{"status":"available","doknr":"OLD364432","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-26","aktenzeichen":"1 LB 57/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 LB 57/20 \nVG: \n4 K 1182/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n– Kläger und Berufungsbeklagter – \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n– Beklagte und Berufungsklägerin – \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Rich-\nterinnen Budnick und Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 12. März \n2018 geändert. \nDie Beklagte wird verpflichtet, zugunsten des Klägers ein Abschie-\nbungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan \nfestzustellen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 06.04.2016 (Gesch.-Z.: 6094862-423) wird hinsicht-\nlich der Ziffern 4 bis 6 aufgehoben. \n\n2 \n \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen sowie des Be-\nrufungsverfahrens jeweils zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je-\nweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Koch \ngez. Dr. Sieweke \n \n \nTatbestand \nDie Beklagte möchte im Berufungsverfahren erreichen, dass anstelle der durch das Ver-\nwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft die Klage abgewiesen wird. \n \nDer nach eigenen Angaben am 25.02.1998 geborene Kläger ist afghanischer Staatsange-\nhöriger schiitischer Religionszugehörigkeit vom Volk der Hazara aus der Provinz Wardak. \nNach eigenen Angaben reiste er 2014 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Dort \nstellte sein Amtsvormund für ihn am 03.08.2015 einen förmlichen Asylantrag. \n \nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: \nBundesamt) am 17.03.2016 gab der Kläger an, er habe in Afghanistan zuletzt im Dorf Sar \nChesma, Distrikt und Stadt Jalis, Ghalayeh Sabz in der Provinz Wardak gelebt. Er habe in \nAfghanistan zwei Jahre die Schule besucht und einige Praktika absolviert. Afghanistan habe \ner Ende 2012 aus Angst vor den Taliban verlassen. Dies sei ca. im elften Monat gewesen. \nSeine Heimatprovinz sei eine Hochburg der Taliban gewesen. Bis 2010 sei die Lage in ihrem \nDorf noch ruhig gewesen. Nachdem die Amerikaner das Dorf verlassen hätten, hätten die \nTaliban die Oberhand bekommen. Sie hätten auch Kinder und Jugendliche aus Rache ent-\nführt. Sie seien auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Familie bedroht. \nSeine Familie habe seine Entführung befürchtet und ihn versteckt. Sie hätten ihn dann in so \neiner Art Backofen, es sei im Prinzip ein Erdloch gewesen, versteckt. Sein Vater habe sich \n\n3 \n \n \nzudem Sorgen um seinen Bruder gemacht und habe gewollt, dass dieser die Armee ver-\nlasse. Sein Bruder habe in der afghanischen Armee als Soldat gedient und sei im Frühsom-\nmer 2012 erschossen worden. Sein Bruder sei mit dem Auto nach Hause gefahren. Die Ta-\nliban hätten sein Auto angehalten und seinen Dienstausweis gefunden. Sie hätten ihn dann \nerschossen. Die Polizei habe den Leichnam gefunden und die Familie benachrichtigt. Dies \nsei ca. ein halbes Jahr vor seiner Ausreise gewesen. Er habe dann in einem anderen Teil \ndes Dorfes bei seiner Tante gelebt. Auch seine Eltern seien in diesen Teil des Dorfes gezo-\ngen. Sein Vater habe dann für seine Ausreise gesorgt. Diese habe ca. 3.000 Euro gekostet. \nDas Geld stamme aus Ersparnissen seines Vaters. Er wisse nicht, ob er ein Grundstück \nverkauft oder verpachtet habe. Seine Eltern lebten jetzt zusammen mit seinen Schwestern \nim Iran. Dies habe ihm sein Onkel mütterlicherseits, der in Kabul lebe, erzählt. Zu diesem sei \ner damals nicht gegangen, da sein Vater damit nicht einverstanden gewesen sei. Er – der \nKläger – sei damals noch minderjährig gewesen. Der Vater habe gemeint, dass Kinder in \nKabul missbraucht würden und in die Hände von Drogendealern kämen. Er – der Kläger – \nhabe noch eine Tante väterlicherseits, die in ihrem Heimatdorf lebe. Er sei nach seiner Flucht \naus Afghanistan ca. einen Monat im Iran gewesen und habe sich dann ca. sieben Monate in \nIstanbul aufgehalten. Dann sei er drei Monate in Griechenland gewesen und sei von dort mit \ndem Frachtschiff nach Italien gelangt. Nach einer Woche sei er mit dem Zug über Frankreich \nnach Deutschland gekommen. \n \nMit Bescheid vom 06.04.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung so-\nwie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab. Es stellte \nfest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) nicht vorliegen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des \nBescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. \nDas gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (a. F.) wurde \nauf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Bundesamt begründete dies \ndamit, es sei nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der Kläger als damals erst 14-Jäh-\nriger derart in den Fokus der Taliban-Kämpfer gerückt sein sollte. Abgesehen davon habe \nder Kläger angegeben, er habe sein Heimatland erst ca. ein halbes Jahr nach der angebli-\nchen Tötung seines Bruders verlassen. Wäre die geschilderte Tat tatsächlich ausschlagge-\nbend für seine Ausreise gewesen, hätte der Kläger diese nach aller Lebenserfahrung unver-\nzüglich im Anschluss daran vollzogen und nicht derart lange gewartet. Ungeachtet dessen \nhätte der Kläger vermutlich auch bei seinem Onkel in Kabul unterkommen können. Es \ndränge sich der Eindruck auf, dass der Vater den Kläger insbesondere aus wirtschaftlichen \nGründen nach Deutschland geschickt habe. Die Zustellung des Bescheids erfolgte am \n09.04.2016. \n\n4 \n \n \n \nDer Kläger hat am 24.04.2016 Klage erhoben. Er habe bei seiner Anhörung beim Bundes-\namt plausibel geschildert, weshalb er und seine Familie in den Fokus der Taliban geraten \nseien. Es sei auch nachvollziehbar, dass er erst einige Monate nach dem Tod seines Bru-\nders habe ausreisen können. Sein Vater habe 3.000 Euro für die Flucht zahlen müssen. \nDies sei für afghanische Verhältnisse ein extrem hoher Betrag, der nicht leicht aufgebracht \nwerden könne. Zudem habe die Entscheidung zur Flucht und deren Organisation Zeit in \nAnspruch genommen. Für ihn bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Taliban \nkönnten eine Person landesweit in Afghanistan verfolgen und sie auch in Kabul finden. Zu \nseinem Onkel in Kabul habe er nur sporadischen Kontakt. Dieser sei zudem nicht in der \nLage, ihn zu unterstützen. Sein Onkel habe eine körperliche Behinderung, verfüge über \nkeinerlei Einkommen und auch nicht über ausreichend Wohnraum. Im weiteren Verfahren \nlegte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung vom 26.08.20016 eines in persischer Spra-\nche handschriftlich verfassten Briefes vor (Bl. 41 f. der Gerichtsakte). Dieses Schreiben \nstamme von Bewohnern des Ortes, in dem er zuletzt in Afghanistan gewohnt habe. Der \nBrief bestätige seinen Vortrag. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 06.04.2016 \nzu verpflichten, \nihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen; \nhilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen; \nweiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 \noder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. \n \nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nIm Rahmen seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom \n12.03.2018 vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, sein Bruder sei auf \ndem Weg nach Hause von den Taliban kontrolliert worden. Diese hätten seine Tazkira und \nseinen Dienstausweis gefunden. Daraufhin hätten sie ihn aus dem Auto geholt und auf der \nStelle erschossen. Die Polizei habe den Vater des Klägers über den Vorfall informiert, \nnachdem diese die Leiche gefunden habe. Er sei deshalb zu seiner Tante geflüchtet. Der \nRest der Familie sei in ein anderes Dorf (Sokhta) gegangen. Auf Vorhalt des Gerichts, nach \nden Angaben beim Bundesamt habe er zuletzt zusammen mit seiner Familie im Dorf der \nTante gewohnt, erklärte er damit, der Dolmetscher stamme aus dem Iran und müsse ihn \n\n5 \n \n \nfalsch verstanden haben. Seine Eltern und die beiden Schwestern lebten inzwischen im \nIran. Von seinen Verwandten lebten nur noch eine Tante und ein Onkel in Afghanistan. \nNachdem sein Asylantrag abgelehnt worden sei, habe er sich an seinen Onkel gewandt. \nDieser sei dann in das Heimatdorf des Klägers gegangen, damit der Vorfall bestätigt werde. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12.03.2018 verpflichtet, unter Auf-\nhebung des Bescheids vom 06.04.2016 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-\nnen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Tötung seines Bruders durch Mitglieder der lo-\nkalen Taliban sei der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan in seiner Hei-\nmatregion von einer Verfolgung ernsthaft bedroht gewesen. Das Vorbringen des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung sei substantiiert und stehe auch im Einklang mit seinen \nAngaben beim Bundesamt. Dass die Taliban gezielt Rache an Familienangehörigen von \nMitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte nähmen, entspreche auch dem \nnach der Auskunftslage bekannten Vorgehen der Aufständischen. Dem Kläger sei von den \nTaliban eine gegen diese Organisation gerichtete abweichende Einstellung und damit eine \npolitische Überzeugung zugeschrieben worden. Der Kläger könne nicht auf eine interne \nSchutzalternative verwiesen werden. In der afghanischen Hauptstadt Kabul oder in einer \nanderen größeren Stadt des Landes sei er nicht vor den Taliban sicher. Die Taliban ver-\nfügten über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten; dadurch hätten sie auch in \nKabul die Möglichkeit, Personen einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. Bei der Ar-\nbeits- und Wohnungssuche werde der Kläger seine Identität und Herkunft an Stellen offen-\nbaren müssen, an denen die Taliban präsent seien. Auch der Umstand, dass ein Onkel \ndes Klägers in Kabul wohne, führe zu keiner anderen Wertung, da dieser nicht in der Lage \nsei, den Kläger nennenswert zu unterstützen. In Mazar-e Sharif und Herat sei die Lage \nähnlich. In den sicheren Provinzen Bamyan und Panjshir werde der Kläger sein wirtschaft-\nliches Existenzminimum nicht sichern können. Die Zustellung des Urteils an die Beklagte \nist am 13.04.2018 erfolgt. \n \nDie Beklagte hat am 19.04.2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom \n26.02.2020 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeu-\ntung zugelassen. Die Beklagte begründet die Berufung damit, dass der Klägerin in den von \nder afghanischen Regierung kontrollierten Regionen vor den Taliban sicher sei. Es sei zu-\nmutbar, den Kläger auf diese Schutzalternative zu verweisen. In den afghanischen Groß-\nstädten, insbesondere der Stadt Kabul, sei der Kläger als alleinstehender Mann in der \nLage, sein Existenzminimum zu sichern. Dies werde durch die Rechtsprechung anderer \nVerwaltungsgerichte bestätigt. \n \nDie Beklagte beantragt, \n\n6 \n \n \ndas erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 12.03.2018 \n(4 K 1182/16) zu ändern und die Klage abzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDer Kläger trägt vor, ein interner Schutz in afghanischen Großstädten bestehe wegen der \nAuswirkungen der Corona-Pandemie nicht. Das afghanische Gesundheitssystem werde \ninnerhalb kürzester Zeit überlastet sein. Außerdem seien die wirtschaftlichen Auswirkun-\ngen erheblich. Es sei eine Rezession und eine starke Inflation bei Grundnahrungsmitteln \nzu erwarten. \n \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingsei-\ngenschaft zuzuerkennen (1.). Auch subsidiärer Schutz ist dem Kläger nicht zu gewähren \n(2.). Für den Kläger liegt allerdings ein Abschiebungshindernis in Bezug auf Afghanistan \nvor (3.). \n \n1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \n \na) Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach \n§ 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-\nstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK; BGBl. 1953 II S. 559, 560), \nwenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Natio-\nnalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \naußerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und \ndessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An-\nspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Auf-\nenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurück-\nkehren will. \n \n\n7 \n \n \nAls Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die \nauf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende \nVerletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von \ndenen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung \nunterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, be-\nstehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 be-\nschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). \n \nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer diese Gefahren aufgrund \nder in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage \ntatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestands-\nmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU \nabzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\nhofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächli-\nche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32). Er verlangt, \ndass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und \nrelevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größe-\nres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen über-\nwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tat-\nsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu \nberücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem ver-\nnünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfol-\ngung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 32; ausführlich dazu VGH \nBad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 31 ff.). \n \nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig da-\nvon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG \nvorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - C-175/08, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urt. v. \n27.04.2010 - 10 C 5.09, juris Rn. 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung \ndes Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.2017 - \n1 B 123.17, juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde \nbzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, \ndass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige \nGründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. \n \n\n8 \n \n \nb) Nach diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger \nAfghanistan vorverfolgt verlassen hat oder ihm nunmehr bei einer Rückkehr Verfolgung \ndroht. \n \naa) Der Vortrag des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan ist nicht \nglaubhaft. \n \nInsoweit muss sich das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ndie volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Schicksals bilden. Aufgrund des \nsachtypischen Beweisnotstands des Schutzsuchenden kann dabei schon allein sein Sach-\nvortrag zur Schutzgewährung führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung \naller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer \nWahrheit überzeugen kann (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27/85, juris Rn. 16). In der \nRegel kommt daher dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und seiner \nGlaubwürdigkeit besondere Bedeutung zu. Zu den Obliegenheiten des Schutzsuchenden \ngehört, hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse von sich aus unter An-\ngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der, als wahr \nunterstellt, Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n30.10.1990 - 9 C 72/89, juris Rn. 15). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts \nmüssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berück-\nsichtigt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.08.2010 - 8 A 4063/06.A, juris Rn. 34). Bei er-\nheblichen Widersprüchen und Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden \nnur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden; hierbei bil-\nden das Asylanerkennungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen \nVerfahren eine Einheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27/85, juris Rn. 17). \n \nDiesen Anforderungen werden die Schilderungen des Klägers nicht gerecht. Der Vortrag \nzur Ermordung seines Bruders durch die Taliban stellt sich an maßgeblichen Punkten als \nunstimmig, teilweise sogar als widersprüchlich dar. So hat der Kläger vor dem Verwal-\ntungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach der Beerdigung seines Bru-\nders vom Vater zu seiner Tante geschickt worden zu sein, die in einem anderen Dorf lebte, \num sich vor den Taliban in Sicherheit zu bringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat hat der Kläger nunmehr erklärt, bereits am Morgen nach der Ermordung seines Bru-\nders zur Tante geflohen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bruder nach der Schilderung \ndes Klägers aber noch nicht beerdigt gewesen, vielmehr habe sich seine Leiche noch auf \neiner Polizeistation befunden. Die zweite Version ist zudem nicht schlüssig, weil der Vater \nnach den Angaben des Klägers zu diesem Zeitpunkt – dem Morgen nach der Ermordung \ndes Bruders – von der Polizei erst gehört habe, dass der Bruder des Klägers verletzt auf \n\n9 \n \n \neiner Polizeistation liegen würde. Dass der Bruder nicht nur verletzt, sondern getötet wor-\nden sei, soll der Vater dann erst auf der Polizeistation erfahren haben. Darüber, dass die \nTaliban die Täter gewesen seien, soll der Vater sogar erst deutlich später durch den Fahrer \ndes Busses, in dem der Bruder getötet worden sein soll, informiert worden sein. Nicht nach-\nvollziehbar ist auch, dass die gesamte Familie bereits in das Dorf der Tante geflüchtet sei, \nbevor der Busfahrer ihnen mitgeteilt habe, dass der Bruder in seinem Bus von den Taliban \nwegen seiner Armeezugehörigkeit ermordet worden sei. Der Kläger konnte auch nicht er-\nklären, wie der Busfahrer sie in ihrem neuen Wohnort gefunden haben soll, während es \nden Taliban hingegen nicht gelungen sein soll, den Kläger und seine Familie dort zu finden. \n \nbb) Andere Umstände, die losgelöst von der behaupteten Vorverfolgung eine Furcht vor \nVerfolgung begründen könnten, bestehen nicht. \n \n2. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. \n \nNach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige \nGründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter \nSchaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung \noder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Le-\nbens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen ei-\nnes internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die Vor-\nschriften aus §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend; bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein \nernsthafter Schaden droht, ist der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlich-\nkeit maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09, juris Rn. 20 ff.). Bezugspunkt der \nPrognose, ob die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorliegen, sind grundsätzlich \ndie tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Ausländers (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17.11.2011 – 10 C 13/10, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2017 - A 11 S \n1144/17, juris Rn. 220; OVG NRW, Urt. v. 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A, juris Rn. 40 m.w.N.). \n \na) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der schlechten humanitären Bedingungen in Afghanistan. Es \nfehlt jedenfalls an einem nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG notwendigen verantwortlichen \nAkteur für diese Bedingungen. \n \nNach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Be-\nhandlung oder Bestrafung als ernsthafter Schaden. Die Regelung dient der Umsetzung \n\n10 \n \n \nvon Art. 15 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, dessen Formulierung sich an Art. 3 EMRK ori-\nentiert. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn das ernst-\nhafte Risiko der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe o-\nder Behandlung besteht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nschenrechte (EGMR) ist daher bei der Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu \nberücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 22). In der Recht-\nsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass schlechte humanitäre Verhältnisse unter en-\ngen Voraussetzungen eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen \nkönnen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09, Hudoc Rn. 83 ff.) \n \nDie Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 \nEMRK führt aber nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Für den An-\nspruch auf subsidiären Schutz gelten die Anforderungen des § 3c AsylG entsprechend (vgl. \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Danach kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen \nvon dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil \ndes Staatsgebiets beherrschen; sie kann des Weiteren von nichtstaatlichen Akteuren aus-\ngehen, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nnicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor dem ernsthaften Schaden zu bieten. \n \nDer Schaden geht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann von \neinem dieser Akteure aus, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch \ndessen Verhalten verursacht und nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im \nHerkunftsstaat ist (EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13, juris Rn. 35). Beispielhaft folge \ndaraus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer \nschweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemes-\nsenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Dritt-\nstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert werde, nicht ausreichen kann, \num ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13, \njuris Rn. 36; Urt. v. 24.04.2018 - C-353/16, juris Rn. 51). Um einen Schaden auf einen \nAkteur zurückführen zu können, muss dieser also den Schaden durch eine direkte oder \nindirekte Aktion herbeigeführt und insoweit jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt haben \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2/19, juris Rn. 13; HessVGH, Urt. v. 27.09.2019 \n- 7 A 1923/14.A, juris Rn. 44). \n \nDiese Anforderung ist mit Unionsrecht vereinbar. Sie entspricht den Vorgaben des Art. 6 \nder Richtlinie 2011/95/EU (vgl. zur wortgleichen Vorgängerreglung des Art. 6 der Richtlinie \n2004/83/EG: EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13, juris Rn. 35 ff.). Dieser benennt aus-\ndrücklich die Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Die Anforderung \n\n11 \n \n \nsteht auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 EMRK (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.01.2018 \n- A 11 S 241/17, juris Rn. 176 ff.). \n \nAn einem somit erforderlichen verantwortlichen Akteur für die schlechten humanitären Be-\ndingungen in Afghanistan fehlt es (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.01.2018 - A 11 \nS 241/17, juris Rn. 182; OVG Nds., Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19, juris Rn. 64; \nHessVGH, Urt. v. 27.09.2019 - 7 A 1923/14.A, juris Rn. 45). Zwar hat der langandauernde \nmilitärische Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den westlichen Verbünde-\nten auf der einen Seite und den Taliban auf der anderen Seite negative Auswirkungen auf \ndie humanitären Bedingungen in Afghanistan. Allerdings kann den Erkenntnismitteln nicht \nentnommen werden, dass eine Konfliktpartei bewusst eine Verschlechterung der humani-\ntären Bedingungen herbeiführen will, um daraus einen militärischen Vorteil zu erzielen. \nDagegen spricht auch, dass Hilfsorganisationen nicht nur in den vom afghanischen Staat \nkontrollierten Landesteilen tätig sein können. So hat das Rote Kreuz seine Tätigkeit in Af-\nghanistan im September 2019 wieder in vollem Umfang aufgenommen (vgl. „Rotes Kreuz \nwieder in Afghanistan aktiv“, Meldung von tagesschau.de vom 15.09.2019). Des Weiteren \nspricht gegen einen verantwortlichen Akteur, dass die schlechte Versorgungslage nicht \nallein auf die angespannte Sicherheitslage, sondern auch auf die schwierigen klimatischen \nBedingungen und Naturkatastrophen sowie das hohe Bevölkerungswachstum zurückzu-\nführen ist. \n \nb) Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. \n \naa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der \nAusländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Her-\nkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung \ndes Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines interna-\ntionalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. \n \nEin innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine \noder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Grup-\npen aufeinandertreffen; nicht maßgeblich ist der Organisationsgrad der bewaffneten Streit-\nkräfte und die Dauer des Konflikts (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12, juris Rn. 35). \n \nFür einen Anspruch auf subsidiären Schutz muss aufgrund eines solchen Konflikts eine \nindividuelle Gefahr bestehen. Diese kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der \nPerson des Betroffenen ergeben. Je mehr der Ausländer aufgrund seiner persönlichen \nUmstände spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen ist, desto geringer muss der Grad \n\n12 \n \n \nwillkürlicher Gewalt sein (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12, juris Rn. 31). Dazu \ngehören persönliche Umstände, die den Asylantragsteller von der allgemeinen, ungeziel-\nten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen; beispielsweise der Beruf als Arzt oder \nJournalist. Gleiches gilt für solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer \nals Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen \noder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C \n13/10, juris Rn. 18). \n \nFehlt es an solchen individuellen Umständen, muss für eine Individualisierung der allge-\nmeinen Gefahr eine außergewöhnliche Situation vorliegen, die durch einen so hohen Ge-\nfahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwe-\nsenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt \nwäre (vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - C-285/12, juris Rn. 30). Zur Bestimmung der Gefah-\nrendichte für die Zivilbevölkerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts zunächst auf Grundlage statistisch erfasster Opferzahlen eine annäherungsweise \nquantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos vorzunehmen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13, juris Rn. 24). \n \nIm Anschluss bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials \nund einer Würdigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 \n- 10 C 13/10, juris Rn. 23). Allerdings ist der Verzicht auf eine Gesamtbetrachtung nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer statistischen Wahrschein-\nlichkeit von 0,125 Prozent oder 1 zu 800 nicht zu beanstanden; ein solches Risiko sei so \nweit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich der Mangel \nim Ergebnis nicht auswirken könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10, juris \nRn. 22 f.). Ob diese Rechtsprechung mit Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar \nist, wird auf die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. \n29.11.2019 - A 11 S 2374/19) durch den Europäischen Gerichtshof geklärt werden. Der \nVerwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die außergewöhnliche Gefährlichkeit eines \nKonflikts für die Zivilbevölkerung umfassend anhand aller relevanten Kriterien zu beurteilen \nsei. Eine in der Vergangenheit liegende Opferzahl sei dabei nur einer von mehreren Fak-\ntoren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.11.2019 - A 11 S 2374/19, juris Rn. 7). Im Rah-\nmen einer Gesamtbetrachtung seien insbesondere die unterschiedslosen Auswirkungen \nder Konflikthandlungen, Zahl, Unvorhersehbarkeit und geographische Verbreitung dieser \nHandlungen sowie die daraus resultierende erhebliche Zahl an Vertriebenen und zivilen \nOpfern zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O., juris Rn. 14). \n \n\n13 \n \n \nbb) Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger in seiner Herkunftsregion, der Provinz \nWardak, keine ernsthafte individuelle Bedrohung \n \nIn der Person des Klägers sind keine gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, aus denen \ndie notwendige Gefahrendichte resultiert. \n \nZudem hat sich vorliegend die allgemeine Gefahrenlage nicht derart besonders verdichtet \n(Gefahrendichte), dass der den bewaffneten Konflikt – einen solchen hier unterstellt – \nkennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau (Gewaltniveau) erreicht \nhätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rück-\nkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in \ndiesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, was ausnahms-\nweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhö-\nhenden Umständen begründen könnte (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen \nBedrohungssituation EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - Rs. 465/08 (Elgafaji), juris, Rn. 35 und 39 \nund Urt. v. 30.01.2014 - Rs. C 285/12 (Diakité), juris, Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 \n- 10 C 4.09, juris RN. 32 und Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 18 ff.). Zur Beurtei-\nlung, ob eine derartige Gefahrendichte vorliegt, ist neben einer quantitativen Ermittlung der \nverletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (sog. Gewaltni-\nveau; vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/13, juris Rn. 22 und 10 C 11.10, juris \nRn. 20, wonach, bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, \neine Wahrscheinlichkeit von 1:800 bzw. 1:1.000 weit von der Schwelle der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt \nist) auch eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urt. v. \n17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 22 f.). \n \nMaßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er \ntypischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rück-\nkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich \nein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche \nRegion der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (vgl. VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris Rn. 100). Abzustellen ist danach vorrangig \nauf die Provinz Wardak, da der Kläger bei einer freiwilligen Ausreise wohl in erster Linie \ndorthin zurückkehren würde. \n \nFür die Region Wardak besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Klä-\nger dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG \n\n14 \n \n \nausgesetzt ist. Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und \n41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten oder \nwillkürlichen Tötungen und Luftangriffen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Lände-\nrinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29. \nJuni 2018, S. 250). Im Jahre 2018 ließen sich 224 sicherheitsrelevante Zwischenfälle in \nder Provinz Wardak feststellen. Dabei kamen 88 Personen ums Leben und 136 wurden \nverletzt (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2019, \nS. 68; EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, Juni \n2019, S. 277). 2019 gab es insgesamt 184 zivile Opfer, 108 wurden getötet und 76 verletzt. \nDie Opferzahlen sind im Verhältnis zu einer Bevölkerungszahl von rund 637.000 Personen \n(EASO, Country Report of Origin information Report – Afghanistan Security Situation, Juni \n2019, S. 275) erkennbar nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die An-\nnahme, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch \nihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, zu begründen. \n \nIst – wie hier – die Höhe des festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens \nso weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich eine qua-\nlitative Betrachtung im Ergebnis nicht mehr auswirken kann, kann eine solche bei der Be-\nurteilung, ob der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ausnahmsweise dahinstehen \n(vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 23). Dies gilt auch \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Statistiken von UNAMA alle Vorfälle \nunberücksichtigt bleiben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt \nwerden und daher ausgehend von diesem Ansatz eine Untererfassung der tatsächlichen \nVorfälle zwingend vorliegen muss (vgl. Stahlmann, Gutachten 2018, S. 177). \n \nDenn bei einem – orientiert an den Zahlen des Jahres 2019 – ausgehenden rechnerischen \nRisiko von 1:3.462 (0,028%) ist auch bei tatsächlich wesentlich höheren Opferzahlen eine \ntatsächliche Gefahr bei Weitem zu verneinen. \n \n3. Der Kläger hat allerdings Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsver-\nbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan. \n \nNach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus \nder Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Ab-\nschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher \noder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Vorgabe schließt \n\n15 \n \n \ndie Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht oder andere in der EMRK ver-\nbürgte, grundlegende Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. \nv. 24.05.2000 - 9 C 34/99, juris Rn. 11). \n \n1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige \nVerursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu ver-\nstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, \nsondern die Demütigung im Vordergrund steht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2018 - \nA 11 S 924/17, juris Rn. 118). \n \na) Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung dar-\nstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 - 1 B 42/18, juris Rn. 8 ff.; OVG Rheinl.-Pf., \nUrt. v. 22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris Rn. 59 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter de-\nnen dies der Fall ist, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte davon abhängig, ob es für die schlechten humanitären Verhältnisse einen \nverantwortlichen Akteur gibt. Da dies bezogen auf Afghanistan nicht der Fall ist (dazu aus-\nführlich: OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, juris Rn. 49 ff.), stellen schlechte \nhumanitäre Verhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine un-\nmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (dazu ausführ-\nlich: OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, juris Rn. 47 f.). Notwendig ist ein ganz \naußergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend \nsind (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where \nthe grounds against removal were compelling“). Abzugrenzen ist dieser Maßstab vom \nMaßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung \nder Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten ist \n(BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18, juris Rn. 13). Eine Übertragung dieses Maß-\nstabs auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aufgrund der Gesetzessyste-\nmatik und des unterschiedlichen Regelungszwecks aus (vgl. ausführlich: OVG Bremen, \nUrt. v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, juris Rn. 47; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 \n- A 11 S 316/17, juris Rn. 183; HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 46; \nOVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 111; OVG Nds., Urt. v. \n29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 51; BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris \nRn. 40). Da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind, sind auch die erhöhten Anforderun-\ngen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative ge-\nmäß § 3e AsylG nicht übertragbar (dazu ausführlich: OVG Bremen, Urt. v. 26.05.2020 - 1 \nLB 56/20, juris Rn. 68 ff. m.w.N.). \n \n\n16 \n \n \nKein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt vor, wenn \nder Ausländer im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzmini-\nmums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 39). Ein Verstoß \ngegen Art. 3 EMRK erfordert, dass Dauer und Umfang der Unterschreitung des Existenz-\nminimums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko führt. Bei \nschwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nfür Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese Personen wegen des \nFehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zu-\ngangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen \nGesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Ver-\nkürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid \nand irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a \nsignificant reduction in life expectancy“; EGMR, Urt. v. 13.12.2016 - 41738/10, HUDOC Rn. \n183). Diese Maßstäbe sind entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Gefährdung \nder körperlichen Unversehrtheit nicht auf einer Vorerkrankung, sondern einer fehlenden \nBefriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere Nahrung und Unterkunft, beruht \n(vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 - 60367/10, HUDOC Rn. 89). Schlechte humanitäre Bedin-\ngungen im Zielstaat der Abschiebung stellen deshalb nur dann einen Verstoß gegen \nArt. 3 EMRK dar, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer \nernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der \nbetroffenen Person führen würden, die schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung \nder Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, \njuris Rn. 48; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18, juris Rn. 30; \nOVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). \n \nBei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Umstände an dem Ort abzu-\nstellen, an dem die Abschiebung endet; stellen die dortigen Umstände einen Verstoß ge-\ngen Art. 3 EMRK dar, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen solche \nUmstände vorliegen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301 ff., \n309 ff.). Davon geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. HessVGH, Urt. v. \n23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 49; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris \nRn. 53; BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 41). \n \nb) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Lebensbedingungen und die Versorgungs-\nlage in Afghanistan aufgrund der fortwährenden Handlungen von Konfliktparteien sehr \nproblematisch (aa)). Auch in Anbetracht dieser schwierigen Lage geht der Senat mit der \neinhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch davon aus, dass für leistungsfähige, \n\n17 \n \n \nalleinstehende erwachsene Männer auch ohne familiäres oder soziales Netzwerk im Falle \neiner Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die hohen Anforderungen \neines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich \nnicht erfüllt sind (bb)). Vor dem Hintergrund, dass sich die humanitären Lebensbedingun-\ngen in Afghanistan in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert haben, ist jedoch eine \nsorgfältige Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, die spezifische indivi-\nduelle Einschränkungen des jeweils Betroffenen berücksichtigt (cc)). Aus diesem Grund \nhat der Kläger auch unter Zugrundlegung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 Auf-\nenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes \n(dd)). \n \naa) Afghanistan ist mit seinen geschätzt bis zu 37 Millionen Einwohnern, von denen über \n40 Prozent unter 15 Jahre alt sind, ein Vielvölkerstaat. 40 Prozent der Bevölkerung sind \nPaschtunen, 25 Prozent Tadschiken, 10 Prozent Hazara und 6 Prozent Usbeken. 80 Pro-\nzent der Bevölkerung sind sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime. \n \nSeit Jahrzehnten tragen in Afghanistan wechselnde Gruppierungen mit langjähriger Betei-\nligung ausländischer Staaten bewaffnete Auseinandersetzungen aus. 1978 brachte ein Mi-\nlitärputsch die kommunistische Demokratische Volkspartei Afghanistans (DVPA) an die \nMacht. Ein gegen die DVPA und deren Reformen gerichteter Volksaufstand weitete sich \n1979 zu einem Bürgerkrieg aus, in den die Sowjetunion (UdSSR) mit der Entsendung von \nTruppen eingriff. Während der mehr als neunjährigen Stationierung der sowjetischen Trup-\npen wurde der Widerstand der sogenannten Mujaheddin insbesondere von den USA, Pa-\nkistan und Saudi-Arabien unterstützt. Der Konflikt führte zu einer hohen Zahl an Todesop-\nfern (geschätzt bis zu einer Million) und Vertriebenen (über sechs Millionen) und einer er-\nheblichen Zerstörung der Infrastruktur. Nach dem Abzug der sowjetischen Truppen Anfang \n1989 entwickelte sich ein Bürgerkrieg, der bis 2001 in wechselnden Konstellationen unter \nindirekter Beteiligung Pakistans, Irans, Usbekistans, Indiens, Russlands und Saudi-Arabi-\nens ausgetragen wurde. Die Taliban, welche von paschtunischen Rückkehrern aus Pakis-\ntan gegründet worden waren, eroberten 1996 Kabul. Es gelang ihnen aber in der Folge \nnicht, die sogenannte Nordallianz, eine Koalition rivalisierender tadschikischer, usbeki-\nscher und Hazara-Kriegsherren (warlords), zu besiegen und das gesamte afghanische \nStaatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (vgl. BPB, Afghanistan – Geschichte, Politik, \nGesellschaft, 15.10.2018; abrufbar unter www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderpro-\nfile/277555/geschichte-politik-gesellschaft). \n \nDie Intervention der USA und der NATO nach dem 11.09.2001 führte zum Sturz der Tali-\nban-Regierung, nicht aber zu dauerhaftem Frieden. Der im Dezember 2001 gebildeten, \n\n18 \n \n \nvölkerrechtlich anerkannten Zentralregierung gelang es mit Unterstützung der Internatio-\nnale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zwar, die Kontrolle über den Großraum Kabul \nzu gewinnen und dort zunächst eine weitgehende Befriedung herbeizuführen. In den an-\nderen Landesteilen bildeten sich jedoch in erheblichen Umfang quasi-staatliche und ge-\ngenüber der Zentralregierung autonome Herrschaftsbereiche heraus (vgl. HessVGH, Urt. \nv. 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 84 ff. m.w.N.). Mitte der 2000er Jahre gelang es \nzudem den Taliban, zunächst in den Hauptsiedlungsgebieten der Paschtunen im Osten \nund Süden Afghanistans wieder Einfluss zu gewinnen (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.02.2005 - \n8 UE 185/02.A, juris Rn. 98 m.w.N.). Damit verbunden war eine Zunahme der bewaffneten \nAuseinandersetzungen und von Anschlägen in Kabul und größeren Städten (vgl. VGH \nBad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - A 11 S 611/08, juris S. 23 f. m.w.N.). Die von den USA \nzwischen 2009 und 2012 vorgenommene Truppenaufstockung und verstärkte Wiederauf-\nbauhilfe in den ländlichen Gebieten führten zu keiner wesentlichen Besserung der Sicher-\nheitslage. \n \nDer Abzug eines Großteils der internationalen Truppen in den Jahren 2014 und 2015 ver-\nschlechterte die Sicherheitslage weiter (ausführlich dazu HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 \nA 2750/15.A, juris Rn. 55 ff.). Die durchschnittliche jährliche Zahl der im bewaffneten Kon-\nflikt getöteten oder verletzten Zivilisten stieg von 7.500 im Zeitraum 2009-2013 auf 10.900 \nim Zeitraum 2014 bis 2018 (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of civilians in \narmed conflict, Februar 2020, S. 5). Gewaltakte, von denen die Zivilbevölkerung betroffen \nist, gehen aktuell sowohl von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen, von regi-\nonalen Kriegsherrn, von kriminellen Gruppierungen als auch von afghanischen und aus-\nländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen aus \n(HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 57 m.w.N.). 2019 sank zwar die \nZahl der registrierten zivilen Opfer auf 10.392 (6.989 Verletzte und 3.403 Tote), bleibt damit \naber auf hohem Niveau (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of civilians in armed \nconflict, Februar 2020, S. 5). Eine militärische Lösung des bewaffneten Konflikts ist ausge-\nschlossen. Die Taliban, welche vom Iran finanziell unterstützt werden (vgl. BFA, Länderin-\nformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 148), haben ihren Einfluss verfestigt. \nEtwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Aufständi-\nschen kontrolliert werden oder umkämpft sind (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom \n02.09.2019, S. 23 m.w.N.). Die NATO bewertet die militärische Lage als strategisches Patt \n(AA, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 23). \n \nDie schlechte Sicherheitslage hat deutliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwick-\nlung und die Möglichkeit zur Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile der Be-\nvölkerung. Zwar haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen seit dem Ende der \n\n19 \n \n \nTaliban-Herrschaft verbessert (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 7). \nTrotzdem bleibt Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Eine Tendenz zum Bes-\nseren ist nicht ersichtlich. So hat sich die Armutsrate von 38 Prozent (2011) auf 55 Prozent \n(2016) verschlechtert. Das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2017 bis 2019 von durch-\nschnittlich ca. zwei Prozent hat aufgrund des rapiden Bevölkerungswachstums von über \nzwei Prozent im Jahr zu keiner erheblichen Verbesserung der wirtschaftlichen und huma-\nnitären Bedingungen in Afghanistan geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanis-\ntan vom 02.09.2019, S. 27). Sozialleistungen, mit Ausnahme von Bildungs- und Gesund-\nheitsleistungen, werden daher von der afghanischen Regierung grundsätzlich nicht ge-\nwährt (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 8; BFA, Länderinformations-\nblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 341 f.). Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich ge-\nring qualifizierte Personen; über 40 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als ar-\nbeitslos oder unterbeschäftigt (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: \n04.06.2019, S. 358). \n \nDie größeren Städte des Landes sind zudem mit der Ansiedlung einer hohen Zahl der Bin-\nnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan konfrontiert. Dies schlägt \nsich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten \nZugang zum Arbeitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom \n02.09.2019, S. 22). In Kabul sind ausgedehnte slumartige informelle Siedlungen entstan-\nden, in denen geschätzte 70 Prozent der Stadtbewohner leben (UNHCR, UNHCR-Richtli-\nnien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, \n30.08.2018, S. 128). \n \nIm für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind \ndie Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftliche Lage noch nicht abseh-\nbar. Den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass ein Lockdown verhängt worden ist \nund Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste einge-\nschränkt worden sind. Ob die Auswirkungen der Pandemie die Lage noch einmal spürbar \nverschlechtern, bleibt daher zunächst noch abzuwarten, es ist allerdings durchaus wahr-\nscheinlich. \n \nb) Von dieser schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Situation sind nicht alle sozi-\nalen Gruppen gleichermaßen betroffen. \n \nBesondere Schwierigkeiten bestehen insbesondere für Familien mit minderjährigen Kin-\ndern, bei denen die erwerbstätigen Familienmitglieder nicht nur den eigenen Bedarf, son-\n\n20 \n \n \ndern zusätzlich den Bedarf der nicht erwerbstätigen Familienmitglieder erwirtschaften müs-\nsen. Besonderen Schwierigkeiten sind auch die Personengruppen ausgesetzt, deren Zu-\ngang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt ist. Dies gilt für Frauen, die bei der Aufnahme einer \nErwerbstätigkeit erheblichen Hindernissen ausgesetzt sind. Es gibt weiterhin gesellschaft-\nliche Vorbehalte gegen eine Erwerbstätigkeit von Frauen; bei der Anstellung werden Män-\nner bevorzugt. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen in Afghanistan liegt daher trotz stetiger \nZunahme nur bei ca. 27 Prozent (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: \n04.06.2019, S. 302 f.). Ebenfalls eingeschränkt ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Per-\nsonen mit erheblichen Erkrankungen. Diese können körperlich stark belastende Tätigkei-\nten, die Tagelöhner und Selbststände nicht selten erbringen müssen, nicht oder nur einge-\nschränkt ausüben. Für diese Gruppen besteht daher nach einhelliger obergerichtlicher \nRechtsprechung regelmäßig ein Abschiebungsverbot. \n \nIm Gegensatz dazu kann den vorliegenden Erkenntnismitteln jedenfalls derzeit nicht ent-\nnommen werden, dass es leistungsfähigen Rückkehrern ohne Unterhaltsverpflichtung ge-\ngenüber Dritten überwiegend nicht möglich ist, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit und \neine Unterkunft zu finden und zwingend erforderliche medizinische Behandlungen in An-\nspruch zu nehmen. Männern zwischen 18 und 40 Jahren, die zumindest eine der beiden \nLandessprachen beherrschen sowie gesund und alleinstehend sind, wird es daher mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit möglich sein, in Kabul als voraussichtlichem Zielort ei-\nner Abschiebung ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, auch wenn sie \nüber keine unterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan verfügen (im Ergebnis \nebenso OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; BayVGH, Urt. v. \n08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S \n1203/19, juris Rn. 102; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 97; HessVGH, \nUrt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 149 f.; OVG Sachsen, Urt. v. 18.03.2019 - 1 \nA 198/18.A, juris Rn. 78; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris Rn. 68). \n \nInwieweit die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie an dieser Einschätzung etwas ändern \nwerden, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung \nAfghanistans in den nächsten Wochen bleibt abzuwarten. \n \naa) Den Mitgliedern dieser Gruppe wird es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit möglich \nsein, durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen für ein Leben am Rande des \nExistenzminimums zu erzielen. \n \n\n21 \n \n \n(1) Diese Bewertung berücksichtigt die schwierige wirtschaftliche Situation in Afghanistan. \nVon dieser sind Personen, die als Binnenvertriebene ihre angestammten Gebiete verlas-\nsen mussten oder die nach längerem Aufenthalt im benachbarten Ausland oder in Europa \nnach Afghanistan zurückkehren, besonders betroffen (vgl. HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - \n7 A 2750/15.A, juris Rn. 117). \n \nTrotzdem ist es für Rückkehrer grundsätzlich möglich, eine Erwerbstätigkeit zu finden. \nNach einer gemeinsamen Untersuchung des UNHCR und der Weltbank zur Situation von \nRückkehrern aus Pakistan und dem Iran fanden zwölf Prozent der Rückkehrer innerhalb \neines Monats und weitere 44 Prozent innerhalb von sechs Monaten Arbeit (World \nBank/UNHCR, Living conditions and settlement decisions of recent Afghan returnees, \n2019, S. 21). Ungefähr die Hälfte der Rückkehrer arbeitete in diesem Zusammenhang als \nTagelöhner (World Bank/UNHCR, a.a.O., S. 20). 72 Prozent der Rückkehrer erzielten ein \nmonatliches Einkommen zwischen 5.000 und 10.000 Afghani oder mehr (World Bank/UN-\nHCR, a.a.O., S. 19). Die Armutsgrenze liegt bei ca. 2.100 Afghani pro Person im Monat \n(World Bank/UNHCR, a.a.O., S. 19; Amnesty International beziffert die Armutsgrenze bei \nca. 1.200 Afghani im Monat, vgl. Amnesty International, Auskunft zur Sicherheitslage in \nAfghanistan, 05.02.2018, S. 55). \n \nZugang zum Arbeitsmarkt haben auch Rückkehrer, die über kein unterstützungsbereites \nfamiliäres Netzwerk in Afghanistan verfügen. Zwar ist der Zugang zum Arbeitsmarkt erheb-\nlich erschwert, wenn afghanische Staatsangehörige nicht über ein unterstützungsbereites \nfamiliäres Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Die Großfamilie ist die zentrale soziale \nInstitution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen \n(BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 375). Es entspricht ein-\nhelliger Auffassung, dass ein solches oder vergleichbares Netzwerk für den Zugang zum \nArbeitsmarkt von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanis-\ntan vom 02.09.2019, S. 31; BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, \nS. 334). Davon geht auch der Senat aus. \n \nAllerdings kann derzeit nicht angenommen werden, dass alleinstehende, gesunde junge \nMänner ohne ein unterstützendes Netzwerk keine realistische Chance haben, eine Arbeits-\nstelle zu finden (ebenso UNHCR, Leitlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-\ndarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 125; VGH Bad.-Württ., Urt. v. \n29.10.2019 - A 11 S 1203/19, juris Rn. 48; OVG, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris \nRn. 280 m.w.N.). Der Senat folgt damit nicht der in einigen Erkenntnismitteln vertretenen \nBewertung, dass die Chancen für einen Rückkehrer, ohne Hilfe der Familie und Freunde \n\n22 \n \n \neine Arbeitsstelle zu finden, sehr gering sind (Amnesty International, Auskunft zur Sicher-\nheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 52 f.; Stahlmann, Gutachten für das Verwaltungs-\ngericht Wiesbaden vom 28.02.2018, S. 221). Die Bewertung, dass ein soziales Netzwerk \nfür den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht nur eine wichtige, sondern eine unentbehrliche Vo-\nraussetzung ist, wird nicht durch empirische Erhebungen hinreichend bestätigt. Das Gut-\nachten für das Verwaltungsgericht Wiesbaden begründet seine Bewertung zum einen mit \nder allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Entwicklung in Afghanistan und den vielen \njährlich neu in den Arbeitsmarkt eintretenden jungen Menschen. Zum anderen würden in-\nternationale Organisationen als wichtige Arbeitgeber nicht nur weniger Arbeitsplätze an-\nbieten, sondern auch die Vergabe nicht mehr in erster Linie anhand der Qualifikation der \nBewerberinnen und Bewerber vornehmen (Stahlmann, Gutachten für das Verwaltungsge-\nricht Wiesbaden vom 28.02.2018, S. 221 ff.). Die Auskunft von Amnesty International ver-\nweist auf einen Aufsatz (Naber, Afghanistan: Gründe der Flucht und Sorgen jugendlicher \nRückkehrer, Asylmagazin 2016, S. 8), wonach 87 Prozent der Jugendlichen, die in Kabul \neine Arbeit gefunden haben, auf die Hilfe von Familie und Freunden angewiesen gewesen \nsein. Belegt wird diese Angabe aber lediglich durch einen Verweis auf eine nicht veröffent-\nlichte Studie. Des Weiteren zieht Amnesty International eine Studie zur Situation des Ar-\nbeitsmarkts in Mazar-i-Sharif heran; danach hätten 85 Prozent der Beschäftigten ihre Tä-\ntigkeit durch Freunde oder Familienangehörige vermittelt bekommen (Corps/Hall, Afgha-\nnistan: Economic Assessment and Labour Market Survey of Mazar-i Sharif, Pul-i Khumri, \nKandahar City and Kunduz City, 2011, S. 49). Die Aussagekraft dieser Prozentzahl wird \naber dadurch relativiert, dass sie sich auf sämtliche Arbeitnehmer unabhängig davon be-\nzieht, ob sie langjährig in Mazar-i-Sharif ansässig sind oder erst vor Kurzem dorthin gezo-\ngen sind. Zudem haben von den in der Studie Befragten nur 20 Prozent ein fehlendes \nUnterstützungsnetzwerk als größtes Hindernis für den Zugang junger Menschen zum Ar-\nbeitsmarkt angegeben, wogegen fehlende Qualifikationen von 28 Prozent als größtes Hin-\ndernis benannt worden sind (vgl. Corps/Hall, a.a.O., S. 36). \n \nInsbesondere die bereits zitierte gemeinsame Untersuchung des UNHCR und der Welt-\nbank weist daraufhin, dass eine Unterstützung durch Familie und Freunde eine erhebliche \nBedeutung für den Zugang zum Arbeitsmarkt hat, jedoch auch ohne diese Unterstützung \neine Integration in den Arbeitsmarkt gelingen kann. Danach erhielten von den befragten \nRückkehrern aus Pakistan und dem Iran zwar mehr als 50 Prozent einen Arbeitsplatz mit-\nhilfe von Freunden oder Familie; der Anteil der Personen, die ohne Unterstützung Dritter \neine Arbeit fanden, liegt mit 43 Prozent aber nur geringfügig niedriger (World Bank/UN-\nHCR, Living conditions and settlement decisions of recent Afghan returnees, 2019, S. 21). \nDie Untersuchung der Weltbank und des UNHCR kommt unter Berücksichtigung der an-\nsonsten geringen empirischen Datengrundlage für die Situation von Rückkehrern eine \n\n23 \n \n \nhohe Aussagekraft zu. Für die Untersuchung wurden ca. 3600 Afghanen, die 2014 oder \nspäter nach Afghanistan zurückgekehrt sind, zufällig ausgewählt und zwischen Januar und \nApril 2018 telefonisch befragt. Aufgrund dieser im Vergleich zu anderen Untersuchungen \nhohen Zahl an befragten Rückkehrern (vgl. Stahlmann, Studie zum Verbleib und zu den \nErfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin 2019, S. 276 ff.: 51 befragte Perso-\nnen; Bowerman, Risks encountered after forced removal: the return experiences of young \nAfghans, Februar 2017, FMR 54, S. 78 ff.: 25 befragte Personen) sowie der umfangreich \ndokumentierten und damit nachvollziehbaren Methodik besitzen die Ergebnisse der Studie \neine hohe Validität. Ihre Aussagekraft bezogen auf die vorliegend betrachtete Gruppe der \nalleinstehenden, gesunden jungen Männer wird zwar dadurch eingeschränkt, dass die \nMehrzahl der befragten Haushalte aus Familien mit einer größeren Anzahl minderjähriger \nKinder besteht. Für die Bedeutung sozialer Netzwerke bei der Arbeitssuche besitzen die \nErgebnisse nichtsdestotrotz auch für die Gruppe der alleinstehenden, gesunden jungen \nMänner einen erheblichen Informationswert. Denn es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, \ndass arbeitssuchende Personen bei der selbständigen Arbeitssuche von Arbeitgebern e-\nher engagiert werden, wenn sie mit ihren Einkommen auch den Unterhalt Dritter sichern. \nVon daher kann nicht angenommen werden, dass alleinstehende Rückkehrer im Vergleich \nzu im Familienverband zurückkehrenden Personen schlechtere Chancen haben, ohne un-\nterstützendes Netzwerk eine Erwerbstätigkeit zu finden. \n \n(2) Der grundsätzlichen Möglichkeit zur Erzielung eines ausreichenden Erwerbseinkom-\nmens steht auch nicht entgegen, dass die Mitglieder der vorliegend betrachteten Gruppe \nder alleinstehenden, gesunden jungen Männer Asylanträge in Deutschland gestellt haben \nund sich während der nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Bundesge-\nbiet aufgehalten haben. \n \nZwar ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (Eu-\nropa, USA, Kanada und Australien) erschwert, da sie aufgrund gesellschaftlicher Vorurteile \nBenachteiligungen erfahren können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A, \njuris Rn. 254 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris Rn. 321). In \nAfghanistan verbreitet sind die Vorurteile, Rückkehrer hätten im westlichen Ausland die \neigenen religiösen und kulturellen Werte missachtet, seien im westlichen Ausland trotz der \ndort vielfältigen Möglichkeiten gescheitert und/oder hätten eine schwere Straftat begangen \n(vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris Rn. 324 m.w.N.). \n \nAllerdings spricht gegen generelle erhebliche Nachteile für Rückkehrer aus dem westlichen \nAusland deren hohe Anzahl und das Fehlen einer größeren Anzahl von Berichten über \n\n24 \n \n \nsystematische Übergriffe und/oder die Unmöglichkeit der Lebensunterhaltssicherung auf-\ngrund des Aufenthalts im westlichen Ausland. Seit die Taliban 2001 von der Macht ver-\ndrängt wurden, ist eine große Anzahl von Afghanen ins westliche Ausland gereist; viele \nvon diesen haben Asylanträge gestellt. Tausende dieser Personen sind später – teilweise \nfreiwillig und teilweise unfreiwillig – nach Afghanistan zurückgekehrt. Zum Beispiel kehrten \nallein 2016 über 10.000 Afghanen aus Europa zurück; seit 2008 annähernd 40.000 (Home \nOffice, Afghanistan: Afghans perceived as “Westernised”, Januar 2018, S. 10). Die meisten \ndieser Personen sind junge Männer, die nach Kabul zurückgekehrt sind (Home Office, \na.a.O., S. 5). Sollten Rückkehrern tatsächlich aufgrund ihres Aufenthalts im westlichen \nAusland erhebliche Nachteile und Gefahren drohen, müsste dieser Umstand angesichts \nder hohen Zahl der Betroffenen erkennbar und dokumentiert sein. Dementsprechende Er-\nkenntnisse liegen aber nicht vor. Vielmehr sind den Erkenntnismitteln unterschiedliche Be-\nwertungen zu entnehmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Umfang ein \nAufenthalt im westlichen Ausland zu Nachteilen und Gefahren führt (vgl. ausführlich dazu \nEASO, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, 2017, S. 101 ff.). \nMangels ausreichender Anhaltspunkte für eine generelle Benachteiligung ist deshalb da-\nvon auszugehen, dass der Toleranzgrad gegenüber westlichen Rückkehrern maßgeblich \nvon deren Auftreten abhängig ist (vgl. OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris \n120 f.). \n \nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vorurteile gegenüber Rückkehrern aus \ndem westlichen Ausland am maßgeblichen Ankunftsort einer Abschiebung in Kabul weit-\naus weniger stark ausgeprägt sein werden als in ländlichen Gebieten (OVG Nds., Urt. v. \n29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 121). Die afghanische Gesellschaft umfasst eine breite \nPalette von Ansichten über den Westen, von städtischen liberalen Eliten und jungen Fach-\nleuten in Kabul bis hin zu Stämmen von städtischen und ländlichen Afghanen, einschließ-\nlich der Jugend, die sich an einer Reihe islamischer und fundamentalistischer Gruppen und \nIdeologien orientieren. In diesem Zusammenhang wird Kabul als relativ progressiver Ort \nim Vergleich zu anderen konservativeren Gebieten des Landes beschrieben (vgl. EASO, \nAfghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 99 \nm. w. N.). \n \nDen Asylantragstellern ist es zumutbar, zurückhaltend aufzutreten und damit Nachteile aus \ndem Aufenthalt im westlichen Ausland in angemessener Weise zu vermeiden (vgl. OVG \nNds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris 120 f.). Trotz alledem verbleibende Nachteile \naus einem Aufenthalt im westlichen Ausland werden jedenfalls teilweise dadurch ausgegli-\nchen, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Gegensatz zu der übrigen Bevöl-\nkerung von speziellen Unterstützungsmaßnahmen profitieren (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. \n\n25 \n \n \n18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 248 ff.; HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A \n2750/15.A, juris Rn. 132 f.). In der Gesamtschau dessen kann ein erheblicher Nachteil \nbeim Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht angenom-\nmen werden. \n \nbb) Es ist des Weiteren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es jun-\ngen, alleinstehenden Männern auch ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur derzeit \ngrundsätzlich gelingen wird, in Kabul eine Unterkunft zu finden und damit Obdachlosigkeit \nzu vermeiden. \n \nDer Wohnungsmarkt in Kabul ist aufgrund der hohen Anzahl an Rückkehrern aus Pakistan \nund dem Iran sowie Zuzügen aus den ländlichen Gebieten sehr angespannt. Die Miete für \neine (Familien-)Wohnung kann zwischen 250 und 400 US-Dollar betragen (vgl. IOM, Län-\nderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7). Für den Großteil der afghanischen Bevölke-\nrung und damit auch für die vorliegend betrachtete Gruppe junger alleinstehender Männer \nsind solche Unterkünfte nicht finanzierbar. \n \nÜber 70 Prozent der städtischen Bevölkerung lebt daher in informellen Siedlungen, die den \nCharakter eines Slums aufweisen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, 2019, S. 132 f.; \nCentral Statistics Organization, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, 2018, \nS. 232). Solche Unterkünfte erfüllen mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen \nnicht: Zugang zu sauberem Wasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen, ausreichender \nWohnraum und Beständigkeit der Unterkunft (vgl. Central Statistics Organization, a.a.O., \nS. 230 f.). Die informellen Siedlungen sind größeren Haushalten vorbehalten; die durch-\nschnittliche Haushaltsgröße beträgt acht Personen. Des Weiteren würden alleinstehende \nmännliche Rückkehrer die Privatsphäre der Frauen in solchen Haushalten stark einschrän-\nken und als eine Gefahr für die Sicherheit der Familien angesehen (vgl. OVG Nds., Urt. v. \n29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 109 m.w.N.). In den informellen Siedlungen finden al-\nleinstehende männliche Rückkehrer, die über kein soziales Netzwerk verfügen, deshalb in \naller Regel ebenfalls keine Unterkunft (OVG Nds., a.a.O., juris Rn. 109; OVG NRW, Urt. v. \n18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 262 m.w.N.). \n \nFür zurückkehrende junge alleinstehende Männer besteht aber trotzdem – auch bei be-\nschränkten finanziellen Ersparnissen – die realistische Möglichkeit, eine Unterkunft zu fin-\nden. Es ist jungen alleinstehenden Männern zumindest für eine Übergangszeit möglich und \nzumutbar, in einer der in den Städten vorhandenen Herbergen oder einem der „Teehäuser“ \nzu nächtigen (OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292; OVG Nds., \nUrt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 110). Gerade die sogenannten Teehäuser, die \n\n26 \n \n \nauch Übernachtungsmöglichkeiten vorhalten, dienen typischerweise männlichen Einzel-\npersonen wie Handelsreisenden, Tagesarbeitern und Straßenverkäufern als Unterkunft. \nDer Preis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani pro Nacht (EASO, Country Guidance: Af-\nghanistan, 2019, S. 133; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292 f. \nm.w.N.). \n \ncc) Hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung steht in den afghanischen Großstädten \nein grundsätzlich ausreichendes Netz von Krankenhäusern zur Verfügung, das die Grund-\nversorgung gewährleistet; zu dieser Grundversorgung besteht ein kostenfreier Zugang \n(vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 175 ff. m.w.N.). Bezogen \nauf die hier maßgebliche Gruppe der jungen und gesunden alleinstehenden Männer ist \ndaher eine ausreichende Gesundheitsversorgung in Afghanistan vorhanden. \n \nc) Der Umstand, dass sich die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan in den \nletzten Jahren zunehmend verschlechtert haben, hat negative Auswirkungen auf die Le-\nbensbedingungen von Rückkehrern nach Afghanistan. Zwar ist trotzdem weiterhin davon \nauszugehen, dass Männer zwischen 18 und 40 Jahren, die über keine unterstützungsbe-\nreite familiäre Struktur in Afghanistan verfügen, wenigstens eine der beiden Landesspra-\nchen beherrschen sowie gesund und alleinstehend sind, nach einer Rückkehr nach Afgha-\nnistan grundsätzlich (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums führen kön-\nnen. Allerdings können besondere persönliche Umstände hinzutreten, die die Fähigkeit zur \n(erneuten) Eingliederung in die afghanische Gesellschaft derart beeinträchtigen, dass un-\nter Berücksichtigung der verschlechterten humanitären Lebensbedingungen eine andere \nBewertung zu treffen ist (vgl. HessVGH, Urt. v. 27.09.2019 - 7 A 1637/14.A, juris \nRn. 147 f.). \n \nEin solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass der Betroffene eine spezifische individuelle \nEinschränkung aufweist und diese Einschränkung die Fähigkeiten des Betroffenen derart \nbeeinträchtigt, dass es ihm unmöglich ist, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande \ndes Existenzminimums zu führen, und demnach alsbald nach Rückkehr nach Afghanistan \nerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Eine spezifische indivi-\nduelle Einschränkung ist jeder für die Gewährleistung einer hinreichenden Lebensgrund-\nlage nachteilige Umstand, den der ganz überwiegende Anteil der Gruppe jungen, gesun-\nden und alleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur nicht auf-\nweist. Die Entscheidungserheblichkeit einer spezifischen individuellen Einschränkung auf \ndie Fähigkeit zur Gewährleistung einer hinreichenden Lebensgrundlage kann sich bereits \naus einem einzelnen nachteiligen Umstand oder aus einem Zusammenwirken verschiede-\nner nachteiliger Umstände ergeben. \n\n27 \n \n \n \nWerden solche besonderen Umstände geltend gemacht, bedarf es einer sorgfältigen Be-\ntrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose der individuellen Fä-\nhigkeit, in Afghanistan (wenigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums zu füh-\nren, treffen zu können. Sie setzt grundsätzlich eine vorherige informatorische Anhörung \ndes Klägers im gerichtlichen Verfahren voraus, da nur auf diese Weise die für das Persön-\nlichkeitsbild erforderlichen Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Annahme, dass \ndie spezifische individuelle Einschränkung die individuelle Fähigkeit entscheidungserheb-\nlich verschlechtert, bedarf einer Abwägung aller Faktoren unter Berücksichtigung der spe-\nzifischen Umstände des Einzelfalls (vgl. HessVGH, Urt. v. 27.09.2019 - 7 A 1637/14.A, juris \nRn. 185). \n \nAllein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara reicht dabei nicht dafür aus, um vom \nVorliegen eines Abschiebungsverbotes auszugehen. Allerdings ist die Volksgruppe der Ha-\nzara erheblichen Diskriminierungen in Afghanistan ausgesetzt. In Afghanistan leben etwa \ndrei Millionen Angehörige der Volksgruppe der Hazara, was einem Bevölkerungsanteil von \netwa zehn Prozent entspricht. Aufgrund ihrer mongolischen Abstammung und einem eige-\nnen Dialekt sind Angehörige dieser Volksgruppe als solche erkennbar (vgl. VGH Bad.-\nWürtt., Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 86 ff. m.w.N.). Sie gehören, anders als \ndie übrigen ethnischen Gruppen Afghanistans, überwiegend der schiitischen Konfession \nan (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 10). Angehörige dieser \nGlaubensrichtung sind wiederholt Opfer terroristischer Anschläge gewesen. Die Hazara \nsind während der Taliban-Herrschaft verfolgt und diskriminiert worden. Auch wenn sich die \nSituation der Volksgruppe inzwischen verbessert hat (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 10; \nVGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 105 ff. m.w.N.), sind sie im \nVergleich zu Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen besonderen Schwierigkeiten bei \nder Arbeitssuche unterworfen. Neben weiterhin bestehenden Vorurteilen anderer Bevölke-\nrungsgruppen liegen diese darin begründet, dass Hazara aufgrund der bestehenden Dis-\nkriminierungen lediglich eingeschränkte persönliche Netzwerke haben (BFA, Länderinfor-\nmationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 280). \n \nAllein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara schließt – auch unter Berücksichti-\ngung der allgemeinen nachteiligen Umstände für die Gruppe der jungen, gesunden und \nalleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur – trotzdem nicht \naus, dass Asylantragsteller nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle finden, die ihnen ein \nLeben am Rande des Existenzminimums ermöglicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - \n13 A 3741/18.A, juris Rn. 277; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2018 - A 11 S 924/17, juris \n\n28 \n \n \nLeitsatz). Trotz der großen Zahl von 1 bis 1,5 Millionen Hazara in Kabul gibt es keine Be-\nrichte, dass Hazara typischerweise keine Arbeit erhalten würden (vgl. VGH Bad.-Württ., \nUrt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 494). Allerdings muss die Volkszugehörigkeit \ntrotzdem berücksichtigt werden; denn sie beeinträchtigt die Möglichkeit eines Asylantrag-\nstellers, sich nach einer angenommenen Rückkehr nach Afghanistan eine hinreichende \nLebensgrundlage zu sichern. Bei Mitglieder dieser Volksgruppe ist daher mit besonderer \nSorgfalt der Frage nachzugehen, ob die Volkszugehörigkeit im Zusammenwirken mit wei-\nteren nachteiligen Faktoren eine entscheidungserhebliche spezifische individuelle Ein-\nschränkung begründet (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 18.03.2019 - 1 A 198/18.A, juris \nRn. 103). \n \nd) Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann nicht mit beachtli-\ncher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelingen wird, \nin Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. \n \nEr gehört zwar zur Gruppe der jungen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne unter-\nstützungsbereite familiäre Struktur. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Mann im Alter \nvon 22 Jahren. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger gesund ist und daher gegebe-\nnenfalls schwere körperliche Arbeiten verrichten kann. Eine eigene Familie hat der Kläger \nbislang nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul nicht auf familiäre Unter-\nstützung zurückgreifen kann. Zwar lebt ein Onkel mütterlicherseits des Klägers in Kabul, \ner hat ihn aber nur ein- oder zweimal im Leben gesehen. Der Onkel ist behindert und hat \nselbst drei Kinder. Eine ernsthafte Unterstützung kann der Kläger von seinem Onkel daher \nnicht erwarten. Die Eltern und die Schwester des Klägers leben nach seine glaubhaften \nAngaben mittlerweile im Iran, so dass diese ihn in Afghanistan nicht unterstützen könnten. \n \nGleichwohl ist ein Abschiebungsverbot vorliegend anzunehmen, weil der Kläger eine spe-\nzifische individuelle Einschränkung aufweist, die es auch unter Berücksichtigung des hier \nanzulegenden strengen Maßstabs mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich macht, \nin Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. \n \nDie spezifische individuelle Einschränkung des Klägers resultiert aus mehreren für ihn \nnachteiligen Umständen, die die Gruppe der jungen, gesunden und alleinstehenden Män-\nner ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur überwiegend nicht aufweist. \n \nDer Kläger wird als Mitglied der Volksgruppe der Hazara bei einer Rückkehr nach Afgha-\nnistan aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierungen ausgesetzt sein. \n \n\n29 \n \n \nDes Weiteren wird die Situation des Klägers im Konkurrenzkampf um Arbeitsstellen da-\ndurch erschwert, dass er nur über sehr eingeschränkte berufliche Fähigkeiten und Erfah-\nrungen verfügt. Der Kläger ist in Afghanistan lediglich zwei Jahre zur Schule gegangen und \nAnalphabet. Zuletzt hat er zusammen mit seiner Schwester zu Hause Teppiche geknüpft \nund so zum Familieneinkommen beigetragen. Sein Vater hat sein Geld als Landwirt ver-\ndient. Der Kläger hat damit in Afghanistan noch nie eigenständig ohne familiäre Unterstüt-\nzung für seinen Lebensunterhalt sorgen müssen. Hinzu kommt, dass er Afghanistan 2014 \nbereits als etwa 16-jähriger verlassen hat. In der Bundesrepublik hat er über zwei Jahre an \neinem Deutschkurs teilgenommen und absolviert derzeit eine schulische Ausbildung zum \nMetalltechniker. \n \nDavon ausgehend ist die Fähigkeit des Klägers zur selbstständigen Lebensunterhaltssi-\ncherung derart eingeschränkt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen wer-\nden kann, der Kläger könnte unter den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Afgha-\nnistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. \n \nFür diese Annahme wären einzelne oder einige der vorliegenden spezifischen nachteiligen \nUmstände nicht ausreichend gewesen. In der Gesamtschau aller spezifischen einzelfall-\nbezogenen Umstände und der allgemeinen nachteiligen Umstände für die Gruppe der jun-\ngen, gesunden und alleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur \nist aber die Feststellung eines Abschiebungsverbots geboten. Im Zusammenwirken dieser \nUmstände wird die Fähigkeit des Klägers, im aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen \nLage in Afghanistan harten Konkurrenzkampf um Arbeitsstellen zu bestehen, erheblich be-\neinträchtigt. Es besteht daher die Gefahr, dass ihm die finanziellen Mittel fehlen werden, \num eine Unterkunft und ausreichende Nahrungsmittel zu bezahlen. Die zu erwartende Un-\nterschreitung des Existenzminimums ist dabei so groß, dass ein beachtliches Risiko für \neine erhebliche Verschlechterung der Gesundheit des Klägers besteht. \n \nDiese Bewertung bezieht sich nicht nur auf Kabul, sondern auf Afghanistan als Ganzes. \nDa Kabul die wirtschaftlich bedeutendste und fortschrittlichste Stadt Afghanistans ist (Am-\nnesty International, Auskunft zur Sicherheitslage in Afghanistan, 05.02.2018, S. 55), kann \nnicht angenommen werden, dass die Situation für den Kläger in anderen Landesteilen Af-\nghanistans erheblich besser wäre. \n \n3. Weil es somit bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungs-\nverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus dem verwaltungsgerichtlichen \nUrteil bleibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungs-\nverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. \n\n30 \n \n \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Ent-\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \nGründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n \nSoweit im niedergelegten Tenor noch „Freien und Hansestadt Bremen“ stand, ist dies im \nUrteil nunmehr nach dem Rechtsgedanken des § 118 Abs. 1 VwGO in „Freien Hansestadt \nBremen“ korrigiert worden. \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund-\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-\nsonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-\nstellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \nProf. Sperlich \nDr. Koch \nDr. Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-26/1-lb-57-20","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":18},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-26/1-lb-57-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364432","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.361346+00:00"}}