{"status":"available","doknr":"OLD364438","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-07","aktenzeichen":"1 B 129/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 129/20 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 7. Mai 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \n \nI. Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechts-\nverordnung auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften nur mit \neiner begrenzten Verkaufsfläche erlaubt. \n \nDie Antragstellerin betreibt mehr als 170 Warenhäuser in Deutschland und beschäftigt \nca. 28.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Warenangebot umfasst u.a. Kleidung, \nSchmuck, Uhren, Kosmetik, Spielwaren, Küchenartikel, Schreib- und Bettwaren sowie \nSüßigkeiten. Im Land Bremen betreibt die Antragstellerin drei Warenhäuser, die alle eine \nVerkaufsfläche von mehr als 800 m² besitzen. Die größte einzelne Verkaufsfläche liegt bei \nüber 30.000 m². \n \nAufgrund von Allgemeinfügungen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 war es \nder Antragstellerin seit 18.03.2020 (Bremen) bzw. 19.03.2020 (Bremerhaven) untersagt, \nihre Warenhäuser zu öffnen. Nach dem Erlass der „Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen \nund Verbraucherschutz vom 03.04.2020 (Brem.GBl. 2020, S. 168; nachfolgend Corona-\nverordnung a.F.) wurden die Allgemeinverfügungen aufgehoben. Die Rechtsverordnung \nsah ein grundsätzliches Verbot vor, Einzelhandelsgeschäfte zu öffnen. Ausgenommen \ndavon waren nur bestimmte Geschäfte, die überwiegend als vom Verordnungsgeber \nzwingend notwendig bewertete Waren und Dienstleistungen anbieten. Die Warenhäuser \nder Antragstellerin fielen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Die Rechtsverordnung trat \nmit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft. Die nachfolgende „Verordnung zum Schutz vor \nNeuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)“ vom 17. April \n2020 (Brem.GBl. 2020, S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 \n(Brem.GBl. S. 241), erlaubte der Antragstellerin wieder eine Öffnung ihrer Warenhäuser, \njedoch begrenzt auf eine Verkaufsfläche von jeweils 800 m². \n \nInzwischen ergeben sich die Einschränkungen für die Öffnung von Einzel-\nhandelsgeschäften aus der „Zweiten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, \nFrauen und Verbraucherschutz vom 6. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 244). § 9 Zweite \nCoronaverordnung enthält folgende Regelungen: \n \n„(1) […] Alle weiteren, nicht an anderer Stelle in dieser Verordnung genannten \nVerkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme \nder in Absatz 2 und 3 genannten Einrichtungen) dürfen nicht für den Publikums-\nverkehr geöffnet werden.“ \n\n3 \n \n \n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Geschäfte des Einzelhandels, deren \ntatsächlich genutzte Verkaufsfläche nicht mehr als 800 Quadratmeter beträgt, nicht \nfür den Publikumsverkehr geschlossen, dazu zählen auch Verkaufsstellen in \nEinkaufszentren, wenn die Betreiberin oder der Betreiber des Einkaufszentrums \ndafür Sorge trägt, dass auf den gemeinsamen Verkehrsflächen die Anforderungen \ngemäß § 5 Absatz 2 und § 11 eingehalten und in dem Einkaufszentrum keine \nGetränke und Speisen zum Verzehr angeboten werden. […] \n \n(3) Unabhängig von der Größe der Fläche werden abweichend von Absatz 1 Satz 2 \nfolgende Einrichtungen nicht für den Publikumsverkehr geschlossen: \n[…] \n12. Kraftfahrzeug- und Fahrradhandel, \n13. Buchhandlungen, […]“ \n \n \nDie Antragstellerin hat bereits am 27.04.2020 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz \nnach § 47 Abs. 6 VwGO bezogen auf die Beschränkungen der Ladenöffnung nach der \ndamals geltenden Coronaverordnung gestellt. Zur Begründung ihres Eilantrags trägt sie \nvor, ihr Kerngeschäft sei der stationäre Verkauf. Durch deutschlandweite Verbote, ihre \nWarenhäuser zu öffnen, habe sich ihr Umsatz um 95 Prozent reduziert. Aus diesem Grund \nhabe sie am 01.04.2020 einen insolvenzrechtlichen Antrag auf Einleitung eines \nSchutzschirmverfahrens stellen müssen. Die inzwischen bestehende Möglichkeit, ihre \nGeschäfte mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu 800 m² zu öffnen, verbessere ihre \nwirtschaftliche Situation nur unwesentlich, weil weiterhin ein Großteil der Verkaufsfläche \nnicht genutzt werden könne. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr \nweiterer schwerer Nachteile daher dringend geboten. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. \n \nII. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. \n \nHinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrolleilantrags bestehen keine Bedenken. Die \nAntragstellerin konnte die Beschränkungen bei der Ladenöffnung durch die seit 06.05.2020 \ngeltende Zweite Coronaverordnung in zulässiger Weise zum Gegenstand des Normenkon-\ntrolleilverfahrens machen. Diese Antragsänderung ist in analoger Anwendung von § 91 \nAbs. 1 VwGO sachdienlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 107/20, juris \nRn. 12 m.w.N.). \n \nDer Eilantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht gemäß \n\n4 \n \n§ 47 Abs. 6 VwGO zur Abwendung ihr drohender schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die \nErfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einst-\nweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - \n4 VR 5.14, juris Rn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen \nNormen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung \nüber einen Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen \nkann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen \nin quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder \nbegründen, so dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. \n30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung, dass ein \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten. \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 \nSatz 2 Zweite Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung bestehen \ngegen die Beschränkungen der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften durch § 9 Abs. 1 \nSatz 2 und Abs. 2 Zweite Coronaverordnung keine rechtlichen Einwände. \n \nDie Zweite Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf \neiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere \nden Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist \n(OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.). Des Weiteren ist die \nVerordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. dazu OVG Bremen, \nBeschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). \n \nAuch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 \nZweite Coronaverordnung – wie der Senat auch schon bezüglich der vergleichbaren \nVorschrift der inzwischen außer Kraft getretenen Coronaverordnung entschieden hat \n(vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 107/20, juris) – keine Bedenken. \nDanach ist es Geschäften des Einzelhandels untersagt, eine Verkaufsfläche von mehr als \n800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen. Dieses Verbot gilt nicht für die in § 9 \n\n5 \n \nAbs. 3 Zweite Coronaverordnung aufgeführten Einzelhandelsgeschäfte, zu denen die \nGeschäfte der Antragstellerin nicht gehören. \n \na) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der \nCorona-Pandemie, die trotz einer deutlichen Verringerung der Anzahl der infizierten Per-\nsonen weiterhin besteht, erfüllt. Damit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. \nDer Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektions-\nschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die \nNotwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 \n- 3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; \nausführlich dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.). \n \nb) Das in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Zweite Coronaverordnung geregelte Verbot, in \nGeschäften des Einzelhandels eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² für den Pub-\nlikumsverkehr zu öffnen, stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der \nAntragstellerin dar. \n \naa) Das Verbot verfolgt ein legitimes Ziel. Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche \nist eine von mehreren Vorgaben der Zweiten Coronaverordnung. Alle diese Vorgaben \ndienen dem gemeinsamen Ziel, weitere Ansteckungen mit dem hochansteckenden \nCoronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit die körperliche Unversehrtheit und den \nErhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 2 GG). Hinsichtlich des Umfangs \nder Eindämmung verfolgt die Zweite Coronaverordnung offensichtlich nicht das Ziel, die \nInfektionszahl zeitnah auf (annähernd) Null zu senken. Andernfalls hätten die weiter-\ngehenden Beschränkungen der früheren Coronaverordnungen länger aufrechterhalten \nwerden müssen. Vielmehr soll – in Übereinstimmung mit der Übereinkunft zwischen der \nBundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten der Länder vom 15.04.2020 – durch die \nZweite Coronaverordnung gewährleistet werden, dass die Infektionsdynamik moderat und \ndamit kontrollierbar bleibt. \n \nDafür ist es von besonderer Bedeutung, dass die Reproduktionszahl des Coronavirus nicht \nfür einen längeren Zeitraum über 1 liegt. Die Reproduktionszahl ist die Anzahl der \nPersonen, die im Durchschnitt von einer infizierten Person angesteckt werden. Bei einer \nReproduktionszahl von 1 steckt jede infizierte Person eine weitere Person an. Bei einer \nauch nur geringfügig höheren Reproduktionszahl würde die Zahl der infizierten Personen \nexponentiell steigen. Beispielsweise würde sich bei einem stabilen Reproduktionsfaktor \nvon 1,3 die Anzahl von Neuerkrankung innerhalb von etwa 11 Tagen verdoppeln (RKI, \n\n6 \n \nEpidemiologisches Bulletin vom 23.04.2020, S. 15). Demnach würde sich die ursprüng-\nliche Anzahl von Neuerkrankungen innerhalb eines Monats fast um den Faktor 8 und \ninnerhalb von zwei Monaten um mehr als den Faktor 32 erhöhen. Die Reproduktionszahl \nkann zwar nicht isoliert betrachtet werden. Ist die absolute Zahl an Neuerkrankungen und \nschweren Erkrankungen sehr hoch, kann auch eine gleichbleibende Zahl an Neuin-\nfektionen kurz- oder mittelfristig zu einer Überforderung des Gesundheitswesens führen. \nBei einer in den letzten Tagen gemeldeten durchschnittlichen Zahl von ungefähr 900 \nNeuinfektionen im Bundesgebiet und einer größeren Zahl freier Intensivbetten besteht eine \nsolche Situation zurzeit aber nicht, weshalb der Reproduktionszahl derzeit als primärer \nIndikator für die vom Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung anzusehen ist. \n \nbb) Die Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche ist zur Eindämmung des Coronavirus \neine geeignete Maßnahme. \n \nZwar kann durch sie allein eine Eindämmung des Coronavirus nicht erreicht werden. Die \nBasisreproduktionszahl des Coronavirus SARS-CoV-2 beträgt bei einem Verzicht auf \neindämmende Maßnahmen ungefähr 3 (RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 23.04.2020, \nS. 15). Demnach steckt eine infizierte Person drei weitere Personen an. In einer solchen \nSituation müssen zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müssen, um ein \nexponentielles Wachstum der Neuinfektionen zu verhindern und damit die Epidemie unter \nKontrolle zu bringen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat das Robert Koch Institut zu Beginn \nder Pandemie im März 2020 verschiedene, gemeinsam zu ergreifende Maßnahme zur \nEindämmung des Coronavirus vorgeschlagen. Dazu gehörten neben der Quarantäne \ninfizierter Personen und deren Kontaktpersonen insbesondere verschiedene die \nGesamtbevölkerung erfassende Maßnahmen zur Schaffung von Abständen zwischen \nPersonen und zur Reduzierung sozialer Kontakte (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin \nvom 19.03.2020, S. 4 f.). \n \nDass eine Eindämmung des Coronavirus allein durch die Begrenzung der zulässigen \nVerkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften nicht erreicht werden kann, steht aber ihrer \nGeeignetheit nicht entgegen. Entscheidend ist, dass entgegen der Ansicht der Antrag-\nstellerin die Begrenzung der Verkaufsfläche zu diesem Ziel beiträgt. \n \nZum einen wird dadurch die Überwachung der Einhaltung des Abstandsgebots in den \nGeschäftsräumen und der Sorgfaltspflichten bei der Öffnung von Einrichtungen nach § 11 \nCoronaverordnung erleichtert. Die Antragstellerin trägt in diesem Zusammenhang vor, eine \nReduzierung der Verkaufsfläche sei nicht notwendig, da Infektionsschutz nach der von ihr \nvorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Hygiene und \n\n7 \n \nUmweltmedizin in großflächigen Einzelhandelsgeschäften in gleicher Weise realisierbar \nsei wie in kleineren Geschäften. Ausweislich des Gutachtens seien „baulich-funktionelle \nals auch betrieblich-organisatorische Regelungen“ ausreichend, „die ein hohes Maß an \nSicherheit unabhängig von der Quadratmeterzahl bieten.“ Der Senat teilt im Grundsatz \ndiese gutachtliche Bewertung. Auch in früheren Entscheidungen ist nicht in Abrede gestellt \nworden, dass Infektionsschutz in großflächigen Einzelhandelsgeschäften in ähnlicher \nWeise und Qualität realisiert werden kann wie in kleineren Geschäften. Trotzdem hat eine \nBegrenzung der Verkaufsfläche eine positive Wirkung, weil es leichter ist, auf einer kleinen, \nüberschaubaren Verkaufsfläche die Einhaltung der Vorgaben der Zweiten Corona-\nverordnung, insbesondere die Abstands- und Maskenpflicht, zu überwachen als auf einer \nteilweise mehr als 30.000 m² großen Verkaufsfläche der Warenhäuser der Antragstellerin \n(vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. \nv. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 11). \n \nZum anderen wird mit der Begrenzung der Verkaufsfläche der Attraktivität von Einzel-\nhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche Rechnung getragen und damit der Bildung \nvon Menschenansammlungen und einer Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen \nentgegengewirkt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 68; \nNds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 39; OVG Bremen, Beschl. v. \n22.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 26 f.). Das gilt insbesondere auch für Warenhäuser. \nSelbst die von der Antragstellerin vorgelegte „Frequenzstudie Warenhäuser“ (Anlage zur \nAntragsschrift vom 27.4.2020) führt aus, dass das Warenhaus „die normale Funktion des \nBesuchermagnets der Innenstadt“ besitzt. Zwar geht die Studie davon aus, dass es diese \nFunktion „in den kommenden Wochen wahrscheinlich nicht“ ausüben wird. Es sei davon \nauszugehen, dass sich die Kundenfrequenz in Warenhäuser nach deren vollständiger \nÖffnung im Vergleich zum Vorjahr um etwa die Hälfte reduzieren werde. Selbst wenn diese \nAnnahme richtig wäre, würde aber insbesondere das Bremer ...-Warenhaus der \nAntragstellerin, das mit seinen über 30.000 m² das mit Abstand größte Einzelhandels-\ngeschäft in der Bremer Innenstadt ist, weiterhin einen erheblichen Anziehungseffekt auf \nKundinnen und Kunden haben. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass eine \nBegrenzung der zulässigen Verkaufsfläche einen für die Eindämmung des Coronavirus \npositiven Steuerungseffekt besitzt, eher wohnortnah einzukaufen. \n \ncc) Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche ist erforderlich. \n \n(1) Erforderlich ist ein Eingriff in grundrechtliche Schutzgüter, wenn der Verordnungsgeber \nnicht ein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder \nweniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Kein milderer Eingriff liegt \n\n8 \n \ndabei grundsätzlich darin, den gegenüber einem Grundrechtsträger zur Erreichung des \nZiels vorgenommenen Eingriff durch einen Eingriff gegenüber einem anderen Grund-\nrechtsträger zu ersetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 15). \n \nBedarf es zur Erreichung des verfolgten Ziels – wie vorliegend – einer Vielzahl qualitativ \nunterschiedlicher Eingriffe muss auch die aus dem Zusammenwirken aller Eingriffe \nresultierende Gesamtwirkung zur Zielerreichung notwendig sein. Daran fehlt es, wenn das \nverfolgte Ziel auch mit einer geringeren Gesamtwirkung erreicht werden würde. In diesem \nFall sind zwar nicht alle, aber bestimmte Eingriffe zur Zielerreichung entbehrlich. Der \nVerordnungsgeber muss dann entscheiden, welche eingreifenden Beschränkungen \nerhalten bleiben sollen und auf welche Beschränkungen verzichtet werden soll. Dabei hat \ner die Vorgaben von Art. 3 GG zu beachten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27.04.2020 - \n20 NE 20.793, juris Rn. 40; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 48). \nDie Erforderlichkeit einer einzelnen Beschränkung kann erst im Anschluss an eine solche \nEntscheidung wieder angenommen werden. \n \n(2) Nach diesen Maßstäben geht der Senat weiterhin davon aus, dass die Beschränkung \nder zulässigen Verkaufsfläche erforderlich ist. \n \nDie aus der Beschränkung resultierenden positiven Wirkungen für die Eindämmung des \nCoronavirus können nicht durch andere weniger belastende Beschränkungen oder \nVorgaben gegenüber der Antragstellerin ersetzt werden. Zwar dürften in den von der \nAntragstellerin betriebenen großflächigen Warenhäusern die Voraussetzungen gegeben \nsein, um den Kundinnen und Kunden die Einhaltung des Abstandsgebots zu ermöglichen. \nWie dargelegt ist das aber nicht das alleinige Ziel der Flächenbeschränkung. Zur \nErreichung der darüber hinaus erstrebten Reduzierung der Anziehungskraft des groß-\nflächigen Einzelhandels und der damit verbundenen Ansammlung von Personen auch im \nUmfeld der Verkaufsstelle sowie der besseren Gewährleistung, dass der Inhaber der \nVerkaufsstelle und das von diesem eingesetzte Personal die Beachtung des Abstands-\ngebots durch die Kunden überwachen können, bleibt die Flächenbeschränkung hingegen \nerforderlich (OVG Nds., Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 120/20, juris Rn. 40). \n \nEbenfalls erforderlich ist die Gesamtwirkung aller in der Zweiten Coronaverordnung \nvorgesehenen Beschränkungen und Vorgaben. Zwar sinkt die Zahl der aktuell infizierten \nPersonen im Bundesgebiet seit Mitte April. Auch ist die Reproduktionszahl des Coronavirus \nnach Angaben des Robert Koch Instituts im Bundesgebiet inzwischen auf 0,7 gesunken \n(RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom \n05.05.2020, S. 8). Gleichzeitig ist im Bundesgebiet eine größere Anzahl an Intensivbetten \n\n9 \n \nnicht belegt. Die in den letzten Tagen durchschnittlich auf unter 1.000 gesunkene Zahl der \nerkannten Neuinfektionen dürfte zudem wieder eine wirksame Nachverfolgung von \nKontaktpersonen ermöglichen. \n \nTrotzdem ist die Gesamtheit der getroffenen Beschränkungen und Maßnahmen für die \nEindämmung des Coronavirus notwendig. Maßgeblich für die Erforderlichkeit sind nicht \nallein die bundesweiten Verhältnisse, sondern insbesondere auch die spezifischen \nVerhältnisse im Bereich des Geltungsbereichs der Zweiten Coronaverordnung. Im Land \nBremen ist entgegen dem Bundestrend zwischen dem 28.04. und dem 05.05.2020 die Zahl \nder aktuell infizierten Personen von 353 auf 371 Personen leicht gestiegen (vgl. \nhttps://www.gesundheit.bremen.de/gesundheit/corona/fragen__antworten_und_zahlen-\n32725). \n \nVor allem aber kann eine Entbehrlichkeit einzelner Beschränkungen und Vorgaben im \nRahmen der vom Verordnungsgeber verfolgten schrittweisen Lockerung von Maßnahmen \nerst dann angenommen werden, wenn hinreichend gesichert ist, dass vorangegangene \nLockerung nicht zu einer Erhöhung der Infektionszahl geführt hat, die weitere Lockerungen \nausschließt. Die Prognose der Entwicklung des Coronavirus ist weiterhin mit erheblichen \nUnsicherheiten verbunden. Ebenfalls kann nicht sicher eingeschätzt haben, wie groß der \nBeitrag einzelner Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gewesen ist. Zum \njetzigen Zeitpunkt kann daher erst nach einiger Zeit sicher beantwortet werden, ob eine \nAufhebung bestimmter Beschränkungen zu einer erheblichen Zunahme der Neuinfek-\ntionen führt. Zwischen der Ansteckung mit dem Coronavirus und dem Beginn der ersten \nSymptome vergehen im Mittel fünf Tage (RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 23.04.2020, \nS. 13). Bevor eine Neuinfektion statistisch erfasst ist, muss außerdem erst ein Testver-\nfahren durchgeführt werden. Dies kann einige Tage dauern, so dass ein Wiederansteigen \nder Infektionszahlen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu bemerken wäre (OVG \nNRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 46). Eine einigermaßen sichere \nEinschätzung zu den Wirkungen einer Lockerung dürfte daher frühestens nach etwa 14 \nTagen vorliegen. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen und Maßnahmen ent-\nspricht somit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ebenso OVG NRW, Beschl. v. \n29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 52; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, \njuris Rn. 47; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 13; Sächsisches OVG, \nBeschl. v. 29.04.2020 - 3 B 138/20, juris Rn. 30). Infolgedessen können die Auswirkungen \nder in dieser Woche wirksam gewordenen Lockerungen, insbesondere die der (teilweisen) \nWiederöffnung von Schulen, Spielplätzen und Friseurläden sowie der Möglichkeit zur \nDurchführung von Gottesdiensten, noch nicht beurteilt werden. \n \n\n10 \n \nZuletzt fehlt die Erforderlichkeit der Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche nicht \ndeshalb, weil der Bremer Senat inzwischen angekündigt hat, dass die Beschränkung zum \n13.05.2020 aufgehoben werden muss. Daraus kann für den maßgeblichen jetzigen \nZeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 49 m.w.N.) eine schon \nheute eingetretene Entbehrlichkeit der Beschränkung nicht geschlossen werden. \n \ndd) Die getroffene Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche ist zudem weiterhin \nangemessen. Zwar bewirkt sie erhebliche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit \nnach Art. 12 Abs. 1 GG. Sie reduziert nicht nur die Attraktivität von Warenhäusern \nerheblich, sondern macht es der Antragstellerin faktisch unmöglich, ihr gesamtes Waren-\nangebot zum stationären Verkauf anzubieten. Damit verbunden sind massive Einkom-\nmenseinbußen. Allerdings leistet die Beschränkung einen derzeit noch erforderlichen \nBeitrag zur Begrenzung der Reproduktionszahl des Coronavirus, ohne die eine unkon-\ntrollierbare Verbreitung des Virus droht. In einem solchen Fall wäre nicht mehr \ngewährleistet, dass für die Behandlung schwer erkrankter Personen ausreichende \nKapazitäten des Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Der Eingriff ist daher aus \nGründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. \n \nc) Der Senat geht auch weiterhin davon aus, dass das Verbot, in Geschäften des Einzel-\nhandels eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen, \nkeine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. \n \nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich zu behandeln. Differenzierungen sind dadurch nicht per se ausgeschlossen, \nbedürfen aber einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und \ndem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aufgrund der mit der Be-\nschränkung der zulässigen Verkaufsfläche einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung \ndes Grundrechts der Berufsfreiheit ist vorliegend ein über eine bloße Willkürkontrolle \nhinausgehender Verhältnismäßigkeitsmaßstab zugrunde zu legen (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20, juris Rn. 37). \n \nAusgehend davon bewirkt das Verbot, in Geschäften des Einzelhandels eine Verkaufs-\nfläche von mehr als 800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen, eine nachteilige \nUngleichbehandlung von großflächigen Einzelhandelsgeschäften sowohl im Verhältnis zu \ndurch § 9 Abs. 3 Coronaverordnung erfassten großflächigen Einzelhandelsgeschäften als \nauch zu Einkaufszentren. \n \n\n11 \n \nDiese Ungleichbehandlungen sind aber gerechtfertigt. Dies hat der Senat bezogen auf \nEinkaufszentren bereits entschieden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - \n1 B 107/20, juris Rn. 35 ff.; ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 – 13 MN 117/20, juris \nRn. 54; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 56; a.A. VG Berlin, \nBeschl. v. 30.04.2020 - 14 L 49/20; offenlassend OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - \n13 B 512/20.NE, juris Rn. 78). Daran wird festgehalten. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Privilegierung von Kraftfahrzeug- \nund Fahrradgeschäften (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris \nRn. 53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 58; OVG Hamburg, \nBeschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 19; a. A. VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - \n1 S 1101/20, juris Rn. 57; offenlassend OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - \n13 B 512/20.NE, juris Rn. 73) sowie von Buchhandlungen (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. \n29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris Rn. 53; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - \n5 Bs 64/20, S. 18; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a. A. \nVGH Bayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. \n30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 57; offenlassend OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - \n13 B 512/20.NE, juris Rn. 73), die seit 20.04.2020 wieder ohne Begrenzung der zulässigen \nGröße der Verkaufsfläche öffnen dürfen, nicht zu beanstanden. \n \nDie Privilegierung großflächiger Kraftfahrzeug- und Fahrradläden ist dadurch gerecht-\nfertigt, dass sie aus infektionsrechtlicher Sicht ein besonders geringes Risiko aufweisen. \nSie befinden sich, soweit ersichtlich, ausschließlich in dezentraler Lage und bewirken damit \nkeine Steigerung des Personenaufkommens in stark frequentierten innerstädtischen Be-\nreichen. Bei den dort verkauften Produkten handelt es sich zudem überwiegend um \nlanglebige Konsumgüter, die nur in längeren Zeitabständen und nicht bei Gelegenheit \neines Einkaufsbummels erworben werden. Der Andrang in solchen Geschäften dürfte des-\nhalb – insbesondere im Vergleich zu den Warenhäusern der Antragstellerin – nicht groß \nsein. Das Ansteckungsrisiko und damit auch die Notwendigkeit der Überwachung der auch \nin Kraftfahrzeug- und Fahrradläden zu beachten hygienischen Vorgaben sind damit \ngeringer. \n \nDie Erlaubnis zur unbeschränkten Öffnung großflächiger Buchläden resultiert aus den von \nihnen angebotenen Waren. Infektionsrechtlich weisen sie aufgrund ihrer Lage im inner-\nstädtischen Bereich und der Kundenfrequenz im Vergleich zur überwiegenden Zahl \ngroßflächiger Einzelhandelsgeschäfte kein geringeres infektionsschutzrechtliches Risiko \nauf (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 74; VGH \nBayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. \n\n12 \n \n30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 58). Eine Privilegierung bei der vorliegend erfolgten \nzulässigen schrittweisen Lockerung von Maßnahmen ist aber nicht nur aus infektions-\nschutzrechtlichen Gesichtspunkten möglich (a. A. VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - \n1 S 1101/20, juris Rn. 51). Denn bei einer schrittweisen Lockerung von flächendeckenden \nMaßnahmen des Infektionsschutzes kann eine Auswahl der Lockerungen nicht allein nach \ninfektionsschutzrechtlichen, sondern auch nach anderen Gesichtspunkten erfolgen. \n \nFür den Buchhandel ist die vom Verordnungsgeber vorgenommene Privilegierung wegen \nseines besonderen Versorgungsauftrags gerechtfertigt (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. \n30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 29.04.2020 - 13 MN 117/20, juris \nRn. 53; VGH Hessen, Beschl. v. 28.04.2020 - 8 B 1039/20.N, juris Rn. 59; a. A. VGH \nBayern, Beschl. v. 27.04.2020 - 20 NE 20.793, juris Rn. 38; VGH B-W, Beschl. v. \n30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 59). Dieser besteht im Hinblick auf die Informations-, \nPresse- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Deckung des schulischen Bedarfs. Der \nVersorgungsauftrag wird aktuell dadurch verstärkt, dass Kinder und Jugendliche teilweise \nseit Wochen nicht in die Schule oder den Kindergarten gehen und nur sehr eingeschränkt \npersönlichen Kontakt mit Gleichaltrigen haben dürfen. Die Möglichkeit, Produkte des \nBuchhandels auch im Online-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel \nzu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG \nHamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 18; a. A. VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 \n- 1 S 1101/20, juris Rn. 59). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nEine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht \nvorzunehmen. Da die Zweite Coronaverordnung bereits mit Ablauf des 20.05.2020 außer \nKraft treten wird, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-07/1-b-129-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-07/1-b-129-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364438","retrieved":"2026-07-09 04:52:19.051860+00:00"}}