{"status":"available","doknr":"OLD364439","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-01","aktenzeichen":"1 B 137/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 137/20 \nVG: \n5 V 763/20 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn \n \n2. der Partei \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 01. Mai 2020 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 30.04.2020 wird \nzurückgewiesen. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur \nHälfte. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n2 \n \n \nGründe \nDie Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten \ngründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. \n \nDas mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren der Antragsteller ist darauf beschränkt, \nihnen zu ermöglichen, am heutigen 1. Mai 2020 eine stationäre Kundgebung an einem \nfreien Platz mit öffentlicher Wahrnehmung in Bremen zu ermöglichen. Das \nVerwaltungsgericht hat es zwar für möglich gehalten, eine stationäre Kundgebung an \neinem Versammlungsort im Stadtgebiet durchzuführen, wenn diese mithilfe ausreichender \nPolizeikräfte und Absperrgittern abgesichert ist und die Teilnehmerzahl auf 50 Personen \nreduziert, hat sich jedoch außerstande gesehen, selbst einen solchen Veranstaltungsort \nzu benennen. \n \nDies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass eine starke polizeiliche Absicherung des \nKundgebungsortes vonnöten wäre, um die Durchführung der Kundgebung, bei der massive \nGegendemonstrationen zu erwarten sind, zu ermöglichen, wird von den Antragstellern \nnicht in Zweifel gestellt. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum \ngeplanten Zeitpunkt der von den Antragstellern geplanten stationären Kundgebung um \n14.00 Uhr kann nicht mehr damit gerechnet werden, dass ein hierfür geeigneter \nKundgebungsort gefunden und mit der erforderlichen polizeilichen Absicherung versehen \nwerden könnte. Es besteht deshalb die konkrete Gefahr, dass es – auch bei der Auswahl \neines Kundgebungsortes durch das Oberverwaltungsgericht – zu Zusammenstößen von \nDemonstranten, Gegendemonstranten und Polizei kommen wird, die die Gefahr von \ngegenseitigen Infektionen mit dem Corona-Virus erheblich vergrößert. Dass diese \nGefahren in der konkreten Situation des 1. Mai in Bremen besonders hoch sind, hat das \nVerwaltungsgericht – von den Antragstellern unbestritten – im Einzelnen ausgeführt. \n \nAngesichts \nder \nhierdurch \nentstehenden \nGesundheitsgefahren \nerscheint \nes \nverhältnismäßig, dass das Grundrecht der Antragsteller aus Art. 8 GG im vorliegenden Fall \nzurücktreten muss. Dass es ihnen auch unter den Bedingungen der Corona-Krise \ngrundsätzlich möglich ist, ihr Grundrecht aus Art. 8 GG wahrzunehmen, zeigt sich dadurch, \ndass der Antragstellerin zu 2. erst am 25.4.2020 in Bremerhaven die Gelegenheit gegeben \nwurde, eine Kundgebung durchzuführen. \n \n\n3 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des für das Haupt-\nsacheverfahren geltenden Streitwerts ist nicht vorzunehmen, weil die erstrebte vorläufige \nRegelung die Hauptsache vorwegnehmen würde. \n \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \n \nRichterin Dr. Koch, die an \nder Entscheidung mitgewirkt \nhat, ist durch Abwesenheit \nan der Unterschrift gehindert. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Traub \ngez. Prof. Sperlich","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-01/1-b-137-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-01/1-b-137-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364439","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.080985+00:00"}}