{"status":"available","doknr":"OLD364431","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-27","aktenzeichen":"6 LP 287/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 6 LP 287/19 \nVG: \n12 K 1959/18 \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n– Antragsteller– \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \n \nbeteiligt: \nMagistrat der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Oberbürgermeister Melf Grantz, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße 31, Stadthaus, 27576 Bremerhaven \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch Richter \nDr. Maierhöfer sowie die ehrenamtlichen Richter Strassemeier und Wendel und die \nehrenamtlichen Richterinnen Dr. Winkler und Sonnemann am 27. Mai 2020 beschlossen: \nSoweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren eingestellt. \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27.09.2019 \nabgeändert. \nEs wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Initiativrecht \nbezogen auf den Antrag vom 03.08.2017 zusteht, soweit der Antrag \nein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft. \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\n2 \n \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nGründe \nI. Der antragstellende Personalrat und der Beteiligte streiten darüber, ob dem Antragsteller \nein Initiativrecht bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung oder der Verhängung eines \nVerbots der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des städtischen \nRechnungsprüfungsamtes zusteht. \n \nAm 03.08.2017 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten, die Leiterin des \nRechnungsprüfungsamtes vorläufig des Dienstes zu entheben oder ein Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte gegen sie auszusprechen. Durch das Verhalten der Leiterin \nsei das Vertrauensverhältnis zu den Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes schwer \ngestört sowie der Dienstbetrieb und der Betriebsfrieden beeinträchtigt. Hintergrund waren \nvor allem Vorwürfe, wonach die Leiterin an die Mitarbeiter persönlich adressierte Post \ngeöffnet haben soll. Der Antragsteller gewährte dem Beteiligten zwei Mal eine \nVerlängerung der Frist zur Entscheidung über den Antrag. Der Beteiligte widersprach dem \nInitiativantrag am 22.09.2017 und verwies darauf, dass die Stadtverordnetenversammlung \nsich gegen die vom Antragsteller geforderten Maßnahmen ausgesprochen habe. Daraufhin \nstellte der Antragsteller die Nichteinigung fest und bat um Einberufung einer \nEinigungsstelle. Mit Schreiben vom 08.05.2018 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, \ndass ein Einigungsstellenverfahren nicht durchgeführt werden könne, weil die \nAngelegenheit nicht der Mitbestimmung unterliege. \n \nDer Antragsteller hat am 24.08.2018 beim Verwaltungsgericht um gerichtlichen \nRechtsschutz nachgesucht. Er hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. eine Einigungsstelle zu bilden hinsichtlich des Initiativantrags vom 03.08.2017 \ngerichtet auf Ausspruch des Verbots der Dienstgeschäfte gegenüber der Leiterin des \nRechnungsprüfungsamtes bzw. der vorläufigen Dienstenthebung; \n \n2. festzustellen, dass ihm ein Initiativrecht bezogen auf den Antrag vom 03.08.2017 \nzusteht. \n \nDer Beteiligte hat erstinstanzlich beantragt, \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \n\n3 \n \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.09.2019 den Antrag abgelehnt. Der \nAntrag zu Ziff. 1 sei unbegründet, weil die mit dem Initiativantrag begehrten Maßnahmen \nnicht der Mitbestimmung unterlägen. Eine vorläufige Dienstenthebung unterliege nicht der \nMitbestimmung, weil es sich um eine Maßnahme im Rahmen eines Disziplinarverfahrens \n(§ 38 BremDG) handle. Für alle im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren zu \ntreffenden Entscheidungen enthalte § 54 Abs. 2 BremPersVG mit dem Unterrichtungs- und \nStellungnahmerecht des Personalrats eine Sonderregelung, die keinen Raum für eine \nMitbestimmung lasse. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) \nunterliege dagegen grundsätzlich der Mitbestimmung; im vorliegenden Fall sei dies aber \nanders, weil die Leiterin eines kommunalen Rechnungsprüfungsamtes betroffen sei. § 72 \nAbs. 1 Satz 1 der Verfassung der Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) beschränke die \ndienstrechtlichen \nBefugnisse \ndes \nMagistrats \ngegenüber \nden \nMitarbeitern \ndes \nRechnungsprüfungsamtes. Deren Bestellung, Beförderung und Entlassung könne nur auf \nVorschlag der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Nach dem Sinn und Zweck der \nVorschrift, die die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes schützen solle, sei der \nBegriff „Entlassung“ weit auszulegen und erfasse auch ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte. Daraus folge wiederum, dass dem Antragsteller diesbezüglich kein \nInitiativrecht zustehe, denn das Mitbestimmungsrecht des Personalrats könne nicht \nweiterreichen \nals \ndie \nBefugnisse \nder \nDienststellenleitung. \nDie \nStadtverordnetenversammlung habe sich gegen ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte ausgesprochen. Der Antrag zu Ziff. 2 sei mangels Rechtsschutzbedürfnis \nunzulässig. Die beantragte Feststellung gehe nicht über das hinaus, was bereits mit dem \nAntrag zu Ziff. 1 begehrt werde. \n \nDer Antragsteller hat hiergegen am 23. Oktober 2019 Beschwerde erhoben. Er ist der \nAuffassung, \ndass \nsowohl \ndie \nvorläufige \nDienstenthebung \nder \nLeiterin \ndes \nRechnungsprüfungsamtes als auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte der \nMitbestimmung unterliege. Für das Disziplinarverfahren sehe § 54 Abs. 2 BremPersVG mit \ndem Unterrichtungs- und Stellungnahmerecht lediglich eine zusätzliche Form der der \nBeteiligung des Personalrats vor, die die allgemeine Mitbestimmung nicht verdränge, \nsondern ergänze. Die andere Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der \nradikal personalvertretungsfreundlichen Konzeption des BremPersVG. Sie führe dazu, \ndass die Beteiligung der Personalvertretung im Disziplinarverfahren in Bremen sogar hinter \ndem Bund und einigen anderen Ländern zurückbleibe. Eine Mitbestimmung im \nDisziplinarverfahren sei sinnvoll, weil es dort häufig um die Üblichkeit bestimmter \nVerhaltensweisen in der Dienststelle, die dortige Belastungssituation oder um Konflikte \nzwischen Dienststellenleitung und Bediensteten gehe. Auch gebe es Fälle wie den \nVorliegenden, wo der Personalrat zum Schutz anderer Mitarbeiter auf die Ergreifung \n\n4 \n \ndisziplinarischer Maßnahmen hinwirken müsse. Soweit es um die Verhängung eines \nVerbots \nder \nFührung \nder \nDienstgeschäfte \ngegenüber \nder \nLeiterin \ndes \nRechnungsprüfungsamtes gehe, sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht der Ansicht, dass \nder Beteiligte eine solche Maßnahme nur auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung \nergreifen könne. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei keine „Entlassung“ im \nSinne des § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv. Es handle sich nur um eine vorläufige Maßnahme, \ndie das Beamtenverhältnis nicht berühre. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte \ngefährde auch die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfung nicht, denn es sei nur unter \nengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und könne auf Antrag des Betroffenen \ngerichtlich überprüft werden. Müsste die Stadtverordnetenversammlung einem Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte zustimmen, könne dies einer zeitnahen Umsetzung dieser \ndringenden vorläufigen Maßnahme entgegenstehen. Der Umstand, dass während des \nBeschwerdeverfahrens \ndas \nStrafverfahren \ngegen \ndie \nLeiterin \ndes \nRechnungsprüfungsamtes wegen Verletzung des Briefgeheimnisses vorläufig nach § 153a \nStPO eingestellt wurde, habe keine Erledigung der Angelegenheit herbeigeführt. Er, der \nAntragsteller, wolle nach wie vor, dass die im Initiativantrag geforderten Maßnahmen \ngetroffen werden. Auch sei das Disziplinarverfahren noch anhängig. Darüber hinaus wolle \ner auch für zukünftige Fälle geklärt wissen, ob ihm ein Initiativrecht bezüglich solcher \nMaßnahmen zustehe. \n \nIm Anhörungstermin hat der Antragsteller seinen Antrag mit Zustimmung des Beteiligten \nteilweise zurückgenommen. \n \nDer Antragsteller beantragt nunmehr, \n \nunter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen vom 27.09.2019 \n1. festzustellen, dass ihm ein Initiativrecht bezogen auf den Antrag vom 03.08.2017 \nzusteht, \n2. hilfsweise festzustellen, dass ihm ein Initiativrecht bezogen auf die vorläufige \nDienstenthebung oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber den \nBediensteten des Rechnungsprüfungsamtes zusteht. \n \nDer Beteiligte beantragt, \n \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen und die Anträge abzulehnen. \n \n\n5 \n \nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 54 Abs. 2 BremPersVG eine \nMitbestimmung im Disziplinarverfahren ausschließe, entspreche der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt \nBremen. Diese explizite Sonderregelung könne nicht durch den unspezifischen Hinweis \nauf die Allzuständigkeit der Personalvertretungen im Land Bremen überspielt werden. \nAuch \nandere \nPersonalvertretungsgesetze \nenthielten \nSonderregelungen für \ndas \nDisziplinarverfahren. Soweit es um ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gehe, sei \nunstreitig, dass der Antragsteller nur bei Entscheidungen des Magistrats, nicht aber bei \nEntscheidungen \nder \nStadtverordnetenversammlung \nmitbestimmen \nkönne. \nDie \nSonderstellung des Rechnungsprüfungsamtes innerhalb der vom Magistrat geleiteten \nVerwaltung beschränke daher das Mitbestimmungsrecht. Der Begriff „Entlassung“ in § 72 \nAbs. 2 Satz 1 VerfBrhv sei nicht statusrechtlich gemeint, sondern erfasse jede Maßnahme, \ndie die Tätigkeit im Rechnungsprüfungsamt beendet. Damit falle auch ein Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte unter diese Vorschrift und könne nur auf Vorschlag der \nStadtverordnetenversammlung verhängt werden. Die Stadtverordnetenversammlung sei \ndem Ansinnen des Antragstellers bereits entgegengetreten. Soweit das Gericht in einem \nHinweisschreiben Zweifel daran geäußert habe, ob § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv mit den im \nBremischen Beamtengesetz geregelten Zuständigkeiten von Oberster Dienstbehörde und \nDienstvorgesetztem vereinbar sei, sei dem entgegen zu halten, dass § 118 Abs. 3 Satz 1 \nLHO die Stadt Bremerhaven zur Errichtung eines vom Magistrat unabhängigen \nRechnungsprüfungsamtes verpflichte. Personelle Angelegenheiten der Leiterin des \nRechnungsprüfungsamtes unterlägen ferner auch deswegen nicht der Mitbestimmung, \nweil \ndie \nLeiterin \ndes \nRechnungsprüfungsamtes \nkeine \n„in \nder \nDienststelle \nweisungsgebunden tätige Person“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG sei. \nWegen der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamtes seien Weisungen des \nMagistrats ihr gegenüber ausgeschlossen. Im Übrigen könne ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte bzw. eine vorläufige Dienstenthebung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt \nohnehin nicht mehr ausgesprochen werden, da das Strafverfahren gegen die betroffene \nBeamtin eingestellt worden sei. Dadurch habe sich das Verfahren erledigt. \n \nII. Soweit der Antragsteller die Anträge mit Zustimmung des Beteiligten zurückgenommen \nhat, war das Verfahren einzustellen (§ 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3, § \n81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG). \n \nIII. Im Übrigen ist zulässige Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet; soweit sie darüber hinausgeht, ist sie unbegründet. \n \n\n6 \n \n1. Die Änderung der Anträge in der Beschwerdeinstanz ist gemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG \ni.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig, weil sie sachdienlich ist. Der \nStreitstoff bleibt trotz der Antragsänderung im Wesentlichen derselbe und das bisherige \nProzessergebnis bleibt auch für die geänderten Anträge relevant. \n \n2. Der Antrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller ein Initiativrecht bezogen auf seinen \nAntrag vom 03.08.2017 zusteht, ist zulässig. \n \na) Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht der Grundsatz der Subsidiarität von \nFeststellungsklagen gegenüber Leistungsklagen nicht entgegen. Denn wenn im \nBeschlussverfahren über Personalvertretungsrechte innerhalb einer Dienststelle gestritten \nwird, \nist \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nder \nFeststellungsantrag regelmäßig die vorrangig gegebene Antragsart. Eine Ausnahme \nhiervon ist nur dann geboten, wenn wirkungsvoller Rechtsschutz einen Leistungsantrag \nerfordert, weil Grund zu der Annahme besteht, dass der Beteiligte einer bloßen \nFeststellung seiner Verpflichtung nicht nachkommen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n15.03.1995 – 6 P 28/93, juris Rn. 24). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die \nVertreter des Beteiligten haben im Anhörungstermin vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass \nauch nach ihrer Auffassung die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens die \nzwangsläufige Rechtsfolge sei, falls das Gericht das Bestehen eines Initiativrechts des \nAntragstellers rechtskräftig feststellen sollte. \n \nb) Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis für eine konkret auf den \nAntrag vom 03.08.2017 bezogene Feststellung seines Initiativrechts. Die Angelegenheit, \ndie Gegenstand dieses Initiativantrages ist, hat sich nicht dadurch erledigt, dass das wegen \nder Vorfälle, die Anlass des Initiativantrags waren, eingeleitete Strafverfahren nach § 153a \nStPO eingestellt worden ist. Die betroffene Person steht nach wie vor im aktiven \nBeamtenverhältnis \nund \nist \nauf \ndem \nDienstposten \nder \nLeiterin \ndes \nRechnungsprüfungsamtes tätig. Daher kann sie nach wie vor Adressatin der vom \nAntragsteller begehrten Maßnahmen sein. \n \n3. Die Anträge sind teilweise begründet und teilweise unbegründet. Dem Antragsteller steht \nkein Initiativrecht hinsichtlich einer vorläufigen Dienstenthebung der Leiterin des \nRechnungsprüfungsamtes (§ 38 BremDG) zu (a), so dass Haupt- und Hilfsantrag insoweit \nunbegründet sind. Ihm steht jedoch ein Initiativrecht bezüglich der im Antrag vom \n03.08.2017 \n(auch) \ngeforderten \nVerhängung \neines \nVerbots \nder \nFührung \nder \nDienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) gegen die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes zu (b), \n\n7 \n \nso dass der Hauptantrag insofern begründet und über den Hilfsantrag nicht mehr zu \nentscheiden ist. \n \na) Das Initiativrecht des Personalrats erstreckt sich nach § 58 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG \nauf Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen. Die vorläufige Dienstenthebung nach \n§ 38 BremDG unterliegt nicht der Mitbestimmung. Der Senat hält an seiner \nRechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, wonach \ndas Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme zu allen Maßnahmen im \nDisziplinarverfahren (§ 54 Abs. 2 BremPersVG) eine abschließende Sonderregelung ist, \ndie das allgemeine Mitbestimmungsrecht (§ 52 Abs. 1 BremPersVG) verdrängt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 15.09.1978 – 6 P 15/78, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschl. v. \n31.08.1976 – PV-B 1/76). Die Argumente, die der Antragsteller gegen diese \nRechtsprechung vorträgt, führen nicht zu einer anderen Entscheidung. \n \naa) \nDie \nneue \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, \nwonach \ndie \nBeispielskataloge der §§ 63, 65 und 66 BremPersVG nicht die Allzuständigkeit aus § 52 \nAbs. 1 BremPersVG einschränken (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 – 5 P 9/17, juris), ist \nvorliegend ohne Belang. § 54 Abs. 2 BremPersVG enthält keinen Beispielskatalog, \nsondern gibt dem Personalrat im Disziplinarverfahren bestimmte, genau definierte Rechte \n(nämlich ein Recht auf Information und Stellungnahme). Eine Klausel, wonach die \nAllzuständigkeit unberührt bleibt, enthält § 54 Abs. 2 BremPersVG im Gegensatz zu §§ 63, \n65 und 66 BremPersVG gerade nicht. Verstünde man das Recht zur Stellungnahme „vor \njeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren“ als bloße Ergänzung des bei allen \npersonellen Maßnahmen bestehenden Mitbestimmungsrechts, wäre § 54 Abs. 2 Satz 2 \nBremPersVG überflüssig. Denn dass der Personalrat sich zu der beabsichtigten \nMaßnahme äußern kann, ist der Mitbestimmung ohnehin immanent. Die vom Antragsteller \nzurecht \nbetonte, \nradikal-personalvertretungsfreundliche \nGrundkonzeption \ndes \nBremPersVG ändert nichts daran, dass die konkret für Maßnahmen im Disziplinarverfahren \neinschlägige Vorschrift (§ 54 Abs. 2 Satz 2 BremPersVG) nur ein Stellungnahmerecht \nvorsieht. \n \nbb) Unergiebig ist der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtslage im Bund und in \nanderen Ländern. Auch andere Personalvertretungsgesetze sehen keine Mitbestimmung \nim Disziplinarverfahren vor, sondern begnügen sich mit schwächeren Beteiligungsformen, \ndie sich zum Teil sogar nur auf einzelne Aspekte des Disziplinarverfahrens beziehen. So \nermöglicht z.B. § 78 BPersVG nur eine Mitwirkung, aber keine Mitbestimmung des \nPersonalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage und sieht für alle anderen Maßnahmen \nim Disziplinarverfahren – einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung – überhaupt keine \n\n8 \n \nBeteiligungsrechte vor (vgl. Urban, in: Urban/ Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 17 Rn. 19 \nund § 38 Rn. 50). \n \ncc) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Personalrat mit der Situation in der \nDienststelle und den dort bestehenden Konflikten, die in Disziplinarverfahren häufig eine \ngroße Rolle spielen, vertraut sei, ist zu entgegen, dass das Stellungnahmerecht nach § 54 \nAbs. 2 Satz 2 BremPersVG eine Einbringung dieser Kenntnisse ermöglicht. Falls der \nPersonalrat – wie hier – disziplinarische Maßnahmen gegen einen Beamten zum Schutz \nanderer Bediensteter für erforderlich hält, bleibt es ihm zudem unbenommen, solche \nMaßnahmen aufgrund seines allgemeinen Antragsrechts nach § 54 Abs. 1 a) BremPersVG \nzu beantragen. Es schließt sich dann lediglich kein Mitbestimmungsverfahren nach §§ 58 \nff. BremPersVG an, wenn die Dienststellenleitung dem Antrag nicht folgt (vgl. zum \nUnterschied zwischen Anträgen nach § 54 Abs 1 a) und § 58 Abs. 4 BremPersVG \nGroßmann/ Mönch/ Rohr, BremPersVG, § 54 Rn. 11, 13 f. sowie Diers, GK-BremPersVG, \n§ 54 Rn. 7). \n \nb) Dagegen steht dem Antragsteller ein Initiativrecht nach § 58 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG \nhinsichtlich der im Antrag vom 03.08.2017 geforderten Verhängung eines Verbots der \nFührung \nder \nDienstgeschäfte \n(§ \n39 \nBeamtStG) \ngegen \ndie \nLeiterin \ndes \nRechnungsprüfungsamtes zu. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine \nMaßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt. Dies gilt auch, wenn es gegen die Leiterin \ndes Rechnungsprüfungsamtes ausgesprochen werden soll. \n \naa) Nach § 52 Abs. 1 BremPersVG bestimmt der Personalrat in allen personellen \nAngelegenheiten für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen mit. \nDiese \nAllzuständigkeit \nwird \ndurch \ndie \nbeispielhafte \nAufzählung \nvon \nMitbestimmungsgegenständen in § 65 BremPersVG nicht eingeschränkt (vgl. § 65 Abs. 3 \nBremPersVG). Es kommt daher nicht darauf an, ob eine vorläufige Dienstenthebung in \nihren Auswirkungen den in § 65 Abs. 1 BremPersVG aufgezählten Maßnahmen \ngleichkommt oder nach Art und Bedeutung mit ihnen vergleichbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 15.10.2018 – 5 P 9/17, juris Rn. 12). \n \nbb) Allerdings kann sich ein Initiativantrag nur auf Maßnahmen beziehen, für die der \nDienststellenleitung die Entscheidungskompetenz zusteht (Fuchs, in: GK-BremPersVG, § \n58 Rn. 104; ebenso für § 70 BPersVG Weber, in: Richardi/ Dörner/ Weber, \nPersonalvertretungsrecht, 5. Aufl., § 70 BPersVG Rn. 12; Berg, in: Altvater u.a., BPersVG, \n10. Aufl. 2019, § 70 Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 14.09.1983 – 6 P 21/82, juris Rn. \n12). Ansonsten liefe der Antrag ins Leere, denn die Dienststellenleitung könnte im Falle \n\n9 \n \neiner Einigung ihrer Durchführungspflicht (§ 58 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 letzter Satz \nBremPersVG) nicht nachkommen (vgl. Fuchs, in: GK-BremPersVG, § 58 Rn. 105). Diese \nVoraussetzung ist vorliegend erfüllt. \n \naaa) Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine „Maßnahme“ in einer \n„personellen Angelegenheit“. „Maßnahme“ im Sinne des Personalvertretungsrechts ist \njede auf Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder \nEntscheidung der Dienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und \ndurch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine \nÄnderung erfahren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 – 5 P 9/17, juris Rn. 7). \n„Personelle Angelegenheiten“ sind alle Angelegenheiten, die den Status, die dienstliche \nStellung oder die dienstliche Verwendung der Beschäftigten zum Gegenstand haben (OVG \nBremen, Beschl. v. 24.06.1986 – PV-B 2/86, PV-B 3/86, PersV 1987, 111 ff.; Altvater u.a., \nBPersVG, 10. Aufl. 2019, § 104 Rn. 12; Kersten, in: Richardi/ Dörner/ Weber, \nPersonalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020 Rn. 3). Ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte \nwürde \ndie \ndienstliche \nVerwendung \nder \nLeiterin \ndes \nRechnungsprüfungsamtes zum Gegenstand haben, auf eine Änderung des diesbezüglich \nbestehenden Zustandes abzielen, ihr Recht auf amtsangemessene Beschäftigung \nberühren und im Falle seiner Durchführung ihre Arbeitsbedingungen ändern. Denn \nwährend der Dauer des Verbots dürfte die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes keinen \nDienst mehr leisten. \n \nbbb) Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ist eine in der Dienststelle des Beteiligten, \nd.h. \nder \nMagistratsverwaltung, \n„weisungsgebunden \ntätige \nPerson“. \nNach \nder \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die \nbetroffene Person in die Dienststellenorganisation \"eingegliedert\" ist und sie ihre \nArbeitskraft dort mindestens zu einem Teil ohne vorherige inhaltliche Festlegung auf die \nErfüllung einer ganz bestimmten Aufgabe nach Weisung des Dienststellenleiters einsetzen \nmuss (BVerwG, Beschl. v. 30.05.1986 – 6 P 23/84 –, juris Rn. 15). \n \n(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven ist – ungeachtet seiner fachlichen \nUnabhängigkeit – organisatorisch in die Dienstelle „Magistratsverwaltung“ eingegliedert \n(vgl. zu den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern in anderen Bundesländern Glaser, \nin: Widtmann/ Grasser/ Glaser, BayGO, Art. 104 Rn. 1; Deichsel, in: Dietlein/ Mehde, \nBeckOK Kommunalrecht NI, § 154 NKomVG Rn. 4). \n \n(2) Die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes ist „weisungsgebunden tätig“ im Sinne des \n§ 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG. Zwar ist der Magistrat nicht befugt, ihr fachliche, die \n\n10 \n \nArbeitsabläufe im Rechnungsprüfungsamt steuernde Weisungen zu erteilen. Dies folgt aus \n§ 72 Abs. 1 VerfBrhv, wonach das Rechnungsprüfungsamt fachlich unmittelbar der \nStadtverordnetenversammlung unterstellt und ihr gegenüber verantwortlich ist (vgl. für \nähnliche Vorschriften in anderen Bundesländern Glaser, in: Widtmann/ Grasser/ Glaser, \nBayGO, Art. 104 Rn. 4; Maske, in: Dietlein/ Heusch, BeckOK Kommunalrecht NW, § 101 \nGemO Rn. 4; Deichsel, in: Dietlein/ Mehde, BeckOK Kommunalrecht NI, § 154 NKomVG \nRn.7 f.). Darauf kommt es im Rahmen des § 52 Abs. 1 BremPersVG indes nicht an. Mit \ndem Begriff „alle weisungsgebunden tätigen Personen“ will der Gesetzgeber den \nPersonenkreis, der der Mitbestimmung unterliegt, über die Beamten und Arbeitnehmer der \nbremischen Verwaltung hinaus erweitern, und nicht einschränken. Es sollen auch \ndiejenigen Personen einbezogen werden, die in einer Dienststelle tätig sind, ohne zu deren \nTräger in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n30.05.1986 – 6 P 23/84 –, juris Rn. 14, 16). Aus diesem Ziel des Gesetzgebers ergibt sich, \ndass Beamte und Arbeitnehmer der in § 1 BremPersVG genannten Dienstherren bzw. \nArbeitgeber stets als „weisungsgebunden tätige Personen“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz \n1 BremPersVG anzusehen sind. Entscheidend ist insofern, dass Arbeitnehmer und Beamte \ntypischerweise den Weisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Dass dies auf einem \nkonkreten Dienstposten (hier: Leitung des Rechnungsprüfungsamtes) ausnahmsweise \nanders sein mag, berührt den personellen Geltungsbereich des BremPersVG nicht. \n \nccc) Die Verhängung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der \nLeiterin des Rechnungsprüfungsamtes steht in der Entscheidungskompetenz des \nBeteiligten als Dienstellenleitung. Der Beteiligte ist insofern nicht auf einen Vorschlag der \nStadtverordnetenversammlung angewiesen. Zwar dürfen nach § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv \ndie Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes vom Magistrat nur auf Vorschlag der \nStadtverordnetenversammlung „bestellt, befördert und entlassen“ werden. Diese Vorschrift \nist indes nichtig, weil sie gegen höherrangiges Landesrecht verstößt (1). Im Übrigen wäre \nselbst dann, wenn § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv gültig wäre, ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte keine „Entlassung“ im Sinne der Vorschrift (2). \n \n(1) § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv ist nichtig, weil er gegen die Regelungen des Bremischen \nBeamtengesetzes (BremBG) über die Zuständigkeiten für Maßnahmen gegenüber \nBeamten der Stadt Bremerhaven verstößt. Die Verfassung der Stadt Bremerhaven ist als \nkommunales Recht gegenüber dem Landesbeamtengesetz nachrangig. \n \nDie Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Stadt Bremerhaven obliegt \nnach dem BremBG dem Magistrat (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1, § 30 \nAbs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 BremBG). Für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist \n\n11 \n \ngem. § 3 Abs. 2 BremBG der Dienstvorgesetzte zuständig, da es sich um eine \nbeamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit des betroffenen \nBeamten \nhandelt \n(vgl. \nBrem. \nBürgerschaft, \nLT-Drs. \n17/882, \nS. \n146). \nWer \nDienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (§ 3 \nAbs. 4 Satz 1 BremBG). Dass § 52 Abs. 3 VerfBrhv den Oberbürgermeister als \nDienstvorgesetzten der städtischen Bediensteten bestimmt, entspricht dem allgemeinen \nbeamtenrechtlichen \nGrundsatz, \nwonach \nin \nder \nRegel \nder \nBehördenleiter \nDienstvorgesetzter ist (vgl. z.B. Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2017, \n§ 3 Rn. 8). \n \nDiese \nallgemeinen \nRegelungen \ngelten \nauch \nfür \ndie \nMitarbeiter \ndes \nRechnungsprüfungsamtes. Auch für sie ist der Oberbürgermeister der Dienstvorgesetzte \n(vgl. Glaser, in: Widtmann/ Grasser/ Glaser, BayGO, Art. 104 Rn. 4; Deichsel, in: Dietlein/ \nMehde, BeckOK Kommunalrecht NI, § 154 NKomVG Rn. 4). Abweichende \nZuständigkeitsvorschriften enthält das Bremische Beamtengesetz zum Beispiel für \nbestimmte Entscheidungen gegenüber den in der Bürgerschaft tätigen Beamten (§ 106 \nBremBG) oder den Mitgliedern des Landesrechnungshofs (§ 123 BremBG i.V.m. §§ 4, 5 \ndes Gesetzes über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen), nicht jedoch \nfür die Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven. \n \nWenn aber nach Landesrecht (BremBG) der Magistrat als oberste Dienstbehörde bzw. der \nOberbürgermeister als Dienstvorgesetzter bezüglich allen Beamten der Stadt \nBremerhaven für die Ernennung, Beförderung und Entlassung bzw. für ein Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte zuständig sind, kann eine ortsrechtliche Vorschrift – hier: § \n72 Abs. 2 VerfBrhv – diese Zuständigkeit nicht für bestimmte Beamte – hier: im \nRechnungsprüfungsamt tätige Beamte – einschränken. \n \nDaran ändert auch nichts, dass die Frage wer Dienstvorgesetzter ist, nicht unmittelbar \ndurch das BremBG geregelt wird, sondern dieses insofern auf den „Aufbau der öffentlichen \nVerwaltung“ verweist (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BremBG). Zwar regelt die Stadt Bremerhaven kraft \nihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 144 S. 2 BremLVerf) und ihrer \nKommunalverfassungsautonomie (Art. 145 Abs. 1 BremLVerf) den Aufbau ihrer \nVerwaltung weitgehend eigenverantwortlich. Dass die Stadt Bremerhaven bestimmen \nkann, wer Dienstvorgesetzter ihrer Beamten ist, bedeutet indes nicht, dass sie demjenigen, \nden sie als Dienstvorgesetzten bestimmt hat, die Befugnisse beschneiden kann, die er in \ndieser Funktion nach Landesrecht besitzt. Die Stadt Bremerhaven hat sich in § 52 Abs. 3 \nSatz 1 VerfBrhv dafür entschieden, dass der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter der \nstädtischen Bediensteten ist. Dies gilt – wie ausgeführt – unstreitig auch für die \n\n12 \n \nBediensteten des Rechnungsprüfungsamtes. Dann muss der Oberbürgermeister \nbezüglich dieser Bediensteten aber auch uneingeschränkt alle Rechte besitzen, die nach \nLandesrecht einem Dienstvorgesetzen zustehen. Hierzu gehört es, eigenverantwortlich \nüber ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu entscheiden (vgl. § 3 Abs. 2 BremBG \ni.V.m. § 39 BeamtStG). \n \nBei § 72 Abs. 2 VerfBrhv handelt es sich auch nicht um eine „teilweise“ Übertragung von \nDienstvorgesetztenzuständigkeiten, die nach § 3 Abs. 5 BremBG zulässig wäre. Die \nStadtverfassung wurde bereits nicht von der Obersten Dienstbehörde, also dem Magistrat, \nbeschlossen, der für Übertragungen nach § 3 Abs. 5 BremBG zuständig ist, sondern von \nder Stadtverordnetenversammlung. Ferner ist die Stadtverordnetenversammlung keine \n„Behörde“ \nund \nkann \ndaher \nnicht \nAdressat \neiner \nÜbertragung \nvon \nDienstvorgesetztenbefugnissen nach § 3 Abs. 5 BremBG sein. Verwaltungsbehörde der \nStadt Bremerhaven ist der Magistrat (§ 50 Abs. 1 Satz 1 VerfBrhv). Und Drittens soll § 3 \nAbs. 5 BremBG es nur ermöglichen, einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen (z.B. die \nBeihilfegewährung oder Reisekostenabrechnung) aus Effizienzgründen auf eine zentrale \nStelle zu übertragen (vgl. Bremische Bürgerschaft, LT-Drs. 17/882, S. 123). Die Vorschrift \nist nicht dazu gedacht, Entscheidungen des Dienstvorgesetzten an den Vorschlag einer \nkommunalen Volksvertretung zu binden. \n \nDass der Landesgesetzgeber die Stadt Bremerhaven in § 118 Abs. 3 Satz 1 LHO \nverpflichtet, ein vom Magistrat unabhängiges Rechnungsprüfungsamt einzurichten, \nermächtigt die Stadt nicht dazu, durch Ortsrecht von den Zuständigkeitsvorschriften des \nBremBG abzuweichen. Dem § 118 Abs. 3 Satz 1 LHO kann nicht entnommen werden, \ndass \ndie \nUnabhängigkeit \ndes \nRechnungsprüfungsamtes \nzwingend \nmit \neiner \nEinschränkung der dienstrechtlichen Befugnisse von Magistrat und Oberbürgermeister \neinhergehen muss. Die fachliche Unterstellung des Rechnungsprüfungsamtes unter die \nStadtverordnetenversammlung (vgl. § 72 Abs. 1 VerfBhrv), die Weisungen von Magistrat \nund Oberbürgermeister bezüglich der Rechnungsprüfung ausschließt, würde den \nAnforderungen des § 118 Abs. 3 Satz 1 LHO bereits genügen. Dies entspräche \nbeispielsweise dem Modell im Saarland, wo die Rechnungsprüfungsämter sachlich \nunabhängig sind, ohne dass die Dienstvorgesetztenbefugnisse des Bürgermeisters \neingeschränkt werden (vgl. § 120 Saarl. KSVG). \n \nDamit soll nicht die sachliche Berechtigung der in § 72 Abs. 2 VerfBrhv getroffenen \nRegelung in Zweifel gezogen werden. In allen Bundesländern außer dem Saarland gelten \nfür die kommunalen Rechnungsprüfungsämter ähnliche Vorschriften (vgl. Art. 104 Abs. 3 \nBayGO, § 109 Abs. 4 GO BW, § 101 Abs. 4 KomVerf BR, § 130 Abs. 3 HessGO, § 2 KPG \n\n13 \n \nMV, § 153 Abs. 2 NKomVG, § 101 Abs. 5 GO NW, § 103 Abs. 4 SächsGO, § 139 Abs. 5 \nKomVerfG LSA, § 115 Abs. 2 Satz 1 GO SH, § 111 Abs. 3 GO RP, § 81 Abs. 4 ThürKomO). \nAllerdings sind diese dort landesgesetzlich in den jeweiligen Gemeindeordnungen \nverankert. Sie stehen daher mit den Landesbeamtengesetzen auf einer Ebene und nicht, \nwie die Verfassung der Stadt Bremerhaven, im Rang unter ihnen. \n \n(2) Darüber hinaus würde § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv selbst dann, wenn er gültig wäre, \nein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht erfassen. Eine solche Maßnahme ist \nkeine „Entlassung“ im Sinne des § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv. \n \nNach Sinn und Zweck des § 72 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv, der die Unabhängigkeit der \nRechnungsprüfer zusätzlich absichern soll, darf „Entlassung“ allerdings nicht im \nbeamtenstatusrechtlichen Sinne (vgl. § 21 Nr. 1 BeamtStG) verstanden werden. Gemeint \nist vielmehr die Beendigung der Tätigkeit im Rechnungsprüfungsamt. Insbesondere ist die \nUmsetzung eines Beamten vom Rechnungsprüfungsamt auf einen anderen Dienstposten \nin der Magistratsverwaltung von § 72 Abs. 2 VerfBrhv erfasst. So werden auch die \nvergleichbaren Vorschriften in anderen Ländern einhellig verstanden (vgl. z.B. Pautsch, in: \nDietlein/ Pautsch, BeckOK Kommunalrecht BW, § 109 GO Rn. 10; Wieden/ Risch, in: \nDietlein/ Ogorek, BeckOK Kommunalrecht HE, § 130 HGO Rn. 17; Deichsel, in: Dietlein/ \nMehde, BeckOK Kommunalrecht NI, § 154 NKomVG Rn. 21; Maske, in: Dietlein/ Heusch, \nBeckOK Kommunalrecht NW, § 101 GO Rn. 6). \n \nDennoch ist ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) keine \n„Entlassung“ im Sinne des § 72 Abs. 2 VerfBrhv (so auch BayVGH, Beschl. v. 27.01.2003 \n– 3 ZB 02.3194, juris Rn. 3 für Art. 90 Abs. 3 BayLKrO). § 39 BeamtStG dient der \nAbwendung von schwerwiegenden Nachteilen oder Gefahren für den Dienstherrn, den \nBürger oder den Beamten selbst, insbesondere in eiligen Fällen (vgl. Leppek, in: Brinktrine/ \nSchollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, § 39 BeamtStG Vor Rn. 1). Daher muss der \nOberbürgermeister als Dienstvorgesetzter die Möglichkeit haben, von diesem Instrument \nunverzüglich Gebrauch machen zu können, wenn es erforderlich ist. Die hiermit für die \nUnabhängigkeit der Rechnungsprüfer verbunden Gefahren sind geringer als bei einer \nUmsetzung: Zwar unterbindet auch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte die \nTätigkeit des betroffenen Beamten im Rechnungsprüfungsamt. Jedoch ist das Verbot nur \nvorübergehender Natur. Es ist gesetzlich auf maximal drei Monate begrenzt, sofern nicht \nin dieser Zeit ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung \noder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden \nist (§ 39 Satz 2 BeamtStG). Außerdem ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte an \nenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Es ist nach § 39 BeamStG nur aus \n\n14 \n \n„zwingenden dienstlichen Gründen“ zulässig. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen kann \nder betroffene Beamte gerichtlich überprüfen lassen. Dies unterscheidet das Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte von der Umsetzung, die im weiten Ermessen des Dienstherrn \nsteht und daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. \n \nddd) Das Initiativrecht des Personalrats ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil es nicht dafür in Anspruch genommen werden darf, der bereits \ngetroffenen Entscheidung einer zuständigen Behörde einen anderen Vorschlag \nentgegenzusetzen (vgl. zu dieser Einschränkung des Initiativrechts BVerwG, Beschl. v. \n22.02.1991 – 6 PB 10.90, juris Rn. 21). Eine inhaltliche Entscheidung über ein Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte gegen die Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes hat der \nBeteiligte bisher nicht getroffen. Zwar hat die Stadtverordnetenversammlung sich mit \nBeschluss vom 31.08.2017 gegen eine solche Maßnahme ausgesprochen. Indes ist die \nStadtverordnetenversammlung hierfür – wie oben ausgeführt – nicht zuständig. Der \nMagistrat selbst hat noch keine Sachentscheidung getroffen, denn er sah sich bei seinem \nBeschluss vom 20.09.2017, mit dem er den Initiativantrag zurückwies, rechtsirrtümlich an \ndas Votum der Stadtverordnetenversammlung gebunden. \n \neee) Die Mitbestimmung ist nicht nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 BremPersVG \nausgeschlossen, weil für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine „gesetzliche \nRegelung“ \nbesteht. \nDiese \nEinschränkung \nsteht \neiner \nMitbestimmung \nan \nnormvollziehenden Maßnahmen nicht entgegen. Bei personellen Maßnahmen kommt sie \nnur dann zum Tragen, wenn ein Sachverhalt unmittelbar durch das Gesetz selbst geregelt \nist, ohne dass es weiterer Ausführungsakte bedarf. Selbst wenn das Gesetz der \nDienststelle keinen Ermessensspielraum beim Vollzug des Gesetzes einräumt, besteht das \nMitbestimmungsrecht als zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit der Entscheidung der \nDienststelle (OVG Bremen, Beschl. v. 05.09.2008 – P A 496/08. PVL, juris Rn. 24). Auf die \nim Beamtenrecht umstrittene Frage, ob § 39 BeamtStG der zuständigen Stelle ein \nErmessen einräumt (so z.B. Leppek, in: Brinktrine/ Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht \nBund, § 39 BeamtStG Rn. 11) oder ob bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe die \nFührung der Dienstgeschäfte verboten werden muss (so z.B. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. \n2018, § 39 Rn. 2), kommt es daher für das Mitbestimmungsrecht nicht an. Entscheidend \nist nur, dass das Verbot durch einen Ausführungsakt des Dienstvorgesetzten \nausgesprochen werden muss und sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergibt. \n \nfff) Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen \ndes § 39 BeamtStG für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorliegen. Für das \nBestehen des Initiativrechts kommt es nicht darauf an, ob die vom Personalrat angestrebte \n\n15 \n \nMaßnahme rechtlich zulässig und sachlich vertretbar ist. Dies ist vielmehr im \nMitbestimmungsverfahren vor der Einigungsstelle zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n1.11.1984 - 6 P 28/82, juris Rn. 26). \n \n4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 \nBremPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Insbesondere \nhat die Frage, ob ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine „Entlassung“ i.S.d. des \n§ 72 Abs. 2 VerfBrhv ist, keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie betrifft nur eine einzige \nDienststelle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2005 – 6 PB 5.05, juris Rn. 6; Beschl. v. \n15.5.2008 – 6 PB 20.07, juris Rn. 10). \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem \nMonat nach Zustellung dieses Beschlusses selbstständig durch Beschwerde \nangefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, \nSimsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. \n \nDie \nBeschwerde \nund \ndie \nBeschwerdebegründung \nmüssen \nvon \neinem \nProzessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind außer \nRechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 Arbeitsgerichtsgesetz \nbezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit \nBefähigung zum Richteramt handeln. \n \nDr. Maierhöfer \nSonnemann \nWendel \n \n \nDr. Winkler \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nStrassemeier \n \n \n \n \n \n \nHerr Strassemeier ist \n \n \n \n \n \n \nwegen Urlaubs an der \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Unterschrift verhindert \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDr. Maierhöfer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-27/6-lp-287-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/364431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/364431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2020-05-27/6-lp-287-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/364431","retrieved":"2026-07-09 04:52:18.322468+00:00"}}