{"status":"available","doknr":"OLD364440","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-23","aktenzeichen":"1 B 107/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 107/20 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 23. April 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n \n\n2 \n \nGründe \n \nI. Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechts-\nverordnung auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften nur mit \neiner begrenzten Verkaufsfläche erlaubt. \n \nDie Antragstellerin betreibt knapp 30 Einzelhandelsgeschäfte in Deutschland und \nbeschäftigt ca. 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Warenangebot umfasst \nSportbekleidung und -ausrüstung. Im Land Bremen betreibt die Antragstellerin ein \nEinzelhandelsgeschäft, das eine Verkaufsfläche von mehr als 800 qm besitzt. \n \nAufgrund von Allgemeinfügungen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 war es \nder Antragstellerin seit 18.03.2020 untersagt, ihr Einzelhandelsgeschäft in Bremen zu \nöffnen. Nach dem Erlass der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz \nvom 03.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 168; nachfolgend Coronaverordnung a.F.) wurden \ndie Allgemeinverfügungen aufgehoben. Die Rechtsverordnung sah ein grundsätzliches \nVerbot vor, Einzelhandelsgeschäfte zu öffnen. Ausgenommen davon waren nur bestimmte \nGeschäfte, die überwiegend als vom Verordnungsgeber zwingend notwendig bewertete \nWaren und Dienstleistungen anboten. Das Geschäft der Antragstellerin fiel nicht unter \ndiese Ausnahmeregelung. Die Rechtsverordnung trat mit Ablauf des 19.04.2020 außer \nKraft. \n \nBeschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus sind nunmehr in der „Verordnung zum \nSchutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)“ der \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 17. April 2020 (Brem.GBl. \n2020, S. 205), geändert durch Verordnung vom 21. April 2020 (Brem.GBl. S. 224), \ngeregelt. Die Coronaverordnung wird mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft treten \n(vgl. § 21 Abs. 2 Coronaverordnung). Einschränkungen für die Öffnung von Einzelhandels-\ngeschäften sind in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Coronaverordnung geregelt: \n \n„(1) […] Alle weiteren, nicht an anderer Stelle in dieser Verordnung genannten \nVerkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme \nder in Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen) dürfen nicht für den Publikums-\nverkehr geöffnet werden.“ \n \n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Geschäfte des Einzelhandels, deren \ntatsächlich genutzte Verkaufsfläche nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt, nicht \nfür den Publikumsverkehr geschlossen, dazu zählen auch Verkaufsstellen in \nEinkaufszentren, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Einkaufszentrums \ndafür Sorge trägt, dass auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen \n\n3 \n \ngemäß § 5 Absatz 2 und § 11 eingehalten und in dem Einkaufszentrum keine \nGetränke und Speisen zum Verzehr angeboten werden. Eine Öffnung von \nEinkaufszentren setzt ein jeweiliges Konzept voraus, wie die gesetzlichen Vorgaben \neingehalten werden sollen. Geschäfte des Einzelhandels, die über eine größere \nVerkaufsfläche verfügen, haben die Möglichkeit, diese auf höchstens 800 \nQuadratmeter zu begrenzen. Die Geschäfte haben Nachweise zur Größe der \nVerkaufsfläche bereitzuhalten.“ \n \nDie Antragstellerin hat bereits am 17.04.2020 einen Normenkontrollantrag und einen \nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO bezogen auf das Verbot \nder Ladenöffnung nach der bis 19.04.2020 geltenden Coronaverordnung a.F. gestellt. Zur \nBegründung ihres Eilantrags trägt sie vor, ihr Kerngeschäft sei der stationäre Verkauf. \nDurch deutschlandweite Verbote, ihre Einzelhandelsgeschäfte zu öffnen, sei in vier \nWochen ein finanzieller Schaden von 8 Millionen Euro entstanden. Aus diesem Grund habe \nsie am 01.04.2020 einen insolvenzrechtlichen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirm-\nverfahrens stellen müssen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr wei-\nterer schwerer Nachteile dringend geboten. Die ursprüngliche vollständige Schließungs-\nanordnung sei rechtswidrig. Sie missachte den Vorbehalt des Gesetzes und stelle eine \nnicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Sie sei zudem unverhältnismäßig, weil eine \nEindämmung des Coronavirus auch durch Hygienevorgaben hätte erreicht werden können. \n \nNach dem Außerkrafttreten der Coronaverordnung a.F. hat die Antragstellerin gegenüber \ndem Oberverwaltungsgericht erklärt, der Normenkontrolleilantrag werde aufrechterhalten \nund richte sich nunmehr gegen die Beschränkungen der Ladenöffnung durch die seit \n20.04.2020 geltende neue Coronaverordnung. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sowohl die bis 19.04.2020 als \nauch die seit 20.04.2020 geltenden Beschränkungen für die Öffnung von Einzelhandels-\ngeschäften seien zur Eindämmung des Coronavirus erforderlich und daher rechtmäßig. \nDass großflächige Einzelhandelsgeschäfte nur eine Verkaufsfläche von 800 qm nutzen \ndürften, während bei Vorliegen eines Konzepts zur Einhaltung der Vorgaben der Corona-\nverordnung in Einkaufszentren jedes dort ansässige Einzelhandelsgeschäft 800 qm \nVerkaufsfläche für den Publikumsverkehr öffnen dürfe, sei keine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung. Durch eine vollständige oder weitgehende Schließung von Ein-\nkaufszentren wäre eine hohe Anzahl von Einzelhändlern gehindert, ihre Geschäfte \njedenfalls in beschränkten Umfang fortzuführen. Zudem würden Einkaufszentren eine \nandere bauliche Struktur als großflächige Einzelhandelsgeschäfte aufweisen. Sie seien \ngrundsätzlich mit Einkaufsstraßen vergleichbar; unterscheiden würden sie sich lediglich \ndurch Seitenwände und Überdachung. Eine Steuerung der Besucherinnen und Besucher \nund Kontrolle der Einhaltung der durch die Coronaverordnung vorgegeben Abstände sei \n\n4 \n \ndaher in Einkaufszentren deutlich besser als in großflächigen Einzelhandelsgeschäften \nmöglich. \n \nII. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). \n \n1. Der Normenkontrolleilantrag ist zulässig. \n \nDie Antragstellerin konnte die Beschränkungen bei der Ladenöffnung durch die seit \n20.04.2020 geltende Coronaverordnung in zulässiger Weise zum Gegenstand des \nNormenkontrolleilverfahrens machen. Diese Antragsänderung ist unter dem Gesichtspunkt \ndes effektiven Rechtsschutzes in analoger Anwendung von § 91 Abs. 1 VwGO sach-\ndienlich (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 09.04.2020 - 20 NE 20.663, juris Rn. 21; OVG M-V, \nBeschl. v. 08.04.2020 - 2 KM 236/20, juris Rn. 13 m.w.N.). \n \nDie Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 9 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 2 Coronaverordnung darf sie von der in ihrem Bremer Ladengeschäft verfüg-\nbaren Verkaufsfläche lediglich 800 qm für den Publikumsverkehr eröffnen. Diese Be-\nschränkung bei der Berufsausübung lässt eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem \nRecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG möglich erscheinen. Eine darüber hinaus \ngeltend gemachte Verletzung von Art. 14 GG kommt hingegen nicht in Betracht. Das gilt \nauch hinsichtlich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als einer \nnach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Denn dieser Schutz erfasst nur den \nkonkreten Bestand an Rechten und Gütern. Die durch die Beschränkung der zulässigen \nVerkaufsfläche betroffenen bloßen Umsatz- und Gewinnchancen werden hingegen auch \nunter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von \nder Eigentumsgarantie erfasst (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.04.2020 - 13 MN 82/20, juris \nRn. 24 m.w.N.). \n \n2. Der Eilantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlas-\nsen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen drin-\ngend geboten ist. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist bei summa-\nrischer Prüfung jedoch nicht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender \nschwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. \n \n\n5 \n \na) Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die \nErfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - \n4 VR 5.14, juris Rn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der in der \nHauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit \nist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten \nder Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in \nder Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche \nGrundrechtseingriffe enthalten oder begründen, so dass sich das Normenkontrolleilverfah-\nren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \njuris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach \ndie Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten. \n \nb) Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 \nSatz 2 Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen \ndie Beschränkungen der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften durch § 9 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 2 Coronaverordnung keine rechtlichen Einwände. Die Coronaverordnung beruht \nauf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (aa) und ist formell ordnungsgemäß \nzustande gekommen (bb). Die Beschränkungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \nCoronaverordnung sind auch materiell rechtmäßig (cc). \n \naa) Die Coronaverordnung findet in § 32 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine \nhinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung ist mit höherrangigem \nRecht vereinbar; sie beachtet insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG \nund des Parlamentsvorbehalts (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 \n- 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.). \n \nbb) Die Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der – dafür zuständigen (OVG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 36) – Senatorin für Gesundheit, \nFrauen und Verbraucherschutz erlassen und ordnungsgemäß im Gesetzblatt der Freien \nHansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \ncc) Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 \nCoronaverordnung keine Bedenken. Danach ist es Geschäften des Einzelhandels \n\n6 \n \nuntersagt, eine Verkaufsfläche von mehr als 800 qm für den Publikumsverkehr zu öffnen. \nDieses Verbot gilt nicht für die in § 9 Abs. 3 Coronaverordnung aufgeführten Einzelhan-\ndelsgeschäfte, zu denen das Geschäft der Antragstellerin nicht gehört. \n \n(1) Die Regelung dürfte von der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG gedeckt sein. \n \nDie Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – d.h. die Feststellung von \nKranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern – ist \nderzeit im ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach \nder Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG \nhierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts vom 26.03.2020 (vgl. https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) erfüllt. \n \nDamit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Ver-\nhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Bereits aus dem \nWortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass Beschränkungen für den Umfang von \nGeschäftsöffnungen als eine Schutzmaßnahme angeordnet werden können. Der Begriff \nder „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein \nbreites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der \nMaßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris \nRn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 CS 20.611, juris Rn.11; ausführlich dazu OVG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.). Aus § 31 IfSG folgt keine \nBeschränkung der zulässigen Eingriffsmaßnahmen in die Berufsausübungsfreiheit (OVG \nBremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 44). \n \n(2) Das in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Coronaverordnung geregelte Verbot, in Geschäften \ndes Einzelhandels eine Verkaufsfläche von mehr als 800 qm für den Publikumsverkehr zu \nöffnen, wird den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht. \n \nDie Coronaverordnung im Allgemeinen und die Beschränkung der zulässigen Verkaufs-\nfläche im Speziellen bezwecken die Eindämmung weiterer Ansteckungen mit dem \nhochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 und damit den Schutz der körperlichen \nUnversehrtheit und den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zur Behand-\nlung schwer- und schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 GG). \n \n(a) Die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche ist dazu eine geeignete Maßnahme. \nZum einen ist eine kleinere Verkaufsfläche leichter zu überwachen, so dass die Einhaltung \n\n7 \n \nder infektionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Abstandsgebots nach § 5 Abs. 2 \nCoronaverordnung und der Sorgfaltspflichten bei der Öffnung von Einrichtungen nach § 11 \nCoronaverordnung, besser als bei größeren Verkaufsflächen gewährleistet werden kann. \nZum anderen wird mit der Begrenzung der Verkaufsfläche der Attraktivität von Einzel-\nhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche Rechnung getragen und damit der Bildung \nvon Menschenansammlungen und einer Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen \nentgegengewirkt. Dies reduziert die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus. \n \nAuf der Annahme, dass aus einer großen Verkaufsfläche auf die Attraktivität eines Ge-\nschäfts und dessen Anziehungskraft für Kundinnen und Kunden geschlossen werden kann, \nberuht nicht nur die vorliegende infektionsrechtliche Beschränkung, sondern auch \nbaurechtliche Beschränkungen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige \nEinzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der \nZiele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in Kerngebieten oder in für sie \nfestgesetzten Sondergebieten zulässig. Als großflächig gelten Einzelhandelsbetriebe, \nwenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – \n4 C 10/04, juris Leitsatz). Die beschränkte baurechtliche Zulässigkeit solcher Einzelhan-\ndelsbetriebe liegt darin begründet, dass sie aufgrund ihrer Größe regelmäßig ein breites \nWarensortiment anbieten und ansprechend präsentieren können und daher für viele \nKundinnen und Kunden attraktiv sind. Sie können daher erhebliche negative Wirkungen \nauf wohnortnahe kleinere Einzelhandelsgeschäfte haben (vgl. Kröninger/Aschke/Jeromin, \nBaugesetzbuch, 4. Aufl. 2018, § 11 BauNVO Rn. 10). Die Verkaufsfläche ist aufgrund \ndessen baurechtlich als ein Maß anerkannt, um die Attraktivität eines Betriebes typisierend \nzu erfassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2016 - 4 C 1/16, juris Rn. 12). Dass der \nVerordnungsgeber bei dem Erlass der Coronaverordnung diese Annahme übernommen \nhat, um durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche mittelbar Kundenströme zu steuern, \nist daher nicht zu beanstanden (a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 21.04.2020 – 3 E 1675/20). \nZwar resultiert die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs nicht unmittelbar aus der \nVerkaufsfläche, sondern aus den dort angebotenen Produkten und ihrer Präsentation. \nDeshalb verfügt nicht jedes Geschäft mit einer großen Verkaufsfläche über eine besondere \nAttraktivität. Typischerweise haben Geschäfte mit einer großen Verkaufsfläche aber \nentweder ein Sortiment aus vielen verschiedenen Warengruppen (insbesondere Kauf-\nhäuser) oder ein breites Sortiment einer bestimmten Warengruppe (beispielsweise \nTechnikgroßläden oder Modegeschäfte), woraus eine Attraktivität für eine besonders hohe \nZahl an Kundinnen und Kunden resultiert. \n \n\n8 \n \n(b) Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche ist erforderlich. Unter Berück-\nsichtigung der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 49 m.w.N.) kann nicht angenommen werden, dass \ndurch weniger beschränkende Maßnahmen der Berufsausübung der Antragstellerin eine \nvergleichbare Eindämmung des Coronavirus zu erwarten ist. Die von der Antragstellerin \ndargelegten, innerhalb der Verkaufsstelle möglichen Schutzmaßnahmen, wie z.B. \nHygienestandards, stellen nur flankierende Maßnahmen zur Reduzierung der Auswir-\nkungen notwendiger Ausnahmen von dem mit der Coronaverordnung verfolgten grund-\nsätzlichen sozialen Kontaktverbot dar. \n \nDer Verordnungsgeber durfte zudem pauschal auf die Verkaufsfläche abstellen. Eine in \nBetracht kommende, weniger in die Berufsfreiheit eingreifende Beschränkung der \nVerkaufsfläche lediglich bei Einzelhandelsgeschäften, bei denen die größere Verkaufs-\nfläche im konkreten Einzelfall zu einer besonderen Anziehungskraft für Kundinnen und \nKunden führt, wäre nicht gleichermaßen wirksam. Die mit dem alleinigen Abstellen auf die \nVerkaufsfläche verbundene Typisierung ist für die Wirksamkeit der Beschränkung nach § 9 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 Coronaverordnung essentiell. Das Kriterium der Verkaufsfläche ist \nsowohl für die betroffenen Geschäftsinhaber als auch die Ordnungsbehörden verständlich \nund handhabbar. Anders als bei einem einzelfallbezogenen Kriterium der Attraktivität oder \nAnziehungskraft sind daher die von der Beschränkung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Co-\nronaverordnung betroffenen Geschäfte ohne größeren Aufwand ermittelbar, wodurch die \nBeschränkung effektiv durchgesetzt werden kann. Dies gewährleistet, dass die Zielsetzung \nvon § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Coronaverordnung, einer Konzentration von Kundinnen und \nKunden an bestimmten Orten entgegenzuwirken, tatsächlich erreicht werden kann. \n \n(c) Die getroffene Regelung ist zudem angemessen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass \ndie Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche die Attraktivität größerer Geschäfte wie \ndas der Antragstellerin für Kundinnen und Kunden deutlich reduziert. Auch wird es der \nAntragstellerin faktisch unmöglich gemacht, ihr gesamtes Warenangebot zum stationären \nVerkauf anzubieten. Die Beschränkung begründet damit eine erhebliche Einschränkung \nder Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, die für großflächige Einzelhandels-\ngeschäfte massive Einkommenseinbußen bewirkt. Allerdings rechtfertigt der Gesundheits-\nschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruser-\nkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender Kapazitäten des Gesundheitssystems \nzur Behandlung der schwer Erkrankten, in der gegenwärtigen, weiterhin ernsten Situation \nauch einschneidende Maßnahmen. Zwar ist die Anzahl der Neuinfektionen in der letzten \nWoche spürbar gesunken. Aus diesem Grund hat die Antragsgegnerin auf eine Fortführung \ndes grundsätzlichen Verbots der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften verzichtet und \n\n9 \n \nstattdessen nur noch eine Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche vorgesehen. \nAllerdings sind weiterhin staatliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus \nnotwendig, um unangemessene gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Bei der in ihrer \nEntwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbaren aktuellen Bedrohungs-\nlagen, dient eine vorliegend erfolgte schrittweise Aufhebung von Beschränkungen daher \ndem Ausgleich der sich gegenüberstehenden grundrechtlichen Freiheiten. Nach alldem \nüberwiegt deshalb das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der \nBevölkerung gegenüber dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse an einer \nunbeschränkten Öffnung von Einzelhandelsgeschäften. \n \n(3) Zuletzt stellt das Verbot, in Geschäften des Einzelhandels eine Verkaufsfläche von \nmehr als 800 qm für den Publikumsverkehr zu öffnen, keine ungerechtfertigte Ungleich-\nbehandlung dar. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich zu behandeln. Differenzierungen sind dadurch nicht per se ausgeschlossen, \nbedürfen aber einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und \ndem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allge-\nmeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungs-\nmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot \nbeschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen \nkönnen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen \nFreiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, juris \nRn. 171; Beschl. v. 24.01.2012 - 1 BvL 21/11, juris Rn. 41). \n \nAusgehend davon bewirkt das Verbot, in Geschäften des Einzelhandels eine \nVerkaufsfläche von mehr als 800 qm für den Publikumsverkehr zu öffnen, zwar eine \nnachteilige Ungleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsgeschäften sowohl im \nVerhältnis zu durch § 9 Abs. 3 Coronaverordnung erfassten Einzelhandelsgeschäften als \nauch zu Einkaufszentren. Diese Ungleichbehandlungen sind aber gerechtfertigt. \n \n(a) Eine Ungleichbehandlung mit den in § 9 Abs. 3 Coronaverordnung benannten \nEinzelhandelsgeschäften besteht darin, dass diese ohne Beschränkung der zulässigen \nVerkaufsfläche öffnen dürfen. Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass die benannten \nAusnahmen nach der Einschätzung des Verordnungsgebers der Grundversorgung der \n\n10 \n \nBevölkerung bzw. der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden dienen, \nso dass ihr Weiterbetrieb nicht durch eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche \nbeeinträchtigt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2020 - \n11 S 23/20, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 89). \n \n(b) Auch die Ungleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit Einkaufs-\nzentren ist gerechtfertigt. \n \nDie Ungleichbehandlung liegt darin begründet, dass auch Einkaufszentren wegen ihrer \ngroßen Verkaufsfläche und damit verbundenen Attraktivität nach § 11 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig \nsind. Anders als bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben darf nach der Coronaverord-\nnung in Einkaufszentren aber nicht nur eine Verkaufsfläche von 800 qm eröffnet werden. \nVielmehr darf, wenn der Betreiber des Einkaufszentrums ein Konzept zur Umsetzung der \nAnforderungen nach § 5 Abs. 2 und § 11 Coronaverordnung entwickelt und umsetzt, jedes \nim Einkaufszentrum ansässige Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von \nmaximal 800 qm öffnen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Coronaverordnung). Dadurch wird \nzwar auch die in Einkaufszentren vorhandene Verkaufsfläche verringert. Betroffen von der \nBeschränkung der Verkaufsfläche sind aber nur größere Geschäfte, insbesondere \nTechnikgeschäfte und große Modeläden, nicht aber die in Einkaufszentren zahlenmäßig \nvorherrschenden Geschäfte kleinerer und mittlerer Größe. Die in einem Einkaufszentrum \ninsgesamt geöffnete Verkaufsfläche wird daher 800 qm um ein Vielfaches übersteigen. \n \nDiese Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, auch wenn angesichts der mit der Beschrän-\nkung der zulässigen Verkaufsfläche einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung des \nGrundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein über eine bloße Willkürkontrolle \nhinausgehender Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist. \n \nDie Rechtfertigung folgt zum einen daraus, dass in Einkaufszentren aufgrund ihrer \nbaulichen Struktur die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 und § 11 Coronaverordnung \nregelmäßig besser gewährleistet werden können. Die Geschäfte in Einkaufszentren sind \ndurch Wände baulich voneinander getrennt, wohingegen die Waren in großflächigen \nEinzelhandelsbetrieben häufig auf einer offeneren Fläche angeboten werden. Einer \nKonzentration von Kundinnen und Kunden in bestimmten Verkaufsbereichen kann daher \nin Einkaufszentren besser begegnet werden. Auch kann in Einkaufszentren eine den Anfor-\nderungen nach § 5 Abs. 2 und § 11 Coronaverordnung entsprechende Wegführung \nregelmäßig besser verwirklicht werden, da die Gänge in Einkaufszentren zumeist breiter \nals in großflächigen Einzelhandelsbetrieben sind. \n\n11 \n \nZum anderen ist es für den mittelbar verfolgten infektionsschutzrechtlichen Zweck der \nSteuerung der Kundeströme nicht erforderlich, bei Einkaufszentren in gleicher Weise wie \nbei großflächigen Einzelhandelsbetrieben die Anzahl der Kundinnen und Kunden durch \neine Begrenzung der Verkaufsfläche zu reduzieren. Der Verordnungsgeber ist davon \nausgegangen, dass von Geschäften und Einrichtungen mit großer Verkaufsfläche \ntypischerweise eine hohe Anziehungskraft ausgeht, so dass nach der Wiedereröffnung \nviele Kundinnen und Kunden solche Geschäfte und Einrichtungen aufsuchen werden. Dies \nsoll nicht nur die Gefahr der Konzentration von Menschen an den Geschäftsorten bergen, \nsondern auch zu einer Verstärkung des Verkehrs zu diesen Orten führen (vgl. VG Ham-\nburg, Beschl. v. 21.04.2020 – 3 E 1675/20). Die Verstärkung des Verkehrs beeinträchtigt \nden Infektionsschutz vor allem bei einer Nutzung des ÖPNV, wo soziale Kontakte \nzwangsläufig eintreten. Eine Notwendigkeit, diese negativen Wirkungen zu verringern, hat \ninsbesondere für die Bremer Innenstadt bestanden. Dort ist eine hohe Zahl behördlicher \nEinrichtungen und Büroflächen angesiedelt. Aus diesem Grund fahren viele Pendler aus \nberuflichen Gründen in die Innenstadt. Gleichzeitig ist die Bremer Innenstadt mit dem \nÖPNV deutlich besser als mit dem Auto erreichbar. Deshalb ist es für den Infektionsschutz \nsinnvoll, den normalerweise bestehenden Verkehrsstrom von Personen zu verringern, die \nallein zum Zwecke des Einkaufens in die Innenstadt fahren. Durch eine Beschränkung der \nVerkaufsflächen in Einkaufszentren kann dies nicht erreicht werden. In der Bremer Innen-\nstadt befindet sich kein größeres Einkaufszentrum, aber eine größere Anzahl großflächiger \nEinzelhandelsbetriebe mit im Einzelfall bis zu 30.000 qm. Eine gleichermaßen starke \nBegrenzung der Verkaufsflächen in Einkaufszentren ist auch nicht deshalb geboten, weil \nan ihren Standorten eine mit der Innenstadt vergleichbare Notwendigkeit der Entzerrung \nvon Verkehrsströmen besteht. Einkaufszentren befinden sich zumeist in städtischen \nRandbereichen und sind durch umfangreiche Parkkapazitäten häufig für eine Anfahrt mit \ndem Auto konzipiert. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nEine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht \nvorzunehmen. Da die Coronaverordnung bereits mit Ablauf des 03.05.2020 außer Kraft \ntritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \n \n \ngez. Dr. Koch \n \n \n \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-23/1-b-107-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-04-23/1-b-107-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364440","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.100865+00:00"}}