{"status":"available","doknr":"OLD364435","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-13","aktenzeichen":"2 LB 308/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 LB 308/19 \nVG: \n6 K 250/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Kläger und Berufungskläger – \nProzessbevollmächtigter: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen \n– Beklagte und Berufungsbeklagte – \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin \nIsensee und den ehrenamtlichen Richter Kiwitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n13. Mai 2020 für Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 16.01.2018 wird \nzurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht \n\n2 \n \n \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \n \nDie Beteiligten streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Gewährung einer \nVerwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. \nDezember 2007. \n \nDer Kläger ist Polizeibeamter im Ruhestand im Dienst der Beklagten. Vom 1. Oktober 1998 \nbis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2012 hatte er das \nStatusamt eines Kriminaloberkommissars (Bes.Gr. A 10) inne. Die verschiedenen \nDienstposten, die er seit dem Jahr 1999 wahrgenommen hat, waren indes höherwertig. Bis \nzum 30. Juni 2000 waren sie nach der Besoldungsgruppe A 12, danach nach der \nBesoldungsgruppe A 11 bewertet. \n \nIm Jahr 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Zahlung einer \nVerwendungszulage. Die Beklagte lehnte den Antrag ab; auf den Widerspruch des Klägers \nvom 14. Oktober 2011 wurde der Ablehnungsbescheid aus formalen Gründen aufgehoben. \nMit Bescheid vom 15. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Dabei berief sie \nsich nicht nur darauf, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 BBesG a.F. nicht \nerfüllt seien, sondern erhob für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 zugleich die Einrede \nder Verjährung. Nach der Zurückweisung seines Widerspruchs als unbegründet hat der \nKläger am 20. August 2012 Klage erhoben. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2012 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 zu verpflichten, an ihn rückwirkend ab \ndem 1. April 2001 bis zum 31. August 2012 eine Verwendungszulage in Höhe der \nmonatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro rata seit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n\n3 \n \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nMit Urteil vom 16. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage für den Zeitraum vom \n1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 stattgegeben. Den Antrag der Beklagten auf \nZulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 28.11.2019 (2 LA 49/18) \nabgelehnt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. \n \nFür den Zeitraum vor dem 1. Januar 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen, weil eventuell entstandene Ansprüche auf eine Verwendungszulage \njedenfalls verjährt seien und die Beklagte die Verjährungseinrede zulässigerweise erhoben \nhabe. Die Verjährungsfrist für Besoldungsansprüche betrage nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 \nund 2 BGB drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist \nund der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der \nSchuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen \nmüssen. Dabei komme es in der Regel auf die Kenntnis der Tatsachen an und nicht darauf, \nob der Anspruchsberechtigte aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse \nzieht. Anders sei es lediglich, wenn die Rechtslage so unübersichtlich war, dass selbst ein \nrechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Dann könnte der \nVerjährungsbeginn hinauszuschieben sein, da es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung \nals übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle. Ein solcher Fall liege \nhier nicht vor. Zur Auslegung des § 46 BBesG a.F. (insbesondere zum \nTatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“) habe es vor 2011 zwar \ndivergierende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gegeben, eine höchstrichterliche \nRechtsprechung, nach der eine Rechtsverfolgung für den Kläger damals aussichtslos \nerschien, \nsei \naber \nnicht \nersichtlich. \nDamit \nhabe \ndie \nVerjährung \nder \nVerwendungszulagenansprüche jeweils am Schluss eines jeden Kalenderjahres \nbegonnen, so dass die Ansprüche für die Jahre bis einschließlich 2007 spätestens am 31. \nDezember 2010 verjährt seien. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte \nsei keine unzulässige Rechtsausübung. Aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung \nsei der Dienstherr grundsätzlich gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben. Es sei nicht \nersichtlich, \ndass \ndie \nBeklagte \nden \nKläger \ntreuwidrig \nveranlasst \nhabe, \nverjährungshemmende Schritte zu unterlassen. \n \nAuf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zugelassen, soweit die Klage abgewiesen wurde. \n \n\n4 \n \n \nDer Kläger ist der Auffassung, dass ihm auch für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum \n31. Dezember 2007 eine Verwendungszulage zustehe, und dass diese Ansprüche nicht \nverjährt seien. Der Beginn der Verjährungsfrist sei nicht mit Ablauf des jeweiligen \nKalenderjahres erfolgt, sondern sei hinausgeschoben gewesen. Zum einen habe er die \nTatsachen, aus denen sich das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für \ndie Gewährung einer Verwendungszulage ergibt, nicht gekannt. Zum anderen sei es für \nihn bis zum Jahr 2011 nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung \naussichtslos \ngewesen, \nseine \nAnsprüche \nzu \nverfolgen. \nSo \nhabe \ndas \nBundesverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen vom 24. September 2008 (2 B 117.07) und \n23. Oktober 2008 (2 B 114.07) jeweils die Auffassung vertreten, dass Beamte, denen der \nhöherwertige Dienstposten dauerhaft übertragen wurde, wegen der Nichterfüllung des \nTatbestandsmerkmals „vorübergehend vertretungsweise“ von einer Verwendungszulage \nnach § 46 BBesG a.F. ausgeschlossen seien. Erst im Urteil vom 28. April 2011 (2 C 30.09) \nhabe das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung korrigiert. Unabhängig von \ndieser Rechtsprechung, habe er als juristischer Laie schon aufgrund des klaren \nGesetzeswortlauts \nannehmen \nmüssen, \ndass \nihm \nmangels \n„vorübergehend \nvertretungsweiser“ Wahrnehmung seiner Dienstposten eine Zulage nicht zustehe. Daher \nsei \nes \nauch \nirrelevant, \nwenn \neinzelne \nOberverwaltungsgerichte \ndieses \nTatbestandsmerkmal bereits vor 2008 zu seinen Gunsten ausgelegt haben sollten. Ferner \nhabe er bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C \n28.13) davon ausgehen müssen, dass der mehrfache Wechsel zwischen verschiedenen \nhöherwertigen Dienstposten jedes Mal zu einer Unterbrechung der Wartefrist von 18 \nMonaten nach § 46 BBesG a.F. geführt habe. Selbst wenn die Verjährungsfrist abgelaufen \nsein sollte, wäre es der Beklagten jedenfalls nach Treu und Glauben im Hinblick auf ihre \nFürsorgepflicht verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Beklagte sei an \nRecht und Gesetz gebunden. Daher habe sie die kraft Gesetzes entstandenen \nBesoldungsansprüche, zu denen auch der Anspruch auf Verwendungszulage gehöre, \nuneingeschränkt zu erfüllen. Die Beklagte dürfe keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen, \ndass sie ihn jahrelang höherwertig beschäftigt habe, ohne ihn entsprechend zu besolden. \nIm Übrigen habe die Beklagte auf die Ablehnung ihrer Berufungszulassungsanträge in \ndiesem und in anderen Verfahren durch das Oberverwaltungsgericht mit einem \nRundschreiben vom 19. Dezember 2019 reagiert, in dem sie ankündige, die \nVerwendungszulagenansprüche aller Polizeibeamter von Amts wegen zu prüfen und zu \nbescheiden. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Januar \n2018 – 6 K 250/15 – aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die \n\n5 \n \n \nBeklagte zu verurteilen, an ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2012 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2012 auch für den Zeitraum \nvom 1. April 2001 bis zum 31. Dezember 2007 eine Verwendungszulage nach § 46 \nBBesG a.F. in Höhe der monatlichen Differenz der Besoldungsgruppen A 10 und A \n11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Beginn der Verjährung sei nicht wegen einer unklaren Rechtslage über den Schluss \ndes \njeweiligen \nKalenderjahres \nhinaus \naufgeschoben \ngewesen. \nAls \ndas \nBundesverwaltungsgericht im Jahr 2011 das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend \nvertretungsweise“ erstmals in einem für den Kläger günstigen Sinn ausgelegt habe, habe \nes dies nicht als Änderung seiner Rechtsprechung bezeichnet. Dass die obergerichtliche \nRechtsprechung bis dahin uneinheitlich war, reiche nicht für ein Hinausschieben des \nVerjährungsbeginns aus. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße nicht gegen Treu \nund Glauben. Die im Rundschreiben vom 19. Dezember 2019 angekündigte Prüfung und \nBefriedigung der Verwendungszulagenansprüche aller Polizeibeamter von Amts wegen \nbeziehe sich allein auf die Jahre 2008 bis 2016, da sie – die Beklagte – für diesen Zeitraum \ngegenüber einigen Beamten (wie z.B. dem Kläger) rechtskräftig zur Zahlung verurteilt \nworden sei. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Gewährung der Verwendungszulage jedenfalls nicht in voller \nHöhe vorgelegen haben. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDie nach der Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige \nBerufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht \nabgewiesen, soweit der Kläger eine Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1. April \n2001 bis zum 31. Dezember 2007 begehrt. Falls dem Kläger für diesen Zeitraum ein \nAnspruch auf Verwendungszulage zustehen sollte, wäre dieser Anspruch jedenfalls nicht \ndurchsetzbar, weil er verjährt ist und die Beklagte die Verjährungseinrede zulässigerweise \nerhoben hat. \n \n\n6 \n \n \n1. Für eventuelle Ansprüche auf Verwendungszulage für die Zeit vor dem 31. Dezember \n2007 war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen, bevor der Kläger mit der Einlegung eines \nWiderspruchs am 14. Oktober 2011 verjährungshemmende Schritte (§ 204 Nr. 12 BGB \nanalog) unternommen hat. Die dreijährige Verjährungsfrist für die Ansprüche aus den \nJahren 2001 bis 2007 hat jeweils am Ende des Kalenderjahres zu laufen begonnen und \nlief mithin für die Ansprüche aus 2007 am 31. Dezembers 2010 und für die Ansprüche aus \nden Jahren davor entsprechend früher ab. \n \na) Für die Verjährung des Anspruchs auf Verwendungszulage gilt analog §§ 195, 199 \nAbs. 1 BGB eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (Saarl. OVG, Urt. v. \n12.6.2018 – 1 A 567/17, juris Rn. 84). Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 \nS. 1, Abs. 5 S. 1 EGBGB gilt dies auch für die Ansprüche aus dem Jahr 2001, mit der \nMaßgabe, dass die Verjährungsfrist nicht vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnt. \n \nb) Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist setzt nach § 199 Abs. 1 BGB voraus, \ndass \nder \nAnspruch \nentstanden \nist \nund \ndass \nder \nGläubiger \nvon \nden \nanspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat \noder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass er aus dieser Kenntnis die \nrichtigen Rechtsfolgerungen gezogen hat, wird in der Regel nicht vorausgesetzt (OVG \nBremen, Urt. v. 13.3.2019 – 2 LC 332/16, juris Rn. 59). Die Verjährungsfrist beginnt mit \ndem Schluss des Jahres, in dem die vorgenannten Voraussetzungen eingetreten sind \n(§ 199 Abs. 1 BGB). Nach diesen Maßstäben begann die Verjährungsfrist vorliegend mit \ndem Ablauf der jeweiligen Kalenderjahre, für die der Kläger Ansprüche geltend macht, zu \nlaufen. \n \naa) Soweit dem Kläger ein Anspruch auf Verwendungszulage zugestanden haben sollte, \nist dieser jeweils mit Beginn eines jeden Monats für diesen Monat entstanden (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 C 16/13, juris Rn. 22). \n \nbb) Der Kläger kannte dabei auch jeweils die anspruchsbegründenden Umstände i.S.d. \n§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, d.h. die Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch nach § 46 BBesG \na.F. ergeben könnte. \n \nDer Kläger wusste, dass er einen höherwertigen Dienstposten wahrnimmt und wie lange \ner dies schon tut. Er wusste ferner, dass dieser Dienstposten keiner besetzten Planstelle \nzugeordnet ist. Er kannte auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass er \nlaufbahnrechtlich in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 hätte befördert werden \nkönnen, namentlich das Datum seiner letzten Beförderung. \n\n7 \n \n \n \nDer Senat geht allerdings davon aus, dass der Kläger die Tatsachen, aus denen sich das \nVorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwendungszulage ergibt, \nnicht gekannt hat. Damit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, müsste \nim jeweiligen Monat mindestens eine freie Planstelle der Wertigkeit A 11 im einschlägigen \nHaushaltstitel des Haushaltsplans zur Verfügung gestanden haben und es dürften keine \nHaushaltssperren, kW-Vermerke, Nothaushaltsrechte oder andere der Besetzung der \nfreien Planstellen haushaltsrechtlich entgegenstehende Umstände vorgelegen haben. Für \ndie Anspruchshöhe ist entscheidend, wie vielen dem Grunde nach anspruchsberechtigten \nBeamten jeweils wie viele besetzbare Planstellen gegenüberstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25.9.14 – 2 C 16/13, juris Rn. 13, 21). \n \nDie Unkenntnis dieser Umstände hinderte den Verjährungsbeginn indes nicht, denn § 199 \nAbs. 1 Nr. 2 BGB setzt nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus. \nNach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen nicht um anspruchsbegründende Umstände. Vielmehr stellt das Fehlen \nder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen eine Einwendung des Dienstherrn dar, für die \ndieser die materielle Beweislast trägt (OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 – 2 LA 48/18, \njuris Rn. 20; ebenso Thür. OVG, Urt. v. 20.8.2018 – 2 KO 301/16, juris Rn. 33; VG Münster, \nUrt. v. 7.7.2016 – 4 K 1085/12, juris Rn. 58 ff.; VG Leipzig, Urt. v. 7.9.2017 – 3 K 1243/11, \njuris Rn. 35; VG Bremen, Urt. v. 16.1.2018 – 6 K 247/15, juris Rn. 67 f.). Ansonsten wäre \ndie \nerfolgreiche \nGeltendmachung \ndes \nVerwendungszulagenanspruchs \ndem \nAnspruchsberechtigten strukturell kaum möglich. Ein einzelner Beamter kann in der Regel \nkeine Aussagen zu verwaltungsinternen Vorgängen wie der Anzahl der freien Planstellen \nund der Anzahl der höherwertig eingesetzten Beamten machen. Nur der Dienstherr kann \ndarlegen, wie viele Planstellen welcher Wertigkeit im jeweiligen Monat besetzbar waren \nund dass die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren \nPlanstellen nicht identisch war (vgl. VG Bremen, Urt. v. 16.1.2018 – 6 K 247/15, juris Rn. \n67 f.; bestätigt durch OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 – 2 LA 48/18, juris Rn. 20). \n \nUnkenntnis über die Möglichkeit von Einwendungen schließt den Verjährungsbeginn nach \n§ 199 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1993 – VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 \n[2614]; Urt. v. 14.5.2009 – I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 [1188, Rn. 22]; Spindler, in: \nBamberger/ Roth/ Hau/ Poseck, BeckOK BGB, Stand 01.11.2019, § 199 Rn. 38; Grothe, \nin: MüKO BGB, 8. Aufl. 2018, § 199 Rn. 28). Eine andere Beurteilung ist lediglich dann \nausnahmsweise geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für Einwendungen des Beklagten \nbestehen und es daher naheliegt, dass der Beklagte sich darauf berufen wird (vgl. BGH, \nUrt. v. 22.06.1993 – VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 [2614]; Urt. v. 14.5.2009 – I ZR 82/07, \n\n8 \n \n \nGRUR 2009, 1186 [1188, Rn. 22]). Es gab in den Jahren 2002 bis 2007 indes keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger, wenn er einen Anspruch auf eine \nVerwendungszulage geltend gemacht hätte, das Fehlen einer freien A 11-Planstelle im \neinschlägigen Haushaltstitel des Haushaltsplans entgegengehalten worden wäre. Seit den \n1990er Jahren bis zum anderslautenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. \nSeptember 2014 (2 C 16/13) war es bei den Dienstherren bundesweit herrschende \nAuffassung, dass bereits das Fehlen einer konkreten Zuordnung zwischen Planstellen und \nDienstposten (sog. Topfwirtschaft) die Gewährung einer Verwendungszulage ausschließt \n(vgl. Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 – 1 A 567/17, juris Rn. 93 mwN). Aufgrund dieser \n(irrigen) Rechtsauffassung hätte die Beklagte, die im Bereich der Polizei Topfwirtschaft \npraktiziert, damals keinen Grund gehabt, sich dem Kläger gegenüber zur Anzahl der im \n„Topf“ vorhandenen freien Planstellen zu äußern. \n \nc) Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist war auch nicht deshalb über den 31. \nDezember des jeweiligen Jahres hinaus aufgeschoben, weil der Kläger damals irrig \nannahm, ihm stehe ein Anspruch auf Verwendungszulage nicht zu. \n \nNur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn \nhinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein \nrechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an \nder Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender \nVoraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, \njuris Rn. 26; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. 35; BVerwG, Beschl. v. \n29.8.2019 – 2 B 57/18, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010 – 2 B 44/10, juris Rn. \n7; OVG Bremen, Urt. v. 13.3.2019 – 2 LC 332/16, juris Rn. 60). \n \nUnzumutbar ist die Rechtsverfolgung jedenfalls dann, wenn nach einer gefestigten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch ausscheidet (vgl. BGH, Beschl. v. \n16.12.2015 – XII ZB 516/14, juris Rn. 34; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. \n35, 46; Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 – 1 A 567/17, juris Rn. 88 f.). Dagegen ist sie nicht \nschon deshalb unzumutbar, weil keine Sicherheit besteht, in einem Rechtsstreit zu \nobsiegen. Die Erfolgsaussichten müssen vielmehr in einem Maße unsicher sein, das das \nallgemeine Risiko, einen Prozess zu verlieren, übersteigt (vgl. auch BGH, Beschl. v. \n16.12.2015 – XII ZB 516/14, juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. \n56, 67; Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 – 1 A 567/17, juris Rn. 87 f.). Maßgeblich sind dabei \ndie Verhältnisse im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Dass die Rechtslage erst unsicher \nwird bzw. sich eine der Rechtsverfolgung entgegenstehende höchstrichterliche \nRechtsprechung entwickelt, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die \n\n9 \n \n \nVerjährungsfrist nicht zu verlängern (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, juris Rn. \n45; Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 – 1 A 567/17, juris Rn. 92). \n \nIm hiernach maßgeblichen Zeitraum vom 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2007 \nstand der Geltendmachung eines Verwendungszulagenanspruchs durch den Kläger weder \neine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen noch erschien eine solche \nGeltendmachung nach dem damaligen Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum \nin erheblich größerem Maße unsicher als dies sonst in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten \nüblich ist. \n \naa) Eine Geltendmachung des Verwendungszulagenanspruchs war in den Jahren 2001 \nbis 2007 für den Kläger nicht wegen der damaligen Auslegung des Tatbestandsmerkmals \n„vorübergehend vertretungsweise“ in § 46 BBesG a.F. unzumutbar. \n \nZwar war einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 24. November 1997 \n(GMBl \nS. \n839, \n846) \nzu \nentnehmen, \ndass \nnach \ndortiger \nAuffassung \ndas \nTatbestandsmerkmal \n„vorübergehend \nvertretungsweise“ \ndie \nZahlung \neiner \nVerwendungszulage bei unbefristeter oder dauerhafter Übertragung des höherwertigen \nDienstpostens ausschließt (vgl. dazu Saarl. OVG, Urt. v. 12.6.2018 – 1 A 567/17, juris Rn. \n93). Der Umstand, dass die Exekutive eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, ist jedoch \nper se ungeeignet, eine verwaltungsgerichtliche Klage oder die vorgelagerte Erhebung \neines Widerspruchs als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es liegt in der Natur \nverwaltungsgerichtlicher Prozesse, dass die Verwaltung eine andere Gesetzesauslegung \nvertritt als der klagende Bürger. \n \nAus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mussten die Beschlüsse vom \n24. September 2008 (2 B 117/07, juris Rn. 15) und vom 23. Oktober 2008 (2 B 114/07, juris \nRn. 15) damals wohl so verstanden werden, dass eine Rechtsverfolgung aussichtslos \nerschien, wenn der höherwertige Dienstposten dem Beamten auf Dauer übertragen \nworden war. Diese Beschlüsse stammen aber aus dem Jahr 2008 und fallen somit nicht in \nden hier zu betrachtenden Zeitraum. Im Zeitraum von 2001 bis 2007 hatte sich das \nBundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „vorübergehend \nvertretungsweise“ noch nicht näher geäußert. Namentlich hatte es dieses Merkmal im \nUrteil vom 28. April 2005 (2 C 29/04) nicht abschließend definiert. Es hat dort allerdings \nausgeführt, dass die Zielsetzung des § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. auch darin bestehe, die \nBeschäftigungsbehörden davon abzuhalten, freie Dienstposten auf längere Zeit \nvertretungsweise unterwertig zu besetzen (Rn. 23). Es war durchaus möglich (wenn auch \nnicht zwingend), dieses Argument so zu verstehen, dass ein Zulagenanspruch auch dann \n\n10 \n \n \nbestehen kann, wenn der höherwertige Dienstposten für längere Zeit übertragen wurde. In \ndiesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht diese Stelle in seiner späteren \nRechtsprechung dann auch selbst zitiert (vgl. BVerwG, Urt. 28.4.2011 – 2 C 30/09, juris \nRn. 12 und 16). Das Bundesarbeitsgericht hat die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals \n„vorübergehend vertretungswese“ im Urteil vom 17. Mai 2001 (8 AZR 692/00, juris Rn. 70) \nausdrücklich offengelassen, meinte aber, es liege jedenfalls „nahe, dass diese \nVoraussetzung lediglich als Gegensatz zur statusrechtlichen Übertragung des \nhöherwertigen Amtes zu verstehen“ sei. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ließ damit \nin den Jahren 2001 bis 2007 eine Rechtsverfolgung durch den Kläger nicht als aussichtslos \nerscheinen, sondern enthielt im Gegenteil sogar Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein \nVerwendungszulagenanspruch zustehen könnte. \n \nDie Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte war in diesem Zeitraum uneinheitlich. \nDas OVG Berlin (Urt. v. 11.9.2001, - 4 B 10.00, juris Rn. 24 – 31) und das OVG Sachsen-\nAnhalt (Beschl. v. 6.6.2006 – 1 L 35/06, juris Rn. 15 ff.; Beschl. v. 19.4.2007 – 1 L 32/07, \njuris Rn. 5; Beschl. v. 20.4.2007 – 1 L 39/07 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 20.7.2007 – 1 L 114/07, \njuris Rn. 6; Beschl. v. 30.10.2007 – 1 L 164/07, juris Rn. 6) vertraten ausdrücklich eine dem \nKläger günstige Rechtsauffassung. Dagegen vertrat das OVG Schleswig-Holstein die \ngegenteilige Ansicht (vgl. Urt. v. 19.7.2007 – 3 LB 28/06, juris Rn. 28 f.). \n \nDamit erscheint bei einer Gesamtbetrachtung des Standes der Rechtsprechung zum \nTatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ bis zum 31. Dezember 2007 eine \nRechtsverfolgung durch den Kläger nicht wegen Aussichtslosigkeit unzumutbar. \n \nDem kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, dass die Worte „vorübergehend \nvertretungsweise“ für ihn so eindeutig zu seinen Lasten zu verstehen gewesen seien, dass \ner keinen Anlass gehabt habe, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung zu befassen. \nSchon aus Gründen der Rechtssicherheit kann es für die Frage, ob der Beginn der \nregelmäßigen \nVerjährungsfrist \nwegen \nUnzumutbarkeit \nder \nRechtsverfolgung \naufgeschoben ist, nicht auf die subjektiven Rechtskenntnisse des einzelnen Gläubigers \noder eine Betrachtung aus der juristischen Laienperspektive ankommen, sondern nur auf \nden objektiven Meinungstand in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur \n(vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010 – 2 B 44/10, juris Rn. 7). \n \nbb) Der Verjährungsbeginn war auch nicht hinausgeschoben, weil eine Geltendmachung \ndes Anspruchs auf Verwendungszulage durch den Kläger nach dem Stand der \nRechtsprechung in den Jahren 2001 bis 2007 zu den Auswirkungen der „Topfwirtschaft“ \nals aussichtlos und damit unzumutbar erschienen wäre. \n\n11 \n \n \n \nDass sich aus einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 24. November \n1997 (GMBl S. 839, 846) ergab, dass nach dortiger Ansicht die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Verwendungszulage bei einer „Topfwirtschaft“ nie vorliegen \nkönnten (vgl. dazu Saarl. OVG, Urt. v. 12.06.2018 – 1 A 567/17, juris Rn. 93), ist für den \nVerjährungsbeginn irrelevant. Aus einer Rechtsauffassung der Exekutive kann nie folgen, \ndass eine verwaltungsgerichtliche Klage oder ein Widerspruch wegen Aussichtslosigkeit \nunzumutbar sind (s.o. aa). \n \nIn der Rechtsprechung hatte die Gewährung von Verwendungszulagen bei „Topfwirtschaft“ \nim hier maßgeblichen Zeitraum von 2001 bis 2007 kaum eine Rolle gespielt. Soweit \nersichtlich sind aus dieser Zeit nur zwei Entscheidungen veröffentlicht, die sich unmittelbar \nmit diesem Problem befassten. Beide stammen vom OVG Sachsen-Anhalt und kommen \nzu unterschiedlichen Ergebnissen: Im Beschluss vom 6. Februar 2002 (3 L 470/00, juris \nRn. 24 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass auch bei \nTopfwirtschaft die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwendungszulage \ngegeben seien, wenn im Stellenpool eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit \nzur Verfügung stehe. Im Beschluss vom 30. Oktober 2007 (1 L 164/07, juris Rn. 14) hat es \ndiese Rechtsprechung wieder aufgegeben und war nun der Auffassung, dass eine feste \nZuordnung zwischen höherwertigem Dienstposten freier Planstelle erforderlich sei. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hatte sich im Zeitraum von 2001 bis 2007 noch nicht \nexplizit mit dieser Frage befasst. Zwar hatte es in drei Entscheidungen Formulierungen wie \n„[dem Dienstposten] zugeordnete freie Planstelle“ (Beschl. v. 21.8.2003 – 2 C 48/02, juris \nRn. 9; Urt. v. 7.4.2005 – 2 C 8/04, juris Rn. 18), „Planstelle des konkreten Amtes“ (Urt. v. \n28.4.2005 – 2 C 29/04, juris Rn. 15) und „kongruente Vakanz von Dienstposten und \nPlanstelle“ (Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 29/04, juris Rn. 18) benutzt. Jedoch waren die diesen \nEntscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte dadurch gekennzeichnet, dass die \nZuordnung von Planstelle und Dienstposten unproblematisch gegeben war (vgl. dazu \nBVerwG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 C 16/13, juris Rn. 17). Die zitierten Formulierungen standen \nmithin nicht in einem Kontext, in dem es darauf ankam, wie sich das Fehlen einer festen \nZuordnung von Planstelle und Dienstposten auf die Verwendungszulage auswirkt. \nStattdessen sollte die „Vakanzvertretung“ (bei der die dem Dienstposten zugeordnete \nPlanstelle frei ist) von der „Verhinderungsvertretung“ (bei der die dem Dienstposten \nzugeordnete Planstelle besetzt ist) abgegrenzt und betont werden, dass zur Finanzierung \nvon Verwendungszulagen weder fest einem anderen Dienstposten zugeordnete \nPlanstellen verwendet werden dürfen noch eine Belastung der Haushalte über das im \nStellenplan Vorgesehene hinaus entstehen darf. \n\n12 \n \n \n \nDa somit von 2001 bis 2007 die höchstrichterliche Rechtsprechung offen und die \nobergerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich war, war die Geltendmachung einer \nVerwendungszulage in diesem Zeitraum nicht unter dem Aspekt der „Topfwirtschaft“ \nwegen Aussichtslosigkeit unzumutbar. \n \nErst ab 2010 mehrten sich erstinstanzliche und obergerichtliche Entscheidungen, die die \nGewährung einer Verwendungszulage bei Topfwirtschaft generell ausschlossen (vgl. OVG \nSachsen-Anhalt Beschl. v. 8.6.2010 – 1 L 50/10, juris Rn. 6 ff.; Beschl. v. 30.3.2012 – 1 L \n19/12, juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschl. v. 6.4.2011 – 1 A 19/11, juris Rn. 41; VG Potsdam, \nUrt. v. 22.6.2011 – 2 K 2433/08, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2012 \n– OVG 4 B 36.11, juris Rn. 24; VG Koblenz, Urt. v. 22.11.2012 – 6 K 664.12.KO, juris Rn. \n21; VG Frankfurt, Urt. v. 19.8.2013 – 9 K 2490/12.F, juris Rn. 18; VG Regensburg, Urt. v. \n6.3.2013 – RO 1 K 12.450, juris Rn. 21). Auf diesen Zeitraum kommt es vorliegend jedoch \nnicht an, da nur Ansprüche bis zum Jahr 2007 streitgegenständlich sind. \n \ncc) Der Verjährungsbeginn war auch nicht hinausgeschoben, weil eine Geltendmachung \ndes Anspruchs auf Verwendungszulage nach dem Stand der Rechtsprechung in den \nJahren 2001 bis 2007 zu der Frage, wie sich Dienstpostenwechsel auf das \nTatbestandsmerkmal der „ununterbrochenen Wahrnehmung“ auswirken, als aussichtlos \nund damit unzumutbar erschienen wäre. \n \nEinschlägige höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage \nwurde im Zeitraum von 2001 bis 2007 soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Sie war \nlediglich \nGegenstand \nvereinzelter \nerstinstanzlicher \nUrteile. \nDabei \nwaren \ndie \nVerwaltungsgerichte stets der Auffassung, dass die Wartezeit bei einem Wechsel des \nhöherwertigen Dienstpostens nicht von neuem zu laufen beginne, wenn beide \nDienstposten derselben Besoldungsgruppe zugeordnet sind (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. \n17.1.07 – 5 A 92/06 -, juris Rn. 20; VG Magdeburg, Urt. v. 4.9.2007 – 5 A 17/07, juris Rn. \n18; VG Halle (Saale), Urt. v. 26.9.07 – 5 A 222/05, juris Rn. 26). Anders wurde dies lediglich \nfür den Fall gesehen, dass der neue Dienstposten noch höher bewertet ist als der \nbisherige, also z.B. wenn einem Beamten mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A \n10 zunächst ein nach Besoldungsgruppe A 11 und dann ein nach Besoldungsgruppe A 12 \nbewerteter Dienstposten übertragen wird (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 6.11.2007 – 5 A \n110/07, juris Rn. 26 f.). Dieser Fall lag beim Kläger indes nicht vor. Die wenige \nRechtsprechung, die es bis Ende 2007 zu den Auswirkungen eines Dienstpostenwechsels \nauf die Wartezeit gab, war also für den Kläger günstig. \n \n\n13 \n \n \n2. Die Einrede der Verjährung wurde von der Beklagten im Bescheid vom 15. Juni 2012 \nerhoben. \n \n3. Die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt nicht gegen Treu und Glauben und stellt \nkeine unzulässige Rechtsausübung dar. \n \nDie Berufung eines Schuldners auf Verjährung ist treuwidrig und unwirksam, wenn der \nGläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das \nVertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde seinen Anspruch \nauch ohne Rechtsstreit vollständig befriedigen, oder wenn der Verpflichtete bei dem \nBerechtigten den Eindruck erweckt hat oder aufrechterhält, die Verjährungseinrede nicht \ngeltend machen zu wollen, sondern sich vielmehr auf sachliche Einwendungen zu \nbeschränken. Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an diesen Einwand strenge \nAnforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben \nvoraussetzt (BGH, Urteil vom 15.07.2010 – IX ZR 180/09 –, Rn. 19, juris). Die allgemeine \nFürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, Beamte auf den Ablauf von Fristen \nhinzuweisen und sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche anzuhalten. Aus Gründen der \nsparsamen Haushaltsführung ist der Dienstherr gehalten, gegenüber Ansprüchen von \nBeamten die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Der Einwand, die Berufung auf \ndie Einrede der Verjährung verstoße gegen Treu und Glauben und sei deshalb unzulässig, \nsetzt ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn voraus. Das nicht notwendig \nschuldhafte Verhalten des Dienstherrn muss den Berechtigten veranlasst haben, \nverjährungshemmende Schritte zu unterlassen (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 – 2 C 26/14, \njuris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006 – 2 C 14/05, juris Rn. 23 f.; OVG Bremen, Urt. \nv. 13.3.2019 – 2 LC 332/16, juris Rn. 76). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden \nFall nicht gegeben. \n \na) Die Personalakte des Klägers enthält keinen Hinweis auf ein Verhalten der Beklagten, \ndas den Kläger davon abgehalten haben könnte, seinen Anspruch auf Verwendungszulage \ndurch Widerspruch und anschließende Klage geltend zu machen. Vielmehr war eine \nVerwendungszulage vor dem Antrag des Klägers vom Mai 2011 überhaupt kein Thema \nzwischen ihm und seinem Dienstherrn. Auch der Kläger trägt ein solches Verhalten der \nBeklagten nicht konkret vor. \n \nb) Soweit der Kläger die Erhebung der Verjährungseinrede bereits deshalb für \nrechtsmissbräuchlich hält, weil die Beklagte keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen dürfe, \ndass sie ihn jahrelang höherwertig als sein Statusamt beschäftigt hat, kann dem nicht \ngefolgt werden. Eine für einen längeren Zeitraum gegenüber dem Statusamt höherwertige \n\n14 \n \n \nBeschäftigung ist Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf \nVerwendungszulage. Allein daraus herzuleiten, dass die Erhebung der Verjährungseinrede \nrechtsmissbräuchlich \nsei, \nliefe \nim \nErgebnis \ndarauf \nhinaus, \ndass \nVerwendungszulagenansprüchen nicht verjähren könnten. Bereits die Prämisse, aus der \nRechtswidrigkeit der anspruchsbegründenden Handlung des Schuldners (hier: langjährige \nhöherwertige Beschäftigung ohne finanziellen Ausgleich) könne folgen, dass die Erhebung \nder \nVerjährungseinrede \nrechtsmissbräuchlich \nist, \nist \nunzutreffend. \nSchadenersatzansprüche (z.B. aus § 280 BGB oder § 823 BGB) beispielsweise entstehen \nin aller Regel durch ein rechtswidriges und sogar schuldhaftes Verhalten des Schuldners, \nwas diesen aber selbstverständlich nicht darin hindert, sich auf Verjährung zu berufen. Für \nden Einwand, die Erhebung der Verjährungseinrede sei rechtsmissbräuchlich, kommt es \nnicht darauf an, ob ein rechts- bzw. treuwidriges Verhalten des Schuldners den Anspruch \nhat entstehen lassen, sondern darauf, ob der Schuldner den Gläubiger treuwidrig von der \nVornahme verjährungshemmender Schritte (hier: Erhebung eines Widerspruchs) \nabgehalten hat. \n \nc) Anders als der Kläger meint, ergibt sich auch kein gegenteiliges Ergebnis, wenn man \ndie Fürsorgepflicht des Dienstherrn und seine Bindung an Recht und Gesetz in die \nBetrachtung \neinbezieht. \nEs \nentspricht \n– wie \noben \nausgeführt \n– gefestigter \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Fürsorgepflicht der Berufung des \nDienstherrn auf Verjährung gegenüber Besoldungsansprüchen nicht entgegensteht. Die \nErhebung der Verjährungseinrede verstößt auch nicht gegen die Gesetzesbindung der \nVerwaltung, \ndenn \ndie \nVerjährungseinrede \nist \nein \ngesetzlich \nvorgesehenes \nVerteidigungsmittel des Schuldners. \n \nd) Soweit der Kläger auf ein Rundschreiben vom 19. Dezember 2019 hinweist, in dem die \nPolizei ankündigt, Verwendungszulagenansprüche von Amts wegen zu prüfen und zu \nbefriedigen, hat die Beklagte klargestellt, dass sich dies lediglich auf Ansprüche aus den \nJahren 2008 bis 2016 bezieht. Dies ist nachvollziehbar, denn die Entscheidungen des \nerkennenden Senats, die Anlass für das Rundschreiben waren, bezogen sich nur auf \ndiesen Zeitraum. Eine Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede für davor \nliegende Zeiträume begründet das Rundschreiben mithin nicht. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \n \n5. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 \nBRRG liegen nicht vor. Die Frage, ab wann es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung bei \n\n15 \n \n \nverworrener Rechtslage als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn \nnach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit, \nals sie in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann, geklärt. Wie es sich \ndiesbezüglich speziell mit Ansprüchen aus § 46 BBesG a.F. verhält, betrifft nach \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Anwendung dieser Grundsätze im \nEinzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2019 – 2 B 57/18, juris Rn. 15 f.). Im Übrigen steht \nder Umstand, dass es sich bei § 46 BBesG a.F. um ausgelaufenes Recht handelt, einer \nZulassung der Grundsatzrevision entgegen; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines \nAusnahmefalls bestehen insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.2019 – 2 B 57/18, \njuris Rn. 18). Die Revision war auch nicht wegen einer Divergenz von dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juni 2018 – 1 A 567/17 zuzulassen. Der \nSenat weicht mit dem vorliegenden Urteil nicht rechtsatzmäßig von dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts des Saarlandes ab, sondern gelangt lediglich bei der Subsumtion \ndes Streitfalls unter dieselben Rechtssätze zu einem anderen Ergebnis (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 29.8.2019 – 2 B 57/18, juris Rn. 20). \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten \nJustizzentrum \nAm \nWall \nim \nEingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss \ndie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der \ndas Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule \neines \nMitgliedsstaates \nder \nEuropäischen \nUnion, \neines \nanderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen. \n \nDr. Maierhöfer \nTraub \nStybel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-13/2-lb-308-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-13/2-lb-308-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364435","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.495742+00:00"}}