{"status":"available","doknr":"OLD364436","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"1 B 144/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 144/20 \n \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Firma \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke am 12. Mai 2020 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-\nlehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n2 \n \nGründe \nI. \nMit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverord-\nnung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Fitnessstudios verbietet. \n \nDie Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bremerhaven. \n \nDer Antragstellerin ist es seit dem 19.03.2020 untersagt, ihr Fitnessstudio zu öffnen. Die \nUntersagung beruhte zunächst auf einer befristeten Allgemeinverfügung der Stadt Bremer-\nhaven, ab dem 04.04.2020 dann auf jeweils befristeten Rechtsverordnungen der Senatorin \nfür Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (vgl. zunächst die „Verordnung zum Schutz \nvor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 03.04.2020 (Brem.GBl. 2020, \nS. 168; im Folgenden: Coronaverordnung a.F.; nachfolgend die „Verordnung zum Schutz \nvor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaverordnung)“ vom 17. April \n2020 (Brem.GBl. 2020, S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2020 \n(Brem.GBl. S. 241)). \n \nSeit dem 06.05.2020 ergibt sich das Verbot der Öffnung von Fitnessstudios aus der „Zwei-\nten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite \nCoronaverordnung)“ der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom \n6. Mai 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 244). § 9 Abs. 1 Satz 1 Zweite Coronaverordnung enthält \nfolgende Regelungen: \n \n„(1) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet \nwerden: \n(…) \n3. Saunen, Saunaclubs, Solarien, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder \nund sonstige öffentliche und private Sportanlagen, ausgenommen hiervon sind \nFreiluftsportanlagen; für diese kann im Wege von Allgemeinverfügungen oder \ndurch schriftliche Genehmigung des Ordnungsamtes Bremen und des Magist-\nrats der Stadt Bremerhaven im Einzelfall der Betrieb zugelassen werden, wenn \ndie Nutzenden sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 \neingehalten werden; weitere Ausnahmen sind im Einzelfall zulässig, soweit die \nallgemeinen Hygieneanforderungen im Sinne dieser Verordnung eingehalten \nwerden, \n(…).“ \n \nGemäß § 21 Abs. 2 Zweite Coronaverordnung tritt die Zweite Coronaverordnung mit Ab-\nlauf des 20.05.2020 außer Kraft. \n \n\n3 \n \nDie Antragstellerin macht geltend, für die Schließung von Fitnessstudios durch die Corona-\nverordnung gäbe es keine Rechtsgrundlage. §§ 32, 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kä-\nmen als solche nicht in Betracht, da sich Maßnahmen danach nur gegen Kranke, Krank-\nheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richten können, wozu sie o-\nder ihre Kunden nicht gehörten. Die Rechtsverordnung habe lediglich präventiven Charak-\nter, was nur Maßnahmen nach § 16 IfSG rechtfertige, die jedoch nicht durch Rechtsver-\nordnung der Antragsgegnerin erlassen werden könnten. Im Übrigen rechtfertigten die an-\ngesprochenen Bestimmungen des IfSG keine Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit \nnach Art. 12 GG; eine solche Grundrechtseinschränkung werde in § 32 Satz 2 IfSG nicht \nbenannt. Zudem könnten Verordnungen nach § 32 IfSG, wie dessen Satz 3 zeige, das \nGrundrecht aus Art. 12 GG nicht einschränken, so dass mangels Beachtung des Geset-\nzesvorbehalts das Berufsausübungsverbot verfassungswidrig sei. Unabhängig davon ver-\nstoße § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen das Bestimmtheitsgebot. Im Übrigen verdränge § 31 \nIfSG die Auffangnorm des § 28 IfSG. Jedenfalls sei die Schließung der Fitnessstudios an-\ngesichts der geringen Infektionszahlen und Todesfälle in Bremen und Bremerhaven derzeit \nunverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hätte zudem von Beginn an jeden einzelnen Be-\ntriebs-Typ individuell prüfen und entsprechend mit Anordnungen, Auflage oder sonstigen \nBeschränkungen im Rahmen der Coronaverordnung anpassen müssen. Die Anordnung \nsei letztlich aufgrund der Erfolgsaussichten dringend geboten; es würden überdies irrever-\nsible Fakten geschaffen und ihre Insolvenz drohe. Es sei zu erwarten, dass die angegrif-\nfene Verordnung über den 20.05.2020 hinaus verlängert werde. Zur Wahrung effektiven \nRechtsschutzes bleibe der Eilantrag somit zulässig. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und trägt zur Begründung vor, die \nangegriffene Verordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, stütze sich auf eine \nhinreichende gesetzliche Ermächtigung und sei im Rahmen des normativ Möglichen hin-\nreichend bestimmt und verhältnismäßig. In Sportstudios könne es – auch bei Einhaltung \nbestimmter Hygienevorschriften – zu einer Vielzahl menschlicher Kontakte kommen. Vor \nallem führe die körperliche Anstrengung, die zwangsläufig und gewünscht mit dem Besuch \neines Sportstudios verbunden sei, in geschlossenen Räumen zu einem verstärkten Aus-\nstoß von – möglicherweise infektiösen – Aerosolen. Zwar seien im Rahmen des sich beru-\nhigenden Infektionsgeschehens bereits Lockerungen für diverse Bereiche beschlossen \nbzw. die Öffnung mit Hygienemaßnahmen ergriffen worden. Gleichwohl seien bestimmte \nBereiche, in denen die Infektionsgefahr besonders stark sei, weiterhin umfassenden Be-\nschränkungen unterlegen. \n \n \n \n\n4 \n \nII. \nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n \nNach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlas-\nsen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen drin-\ngend geboten ist. \n \n1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolg-\nsaussichten im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, \njuris Rn. 12). Das gilt umso mehr, je kürzer die Geltungsdauer der angegriffenen Normen \nbefristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über ei-\nnen Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das \nmuss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die angegriffenen Normen in quantita-\ntiver und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen, \nso dass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effekti-\nven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweisen dürfte (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 18; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE \n20.632, juris Rn. 31). Ergibt demnach die Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag voraus-\nsichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anord-\nnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten. \n \n2. Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung nicht in Betracht. Bei summarischer Prüfung beste-\nhen gegen das (befristete) Verbot der Öffnung von Fitnessstudios keine rechtlichen Ein-\nwände. \n \nDie Zweite Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf \neiner hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere \nden Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist \n(vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 24 ff.). Des \nWeiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. OVG Bre-\nmen, Beschl. v. 22.04.2020 - 1 B 111/20, juris Rn. 33). \n \nAuch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, (§ 9 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung) keine Bedenken. \n \n\n5 \n \na) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der \nCorona-Pandemie, die trotz einer deutlichen Verringerung der Anzahl der infizierten Per-\nsonen weiterhin besteht, erfüllt. Damit sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen. \nDer Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbe-\nhörde ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwen-\ndigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - \n3 C 16.11, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611, juris Rn.11; aus-\nführlich dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, juris Rn. 41 ff.). \n \nb) Das in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung geregelte Verbot, Fitnessstu-\ndios zu öffnen, stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Antrag-\nstellerin dar. \n \naa) Die Schließung der Fitnessstudios verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich unmittelbar \ndie Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19, der durch den neuartigen Coronavirus \nSARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung, und damit mittelbar die Verhinderung der Überlas-\ntung des Gesundheitssystems (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 B 97/20, \njuris Rn. 20). Die Corona-Pandemie begründet weiterhin eine ernstzunehmende Gefahren-\nsituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern es mit Blick auf die \nSchutzpflicht des Staates sogar gebietet. Nach dem aktuellen Situationsbericht des RKI \nvom 10. Mai 2020 handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische \nund ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe \nschwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten \nFälle in Deutschland ist derzeit rückläufig. Trotz dieser positiven Entwicklung wird die Ge-\nfährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor als hoch, für \nRisikogruppen sogar als sehr hoch eingeschätzt. Die Gefährdung variiert von Region zu \nRegion. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Ver-\nbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaß-\nnahmen ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch \nneue Erkenntnisse ändern (Täglicher Lagebericht des RKI COVID-19, 11.05.2020, Aktua-\nlisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ \nNeuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html). \n \nbb) Die Schließung der Fitnessstudios ist zur Eindämmung des Coronavirus eine geeig-\nnete Maßnahme. \n \n\n6 \n \nDie Schließung der Fitnessstudios ist Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers \nzur fortwährenden Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kon-\ntakte. Es entspricht der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage insbesondere des Robert-\nKoch-Instituts, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kon-\ntakte die Ausbreitung des sich im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von \nMensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektions-\ndynamik verzögert wird. Infektionsbegünstigende Kontakte entstehen gerade auch wäh-\nrend der Sportkurse, während Sperlichdes individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der \nGeräteeinweisung oder korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus \nkommt es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechseln-\nden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden, aber auch mit den Betreuern. Hinzu \nkommt, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung \neinhergehen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben \nwerden können. Neben diesen physischen Nahkontakten können gegebenenfalls auch in-\ndirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, z. B. bei der Benutzung von \nSportgeräten durch verschiedene Nutzer, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierin-\nfektionen bisher nicht ausgeschlossen sind. Durch die Schließung der Fitnessstudios wer-\nden diese Infektionsquellen ausgeschlossen (vgl. auch: OVG Saarland, Beschl. v. \n28.04.2020 - 2 B 151/20, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n24.04.2020 - 13 B 520/20.NE, juris Rn. 48 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 16.04.2020 - 13 \nMN 77/20, juris Rn. 28). \n \ncc) Die Schließung der Fitnessstudios ist auch erforderlich. \n \n(1) Erforderlich ist ein Eingriff in grundrechtliche Schutzgüter, wenn der Verordnungsgeber \nnicht ein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, aber das Schutzgut nicht oder \nweniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Kein milderer Eingriff liegt da-\nbei grundsätzlich darin, den gegenüber einem Grundrechtsträger zur Erreichung des Ziels \nvorgenommenen Eingriff durch einen Eingriff gegenüber einem anderen Grundrechtsträger \nzu ersetzen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B 129/20, veröffentlicht auf der \nHomepage des Gerichts und zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). \n \nBedarf es zur Erreichung des verfolgten Ziels – wie vorliegend – einer Vielzahl qualitativ \nunterschiedlicher Eingriffe muss auch die aus dem Zusammenwirken aller Eingriffe resul-\ntierende Gesamtwirkung zur Zielerreichung notwendig sein. Daran fehlt es, wenn das ver-\nfolgte Ziel auch mit einer geringeren Gesamtwirkung erreicht werden würde. In diesem Fall \nsind zwar nicht alle, aber bestimmte Eingriffe zur Zielerreichung entbehrlich. Der Verord-\n\n7 \n \nnungsgeber muss dann entscheiden, welche eingreifenden Beschränkungen erhalten blei-\nben sollen und auf welche Beschränkungen verzichtet werden soll. Dabei hat er die Vor-\ngaben von Art. 3 GG zu beachten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 B 129/20, \nveröffentlicht auf der Homepage des Gerichts und zur Veröffentlichung bei juris vorgese-\nhen, m.w.N.). Die Erforderlichkeit einer einzelnen Beschränkung kann erst im Anschluss \nan eine solche Entscheidung wieder angenommen werden. \n \n(2) Nach diesen Maßstäben geht der Senat davon aus, dass die Schließung der Fitness-\nstudios (jedenfalls derzeit noch) erforderlich ist. \n \nMaßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich \ngleichzeitig im Fitnessstudio aufhaltenden Personen sind nach derzeitiger Erkenntnislage \nnicht gleich effizient wie die Schließung. Solche Regelungen wären zudem mit einem nicht \nunerheblichen Kontrollaufwand verbunden, was dem Anliegen einer umgehend sicherzu-\nstellenden effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. \n \nEbenfalls erforderlich ist die Gesamtwirkung aller in der Zweiten Coronaverordnung vorge-\nsehenen Beschränkungen und Vorgaben. Zwar sinkt die Zahl der aktuell infizierten Perso-\nnen im Bundesgebiet seit Mitte April. Auch ist die Reproduktionszahl des Coronavirus nach \nAngaben des Robert Koch Instituts inzwischen gesunken, wenn sie auch zuletzt wieder auf \n1,07 gestiegen ist (RKI, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) vom 11.05.2020, S. 8). Gleichzeitig ist im Bundesgebiet eine größere Anzahl \nan Intensivbetten nicht belegt. Die in den letzten Tagen durchschnittlich auf unter 1.000 \ngesunkene Zahl der erkannten Neuinfektionen dürfte zudem wieder eine wirksame Nach-\nverfolgung von Kontaktpersonen ermöglichen. \n \nTrotzdem ist die Gesamtheit der getroffenen Beschränkungen und Maßnahmen für die Ein-\ndämmung des Coronavirus notwendig. Maßgeblich für die Erforderlichkeit sind nicht allein \ndie bundesweiten Verhältnisse, sondern insbesondere auch die spezifischen Verhältnisse \nim Bereich des Geltungsbereichs der Zweiten Coronaverordnung. Im Land Bremen ist ent-\ngegen dem Bundestrend zwischen dem 28.04. und dem 11.05.2020 die Zahl der aktuell \ninfizierten Personen von 353 auf 432 Personen doch deutlich gestiegen (vgl. \nhttps://www.gesundheit.bremen.de/gesundheit/corona/fragen__antworten_und_zahlen-\n32725). \n \nVor allem aber kann eine Entbehrlichkeit einzelner Beschränkungen und Vorgaben im Rah-\nmen der vom Verordnungsgeber verfolgten schrittweisen Lockerung von Maßnahmen erst \n\n8 \n \ndann angenommen werden, wenn hinreichend gesichert ist, dass vorangegangene Locke-\nrung nicht zu einer Erhöhung der Infektionszahl geführt hat, die weitere Lockerungen aus-\nschließt. Die Prognose der Entwicklung des Coronavirus ist weiterhin mit erheblichen Un-\nsicherheiten verbunden. Ebenfalls kann nicht sicher eingeschätzt haben, wie groß der Bei-\ntrag einzelner Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gewesen ist. Zum jetzigen \nZeitpunkt kann daher erst nach einiger Zeit sicher beantwortet werden, ob eine Aufhebung \nbestimmter Beschränkungen zu einer erheblichen Zunahme der Neuinfektionen führt. Zwi-\nschen der Ansteckung mit dem Coronavirus und dem Beginn der ersten Symptome verge-\nhen im Mittel fünf Tage (RKI, Epidemiologisches Bulletin vom 23.04.2020, S. 13). Bevor \neine Neuinfektion statistisch erfasst ist, muss außerdem erst ein Testverfahren durchge-\nführt werden. Dies kann einige Tage dauern, so dass ein Wiederansteigen der Infektions-\nzahlen erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu bemerken wäre (OVG NRW, Beschl. \nv. 29.04.2020 - 13 B 512/20.NE, juris Rn. 46). Eine einigermaßen sichere Einschätzung zu \nden Wirkungen einer Lockerung dürfte daher frühestens nach etwa vierzehn Tagen vorlie-\ngen. Eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen und Maßnahmen entspricht somit \ndem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2020 - \n13 B 512/20.NE, juris Rn. 52; VGH B-W, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20, juris Rn. 47; \nOVG Hamburg, Beschl. v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20, S. 13; Sächsisches OVG, Beschl. v. \n29.04.2020 - 3 B 138/20, juris Rn. 30). Infolgedessen können die Auswirkungen der in der \nVorwoche wirksam gewordenen Lockerungen, insbesondere die der (teilweisen) Wieder-\nöffnung von Schulen, Spielplätzen und Friseurläden sowie der Möglichkeit zur Durchfüh-\nrung von Gottesdiensten, noch nicht beurteilt werden. \n \ndd) Schließlich ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung unter Abwägung der \ngegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Der beabsichtigte \nVerordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maß-\nnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensi-\ntät, wobei in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gege-\nbenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind. Diese Rechte gelten je-\ndoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im \nErgebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber \ndem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz \n1 GG) zurück. Soweit die Antragstellerin behauptet, ihr Betrieb sei in seiner Existenz ge-\nfährdet, sind der Antragsbegründung Angaben zur tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung \nder Antragstellerin nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. In dem Zusammenhang ist \nzudem zu berücksichtigen, dass negative finanzielle Folgen zumindest teilweise durch Hil-\nfen der Antragsgegnerin und des Bundes aufgefangen werden. Namentlich unterstützt die \n\n9 \n \nAntragsgegnerin betroffene Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige mit Sofort-\nhilfen. Abgeschwächt wird die Eingriffsintensität der Maßnahme zudem durch die Bereit-\nstellung von weiteren finanziellen und steuerlichen Liquiditätshilfen auf Bundes- und Lan-\ndesebene sowie das Kurzarbeitergeld des Bundes. Darüber hinaus ist mit Art. 5 des Ge-\nsetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und \nStrafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I 2020, S. 569) ein zeitlich befristeter Kün-\ndigungsschutz bei Mietrückständen erlassen worden, sofern die Nichtleistung auf den Aus-\nwirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Hinzu kommt, dass die Verordnung in ihrer \nzeitlichen Geltung befristet ist und den Verordnungsgeber ohnehin eine fortwährende Be-\nobachtungs- und Überprüfungspflicht trifft, die sich mit zunehmender Dauer der ergriffenen \nMaßnahmen entsprechend verdichtet. \n \nc) Die Regelung, Fitnessstudios zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung generell wei-\nterhin geschlossen zu halten, stellt auch vor dem Hintergrund, dass mittlerweile ein Groß-\nteil der Einzelhandelsbetriebe unter Beachtung von Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steu-\nerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlagen und zur Gewährleistung eines Min-\ndestabstands öffnen darf, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Abläufe, insbesondere die Möglichkeiten zur Vermeidung \npersönlicher Kontakte, stellen sich im Einzelhandel und in Fitnessstudios maßgeblich un-\nterschiedlich dar. \n \nSachlich gerechtfertigt ist auch, dass für Freiluftsportanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 \nZweite Coronaverordnung im Wege von Allgemeinverfügungen oder durch schriftliche Ge-\nnehmigungen des Ordnungsamts Bremen oder des Magistrats der Stadt Bremen im Ein-\nzelfall der Betrieb zugelassen werden kann, wenn die Nutzenden sicherstellen, dass die \nRegeln des Kontaktverbotes nach § 5 oder die „allgemeinen Hygieneanforderungen im \nSinne dieser Verordnung“ eingehalten werden. Die Verteilung der Aerosole gestaltet sich \nunter freiem Himmel offenkundig anders als in geschlossenen Räumen. Ob die Ausnah-\nmevorschrift für Freiluftsportanlagen zu unbestimmt ist, braucht hier daher nicht entschie-\nden zu werden. \n \n3. Selbst wenn man von allenfalls offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens \nausgehen wollte, führte die dann vorzunehmende Folgenabwägung nicht dazu, dass der \nErlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint. Würde der Vollzug des \nangegriffenen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 CoronaSchVO ausgesetzt, erwiese sich diese \nRegelung aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit \ninfolge einer Überlastung insbesondere intensivmedizinischer Einrichtungen schwerwie-\ngende Schädigungen eines überragenden Schutzguts - der menschlichen Gesundheit und \n\n10 \n \ndes Lebens - eintreten. Bleiben die Betriebsuntersagungen dagegen vollziehbar, erweisen \nsie sich aber in der Hauptsache als rechtswidrig, entstehen den betroffenen Unternehmen \nzwar möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Einbußen. Das Schutzgut der menschli-\nchen Gesundheit und des Lebens ist demgegenüber aber nach wie vor als höherrangig \neinzustufen. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, \nWirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. zu dieser Ge-\nwichtung konkret zu Fitnessstudios: BVerfG, Beschl. v. 28.04.2020 - 1 BvR 899/20, juris \nRn. 11 ff.). \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. \nEine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzu-\nnehmen. Da die Coronaverordnung bereits mit Ablauf des 20.05.2020 außer Kraft tritt, zielt \nder Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. \n \nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. 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