – um sich dabei auch zu \nunterhalten, erkennbar nur begrenzt. In Gaststätten ist die Infektionsgefahr aufgrund der \nUmstände besonders hoch. Wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygiene-\nvorschriften öffnen dürften, könnte das mit der behördlichen Maßnahme u.a. verfolgte Ziel, \nsoziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht \nwerden. Zum anderen wäre die Einhaltung von Schutzmaßnahmen, wie die Antragstellerin \nsie vorschlägt, in einem von der Polizei durchzuführenden, flächendeckenden Massenvoll-\nzug, wie er in der gegenwärtigen Situation zu erfolgen hat, kaum überprüfbar. Denn stößt \nschon die Überwachung des Vollzugs der landesweiten Betriebsuntersagungen an Kapa-\nzitätsgrenzen des Staates, so wäre eine auch nur annähernd effektive Überwachung der \nEinhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen in den einzelnen Betrieben vollends illuso-\nrisch. \n \nDie getroffene Regelung erscheint schließlich zumindest derzeit auch als noch angemes-\nsen. Zwar müssen die von der Regelung Betroffenen – so auch die Antragstellerin – einen \nempfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen bis hin \nzur Existenzgefährdung hinnehmen. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheits-\nschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruser-\nkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems \nzur Behandlung der schwer Erkrankten, in der gegenwärtigen ernsten Situation auch ein-\nschneidende Maßnahmen. Die Verbreitung des Coronavirus ist ohne drastische staatliche \nMaßnahmen nicht aufzuhalten und könnte ungebremst binnen weniger Monate zum Kol-\nlaps des staatlichen Gesundheitssystems führen, wie es in anderen Staaten bereits zu be-\nobachten ist. Bei der streitgegenständlichen Gaststättenschließung handelt es sich zudem \n– trotz der bereits erfolgten Verlängerungen – noch um eine auf einen überschaubaren \nZeitraum befristete Regelung. Besondere Härten, insbesondere Existenzgefährdungen, \nkönnen insbesondere durch die im Rahmen der unterschiedlichen auch bereits bereitge-\nstellten staatlichen Soforthilfen abgefedert werden (vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. \n09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 50 m.w.N.). Nach alldem überwiegt vorliegend das öffent-\nliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber den \nprivaten, vorwiegend wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen. Soweit die Antragstelle-\nrin geltend macht, ein Außer-Haus-Verkauf sei gerade in ihren Restaurants aufgrund der \nLage innerhalb von Kauf- und Warenhäusern bereits nicht möglich, ist dies bereits nicht \nglaubhaft gemacht. Es erschließt sich nicht, warum nicht auch die Restaurants der Antrag-\nstellerin einen Außer-Haus-Verkauf anbieten könnten. Für die Auslieferung von Speisen \nund Getränken gibt es keinerlei erkennbare Einschränkungen. Der Außer-Haus-Verkauf \n\n15 \n \nbedarf ggf. bestimmter räumlicher Umgestaltungen innerhalb der Kauf- und Warenhäuser, \nerscheint aber keineswegs unmöglich. \n \nDie von der Antragstellerin darüber hinaus geltend gemachte Verletzung des allgemeinen \nGleichheitssatzes vermag der Senat nicht festzustellen. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.02.2012 - 1 BvL 14/07, juris Rn. 40M Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a., juris \nRn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der \nRechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Un-\ngleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07, juris \nRn. 65; Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a., juris Rn. 79). \n \nUnter Anwendung dieses Maßstabs ist die von der Antragstellerin geltend gemachte Un-\ngleichbehandlung der Betreiber einer Gaststätte zum einen gegenüber dem stationären \nEinzelhandel sowie Hotels und Ferienwohnungen zum anderen sachlich gerechtfertigt und \nangemessen. Hinsichtlich des stationären Einzelhandels wird bereits nicht wesentlich Glei-\nches ungleich behandelt. Der Restaurantbetrieb unterscheidet sich vom stationären Ein-\nzelhandel signifikant. In Restaurants wird nicht lediglich eine Ware gekauft. Vielmehr halten \nsich die Menschen über einen längeren Zeitraum im Restaurant auf, um dort zu essen, zu \ntrinken und sich zu unterhalten. Das Infektionsrisiko ist dabei bereits erheblich höher als \nim stationären Einzelhandel. Hinsichtlich der Hotels und Ferienwohnungen weist die An-\ntragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass Hotels und Ferienwohnungen lediglich für Ge-\nschäftszwecke Gäste aufnehmen dürfen. Anders als der Besuch einer Gaststätte, kann die \nÜbernachtung in einem Hotel aus beruflichen Gründen dringend erforderlich sein. Die zu-\nlässige Bewirtung der Gäste ist lediglich ein Annex zu der Beherbergung und gerade auch \nnur auf die Geschäftsreisenden beschränkt. \n \nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber in § 21 Abs. 3 der Corona-\nverordnung n.F. – wie schon in der außer Kraft getretenen Vorgängerverordnung – eine \nfortlaufende Evaluierungspflicht normiert hat. Der Verordnungsgeber hat für die Dauer der \n\n16 \n \nGültigkeit der angegriffenen Verordnung ständig zu überwachen, ob die Voraussetzungen \nzur Aufrechterhaltung der mit dieser Verordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkun-\ngen weiter Bestand haben. \n \n3. Selbst wenn der Senat von offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags aus-\nzugehen hätte, käme eine Folgenabwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Eilantrag \nabzulehnen ist. Durch den weiteren Vollzug der angegriffenen Bestimmung kommt es zwar \nzu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit, auch hinsichtlich der Antragstellerin, würde \nder Vollzug des § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Coronaverordnung n.F. jedoch ausgesetzt, wäre mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die \nnach der derzeitigen Risikobewertung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG \nhierzu berufenen Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. https://www.rki.de/De/Con-\ntent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) zwingend – so weit wie mög-\nlich – zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit die \nZahl der gleichzeitig Erkrankten möglichst gering zu halten. \n \nBei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre \nVerhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in die Berufsfreiheit der Normadressaten \nmit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender \nPersonen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperli-\nchen Unversehrtheit durch (vgl. entsprechend auch: BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR \n755/20, veröffentlicht auf der Homepage des BVerfG). Die Einhaltung dieser Verpflichtung \nist im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zu berücksichtigen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von den Antragstellern \nteilweise angegriffene Verordnung bereits mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft tritt (§ 21 \nAbs. 2 Corona-Verordnung), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Haupt-\nsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren auf der Grundlage \nvon Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hier nicht angebracht \nerscheint. \n \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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