{"status":"available","doknr":"OLD364437","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"1 B 140/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n \nOVG: 1 B 140/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Herrn \n \n \n2. der Frau \n \n \n– Antragsteller – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich-\nter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 12. Mai 2020 beschlos-\nsen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \n\n2 \n \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000 € \nfestgesetzt. \n \nGründe \nI. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nseit dem 27.04.2020 im Land Bremen bestehende Pflicht, beim Betreten von Geschäften \nund anderen Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. \n \nDie Maßnahmen des Senats der Freien Hansestadt zum Schutz vor Neuinfektionen mit \ndem Coronavirus werden in einer Rechtsverordnung gebündelt, die in den letzten Wochen \nstetiger Veränderung unterlag und den jeweiligen Entwicklungen der Pandemie angepasst \nworden ist. In der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coranavirus SARS-\nCoV-2 der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 17.04.2020 \n(Coronaverordnung) (Brem.GBl. S. 205; geändert durch die Verordnung 21.04.2020, \nBrem.GBl. S. 224) wurde bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs, im Ein-\nzelhandel und bei der Nutzung von vergleichbaren Einrichtungen das Tragen von Alltags-\nmasken zunächst nur empfohlen. Seit der Änderung durch die Verordnung vom 28.04.2020 \n(Brem.GBl. S. 241) besteht nach § 5 Abs. 3 bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öf-\nfentlichen Personennahverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen sowie bei dem \nBesuch einer für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder Einrichtung die \nPflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Vorschrift lautet: \n \n„(3) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs und den \nhierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer nach § 9 Absatz 2 und 3 für den \nPublikumsverkehr geöffneten Verkaufsstätte oder Einrichtung ist eine Mund-Nasen-Bede-\nckung zu tragen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer \nBeschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln \ndurch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeich-\nnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus \nBaumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches. \nSatz 1 gilt nicht für Kinder unter sieben Jahren oder für Personen, die aufgrund einer ge-\nsundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen \nkönnen.“ \n \nDerzeit gilt die Zweite Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 (Zweite Coronaverordnung) vom 06.05.2020 (Brem.GBl. S. 244). Sie ist am \n06.05.2020 in Kraft getreten und tritt am 20.05.2020 außer Kraft. Die Vorschrift des § 5 \nAbs. 3 ist in dieser Verordnung unverändert geblieben. \n\n3 \n \nDie Antragsteller haben am 30.04.2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich durch Beschluss \nvom 04.05.2020 sachlich für unzuständig erklärt und hat das Verfahren an das Oberver-\nwaltungsgericht verwiesen. \n \nDie Antragsteller wohnen in Bremen. Sie halten die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-\nBedeckung für unverhältnismäßig. Mund-Nasen-Bedeckungen seien von vornherein nicht \ngeeignet, Neuinfektionen zu vermeiden. Eine Maskenpflicht sei darüber hinaus auch nicht \nerforderlich und angemessen, da mit dem bisherigen Abstandsgebot bereits eine erhebli-\nche Reduzierung der Neuinfektionen erreicht worden sei. Das Infektionsgeschehen sei in \nBremen sogar noch erheblich geringer als im Bundesdurchschnitt. Die positive Entwicklung \nder Infektionszahlen sei im Wesentlichen auf das Verbot von Großveranstaltungen und vor \nallen Dingen das Gebot zur Einhalt des Mindestabstandes unter fremden Personen von \n1,50 m zurückzuführen. Demgegenüber habe auch die Gesundheitsministerin des Landes \nNiedersachsen gegenüber der Presse eingeräumt, dass die Schutzwirkung sogenannter \nAllgemeinmasken und Mund-Nasen-Bedeckungen bisher wissenschaftlich nicht belegt sei. \nUm der Einheitlichkeit Willen habe sich das Land Niedersachsen der Maskenpflicht ange-\nschlossen. Dem sei Bremen schließlich gefolgt. Der Aspekt der Einheitlichkeit könne aber \neine Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht rechtfertigen. Das Tragen \nsogenannter Allgemeinmasken sei von namhaften Medizinern wie dem ehemaligen Präsi-\ndenten der Bundesärztekammer Prof. Dr. Montgomery als kontraproduktiv bewertet wor-\nden. Die gesetzliche Pflicht sei nach dessen Überzeugung falsch und trage nur dazu bei, \ndass vergessen werde, den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten. Unstreitig gebe es \njedenfalls keine wissenschaftliche Bestätigung dahingehend, dass sogenannte Allgemein-\nmasken die ihnen von der Politik zugeschriebene Schutzwirkung entfalteten. Angesichts \ndessen erscheine es unverhältnismäßig, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aller Bürger \ndurch eine Verpflichtung zum Tragen von Allgemeinmasken einzuschränken. \n \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß, \n \n§ 5 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 vom 06.05.2020 bis zur Entscheidung über einen \nnoch zu stellenden Normenkontrollantrag einstweilig außer Vollzug zu set-\nzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n\n4 \n \n \nSie vertritt die Auffassung, dass die Maskenpflicht einen verhältnismäßigen Eingriff in das \nallgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Sie verfolge mit dem Ziel der Eindämmung des \nInfektionsgeschehens einen legitimen Zweck. Die Maskenpflicht sei auch ein geeignetes \nMittel, da sie die Ansteckungsgefahr verringere, weil durch die Maske dafür Sorge getragen \nwerde, dass beim Sprechen, Husten oder Niesen keine oder nur wenige infizierte Tröpf-\nchen in die Luft gelangten. Zum Tragen von Masken möge es unterschiedliche Auffassun-\ngen geben. Es stehe jedoch außer Frage, dass die Infektionsgefahr hierdurch zumindest \nverringert werden könne. Diese Auffassung werde auch durch das Robert-Koch-Institut \nvertreten, auf das sich die Verordnungsgeberin bei der Ausübung ihres Einschätzungs-\nspielraums berufen könne. Die Maskenpflicht dürfe auch nicht isoliert betrachtet oder gar \ngegen andere Maßnahmen aufgewogen werden. Sie sei im Zusammenhang mit den Lo-\nckerungen zu betrachten, die ebenfalls im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung ein-\ngeführt worden seien und zu einer Steigerung der sozialen Kontakte führten. Richtig sei, \ndass das Abstandsgebot in diesem Zusammenhang ebenfalls ein wirksames Mittel gegen \ndie Verbreitung des Coronavirus darstelle. In Bereichen jedoch, in denen der erforderliche \nAbstand nicht oder nicht ohne Weiteres eingehalten werden könne, wie etwa bei der Nut-\nzung des Öffentlichen Personennahverkehrs oder beim Besuch diverser Einzelhandelsge-\nschäfte sei das Tragen von Masken ein weiteres wirksames Mittel zur Eindämmung der \nPandemie. Die Pflicht zum Tragen von Masken sei auch angemessen. Die Maskenpflicht \nsei nicht in allen Bereichen vorgeschrieben. Vielmehr könne in den meisten Bereichen, im \nprivaten Umfeld, in der Natur und im beruflichen Kontext auf eine Maske verzichtet werden. \nNur in Bereichen, in denen nicht ohne weiteres gesteuert werden könne, ob alle Menschen \nden Abstand einhielten, habe die Verordnungsgeberin die Maskenpflicht vorgeschrieben. \nDeshalb sei die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller im Verhältnis \nzu den Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung als gerechtfertigt anzusehen. Diese Ein-\nschätzung könne sich im Laufe des Infektionsgeschehens der nächsten Wochen noch ver-\nändern. Derzeit seien die Einschränkungen jedoch mit Blick auf die Ausbreitung des Virus \nhinzunehmen. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Das Begehren der Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verfassungs-\nwidrigkeit und Unwirksamkeit der in § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung geregelten \nPflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten \nVerkaufsstätten festzustellen, ist als Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auszulegen und als \nsolcher statthaft. Nach § 47 Abs. 6 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und Art. 7 Abs. 1 \n\n5 \n \nBremAGVwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwen-\ndungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit einer landesrechtlichen \nVerordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvor-\nschrift. In diesem Zusammenhang kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlas-\nsen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen drin-\ngend geboten ist. \n \nDie Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie \ngeltend machen können, durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-\nckung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sie sind wohnhaft im Geltungsbereich der Ver-\nordnung und deshalb, wie sie selbst ausgeführt haben, insbesondere beim Betreten von \nEinzelhandelsgeschäften von der sogenannten Maskenpflicht betroffen. \n \n2. Der Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen An-\nordnung ist hier nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend \ngeboten. \n \nPrüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaus-\nsichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Nor-\nmenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je \nkürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je \ngeringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkon-\ntrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbeson-\ndere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quan-\ntitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begrün-\nden, so dass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung ef-\nfektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 31). \n \nErgibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkon-\ntrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und voraus-\nsichtlich begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann \neine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung \n\n6 \n \nim Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Be-\nlange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, \ndass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für \nden Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die \nErfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nEilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweili-\ngen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind \ndie Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das \nHauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die be-\ngehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolg-\nlos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Haupt-\nsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12; \nOVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 05.05.2020 \n- 13 MN 119/20, juris Rn.19). \n \nDie Abwägung geht hier zu Lasten der Antragsteller, weil sich § 5 Abs. 3 der Zweiten \nCoronaverordnung in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als mit höherrangigem \nRecht vereinbar erweisen wird. Aber auch wenn hier mit Blick auf die nicht abschließend \ngesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Mund-Nasen-Be-\ndeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos von offenen Erfolgsaussichten in der \nHauptsache auszugehen wäre, würde eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache \nlosgelöste Folgenabwägung nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führen. \n \nGegen § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung bestehen jedenfalls zum derzeitigen \nZeitpunkt bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n \na) Rechtsgrundlage für den Erlass auch der Zeiten Coronaverordnung ist § 32 Sätze 1 und \n2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). \n \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Vorausset-\nzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die Ermächtigung durch \nRechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Verstoß der Verordnungsermächti-\ngung nach § 32 Sätze 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG n.F. gegen höherrangiges Recht, \n\n7 \n \ninsbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, ist nicht er-\nkennbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 18 ff.). Sie genügt \nin der derzeitigen Pandemielage bis auf weiteres den verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 36 ff.). \n \nb) Die Zweite Coronaverordnung ist formell rechtmäßig. \n \nSie ist von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erlassen worden. \nAuf diese hat der Senat (Landesregierung) die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver-\nordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG gemäß § 6 Satz 1 der Bremischen Verordnung über die \nzuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. § 32 Satz 2 IfSG wirksam \nübertragen (vgl. OVG Bremen, a.a.O., juris Rn. 33). Die Zweite Coronaverordnung ist am \n05.05.2020 gemäß § 1 Abs. 2 BremVerkündungsG ordnungsgemäß im Gesetzblatt der \nFreien Hansestadt Bremen bekanntgemacht worden. \n \nc) Es ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht zu erkennen, dass sich \ndie hier angegriffene Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung in materieller \nHinsicht als rechtswidrig erweisen wird. Insbesondere hält der Senat unter Zugrundelegung \nder derzeit bestehenden Erkenntnislage die sowohl zeitlich wie örtlich eingeschränkte Ver-\npflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für einen verhältnismäßigen Eingriff \nin das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. \n \naa) Die Regelung des § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung ist tatbestandlich von der \nVerordnungsermächtigung gedeckt. § 28 Abs. 1 Satz IfSG setzt insoweit nur die Feststel-\nlung einer übertragbaren Krankheit voraus, deren Weiterverbreitung verhindert werden \nsoll. Im gesamten Bundesgebiet ist es zu einer Vielzahl von Infektionsfällen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 gekommen. Nach dem aktuellen Lage-/Situationsbericht des \nRobert-Koch-Instituts vom 11. Mai 2020 ist es bundesweit bereits zu über 169.000 bestä-\ntigten Fällen einer Erkrankung mit Covid-19 gekommen. Über 7.400 Menschen sind im \nZusammenhang mit der Erkrankung gestorben. Für das Land Bremen gibt es aktuell über \n1000 bestätigte Fälle einer Ansteckung. Die Lage im Bundesland Bremen weicht derzeit \nzum Teil von der Gesamtlage im Bundesgebiet ab. Während in Deutschland die Anzahl \nder aktuell Erkrankten abnimmt, nimmt die Anzahl im Bundesland Bremen zu. Die Ver-\npflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung stellt eine Schutzmaßnahme im Sinne der Verord-\nnungsermächtigung dar. Die Vorschrift ist als offene Generalklausel ausgestaltet und er-\nöffnet den Infektionsschutzbehörden und den Verordnungsgebern ein möglichst breites \nSpektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme \nim Einzelfall begrenzt wird (vgl. vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 24; \n\n8 \n \nBayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; OVG Bremen, Beschl. v. \n09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.). \n \nbb) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat auch von dem ihr \nzustehenden Verordnungsermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch ge-\nmacht. \n \n(1) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es zunächst, dass sich die Regelung gegen \nalle Personen richtet, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhalten und damit eine \numfassende Beschränkung für die gesamte Bevölkerung enthält. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nbegrenzt den Handlungsrahmen des Verordnungsgebers nicht dahin, dass allein Schutz-\nmaßnahmen gegenüber den erkrankten Personen in Betracht kommen. Die Vorschrift er-\nmöglicht auch Einschränkungen gegenüber Personen, die als (sonstige) Dritte, im polizei-\nrechtlichen Sinne als Nichtstörer Adressat von Maßnahmen sein können, wenn ein Tätig-\nwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen o-\nder Ausscheidern als sogenannte Störer eine effektive Gefahrenabwehr im Sinne einer \nEindämmung des Infektionsgeschehens nicht hinreichend gewährleistet. Aus infektions-\nschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete \nMaßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. \n22.03.2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 25 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 17.4.2020 - 13 MN 67/20, juris \nRn. 40 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 40). Ein solcher \nBezug wird durch die generelle Ansteckungsgefahr begründet, die vor allem dadurch be-\nsteht, dass eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person sich bereits in einem \nStadium vollziehen kann, in dem die infizierte Person selbst Symptome noch gar nicht \nwahrgenommen hat. Einer solcher Ansteckungsgefahr kann mithin nur wirksam begegnet \nwerden, wenn die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen auch gegen jeden von einer \nAnsteckungsgefahr betroffenen „Nichtstörer“ gerichtet werden kann. \n \n(2) Die in § 5 Abs. 3 der Zweiten Coronaverordnung vorgesehene Verpflichtung zum Tra-\ngen einer Mund-Nasen-Bedeckung in für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstät-\nten oder Einrichtungen ist entgegen der Auffassung der Antragsteller mit dem Verhältnis-\nmäßigkeitsgrundsatz vereinbar. \n \n(a) Das Gebot verfolgt einen legitimen Zweck. Die Corona-Pandemie begründet weiterhin \neine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfer-\ntigt, sondern es mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates sogar gebietet. Nach dem aktu-\nellen Situationsbericht des RKI vom 11. Mai 2020 handelt es sich weltweit und in Deutsch-\nland um eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle \n\n9 \n \nsind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die An-\nzahl der neu übermittelten Fälle in Deutschland ist derzeit rückläufig. Trotz dieser positiven \nEntwicklung wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach \nwie vor als hoch, für Risikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt. Die Gefährdung \nvariiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich \nvon der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den ein-\ngeleiteten Gegenmaßnahmen ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung \nkann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (Täglicher Lagebericht des RKI zur \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19), 11.05.2020, Aktualisierter Stand für Deutsch-\nland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situ-\nationsberichte/Gesamt.html). Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-\nckung im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel ist derzeit in allen Bundesländern \nverpflichtend und dient dem legitimen Ziel, die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus \ngerade vor dem Hintergrund der erfolgten Lockerungen gering zu halten oder gar weiter zu \nverringern und dadurch einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegen-\nzuwirken. \n \n(b) Nach den derzeitigen Erkenntnissen bestehen an der Geeignetheit einer Verpflichtung \nzum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Erreichung dieses Zieles keine durchgrei-\nfenden Bedenken. \n \nAn den Maßstab der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme sind bei fortbeste-\nhender pandemischer Lage einer potentiell tödlich verlaufenden Viruserkrankung, gegen \ndie weder ein Impfstoff noch suffiziente Medikamente vorhanden sind, keine überhöhten \nAnforderungen zu stellen (VGH München, Beschl. v. 05.05.2020 - 20 NE 20.926, juris). \nSolange eine epidemische Lage wie vorliegend nach wie vor durch erhebliche Ungewiss-\nheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist eine ent-\nsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen \n(OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 47, OVG NRW, Beschl. v. \n30.04.2020 - 13 B 539/20.NE, juris Rn. 41). \n \nFür eine Überschreitung des der Verordnungsgeberin zustehenden Einschätzungsspiel-\nraums bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Sie kann sich hinsichtlich der Geeignet-\nheit der Maßnahmen auf die Empfehlung des hierzu gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. \n1 IfSG berufenen Robert-Koch-Instituts stützen. Auch wenn sich das Robert-Koch-Institut \nselbst zunächst kritisch zum Thema Mundschutz geäußert hat, empfiehlt es nun nach-\ndrücklich ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen \nim öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den \n\n10 \n \nInfektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölke-\nrung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zu-\nnehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und \nzwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Der Hauptübertragungsweg für \ndas Coronavirus sind feine Tröpfchen aus der Atemluft. Im medizinischen Bereich gehören \nder chirurgische Mund-Nasen-Schutz (MNS) und sogenannte partikelfiltrierende Halbmas-\nken (FFP2-/FFP3-Masken) zum Standard der im Arbeitsschutz und Infektionsschutz ein-\ngesetzten persönlichen Schutzausrüstung. Während der chirurgische Mund-Nasen-Schutz \nprimär dem Fremdschutz dient, ist das Ziel der FFP-Masken der persönliche Schutz des \nTrägers (Eigenschutz). Nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts können aber \nauch durch einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen infektiöse Tröpfchen, die man beim \nSprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere \nPerson durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden. \nEine solche Schutzwirkung ist bisher zwar nicht wissenschaftlich belegt, sie erscheint aber \nnach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts plausibel (vgl. RKI, Ist das Tragen einer \nMund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, ver-\nöffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Na-\nsen_Schutz.html). \n \nDanach ist davon auszugehen, dass das Tragen von Mund- Nasen-Bedeckungen neben \nanderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand dazu beitragen kann, die Verbreitung \ndes Coronavirus weiter einzudämmen. Das gilt insbesondere in Situationen, in denen meh-\nrere Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten \noder der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen wie z. B. in Geschäften und \nöffentlichen Verkehrsmitteln nicht durchgehend eingehalten werden kann. Voraussetzung \ndafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit \nihr umgehen. Außerdem ist weiterhin ein Abstand von 1,5 m von anderen Personen, Hus-\nten- und Niesregeln und eine gute Händehygiene einzuhalten (vgl. RKI, Ist das Tragen \neiner Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?, \nveröffentlicht a.a.O.). \n \nDem steht nicht entgegen, dass es unter einer Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch \nStimmen gibt, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung bezweifeln. \nAuch die WHO geht derzeit davon aus, dass der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen \nim öffentlichen Raum nicht ausreichend evaluiert sei und daher weder eine Empfehlung für \nnoch gegen den Einsatz gegeben werden könne. Die Verordnungsgeberin verletzt ihren \nEinschätzungsspielraum jedoch grundsätzlich nicht dadurch, dass sie bei mehreren ver-\n\n11 \n \ntretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange sie dabei nicht feststehende, hier-\nmit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert (vgl. OVG NRW, B. v. 30.04.2020 - 13 B \n539/20.NE, juris Rn. 45). Zudem kommt gerade der Einschätzung des Robert-Koch-Insti-\ntuts schon von Gesetzes wegen ein besonderes Gewicht zu (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 IfSG). \n \nDer teilweise zu beobachtende unsachgemäße Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung \nvermag die Eignung dieser Maßnahme ebenso wenig in Zweifel zu ziehen, wie die Mög-\nlichkeit der Entstehung eines falschen Sicherheitsgefühls. Informationen über die Wirkun-\ngen und die Benutzung von Alltagsmasken sind umfangreich auf den Internetseiten des \nRobert-Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu finden \n(vgl. u.a. www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln). Dort wird ausdrücklich \ndarauf hingewiesen, dass weiterhin Abstand zu halten ist und dem richtigen Umgang mit \nden Mund-Nasen-Bedeckungen ganz wesentliche Bedeutung für einen größtmöglichen \nSchutz zukommt. Mund-Nasen-Bedeckungen sind danach insbesondere nicht um den \nHals zu tragen. Beim Anlegen und Abnehmen der Bedeckung sind hygienische Standards \neinzuhalten, die im Einzelnen erläutert werden. Damit wird auf die bestehenden Risiken \nausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen wird die Geeignetheit einer Maßnahme nicht durch \ndas Fehlverhalten Einzelner in Frage gestellt, wenn der ganz überwiegende Teil der Be-\nvölkerung offenbar Willens und in der Lage ist, den zentralen Vorgaben im Zusammenhang \nmit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Folge zu leisten. \n \n(c) Die Maßnahme ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch als erforderlich \nanzusehen. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang zwar zu Recht darauf hin, \ndass sich das Infektionsgeschehen bereits aufgrund der zuvor ergriffenen Maßnahmen, \ninsbesondere durch das Abstandsgebot und das Verbot großer Veranstaltungen erheblich \nreduziert habe. Das ändert aber nichts an der fortbestehenden Gefahrenlage, zu deren \nBekämpfung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch nach den Emp-\nfehlungen des Robert-Koch-Instituts ausdrücklich nur einen weiteren Baustein darstellen \nsoll. Eine Beschränkung auf die bis zur Einführung dieser Pflicht bestehenden Maßnahmen \nerschien der Verordnungsgeberin nicht nur in Hinblick auf die von anderen Bundesländern \nangekündigte Einführung einer Maskenpflicht, sondern insbesondere vor dem Hintergrund \nder vorgenommenen Lockerungen und der damit einhergehenden Gefahren einer Unter-\nschreitung der Mindestabstände bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und dem Be-\ntreten von Geschäften nicht ausreichend zu sein. Wenn die Verordnungsgeberin ange-\nsichts der erfolgten Lockerungen davon ausgeht, dass der Infektionsschutz in Anbetracht \nder durchgeführten Lockerungen und der damit einhergehenden Zunahme an sozialen \nKontakten nicht mehr allein durch das Abstandsgebot hinreichend gewährleistet werde, \n\n12 \n \nsondern es einer flankierenden Maßnahme durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bede-\nckung bedarf, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. \n \n(d) Die angegriffene Regelung ist auch als angemessen anzusehen. Dabei ist auf Seiten \nder Antragsteller zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme nicht als schwerwiegender \nEingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar-\nstellt. Die Antragsteller machen insoweit ohnehin nur geltend, durch die Maskenpflicht beim \nEinkaufen in den Geschäften beeinträchtigt zu sein, da sie öffentliche Verkehrsmittel nach \neigenen Angaben nicht nutzen. Aber auch insoweit ist zu beachten, dass das Verbot sie \nsowohl in zeitlicher Hinsicht nur für die Dauer ihrer Einkäufe als auch in räumlicher Hinsicht \nnur innerhalb der Geschäfte, bei deren Betreten sie einer Maskenpflicht unterliegen, be-\nschränkt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.04.2020 - 10 E 1784/20). Auch wird nicht das \nTragen eines chirurgischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer sog. partikelfiltrierenden \nHalbmaske verlangt, sondern lediglich einer einfachen Bedeckung wie einer Alltagsmaske, \neines Schals oder eines Tuches. Abgemildert wird die Pflicht zu dem durch die Ausnahme-\nbestimmungen, wonach nicht nur Kinder unter sieben Jahren, sondern auch alle Personen, \ndie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Na-\nsen-Bedeckung tragen können, von der Pflicht ausgenommen sind. Schließlich ist die Ver-\nordnung in ihrer zeitlichen Geltung befristet und einer fortwährenden Evaluationspflicht \nausgesetzt, die sich mit zunehmender Dauer der angefochtenen Maßnahme verdichtet \n(vgl. OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 58). Dem verhältnismäßig geringfügigen Eingriff in die \nallgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stehen erhebliche \nGefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die Gesundheit insbesondere \nder Menschen gegenüber, die einer Risikogruppe angehören. Darüber hinaus geht es um \ndie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, das als wesentlicher Bestandteil der Da-\nseinsvorsorge der Gesundheit der gesamten Bevölkerung dient (VG Hamburg, a.a.O., ju-\nris). Gesundheits- und Lebensschutz sind Inhalt staatlicher Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. \nSatz 1 GG und stellen ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse dar. \n \nd) Kein anderes Ergebnis würde sich ergeben, wenn der Senat vorliegend von offenen \nErfolgsaussichten ausginge. Auch die dann vorzunehmende Folgenabwägung führte nicht \nzu dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn auch diese Abwägung würde zum \nNachteil der Antragsteller ausgehen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, \nsind bereits die Auswirkungen der durch die Verordnung auferlegten Verpflichtung für die \nAntragsteller nicht derart gravierend, dass eine sofortige Außervollzugsetzung der Norm \nzur Abwehr schwerer Nachteile geboten erscheint. Demgegenüber kann die Außervoll-\nzugsetzung der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht nur im Ein-\n\n13 \n \nzelfall, sondern für das Infektionsgeschehen insgesamt erhebliche Folgen haben und ei-\nnem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang einen irreversiblen Schaden zufügen (vgl. \nim Ergebnis ebenso OVG Nds., Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 119/20, juris Rn. 48, 49). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 ZPO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. \nEine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzu-\nnehmen. Da die Zweite Coronaverordnung bereits mit Ablauf des 20.05.2020 außer Kraft \ntritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-12/1-b-140-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-12/1-b-140-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364437","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.560591+00:00"}}