{"status":"available","doknr":"OLD364434","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-25","aktenzeichen":"2 B 66/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 66/20 \nVG: \n3 V 2005/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Antragsteller und Beschwerdeführer – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven \n– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer, Richter Traub und Richter Dr. Sieweke am 25. Mai 2020 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller bis zu ihrer Entscheidung über \nseinen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form \neines persönlichen Budgets für eine Schulassistenz vorläufig \nEingliederungshilfe in der Form eines persönlichen Budgets für \neine Schulassistenz in Höhe von 4.354 Euro monatlich zu gewähren. \nSoweit \ner \ndem \nentgegensteht \nund \nhinsichtlich \nder \nKostenentscheidung wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nder Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 24.02.2020 \naufgehoben. \n\n2 \n \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDem \nAntragsteller \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nProzesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. Vogt zu den \nBedingungen eines im Land Bremen ansässigen Rechtsanwalts \nbeigeordnet. \nGründe \nI. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII \nin der Ausführungsform eines persönlichen Budgets. \n \nDer 2012 geborene Antragsteller leidet an einer seelischen Behinderung. Nach seiner \nEinschulung im Jahr 2018 beantragte er, vertreten durch seine Mutter, bei der \nAntragsgegnerin Eingliederungshilfe in der Ausführungsform eines persönlichen Budgets \nfür eine Schulassistenz, und suchte diesbezüglich beim Verwaltungsgericht um \neinstweiligen Rechtsschutz nach. Den Antrag wiederholte und bekräftigte er gegenüber \ndem Jugendamt der Antragsgegnerin seither mehrfach. Ein Bescheid ist noch nicht \nergangen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom \n12.10.2018 (3 V 1875/18) im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller bis zu \nden Weihnachtsferien 2018 eine persönliche Assistenz als Hilfe zur angemessenen \nSchulbildung zu gewähren. Aus Stellungnahmen der Schule und der Senatorin für Kinder \nund Bildung ergebe sich, dass dies für eine Beschulung des Antragstellers erforderlich sei. \nDagegen lehnte das Verwaltungsgericht es ab, die Antragsgegnerin zur Gewährung eines \npersönlichen Budgets zu verpflichten. Ein solches Budget setze zwingend den Abschluss \neiner Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten voraus. Außerdem sei eine Hilfeplanung \ndurchzuführen, um Form und Umfang der Hilfe zu bestimmen. Bei der Entscheidung über \ndie notwendigen und geeigneten Maßnahmen komme dem Jugendamt ein gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Bis zu den Weihnachtsferien 2018 \nsollte es möglich sein, einen solchen Hilfeplan zu erstellen. Daher werde die einstweilige \nAnordnung bis dahin befristet. Der Antragsteller legte gegen diesen Beschluss \nBeschwerde ein, nahm diese jedoch wieder zurück (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n04.12.2018 – 1 B 288/18). \n \nBei den nachfolgenden Gesprächen zwischen der Mutter des Antragstellers, der Schule \nund dem Jugendamt der Antragsgegnerin konnte keine Einigkeit über die Person des \nSchulassistenten und den Träger der Maßnahme erzielt werden. Schule und Jugendamt \nlehnten den von der Mutter des Antragstellers vorgeschlagenen Assistenten ab, weil er \n\n3 \n \n \nweder beim A. noch bei der B. beschäftigt sei. Eine Assistenz durch die B. oder \ndas C. lehnte wiederum die Mutter des Antragstellers ab. \n \nEinen erneuten Eilantrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets für eine \nSchulassistenz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.12.2018 (3 V \n2832/18) ab. Dabei wies es erneut darauf hin, dass Form und Umfang der \nEingliederungshilfe im Rahmen einer Hilfeplanung zu bestimmen seien, dass dem \nJugendamt \ndiesbezüglich \nein \ngerichtlich \nnur \neingeschränkt \nüberprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zukomme und dass es außerdem an der für ein persönliches \nBudget zwingend erforderlichen Zielvereinbarung fehle. \n \nMit Beschluss vom 24.06.2019 (3 V 1045/19) lehnte das Verwaltungsgericht auch einen \ndritten, von der Mutter des Antragstellers im eigenen Namen gestellten Eilantrag auf \nGewährung eines persönlichen Budgets ab. Außer auf die Gründe der vorangegangenen \nBeschlüsse verwies es zudem darauf, dass inzwischen ein Hilfeplan erstellt und am \n21.05.2019 von der Mutter des Antragstellers unterschrieben worden sei, der eine \nSchulassistenz im Umfang von 40 Wochenstunden durch das C. vorsehe. Es sei nicht \nnachvollziehbar, wieso die Mutter des Antragstellers von dieser Lösung nun wieder \nabrücke. Die von der Mutter des Antragstellers ohne anwaltliche Vertretung erhobene \nBeschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht als unzulässig verworfen (Beschl. v. \n26.07.2019 – 1 B 182/19). \n \nAm 11.07.2019 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage, \nweil sein Antrag auf Gewährung eines persönlichen Budgets von der Antragsgegnerin noch \nimmer nicht beschieden worden sei (3 K 2138/19). Das Verfahren ist noch anhängig. \n \nAm 18.09.2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den vorliegend \nverfahrensgegenständlichen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung \neines persönlichen Budgets im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt. Die \nAntragsgegnerin hält dem entgegen, dass sie zwar „höchst interessiert“ daran sei, dem \nAntragsteller eine Schulassistenz zu gewähren, die Hilfeplanung aber bislang daran \ngescheitert sei, dass seine Mutter dies nur in der Ausführungsform eines persönlichen \nBudgets akzeptieren wolle. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.02.2020 abgelehnt. Es \nkönne dahinstehen, ob der Antrag nur unter den entsprechend anzuwendenden \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO zulässig sei. Denn jedenfalls habe der \nAntragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft \n\n4 \n \n \ngemacht. Auch nach der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Neufassung des § 35a Abs. 3 \nSGB VIII setze die Gewährung eines persönlichen Budgets den Abschluss einer \nZielvereinbarung voraus, an der es hier fehle. Außerdem müsse der konkrete Bedarf an \nEingliederungshilfe in einem Hilfeplan nach Art und Umfang ermittelt werden. Es sei nicht \ndie Antragsgegnerin, die die Vornahme dieser Schritte vereitele und verzögere. Vielmehr \nsei es die Mutter des Antragstellers, die sich von dem am 21.05.2019 unterschriebenen \nHilfeplan wieder gelöst und eine Einladung zu einem weiteren Hilfeplangespräch abgelehnt \nhabe. \n \nMit seiner Beschwerde macht der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im \nWesentlichen geltend, dass ihm nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 29 SGB IX in der seit \ndem 01.01.2020 geltenden Fassung ein gebundener Rechtsanspruch auf die \nAusführungsform des persönlichen Budgets zustehe. Die Hilfeplanung und der Abschluss \neiner Zielvereinbarung seien nicht am Verhalten seiner Mutter gescheitert, sondern daran, \ndass die Antragsgegnerin die Ausführungsform des persönlichen Budgets kategorisch \nablehne. \n \nDie Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. \n \nII. Die zulässige Beschwerde ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgreich. \n \n1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick \nauf die drei rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die \nbisher zwischen den Beteiligten geführt über die Schulassistenz wurden, nur unter den \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO zulässig ist. Denn mit dem Inkrafttreten der \nNeufassung des § 35a Abs. 3 SGB VIII durch Art. 9 Abs. 2 Bundesteilhabegesetz am \n01.01.2020 liegen jedenfalls veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vor. \n \n2. Der Antrag ist überwiegend begründet. Die Antragsgegnerin ist im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung über \nseinen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form eines persönlichen \nBudgets für eine Schulassistenz vorläufig ein solches Budget zu gewähren. Dabei war die \nHöhe des vorläufigen Budgets mit 4.354 Euro monatlich auf den Betrag festzulegen, den \ndie Antragsgegnerin nach dem Hilfeplan vom 21.05.2019 für eine Schulassistenz \nzugunsten des Antragstellers im Umfang von 40 Wochenstunden durch das A. \naufzuwenden bereit gewesen wäre (25,12 Euro x 40 Stunden x 13 Wochen / 3). Insoweit \n\n5 \n \n \nhat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. \n \na) Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Bewilligung eines \npersönlichen Budgets für eine Schulassistenz. \n \naa) \nZwischen \nden \nBeteiligten \nist \nunstreitig, \ndass \nder \nAntragsteller \ndie \nAnspruchsvoraussetzungen für Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII erfüllt und \ndass die Leistung in einer persönlichen Assistenz als Hilfe zur angemessenen \nSchulbildung bestehen soll. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2019 an \ndas Verwaltungsgericht ausdrücklich vorgetragen, sie sei „nicht nur gewillt, sondern höchst \ninteressiert daran, den [Antragsteller] zu beschulen und dafür die Leistungen der \nEingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung in Form einer persönlichen \nAssistenz/ Integrationshilfe zu gewähren.“ Strittig ist allein, ob diese Leistung in Form eines \npersönlichen \nBudgets \nausgeführt \nwerden \nsoll, \ndamit \nder \nAntragsteller \nsie \neigenverantwortlich organisieren kann (so das Begehren des Antragstellers), oder in Form \neiner von der Antragsgegnerin organisierten Schulassistenz im Umfang von 40 \nWochenstunden durch den C. (so das Angebot der Antragsgegnerin im Hilfeplan vom \n21.05.2019). \n \nbb) Der Antragsteller hat nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 29 SGB IX einen Anspruch \nauf Ausführung der Leistung in der Leistungsform eines persönlichen Budgets. \n \nNach § 35a Abs. 3 SGB VIII in der seit dem 01.01.2020 geltenden Fassung richten sich Art \nund Form der Leistungen nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch \nsowie nach § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches \nSozialgesetzbuch, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von \neiner solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem \nAchten Buch Sozialgesetzbuch nicht anders ergibt. \n \nNach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, werden Leistungen zur Teilhabe auf Antrag des \nLeistungsberechtigten durch die Leistungsform eines persönlichen Budgets ausgeführt, \num den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes \nLeben zu ermöglichen. Die Vorschrift steht in Kapitel 6 des Teils 1 des SGB IX. Ihr kann \nkeine Beschränkung auf Volljährige oder auf nur körperlich behinderte Menschen \nentnommen werden (Joussen, in: Dau/ Düwell/ Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 29 Rn. \n5). Sie ist somit von der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII erfasst. Dies war vom \n\n6 \n \n \nGesetzgeber bei der Neufassung des § 35a Abs. 3 SGB VIII ausdrücklich gewollt (vgl. BT-\nDrs. 18/9522, S. 325). \n \nDie Leistung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX budgetfähig. Bei der Schulassistenz \nhandelt es sich um eine „Leistung zur Teilhabe“, nämlich um eine Leistung zur Teilhabe an \nBildung nach § 35a Abs. 3 SGB VIII, § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Einen Antrag auf \nAusführung der Leistung in Form eines persönlichen Budgets hat der Antragsteller gestellt. \n \nDamit hat der Antragsteller dem Grunde nach einen gebundenen Rechtsanspruch auf \nLeistungsausführung in Form eines persönlichen Budgets (vgl. Joussen, aaO., § 29 Rn. 6). \nDies hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Bundesteilhabegesetz ausdrücklich \nhervorgehoben (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 244). Der gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbare Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers bezieht sich daher nicht auf \ndie Frage, ob die vom Jugendhilfeträger für notwendig und geeignet erachtete Maßnahme \n(hier: persönliche Assistenz zur Schulbildung im Umfang von 40 Wochenstunden) in Form \neiner Sachleistung oder in Form eines persönlichen Budgets ausgeführt wird (vgl. auch VG \nFrankfurt (Oder), Urt. v. 07.12.2011 – 6 K 1432/08, juris Rn. 18). Beurteilungsspielräume \nwerden durch zwingende gesetzliche Vorgaben – hier: den Rechtsanspruch auf die \nLeistungsausführung in Form eines persönlichen Budgets – beschränkt. \n \nDie Auffassung, wonach im Rahmen des § 35a SGB VIII kein gebundener Rechtsanspruch \nauf ein persönliches Budget bestehen könne, weil dies den Strukturprinzipien des Kinder- \nund Jugendhilferechts widerspreche (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2018 \n– 12 A 3136/17, juris Rn. 9 ff.), ist jedenfalls seit dem 01.01.2020 nicht mit dem Wortlaut \nund der Entstehungsgeschichte von § 35a Abs. 3 SGB VIII vereinbar. § 35a Abs. 3 SGB \nVIII verweist in der seit dem 01.01.2020 geltenden Fassung hinsichtlich „Art und Form der \nLeistungen“ unter anderem auf Kapitel 6 Teil 1 SGB IX. Der Gesetzgeber hat in der \nBegründung ausdrücklich und ohne Einschränkung hervorgehoben, dass damit gerade \nauch die Vorschrift des § 29 SGB IX über das persönliche Budget entsprechend im Kinder- \nund Jugendhilferecht gelten soll (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 325). In derselben Drucksache \nhat er in der Begründung zu § 29 SGB IX wiederum hervorgehoben, dass ein \nRechtsanspruch auf die Leistungsform des persönlichen Budgets bestehe. Davon \nabgesehen teilt der Senat auch nicht die Auffassung, dass ein persönliches Budget bei \nKindern im Grundschulalter nicht den Zweck der Stärkung der Selbstbestimmung erfüllen \nkönne, weil Kinder in diesem Alter ohnehin überwiegend durch die Eltern fremdbestimmt \nlebten und das persönliche Budget nicht das Selbstbestimmungsrecht der Eltern stärken \nsolle (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2018 – 12 A 3136/17, juris Rn. \n17). Diese Auffassung verkennt, dass die Rolle der Eltern, deren natürliches Recht die \n\n7 \n \n \nPflege und Erziehung des Kindes von Verfassungswegen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), \ngerade auch darin besteht, den Willen und die Wünsche des Kindes zu erforschen und \nihnen in geeigneter Weise zur Umsetzung zu verhelfen. Sie werden insofern als „Helfer der \nEigenverantwortung und Selbstbestimmung“ tätig; es ist im Regelfall davon auszugehen, \ndass Eltern ihre Kinder in Entscheidungen über die Gestaltung des Alltags einbeziehen \n(vgl. auch VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 07.12.2011 – 6 K 1432/08, juris Rn. 19). \n \ncc) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert im vorliegenden Fall nicht daran, \ndass die Ausführungsform des persönlichen Budgets bislang weder in einen Hilfeplan nach \n§ 36 Abs. 2 SGB VIII aufgenommen noch zwischen den Beteiligten eine Zielvereinbarung \nnach § 29 Abs. 4 SGB IX geschlossen worden ist. \n \nZwar handelt es sich bei der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich um \neine materielle Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets (OVG \nSaarland, Beschl. v. 30.07.2019 – 2 B 152/19, juris Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 19.03.2019 – L 1 KR 58/19 B ER, juris Rn. 24). Jedoch wäre der vom \nGesetzgeber gewollte Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget weitgehend wertlos, \nwenn der Leistungsträger das Entstehen seiner Voraussetzungen nach Belieben dadurch \nverhindern könnte, dass er sich weigert mit dem Leistungsberechtigten eine \nZielvereinbarung abzuschließen. Daher besteht für die Beteiligten eine Rechtspflicht zum \nAbschluss einer Zielvereinbarung, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung \neines persönlichen Budgets (d.h. die Budgetfähigkeit der Leistung und der Antrag des \nLeistungsberechtigten, § 29 Abs. 1 SGB IX) vorliegen (vgl. v. Boetticher/ Meysen, in: \nMünder/ Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 35a Rn. 75). \nEine Ausnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sich schon vor Abschluss der \nZielvereinbarung abzeichnet, dass der Leistungsträger sie sofort wieder nach § 29 Abs. 4 \nSatz 4, 6 SGB IX kündigen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2019 – \nL 1 KR 58/19 B ER, juris Rn. 30). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der \nGesetzgeber dem Leistungsberechtigten einen Vertrauensvorschuss einräumt, in dem er \ndie in § 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX genannten Umstände nicht als (negative) \nTatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung eines persönlichen Budgets normiert, \nsondern sie nur als Kündigungsgründe ausgestaltet hat. Der Gesetzgeber mutet es also \ndem Leistungsträger grundsätzlich zu, die Zielvereinbarung zunächst abzuschließen und \nsie im Nachhinein wieder zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Berechtigte seinen \nTeil des Vertrages nicht erfüllt. Der Abschluss der Zielvereinbarung kann daher nur dann \nverweigert werden, wenn offensichtlich auf der Hand liegt, dass der Berechtigte z.B. die \nNachweise zur Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung nicht erbringen wird. Hierfür ist im \nvorliegenden Fall aber nichts ersichtlich. Namentlich kann aus dem Umstand, dass der \n\n8 \n \n \nAntragsteller die von der Antragsgegnerin gewünschten Träger ablehnt und stattdessen \nsein Recht auf ein persönliches Budget geltend macht, nichts für den Antragsteller \nNegatives in Bezug auf die Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung abgeleitet werden. \n \nDie Antragsgegnerin ist ihrer Pflicht, mit dem Antragsteller eine Zielvereinbarung nach § 29 \nAbs. 4 SGB IX abzuschließen, bisher nicht nachgekommen. Stattdessen besteht sie \ndarauf, dass der Antragsteller die Hilfe auch in anderer Ausführungsform als derjenigen \neines persönlichen Budgets akzeptieren müsse. Dies wird z.B. in ihrem Schriftsatz vom \n20.11.2019 deutlich, wo sie ausführt, die Hilfeplanung scheitere „am ständigen Widerstand“ \nder Mutter des Antragstellers, die „offenbar nicht gewillt [sei], eine Assistenz in Anspruch \nzu nehmen, sofern dies nicht zu „ihren Bedingungen“, also in Form des persönlichen \nBudgets geschieht.“ Damit verkennt die Antragsgegnerin die Rechtslage grundsätzlich: Der \nAntragsteller hat – wie ausgeführt – dem Grunde nach einen Rechtsanspruch auf ein \npersönliches Budget und ist daher aus rechtlicher Sicht nicht gehalten, eine Assistenz zu \n„anderen Bedingungen“ anzunehmen. Anstatt nur über eine Assistenz zu ihren \nBedingungen – also in Form einer durch das A. oder die B. erbrachten Leistung – zu \nverhandeln, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den grundsätzlichen Anspruch des \nAntragstellers auf ein persönliches Budget zu akzeptieren und mit seiner Mutter auf dieser \nBasis Gespräche über eine Zielvereinbarung zur Umsetzung des Budgets zu führen. \n \nEntsprechendes gilt für die Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII. Diese ist von der \nAntragsgegnerin bisher gerade nicht unter der Prämisse durchgeführt worden, dass dem \nAntragsteller ein gebundener Rechtsanspruch auf die Ausführung der Leistungen in Form \neines persönlichen Budgets zusteht, obwohl aus Blatt 2 des Hilfeplans vom 21.05.2020 \n(„Ausgangslage/ Ausgangssituation“) hervorgeht, dass der Antragsteller bzw. seine Mutter \ndiese Ausführungsform auch im Hilfeplangespräch weiterhin gewünscht haben. \n \nOb das Fehlen einer Zielvereinbarung und einer Hilfeplanung im Hauptsacheverfahren \neiner Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines persönlichen Budgets \nzwingend entgegenstünde, kann offenbleiben. Denn jedenfalls die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes muss möglich sein. Vor dem Hintergrund, dass eine \nZielvereinbarung und eine auf ein persönliches Budget ausgerichtete Hilfeplanung bislang \ndeshalb nicht möglich waren, weil die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers \nauf ein persönliches Budget rechtsirrig bestreitet, wäre es nicht mit dem Gebot effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar, den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwegen des Fehlens einer Zielvereinbarung und einer entsprechenden Hilfeplanung \nabzulehnen (vgl. zur ausnahmsweisen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trotz \nfehlender Zielvereinbarung auch VG Gera, Beschl. v. 09.02.2018 – 6 E 10/18 Ge, juris \n\n9 \n \n \nRn. 44 ff.; SG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2017 – S 21 SO 47/17 ER, juris Rn. 22). Art. 19 \nAbs. 4 GG gebietet effektiven vorläufigen Rechtsschutz, wenn ansonsten dem Betroffenen \neine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die \ndurch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 14.03.2019 – 1 BvR 169/19, juris Rn. 14). Eine solche Rechtsverletzung droht \nin Streitigkeiten über ein persönliches Budget nach § 29 SGB IX dann, wenn der \nAnspruchsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung das von ihm präferierte \nAssistenzmodell nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und es daher bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens für einen längeren Zeitraum nicht durchführen könnte (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 14.03.2019 – 1 BvR 169/19, juris Rn. 17). \n \nSo liegt es hier: Da der Antragsteller Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, die SGB II-\nLeistungen bezieht, ist offensichtlich, dass er eine Assistenz durch den von ihm präferierten \nAssistenten ohne ein persönliches Budget nicht finanzieren kann. Würde der Senat keine \neinstweilige Anordnung erlassen, könnte der Antragsteller sein Recht, die Schule mit \nUnterstützung einer von ihm selbstbestimmt organisierten Assistenz zu besuchen, für die \nDauer des Hauptsacheverfahrens – und damit voraussichtlich für mehrere Jahre – nicht \nverwirklichen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller die Schule \nauch mit Hilfe der von der Antragsgegnerin angebotenen Assistenz durch das A. \nbesuchen könnte. Denn dadurch würde der Kern des von § 29 SGB IX geschützten Rechts, \nnämlich die Assistenz eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu organisieren, gerade \nnicht gewahrt werden. \n \nDie Nachteile, die der Antragsgegnerin durch die einstweilige Anordnung entstehen, sind \ndemgegenüber weniger gravierend. Da der Senat das persönliche Budget der Höhe nach \nauf den Betrag begrenzt hat, den die Antragsgegnerin laut dem Hilfeplan vom 21.05.2020 \nfür eine Assistenz durch das A. aufzubringen bereit war, entstehen ihr keine Mehrkosten \ngegenüber ihrer bisherigen Hilfeplanung. Der Senat weist darauf hin, dass das im Wege \nder einstweiligen Anordnung zugesprochene Budget nach dem Tenor zweckgebunden für \neine Schulassistenz gewährt wird und der Antragsteller daher gegenüber der \nAntragsgegnerin bzw. falls es zu einem Vollstreckungsverfahren kommen sollte gegenüber \ndem Vollstreckungsgericht eine entsprechende Verwendung nachzuweisen hat. Überdies \nhat die Antragsgegnerin es in der Hand, die Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung \nauf eine absehbare Zeit zu beschränken, in dem sie sich nun unverzüglich bereit erklärt, \nmit dem Antragsteller über den Abschluss einer Zielvereinbarung und eine Hilfeplanung \nauf Basis eines persönlichen Budgets zu sprechen, und dann im Lichte des Ergebnisses \ndieser Besprechung zügig über seinen Antrag auf Bewilligung eines persönlichen Budgets \nentscheidet. \n\n10 \n \n \n \nb) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die \nGewährung \nvorläufigen \nRechtsschutzes \nkönnte \ner \nfür \ndie \nDauer \ndes \nHauptsacheverfahrens, die noch mehrere Jahre betragen kann, sein Recht auf eine \nselbstbestimmt mit Hilfe eines persönlichen Budgets organisierte Schulassistenz nicht \nverwirklichen. \n \n3. Einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für eine betragsmäßig oder zeitlich \nüber den tenorierten Umfang hinausgehende Gewährung eines persönlichen Budgets hat \nder Antragsteller dagegen nicht glaubhaft gemacht. \n \nNach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX soll die Höhe des persönlichen Budgets die Kosten der \nbisher individuell festgestellten Leistungen, die ohne das persönliche Budget zu erbringen \nsind, nicht überschreiten. Da Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall bisher nicht vorliegen, \nkonnte der Senat dem Antragsteller kein vorläufiges Budget zusprechen, das über die \nAufwendungen für die von der Antragsgegnerin für notwendig erachtete Assistenz durch \ndas A. hinausgeht. Die endgültige Höhe des persönlichen Budgets wird im Rahmen der \nHilfeplanung und der Gespräche über die Zielvereinbarung zu klären sein. \n \nEine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung eines persönlichen Budgets über \nden Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den entsprechenden Antrag des Antragstellers \nhinaus ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes derzeit nicht erforderlich. Sie würde \ndie Hauptsacheentscheidung in unzulässigem Umfang vorwegnehmen. Die Beteiligten \nhaben nun die Gelegenheit, ausgehend davon, dass dem Antragsteller dem Grunde nach \nein persönliches Budget zusteht, über die Modalitäten dieses Budgets eine \nZielvereinbarung abzuschließen und eine entsprechende Hilfeplanung zu erstellen. Auf \ndieser Basis kann die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung eines persönlichen \nBudgets bescheiden. Sollte die Antragsgegnerin dem Antrag stattgeben, besteht kein \nBedürfnis für den Fortbestand der einstweiligen Anordnung. Sollte der Bescheid negativ \nausfallen, kann der Antragsteller dagegen Rechtsbehelfe einlegen und erneut um \neinstweiligen Rechtsschutz nachsuchen. \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 \nVwGO. \n \n5. Dem Antragsteller ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO \nProzesskostenhilfe zu bewilligen und der im Tenor benannte Rechtsanwalt beizuordnen. \nDie Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Land Bremen ansässigen \n\n11 \n \n \nRechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 3 ZPO. Der Kanzleisitz des beigeordneten \nRechtsanwalts befindet sich weder im Land Bremen noch in der Nähe des Wohnsitzes des \nAntragstellers (vgl. zu diesen Anforderungen für eine unbeschränkte Beiordnung OVG \nBremen, Beschl. v. 13.06.2019 – 1 PA 63/19, n.V.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. \n30.04.2015 – 11 S 124/15, juris Rn. 1). 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