{"status":"available","doknr":"OLD364433","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-26","aktenzeichen":"1 LB 56/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 56/20 \nVG: \n5 K 1243/17 \nIm Namen des Volkes \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Hei-\nmat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flücht-\nlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 6374061-423 - \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Rich-\nterinnen Budnick und Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 14. Novem-\nber 2019 wird zurückgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichts-\nkosten werden nicht erhoben. \n\n2 \n \nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-\nklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke \n \n \nTatbestand: \nDie Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver-\npflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer ausweislich seiner Tazkira am 01.01.1993 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben \nafghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehö-\nrigkeit. Er reiste im Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland \nein. Dort stellte er im März 2016 einen förmlichen Asylantrag. \n \nIm Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Fol-\ngenden: Bundesamt) am 06.03.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus \ndem Dorf Talkana, das im Distrikt Jalriz in der afghanischen Provinz (Maidan-)Wardak \nliege. Dort habe er bis zu seiner Ausreise nach Deutschland bei seinen Eltern gelebt. Er \nhabe noch eine Schwester, die bereits verheiratet sei, und einen jüngeren Bruder. Er sei \nfünf Jahre zur Schule gegangen, bis die Schule von den Taliban niedergebrannt worden \nsei. Trotz seines Schulbesuchs sei er aber Analphabet. Wegen der Taliban hätten sich nur \nwenige Lehrer getraut, zu unterrichten. Anschließend habe er als Landwirt im Betrieb sei-\nnes Vaters gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet. \n \nBei ihnen habe es einen Taliban-Kommandanten namens Asha gegeben. Dieser sei stän-\ndig in ihr Dorf gekommen und habe die Leute aufgefordert, ihre Söhne in den Dschihad zu \nschicken. Die Taliban hätten auch ihn mitnehmen wollen, sein Vater sei aber dagegen ge-\nwesen. Eines Nachts, er sei gerade mit seinem Vater auf ihren Feldern gewesen, sei der \nKommandant mit vier Soldaten gekommen und habe ihn einfach mitgenommen. Sie hätten \nihn ins Zentrum von (Maidan-)Wardak gebracht. Er sei dort insgesamt drei Nächte in einem \nHaus eines Mannes namens Rasiq festgehalten worden. Die Taliban hätten verlangt, dass \n\n3 \n \ner sich ihnen anschließe. Er habe sich geweigert und daher viele Schläge und Tritte ein-\nstecken müssen. Er hätte auch nichts zu essen und zu trinken bekommen. Die Taliban \nhätten eine Person direkt vor seinen Augen ermordet. Dann sei aber sein Vater mit dem \nDorfältesten gekommen und habe die Taliban angefleht, ihn gehen zu lassen. Sein Vater \nhabe ihnen gesagt, sein Sohn sei noch zu jung, außerdem müsse er ihm auf den Feldern \nhelfen. Er habe dann gehen dürfen. Damals sei er sechzehn oder siebzehn Jahre alt ge-\nwesen, das wisse er nicht so genau. Sein Bruder sei etwa zehn Jahre alt gewesen. Die \nDorfältesten hätten Kontakte zu den Taliban und hätten daher auch gewusst, wo er fest-\ngehalten worden sei. Es seien dann etwa zwei Jahre vergangen, in denen die Taliban nicht \nmehr zu ihnen gekommen seien. Dann seien sie aber wieder zu ihnen gekommen und \nhätten gesagt, er sei nun alt genug, um sich ihnen anzuschließen. Eines Abends, er habe \nsich gerade bei seiner Tante aufgehalten, seien sie zu seinem Vater gekommen und hätten \ngedroht, wenn er nicht seinen Sohn schicke, würden sie diesem etwas antun. Als er am \nnächsten Morgen nach Hause gegangen sei, habe sein Vater ihn daher aufgefordert, Af-\nghanistan zu verlassen. Anzeige hätten sie keine erstattet. Polizisten könnten gegen Tali-\nban nichts ausrichten. Vielmehr sei er nach Kabul gegangen und habe dort Kontakt zu \neinem Schleuser aufgenommen. Mit dessen Hilfe sei er dann über Pakistan, den Iran, die \nTürkei, Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland gekommen. Verwandte in \nDeutschland habe er nicht. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. \n \nDie Anhörung des Klägers dauerte ausweislich des Protokolls 110 Minuten. Die Rücküber-\nsetzung etwa zwanzig Minuten. \n \nMit Bescheid vom 10.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung sub-\nsidiären Schutzes ab (Ziff. 1-3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \nund 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundes-\nrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. \nnach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht \nfristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen ande-\nren Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflich-\ntet ist (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde \nauf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). \n \nDie Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung von \nFlüchtlingsschutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, der Kläger hätte vor \nden Drohungen der Taliban die staatlichen Organe um Schutz ersuchen müssen Es sei \n\n4 \n \nnicht ersichtlich, dass die staatlichen Organe nicht gewillt oder in der Lage seien, den Klä-\nger vor Übergriffen der Taliban zu schützen. Der Kläger habe die Polizei überhaupt nicht \neingeschaltet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien \nebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere führe der in allen Teilen Afghanistans unterschiedlich \nstark ausgeprägte innerstaatliche bewaffnete Konflikt nicht generell zu einem Gefähr-\ndungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr \nrechtfertige. Gefahrerhöhende persönliche Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen. \nAuch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanis-\ntans lägen nicht vor. Insbesondere folge ein solches nicht aus den derzeitigen humanitären \nBedingungen in Afghanistan. Der Kläger habe keine stichhaltigen Gründe dafür angege-\nben, dass er in Afghanistan nach seiner Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt sei. \nIndividuelle Gefahren habe er nicht geltend gemacht. Er habe weder gesundheitliche noch \nkörperliche Einschränkungen, so dass davon auszugehen sei, dass er als Arbeitskraft fle-\nxibel eingesetzt werden könne. \n \nAm 17.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen \nsein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt wiederholt und vertieft. Er sei in \ndem Haus des Rasiq, in dem die Taliban ihn drei Tage und drei Nächte festgehalten hätten, \ndie ganze Zeit gefesselt gewesen. Die afghanische Polizei sei entgegen der Auffassung \nder Beklagte weder in der Provinz Wardak noch in Kabul in der Lage, die Sicherheit von \nZivilpersonen zu garantieren, die konkret von den Taliban mit Drohungen gegen ihr Leben \nüberzogen worden seien. Anfang 2019 habe er nochmals mit seiner Mutter telefoniert. \nDiese habe ihm gesagt, die Situation habe sich sehr verschlechtert. Es seien kaum noch \nJugendliche da, alle seien aus Angst geflüchtet. \n \nDer Kläger hat beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.05.2017 zu verpflichten, \nihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, \nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, \nweiter hilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. \n \nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. \n\n5 \n \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14.11.2019 verpflichtet, dem Klä-\nger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger habe die Bedrohung durch eine \nrelevante Verfolgungshandlung hinreichend glaubhaft gemacht. Von einer Vorverfolgung \nsei daher auszugehen. Dem Kläger habe in seiner Herkunftsregion vor seiner Flucht auf-\ngrund der Verweigerung einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die örtlichen Taliban eine un-\nmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit eine schwer-\nwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gedroht bzw. eine solche Behand-\nlung habe unmittelbar bevorgestanden. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung \nausführlich und widerspruchsfrei geschildert, wie die Situation hinsichtlich der Taliban in \nseinem Heimatort sowie die Umstände der bei ihm versuchten Zwangsrekrutierung sich \ndargestellt hätten. Der Vortrag des Klägers stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Inhalt \nder dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel. Aus diesen ergebe sich, dass Zwangsrek-\nrutierungen auf Seiten der Taliban zwar eher selten seien und nicht zu ihrer üblichen Rek-\nrutierungspraxis gehörten. Sie kämen aber im Einzelfall durchaus vor. \n \nUnter Berücksichtigung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU \n(Qualifikationsrichtlinie) sei auch gegenwärtig davon auszugehen, dass dem Kläger in sei-\nner Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohe. Es \nsei nichts dafür ersichtlich, dass die dortigen Taliban ihre sich aus dem Vortrag des Klägers \nergebende Praxis zur Zwangsrekrutierung aufgegeben hätten und nunmehr zu erwarten \nwäre, dass sie den Kläger wegen Verweigerung nicht bestrafen würden. Weder der afgha-\nnische Staat noch ein anderer in Betracht kommender Akteur in seiner Herkunftsregion sei \nzudem in der Lage sei, den Schutz des Klägers zu gewährleisten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. \n§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Bei den dortigen Taliban handele es sich um nicht-\nstaatliche Akteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG, von denen Verfolgung ausgehen könne. Die \nHeimatprovinz des Klägers insgesamt (Wardak) stehe zu großen Teilen unter der Kontrolle \nder Taliban. In seinem Distrikt (Jalriz bzw. Jalrez) bestehe nach vorliegenden Erkenntnis-\nmitteln eine hohe offene Präsenz der Taliban bzw. sogar eine 50 prozentige Kontrolle. Un-\nter Berücksichtigung dieses Umstandes und angesichts der ohnehin nur begrenzten Fä-\nhigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzuneh-\nmen, sei daher nicht davon auszugehen, dass diese am Heimatort des Klägers dazu in der \nLage seien, für seine Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei vorliegend auch wegen eines \nVerfolgungsgrundes nach § 3b AsylG in seinem Heimatland verfolgt worden. Ihm sei von \nden Taliban eine gegen diese Organisation gerichtete abweichende Einstellung im Sinne \nvon § 3b Abs. 2 AsylG zumindest zugeschrieben worden. Bei dieser Einstellung handele \nes sich um eine politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. \n \n\n6 \n \nEine interne Fluchtalternative bestehe für den Kläger nicht. Weder Kabul noch andere \nGroßstädte oder sichere ländliche Regionen – etwa die Provinzen Bamyan oder Panjshir \n– kämen für ihn als interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG in Betracht. Nach § 3e \nAbs. 1 AsylG werde einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er \nin einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang \nzu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG habe und sicher und legal in diesen Landesteil \nreisen könne, dort aufgenommen werde und vernünftigerweise erwartet werde, dass er \nsich dort niederlasse. Dem Kläger drohe zwar in anderen Landesteilen Afghanistans keine \nSchädigung durch die Taliban. Den Taliban fehlten die Ressourcen, um alle Personen, die \nsie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen. An einer Verfolgung des Klägers, der \nden Taliban weder in prominenter Weise entgegen getreten sei noch sich aktiv gegen diese \nengagiert habe, dürften die Taliban kein gesteigertes Interesse haben. \n \nAllerdings könne nicht angenommen werden, dass der Kläger in einer der für eine Neuan-\nsiedlung ernsthaft in Betracht kommenden Großstädte (Kabul, Herat und Masar-e Sharif) \noder einem anderen als interne Schutzalternative in Betracht kommenden Ort in Afghanis-\ntan seinen Lebensunterhalt in einer Weise sichern könnte, welche es vernünftigerweise \nerwarten ließe, dass er sich dort niederlasse. \n \nOb vernünftigerweise erwartet werden könne, sich an einem anderen Ort als interne \nSchutzalternative niederzulassen, bedürfe der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung \nobjektiver Gesichtspunkte und subjektiver Umstände. Die Existenzsicherung müsse am \nOrt des internen Schutzes zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis \nder dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine ausreichende Lebensgrund-\nlage vorfinde. Interner Schutz scheide daher jedenfalls aus, wenn die Situation am ver-\nmeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Hingegen be-\ndeute das Fehlen eines solchen Verstoßes nicht automatisch, dass unter dem Gesichts-\npunkt einer für die Zumutbarkeit des Niederlassens hinreichenden Existenzsicherung die \nVoraussetzungen des § 3e AsylG erfüllt seien. Gegen eine Konvergenz der Maßstäbe \nspreche etwa, dass für eine Verletzung des Art. 3 EMRK ein sehr hohes Schädigungsni-\nveau erforderlich sei, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliege, in dem die huma-\nnitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ seien, wäh-\nrend es im Rahmen des § 3e AsylG auf die Zumutbarkeit einer Niederlassung ankomme \nund insofern nicht ersichtlich sei, dass jeweils ein außergewöhnlicher Fall vorliegen müsse. \nInsofern sei das Kriterium der Zumutbarkeit, nämlich die Frage, ob vernünftigerweise er-\nwartet werden könne, dass sich ein Ausländer am Ort des internen Schutzes niederlasse, \nnicht mit dem Fehlen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Ein verfol-\ngungssicherer Ort biete erwerbsfähigen Personen in aller Regel dann ein hinreichendes \n\n7 \n \nwirtschaftliches Existenzminimum, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls wenig at-\ntraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von drit-\nter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebens-\nunterhalt unbedingt Notwendige erlangen könnten. Aus dem Kriterium des „Niederlassens“ \nsei darauf zu schließen, dass die Verbindung zur Aufnahmeregion und die Sicherung der \ndortigen Existenz dauerhaft seien müsse. Dementsprechend begründe die Möglichkeit, auf \nabsehbare Zeit allein prekäre Erwerbsmöglichkeiten von nur kurzer Dauer zu finden, keine \nzumutbare Existenzmöglichkeit. Ebenso müsse die Möglichkeit zur Erlangung einer Unter-\nkunft bestehen, die von einer gewissen Dauer und Verstetigung sei, um von einem Nieder-\nlassen sprechen zu können. \n \nDem Kläger wäre es bei einer Zusammenschau der vorliegend relevanten Umstände aller \nVoraussicht nach nicht möglich, in einer der für eine Neuansiedlung ernsthaft in Betracht \nkommenden Großstädte (Kabul, Herat und Masar-e Sharif) oder einem anderen als interne \nSchutzalternative seine Grundbedürfnisse durch eine zumutbare Tätigkeit in einem für die \nErwartbarkeit einer Niederlassung ausreichendem Maße zu befriedigen. Vom Vorhanden-\nsein eines aufnahmebereiten Familienverbands oder sonstiger Netzwerke in Afghanistan \nund hier insbesondere in Kabul oder einem anderen als Fluchtalternative in Betracht kom-\nmenden Ort könne nicht ausgegangen werden. Ohne dieses wäre der Kläger voraussicht-\nlich nicht in der Lage, die hohen Anforderungen zu bewältigen, denen er im Fall einer Rück-\nkehr nach Afghanistan beim Versuch einer Neuansiedlung außerhalb seiner Herkunftsre-\ngion ausgesetzt wäre. Es wäre ihm daher in einem anderen Landesteil als in seiner Her-\nkunftsregion voraussichtlich nicht möglich, eine ausreichende Existenzgrundlage zu erwirt-\nschaften und Zugang zu angemessenem und hinreichend dauerhaften Wohnraum zu er-\nlangen, was die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausschließe. \n \nDie Beklagte verweist zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 27.02.2020 \nzugelassenen Berufung auf ihren Bescheid sowie auf ihre Ausführungen im Zulassungs-\nverfahren. Im Zulassungsverfahren hat sie dargelegt, dass das Verwaltungsgericht nach \nihrer Auffassung unzutreffend davon ausgegangen sei, dass von jungen, alleinstehenden \nMännern ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen jedenfalls dann nicht i.S.v. § 3e Abs. 1 \nNr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden könne, sich in einer der afghanischen Groß-\nstädte niederzulassen, wenn diese nicht über ein familiäres Netzwerk am Rückkehrort ver-\nfügten. Hinsichtlich der inländischen Fluchtalternative sei der gleiche Maßstab anzuwen-\nden wie im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG. \n \n \n \n\n8 \n \nDie Beklagte beantragt, \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 14.11.2019 \nzu ändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht informato-\nrisch zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll \nBezug genommen. \n \n \n \nEntscheidungsgründe: \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die \nBeklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der \nKläger hat nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \n(§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. \n \n1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG \nist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Aus-\nländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor \nVerfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zu-\ngehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Her-\nkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in \nAnspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei \nist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse \noder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Ver-\nfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. \n \nAls Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf \nGrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Ver-\nletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann \nnach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, \neinschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass \neine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. \n\n9 \n \nNach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem \ndie Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gel-\nten. \n \nNach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die \nden Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-\nstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch \ndie beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet \nist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen \nvon Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung be-\nstehen. \n \nZur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das \nGericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrschein-\nlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des \nSchutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer diese Gefahren aufgrund \nder in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage \ntatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestands-\nmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtli-\nnie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der \nPrüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht \ndem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. \n20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 - 2 LB 237/17, juris \nRn. 24 ff. m.w.N.). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des ge-\nsamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dage-\ngensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunfts-\nland verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers \nund dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht \ndieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des \nBetroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. \n20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 - 2 LB 237/17, juris \nRn. 24 ff. m.w.N.; ausführlich dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, \njuris Rn. 31 ff.). \n\n10 \n \n \nAllerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in ei-\nnem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu \nSchutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen \nkann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich \ndort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). \n \nDie begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittel-\nbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Er-\neignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunfts-\nland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Aus-\nländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Über-\nzeugung oder Ausrichtung ist § 28 Abs. 1a AsylG). \n \nIn beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahr-\nscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09, juris Rn. 20, 22). \nDie Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 \nder Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und nicht (mehr) durch einen herabge-\nstuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Ver-\nmutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wie-\nderholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass \nstichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10, juris Rn. 21 f.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 \n- 2 LB 237/17, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). \n \nBei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne \nbegründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Ge-\nrichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu be-\nwerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeu-\ngung zu bilden. \n \nAuch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt be-\nstehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der \nWahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. We-\ngen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hin-\nsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im vielfach befinden, genügt für diese Vor-\ngänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer \nÜberzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das \n\n11 \n \nGericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Ge-\nwissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das prak-\ntische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen \ngebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. \n \nUnter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen \nVorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen al-\nlein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern \nseine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne \n„glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Be-\nschl. v. 08.02.2011 - 10 B 1.11, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris \nRn. 16). \n \nSo sieht auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 EU (Qualifikationsrichtlinie) unter be-\nstimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein \nkann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich \noffenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte \nvorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhalts-\npunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind \nund sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Infor-\nmationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen \nZeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht \nmöglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. \n \nEs ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen \nin sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung \nergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in \nseine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, \neine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. \nErhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenste-\nhen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der \nStimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Her-\nkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - \n9 B 239.89, juris Rn. 3 und 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2018 - A 11 S 1265/17, juris \nRn. 368 f. m.w.N.). \n \n\n12 \n \nMit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Ge-\nsamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung sei-\nner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stim-\nmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Über-\neinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt \nwie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare \nErklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht er-\nklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund \nverspätet vorgebracht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2018 - A 11 S 1265/17, \njuris Rn. 370 m.w.N.). \n \n2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das \nseine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat ist nach Durchfüh-\nrung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im \nSinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers \njedenfalls im Kern der Wahrheit entspricht und er in dem Dorf Talkana, in dem er vor seiner \nAusreise nach Deutschland lebte, von den Taliban mit dem Tod bedroht wurde und im Falle \nseiner Rückkehr erneut bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher davon auszuge-\nhen, dass der Kläger in nahem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afgha-\nnistan politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 und 3a AsylG erlitten hat. \n \na) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend, anschaulich und \nnachvollziehbar sowie im Wesentlichen konsistent mit seinem Vortrag beim Bundesamt \nund seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ge-\nschildert, wie die lokalen Taliban ihn mit (Mord-)Drohungen und Gewalt dazu zwingen woll-\nten, sich ihnen anzuschließen. Er hat durchgängig und – trotz gewisser Ungereimtheiten – \nim Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass die Taliban ihn bereits zwei Jahre vor \nseiner Ausreise erstmalig entführt und gewaltsam festgehalten hätten und er nur aufgrund \nder Intervention der Dorfältesten und seines Vaters zunächst wieder freigelassen worden \nsei. Diese hätten den Taliban erklärt, dass sein Vater auf seine Arbeitskraft noch solange \nzwingend angewiesen sei, bis sein Bruder alt genug sei, um zu helfen. Zwei Jahre später \nhätten sie dann erneut gefordert, dass er sich ihnen anschließen solle. Für den Fall, dass \ner sich weigere hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Der Kläger schilderte diese Vorkomm-\nnisse detailliert und konnte auf entsprechende Nachfragen noch weitere Einzelheiten be-\nrichten. \n \n\n13 \n \nDer in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers \nsteht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der aktuellen Auskunftslage. Nach dem ak-\ntuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.2019 (dort unter Abschn. I) ist Af-\nghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroris-\ntischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskon-\nflikte. Weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter \nBerücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtli-\ncher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Fa-\nmilienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht \nspricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort \nherrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedli-\nchen Sicherheitslage geprägt ist“ und überdies von einer „stetigen Verschlechterung der \nSicherheitslage in den letzten zwei Jahren“ (BVerfG, Beschl. v. 25.04.2018 – 2 BvR \n2425/17, juris, Ls. 3 und Rn. 34). \n \nNach der Auskunftslage (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan v. 13.11.2019, \nS. 261 f.; EASO, Country Guidance Afghanistan, 01.06.2019, S. 53 f.; UNHCR, Richtlinien \nzur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. \n30.08.2018, S. 59 f.) machen die Taliban zwar nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutie-\nrungen Gebrauch, weil sie grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern haben. \nDie Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban besteht nach den Erkenntnismit-\nteln aber insbesondere dann, wenn eine von ihnen kontrollierte Region unter Druck geraten \nist, bzw. eine Talibanoffensive bevorsteht und die Taliban zusätzliche Kämpfer benötigten \n(vgl. EASO - Country of Origin Report, Recruitment by armed groups, September 2016). \nDarüber hinaus setzen die Taliban das Mittel der Zwangsrekrutierung aber auch gezielt als \nMittel ein, um durch Indoktrination in von ihnen noch nicht kontrollierten Bereichen an Ein-\nfluss zu gewinnen und sich die Unterstützung der dortigen Stämme zu sichern (vgl. EASO, \na.a.O., S. 24, 39). \n \nDies zugrunde gelegt erscheint es auch nachvollziehbar, dass die lokalen Taliban im Dis-\ntrikt Jalriz versucht haben sollen, u.a. den Kläger zwangsweise zu rekrutieren. Der Distrikt \nJalriz in der Provinz Wardak stand im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (noch) nicht unter \nder tatsächlichen Kontrolle der Taliban. Allerdings waren die Taliban – nach dem Abzug \nder ISAF-Kräfte im Jahr 2014 – bereits wieder als führende bewaffnete Gruppe präsent \n(ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Disktrikt Day Mirdad: \nAktuelle Sicherheitslage, Einfluss der Taliban und anderer Aufständischer vom 21. Sep-\ntember 2017, S. 5). Seither haben die Taliban ihren Einfluss kontinuierlich ausgedehnt und \njedes Jahr mehr Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Die Bezirke Zaiwalat und Takana, \n\n14 \n \ntrotz der etwas abweichenden Schreibweise dürfte hier wohl auch das Dorf liegen, aus \ndem auch der Kläger stammt, sind derzeit wieder unter vollständiger Kontrolle der Taliban \n(vgl. Ehsan Quaane, One Land, Two Rules (9): Delivering public services in insurgency-\naffected Jalrez district auf Wardak province, 16.12.2019, im Internet abrufbar unter: \nhttps://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/one-\nland-two-rules-9-delivering-public-services-in-insurgency-affected-jalrez-district-of-wardak \n-province/). \n \nAus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch, dass es im Distrikt Jalriz – wie vom Kläger \nvorgetragen – einen Taliban-Kommandanten namens Hascha gibt, der ursprünglich in \nTakana tätig war (mittlerweile wohl in dem Dorf Kohna Khumar; vgl. Ehsan Quaane, One \nLand, Two Rules (9): Delivering public services in insurgency-affected Jalrez district auf \nWardak province, 16.12.2019, im Internet abrufbar unter: https://www.afghanistan-ana-\nlysts.org/en/reports/economy-development-environment/one-land-two-rules-9-delivering-\npublic-services-in-insurgency-affected-jalrez-district-of-wardak-province/). \n \nb) Es liegt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Hier ist der Kläger \ndurch die Anwendung physischer Gewalt und die (Mord-)Drohung durch die Taliban in sei-\nnen grundlegenden Menschenrechten auf körperliche Unversehrtheit und physischer Frei-\nheit schwerwiegend verletzt. \n \nDie Anwendung physischer Gefahr und die Drohung der Taliban, den Kläger umzubringen, \nsollte er sich ihnen nicht anschließen, stellt hier auch eine Verfolgung wegen einer zuge-\nschriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 AsylG dar. \nZwar ist eine Zwangsrekrutierung im Grundsatz nicht schon flüchtlingsrechtlich relevant \n(vgl. nur BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372, juris Rn. 79). Angesichts des Ein-\nsatzes von Gewalt und der massiven Drohungen ist jedoch davon auszugehen, dass die \nlokalen Taliban den jungen Männern, die sich weigern sich ihnen anzuschließen, auch eine \nilloyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellen. Die lokalen Taliban haben den Kläger \nnach seinen glaubhaften Schilderungen mit dem Tode bedroht, falls er sich ihnen nicht \nanschließen sollte. Junge Männer, die sich ihnen nicht anschließen, sehen sie somit offen-\nsichtlich damit bereits als ihre politischen Gegner, die sie bekämpfen wollen. \n \nBei den Taliban handelt es sich nach § 3c AsylG zudem um Akteure, von denen Verfolgung \nausgehen kann. Die Taliban sind nichtstaatliche Akteure, gegen die der afghanische Staat \nerwiesenermaßen nicht in der Lage ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Das Justizsystem funktioniert in Afghanistan nur sehr einge-\n\n15 \n \nschränkt; es herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Auch innerhalb der Polizei sind Korrup-\ntion, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Berichten zufolge werden in Fällen von \nMenschenrechtsverletzungen die Täter nur selten zur Rechenschaft gezogen (Auswärtiges \nAmt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 12 f.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des inter-\nnationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 29 f.). \n \nDie Zentralregierung hat auf viele lokale Machthaber und Kommandeure, die nicht mit \nstaatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, kaum Einfluss und \nkann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. Taten untersuchen und verurteilen. Wegen des \nschwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher \noft ohne Sanktionen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 7). \n \n3. Damit streitet für den Kläger gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikati-\nonsrichtlinie) die tatsächliche Vermutung, dass sich die früheren Handlungen und Bedro-\nhungen bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. \n \nStichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger \neiner solchen Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht mehr unterliegt (zu diesem \nMaßstab: BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09, juris Rn. 23) sind nicht ersichtlich. Das \nGericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Distrikt Jalriz \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut mit Verfolgungshandlungen durch die lokalen \nTaliban rechnen muss. Wie ausgeführt haben diese den Distrikt mittlerweile unter ihre Kon-\ntrolle gebracht. Es ist davon auszugehen, dass sie junge Männer, die sich ihnen nicht an-\nschließen, weiterhin als ihre politischen Gegner ansehen. \n \n4. Dem Kläger steht auch keine Möglichkeit internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG in anderen \nRegionen Afghanistans offen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flücht-\nlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begrün-\ndete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und \nlegal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise er-\nwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. \n \nZwar wird der Kläger in Teilen seines Heimatlandes, insbesondere in den Großstädten \nKabul, Herat und Masar-e Sharif, nicht verfolgt. Dort droht ihm auch kein ernsthafter Scha-\nden (a)). Auch kann er sicher und legal in diese Landesteile reisen und wird dort aufge-\nnommen (b)). Allerdings kann es vom Kläger unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalles vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich in diesen Landesteilen \nniederlässt (c)). \n\n16 \n \n \na) Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss der Betroffene in dem als interne Alternative in \nBetracht kommenden Landesteil frei von begründeter Furcht vor Verfolgung sein oder Zu-\ngang zu Schutz vor Verfolgung haben. Davon ist vorliegend auszugehen (aa)). Zusätzlich \ndarf in diesem Teil seines Herkunftslandes auch keine Gefahr bestehen, einen ernsthaften \nSchaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden bzw. es muss Zugang zu Schutz vor ernsthaf-\ntem Schaden bestehen (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2011/05/EU – Qualifikationsrichtlinie). \nAuch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben (bb)). Damit greift § 3e Abs. 1 Nr. 1 \nAsylG die Tatbestände auf, die nach §§ 3 und 4 AsylG die grundlegende Voraussetzung \nfür die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sind (vgl. \nVGH Bad.-Württ., Urt. v. - A 11 S 1203/19, juris Rn. 27 m.w.N.). An das Vorliegen einer \nrelevanten Verfolgung oder Gefahr dürfen dabei keine geringeren Anforderungen gestellt \nwerden als dies bei §§ 3 und 4 AsylG der Fall ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. - A 11 S \n1203/19, juris Rn. 28). \n \naa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger außerhalb \nseines Herkunftsgebiets in Afghanistan, insbesondere in Großstädten wie Kabul, Herat o-\nder Masar-e-Sharif, eine Verfolgung durch die Taliban nicht zu befürchten hat. Zwar ist \nbekannt, dass die Taliban über ein Netzwerk von Informanten verfügen, um Personen auch \nin Städten aufzuspüren. Jedoch ist es schwierig, Menschen in größeren Städten zu verfol-\ngen und aufzuspüren, weshalb die dafür vorhandenen Ressourcen grundsätzlich für Men-\nschen verwendet werden, an denen die Taliban ein gesteigertes Interesse haben. Aus die-\nsem Grund beschränkt sich die Liste der Personen, in die die Taliban ihre knappen Res-\nsourcen investieren, um sie in den großen Städten Verfolgen, landesweit auf nicht mehr \nals hundert Personen. Bei Personen mit geringerem Profil ist davon auszugehen, dass die \nTaliban sie oder ihre Familienmitglieder nach ihrer Übersiedlung in die Städte wahrschein-\nlich nicht ins Visier nehmen werden, es sei denn, es bestehen persönliche Feindschaften, \nRivalitäten oder Streitigkeiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban das Inte-\nresse und die Ressourcen hätten, um auch nicht in besonderem Maße hervorgetretene \nGegner an anderen Orten innerhalb Afghanistans aufzuspüren, gibt es nicht (vgl. EASO, \nAfghanistan, Individuals Targeted by Armed Actors in the Conflict, Dezember 2017, \nS. 63 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.03.2019 - 13 A 2600/18.A, juris Rn. 14). \nDie Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt insoweit maßgeblich davon ab, in \nwelchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger \ngelangt ist (BayVGH, Beschl. v. 14.12.2017 - 13a ZB 17.30010, juris Rn. 4). Vorliegend ist \nes nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger erneut ins Visier der Taliban gelangen \nsollte. Der Kläger hat sich zwar der drohenden Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen. \nEr hat sich dadurch aber nicht so weit exponiert, dass damit zu rechnen wäre, dass die \n\n17 \n \nTaliban versuchen würden, ihn noch Jahre später in Kabul aufzuspüren. Der Kläger hat \nselbst nie aktiv gegen die Taliban gearbeitet oder deren Gegner unterstützt und ist daher \nnicht als hochrangiges Angriffsziel für die Taliban anzusehen. \n \nbb) Die Großstädte Kabul, Herat und Masar-e Sharif sind im Hinblick auf die gegenwärtige \nSicherheitslage auch nach wie vor allgemein als Fluchtalternative geeignet. Ein ernsthafter \nSchaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht den Betroffenen dort nicht. So erreicht insbesondere \ndie Sicherheitslage und die Situation der allgemeinen Gewalt in Afghanistan, namentlich \nauch in den hier als Fluchtalternative in Erwägung zu ziehenden Großstädten nicht das \neine Verletzung von Art. 3 EMRK begründende Maß eines außergewöhnlichen Schädi-\ngungsrisikos. \n \nDie im UNAMA-Jahresbericht 2019 vom 22. Februar 2020 (UNAMA, Afghanistan Annual \nReport on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2019) ausgewiesenen zivilen Opfer-\nzahlen für das Jahr 2019 sind im Vergleich zum Vorjahr 2018 um 5 v.H. zurückgegangen \nund befinden sich auf dem niedrigsten Stand seit 2013. Bei einer Gesamtzahl konfliktbe-\ndingter ziviler Opfer im Jahr 2019 von 10.392 (3.403 Todesopfer; 6.989 Verletzte) und einer \nzugunsten der Kläger konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von nur etwa \n27 Mio. Menschen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20; die National Statistics and Information \nAuthority Afghanistan – NSIA – geht für 2019/20 sogar von 32,2 Mio. Einwohnern Afgha-\nnistans aus) ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 1 zu 2.598. \nAuch wenn man die Provinz Kabul zugrunde legt, für die UNAMA im Jahr 2019 die höchste \nabsolute Zahl an zivilen Opfern registriert hat (1.563 zivile Opfer; UNAMA, S. 94), ergibt \nsich bei einer konservativ geschätzten Bevölkerungszahl der Provinz von 4.860.880 Men-\nschen (Central Statistics Organization, Afghanistan Statistical Yearbook 2018-19, abrufbar \nunter \nhttps://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2019/11/Afghanistan-Statistical-\nYearbook-2018-19_compressed.pdf) ein Schädigungsrisiko von 1 zu 3.110. Für die Pro-\nvinzen Herat bzw. Balkh ergibt sich ein Schädigungsrisiko von 1 zu 5.126 bzw. 1 zu 5.209. \n \nSämtliche Werte sind derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nentfernt, dass auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht von einer in Afghanistan oder \nTeilen hiervon aufgrund der Sicherheitslage jeder Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwe-\nsenheit tatsächlich drohenden, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgegangen \nwerden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 22 f. zu einem Schä-\ndigungsrisiko von 1:800). Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad vermag \nauch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer bzw. Untererfassung der zivilen \nOpfer noch nicht die Annahme einer Situation außergewöhnlicher allgemeiner Gewalt zu \nbegründen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 79 ff.). \n\n18 \n \n \nAuch aus dem UNAMA-Bericht zum ersten Quartal 2020 vom 27.04.20 (UNAMA, Afgha-\nnistan First Quarter Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 \nMarch 2020) ergibt sich nichts Anderes. Hiernach sind die zivilen Opferzahlen in Afghanis-\ntan mit insgesamt 1.293 Getöteten und Verletzten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum \nsogar um 29 v.H. zurückgegangen und haben den niedrigsten Stand für ein erstes Quartal \nseit 2012 erreicht. Bei einer proportionalen Hochrechnung dieser Opferzahlen für 2020 \ninsgesamt (5.172 zivile Opfer) und einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanis-\ntans von nur etwa 27 Mio. Menschen ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungs-\nrisiko von 1 zu 5.220. \n \nb) Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind sicher und legal erreichbar (VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 104 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. \n29.10.2019 - A 11 S 1203/19, juris Rn. 72 ff.; vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A \n3920/18.A, juris Rn. 115; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 130). Kabul \nverfügt über einen etwa fünf Kilometer vom Stadtzentrum entfernten internationalen Flug-\nhafen, an dem u.a. Abschiebungen von Deutschland aus enden. Der Flughafen und seine \nUmgebung waren in der Vergangenheit Ziel von Attacken Aufständischer. Eine perma-\nnente Gefahrenlage, die die Nutzung der Straßenverbindungen zwischen Flughafen und \nStadtzentrum ausschlösse, existiert aber nicht. \n \nVon Kabul aus sind die Städte Herat und Mazar-e Sharif tatsächlich erreichbar. Zwar ist \ndie Nutzung der überregionalen Fernstraßen in Afghanistan, die die großen Städte verbin-\nden, mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere weil Sicherheitskräfte und Aufstän-\ndische (illegale) Kontrollpunkte erreichten, weil Sprengsätze detonieren oder Unbeteiligte \nvon Kampfhandlungen betroffen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 \n- A 11 S 2376/19, juris Rn. 106; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris \nRn. 320). Die Städte sind jedoch per Flugzeug sicher zu erreichen. Beide verfügen über \nFlughäfen. Von Kabul aus werden Inlandsflüge auch nach Herat und Mazar-e Sharif ange-\nboten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 106). Die Flüge \nkosten derzeit jeweils rund 100 Euro (Auskünfte unter www.flyariana.com und \nwww.nusatrip.com). \n \nPersonen, die von Deutschland aus nach Afghanistan zurückkehren, haben damit die tat-\nsächliche Möglichkeit, neben Kabul auch Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg ver-\ngleichsweise sicher zu erreichen. \n \n\n19 \n \nDas gilt selbst für solche Rückkehrer, die während ihres Aufenthalts hier keinerlei Mittel \nzurücklegen konnten und damit das Geld für ein Flugticket aus eigener Kraft heraus nicht \naufbringen könnten. Denn aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden fi-\nnanziell gefördert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 106 \nm.w.N.). Unter dem aktuellen „REAG/GARP-Programm 2020“, einem humanitären Hilfs-\nprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Un-\nterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Her-\nkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Er-\nwachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro \nErwachsenem sowie eine „ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“ in Höhe \nvon weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, \nabrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb \nAfghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgül-\ntigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und \nder Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus \nDeutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums \nempfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt. \n \nAfghanische Staatsangehörige werden in den genannten Großstädten auch aufgenom-\nmen. Es ist ihnen unproblematisch gestattet, sich in den Großstädten ihres Herkunftslan-\ndes niederzulassen. \n \nc) Allerdings kann vorliegend die Niederlassung des Klägers in den als inländische Schutz-\nalternative in Betracht zu ziehenden Landeteilen nicht vernünftigerweise erwartet werden. \n \naa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise \nerwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, \njuris Rn. 20). \n \nWeder § 3e AsylG noch der diesem zugrundeliegende Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie \nnennen explizit maßgebliche Kriterien für die Feststellung, ob es für den Antragsteller tat-\nsächlich zumutbar wäre, sich in einem Teil seines Herkunftslandes niederzulassen, der im \nÜbrigen die sich aus dem Konzept des internationalen Schutzes ergebenden Anforderun-\ngen erfüllt. \n \nDer Maßstab der Zumutbarkeit ist daher unter Berücksichtigung der Zielrichtung des inter-\nnationalen Schutzes zu bestimmen. Entscheidend ist somit, ob die interne Neuansiedlung \nunter Umständen möglich ist, die nicht in einem Maße schlecht sind, dass der Betroffene \n\n20 \n \nkeinen anderen Ausweg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung \noder ein ernsthafter Schaden droht (ausführlich dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 \n- A 11 S 2376/19, juris Rn. 27 ff.). Mit dem Zumutbarkeitsniveau soll verhindert werden, \ndass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion auf-\nzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor \nauf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Die entsprechenden Anfor-\nderungen dienen damit der Wahrung von Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Denn \ndieser verbietet Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen, \nalso gerade auch die Rückführung in unsichere Gebiete und Gebiete, in denen unzumut-\nbare Lebensbedingungen bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S \n512/17, juris Rn. 89). \n \nVor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass \nan den Zumutbarkeitsmaßstab bzw. das Zumutbarkeitsniveau im Vergleich zu den Ab-\nschiebungsverboten wegen schlechter, nicht durch einen verantwortlichen Akteur verur-\nsachter humanitärer Verhältnisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 \nAbs. 7 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 \nEMRK: BayVGH, Urt. v. 06.07.2020 - 13a 18.32817, juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. \n08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 54 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 08.08.2018 \n- A 11 S 1753/18, juris Rn. 22; Marx, ZAR 2017, 304 (306); vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: \nBVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 \n- A 11 S 512/17 Rn. 83; a.A. nunmehr: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S \n2376/19, juris Rn. 25). Das Kriterium der Zumutbarkeit, nämlich die Frage, ob vernünftiger-\nweise erwartet werden kann, dass sich ein Ausländer am Ort des internen Schutzes nie-\nderlässt, ist nicht mit dem Fehlen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. \n \nEin Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK ist nicht schon dann anzu-\nnehmen, wenn die betroffene Person im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am \nRande des Existenzminimums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, \njuris Rn. 39). Vielmehr müssen Dauer und Umfang der Unterschreitung des Existenzmini-\nmums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko führen. Dafür \nmüssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß \nan Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach \nWürdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenti-\nellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer me-\ndizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 - 1 B \n42.18, juris Rn. 11). Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nschenrechte (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07, \n\n21 \n \njuris Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 \n- 10 C 15.12, juris Rn. 22 ff.) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefah-\nrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die \nhumanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, Urt. v. 06.07.2010 \n-13a B 18.32817, juris Rn. 42 m.w.N.; NdsOVG, Urt .v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. \n51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 10). \n \nDieser strenge Maßstab kann für die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung i.S.d. § 3e \nAsylG keine Anwendung finden. Wer vor Verfolgung oder vor dramatischen Lebensum-\nständen flieht, die von einem Akteur i.S.d. § 3e AsylG zu verantworten sind, kann schon im \nHinblick auf die beschriebene Refoulementgefahr nicht allein darauf verwiesen werden, \ndass er in dem als interne Schutzalternative in Betracht zu ziehenden Landesteil ein Leben \nam Rande des Existenzminimums führen könnte (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, \njuris Rn. 20). Die Zielsetzung des internationalen Schutzes, einen wirksamen Schutz vor \nVerfolgung und ernsthaften Schäden zu bieten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 - \nA 11 S 2376/19, juris Rn. 27 ff.) schließt es gerade aus, eine von Verfolgung oder einem \nernsthaften Schaden bedrohte Person auf eine interne Schutzalternative zu verweisen, de-\nren Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass das Existenzminimum nicht gewähr-\nleistet ist und daher ein dauerhafter Verbleib an diesem Ort nicht erwartet werden kann. \nAus diesem Grund ist es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Würt-\ntemberg (vgl. Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 49) gerechtfertigt, abhängig \ndavon, ob einem Asylantragsteller am Ort seiner Herkunft eine relevante Gefahr im Sinne \nder §§ 3 und 4 AsylG droht, unterschiedliche Maßstäbe an die Zumutbarkeit der Nieder-\nlassung zu stellen. \n \nAuch der unterschiedliche Wortlaut der Vorschriften spricht dafür, dass der Zumutbarkeits-\nmaßstab über die Anforderungen von § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK hinausgeht. Nach \nArt. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behand-\nlung oder Strafe unterworfen werden. Dagegen verlangt der Wortlaut von § 3e Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG, um einen internen Schutzort anzunehmen, dass vernünftigerweise erwartet werden \nkann, dass man sich dort niederlässt. \n \nSchließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte diese Annahme. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG \ndient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach setzt eine interne \nSchutzalternative voraus, dass der Ausländer sicher und legal in einen sicheren Landesteil \nreisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er \nsich dort niederlässt. Diese Formulierung weicht vom Wortlaut der Vorgängerrichtlinie ab. \nDiese verlangte lediglich, dass vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, \n\n22 \n \ndass er sich im sicheren Landesteil aufhält (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Die neue \nFormulierung in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU ist mit der Zielsetzung erfolgt, beste-\nhende Widersprüche zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-\nrechte zu beseitigen und damit sicherzustellen, dass die Anforderungen an den internen \nSchutz mit den Vorgaben des Art. 3 EMRK vereinbar sind (vgl. KOM(2009) 551, S. 8). In der \nGesetzesbegründung wird auf eine Textstelle in einer Entscheidung des Europäischen Ge-\nrichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen. An dieser führt der Gerichtshof als von \neiner internen Schutzalternative zu erfüllende Voraussetzung aus (vgl. EGMR, Urt. v. \n11.01.2007 - 1948/04, HUDOC Rn. 141): „the person to be expelled must be able to travel \nto the area concerned, gain admittance and settle there“. \n \nDiese Vorgaben sind in die Richtlinie übernommen worden, weshalb Art. 3 EMRK für die \nBestimmung der Anforderungen nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG heranzuziehen ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, juris Rn. 114; VGH Bad.-Württ, Urt. v. \n29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 22, 25). Allerdings enthält Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie \n2011/95/EU und in dessen Umsetzung auch § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG über die vom Europäi-\nschen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen hinaus eine weitere An-\nforderung (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 45 ff.). Der \nGerichtshof hat lediglich die Möglichkeit verlangt, sich am Ort des internen Schutzes nieder-\nzulassen („must be able to […] settle there“). Die Richtlinie verlangt neben der Möglichkeit \neiner Niederlassung als weitere Voraussetzung, dass eine Niederlassung auch vernünftiger \nWeise erwartet werden kann („can reasonably be expected to settle there“). Dieses Merk-\nmal entstammt nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-\nrechte, sondern der Vorgängervorschrift des Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG. \n \nEin Niederlassen am Ort des internen Schutzes ist dem Antragsteller daher nur zumutbar, \nwenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. sein Existenzminimum \ngesichert ist. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht \ngegeben, auch dann nicht, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleicherma-\nßen schlecht sind (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 185). Die für einen internen Schutz erforderli-\nche Sicherung des Existenzminimums muss zudem auf Dauer gewährleistet sein. Das folgt \naus dem Begriff des „Niederlassens“ („settle“), der eine dauerhafte Wohnsitznahme an ei-\nnem Ort bezeichnet. \n \nSoll das Existenzminimum durch eine eigene Arbeitstätigkeit erwirtschaftet werden, muss \ndie betroffene Person hinreichend verlässlich im zur Erwirtschaftung des Existenzmini-\nmums erforderlichen Umfang Beschäftigungsmöglichkeiten erlangen können. \n \n\n23 \n \nAusgehend von diesen Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen \nPersonen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es \ndurch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Ar-\nbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls \nnach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt \nNotwendige (dazu zählt neben Nahrung auch Wohnraum und Zugang zu einer medizini-\nschen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören \nauch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die \nnicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähig-\nkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, bei-\nspielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht \nzumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, \ndie in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, \nBeschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, juris Rn. 119; BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06, \njuris Rn. 11 m.w.N.) Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende \nan dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Be-\ntrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und \nschließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein „Da-\nhinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C \n24.06, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 17.06.2006 - 1 B 100.05, juris Rn. 11 und Beschl. v. \n21.05.2003 - 1 B 298.02, juris Rn. 3). \n \nAus der Zielsetzung, eine dauerhafte Wohnsitznahme zu gewährleisten, folgt außerdem, \ndass dem Ausländer durchgängig eine Unterkunft zur Verfügung stehen muss, die existen-\nziellen Grundbedürfnissen, insbesondere dem Schutz vor schlechter Witterung, genügt. \n \nOb diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall (§ 3e Abs. 2 AsylG) \nunter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftli-\nchen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die \nSicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Ge-\nschlecht, familiärer und biografischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden \nVorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen \nund Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkei-\nten/Ausbildung/Berufserfahrung, \ndas \nVorhandensein \nvon \ntragfähigen \nBeziehun-\ngen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort \ndes internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit \nu.a.; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 80). \n \n\n24 \n \nbb) Gemessen an den dargestellten Anforderungen kann der Kläger nicht auf die afghani-\nschen Großstädte Kabul, Hera oder Masar-e-Sharif verwiesen werden. \n \n(1) Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. September 2019 ist zu ent-\nnehmen, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt sei (Human \nDevelopment Index 2018: Platz 168 von 189 Staaten). Außerhalb der Hauptstadt Kabul \nund der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, \nTrinkwasser und Transport. Das Wirtschaftswachstum sei zuletzt von 2,7 v.H. (2017) auf 1 \nv.H. (2018) zurückgegangen. Für 2019 gehe die Weltbank von einer leichten Erholung aus \n(realer BIP-Zuwachs von 2,5 v.H.). Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote \nin den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (2017: 11,2 v.H.). Die \nGrundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung – insbesondere Rück-\nkehrer – weiterhin eine tägliche Herausforderung. Laut UNOCHA seien 6,3 Mio. Menschen \nauf humanitäre Hilfe (z.B. in Form von Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und \nmedizinische Versorgung) angewiesen. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwick-\nlung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, hätten dazu ge-\nführt, dass ca. zwei Mio. afghanische Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten \nwürden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktions-\nplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 habe sich die medizini-\nsche Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibe sie im regionalen Ver-\ngleich zurück. Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran seien auf einem hohen Stand \n(2017: 464.000; 2018: 775.000), während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus \nPakistan zu verzeichnen sei (2017: 154.000; 2018: 46.000). Für Rückkehrer leisteten UN-\nHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Das Fehlen sozialer oder familiärer Netz-\nwerke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der \nZugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, La-\ngebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 27-31). \n \nAusweislich des Länderinformationsblatts Afghanistan des österreichischen Bundesamts \nfür Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019 sei Afghanistan nach wie vor eines der ärms-\nten Länder der Welt. Die Armutsrate habe sich auf 55 v.H. (2016) verschlechtert. Außerhalb \nder Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende \nInfrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft sei stark \nvon internationalen Hilfsgeldern abhängig und stütze sich hauptsächlich auf den informel-\nlen Sektor. Schätzungen zufolge seien 1,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen arbeitslos, wo-\nbei Frauen und Jugendliche am meisten mit der Krise auf dem Arbeitsmarkt zu kämpfen \nhätten. Bei der Arbeitsplatzsuche spielten Fähigkeiten, die sich Rückkehrende im Ausland \nangeeignet haben, sowie persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Bei Arbeitslosigkeit \n\n25 \n \nwerde lediglich beratende Unterstützung angeboten, zu der auch rückkehrende afghani-\nsche Staatsangehörige Zugang hätten. Rund 45 v.H. oder 13 Mio. Menschen seien in Af-\nghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der \nAnteil an armen Menschen sei gestiegen. Das im Jahr 2016 ins Leben gerufene Citizens‘ \nCharter Afghanistan Projekt (CCAP) ziele darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Le-\nbensstandard zu verbessern. Rückkehrer hätten zu Beginn meist positive Reintegrations-\nerfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie, jedoch sei der \nReintegrationsprozess oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. \nNeben der Familie kämen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der \nStamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basierten auf Zugehörigkeit zu einer \nEthnie, Religion oder beruflichen sowie politischen Netzwerken. Fehlten lokale Netzwerke \noder sei der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt, könne dies die Reintegration stark \nerschweren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünf-\nten oder gemieteten Wohnungen. Rückkehrer erhielten Unterstützung von der afghani-\nschen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehrten, und internationalen Organi-\nsationen (z.B. IOM, UNHCR) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen. Neue politi-\nsche Rahmenbedingungen für Rückkehrende sähen bei der Reintegration unter anderem \nauch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ \nvor. Demnach sollten Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch \nden Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Regierung Afghanistans bemühe \nsich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrende zu vergeben. \nMehrere Studien hätten jedoch Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz \nim Vergabeprozess gefunden. IOM biete im Bereich Rückkehr verschiedene Programme \nzur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern an (siehe zum Ganzen: BFA, Län-\nderinformationsblatt Afghanistan v. 13.11.2019, S. 333-342, 353-359). \n \nNach den aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 seien die humanitären \nIndikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2017 sei bezüglich \n3,3 Mio. Afghanen ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe festgestellt worden; nunmehr \nkämen weitere 8,7 Mio. Afghanen hinzu, die langfristiger humanitärer Hilfe bedürften. Über \n1,6 Mio. Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung, wobei die Kindersterb-\nlichkeitsrate mit 70 auf 1.000 Geburten zu den höchsten in der Welt zähle. Ferner habe \nsich der Anteil der Bevölkerung, die laut Berichten unterhalb der Armutsgrenze lebe, auf \n55 v.H. (2016/17) erhöht, von zuvor 33,7 v.H. (2007/08) bzw. 38,3 v.H. (2011/12). 1,9 Mio. \nAfghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45 v.H. \nder Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser, 4,5 Mio. Menschen hätten keinen \nZugang zu medizinischer Grundversorgung. In den nördlichen und westlichen Tei-\n\n26 \n \nlen Afghanistans herrsche die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirt-\nschaft als Folge des kumulativen Effekts jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zu-\nsammenbreche. 54 v.H. der Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons – IDPs) hiel-\nten sich in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin über-\nlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöhe und die Konkurrenz um Ressour-\ncen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärke; die be-\nreits an ihre Grenze gelangten Aufnahmekapazitäten der Provinz- und Distriktzentren seien \nextrem belastet. Dies gelte gerade in der durch Rückkehrer und Flüchtlinge rapide wach-\nsenden Hauptstadt Kabul (Anfang 2016: geschätzt 3 Mio. Einwohner). Flüchtlinge seien zu \nnegativen Bewältigungsstrategien gezwungen wie etwa Kinderarbeit, früher Verheiratung \nsowie weniger und schlechtere Nahrung. Laut einer Erhebung aus 2016/17 lebten 72,4 \nv.H. der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder un-\nzulänglichen Wohnverhältnissen. Im Januar 2017 sei berichtet worden, dass 55 v.H. der \nHaushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversor-\ngung konfrontiert gewesen seien (siehe zum Ganzen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung \ndes Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 36 f., 125 \nf.). \n \nAuch laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. September \n2019 würden Rückkehrer in der Regel de facto zu Binnenvertriebenen, da sie aufgrund der \nbewaffneten Konflikte und fehlender Netzwerke meist nicht in ihre afghanischen Herkunft-\nsorte zurückkehren könnten. Rückkehrer wie Binnenvertriebene lebten meist in informellen \nSiedlungen und notdürftigen Unterkünften. Der Zugang zu Grunddienstleistungen sei für \ndie gesamte afghanische Bevölkerung eingeschränkt, Rückkehrer und Binnenvertriebene \nseien jedoch noch stärker betroffen. So hätten rückkehrende Familien einen nur einge-\nschränkten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen. Rückkehrer und Binnenvertriebene \nbenötigen meist langfristige Unterstützung, um sich lokal integrieren zu können. Insbeson-\ndere alleinstehende Frauen, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige und andere ver-\nletzliche Personengruppen seien auf spezielle Unterstützung angewiesen. Der Mangel an \nGrunddienstleistungen wie Wasser, adäquate sanitäre Einrichtungen, Unterkunft und Le-\nbensmittel beeinträchtige den Gesundheitszustand der Binnenvertriebenen und der Rück-\nkehrer. Die Suche nach Unterkünften gehöre zu den absoluten Prioritäten sowohl der Bin-\nnenvertriebenen als auch der Rückkehrer. Durch die Dürre habe sich die Lage zusätzlich \nzugespitzt. Der Zugang zu Lebensmitteln und Wasser bilde in Kabul (geschätzte Einwoh-\nnerzahl: 3,5 bis 5,5 Mio. Menschen) eine der größten Herausforderungen. Gemäß einer \nStudie von Oxfam seien die meisten Rückkehrer bezüglich Unterkunft und Unterstützung \nvon ihren Verwandten abhängig. Die hohe Zahl an Rückkehrer und intern Vertriebenen \nverstärke die Nachfrage nach Dienstleistungen, sozialer Infrastruktur und beeinträchtige \n\n27 \n \ndie \nAufnahmefähigkeit \ndes \nLandes \n(siehe \nzum \nGanzen: \nSFH, Afghanistan: \nGefährdungsprofile – Update, 12.9.2019, S. 20-23). \n \nSpeziell zur Lage von alleinstehenden jungen Männern ergibt die Erkenntnislage, dass \ndiese regelmäßig nicht in den sog. informellen Siedlungen Kabuls bzw. der anderen Groß-\nstädte Unterkunft finden könnten (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: EASO, \nCOI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S. 33; UNHCR-Richtli-\nnien, 30.8.2018, S. 128). Denn diese Unterkünfte seien größeren Haushalten vorbehalten. \nIn den informellen Siedlungen Kabuls sei eine durchschnittliche Haushaltsgröße von acht \nPersonen anzutreffen, die Unterkünfte werden mit durchschnittlich 5,2 Personen pro Raum \nbelegt (REACH, Informal Settlement Food Security Assessment Afghanistan, Januar 2017, \nS. 2 und 16). Außerdem würden alleinstehende männliche Rückkehrer die Privatsphäre \nder Frauen in solchen Haushalten stark einschränken und als eine Gefahr für die Sicherheit \nder Familien angesehen (vgl. Stahlmann, VGH Bad.-Württ., A 11 S 316/18, Protokoll vom \n12.10.2018, Anlage 2, S. 7, 8). \n \nDie Lebenshaltungskosten in Kabul seien hoch, auch sei der Wohnungsmarkt in Kabul \nteuer und überlaufen (vgl. asylos, Afghnaistan: Situation of young male „Westernised“ re-\nturnees to Kabul, Aug. 2017, S. 61 ff.). Das gelte entsprechend auch für die anderen af-\nghanischen Großstädte. Alleinstehende junge Männer müssten daher häufig in einem sog. \n„chai khana“ (auch: „samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtigen (vgl. auch Stahl-\nmann, VGH Bad.-Württ., A 11 S 316/17, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 6, 7). In \nKabul gebe es (wie auch sonst im Land) zahlreiche dieser typisch afghanischen Unter-\nkünfte. Man müsse niemanden kennen, um eingelassen zu werden. Es sei nicht unge-\nwöhnlich, dass Gäste allein kommen. Diese Teehäuser seien wichtige soziale Treffpunkte \nund werden typischerweise von Männern aufgesucht. Der Preis betrage zwischen 30 und \n100 \nAfghani \n(ca. \n0,4 \nbis \n1,4 \nUSD) \npro \nNacht \n(vgl. \nEASO, \nCOI \nRe-\nport, Afghanistan Networks, January 2018, S. 29). \n \nEin Hauptproblem gerade für Rückkehrer nach Afghanistan und Binnenvertriebene sei es, \neine Erwerbstätigkeit zu finden (EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindika-\ntoren, Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, April 2019, \nS. 34 f. m.w.N.; außerdem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), \nVoluntary Repatriation Update, November 2017 (Telefoninterviews im Juni 2017 mit 1.296 \nFlüchtlingen, die aus Pakistan u. Iran mit Unterstützung des UNHCR zurückgekehrt waren, \n1 - 6 Monate nach Rückkehr: 34 % arbeitslos); hingegen World Bank Group, UNHCR, \nLiving Conditions and Settlement Decisions of Recent Afghan Returnees, Findings from an \n2018 Phone Survey of Afghan Returnees and UNHCR Data, Juni 2019 (3.575 Interviews \n\n28 \n \nim Frühjahr 2018 mit Rückkehrern aus Pakistan 2014 - 2017: 13% arbeitslos, 44% haben \nArbeit eigenständig gefunden, 56 % haben Arbeit innerhalb der ersten 6 Monate gefun-\nden)). \n \nIm Hinblick auf die drei großen Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif hat die EASO auf \nder Basis von Erkenntnissen bis November 2018 dargestellt, dass diese jeweils einen gro-\nßen zugewanderten Bevölkerungsanteil und diverse Beschäftigungsmöglichkeiten aufwei-\nsen (EASO, Afghanstan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, Mit Schwerpunkt auf \nden Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, April 2019, S. 18 - 20). Allerdings wurden \nauch Quellen referiert, wonach alle drei Städte und ihre Provinzen das Ziel starker Zuwan-\nderung waren (ebenda, S. 17 - 20). In Kabul habe die große Zahl der Rückkehrer die Auf-\nnahmekapazität der Regierung und der Nichtregierungsorganisationen an ihre Grenzen \ngebracht. Laut einer Studie des Oxford Committee for Famine Relief (OXFAM) seien die \nmeisten befragten Rückkehrer von Verwandten abhängig gewesen, um Unterkunft und an-\ndere Unterstützung zu erhalten. In der Regel könnten sie nur gelegentlich als Tagelöhner \narbeiten und die meisten würden nicht jeden Tag eine Arbeit finden können. Die Lage habe \nsich in den letzten Jahren durch höhere Preise, Arbeitslosigkeit, Unsicherheit und Krimina-\nlität verschlechtert, die Beschäftigungslage sei alarmierend und die Armut nehme zu \n(EASO ebenda, S. 18, 35, 40). Herat sei am stärksten von Binnenvertriebenen und Rück-\nkehrern betroffen. Diese hätten nur unzureichenden Zugang zu grundlegenden Dienstleis-\ntungen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und die zuletzt eingetroffenen Binnen-\nvertriebenen würden zu Zehntausenden unter prekären Bedingungen in Notunterkünften \nleben. Die hohe Aufnahmekapazität Herats stehe aufgrund der wachsenden Zahl von \nRückkehrern und Binnenvertriebenen unter Druck. Auch in Herat und Mazar-e-Sharif wür-\nden sich Rückkehrer und Binnenvertriebene vorwiegend als Tagelöhner verdingen, sofern \nArbeit für sie vorhanden sei (ebenda, S. 19, 36, 43). Alle drei Städte seien besonders von \nder Zunahme der Armut seit 2011 betroffen gewesen, was auf die Binnenvertriebenen und \nRückkehrer zurückgehen könne. Kabul und Mazar-e-Sharif seien im Hinblick auf die Er-\nnährungssicherheit als „unter Druck stehend“ und Herat als „in der Krise“ eingestuft worden \n(ebenda S. 39 f., 44). Das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) und das Austrian Centre for \nCountry of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) haben Quellen re-\nferiert, wonach es für Binnenvertriebene und Rückkehrer in Mazar-e-Sharif sehr schwierig \nsei, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten, und die Möglichkeiten für Gelegenheitsarbeiten \nin der Provinz Balkh sehr begrenzt seien (ÖRK, ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der \nwirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif \n(Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, Dezember 2018, S. 143 ff.). \n \n\n29 \n \nZu der im Verhältnis zu den Rückkehrern aus Pakistan und Iran kleinen Gruppe der Rück-\nkehrer aus Europa erbrachten vier von fünf Studien, dass – trotz teilweise vorhandener \nsozialer Netzwerke – jeweils über die Hälfte der Befragten keine Arbeit gefunden hatte. \nLediglich in der ältesten Studie waren „nur“ 40% arbeitslos geblieben (Refugee Support \nNetwork (RSN), After Return, Documenting the Experiences of Young People forcibly re-\nmoved to Afghanistan, April 2016, S. 41 ff. (25 Interviews mit abgeschobenen ehemals \nMinderjährigen aus Großbritannien von 2014 bis 2015: 40% arbeitslos, 40% unregelmä-\nßige Arbeit, Tagelöhner, Arbeit gegen Kost u. Logis, allerdings hielten 76% ihre Arbeitssi-\ntuation für so desolat, dass sie Afghanistan wieder verlassen müssten); REACH, Mixed \nMigration Platform (MMP), Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017), Drivers, Re-\nturn an Reintegration, Oktober 2017, S. 21 (28 Interviews: Mehrheit arbeitslos, 5 arbeiteten \nbedarfsdeckend); BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive und Rein-\ntegration, September 2019, S. 20, 27, 52 f. u. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom \n06.03.2020, Bl. 119 f. der Gerichtsakte (Befragung Februar - Oktober 2018 von freiwilligen \nRückkehrern mit StarthilfePlus, die Deutschland Februar 2017 - April 2018 verlassen hat-\nten: von 950 Afghanen holten 502 die 2. Rate ab, 91 nahmen an der Befragung teil, 66% \nerzielten keinerlei Einkommen aus Beschäftigung, (in der Gruppe der 18-30 Jährigen 60%), \n34% hatten eine Arbeit, 21% erzielten ein Einkommen, das zur Bedarfsdeckung aus-\nreichte); Mixed Migration Center (MMC), Distant Dreams, Unterstanding the Aspirations of \nAfghan Returnees, Januar 2019 (56 Interviews im Herbst 2018: Mehrheit arbeitslos, bei \nden anderen viel vorübergehende oder schlecht bezahlte Beschäftigung); Stahlmann, Stu-\ndie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin 8-\n9/2019, S. 276, 282 f. (Datenerhebung von 47 Männern: Lediglich einem war es durch \nVermittlung seines Onkels gelungen, über einen gewissen Zeitraum Arbeit zu finden, durch \ndie er sich hauptsächlich finanzieren konnte. Vier weitere hatten zwar auch Beschäftigun-\ngen (mindestens zwei davon über Netzwerke) gefunden, aber nur kurzfristig. Die übrigen \nlebten von privater Unterstützung außerhalb Afghanistans (40), Krediten (2), Unterstüt-\nzung durch die Familie in Afghanistan (2) und Kriminalität (1)); Afghanistan Human Rights \nand Democracy Organisation (AHRDO), Deportation to Afghanistan: A Challenge to State \nLegitimacy and Stability?, November 2019, S. 17 (50 Interviews von April bis November \n2018: 84% arbeitslos)). \n \nIm August 2018 hat der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen \nSchutzbedarfs afghanischer Asylsuchender darauf hingewiesen, dass die Provinzhaupt-\nstädte angesichts der Bevölkerungszuströme aus dem In- und Ausland an die Grenze ihrer \nAufnahmekapazität gelangt seien (S. 125 f.) und ist bei einer exemplarischen Prüfung von \nKabul als interner Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu dem Ergebnis gelangt, dass \n\n30 \n \nangesichts der damaligen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage eine in-\nterne Schutzalternative in dieser Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei (S. 126 ff.). \n \nDie EASO hat die Schlussfolgerung des UNHCR nicht gezogen, sondern die Auffassung \nvertreten, dass es von den individuellen Umständen abhänge, ob eine Niederlassung in \neiner der drei großen Städte vernünftigerweise erwartet werden könne, insbesondere vom \nZugang zu einem Unterstützungsnetzwerk oder finanziellen Mitteln (vgl. EASO, Country \nGuidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 135 ff.). \n \n(2) Vor diesem Hintergrund kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, sich in Kabul, \nHerat oder Masar-e Sharif niederzulassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger \nin diesen Städten über die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse hinaus (Maß-\nstab des Art. 3 EMRK) gemäß den höheren Anforderungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG \nsein Existenzminimum auf Dauer wird sichern können. Der Kläger verfügt in den afghani-\nschen Großstädten nach seinen glaubhaften Angaben nicht über ein familiäres (Unterstüt-\nzungs-)Netzwerk. Zu seinen Eltern, seinem Bruder und seinen weiteren Verwandten hat \nder Kläger derzeit keinen Kontakt. Es ist aber anzunehmen, dass diese nach wie vor in \ndem Dorf Talkana im Distrikt Jalriz in der Provinz Wardak leben. Der Kläger verfügt auch \nnicht über ein nennenswertes Vermögen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Eltern, \ndie bereits seine Ausreise nach Deutschland finanziert haben, oder andere Verwandte den \nKläger finanziell unterstützen könnten. Der Kläger ist in Afghanistan zwar fünf Jahre zur \nSchule gegangen, hat dort aber nicht einmal Lesen und Schreiben gelernt. Gearbeitet hat \ner lediglich mit dem Vater zusammen auf dem familieneigenen Grund. Einer eigenständi-\ngen Erwerbstätigkeit ist er in Afghanistan nicht nachgegangen. In Deutschland hat er zu-\nnächst Deutschkurse besucht und einigermaßen deutsch sprechen, lesen und schreiben \ngelernt. Seit drei Jahren arbeitet er über eine Zeitarbeitsfirma bei Mercedes im Ersatzteil-\nlager. Im Hinblick auf diese persönlichen Umstände des Klägers, insbesondere die feh-\nlende Schul- und Berufsbildung, das nichtvorhandene Unterstützungsnetzwerk, die fehlen-\nden Erfahrungen bzw. Kontakte auf den Tagelöhnermärkten der afghanischen Großstädte, \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelingen wird, auf dem Ta-\ngelöhnermarkt tatsächlich dauerhaft ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Auch in \nDeutschland hat der Kläger sich keine Fertigkeiten angeeignet, die ihm auf dem afghani-\nschen Tagelöhnermarkt tatsächlich von Nutzen seien könnten. \n \nEbenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass es dem Kläger gelingen wird, in einer der afghani-\nschen Großstädte eine Unterkunft für eine gewisse Dauer zu finden. Es ist vielmehr davon \n\n31 \n \nauszugehen, dass er lediglich jeweils für einen kurzen Zeitraum in Teehäusern unterkom-\nmen kann. Diese grundsätzlich nicht auf Dauer angelegten Unterkünfte genüge dem hohen \nZumutbarkeitsmaßstab aber nicht. \n \nd) Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dahin, dass der Kläger an einem anderen Ort \nin Afghanistan internen Schutz erlangen könnte. \n \nDie Beklagte hat in ihrem Zulassungsantrag zu den ihrer Auffassung nach bestehenden \nMöglichkeiten, in Afghanistan internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu erlangen, allein \nauf die afghanischen Großstädte Kabul, Herat und Masar-e Sharif verwiesen, was insbe-\nsondere auch im Hinblick auf die Problematik der Erreichbarkeit anderer Landesteile nach-\nvollziehbar ist. Denn es ist bereits eine tatsächliche, zumutbare Erreichbarkeit anderer Lan-\ndesteile gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 AsylG angesichts der Lage der landesweiten Ver-\nbindungsstraßen Afghanistans nicht ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - \nA 11 S 512/17, juris Rn. 318 f. m.w.N.). \n \nDarüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in welcher der 34 Provinzen Afghanistans bzw. \nan welchem Ort in Afghanistan die Verhältnisse zum einen betreffend die Sicherheitslage \nund zum anderen hinsichtlich der Möglichkeit der Existenzsicherung derart sind, dass dem \nKläger eine Niederlassung dort – anders als in den afghanischen Großstädten – zumutbar \nwäre. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \n6. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welcher Maßstab für die Zumutbarkeit der \ninländischen Fluchtalternative anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \n\n32 \n \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der \nFrist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefoch-\ntene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. \nDie Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist \nkann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer-\nden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung \nzum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-26/1-lb-56-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-26/1-lb-56-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364433","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.416030+00:00"}}